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D-3061/2024

D-3061/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-04 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

I.

A. Die Ehefrau des Beschwerdeführers (B._______ [N {…}]) suchte am

26. November 2019 – zusammen mit den vier gemeinsamen Kindern – in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. November 2020 lehnte das SEM deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei- ner vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

II.

B. Der Beschwerdeführer selbst suchte am 1. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung sei- nes Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ in der Provinz D._______ (Region Kurdistan-Irak). Nach der Absolvierung einer militärischen Ausbildung habe er über ein Jahrzehnt im Staatsdienst gear- beitet und dabei festgestellt, dass öffentliche Gelder veruntreut worden seien. Nach der Erhebung von Korruptionsvorwürfen sei er mehrfach mit dem Tod bedroht worden. C. Mit Verfügung vom 16. August 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Asylpunkt an, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Mit separaten Verfügungen desselben Tages hob es die vorläufige Auf- nahme seiner Ehefrau, seiner drei minderjährigen Kinder sowie seines in- zwischen volljährigen Sohnes (E._______ [N {…}]) auf. D. Die hiergegen erhobenen Beschwerden hat das Bundesverwaltungsge- richt mit den Urteilen D-4108/2022, D-4109/2022 und D-4114/2022 vom

12. Dezember 2023 koordiniert behandelt und insoweit gutgeheissen, als es die Sache den Beschwerdeführer betreffend im Wegweisungs-

D-3061/2024 Seite 3 vollzugspunkt und seine Familienangehörigen betreffend insgesamt zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. Im Laufe des damaligen Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerde- führer folgende Unterlagen zu den Akten: - Belege für Integrationsbemühungen; - Terminbestätigung für eine Konsultation in der Rehaklinik F._______ am

28. Juni 2023. III. E. E.a Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zu allfälligen Wegweisungs- vollzugshindernissen. E.b In der Stellungnahme vom 26. Januar 2024 nahm der Beschwerdefüh- rer innert erstreckter Frist Stellung. Dabei verwies er auf seine bisherigen Ausführungen und die hierzu eingereichten Unterlagen. F. Mit Verfügung vom 16. April 2024 (eröffnet am 18. April 2024) ordnete das SEM erneut den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an. Mit separaten Verfügungen desselben Tages hob das SEM wiederum die vorläufigen Aufnahmen seiner Familienangehörigen auf. G. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 15. Mai 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die Abweisungsver- fügung beim Bundesverwaltungsgericht neuerlich Beschwerde und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen. Eventuali- ter sei er unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersuchte er um Erlass superprovisorischer Massnahmen so- wie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-3061/2024 Seite 4 Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vertretungsvollmacht vom 26. April 2024. H. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingaben vom 17. und 29. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer Be- schwerdeergänzungen und folgende Unterlagen zu den Akten: - Unterlagen betreffend seine Asylvorbringen; - Belege für Integrationsbemühungen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe der Erlass superprovisorischer Massnahmen beantragt wird, kann festgestellt werden, dass der Be- schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 1.3 Sodann bilden die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entspre- chenden Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. Vor diesem Hinter- grund ist auf die formelle Rüge der unvollständigen und unrichtigen

D-3061/2024 Seite 5 Prüfung der Asylgründe (vgl. Seiten 2 und 6 der Rechtsmittelschrift) nicht weiter einzugehen.

E. 2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit den ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren seiner Familienangehörigen (vgl. D-3097/2024 und D-3101/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper beurteilt.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

D-3061/2024 Seite 6

E. 6.3 Sodann ergeben sich – in Übereinstimmung mit dem SEM – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2 Die Konfliktlage in der Region Kurdistan-Irak zeichnet sich zwar durch eine gewisse Volatilität und Dynamik aus, trotzdem herrscht dort aktuell weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die sozioökonomische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzu- mutbar betrachtet werden müsste. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Bei Familien mit Kindern ist ausserdem zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliede- rung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen (vgl. dazu die ausführliche Analyse im Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom

19. März 2024 E. 14).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer stammt nicht aus der von den türkischen Mili- täroffensiven betroffenen Bergregionen, sondern aus C._______ in der Provinz D._______ (vgl. SEM-Akte […]-20 F7). Auch sprechen – wie vom SEM zutreffend dargelegt – keine individuellen Gründe gegen einen Weg- weisungsvollzug. Wie sich aus den Akten erschliesst, leben noch (…) sei- ner Geschwister in dieser Region (vgl. SEM-Akte […]-20 F41 f.). Vor die- sem Hintergrund ist von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz so- wie einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Auch in finanzieller Hin- sicht ist davon auszugehen, dass die Existenz des Beschwerdeführers und seiner Familie bei einer Rückkehr gesichert ist. Der Beschwerdeführer ab- solvierte eine militärische Ausbildung und sammelte Arbeitserfahrungen in

D-3061/2024 Seite 7 verschiedenen Bereichen des Staatsdienstes (vgl. SEM-Akte […]-20 F22 ff.), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegen- kommen wird.

E. 7.4 Ferner ist dem SEM beizupflichten, dass auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Ge- mäss den im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Arztberichten vom

25. August 2021 leidet der Beschwerdeführer an (…) sowie (…) (vgl. SEM- Akte […]-37) und legte zuletzt eine Terminbestätigung für eine Konsultation in der Rehaklinik F._______ am 28. Juni 2023 ins Recht (vgl. Sachverhalt Bst. D.). Die darüber hinaus geltend gemachten Gesundheitsprobleme ([…] sowie [...]; vgl. SEM-Akten […]-14; -40 F4, F67) sind nicht durch ent- sprechende Unterlagen belegt. Auf Beschwerdeebene wurden keine wei- teren Ausführungen gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht in ärztlicher Behandlung befindet. Im Übrigen ist – unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Rechtsprechung – davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall möglich sein wird, hinsichtlich der ausgewiesenen Gesund- heitsprobleme im Heimatland medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

E. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbe- hörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Integrationsbemühungen und die hierzu eingereichten Be- weismittel (vgl. Sachverhalt, Bstn. D. und I.) ist deshalb nicht näher einzu- gehen.

E. 7.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insge- samt als zumutbar.

E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-3061/2024 Seite 8

E. 9 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist-

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht als von vornherein aussichtslos be- trachtet werden können und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Befreiung von der Be- zahlung der Verfahrenskosten umfasst auch den Kostenvorschuss, wobei das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid ohnehin gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3061/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3061/2024 Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2024. Sachverhalt: I. A. Die Ehefrau des Beschwerdeführers (B._______ [N {...}]) suchte am 26. November 2019 - zusammen mit den vier gemeinsamen Kindern - in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. November 2020 lehnte das SEM deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. B. Der Beschwerdeführer selbst suchte am 1. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ in der Provinz D._______ (Region Kurdistan-Irak). Nach der Absolvierung einer militärischen Ausbildung habe er über ein Jahrzehnt im Staatsdienst gearbeitet und dabei festgestellt, dass öffentliche Gelder veruntreut worden seien. Nach der Erhebung von Korruptionsvorwürfen sei er mehrfach mit dem Tod bedroht worden. C. Mit Verfügung vom 16. August 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Asylpunkt an, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Mit separaten Verfügungen desselben Tages hob es die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau, seiner drei minderjährigen Kinder sowie seines inzwischen volljährigen Sohnes (E._______ [N {...}]) auf. D. Die hiergegen erhobenen Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-4108/2022, D-4109/2022 und D-4114/2022 vom 12. Dezember 2023 koordiniert behandelt und insoweit gutgeheissen, als es die Sache den Beschwerdeführer betreffend im Wegweisungs-vollzugspunkt und seine Familienangehörigen betreffend insgesamt zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. Im Laufe des damaligen Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten:

- Belege für Integrationsbemühungen;

- Terminbestätigung für eine Konsultation in der Rehaklinik F._______ am 28. Juni 2023. III. E. E.a Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen. E.b In der Stellungnahme vom 26. Januar 2024 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist Stellung. Dabei verwies er auf seine bisherigen Ausführungen und die hierzu eingereichten Unterlagen. F. Mit Verfügung vom 16. April 2024 (eröffnet am 18. April 2024) ordnete das SEM erneut den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an. Mit separaten Verfügungen desselben Tages hob das SEM wiederum die vorläufigen Aufnahmen seiner Familienangehörigen auf. G. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 15. Mai 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die Abweisungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht neuerlich Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei er unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass superprovisorischer Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vertretungsvollmacht vom 26. April 2024. H. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingaben vom 17. und 29. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer Beschwerdeergänzungen und folgende Unterlagen zu den Akten:

- Unterlagen betreffend seine Asylvorbringen;

- Belege für Integrationsbemühungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe der Erlass superprovisorischer Massnahmen beantragt wird, kann festgestellt werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.3 Sodann bilden die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund ist auf die formelle Rüge der unvollständigen und unrichtigen Prüfung der Asylgründe (vgl. Seiten 2 und 6 der Rechtsmittelschrift) nicht weiter einzugehen.

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit den ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren seiner Familienangehörigen (vgl. D-3097/2024 und D-3101/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper beurteilt.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.3 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit dem SEM - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Die Konfliktlage in der Region Kurdistan-Irak zeichnet sich zwar durch eine gewisse Volatilität und Dynamik aus, trotzdem herrscht dort aktuell weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die sozioökonomische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Bei Familien mit Kindern ist ausserdem zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen (vgl. dazu die ausführliche Analyse im Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14). 7.3 Der Beschwerdeführer stammt nicht aus der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen, sondern aus C._______ in der Provinz D._______ (vgl. SEM-Akte [...]-20 F7). Auch sprechen - wie vom SEM zutreffend dargelegt - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Wie sich aus den Akten erschliesst, leben noch (...) seiner Geschwister in dieser Region (vgl. SEM-Akte [...]-20 F41 f.). Vor diesem Hintergrund ist von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz sowie einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Auch in finanzieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Existenz des Beschwerdeführers und seiner Familie bei einer Rückkehr gesichert ist. Der Beschwerdeführer absolvierte eine militärische Ausbildung und sammelte Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen des Staatsdienstes (vgl. SEM-Akte [...]-20 F22 ff.), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. 7.4 Ferner ist dem SEM beizupflichten, dass auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Gemäss den im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Arztberichten vom 25. August 2021 leidet der Beschwerdeführer an (...) sowie (...) (vgl. SEM-Akte [...]-37) und legte zuletzt eine Terminbestätigung für eine Konsultation in der Rehaklinik F._______ am 28. Juni 2023 ins Recht (vgl. Sachverhalt Bst. D.). Die darüber hinaus geltend gemachten Gesundheitsprobleme ([...] sowie [...]; vgl. SEM-Akten [...]-14; -40 F4, F67) sind nicht durch entsprechende Unterlagen belegt. Auf Beschwerdeebene wurden keine weiteren Ausführungen gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht in ärztlicher Behandlung befindet. Im Übrigen ist - unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Rechtsprechung - davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall möglich sein wird, hinsichtlich der ausgewiesenen Gesundheitsprobleme im Heimatland medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen und die hierzu eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt, Bstn. D. und I.) ist deshalb nicht näher einzugehen. 7.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.

8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9. Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist-

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten umfasst auch den Kostenvorschuss, wobei das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid ohnehin gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: