opencaselaw.ch

D-4166/2013

D-4166/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der summarischen Befragung vom 24. April 2013 wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis einer Abfrage im zentralen Visa-In­for­mationssystem (CS-VIS) vom 5. April 2013 gewährt, gemäss welchem dem Beschwerdeführer von der Auslandsvertretung Italiens in Teheran am 6. Dezember 2012 ein vom 15. Januar 2013 bis 8. Februar 2013 gülti­ges Schengen-Visum ausgestellt worden sei und daher allenfalls die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs in Betracht falle. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, im Winter 2012/2013 mit mehreren gefälschten Pässen auf der griechischen, italienischen und belgischen Botschaft in Teheran vorgesprochen zu haben. Ob er ein Visum erhalten habe, könne er nicht sagen. Sein Vater habe sich um die Angelegenheit gekümmert und die Flucht auch finanziert. Er habe das von den italienischen Behörden ausgestellte Visum jedenfalls bei seiner Flucht aus dem Heimatstaat nicht benutzt. Zudem sei Italien kein sicheres Land. In der Schweiz lebe seine Schwester, wo ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt worden sei. Zu seiner Schwester habe er eine sehr enge Bindung, sie sei zudem auf seine Hilfe angewiesen, da sie an Schilddrüsenkrebs erkrankt sei. B. Am 29. April 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde des Kantons B._______ seinen iranischen Identitätsausweis im Original zu den Akten. C. Am 7. Mai 2013 ersuchte das BFM die italienischen Asylbehörden gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim­mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers zur Durchführung des Asylverfahrens. D. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 4. Juli 2013 zu. E. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 - eröffnet am 16. Juli 2013 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. April 2013 nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Italien und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Kanton B._______ zum Vollzug der Wegweisungsverfügung verpflichtet sei und eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nachdem die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO explizit zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens bei Italien. Der Einwand, dass das Visum aufgrund einer allenfalls falschen Identität oder nach Vorlage von gefälschten oder ungültigen Dokumenten erteilt worden sei, ändere nichts an der Zuständigkeit desjenigen Mitglied­staates, welcher das Visum erteilt habe. Eine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich anerkannt in der Schweiz aufhalte, da der Begriff der Familie lediglich die Kernfamilie beschlage. Gründe, welche einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO begründen könnten, würden ebenfalls nicht dargelegt. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 22. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens festzustellen und das BFM anzuweisen, das Asylverfahren materiell durchzuführen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen aufgrund humanitärer Gründe auf das Gesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe; überdies wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Mit der Beschwerde eingereicht wurden ein Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers sowie ein sie betreffender Arztbericht vom 18. Juli 2013. G. Am 23. Juli 2013 ordnete der zuständige Instruktionsrichter im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, bis zum Entscheid über das Ge­such um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. H. Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und die Akten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt. I. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die ergänzenden Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2013 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. K. Am 26. August 2013 wurde eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), prüft das Bundesverwaltungsgerichts einzig, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, wenn es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),

E. 3.1 Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 3.2 Die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt sich aus den einschlägigen Staatsverträgen, namentlich aus dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie der Dublin-II-VO und der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]).

E. 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-Verordnung bestimmt wird. Die Kriterien finden in der genannten Rangfolge Anwendung (Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei massgeblich für die Bestimmung der Sachverhalt zum Zeitpunkt der erst­maligen Asylantragstellung ist.

E. 4.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, Art. 9 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Dublin-II-VO sehe zwar vor, dass derjenige Staat für die Behandlung eines Asylantrages zuständig sei, für welchen die asylgesuchstellende Person ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum besitze. Voraussetzung für die Anknüpfung an ein abgelaufe­nes Visum sei jedoch, dass dieses ursächlich für die Einreise des späteren Asylgesuchstellers gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer sei erst am 15. März 2013 aus dem Heimatstaat ausgereist und mithin erst nach Ablauf des erwähnten Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, nämlich die Schweiz eingereist, wo er am 3. April 2013 um Asyl ersucht habe. Die Zuständigkeit Italiens nach dem Dublin-Verfahren sei mithin fälschlicherweise angenommen worden, zumal in Bezug auf Italien auch keine anderen Zuständigkeitskriterien zum Tragen kommen würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch einen Anspruch auf die richtige Anwendung der Dublin-II-VO, wie sich dies auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2685/2012 ergebe. Die Zuständigkeit der Schweiz sei daher durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen. Eventualiter sei gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen, halte sich doch die Schwester des Beschwerdeführers, welcher im August 2011 in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz gewährt worden sei, hier auf. Es bestehe eine enge Bindung zwischen beiden Geschwistern und das Wohlergehen der gesundheitlich und psychisch schwer angeschlagenen Schwester hänge massgeblich vom Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz ab.

E. 4.2 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur den Umständen seiner Ausreise und dem Reiseweg, seien als unglaubhaft zu erachten. Man habe deshalb darauf verzichtet, im Übernahmeersuchen an Italien darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Visum eigenen Angaben gemäss nicht benutzt haben wolle, was im Übrigen weder von der Schweiz noch Italien überprüfbar sei. Italien werde weiter als zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO erachtet. Ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO liege sodann im Ermessen der jeweiligen Mitgliedstaaten und solle eine Abweichung von den grundsätzlich geltenden Zuständigkeitsregeln erlauben. Ein Selbsteintritt werde durch die Schweizer Behörden ausgeübt, wenn die Gefahr der Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen, namentlich der EMRK oder anderer Grundrechte bestehe oder humanitäre Gründe vorliegen würden, welche die asylsuchende Per­son in besonders schwerwiegender Weise belaste. Es sei verständlich, dass die erkrankte Schwester des Beschwerdeführers die Nähe ihres Bruders suche. Es sei jedoch keine derart enge Bindung und kein Abhängigkeitsverhältnis festzustellen, welches die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz unerlässlich machen würde, weshalb im vorliegenden Fall ein Selbsteintritt der Schweiz nicht in Betracht falle.

E. 4.3 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, das von den italienischen Behörden in Teheran erteilte Visum sei mit einem echten iranischen Pass beantragt worden, welcher aber auf eine falsche Identität ausgestellt gewesen sei, nämlich auf den Namen C._______. Der Pass sei gegen Bezahlung von einem Schlepper organisiert worden. Der Beschwerdeführer habe diesen aber nie in den eigenen Händen gehalten, da der Vater beschlossen habe, die Flucht auf andere Weise zu organisieren. Dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe das Visum nicht benutzt, nicht nachprüfbar sei, könne ihm nicht angelastet werden. Um eine Zuständigkeit Italiens zu begründen, hätte der Beschwerdeführer aber während der Gültigkeit des Visums und somit im Zeitraum zwischen dem 15. Januar 2013 und dem 8. Februar 2013 in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen müssen. Die Annahme, dass dies so gewesen sei, entbehre aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers aber jeglicher Grundlage. Sodann sei bezüglich des Selbsteintrittsrechts und der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schwester festzuhalten, dass diese trotz der langjährigen Trennung noch sehr eng sei. Die beiden seien zusammen aufgewachsen und hätten ihre gesamte Kindheit und Jugend miteinander verbracht. Die langjährige Trennung hätten sie nicht freiwillig herbeigeführt. Die Tatsache, dass sich der Zustand der Schwester nach Einreise des Beschwerdeführers merklich verbessert habe, belege, dass ihre psychischen Probleme offensichtlich auf die Trennung der beiden zurückzuführen seien. Es gebe damit sehr wohl Gründe, welche die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nötig machen würden.

E. 5.1 Entsprechend der Rangfolge des Kriterienkatalogs ist bei der Bestim­mung der Zuständigkeit zunächst der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhält, und ihr im August 2011 - in Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft - Asyl gewährt wurde.

E. 5.2 Gemäss Art. 7 Dublin-II-VO ist der Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des Asylgesuches, in dem sich ein Familienangehöriger des Asylbewerbers aufhält, welchem das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde. Die Definition des "Familienangehörigen" findet sich in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO. Demgemäss gelten als Familienan­gehörige im Anwendungsbereich der zwingenden Zuständigkeitsbestimmungen des Kapitels III für den Fall eines volljährigen Asylantragstellers der Ehegatte oder der nichtverheiratete Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder. Eine Zuständigkeitsbegründung der Schweiz für die Prüfung des Asylgesuches ergibt sich daher gestützt auf Art. 7 Dublin-II-VO vorliegend in Bezug auf die Schwester des Beschwerdeführers nicht.

E. 6.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob sich eine Zuständigkeit Italiens wie von der Vorinstanz angenommen, gestützt auf Art. 9 der Dublin-II-VO ergibt. Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Dublin-II-VO regelt die Zuständigkeit im Falle durch die Mitgliedstaaten ausgestellter aber abgelaufener Visa zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung im Hoheitsgebiet. Besitzt der Asylantragsteller ein Visum, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO anwendbar, das heisst, zuständig bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat, welcher das abgelaufene Visum ausgestellt hat.

E. 6.2 Aufgrund der Akten ist vorliegend erstellt, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 auf der italienischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum (Kategorie des sogenannten Kurzzeitvisums im Sinne von Art. 2 Bst. k, Unterbuchstaben ii) für den Zeitraum vom 15. Januar bis 8. Februar 2013 ausgestellt haben. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Pass lautete auf den Namen C._______, geboren (...). Anlässlich der Visumsausstellung wurden dem Beschwerdeführer Fingerabdrücke genommen, welche auch zum Treffer im erwähnten zentralen Visa-Informationssystem geführt haben (vgl. act. A3). Soweit der Beschwerdeführer daher ausführt, er habe zwar mit gefälschten Pässen auf verschiedenen Botschaften zum Zwecke der Visumsbeschaffung vorgesprochen, so auch auf der italienischen Vertretung, jedoch wisse er nicht, ob ihm ein solches Visum ausgestellt worden sei, handelt es sich offensichtlich um eine unzutreffende Behauptung, welche durch das Abklärungsergebnis widerlegt ist.

E. 6.3 Gemäss Art. 9 Abs. 5 Satz 1 Dublin-II-VO ändert der Umstand, dass ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Do­kumenten erteilt wurde, nichts an den Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 9 Dublin-II-VO. Der das Visum ausstellende Mitgliedstaat ist nur dann nicht als zuständig zu erachten, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach der Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen worden ist (Satz 2); dies steht vorliegend jedoch nicht zur Diskussion. Der Einwand des Beschwerdeführers, der auf der italienischen Botschaft vorgelegte Pass sei gefälscht gewesen, führt daher zu keiner anderen Beurteilung.

E. 6.4 Hingegen ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als entsprechend dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Dublin-II-VO Voraussetzung für die Anknüpfung an ein abgelaufenes Visum ist, dass dieses conditio sine qua non für die Einreise des Asylantragstellers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates war. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, mit einem gefälschten deutschen Pass vom Flughafen Istanbul in die Schweiz eingereist zu sein; das von den italienischen Behörden ausgestellte Visum sei zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bereits abgelaufen gewesen und mithin nicht ursächlich für seine Einreise in das Hoheitsgebiet. Die Vorinstanz erachtet ihrerseits die Anga­ben des Beschwerdeführers zum Reiseweg und insbesondere den Umständen seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als unglaubhaft. Festzustellen ist, dass sich aus den Akten, namentlich aus dem Abklärungsergebnis der zur Verfügung stehenden Datenbanken (Eurodac, CS-VIS), keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Visum während dessen Gültigkeit in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist und dieses mithin ursächlich für die erfolgte Einreise war. Sofern die italienischen Be­hörden daher ihre Zustimmung explizit auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO stützen, dürfte diese nicht in voller Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts erfolgt sein.

E. 6.5 Nicht jede Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der zwischenstaatlichen und allenfalls unrichtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien kann jedoch vom betroffenen Asylgesuchsteller im Rechtsmittelverfahren erfolgreich geltend gemacht werden. Bei der Dublin-II-VO handelt es sich in erster Linie um ein Regelwerk zwischen den Unterzeichnerstaaten, mit welchem die Verfahrenszuständigkeit eines einzigen Mitglied­staates bestimmt werden soll. Die Betroffenen haben daher grundsätzlich keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuchs im "richtigen" Staat, sondern können sich auf eine Verletzung der einzelnen Bestimmungen nur dann berufen, wenn diese als "self-executing" gelten, das heisst, wenn sie genügend bestimmt sind und dazu dienen, die Rechte der asylgesuchstellenden Person zu schützen (vgl. BVGE 2010/27 E. 4-6 S. 370 ff.). Dies wird namentlich bei Zuständigkeitsregelungen im Zusam­menhang mit der Familienzusammenführung bejaht. Bei der vorliegend zur Anwendung gelangten Bestimmung von Art. 9 Dublin-II-VO handelt es sich jedoch nicht um eine solche "self-executing" Norm, da diese nicht be­zweckt, die Rechte des Beschwerdeführers in besonderem Mass zu schützen. Allenfalls könnte eine in unrichtiger Anwendung der Zuständigkeitskriterien gestützte Überstellungsentscheidung dann im nationalen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, wenn eine solche zu einer Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) führt oder bestimmte, sonstige, Willkür gleichzusetzende Fehler bei der Rechtsanwendung vorliegen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010 Art. 18 K6). Davon kann im vorliegenden Verfahren jedoch keine Rede sein. Insbesondere haben die Schweizer Behörden in der entsprechenden formularischen Anfrage auf die Visumsausstellung durch die italienische Auslandsvertretung hingewiesen und die Schweiz als Einreise- und Erstasylland mit Asylgesuchstellung am 3. April 2013 bezeichnet (vgl. A12/6). Diesen Erwägungen ge­mäss ist das BFM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Beurteilung der Asylgesuche ausgegangen.

E. 7.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob sich aufgrund der Akten vorliegend ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gebietet.

E. 7.1.1 Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den einschlägigen Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat für die Prüfung zuständig wäre. Die genannte Bestimmung ist nicht direkt an­wendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.).

E. 7.1.2 Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so wird praxisgemäss ein durchsetzbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts bejaht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO die völkerrechtlichen Verpflichtungen und Garantien nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), nach der EMRK, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden, so ist vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs aus, dass von einer Überstellung nach Italien abzusehen sei, da er Italien nicht als sicheres Land ansehe (vgl. act. 6 S. 11). Festzuhalten ist diesbezüglich, dass Italien Vertragspartei der FK, der EMRK und des FoK ist und an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn auch in ständiger Praxis so­wohl von der grundsätzlichen Verlässlichkeit des italienischen Asylverfahrens als auch vom Vorliegen einer grundsätzlich völkerrechtskonformen Versorgungslage für Asylsuchende aus. Zwar wird nicht verkannt, dass die jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum, welche mit einem erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden einhergehen, zum Teil zu erheblichen Kapazitätsproblemen in Italien geführt haben; Asylsuchende können deshalb im Asylverfahren in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise darauf, dass dem noch jungen und soweit aus den Akten ersichtlich gesunden Beschwerdeführer nach einer Überstellung in Italien eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen drohen könnte, welche einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO begründen könnten. Entsprechendes wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

E. 7.3 Wie bereits erwähnt bildet Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 die Grundlage, um im Einzelfall aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen; dies auch ausserhalb von Fällen, welche aufgrund eines drohenden Verstosses gegen übergeordnetes Recht zum Selbsteintritt verpflichten können (vgl. E. 7.1). Zu prüfen ist, ob sich ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen vorliegend in Bezug auf die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers rechtfertigt, welcher in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt wurde und in Bezug auf welche die Notwendigkeit der Familienzusammenführung unter Verweis auf gesundheitliche Proble­me geltend gemacht wurde.

E. 7.3.1 Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO bestimmt für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts keine klaren Kriterien, an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten orientieren kann. Es rechtfertigt sich jedoch, die Bestimmung von Art. 15 Dublin-II-VO (humanitäre Klausel) heranzuziehen, welche die Möglichkeit der Familienzusammenführung aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben können, explizit vorsieht und inhaltlich ein Korrelat zum in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geregelten Selbsteintritt durch den unzuständigen Aufenthaltsstaat bildet. Art. 15 Dublin-II-VO kann vorliegend nicht direkt zur Anwendung gelangen, da die Bestimmung den Fall regelt, dass sich die Gesuch stellende Person in dem für die Prüfung des Asylgesuchs nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat (oder in einem anderen Staat) aufhält, humanitäre Erwägungen aber dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat (welcher nicht der Aufenthaltsstaat ist) durchzuführen; eine entsprechende Konstellation ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Die humanitäre Klausel hat vor allem zum Ziel, eine Trennung von Familienangehörigen zu verhindern oder rückgängig zu machen, welche in Anwendung der zwingenden Zuständigkeitskriterien im Einzelfall zu einer Verletzung der durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Rechte führen kann. Immanent ist Art. 15 Dublin-II-VO, dass der in dieser Bestimmung verwendete Familienbegriff bewusst weiter gefasst ist und über den in den zwingenden Zuständigkeitsbestimmungen zugrundgelegten Familienbegriff von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO hinausgeht. Als Familienangehörige im Sinne der humanitären Klausel gelten mithin auch Familien­angehörige ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie, insbesondere Geschwister und sämtliche Verwandte gerader Linie (vgl. Filzwieser/ Sprung, a.a.O., K8f. zu Art. 15). Wesentlich für die Anwendung der humanitären Klausel zur Zusammenführung von Familienangehörigen die nicht der Definition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO entsprechen, ist das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses. Ein solches kann sich auch aus einer Unterstützungsbedürftigkeit aufgrund einer schweren Erkrankung ergeben (Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO). Dies gilt einerseits, wenn die asylgesuchstellende Person Hilfe benötigt, andererseits aber auch, wenn der sich bereits in einem Mitgliedstaat aufhaltende Familienangehörige auf Unterstützung der asylgesuchstellenden Person angewiesen ist (Art. 11 Abs. 1 DVO).

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, seine Schwester sei an Schilddrüsenkrebs erkrankt und deshalb auf seine Hilfe angewiesen (vgl. act. A6 S. 11). Aus den in diesem Zusammenhang eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergibt sich, dass sie sich im April 2013 aufgrund zystischer Veränderungen (kalter Knoten) einer operativen Entfernung der Schilddrüse unterziehen musste (vgl. act. A4); Anhaltspunkte für eine Krebserkrankung gehen aus den ärztlichen Berichten hingegen nicht hervor. Entsprechendes wird auch in dem der Beschwerde beigelegten Schreiben der Schwester vom Juli 2013 nicht mehr geltend gemacht. Im Schreiben verweist sie vielmehr auf die enge emotionale Bindung zu ihrem Bruder, dies insbesondere bedingt durch die fluchtauslösenden Ereignisse im Heimatstaat (vgl. Beschwerdeakten act. 1 Beilage 6). Sodann ergibt sich aus einem Bericht von Dr. D._______, FMH für Allgemeinmedizin, E.(Ort)_______, dass die Schwester sich seit Dezember 2011 in medizinischer Behandlung wegen Angststörungen befindet und sich ihr Gesundheitszustand seit April 2013 mass­geblich verbessert habe, wobei in der Beschwerde hierzu ausgeführt wird, die Verbesserung der psychischen Problematik sei massgeblich dem Umstand geschuldet, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr in der Schweiz aufhalte. Zwischen den erwachsenen Geschwistern, die bis zum Jahr 2009 offensichtlich einen Grossteil ihres Lebens im Heimatstaat gemeinsam verbracht haben, und deren fluchtauslösende Umstände miteinander verbunden sein sollen, mag durchaus eine besondere emotionale Bindung bestehen. Gleichwohl genügt eine blosse emotionale Bindung nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im oben genannten Sinn zu bejahen, zumal eine solche Annahme praktisch zur Aushöhlung der Zuständigkeitskriterien führen würde. Die gesundheitlichen Beschwerden der Schwester erscheinen nicht derart schwerwiegend, dass aus ihnen neben der medizinischen Betreuung auf eine generelle Hilfsbedürftigkeit geschlossen werden könnte, die massgeblich von Drittpersonen - und insbesondere von ihrem Bruder - zu erbringen wäre. Die Schwester dürfte zudem auch deshalb nicht existenziell auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sein, weil sie eigenen Angaben gemäss in einer Partner­schaft lebt (vgl. act. 4). Humanitäre Gründe, welche die Notwendigkeit der Familienzusammenführung gebietet, liegen mithin nicht vor. Ein entsprechender Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO wurde von der Vorinstanz daher zu Recht nicht vorgenommen.

E. 8 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verord­nung zuständig ist. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es hat sodann ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1), da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz ist und die Prüfung des Vorhandenseins von Überstellungshindernissen bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2013 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4166/2013 law/lec/wif Urteil vom 6. November 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, dieser substituiert durch Nicolas von Wartburg, MLaw, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der summarischen Befragung vom 24. April 2013 wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis einer Abfrage im zentralen Visa-In­for­mationssystem (CS-VIS) vom 5. April 2013 gewährt, gemäss welchem dem Beschwerdeführer von der Auslandsvertretung Italiens in Teheran am 6. Dezember 2012 ein vom 15. Januar 2013 bis 8. Februar 2013 gülti­ges Schengen-Visum ausgestellt worden sei und daher allenfalls die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs in Betracht falle. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, im Winter 2012/2013 mit mehreren gefälschten Pässen auf der griechischen, italienischen und belgischen Botschaft in Teheran vorgesprochen zu haben. Ob er ein Visum erhalten habe, könne er nicht sagen. Sein Vater habe sich um die Angelegenheit gekümmert und die Flucht auch finanziert. Er habe das von den italienischen Behörden ausgestellte Visum jedenfalls bei seiner Flucht aus dem Heimatstaat nicht benutzt. Zudem sei Italien kein sicheres Land. In der Schweiz lebe seine Schwester, wo ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt worden sei. Zu seiner Schwester habe er eine sehr enge Bindung, sie sei zudem auf seine Hilfe angewiesen, da sie an Schilddrüsenkrebs erkrankt sei. B. Am 29. April 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde des Kantons B._______ seinen iranischen Identitätsausweis im Original zu den Akten. C. Am 7. Mai 2013 ersuchte das BFM die italienischen Asylbehörden gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim­mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers zur Durchführung des Asylverfahrens. D. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 4. Juli 2013 zu. E. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 - eröffnet am 16. Juli 2013 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. April 2013 nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Italien und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Kanton B._______ zum Vollzug der Wegweisungsverfügung verpflichtet sei und eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nachdem die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO explizit zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens bei Italien. Der Einwand, dass das Visum aufgrund einer allenfalls falschen Identität oder nach Vorlage von gefälschten oder ungültigen Dokumenten erteilt worden sei, ändere nichts an der Zuständigkeit desjenigen Mitglied­staates, welcher das Visum erteilt habe. Eine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich anerkannt in der Schweiz aufhalte, da der Begriff der Familie lediglich die Kernfamilie beschlage. Gründe, welche einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO begründen könnten, würden ebenfalls nicht dargelegt. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 22. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens festzustellen und das BFM anzuweisen, das Asylverfahren materiell durchzuführen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen aufgrund humanitärer Gründe auf das Gesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe; überdies wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Mit der Beschwerde eingereicht wurden ein Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers sowie ein sie betreffender Arztbericht vom 18. Juli 2013. G. Am 23. Juli 2013 ordnete der zuständige Instruktionsrichter im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, bis zum Entscheid über das Ge­such um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. H. Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und die Akten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt. I. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die ergänzenden Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2013 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. K. Am 26. August 2013 wurde eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).

2. Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), prüft das Bundesverwaltungsgerichts einzig, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, wenn es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), 3. 3.1 Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.2 Die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt sich aus den einschlägigen Staatsverträgen, namentlich aus dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie der Dublin-II-VO und der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]). 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-Verordnung bestimmt wird. Die Kriterien finden in der genannten Rangfolge Anwendung (Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei massgeblich für die Bestimmung der Sachverhalt zum Zeitpunkt der erst­maligen Asylantragstellung ist. 4. 4.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, Art. 9 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Dublin-II-VO sehe zwar vor, dass derjenige Staat für die Behandlung eines Asylantrages zuständig sei, für welchen die asylgesuchstellende Person ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum besitze. Voraussetzung für die Anknüpfung an ein abgelaufe­nes Visum sei jedoch, dass dieses ursächlich für die Einreise des späteren Asylgesuchstellers gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer sei erst am 15. März 2013 aus dem Heimatstaat ausgereist und mithin erst nach Ablauf des erwähnten Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, nämlich die Schweiz eingereist, wo er am 3. April 2013 um Asyl ersucht habe. Die Zuständigkeit Italiens nach dem Dublin-Verfahren sei mithin fälschlicherweise angenommen worden, zumal in Bezug auf Italien auch keine anderen Zuständigkeitskriterien zum Tragen kommen würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch einen Anspruch auf die richtige Anwendung der Dublin-II-VO, wie sich dies auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2685/2012 ergebe. Die Zuständigkeit der Schweiz sei daher durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen. Eventualiter sei gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen, halte sich doch die Schwester des Beschwerdeführers, welcher im August 2011 in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz gewährt worden sei, hier auf. Es bestehe eine enge Bindung zwischen beiden Geschwistern und das Wohlergehen der gesundheitlich und psychisch schwer angeschlagenen Schwester hänge massgeblich vom Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz ab. 4.2 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur den Umständen seiner Ausreise und dem Reiseweg, seien als unglaubhaft zu erachten. Man habe deshalb darauf verzichtet, im Übernahmeersuchen an Italien darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Visum eigenen Angaben gemäss nicht benutzt haben wolle, was im Übrigen weder von der Schweiz noch Italien überprüfbar sei. Italien werde weiter als zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO erachtet. Ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO liege sodann im Ermessen der jeweiligen Mitgliedstaaten und solle eine Abweichung von den grundsätzlich geltenden Zuständigkeitsregeln erlauben. Ein Selbsteintritt werde durch die Schweizer Behörden ausgeübt, wenn die Gefahr der Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen, namentlich der EMRK oder anderer Grundrechte bestehe oder humanitäre Gründe vorliegen würden, welche die asylsuchende Per­son in besonders schwerwiegender Weise belaste. Es sei verständlich, dass die erkrankte Schwester des Beschwerdeführers die Nähe ihres Bruders suche. Es sei jedoch keine derart enge Bindung und kein Abhängigkeitsverhältnis festzustellen, welches die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz unerlässlich machen würde, weshalb im vorliegenden Fall ein Selbsteintritt der Schweiz nicht in Betracht falle. 4.3 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, das von den italienischen Behörden in Teheran erteilte Visum sei mit einem echten iranischen Pass beantragt worden, welcher aber auf eine falsche Identität ausgestellt gewesen sei, nämlich auf den Namen C._______. Der Pass sei gegen Bezahlung von einem Schlepper organisiert worden. Der Beschwerdeführer habe diesen aber nie in den eigenen Händen gehalten, da der Vater beschlossen habe, die Flucht auf andere Weise zu organisieren. Dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe das Visum nicht benutzt, nicht nachprüfbar sei, könne ihm nicht angelastet werden. Um eine Zuständigkeit Italiens zu begründen, hätte der Beschwerdeführer aber während der Gültigkeit des Visums und somit im Zeitraum zwischen dem 15. Januar 2013 und dem 8. Februar 2013 in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen müssen. Die Annahme, dass dies so gewesen sei, entbehre aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers aber jeglicher Grundlage. Sodann sei bezüglich des Selbsteintrittsrechts und der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schwester festzuhalten, dass diese trotz der langjährigen Trennung noch sehr eng sei. Die beiden seien zusammen aufgewachsen und hätten ihre gesamte Kindheit und Jugend miteinander verbracht. Die langjährige Trennung hätten sie nicht freiwillig herbeigeführt. Die Tatsache, dass sich der Zustand der Schwester nach Einreise des Beschwerdeführers merklich verbessert habe, belege, dass ihre psychischen Probleme offensichtlich auf die Trennung der beiden zurückzuführen seien. Es gebe damit sehr wohl Gründe, welche die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nötig machen würden. 5. 5.1 Entsprechend der Rangfolge des Kriterienkatalogs ist bei der Bestim­mung der Zuständigkeit zunächst der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhält, und ihr im August 2011 - in Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft - Asyl gewährt wurde. 5.2 Gemäss Art. 7 Dublin-II-VO ist der Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des Asylgesuches, in dem sich ein Familienangehöriger des Asylbewerbers aufhält, welchem das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde. Die Definition des "Familienangehörigen" findet sich in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO. Demgemäss gelten als Familienan­gehörige im Anwendungsbereich der zwingenden Zuständigkeitsbestimmungen des Kapitels III für den Fall eines volljährigen Asylantragstellers der Ehegatte oder der nichtverheiratete Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder. Eine Zuständigkeitsbegründung der Schweiz für die Prüfung des Asylgesuches ergibt sich daher gestützt auf Art. 7 Dublin-II-VO vorliegend in Bezug auf die Schwester des Beschwerdeführers nicht. 6. 6.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob sich eine Zuständigkeit Italiens wie von der Vorinstanz angenommen, gestützt auf Art. 9 der Dublin-II-VO ergibt. Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Dublin-II-VO regelt die Zuständigkeit im Falle durch die Mitgliedstaaten ausgestellter aber abgelaufener Visa zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung im Hoheitsgebiet. Besitzt der Asylantragsteller ein Visum, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO anwendbar, das heisst, zuständig bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat, welcher das abgelaufene Visum ausgestellt hat. 6.2 Aufgrund der Akten ist vorliegend erstellt, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 auf der italienischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum (Kategorie des sogenannten Kurzzeitvisums im Sinne von Art. 2 Bst. k, Unterbuchstaben ii) für den Zeitraum vom 15. Januar bis 8. Februar 2013 ausgestellt haben. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Pass lautete auf den Namen C._______, geboren (...). Anlässlich der Visumsausstellung wurden dem Beschwerdeführer Fingerabdrücke genommen, welche auch zum Treffer im erwähnten zentralen Visa-Informationssystem geführt haben (vgl. act. A3). Soweit der Beschwerdeführer daher ausführt, er habe zwar mit gefälschten Pässen auf verschiedenen Botschaften zum Zwecke der Visumsbeschaffung vorgesprochen, so auch auf der italienischen Vertretung, jedoch wisse er nicht, ob ihm ein solches Visum ausgestellt worden sei, handelt es sich offensichtlich um eine unzutreffende Behauptung, welche durch das Abklärungsergebnis widerlegt ist. 6.3 Gemäss Art. 9 Abs. 5 Satz 1 Dublin-II-VO ändert der Umstand, dass ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Do­kumenten erteilt wurde, nichts an den Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 9 Dublin-II-VO. Der das Visum ausstellende Mitgliedstaat ist nur dann nicht als zuständig zu erachten, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach der Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen worden ist (Satz 2); dies steht vorliegend jedoch nicht zur Diskussion. Der Einwand des Beschwerdeführers, der auf der italienischen Botschaft vorgelegte Pass sei gefälscht gewesen, führt daher zu keiner anderen Beurteilung. 6.4 Hingegen ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als entsprechend dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Dublin-II-VO Voraussetzung für die Anknüpfung an ein abgelaufenes Visum ist, dass dieses conditio sine qua non für die Einreise des Asylantragstellers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates war. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, mit einem gefälschten deutschen Pass vom Flughafen Istanbul in die Schweiz eingereist zu sein; das von den italienischen Behörden ausgestellte Visum sei zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bereits abgelaufen gewesen und mithin nicht ursächlich für seine Einreise in das Hoheitsgebiet. Die Vorinstanz erachtet ihrerseits die Anga­ben des Beschwerdeführers zum Reiseweg und insbesondere den Umständen seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als unglaubhaft. Festzustellen ist, dass sich aus den Akten, namentlich aus dem Abklärungsergebnis der zur Verfügung stehenden Datenbanken (Eurodac, CS-VIS), keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Visum während dessen Gültigkeit in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist und dieses mithin ursächlich für die erfolgte Einreise war. Sofern die italienischen Be­hörden daher ihre Zustimmung explizit auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO stützen, dürfte diese nicht in voller Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts erfolgt sein. 6.5 Nicht jede Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der zwischenstaatlichen und allenfalls unrichtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien kann jedoch vom betroffenen Asylgesuchsteller im Rechtsmittelverfahren erfolgreich geltend gemacht werden. Bei der Dublin-II-VO handelt es sich in erster Linie um ein Regelwerk zwischen den Unterzeichnerstaaten, mit welchem die Verfahrenszuständigkeit eines einzigen Mitglied­staates bestimmt werden soll. Die Betroffenen haben daher grundsätzlich keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuchs im "richtigen" Staat, sondern können sich auf eine Verletzung der einzelnen Bestimmungen nur dann berufen, wenn diese als "self-executing" gelten, das heisst, wenn sie genügend bestimmt sind und dazu dienen, die Rechte der asylgesuchstellenden Person zu schützen (vgl. BVGE 2010/27 E. 4-6 S. 370 ff.). Dies wird namentlich bei Zuständigkeitsregelungen im Zusam­menhang mit der Familienzusammenführung bejaht. Bei der vorliegend zur Anwendung gelangten Bestimmung von Art. 9 Dublin-II-VO handelt es sich jedoch nicht um eine solche "self-executing" Norm, da diese nicht be­zweckt, die Rechte des Beschwerdeführers in besonderem Mass zu schützen. Allenfalls könnte eine in unrichtiger Anwendung der Zuständigkeitskriterien gestützte Überstellungsentscheidung dann im nationalen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, wenn eine solche zu einer Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) führt oder bestimmte, sonstige, Willkür gleichzusetzende Fehler bei der Rechtsanwendung vorliegen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010 Art. 18 K6). Davon kann im vorliegenden Verfahren jedoch keine Rede sein. Insbesondere haben die Schweizer Behörden in der entsprechenden formularischen Anfrage auf die Visumsausstellung durch die italienische Auslandsvertretung hingewiesen und die Schweiz als Einreise- und Erstasylland mit Asylgesuchstellung am 3. April 2013 bezeichnet (vgl. A12/6). Diesen Erwägungen ge­mäss ist das BFM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Beurteilung der Asylgesuche ausgegangen. 7. 7.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob sich aufgrund der Akten vorliegend ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gebietet. 7.1.1 Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den einschlägigen Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat für die Prüfung zuständig wäre. Die genannte Bestimmung ist nicht direkt an­wendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.). 7.1.2 Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so wird praxisgemäss ein durchsetzbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts bejaht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO die völkerrechtlichen Verpflichtungen und Garantien nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), nach der EMRK, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden, so ist vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. 7.2 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs aus, dass von einer Überstellung nach Italien abzusehen sei, da er Italien nicht als sicheres Land ansehe (vgl. act. 6 S. 11). Festzuhalten ist diesbezüglich, dass Italien Vertragspartei der FK, der EMRK und des FoK ist und an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn auch in ständiger Praxis so­wohl von der grundsätzlichen Verlässlichkeit des italienischen Asylverfahrens als auch vom Vorliegen einer grundsätzlich völkerrechtskonformen Versorgungslage für Asylsuchende aus. Zwar wird nicht verkannt, dass die jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum, welche mit einem erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden einhergehen, zum Teil zu erheblichen Kapazitätsproblemen in Italien geführt haben; Asylsuchende können deshalb im Asylverfahren in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise darauf, dass dem noch jungen und soweit aus den Akten ersichtlich gesunden Beschwerdeführer nach einer Überstellung in Italien eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen drohen könnte, welche einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO begründen könnten. Entsprechendes wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 7.3 Wie bereits erwähnt bildet Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 die Grundlage, um im Einzelfall aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen; dies auch ausserhalb von Fällen, welche aufgrund eines drohenden Verstosses gegen übergeordnetes Recht zum Selbsteintritt verpflichten können (vgl. E. 7.1). Zu prüfen ist, ob sich ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen vorliegend in Bezug auf die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers rechtfertigt, welcher in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt wurde und in Bezug auf welche die Notwendigkeit der Familienzusammenführung unter Verweis auf gesundheitliche Proble­me geltend gemacht wurde. 7.3.1 Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO bestimmt für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts keine klaren Kriterien, an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten orientieren kann. Es rechtfertigt sich jedoch, die Bestimmung von Art. 15 Dublin-II-VO (humanitäre Klausel) heranzuziehen, welche die Möglichkeit der Familienzusammenführung aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben können, explizit vorsieht und inhaltlich ein Korrelat zum in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geregelten Selbsteintritt durch den unzuständigen Aufenthaltsstaat bildet. Art. 15 Dublin-II-VO kann vorliegend nicht direkt zur Anwendung gelangen, da die Bestimmung den Fall regelt, dass sich die Gesuch stellende Person in dem für die Prüfung des Asylgesuchs nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat (oder in einem anderen Staat) aufhält, humanitäre Erwägungen aber dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat (welcher nicht der Aufenthaltsstaat ist) durchzuführen; eine entsprechende Konstellation ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Die humanitäre Klausel hat vor allem zum Ziel, eine Trennung von Familienangehörigen zu verhindern oder rückgängig zu machen, welche in Anwendung der zwingenden Zuständigkeitskriterien im Einzelfall zu einer Verletzung der durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Rechte führen kann. Immanent ist Art. 15 Dublin-II-VO, dass der in dieser Bestimmung verwendete Familienbegriff bewusst weiter gefasst ist und über den in den zwingenden Zuständigkeitsbestimmungen zugrundgelegten Familienbegriff von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO hinausgeht. Als Familienangehörige im Sinne der humanitären Klausel gelten mithin auch Familien­angehörige ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie, insbesondere Geschwister und sämtliche Verwandte gerader Linie (vgl. Filzwieser/ Sprung, a.a.O., K8f. zu Art. 15). Wesentlich für die Anwendung der humanitären Klausel zur Zusammenführung von Familienangehörigen die nicht der Definition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO entsprechen, ist das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses. Ein solches kann sich auch aus einer Unterstützungsbedürftigkeit aufgrund einer schweren Erkrankung ergeben (Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO). Dies gilt einerseits, wenn die asylgesuchstellende Person Hilfe benötigt, andererseits aber auch, wenn der sich bereits in einem Mitgliedstaat aufhaltende Familienangehörige auf Unterstützung der asylgesuchstellenden Person angewiesen ist (Art. 11 Abs. 1 DVO). 7.3.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, seine Schwester sei an Schilddrüsenkrebs erkrankt und deshalb auf seine Hilfe angewiesen (vgl. act. A6 S. 11). Aus den in diesem Zusammenhang eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergibt sich, dass sie sich im April 2013 aufgrund zystischer Veränderungen (kalter Knoten) einer operativen Entfernung der Schilddrüse unterziehen musste (vgl. act. A4); Anhaltspunkte für eine Krebserkrankung gehen aus den ärztlichen Berichten hingegen nicht hervor. Entsprechendes wird auch in dem der Beschwerde beigelegten Schreiben der Schwester vom Juli 2013 nicht mehr geltend gemacht. Im Schreiben verweist sie vielmehr auf die enge emotionale Bindung zu ihrem Bruder, dies insbesondere bedingt durch die fluchtauslösenden Ereignisse im Heimatstaat (vgl. Beschwerdeakten act. 1 Beilage 6). Sodann ergibt sich aus einem Bericht von Dr. D._______, FMH für Allgemeinmedizin, E.(Ort)_______, dass die Schwester sich seit Dezember 2011 in medizinischer Behandlung wegen Angststörungen befindet und sich ihr Gesundheitszustand seit April 2013 mass­geblich verbessert habe, wobei in der Beschwerde hierzu ausgeführt wird, die Verbesserung der psychischen Problematik sei massgeblich dem Umstand geschuldet, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr in der Schweiz aufhalte. Zwischen den erwachsenen Geschwistern, die bis zum Jahr 2009 offensichtlich einen Grossteil ihres Lebens im Heimatstaat gemeinsam verbracht haben, und deren fluchtauslösende Umstände miteinander verbunden sein sollen, mag durchaus eine besondere emotionale Bindung bestehen. Gleichwohl genügt eine blosse emotionale Bindung nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im oben genannten Sinn zu bejahen, zumal eine solche Annahme praktisch zur Aushöhlung der Zuständigkeitskriterien führen würde. Die gesundheitlichen Beschwerden der Schwester erscheinen nicht derart schwerwiegend, dass aus ihnen neben der medizinischen Betreuung auf eine generelle Hilfsbedürftigkeit geschlossen werden könnte, die massgeblich von Drittpersonen - und insbesondere von ihrem Bruder - zu erbringen wäre. Die Schwester dürfte zudem auch deshalb nicht existenziell auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sein, weil sie eigenen Angaben gemäss in einer Partner­schaft lebt (vgl. act. 4). Humanitäre Gründe, welche die Notwendigkeit der Familienzusammenführung gebietet, liegen mithin nicht vor. Ein entsprechender Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO wurde von der Vorinstanz daher zu Recht nicht vorgenommen.

8. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verord­nung zuständig ist. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es hat sodann ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1), da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz ist und die Prüfung des Vorhandenseins von Überstellungshindernissen bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2013 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Constance Leisinger Versand: