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E-3646/2011

E-3646/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3646/2011 Urteil vom 6. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Juni 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Ende 2007 verliess und nach Istanbul (Türkei) ging, wo er drei Jahre lebte, dass er danach über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangte, wo er im Herbst 2010 bzw. am 2. Dezember 2010 (vgl. A5/11, S. 6 bzw. 7) wegen illegalen Aufenthaltes verhaftet worden sei und 6 Monate bzw. bis am 1. April 2011 (vgl. A5/11, S. 6 bzw. 7) im Gefängnis verbracht habe, dass er schliesslich nach seiner Freilassung via Österreich, Italien und Frankreich am 11. April 2011 illegal in die Schweiz gelangte, dass er am 12. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 im EVZ summarisch zu seinen Asyl- und Ausreisegründen befragt wurde, wobei er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde wegen extensiven Alkoholkonsums - was nach dem Islam verboten sei - in seinem Heimatstaat verfolgt und es drohe ihm nach zwei diesbezüglichen Gefängnisstrafen - drei Monate (2006) und sechs Monate (2007) - aufgrund erneuten Alkoholkonsums an einer Hochzeit das Todesurteil (vgl. A5/11, S. 5), dass ihm ebenfalls am 2. Mai 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegweisungsvollzug nach Ungarn gewährt wurde, da er gemäss dem EURODAC-Treffer vom 13. April 2011 am 12. Oktober 2010 dort daktyloskopiert wurde und ein Asylgesuch gestellt habe, weshalb mutmasslich Ungarn für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, dass der Beschwerdeführer hierzu angab, er würde lieber Selbstmord begehen als nach Ungarn zurückzukehren, da man ihn dort inhaftiert und geschlagen habe und er befürchte, nach Iran zurückgeschickt zu werden, wobei die ungarischen Behörden für diesen Zweck bereits die iranische Botschaft kontaktiert hätten (vgl. A5/11, S. 8 bzw. S. 7), dass er am 6. Mai 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 17. Mai 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest­legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) ein Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete, dass Ungarn mit Schreiben vom 20. Mai 2011 seiner Rückübernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmte und gleichzeitig mitteilte, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 8. Oktober 2010 ein Asylgesuch gestellt, das am 15. Dezember 2010 abgewiesen worden sei, wobei er gegen diesen Entscheid eine Beschwerde eingereicht habe, worüber am 17. Juni 2011 vor Gericht zu entscheiden sei, und dass er im April 2011 Ungarn verlassen habe, dass das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Juni 2011 - eröffnet am 22. Juni 2011 - nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn anordnete und ihn aufforderte die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass zudem festgehalten wurde, eine Beschwerde gegen diesen Entscheid habe gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung und die editionspflichtigen Verfahrensakten würden dem Beschwerdeführer ausgehändigt werden, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Abgleich von Fingerabdrücken mit der Zentraleinheit EURODAC ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2010 in Ungarn daktyloskopiert und um Asyl nachgesucht habe, dass Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein­schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi­gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) beziehungsweise des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe­gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen mit Island und Norwegen; SR 0.362.32), dass Ungarn das Ersuchen des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO mit Schreiben vom 20. Mai 2011 gutgeheissen habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 20. November 2011 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährt worden sei und er sich dabei nicht zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens geäussert habe, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rück­schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Be­schwerdeführers nach Ungarn bestehen würden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da er befürchte, in Ungarn erneut inhaftiert zu werden, und davon ausgehe, dass er von Ungarn in den Iran weggewiesen werde, da zwei andere Personen nach der Haft von den ungarischen Behörden in den Iran geschickt worden seien, dass das BFM diesem Einwand entgegenhielt, Ungarn sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Ungarn nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, dass, falls der Beschwerdeführer trotzdem in einem ungarischen Gefängnis unrechtmässig inhaftiert werde oder gegebenenfalls mit einer Wegweisung in den Iran nicht einverstanden sein sollte, er sich dagegen, wie in jedem funktionierenden Rechtsstaat, an die höhere Rechtsinstanz wenden könne, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, "ihm sei eine zweite Chance zu geben, um unter fairen Bedingungen seinen Fall darzulegen", d.h. er beantragte sinngemäss, die Sache sei zur erneuten (materiellen) Beurteilung seiner Asylgründe an die Vorinstanz zurück zu weisen, dass in der Rechtsmitteleingabe nämlich sinngemäss gerügt wurde, das BFM habe hinsichtlich seiner Asylgründe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, da seine Aussagen in der summarischen Befragung falsch übersetzt bzw. protokolliert worden seien, er keinesfalls Verfolgung befürchte wegen seines Alkoholkonsums, sondern er sich in seinem Heimatstaat für die Menschenrechte eingesetzt habe, weil "er die Auslegung des islamistisch veranlagten Regimes im Iran bezüglich der islamischen Schriften und deren Widerspruch zu den Menschenrechten nicht hätte nachvollziehen können", dass zum Einen dieser "Übersetzungsfehler" darauf zurückzuführen sei, dass die Muttersprache des afghanischen Dolmetschers Dari und nicht Persisch-Farsi sei, und zum Anderen in der Rückübersetzung das Wort "Alkohol" nie vorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer ferner, indem er dieselben Gründe gegen seine Überstellung nach Ungarn anführte wie in der summarischen Befragung, sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben bzw. sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 28. Juni 2011 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht gegeben ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass damit vorab der Frage nachzugehen ist, ob das BFM - wie vom Beschwerdeführer gerügt - den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt hat, und die Sache deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel - "Übersetzungsfehler" - indessen einzig die vorgebrachten Asylgründe betreffen, deren Begründetheit die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid nicht zu prüfen hatte, sie den relevanten Sachverhalt somit rechtsgenüglich erstellt hat, dass folglich auf das Gesuch, die Sache sei zur erneuten (materiellen) Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz indessen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg­lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs­hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichtein-tretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 20. Mai 2011 zugestimmt haben und gleichzeitig mitteilten, der Beschwerdeführer habe in Ungarn eine Beschwerde gegen einen abweisenden Asylentscheid anhängig gemacht, über welche die Rechtsmittelinstanz zu befinden habe, dass nach dem Gesagten vorliegend Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, er sei in Ungarn ein paar Monate inhaftiert gewesen und dabei geschlagen worden, und er befürchte, in den Iran ausgeschafft zu werden, dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des FK, der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder an­dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür beste­hen, Ungarn missachte das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon aus­geht, dass gewalttätige Übergriffe von den ungarischen Behörden geahndet werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der ungarischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor derartigen Übergriffen finden können, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Be­schwerdeführer würde von Ungarn ohne korrekte Prüfung seiner Ge­suchsgründe in die Heimat zurückgeführt, zumal gemäss Angaben der ungarischen Behörden eine von ihm anhängig gemachte Beschwerde gegen sein abgewiesenes Asylgesuch vor der zuständigen Rechtsmittelinstanz ordentlich zu beurteilen sein wird, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insge­samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestell­ten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung des Be­schwerdeführers nach Ungarn in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei­sung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorlie­gend keine Ausnahme von die­sem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zurecht angeordnet wurde, dass - wie bereits angeführt - die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) geprüft wurden, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, das demnach der am 28. Juni 2011 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand: