Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. August 2021 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit beim kurdischen Nachrichtendienst Unregelmässigkeiten bei der Lohnzahlung festgestellt und gegen drei Brigadiers wegen Veruntreuung von Lohngeldern Anzeige erstattet. Infolgedessen sei er von seinem Vorgesetzten aufgefordert worden, die Anzeige zurückzuziehen, und mit schwerwiegenden Konsequenzen bedroht worden. Im Oktober 2019 sei auf ihn geschossen worden, als er sich mit dem Auto auf dem Heimweg befunden habe. Nachdem er überdies erfahren habe, dass im Rahmen einer Parteisitzung besprochen worden sei, ihn für seine Anzeigeerstattung ums Leben zu bringen, habe er den Irak verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. August 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers - infolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen - unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen und zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wurde sie abgewiesen. II. D. Mit Verfügung vom 16. April 2024 ordnete das SEM erneut den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an. E. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3061/2024 vom 4. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eingetreten ist. III. F. Am 3. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Neues Asylgesuch, eventuell Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe neuerlich ans SEM. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nunmehr herausgefunden, dass er im Heimatstaat vom Militärgericht mit Urteil vom (...) 2024 zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. G. Mit Verfügung vom 11. November 2025 - eröffnet am 14. November 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut, wies sein Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. H. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 3 AsylG anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei zu stoppen und der Beschwerdeführer zu ermächtigen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. Gleichzeitig wies er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde. J. Mit Eingabe vom 28. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, namentlich ein Schreiben des Ermittlungsgerichts B._______ vom 9. September 2025 und ein Schreiben der Polizeidirektion C._______ vom 22. Januar 2024 zu den Akten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe dem eingereichten irakischen Urteil die Beweiskraft abgesprochen, ohne dass dazu eine Botschaftsabklärung durchgeführt worden sei, und habe zudem die vorgebrachten Beweise und Umstände nicht geprüft, nicht gewürdigt und teilweise falsch zitiert oder aus dem Kontext gerissen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Zudem rügt er eine unvollständige Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs, da das SEM die Sicherheitslage verallgemeinert und spezielle Elemente im Falle des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen habe.
E. 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ist indessen ersichtlich, dass die Vorinstanz das eingereichte Urteil geprüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt hat. Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass das SEM - nachdem es zum Schluss gekommen ist, beim eingereichten Urteil handle es sich um ein Dokument, welches käuflich leicht erwerblich sei - keine Botschaftsabklärung durchgeführt hat. Was die gerügte Gehörsverletzung betrifft, legt der Beschwerdeführer weder dar, welche konkreten Beweismittel oder Vorbringen unberücksichtigt geblieben beziehungsweise nicht geprüft worden sein sollen, noch was falsch zitiert worden sein soll. Aus den Akten sind solche Verfehlungen nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten viel mehr zum Schluss, dass das SEM eine Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel vorgenommen und ausführlich dargelegt hat, welche Ungereimtheiten das eingereichte Urteil aufweist. Zudem geht aus der angefochtenen Verfügung auch hervor, dass das SEM bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs alle zentralen Elemente berücksichtigt hat, weshalb auch keine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorliegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Beurteilung der Vorinstanz nicht einverstanden ist, stellt weder eine Gehörsverletzung noch eine unvollständige Sachverhaltsabklärung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung der Sache. Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet und es besteht damit keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids - mit Verweis auf das Urteil D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 - aus, es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim (...) angestellt gewesen sei, jedoch sei nicht von einer Anstellung beim (...) auszugehen und auch nicht davon, dass es sich bei ihm um einen ranghohen Armeeangehörigen handle. Aufgrund seines niederschwelligen Profils entfalte ein Dienstabbruch daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Das eingereichte Urteil des zweiten Militärgerichts vom (...) 2024 weise sodann einige Ungereimtheiten auf. Es sei beispielsweise nicht ersichtlich, weshalb man den Beschwerdeführer konkret verurteilt habe, und dieser habe in seinem Mehrfachgesuch auch keine genaueren Ausführungen dazu machen können. Zudem seien solche Dokumente im Irak leicht käuflich erhältlich und mangels Sicherheitsmerkmale liessen sich diese einfach fälschen. Selbst formell echten amtlichen Dokumenten aus dem Irak könne nur dann eine relevante Beweiskraft beigemessen werden, wenn diese im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags eingereicht würden. Dies sei vorliegend aber klar nicht der Fall. Auch der Umstand, dass im Irak in Abwesenheit gefällte Gerichtsurteile öffentlich publiziert würden, weshalb davon auszugehen wäre, jemand im Umfeld des Beschwerdeführers hätte davon erfahren und ihn darüber informiert, verstärke die Vermutung, dass es sich vorliegend um ein Dokument handle, welches käuflich leicht erwerblich sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb man den Beschwerdeführer erst rund fünf Jahre nach seiner Ausreise verurteilt habe, wäre doch in einem solchen Fall ein früheres Urteil zu erwarten gewesen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 festgehalten, das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des unerlaubten Verlassens der Arbeitsstelle beim kurdischen Nachrichtendienst flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sei, sei nicht überzeugend. Allenfalls drohe eine Bestrafung nach Art. 5 des Strafgesetzes für die internen Sicherheitskräfte Nr. 14/2008. Es lägen aber keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer nicht mit einem fairen Verfahren rechnen dürfe oder er aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Grundes härter als andere Personen bestraft würde. Gegen eine drohende Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität spreche auch der Umstand, dass er zwei Jahre nach seiner Ausreise zurück in den Irak habe reisen können, wo er sich problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen können und legal wieder habe ausreisen können.
E. 6.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, die Auffassung der Vorinstanz widerspreche den eingereichten Unterlagen und seinen konsistenten Aussagen. Er habe sehr wohl eine nachrichtendienstlich relevante Funktion gehabt. Er habe unter erheblichen persönlichen Risiken intern berichtet und sich damit gegen einflussreiche Mitglieder des Machtapparats gestellt. Zudem habe er mit dem Urteil des zweiten Militärgerichts vom (...) 2024 ein gewichtiges Beweismittel eingereicht. Die Dokumentenbeschaffung sei im Irak hochgefährlich. Er habe daher sich und seine Kontakte in ernsthafte Gefahr gebracht. Dies zeige die Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit seiner Bemühungen. Er habe insgesamt glaubhaft dargelegt, dass er in seinem Heimatstaat aufgrund von Offenlegung der Korruption verfolgt, ein Attentat gegen ihn verübt worden sei und er zudem von Akteuren der Patriotischen Union Kurdistans als Verräter und Feind eingestuft werde. Auch liege keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Mit Eingabe vom 28. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, welche belegen würden, dass die heimatstaatlichen Behörden weiterhin ein konkretes Interesse an seiner Person hätten.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden.
E. 7.2 Wie von der Vorinstanz festgestellt, weist das eingereichte neue Beweismittel zahlreiche Unklarheiten auf, weshalb nicht von dessen Echtheit auszugehen ist, zumal es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene weder gelungen ist, diese Unklarheiten zu klären, noch das Urteil in einen schlüssigen Sachverhaltsvortrag einzubetten. Seine Ausführungen beschränkten sich im Wesentlichen auf eine Kritik am vorinstanzlichen Vorgehen. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer sich selbst und seine Kontakte durch die Beschaffung des eingereichten Urteils in erhebliche Gefahr gebracht habe, ist angesichts dieser Einschätzung ebenfalls unbehelflich. Des Weiteren enthält die Beschwerde keine substantiierten Ausführungen, die geeignet wären, das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Einschätzung im Urteil D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu überzeugen. Daran vermögen auch die mit Eingabe vom 28. Februar 2026 eingereichten Beweismittel, unter Berücksichtigung, dass Dokumente im Irak erfahrungsgemäss leicht käuflich sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7131/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 5.1), nichts zu ändern.
E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch folgerichtig abgewiesen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten erübrigt sich die Frage, ob die neuen Vorbringen im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zugelassen gewesen waren.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernissen sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann zunächst auf die Erwägungen im Urteil D-3061/2024 vom 4. Dezember 2024 verwiesen werden, worin einlässlich dargelegt wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer in den Irak, beziehungsweise in die irakisch-kurdischen Provinzen, zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O. E. 6 ff.). An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in den irakisch-kurdischen Provinzen seit dem Urteil D-3061/2024 vom 4. Dezember 2024 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 3. März 2025 und auf Beschwerdeebene, welche weitgehend unsubstantiiert ausfielen, nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14; siehe auch die Urteile des BVGer D-8538/2025 vom 18. Februar 2026 E. 6.3 und E-1218/2026 vom 10. April 2026 E. 9.3).
E. 9.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9561/2025 Urteil vom 24. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. November 2025. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. August 2021 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit beim kurdischen Nachrichtendienst Unregelmässigkeiten bei der Lohnzahlung festgestellt und gegen drei Brigadiers wegen Veruntreuung von Lohngeldern Anzeige erstattet. Infolgedessen sei er von seinem Vorgesetzten aufgefordert worden, die Anzeige zurückzuziehen, und mit schwerwiegenden Konsequenzen bedroht worden. Im Oktober 2019 sei auf ihn geschossen worden, als er sich mit dem Auto auf dem Heimweg befunden habe. Nachdem er überdies erfahren habe, dass im Rahmen einer Parteisitzung besprochen worden sei, ihn für seine Anzeigeerstattung ums Leben zu bringen, habe er den Irak verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. August 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers - infolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen - unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen und zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wurde sie abgewiesen. II. D. Mit Verfügung vom 16. April 2024 ordnete das SEM erneut den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an. E. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3061/2024 vom 4. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eingetreten ist. III. F. Am 3. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Neues Asylgesuch, eventuell Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe neuerlich ans SEM. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nunmehr herausgefunden, dass er im Heimatstaat vom Militärgericht mit Urteil vom (...) 2024 zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. G. Mit Verfügung vom 11. November 2025 - eröffnet am 14. November 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut, wies sein Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. H. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 3 AsylG anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei zu stoppen und der Beschwerdeführer zu ermächtigen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. Gleichzeitig wies er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde. J. Mit Eingabe vom 28. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, namentlich ein Schreiben des Ermittlungsgerichts B._______ vom 9. September 2025 und ein Schreiben der Polizeidirektion C._______ vom 22. Januar 2024 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe dem eingereichten irakischen Urteil die Beweiskraft abgesprochen, ohne dass dazu eine Botschaftsabklärung durchgeführt worden sei, und habe zudem die vorgebrachten Beweise und Umstände nicht geprüft, nicht gewürdigt und teilweise falsch zitiert oder aus dem Kontext gerissen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Zudem rügt er eine unvollständige Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs, da das SEM die Sicherheitslage verallgemeinert und spezielle Elemente im Falle des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen habe. 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ist indessen ersichtlich, dass die Vorinstanz das eingereichte Urteil geprüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt hat. Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass das SEM - nachdem es zum Schluss gekommen ist, beim eingereichten Urteil handle es sich um ein Dokument, welches käuflich leicht erwerblich sei - keine Botschaftsabklärung durchgeführt hat. Was die gerügte Gehörsverletzung betrifft, legt der Beschwerdeführer weder dar, welche konkreten Beweismittel oder Vorbringen unberücksichtigt geblieben beziehungsweise nicht geprüft worden sein sollen, noch was falsch zitiert worden sein soll. Aus den Akten sind solche Verfehlungen nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten viel mehr zum Schluss, dass das SEM eine Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel vorgenommen und ausführlich dargelegt hat, welche Ungereimtheiten das eingereichte Urteil aufweist. Zudem geht aus der angefochtenen Verfügung auch hervor, dass das SEM bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs alle zentralen Elemente berücksichtigt hat, weshalb auch keine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorliegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Beurteilung der Vorinstanz nicht einverstanden ist, stellt weder eine Gehörsverletzung noch eine unvollständige Sachverhaltsabklärung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung der Sache. Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet und es besteht damit keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids - mit Verweis auf das Urteil D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 - aus, es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim (...) angestellt gewesen sei, jedoch sei nicht von einer Anstellung beim (...) auszugehen und auch nicht davon, dass es sich bei ihm um einen ranghohen Armeeangehörigen handle. Aufgrund seines niederschwelligen Profils entfalte ein Dienstabbruch daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Das eingereichte Urteil des zweiten Militärgerichts vom (...) 2024 weise sodann einige Ungereimtheiten auf. Es sei beispielsweise nicht ersichtlich, weshalb man den Beschwerdeführer konkret verurteilt habe, und dieser habe in seinem Mehrfachgesuch auch keine genaueren Ausführungen dazu machen können. Zudem seien solche Dokumente im Irak leicht käuflich erhältlich und mangels Sicherheitsmerkmale liessen sich diese einfach fälschen. Selbst formell echten amtlichen Dokumenten aus dem Irak könne nur dann eine relevante Beweiskraft beigemessen werden, wenn diese im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags eingereicht würden. Dies sei vorliegend aber klar nicht der Fall. Auch der Umstand, dass im Irak in Abwesenheit gefällte Gerichtsurteile öffentlich publiziert würden, weshalb davon auszugehen wäre, jemand im Umfeld des Beschwerdeführers hätte davon erfahren und ihn darüber informiert, verstärke die Vermutung, dass es sich vorliegend um ein Dokument handle, welches käuflich leicht erwerblich sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb man den Beschwerdeführer erst rund fünf Jahre nach seiner Ausreise verurteilt habe, wäre doch in einem solchen Fall ein früheres Urteil zu erwarten gewesen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 festgehalten, das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des unerlaubten Verlassens der Arbeitsstelle beim kurdischen Nachrichtendienst flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sei, sei nicht überzeugend. Allenfalls drohe eine Bestrafung nach Art. 5 des Strafgesetzes für die internen Sicherheitskräfte Nr. 14/2008. Es lägen aber keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer nicht mit einem fairen Verfahren rechnen dürfe oder er aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Grundes härter als andere Personen bestraft würde. Gegen eine drohende Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität spreche auch der Umstand, dass er zwei Jahre nach seiner Ausreise zurück in den Irak habe reisen können, wo er sich problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen können und legal wieder habe ausreisen können. 6.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, die Auffassung der Vorinstanz widerspreche den eingereichten Unterlagen und seinen konsistenten Aussagen. Er habe sehr wohl eine nachrichtendienstlich relevante Funktion gehabt. Er habe unter erheblichen persönlichen Risiken intern berichtet und sich damit gegen einflussreiche Mitglieder des Machtapparats gestellt. Zudem habe er mit dem Urteil des zweiten Militärgerichts vom (...) 2024 ein gewichtiges Beweismittel eingereicht. Die Dokumentenbeschaffung sei im Irak hochgefährlich. Er habe daher sich und seine Kontakte in ernsthafte Gefahr gebracht. Dies zeige die Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit seiner Bemühungen. Er habe insgesamt glaubhaft dargelegt, dass er in seinem Heimatstaat aufgrund von Offenlegung der Korruption verfolgt, ein Attentat gegen ihn verübt worden sei und er zudem von Akteuren der Patriotischen Union Kurdistans als Verräter und Feind eingestuft werde. Auch liege keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Mit Eingabe vom 28. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, welche belegen würden, dass die heimatstaatlichen Behörden weiterhin ein konkretes Interesse an seiner Person hätten. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. 7.2 Wie von der Vorinstanz festgestellt, weist das eingereichte neue Beweismittel zahlreiche Unklarheiten auf, weshalb nicht von dessen Echtheit auszugehen ist, zumal es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene weder gelungen ist, diese Unklarheiten zu klären, noch das Urteil in einen schlüssigen Sachverhaltsvortrag einzubetten. Seine Ausführungen beschränkten sich im Wesentlichen auf eine Kritik am vorinstanzlichen Vorgehen. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer sich selbst und seine Kontakte durch die Beschaffung des eingereichten Urteils in erhebliche Gefahr gebracht habe, ist angesichts dieser Einschätzung ebenfalls unbehelflich. Des Weiteren enthält die Beschwerde keine substantiierten Ausführungen, die geeignet wären, das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Einschätzung im Urteil D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu überzeugen. Daran vermögen auch die mit Eingabe vom 28. Februar 2026 eingereichten Beweismittel, unter Berücksichtigung, dass Dokumente im Irak erfahrungsgemäss leicht käuflich sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7131/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 5.1), nichts zu ändern. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch folgerichtig abgewiesen. 7.4 Nach dem Gesagten erübrigt sich die Frage, ob die neuen Vorbringen im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zugelassen gewesen waren. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernissen sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann zunächst auf die Erwägungen im Urteil D-3061/2024 vom 4. Dezember 2024 verwiesen werden, worin einlässlich dargelegt wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer in den Irak, beziehungsweise in die irakisch-kurdischen Provinzen, zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O. E. 6 ff.). An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in den irakisch-kurdischen Provinzen seit dem Urteil D-3061/2024 vom 4. Dezember 2024 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 3. März 2025 und auf Beschwerdeebene, welche weitgehend unsubstantiiert ausfielen, nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14; siehe auch die Urteile des BVGer D-8538/2025 vom 18. Februar 2026 E. 6.3 und E-1218/2026 vom 10. April 2026 E. 9.3). 9.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: