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E-575/2013

E-575/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-575/2013 Urteil vom 13. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (...), (mit diversen Alias-Identitäten), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches er im Wesentlichen mit einer Verfolgung seitens der Taliban begründete, dass Abklärungen des BFM betreffend den Beschwerdeführer drei Eurodac-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) vom 28. Januar 2010 in Griechenland (illegale Einreise: 27. Januar 2010), vom 5. März 2010 in Ungarn (illegale Einreise) und vom 11. März 2010 in Österreich (Asylgesuchstellung) ergaben (vgl. A12/1), dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Ungarn anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. Oktober 2010 mit Urteil vom 11. Oktober 2010 vollumfänglich abwies, und seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass es der in Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, S. 107, vertretenen Meinung - wonach der als erstes über eine Aussengrenze illegal überschrittene Mitgliedstaat nicht mehr zuständig sei (in casu: Griechenland), wenn der Asylsuchende den Dublin-Raum vor der Stellung eines Asylgesuches wieder verlässt und sich über einen anderen Mitgliedstaat (in casu: Ungarn) erneut (illegal) in den Dublin-Raum begebe, da dadurch die Anknüpfungskette unterbrochen worden sei und der Erstmitgliedstaat im massgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung für das Aufhalten des Asylsuchenden im Dublin-Raum nicht (mehr) verantwortlich sei - folge (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2010 vom 11. Oktober 2010, S. 7), dass in Folge dessen der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2010 nach Ungarn überstellt wurde, dass er am 8. November 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wiederum nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Ungarn anordnete, in Folge dessen der Beschwerdeführer am 20. Januar 2011 nach Ungarn überstellt wurde, dass er am 23. Januar 2011 sein drittes Asylgesuch in der Schweiz stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 1. März 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wiederum nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Ungarn anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. März 2011 mit Urteil vom 23. August 2011 (E 1502/2011) vollumfänglich abwies, in Folge dessen der Beschwerdeführer am 21. September 2011 nach Ungarn überstellt wurde, dass er am 4. März 2012 sein viertes Asylgesuch in der Schweiz stellte, auf welches das BMF mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. April 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wiederum nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Ungarn anordnete, in Folge dessen der Beschwerdeführer am 19. Juni 2012 nach Ungarn überstellt wurde, dass er am 3. Januar 2013 sein fünftes Asylgesuch in der Schweiz stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2013 - eröffnet am 31. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wiederum nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Ungarn anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung verpflichtete, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 4. Februar 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, da Ungarn für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens nicht zuständig sei und die Schweiz mit der "Anerkennung" von dessen Zuständigkeit gegen die "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat" (Dublin-II-Verordnung) "verstossen" habe, und auf das Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei auf das Asylgesuch einzutreten, da eine Wegweisung nach Griechenland und nach Ungarn als unzumutbar "angesehen" werden müsse, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. Februar 2013 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte, dass unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM zur Begründung seines Entscheides vom 24. Januar 2013 ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (vgl. vorgehende Erwägungen) sei Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 5. März 2010 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und am 11. März 2010 in Österreich um Asyl ersucht habe, dass er ferner am 6. Oktober 2011 in Ungarn erneut wegen illegaler Einreise daktyloskopisch erfasst worden sei und am 24. Oktober 2011 sowie am 3. Juli 2012 dort ein Asylgesuch eingereicht habe, und weil die ungarischen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung gestellte Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom 9. Januar 2013 guthiessen, dass der Beschwerdeführer dazu auf Beschwerdeebene einerseits vorbringt, er habe in Ungarn nie um Asyl nachgesucht, und er andererseits die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates aufgrund der Dublin-II-Verordnung bestreitet, wobei er erneut die selben Vorbringen gegen die Zuständigkeit Ungarns anführt, die er bereits in seinem ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren E-7121/2010) geltend gemacht hatte, dass er neu zudem vorbringt, er sei bis zu seinem Aufgreifen im Oktober 2011 nie in Ungarn daktyloskopiert worden, weshalb sowohl das Übernahmeersuchen der Schweiz als auch die Zustimmung der ungarischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers anlässlich seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz - obwohl kein Hinweis dafür bestanden habe, dass er sich vor dem Oktober 2011 in Ungarn aufgehalten habe - eine Verletzung der Dublin-II-Verordnung darstellen würden, dass er sich dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2012 im Verfahren E-2685/2012 beruft, wo in "derselben Konstellation" eine Verletzung der Dublin-II-Verordnung festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer - wie vorgängig erwähnt - die Rüge der mangelnden Zuständigkeit Ungarns bereits anlässlich des Beschwerdeverfahrens E-7121/2010 vorgebracht hatte, welche das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die damalige Aktenlage mit Urteil vom 11. Oktober 2010 abwies, dass seine diesbezüglich "neuen" Vorbringen - namentlich, dass er in Ungarn nie um Asyl nachgesucht habe und dass er dort vor dem Oktober 2011 nie dayktoloskopisch erfasst worden sei - sich indes aufgrund der bestehenden Aktenklage offensichtlich und nachweislich (vgl. Ausführungen oben und u.a. Aktenstück A12/1) als aktenwidrig erweisen, dass sich somit die Berufung auf das erwähnte Urteil vom 17. Juli 2012 im Verfahren E-2685/2012 als verfehlt erweist, da in jenem Fall - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - tatsächlich keine Hinweise (namentlich keine Eurodac-Treffer) für einen vorgängigen Aufenthalt in Ungarn vorlagen, dass aufgrund der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien lediglich jener Sachverhalt beachtlich ist, der zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrags vorgelegen hat (vgl. Filzwiser/Sprung, a.a.O, S. 86; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2), dass das Bundesverwaltungsgericht dazu nach Würdigung der gesamten Aktenlage feststellt, dass der Beschwerdeführer seit der erstmalig rechtskräftig festgestellten Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren E-7121/2010 vom 11. Oktober 2010) in den nachfolgenden vier in der Schweiz durchgeführten Asylverfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht hat, welche die ursprünglich festgestellte Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen vermochten, dass auch im aktuellen Verfahren nichts Entsprechendes dargelegt wurde, dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich Ungarn in der gegebenen Konstellation weder auf die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) noch auf die humanitäre Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung) zulässigerweise habe berufen dürfen und sich deshalb zu Unrecht als zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers betrachte, jeglicher Grundlage entbehren und im Übrigen bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2010 vom 11.Oktober 2010 behandelt worden sind, dass vielmehr aufgrund der Akten feststeht, dass die Zuständigkeit Ungarns nach Einreichung des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Dublin-Raum am 11. März 2010 aufgrund des bestehenden Eurodac-Treffers vom 5. März 2010 festgestellt worden ist und seither besteht, dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vorbringen aktenwidrig sind und im Zusammenhang mit der gesamten Verfahrensgeschichte des Beschwerdeführers (fünf Asylgesuche, zwei erfolglose Beschwerdeverfahren und vier Überstellungen nach Ungarn) in keiner Art und Weise überzeugen, dass somit das Hauptbegehren des Beschwerdeführers, auf das Asylgesuch sei einzutreten, da Ungarn für das vorliegende Verfahren nicht zuständig und mit der Anerkennung von dessen Zuständigkeit gegen die Dublin-II-Verordnung verstossen worden sei, offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen ist, dass dasselbe gilt für das Eventualbegehren, wonach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten sei, weil eine Wegweisung nach Griechenland und nach Ungarn als unzumutbar angesehen werden müsse, dass eine Wegweisung nach Griechenland vorliegend überhaupt nicht zur Diskussion steht, dass betreffend die Wegweisung nach Ungarn den Akten seit der letzten rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn (vgl. BFM-Verfügung vom 25. April 2012), keine Hinweise entnommen werden können, Ungarn werde in seinem konkreten Fall seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und es werde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht völkerrechtskonform durchführen, zumal der ausdrücklichen Zustimmung der ungarischen Behörden auf das Ersuchen des BFM vom 9. Januar 2013 entnommen werden kann, dass des Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn noch hängig ist (vgl. E 15/1), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren insbesondere auch keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Ungarn, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der sinngemäss gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tu-Binh Truong Versand: