Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons B._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons B._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2685/2012 Urteil vom 17. Juli 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom (...) vorbrachte, er habe sein Heimatland vor zirka anderthalb Jahren verlassen, sei zunächst in den Iran gefahren, danach in die Türkei und von dort nach Griechenland gegangen, wo er (...) geblieben sei, schliesslich nach Österreich gereist und nach (...) in die Schweiz gelangt, dass das BFM am 28. Februar 2012 die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) ersuchte, welchem diese am 6. März 2012 entsprachen, dass gemäss Mitteilung der österreichischen Behörden vom 27. Februar 2012 Ungarn von Österreich um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht wurde, welches Ersuchen die ungarischen Behörden am 28. September 2011 im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO guthiessen, dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. März 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn und gleichzeitig den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und das Gericht diese mit Urteil vom 28. März 2012 guthiess sowie die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch erneut nicht eintrat und wiederum die Wegweisung nach Ungarn und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht neuerlich Beschwerde erhob, welches mit Urteil vom 1. Mai 2012 die Beschwerde abermals guthiess und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch ein drittes Mal nicht eintrat und nochmals die Wegweisung nach Ungarn und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, Ungarn habe seine Zuständigkeit bereits gegenüber Österreich erklärt, und sich der unerlaubte Aufenthalt in Ungarn schon deshalb als glaubhaft erweise, weil dieses Land keine Veranlassung gehabt hätte, dem take-charge-Ersuchen Österreichs zuzustimmen, wenn keine konkreten Hinweise vorliegen würden, welche die Zuständigkeit Ungarns nahelegten, dass sich dagegen die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nie in Ungarn gewesen sei, als unglaubhaft erweisen würden, dass Ungarn gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die ungarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten und die Rückführung nach Ungarn - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin II-VO - bis am 6. September 2012 zu erfolgen habe, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei und dieser in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Nonrefoulement-Gebot nicht zu prüfen sei und für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Ungarn herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden, und der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und Österreich sei um seine Rückübernahme zu ersuchen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, da eine Wegweisung nach Griechenland und Ungarn unzumutbar sei, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das Gericht in seinen Urteilen vom 28. März 2012 und vom 1. Mai 2012 festhielt, es sei nicht belegt, dass sich der Beschwerdeführer in Ungarn aufgehalten oder gar ein Asylgesuch gestellt habe, dass das BFM in seiner Verfügung vom 7. Mai 2012 zwar ausführlich schilderte, weshalb es wahrscheinlich sei, dass dieser sich in Ungarn aufgehalten habe, dies jedoch nach wie vor nicht durch einen entsprechenden Eurodac-Treffer belegt ist und somit die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens unverändert nicht feststeht, dass hieran auch der Umstand nichts ändert, wonach Ungarn einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt und auch gegenüber Österreich seine Zuständigkeit erklärt habe, dass die Dublin II-VO nicht vorsieht, dass die Staaten - in Abweichung der staatsvertraglichen Zuständigkeitsordnung - Vereinbarungen über die Zuständigkeit treffen können, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine korrekte Anwendung der Dublin II-VO hat, die Beschwerde folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 aufzuheben sowie die Sache zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem nicht vertretenen Beschwerdeführer nur geringe Kosten entstanden sein dürften, so dass von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons B._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: