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E-1118/2011

E-1118/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten aufer­legt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-entschädi­gung in Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
  5. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn im Sinne der Erwägungen mit nötiger Medikamentierung durchzuführen und die ungarischen Behörden über die gesundheitliche Situ­ation des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1118/2011 Urteil vom 1. Juli 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Christian Hoffs, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N._______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, aus der Provinz B._______ stammend, eige­nen Angaben zufolge Af­ghanistan im Mai 2007 illegal verliess und über den Iran sowie die Türkei nach Griechenland gelangte, wo er im Au­gust oder September 2007 daktyloskopisch erfasst wurde, aber kein Asyl­gesuch stellte, dass er daraufhin über Italien nach Frankreich gereist sei, wo er ein Asyl­gesuch eingereicht habe, jedoch von den französischen Behörden gesagt bekommen habe, man werde ihn nach Griechenland ausschaf­fen, und er aus diesem Grund nach Grossbritannien weitergereist sei, wo er im Ja­nuar 2008 - im Zeit­punkt als er von der Polizei festgenom­men worden sei - ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht und sechs Mo­nate im Gefäng­nis verbracht habe, dass er in der Folge nach Griechenland ausgeschafft wor­den sei, wo er, nachdem er ein Schreiben bekommen habe, er müsse das Land ver­lassen, etwa zwei Jahre auf der Strasse gelebt habe sowie drogen­süchtig geworden sei, dass er danach über Mazedonien und Serbien nach Un­garn gelangt sei, wo er im Juni oder Juli 2010 fest­genommen worden sei und ein paar Monate im Ge­fängnis verbracht habe, wo er täglich ge­schlagen wor­den sei, dass er schliesslich nach seiner Freilassung via Öster­reich am 29. November 2010 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass er hierauf von der Kantonspolizei (...) verhaftet und nach sei­ner Haftentlassung am 2. Dezember 2010 dem Empfangs- und Verfah­renszentrum (EVZ) (...) zugeführt wurde, wo er gleichentags ein Asyl­gesuch stellte, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2010 im EVZ summa­risch zu seinen Asyl- und Ausreisegründen be­fragt wurde, dass ihm ebenfalls am 13. Dezember 2010 das recht­liche Gehör im Hin­blick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegwei­sungs­vollzug in eines der folgenden Länder ge­währt wurde:

- Griechenland, da gestützt auf die Aussagen des Be­schwerdeführers (er sei im Jahr 2007 dort daktyloskopiert worden) und den Eurodac-Treffer vom 11. Juni 2008 (Klassifizierung Eurodac-Treffer der Katego­rie 1 = Asylbewerber; zur Interpretation der Codes siehe Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Euro­dac" für den Vergleich von Fingerabdrü­cken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubli­ner Übereinkommens [Eurodac­Durchführungsverordnung]) voraussichtlich Griechen­land für die Durch­füh­rung seines Asyl- und Wegweisungs­verfah­rens zu­ständig sei,

- Grossbritannien, da gestützt auf die Aussagen des Be­schwerdefüh­rers und den Eurodac-Treffer vom 12. Januar 2008 (Klassifizierung Eu­rodac-Treffer der Kategorie 1 = Asylbewerber) voraussichtlich Grossbritannien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungs­verfah­rens zuständig sei,

- Frankreich, da gestützt auf die Aussagen des Beschwer­deführers und den Eurodac-Treffer vom 29. November 2007 (Klassifizierung Eu­rodac-Treffer der Kategorie 1 = Asylbewerber) mutmasslich Frank­reich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungs­verfah­rens zuständig sei,

- Ungarn, da gestützt auf die Aussagen des Beschwerde­führers und den Eurodac-Treffer vom 15. Juni 2010 (Klassifizierung Eurodac-Tref­fer der Kategorie 2 = illegal eingereiste Person; vgl. Art. 2 Ziff. 3 Eurodac-Durchführungsverordnung) mutmasslich Ungarn für die Durchfüh­rung seines Asyl- und Wegweisungs­verfahrens zustän­dig sei,

- Italien oder Österreich, da gestützt auf die Aussagen des Beschwer­deführers voraussichtlich eines dieser bei­den Länder für die Durchfüh­rung seines Asyl- und Wegweisungs­verfahrens zuständig sei, dass der Beschwerdeführer hierzu angab, er sei in Grie­chenland bei­nahe gestorben und die Wegweisung dorthin komme einem Todesurteil gleich­, dass Frankreich ihn nach Griechenland habe ausschaf­fen wollen und er es sich jetzt absolut nicht leisten könne, auf der Strasse zu leben, dass Grossbritannien ihn in sein Ver­derben ge­stürzt habe, weil die britischen Behörden ihn nach Griechen­land ausge­schafft hätten, wo er drogensüchtig geworden sei, weshalb er sich bis dato in Behandlung befinde, dass eine Ausschaffung nach Ungarn bedeute, vom Re­gen in die Traufe zu geraten, und er nicht dorthin zurück­gehe, weil er in Ungarn für ein paar Monate im Gefängnis gewe­sen sei und jeden Tag Schläge be­kommen habe, dass er schliesslich Angst habe, sowohl Italien als auch Österreich wür­den ihn nach Griechenland ausschaffen, dass er am 4. Januar 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kan­ton C._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 11. Januar 2011 ge­stützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verord­nung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest­legung von Krite­rien und Verfah­ren zur Bestimmung des Mitglied­staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan­gehörigen in ei­nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) das Ersuchen um Rücküber­nahme des Beschwerdeführers an Un­garn richtete, dass Ungarn mit Schreiben vom 24. Januar 2011 einer Rücküber­nahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmte, dass mit Verfügung vom 4. Februar 2011 - eröffnet am 8. Februar 2011 - das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be­schwerdeführers nicht eintrat, die Wegwei­sung nach Ungarn anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spä­testens am Tag nach Ablauf der Be­schwerdefrist zu verlas­sen, dass zudem festgehalten wurde, eine Beschwerde ge­gen diesen Ent­scheid habe gemäss Art. 107a AsylG keine auf­schiebende Wirkung und die editionspflichtigen Verfah­rensakten würden dem Beschwer­defüh­rer ausgehän­digt werden, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen kön­nten, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Weg­weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe im November 2007 in Frankreich und im Januar 2008 in Grossbritannien je ein Asylge­such ein­gereicht und er daraufhin von den britischen Behörden nach Grie­chenland ausgeschafft worden sei, dass er sodann im Juni oder Juli 2010 in Ungarn illegal eingereist sei, dass der Abgleich von Fingerabdrücken mit der Zentraleinheit Eurodac bestätige, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2007 in Frank­reich, am 12. Januar 2008 in Grossbritan­nien und am 11. Juni 2008 in Griechenland um Asyl ersucht habe und am 15. Juni 2010 in Un­garn erneut illegal in das Hoheitsgebiet der Dub­lin-Staaten einge­reist sei, dass Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein­schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi­gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) beziehungsweise des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Um­setzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe­gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen mit Island und Norwegen; SR 0.362.32), dass Ungarn das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdefüh­rers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO am 24. Ja­nuar 2011 gutgeheissen habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 24. Juli 2011 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2010 das rechtliche Ge­hör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährt worden sei und er sich dabei nicht zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchfüh­rung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens geäussert habe, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rück­schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refou­lement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Be­schwerdeführers nach Ungarn bestehen würden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend ge­macht habe, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da er dort wäh­rend ein paar Monaten in einem Gefängnis gewesen und täglich geschla­gen worden sei, dass das BFM diesem Einwand entgegenhielt, Ungarn sei sowohl Signatar­staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Ungarn nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, dass, falls der Beschwerdeführer trotzdem in einem ungarischen Gefäng­nis körperlich misshandelt worden sei oder zukünftig eine solche Misshand­lung erdulden müsse, er sich an die nächst höhere ungarische Rechtsinstanz wenden könne, wo ihm Schutz vor solchen Übergriffen ge­währt werden müsse, wie dies in jedem funktionierenden Rechtsstaat der Fall sei, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Februar 2011 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsge­richt namens und im Auftrag des Beschwerdeführers ge­gen die vorinstanzliche Verfügung Be­schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe­ben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbstein­tritt auszuüben beziehungsweise sich für das vorliegende Asylgesuch für zu­stän­dig zu erklären; even­tualiter sei die Sache zur erneuten Beurtei­lung an die Vor­instanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) er­sucht sowie beantragt wurde, dass der Beschwerde - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - die aufschie­bende Wir­kung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Ent­scheid des Bundesverwal­tungsgerichts von einer Überstellung nach Un­garn abzuse­hen, dass in der Rechtsmitteleingabe gerügt wurde, das BFM habe den Sach­verhalt ungenügend fest­gestellt und sei seiner Begründungs­pflicht nicht zur Genüge nachge­kommen, indem es die vorge­brachte Dro­gensucht und die diesbezüg­lich benötigte medizinische Behand­lung des Beschwerdeführers in seinem Ent­scheid nicht abgehandelt habe, wes­halb das rechtli­ches Gehör verletzt worden sei, dass der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Überstellung nach Un­garn erneut in Haft ge­nommen zu werden und im Gefängnis wieder rück­fällig zu werden, zu­mal es bereits während des ersten ungarischen Gefängnisaufenthal­tes möglich gewesen sei, an Suchtmittel zu gelan­gen, dass er zudem im ungarischen Gefängnis über Monate hinweg täglich ge­schlagen worden sei und selbst das BFM nicht in Abrede stelle, dass es in ungarischen Haftanstalten zu Gewalt gegenüber inhaftierten Flüchtlingen komme, dass es ungeheuerlich sei, dass das BFM begründe, der Beschwerdefüh­rer könne sich nach zukünftiger erlittener Misshandlung auf dem Rechtsweg in Ungarn zur Wehr setzen, und das Bundesamt ei­nen kranken Menschen in eine Situation zu überstellen gedenke, in welcher er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut erniedrigende Be­handlung erfahren würde, dass schliesslich fraglich sei, ob die sofortige Inhaftierung des Beschwer­deführers durch die ungarischen Behörden nach Überstel­lung nicht bereits ungesetzlich sei (vgl. UNHCR-Bericht vom Novem­ber 2010), dass zur Stützung der Vorbringen folgende Dokumente ein­gereicht wur­den: Arztbericht von Dr. med. D._______, Allgemeinmedizin FMH, Chirotherapie, Sportmedizin, vom (...) 2011 in Kopie (Faxschrei­ben), Schweige­pflichtentbindungserklärung in Kopie, Bericht des UNHCR vom November 2010 betreffend Ungarn sowie eine Fürsor­gebe­stätigung, dass das Bundesverwal­tungsgericht mit Telefax vom 17. Februar 2011 gestützt auf Art. 56 VwVG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aussetzte, dass das Bundesverwal­tungsgericht mit Telefax vom 24. Februar 2011 an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde und das vorinstanzliche Dublin-Office gestützt auf Art. 107a AsylG das Gesuch des Beschwerde­führers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gut­hiess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. Februar 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, auf die Er­hebung eines Kosten­vorschusses verzichtete sowie das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ersuchte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2011 die Abwei­sung der Beschwerde beantragte, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen er­heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen ver­möchten, dass ferner Ungarn die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe und eine angemessene medizinische Versorgung für den [drogen-] abhängi­gen Beschwerdeführer demnach gewährleistet sei, was im Übrigen durch das von ihm eingereichte ungarische Medizinalbüchlein bestätigt werde, welches die Diagnose [Drogen-] abhängikeit sowie die bereits verabreichten Medika­mente explizit festhalte und die Medikamente, welche der Beschwer­deführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz auf sich getragen habe, dass dem BFM sodann keine systematischen Menschenrechtsverletzun­gen in ungarischen Haftanstalten bekannt seien und es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen sei, gegen diese Art von Behandlung selbst oder mit Hilfe einer Rechtsvertretung Beschwerde einzureichen, dass er überdies nach einer allfälligen Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht mit einer Inhaftierung rechnen müsse, weil er - im Gegensatz zu seiner ersten Einreise nach Ungarn - nicht illegal das ungarische Staatsterritorium betrete, dass ferner in Bezug auf die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens darauf verwiesen werden könne, dass sich die ungarischen Behörden ausdrücklich für zu­stän­dig erklärt hätten und dadurch verpflichtet seien, ein Asylgesuch entge­genzunehmen und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfah­ren durch­zuführen, dass nicht befürchtet werden müsse, Ungarn werde den Beschwerdefüh­rer nach Griechenland ausschaffen, zumal einerseits Art. 4 Abs. 5 Dublin-II-VO in der Praxis in der Regel nicht angewendet werde, sondern ein Ersuchen - um Mehrfachüberstellungen angeblich zu vermeiden - mit dem Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates abgelehnt werde, andererseits Ungarn das Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 und die Praxis der gewichtigsten Dublin-Staaten, welche derzeit auf Dublin-Verfahren mit Griechenland verzich­ten wür­den, berücksichtige, dass im Übrigen der Beschwerdeführer keine subjektiven Rechte bezüg­lich der Zuständigkeit zur Durchführung seines Asyl- und Wegwei­sungsverfahrens aus der Dublin-II-VO ableiten könne, dass sich schliesslich der eingereichte UNHCR-Bericht mit der Situa­tion von illegal einreisender oder sich illegal aufhaltender Personen in Ungarn befasse, die Schweiz den Beschwerdeführer jedoch im Rah­men eines regulären Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellen würde, wo er die Möglichkeit habe, ein Asylgesuch einzureichen, dass mit Verfügung vom 17. März 2011 das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kennt­nis brachte und ihm gleichzeitig Gelegenheit bot, eine Replik sowie ent­sprechende Be­weismittel innert Frist einzureichen, dass der Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 23. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht ausführte, dem eingereichten UNHCR-Be­richt sei zu entnehmen, dass seit April 2010 die Festnahme von asyl­suchenden Personen eher zur Regel als zur Ausnahme geworden sei und trotz Intervention des ungari­schen Prosecutor General das unga­rische Office of Immigration and Natio­nality (OIN) beziehungs­weise das ungarische Ministry of Justice and Law Enforcement die unge­setzli­che Praxis der Inhaftierung von Asyl­suchenden, die sich im Asylverfahren befinden würden, auch noch am Jahresende 2010 fortge­setzt habe, dass zudem die Aussagen des BFM zu nicht bekannten Menschenrechts­verletzungen durch ungarische Behörden und der Mög­lichkeit, diese allenfalls rechtlich rügen zu müssen, den Feststellun­gen des UNHCR-Berichtes widersprechen würden, dass im Übrigen das Versteinerungsprinzip greife und Griechenland noch immer für die Behandlung des Asylgesuches zuständig sei, dass trotz Zusage der ungarischen Behörden, den Beschwerdeführer übernehmen zu wollen, die Gefahr einer Verletzung des Non-Refoule­ment-Prinzips gegeben sei, dass schliesslich angesichts des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011 der Selbsteintritt der Schweiz zu fordern sei, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. März 2011 an das Bundes­verwaltungsgericht gleichzeitig eine Kostennote zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes be­stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü­gung beson­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung bezie­hungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Be­schwerde legiti­miert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Be­urteilungskompetenz der Beschwerdein­stanz grundsätz­lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materi­ell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg­lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs­hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zustän­digen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichtein-tretensentscheides stellen, dass vor allfälligen weiteren Erwägungen vorab der Frage nachzuge­hen ist, ob das BFM - wie vom Beschwerdeführer gerügt - den rechtser­heblichen Sachverhalt ungenügend erstellt hat und seiner Be­gründungspflicht nicht nachge­kommen ist, indem es die vorgebrachte Drogensucht und die diesbezüg­lich benötigte medizinische Behand­lung des Beschwerdeführers in seinem Ent­scheid nicht abhandelte, da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochte­nen Ent­scheids nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2), dass allerdings die Recht­spre­chung aus prozess­ökonomischen Grün­den Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverlet­zungen auf Beschwerde­ebene entwickelt hat, nach wel­chen sich eine Auf­hebung der an­gefochtenen Verfügung und Rückwei­sung der Sache an die Vorin­stanz erübrigt, wenn das Ver­säumte nach­geholt wird, der Be­schwer­defüh­rer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerde­in­stanz im streitigen Fall die freie Überprü­fungs­befug­nis in Bezug auf Tat­bestand und Rechtsanwendung zu­kommt, sowie die festgestellte Ver­letzung nicht schwerwiegender Na­tur ist und die fehlende Ent­scheid­reife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret­barem Aufwand her­ge­stellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundes­ver­wal­tungsgericht be­stätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2), dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung die gesundheitliche Situation des Be­schwerdeführers tatsächlich unberücksichtigt liess und folglich von einer Gehörsverletzung auszuge­hen ist, dass indessen - wie nachfolgend dargelegt - keine Veranlassung be­steht, den Entscheid des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu­rückzuweisen, dass die ver­säumte Auseinandersetzung mit dieser Situation vom Bun­desverwaltungsgericht nach­geholt wurde, zu­mal sowohl die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. März 2011 als auch der Be­schwerdefüh­rer mit Replik vom 24. März 2011 Gelegenheit erhalten haben, hierzu Stel­lung zu nehmen, dass folglich eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene stattgefunden hat und der Beschwerdeinstanz die freie Überprüfungsbe­fugnis in Bezug auf die Frage von Vollzugshindernis­sen aufgrund der Drogensucht und der diesbezüg­li­ch benötigten medi­zini­schen Behandlung des Beschwerdeführers zu­kommt, dass sich dadurch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, zumal der rechts­erhebliche Sachverhalt - wie die nachfolgenden Erwägungen zei­gen - durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne Weite­res erlaubt, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdefüh­rers abschliessend zu beurteilen, dass der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ih­res Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen kön­nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg­weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von Euro­dac am 29. No­vember 2007 in Frankreich, am 12. Januar 2008 in Grossbritannien und am 11. Juni 2008 in Grie­chenland um Asyl ersucht hatte und am 15. Juni 2010 über Mazedonien und Serbien in Ungarn erneut illegal in das Hoheitsgebiet eines Dublin-Mitgliedstaates einge­reist war, dass das BFM am 11. Januar 2011 ge­stützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO das Ersuchen um Rücküber­nahme des Beschwerdeführers an Un­garn richtete und dabei insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer sei nach seiner Überstellung von Grossbritannien nach Griechenland am 11. Juni 2008 nach zwei Jahren ausgereist und habe den Dublinraum - aus einem Drittstaat kommend - am 15. Juni 2010 in Un­garn wieder betreten, dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Über­nahme des Beschwerdefüh­rers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO am 24. Ja­nuar 2011 zugestimmt haben, dass aufgrund der expliziten Zustimmung der ungarischen Behörden Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO im vorliegenden Fall keine Anwendung fin­det, zumal ihnen bekannt war, dass sich der Beschwerdeführer nur eine kurze Zeit ausserhalb des Dublinraums aufhielt, da ihnen mit An­frage des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 11. Ja­nuar 2011 ausdrück­lich mitgeteilt worden war, der Beschwerdeführer habe am 11. Juni 2008 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, dieses Land nach zwei Jahren wieder verlassen und den Dublinraum in Un­garn am 15. Juni 2010 wieder betreten (vgl. A22/6 S. 5), dass im Übrigen jeder Dublin-Mitgliedstaat - so auch Ungarn - das Urteil des EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, vom 21. Januar 2011 (Beschwerde-Nr. 30696/09, S. 54) zu beachten hat, dass nach dem Gesagten vorliegend Un­garn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver­fahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, er sei in Ungarn ein paar Mo­nate inhaftiert gewesen und dabei täglich geschlagen wor­den, dass er ferner fürchte, in der Haftanstalt wieder rückfällig zu werden, da es bereits während des ersten Gefängnisaufenthalts möglich ge­we­sen sei, an Suchtmittel zu gelangen, dass es dem Dublin-System immanent ist, dass grundsätzlich davon ausge­gangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die nöti­gen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie (vgl. Richtlinie 2003/9/EG, a.a.O.), welche medizini­sche Versorgung garan­tiert, gebunden, dass deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Ungarn eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist, dass dem der Rechtsmittelschrift beigelegten Bericht (Universal Perio­dic Re­view) des UNHCR an den Hochkommissar für Menschenrechte (OCHA) vom November 2010 zwar zu entnehmen ist, dass Asylsu­chende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen würden, in­dessen nichts darauf hindeutet, dass dort bei Bedarf nicht eine adäquate medizini­sche Hilfe angeboten würde, dass überdies - wie das BFM richtig ausführte - in der eingereichten un­gari­schen "Behandlungskarte" ("KEZELÉSI LAP") die Diagnose [Drogen-] ab­hängigkeit sowie die verabreichten Medikamente festgehalten wur­den, dass sich der Beschwerdeführer ferner im November 2010 bei der (...) Stadtpolizei meldete, um Asyl zu beantragen, und dabei die benötig­ten Medikamente bereits auf sich trug (vgl. A1/45), dass folglich davon ausgegangen werden kann, ihm werde in Ungarn eine angemessene medizinische Versorgung gewährleistet, dass ein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Ungarn auf­grund seiner Drogensucht mithin grundsätzlich nicht angenommen wird, dass hingegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, dass aus dem in Kopie eingereichten Arztbericht von Dr. med. D._______ vom (...) 2011 hervorgeht, der Beschwer­deführer er­halte seit (...) 2011 täglich Metha­don, dass demnach zu gewährleisten ist, dass der Beschwer­deführer die nö­tige Medikamentierung für die Reise wie auch für die Übergabe an die unga­rischen Behörden er­hält, und des Weiteren sicherzustellen ist, dass diese über die Ankunft, die gesundheitliche Problematik und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisses des Beschwerde­führers prä­zise und umfassend informiert sind sowie der Beschwerdeführer auch tat­säch­lich den Be­hörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn über­nehmen können, dass es dem BFM obliegt, den gesundheitlichen Problemen des Beschwer­deführers bei der Organisation der konkreten Überstellungsmoda­litäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen, dass Ungarn unter anderem Signatar­staat des FK, der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder an­dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür beste­hen, Ungarn missachte das Rück­schiebungsverbot oder die einschlägi­gen Normen der EMRK, dass das Bundesverwaltungsgericht somit grundsätzlich davon aus­geht, dass gewalttätige Übergriffe von den ungari­schen Behörden geahn­det werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der ungari­schen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor derartigen Übergriffen finden können, auch wenn aus dem er­wähnten UNHCR-Bericht hervorgeht, dass kein Rechtsmittel ge­gen die Haft als solche ergriffen werden kann, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme be­steht, der Be­schwerdeführer würde von Ungarn ohne kor­rekte Prüfung seiner Ge­suchsgründe in die Heimat zu­rückgeführt, zumal er bisher in Un­garn gar kein Asylgesuch eingereicht hat, dass auch der beigelegte Bericht des UNHCR vom November 2010 betreffend Ungarn die Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen vermag, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbe­hörden insge­samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestell­ten Zuständigkeitsord­nung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dub­lin-II-VO Gebrauch zu machen, das BFM die Über­stellung des Be­schwerdeführers nach Ungarn in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zu­mut­bar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt verfügte Wegweisung samt ih­rem Voll­zug zu be­stätigen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be­schwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei­sung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorlie­gend keine Ausnahme von die­sem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zuläs­sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs re­gelmässig bereits Vorausset­zung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. Au­gust 2010, E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshin­dernisse bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der soge­nannten Souveränitätsklau­sel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) geprüft wurden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes­sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei­sen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass - wie obenstehend aufgezeigt - die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses jedoch an einem Verfahrensmangel litt und die­ser Mangel zwar im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt wurde, dem Beschwerdeführer jedoch aus dem Umstand, dass er nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Ent­scheid gelangt ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen darf, wes­halb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47), dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer mit Blick auf die Hei­lung der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Parteient­schädi­gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kos­ten (inkl. Vertre­tungskosten) zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 sowie 9 VGKE), dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. März 2011 eine Kosten­note zu den Akten reichte, gemäss welcher er für das Verfahren des Be­schwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 6.5 Stunden bei einem Stun­denansatz von Fr. 180.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 170.- gel­tend machte, dass unter Berück­sichtigung der Bemessungs­grund­sätze nach Art. 7 ff. VGKE im vorliegenden Fall eine Partei­entschädigung in Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) angemessen erscheint und zulasten des BFM zu­zusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten aufer­legt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-entschädi­gung in Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.

5. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn im Sinne der Erwägungen mit nötiger Medikamentierung durchzuführen und die ungarischen Behörden über die gesundheitliche Situ­ation des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic Versand: