Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1182/2013 Urteil vom 14. März 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2012 illegal in die Schweiz einreiste und am 21. Oktober 2012 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs angab, am (...) (= (...) nach dem afghanischen Kalender) geboren und damit noch minderjährig zu sein (vgl. act. A1/2), dass das BFM das B._______ Kantonsspital C._______ am 24. Oktober 2012 aufgrund erheblicher Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit der Durchführung einer Handknochenanalyse zur Altersbestimmung beauftragte, welche am 1. November 2012 erfolgte, dass die Handknochenanalyse ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Kurzbefragung vom 26. November 2012 weiter vorbrachte, er habe sein Heimatland vor etwa zwei Jahren verlassen und anschliessend nahezu zwei weitere Jahre im Iran gelebt, dass er danach in die Türkei und von dort nach Griechenland gegangen und anschliessend via Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt sei, wo ihn die ungarische Polizei aufgegriffen, registriert und in einem Camp für Minderjährige untergebracht habe, dass er indessen bereits kurze Zeit später mit Hilfe eines Schleppers aus dem Camp habe fliehen können, worauf er im Zug zunächst nach Österreich gelangt und von dort ebenfalls per Zug in die Schweiz weitergereist sei, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er im Rahmen einer Nachbefragung vom 26. November 2012 einerseits ergänzend zu seinem Alter, seinen Familienangehörigen und zu seiner Schulbildung, andererseits vertieft zu seinem Reiseweg in die Schweiz - insbesondere zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Ungarn - befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse sowie zur beabsichtigten Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bei gleichzeitiger Wegweisung nach Ungarn gewährt wurde, dass das BFM die ungarischen Behörden am 21. Januar 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), ersuchte, dass die ungarischen Behörden diesem Ersuchen am 19. Februar 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO stattgaben, dass sie dem BFM gleichzeitig mitteilten, dass der Beschwerdeführer am (...) illegal in Ungarn eingereist sei und dort am (...) ein Asylgesuch gestellt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2013 - eröffnet am 27. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Zürich sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2013 mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass er minderjährig sei und es sei für ihn eine Vertrauensperson für die Interessenwahrung zu bestimmen, dass er ferner beantragte, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass er schliesslich beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 7. März 2013 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Rüge, die Vorinstanz hätte im Zeitpunkt der Anhörungen von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und ihm eine Vertrauensperson zuweisen müssen, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei und die Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein einer Vertrauensperson wiederholt werden müsse, nicht durchzudringen vermag, dass den Vorbehalten in der Rechtsmitteleingabe gegenüber einer Handknochenanalyse zwar einerseits insofern zuzustimmen ist, als einer solchen Analyse mit Bezug auf die Bestimmung der Minderjährigkeit nur ein geringer Beweiswert zukommt, zumal eine wissenschaftlich zuverlässige Aussage hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, aufgrund einer Knochenaltersanalyse nicht möglich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.2), dass anderseits bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210), dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Nachbefragung vom 26. November 2012 die entsprechenden Vorhalte machte und ihm hierzu in rechtsgenüglicher Weise das rechtliche Gehör gewährte (vgl. act. A13/5 S. 4 oben), dass das Bundesamt für die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer nicht als Minderjähriger zu behandeln sei, nicht einzig auf die Handknochenanalyse abgestellt hat, sondern hierzu vielmehr eine Mehrzahl verschiedener Aspekte berücksichtigte (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3 und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1), dass bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. wiederum EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1), dass der Beschwerdeführer zunächst keine nachvollziehbaren Gründe für die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren zu nennen vermochte, beschränkte er sich doch diesbezüglich im Wesentlichen auf die wenig plausible Aussage, er habe nie solche Papiere gehabt und auch nicht beantragt, dass seine Behauptung, nie über einen Reisepass beziehungsweise eine Identitätskarte verfügt zu haben, auch mit Blick auf die zahlreichen, auf dem Weg in die Schweiz von ihm durchquerten Länder wenig überzeugend anmutet, dass ferner die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters derart widersprüchlich und teilweise ausweichend ausgefallen sind, dass sie den Schluss nahelegen, er wolle den Schweizer Asylbehörden sein wirkliches Alter bewusst verschleiern, dass er einerseits erklärte, er habe das von ihm angegebene Geburtsdatum, den (...), erfunden (vgl. act. A10/13 S. 2 i.V.m. S. 4), da sie in Afghanistan keine Geburtstage gefeiert hätten, um andererseits zu behaupten, sein Geburtsdatum sei seinerzeit auf der letzten Seite ihres Hauskorans notiert worden, was sein einziger "Beweis" für sein Geburtsdatum sei (vgl. act. A13/5 S. 1 i.V.m. S. 2), dass er demgegenüber auf Vorhalt hin, an früherer Stelle behauptet zu haben, sein Geburtsdatum erfunden zu haben, plötzlich die Behauptung aufstellte, im Hauskoran sei lediglich das Jahr seines Geburtstags vermerkt gewesen (vgl. act. A13/5 S. 2), dass dieser Erklärungsversuch indessen als unbehelflicher Versuch erscheint, einen offensichtlichen Widerspruch in seinen früheren Ausführungen auszuräumen, dass er ferner anlässlich seiner Nachbefragung vom 26. November 2012 behauptete, die Witwe seines verstorbenen Onkels habe ihm vor fünf Jahren gesagt, dass er 16 Jahre alt sei, um diese Aussage erst auf Vorhalt hin, dass er so besehen heute 21 Jahre alt sein müsste, dahingehend zu korrigieren, er sei damals erst 11 Jahre alt gewesen (vgl. act. A13/5 S. 2), dass die Vorinstanz somit im Ergebnis trotz vergleichsweise knapper Begründung aufgrund seines diesbezüglichen gesamten Aussageverhaltens zu Recht folgerte, er sei nicht in der Lage gewesen, seine Minderjährigkeit hinreichend glaubhaft zu machen, dass somit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nach der Befragung zur Person vom 26. November 2012 unbewiesen geblieben ist, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass ihm anlässlich seiner Anhörungen durch die Schweizer Behörden im Vorfeld des Nichteintretensentscheides des BFM vom 20. Februar 2013 keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist, dass, da der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seine Angaben zu seinem Alter nicht glaubhaft darzutun vermag, für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, im Verzicht des BFM auf die Ernennung einer Vertrauensperson eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs zu erblicken, weshalb der Antrag auf Kassation der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (unter Anordnung einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte, dass unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM die ungarischen Behörden am 21. Januar 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A25/6 i.V.m. act. A26/2), dass, wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Artikel 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittland kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedsstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden ohne Weiteres einräumte, im D._______ 2012 via Mazedonien und Serbien illegal in Ungarn eingereist zu sein, erklärte er dort doch unter anderem, ungarische Polizisten hätten ihn zusammen mit weiteren Personen in einem Wald aufgegriffen und registriert beziehungsweise daktyloskopiert (vgl. act. A10/13 S. 6 Ziff. 5.02 i.V.m. act. A16/2 S. 1), dass demzufolge aufgrund seiner eigenen Angaben davon auszugehen ist, dass er via die Drittländer Mazedonien und Serbien illegal in das Dublin-Mitgliedsland Ungarn eingereist ist, womit nach Massgabe der Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO die Zuständigkeit Ungarns für die weitere Behandlung seines Asylgesuchs gegeben ist, dass der Beschwerdeführer sich zwar unter dem Hinweis, die Frage, ob er in Ungarn tatsächlich ein Asylgesuch gestellt habe, sei mangels Vorliegens eines Eurodac-Treffers nicht genügend abgeklärt, weshalb mangels Zuständigkeit Ungarns das Verfahren zur Neubeurteilung des Sachverhalts an das BFM zu kassieren sei, auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2012 im Verfahren E-2685/2012 beruft, dass indessen keine Analogie der Sachverhalte vorliegt, da im Verfahren E-2685/2012 nicht nur die Asylgesuchstellung in Ungarn, sondern auch der Umstand strittig war, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich jemals in Ungarn aufgehalten hat, was in casu aufgrund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers als belegt gelten muss, dass das BFM bei dieser Sachlage Ungarn zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens erachtet hat, dass hieran mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 12 VwVG) auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass Ungarn die Übernahme des Beschwerdeführers möglicherweise zu Unrecht gestützt auf die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorgenommen hat, dass betreffend die Wegweisung nach Ungarn den Akten keine Hinweise entnommen werden können, Ungarn werde im vorliegenden Fall seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und es werde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht völkerrechtskonform durchführen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren insbesondere auch keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Ungarn, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass seine pauschale Behauptung, Ungarn sei ungeeignet für Flüchtlinge und man finde dort keine Arbeit (vgl. act. A16/2 S. 2), an obiger Feststellung nichts zu ändern vermag, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: