Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65. Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4087/2011 Urteil vom 28. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus B._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 2009 verliess und nach Aufenthalten in verschiedenen Ländern (zuletzt in Griechenland, Ungarn und Schweden) am 23. Februar 2011 mit dem Zug in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank vom 24. Februar 2011 ergab, dass er am 17. August 2010 von den ungarischen Behörden erkennungsdienstlich erfasst worden war und am 20. August 2010 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das BFM aufgrund der äusseren Erscheinung eine Knochenaltersanalyse vornehmen liess, wozu der Beschwerdeführer seine Einwilligung gab, dass gemäss Befund des untersuchenden Arztes vom 3. März 2011 nach der Methode von Greulich und Pyle die Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers ein Alter von "19 Jahren oder höher" ergab, dass dem Beschwerdeführer am 14. März 2011 im Rahmen der summarischen Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde, wobei er darauf bestand, 17 Jahre alt zu sein, wie dies aus seiner in Kopie eingereichten Taskara ersichtlich sei, dass er das Original nachzureichen versprach, dass er weiter anlässlich der Befragung vom 14. März 2011 zu seinen Asylgründen geltend machte, er habe in seiner Heimat als (...)gearbeitet und sei von einer (...) kriminellen Gruppe bedroht worden, weshalb sein Leben dort in Gefahr gewesen sei, dass ihm im Anschluss an die genannte Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Griechenlands, Ungarns oder Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er hierzu geltend machte, in Schweden sei sein Asylgesuch abgelehnt worden, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, dass er nicht nach Ungarn wolle, weil er dort von den Aufsehern mehrmals missbraucht worden sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 30. März 2011 dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass die schwedischen Behörden ein Ersuchen des BFM vom 14. Juni 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 21. Juni 2011 ablehnten, dass sie zur Begründung ausführten, gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), habe Ungarn am 4. November 2011 einem Ersuchen von Schweden zur Wiederaufnahme zugestimmt, weshalb Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die ungarischen Behörden am 27. Juni 2011 dem vom BFM am 22. Juni 2011 gestellten Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2011 - eröffnet am 13. Juli 2011 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Ungarn wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung anführte, aufgrund eines Abgleichs der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und in Schweden ein Asylgesuch gestellt habe, dass mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68, DAA) sich die Schweiz verpflichte, die Dublin-II-VO anzuwenden, dass die Dublin-II-VO Kriterien enthalte, denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig sei, das Asyl- und Wegeweisungsverfahren durchzuführen, dass der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte eingereicht habe, wonach er am (...) geboren und somit noch nicht volljährig sei, dass er nachträglich die Originalidentitätskarte ins Recht gelegt habe, dass beide handschriftlich ausgefertigten Dokumente zwar dieselben Personendaten, dieselbe Dokumentennummer, dasselbe Ausstellungsdatum und dieselbe ausstellende Behörde auswiesen, in Schrift und Stempelposition aber voneinander abweichen würden, dass afghanische Ausweise grundsätzlich käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden könnten und es im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar sei, dass eine Behörde zwei Mal ein Dokument gleichen Inhalts und mit gleichem Ausstellungsdatum ausfertigen würde, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Handknochenanalyse ein Alter von mindestens 19 Jahren aufweise, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu ausgeführt habe, gemäss seiner Identitätskarte 17 Jahre alt zu sein und eine schwierige Jugend gehabt zu haben, dass diese Ausführungen nicht in substanziierter Art und Weise die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft dazulegen vermöchten, weshalb er nicht als unbegleiteter Minderjähriger gemäss Art. 2 Bst. h Dublin-II-VO betrachtet werde, dass die ungarischen Behörden am 27. Juni 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass dem Beschwerdeführer zur Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 27. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn bestehen würden, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin zulässig sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben habe, nicht nach Ungarn gehen zu wollen, weil er dort nicht unterstützt werde und im Gefängnis von den Aufsehern mehrere Male missbraucht worden sei, dass jedoch Ungarn ein Rechtsstaat sei und der Beschwerdeführer sich bei Unrechtmässigkeiten an die Justizbehörde wenden und eine Anzeige erstatten könne, dass die ungarischen Behörden willens und fähig seien, Personen vor Übergriffen Dritter zu schützen, womit der Wegweisungsvollzug zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2011 (Eingabe und Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Juli 2011 beantragte, dass das Amt anzuweisen sei, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben beziehungsweise sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass er in prozessualer Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Anweisung an die Vollzugsbehörde, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Begründung ausführte, er sei minderjährig und die Knochenanalyse sei lediglich eine Schätzung, weshalb seine Taskara entscheidend sei, dass der Arzt in seinem Bericht selbst geschrieben habe, dass ein gesunder 17-jähriger Knabe durchaus ein Knochenalter von 19 Jahren aufweisen könne, dass er von den Gefängnisinsassen mehrere Male vergewaltigt worden sei und die ungarischen Behörden ihm nicht geholfen hätten, da keiner seine Sprache gesprochen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxschreiben vom 26. Juli 2011 das Migrationsamt des Kantons E._______ anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, AsylG, Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Kopie seiner Identitätskarte und später dann das Original einreichte, dass jedoch klar erkennbar ist, dass die Kopie mit dem angeblichen Original nicht übereinstimmt, weil die Stempelpositionen und die Schriften nicht deckungsgleich sind, weshalb weder die Kopie noch das Original geeignet sind, die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, dass er zudem sein Geburtsdatum bei verschiedenen Gelegenheiten unterschiedlich angab ((...)und in Schweden den (...); vgl. A 27/2), womit ohne weiteres von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, worauf im Übrigen auch das für sich allein beschränkt aussagekräftige ärztliche Testat betreffend Knochenalter hindeutet, dass er somit nicht zur verletzlichen Personengruppe der Minderjährigen gehört und die Bestimmungen über minderjährige Asylsuchende nicht zur Anwendung gelangen, dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2010 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden ist und am 23. August 2010 in Schweden um Asyl nachgesucht hat, dass Schweden am 11. Oktober 2010 die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme (request for take-over) ersuchte und diese gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO am 4. November 2010 einer solchen zustimmten, worauf der Beschwerdeführer am 22. Februar 2011 nach Ungarn transferiert wurde, wo er am 25. Februar 2011 um Asyl nachsuchte, dass das BFM die ungarischen Behörden am 22. Juni 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers ersuchte und Ungarn am 27. Juni 2011 im Sinne eines "take charge" akzeptierte, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Ungarn, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO-Dublin) als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden, dass der Beschwerdeführer nach Ungarn ausreisen kann, welches für die Prüfung seines Asylantrags, allenfalls seiner Beschwerde, staatsvertraglich zuständig ist, dass die Ausführungen in der Eingabe nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Ungarns in Frage zu stellen, dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju-li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Ungarn aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass der Beschwerdeführer im Übrigen seine angeblichen Vergewaltigungen widersprüchlich schilderte, indem er bei der Befragung im EVZ angab, von den Aufsehern missbraucht worden zu sein (Akten BFM: A/14, S. 8), in seiner Beschwerde jedoch die Gefängnisinsassen als Vergewaltiger bezeichnete, weshalb die geschilderten Übergriffe nicht geglaubt werden können, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass in der Beschwerde nichts weiter vorgebracht wird, das zu einer anderen Einschätzung führen würde, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos werden, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65. Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: