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E-3668/2011

E-3668/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65. Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3668/2011 Urteil vom 6. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Christian Hoffs, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 2005 verliess und nach Aufenthalten in verschiedenen Ländern (zuletzt in Österreich, Ungarn und Griechenland) am 9. Mai 2011 illegal mit dem Zug in die Schweiz einreiste wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom 10. Mai 2011 ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 von den ungarischen und am 11. Oktober 2010 von den österreichischen Behörden erkennungsdienstlich erfasst worden ist, dass er am letztgenannten Datum in Österreich ein Asylgesuch gestellt hat, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 16. Mai 2011 zu seinen Asylgründen geltend machte, in seiner Heimat familiäre Probleme gehabt zu haben, weshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei, dass ihm im Anschluss an die genannte Befragung vom 16. Mai 2011 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Griechenlands, Österreichs oder Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er hierzu geltend machte, er wolle nicht nach Griechenland weggewiesen werden, hingegen in Österreich wäre er gerne geblieben, aber von dort habe man ihn nach Ungarn zurückgeschickt, wo er (...), weshalb er dorthin auch nicht gehen wolle, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das BFM die ungarischen Behörden am 9. Juni 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ersuchte, dass die ungarischen Behörden am 16. Juni 2011 dem gestellten Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2011 - eröffnet am 27. Juni 2011 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Ungarn wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei am 12. Mai 2011 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist, dass bei dieser Sachlage Ungarn gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die ungarischen Behörden am 16. Juni 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Einwände gegen die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gehabt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 16. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn bestehen würden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben habe, nicht nach Ungarn gehen zu wollen, weil er dort die ganze Zeit (...) gewesen sei, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass somit der Wegweisungsvollzug zulässig sei, dass zudem weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2011 (Eingabe und Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 beantragte, dass das Amt anzuweisen sei, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben beziehungsweise sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass er in prozessualer Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, die Anweisung an die Vollzugsbehörde, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zu Untermauerung seiner Vorbringen einen Bericht des UNHCR über die Zustände im ungarischen Asylverfahren beilegte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän­dig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2011 in Ungarn daktyloskopisch erfasst wurde, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Ungarn, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3), Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO-Dublin (vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden, dass das BFM die ungarischen Behörden am 9. Juni 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) und Ungarn am 16. Juni 2011 akzeptierte im Sinne eines "take charge", dass die Ausführungen in der Eingabe nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Ungarns in Frage zu stellen, dass Ungarn Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach sich Ungarn nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Ungarn aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass die ungarischen Behörden bestätigten, dass sich der Beschwerdeführer (...), dass an diesem Vorgehen nichts auszusetzen ist, zumal er illegal und ohne Identitätspapiere nach Ungarn einreiste, dass in der Beschwerde nichts weiter vorgebracht wird, das zu einer anderen Einschätzung führen würde, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, und der Bericht des UNHCR nicht geeignet ist, irgendetwas an den vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt - entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise es seien vorsorglichen Massnahmen anzuordnen, gegenstandslos geworden sind, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65. Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: