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D-3101/2024

D-3101/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-04 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

I. A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 26. November 2019 – zusammen mit seiner Mutter (B._______ [N {…}]) und seinen Ge- schwistern – in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 20. November 2020 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer und die besagten Familienangehörigen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumut- barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Am 1. August 2021 suchte der Vater des Beschwerdeführers (C._______ [N {…}]) in der Schweiz um Asyl nach. D. D.a Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 teilte das SEM dem inzwischen volljährigen Beschwerdeführer die Absicht mit, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. D.b Zur Begründung führte es aus, dass es beabsichtige, das Asylgesuch seines Vaters abzuweisen und denselben aus der Schweiz wegzuweisen. Entsprechend sei das Kriterium, das zur damaligen Anordnung der vorläu- figen Aufnahme geführt habe, namentlich der unbekannte Aufenthalt sei- nes Vaters, nicht mehr gegeben. D.c Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einrei- chung einer Stellungnahme bis zum 22. März 2022 ein. E. E.a Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer zur be- absichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit Eingabe vom

25. April 2022 Stellung.

D-3101/2024 Seite 3 E.b Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass das Asylgesuch seines Vaters gutzuheissen und ihm Familienasyl zu gewähren sei. Sollte dessen Asylgesuch wider Erwarten nicht gutgeheissen werden, sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug infolge der Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak sowie der fortgeschrittenen Integration unzumutbar sei. E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbesondere folgende Un- terlagen zu den Akten: - Nachweis für Probetage in verschiedenen Berufsfeldern (datiert vom 18. März,

7. Mai und 15./24. September 2021); - Lehrvertrag als (...) (datiert vom 10. Dezember 2021). F. Mit Eingaben vom 3. Mai, 31. Mai und 7. Juli 2022 reichte der Beschwer- deführer folgende Unterlagen zu den Akten: - (Zwischen-)Zeugnisse der Berufsschule (datiert vom 27. April und 28. Juni 2022); - Referenzschreiben von Nachbarn. G. Mit separaten Verfügungen vom 16. August 2022 hob das SEM die am

20. November 2020 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers, seiner Mutter und seiner Geschwister auf, setzte ihnen eine Aus- reisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Mit Verfügung desselben Tages wies das SEM das Asylgesuch seines Va- ters ab. H. Die dagegen erhobenen Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-4108/2022, D-4109/2022 und D-4114/2022 vom 12. De- zember 2023 koordiniert behandelt und insoweit gutgeheissen, als es die Sache den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister betref- fend insgesamt und seinen Vater betreffend im Wegweisungsvollzugspunkt zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. In den Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wurde darauf erkannt, das SEM sei im Rahmen der wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren

D-3101/2024 Seite 4 gehalten, eine Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne der bundesver- waltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen. Im Laufe des damaligen Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerde- führer folgende Unterlagen aktenkundig: - Zwischenzeugnis des Lehrbetriebs (datiert vom 31. Juli 2022); - Weitere Referenzschreiben von Nachbarn und Bekannten. III. I. I.a Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zur Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. I.b In der Stellungnahme vom 8. März 2024 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist Stellung. Darin führte er im Wesentlichen aus, es bestünden überwiegende private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Namentlich absolviere er erfolgreich eine Berufsausbildung und orientiere sich in erster Linie nicht mehr an der Kernfamilie, sondern an seinem erweiterten Umfeld. Gleichzeitig legte er folgende Unterlagen ins Recht: - Zeugnis der Berufsschule (datiert vom 19. Januar 2024); - Nachweis für den Besuch eines überbetrieblichen Kurses (datiert vom

22. Februar 2024). J. Mit separaten Verfügungen vom 16. April 2024 (eröffnet am 18. April 2024) hob das SEM erneut die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, sei- ner Mutter und seiner Geschwister auf. Mit Verfügung desselben Tages ordnete das SEM abermals den Wegwei- sungsvollzug seines Vaters an. K. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. Mai 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die Aufhebungsver- fügung beim Bundesverwaltungsgericht neuerlich Beschwerde und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorläufige

D-3101/2024 Seite 5 Aufnahme zu belassen. Eventualiter sei ihm unter Feststellung der Flücht- lingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass superprovisorischer Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vertretungsvollmacht vom 26. April 2024. L. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme end- gültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe der Erlass superprovisorischer Mas- snahmen beantragt wird, kann festgestellt werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entspre- chenden Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutre- ten.

E. 1.3 Sodann bilden die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entspre- chenden Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

E. 2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit den ebenfalls hängigen

D-3101/2024 Seite 6 Beschwerdeverfahren seiner Eltern und Geschwister koordiniert (vgl. D-3061/2024 und D-3097/2024). Über deren Beschwerden wird gleichzei- tig, aber in separaten Verfahren befunden.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG; s. auch BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2–4 AIG).

E. 5.2 Praxisgemäss sind im Sinne von Art. 96 AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen; da- bei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation und die noch zum Heimatstaat beste- henden Verbindungen (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4 und E. 11).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche

D-3101/2024 Seite 7 Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Vater sei seitens kurdi- scher Sicherheitskräfte infolge der Aufdeckung von Korruptionsfällen im Rahmen seiner ehemaligen Tätigkeit beim kurdischen Nachrichtendienst asylrelevant verfolgt und daraus eine Reflexverfolgung durch die kurdi- schen Sicherheitskräfte ableitet, vermag er daraus nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten. Die entsprechenden Asylvorbringen des Vaters wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 8.1 ff. als nicht asylrelevant erachtet.

E. 6.4 Sodann ergeben sich – in Übereinstimmung mit dem SEM – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2 Die Konfliktlage in der Region Kurdistan-Irak zeichnet sich zwar durch eine gewisse Volatilität und Dynamik aus, trotzdem herrscht dort aktuell weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die sozioökonomische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzu- mutbar betrachtet werden müsste. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe (vgl. dazu die ausführliche Analyse im Referenzurteil des

D-3101/2024 Seite 8 Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser Regionen, son- dern aus D._______ in der Provinz E._______ (vgl. SEM-Akte […]-41 F9).

E. 7.3 Auch sprechen – wie vom SEM zutreffend dargelegt – keine individu- ellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden (…)-jährigen Mann, der zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in sein Heimatland zurückkehren wird. Nach wie vor leben zahlreiche ihrer Verwandten in der Heimatregion (vgl. SEM-Akten […]-42 F35, F43; -44 F8; […]-20 F41 f.), welche sie bei der Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag unterstützen und ihnen eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Ferner ist es ihm aufgrund seiner überdurchschnittlichen Schulbildung (vgl. SEM-Akten […]-41 F12 ff.; -44 F46) und der bereits gesammelten Arbeitserfahrungen (vgl. Sachver- halt Bst. E., F. und H.) grundsätzlich zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen, zumal ihm auch in der Schweiz erworbene Fähigkeiten – etwa neue Sprachkenntnisse – dabei zu Gute kommen dürften. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu bezeichnen.

E. 8 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9 Abschliessend muss die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme – wie vom SEM zutreffend dargelegt – als verhältnismässig erachtet werden. Der Be- schwerdeführer verliess den Irak im Alter von rund (…) Jahren. Zwischen- zeitlich lebt er seit rund fünf Jahren in der Schweiz. Er verbrachte somit für die Sozialisation noch relevante Jahre als Jugendlicher beziehungsweise junger Erwachsener in der Schweiz. Während seines Aufenthaltes hat er durchaus nennenswerte Anstrengungen unternommen, um sich in die Schweizer Gesellschaft zu integrieren. Namentlich verfügt er über ein fort- geschrittenes Niveau der deutschen Sprache und erbringt als Lehrling gute Leistungen. Sodann attestieren ihm die eingereichten Zeugnisse und Re- ferenzschreiben durchgehend ein gutes Sozialverhalten, Engagement und die Motivation, sich in der Schweiz einzugliedern (vgl. Sachverhalt Bst. E., F. und H.). Hingegen erfolgte ein massgeblicher Teil der Sozialisierung des

D-3101/2024 Seite 9 Beschwerdeführers in der Region Kurdistan-Irak, wo er auch die Schule bis zur elften Klasse – und damit deutlich länger als in der Schweiz – be- sucht hatte (vgl. SEM-Akte A41 F12 ff.). Des Weiteren hat der Beschwer- deführer über die Kernfamilie hinaus keine familiären Anknüpfungspunkte in der Schweiz (vgl. SEM-Akten […]-42 F35, F44 ff.; -44 F69). Im Gegen- satz dazu verfügt er im Heimatland – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – über ein brei- tes verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Schliesslich sind den einge- reichten Unterlagen keine konkreten Hinweise auf signifikante Beziehun- gen ausserhalb der Kernfamilie zu entnehmen. Insgesamt ist somit ver- gleichsweise nicht von einer besonders starken Verwurzelung des Be- schwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass das pri- vate Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz insge- samt das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung nicht über- wiegt.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die vom SEM verfügte Aufhebung der mit Verfü- gung vom 20. November 2020 angeordneten vorläufigen Aufnahme zu be- stätigen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos be- trachtet werden können und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Befreiung von der Be- zahlung der Verfahrenskosten umfasst auch den Kostenvorschuss, wobei das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Di- rektentscheid ohnehin gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3101/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3101/2024 Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufiger Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 16. April 2024. Sachverhalt: I. A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 26. November 2019 - zusammen mit seiner Mutter (B._______ [N {...}]) und seinen Geschwistern - in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 20. November 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und die besagten Familienangehörigen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Am 1. August 2021 suchte der Vater des Beschwerdeführers (C._______ [N {...}]) in der Schweiz um Asyl nach. D. D.a Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 teilte das SEM dem inzwischen volljährigen Beschwerdeführer die Absicht mit, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. D.b Zur Begründung führte es aus, dass es beabsichtige, das Asylgesuch seines Vaters abzuweisen und denselben aus der Schweiz wegzuweisen. Entsprechend sei das Kriterium, das zur damaligen Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt habe, namentlich der unbekannte Aufenthalt seines Vaters, nicht mehr gegeben. D.c Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 22. März 2022 ein. E. E.a Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit Eingabe vom 25. April 2022 Stellung. E.b Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass das Asylgesuch seines Vaters gutzuheissen und ihm Familienasyl zu gewähren sei. Sollte dessen Asylgesuch wider Erwarten nicht gutgeheissen werden, sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug infolge der Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak sowie der fortgeschrittenen Integration unzumutbar sei. E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten:

- Nachweis für Probetage in verschiedenen Berufsfeldern (datiert vom 18. März, 7. Mai und 15./24. September 2021);

- Lehrvertrag als (...) (datiert vom 10. Dezember 2021). F. Mit Eingaben vom 3. Mai, 31. Mai und 7. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten:

- (Zwischen-)Zeugnisse der Berufsschule (datiert vom 27. April und 28. Juni 2022);

- Referenzschreiben von Nachbarn. G. Mit separaten Verfügungen vom 16. August 2022 hob das SEM die am 20. November 2020 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Geschwister auf, setzte ihnen eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Mit Verfügung desselben Tages wies das SEM das Asylgesuch seines Vaters ab. H. Die dagegen erhobenen Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-4108/2022, D-4109/2022 und D-4114/2022 vom 12. Dezember 2023 koordiniert behandelt und insoweit gutgeheissen, als es die Sache den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister betreffend insgesamt und seinen Vater betreffend im Wegweisungsvollzugspunkt zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. In den Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wurde darauf erkannt, das SEM sei im Rahmen der wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren gehalten, eine Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen. Im Laufe des damaligen Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen aktenkundig:

- Zwischenzeugnis des Lehrbetriebs (datiert vom 31. Juli 2022);

- Weitere Referenzschreiben von Nachbarn und Bekannten. III. I. I.a Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. I.b In der Stellungnahme vom 8. März 2024 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist Stellung. Darin führte er im Wesentlichen aus, es bestünden überwiegende private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Namentlich absolviere er erfolgreich eine Berufsausbildung und orientiere sich in erster Linie nicht mehr an der Kernfamilie, sondern an seinem erweiterten Umfeld. Gleichzeitig legte er folgende Unterlagen ins Recht:

- Zeugnis der Berufsschule (datiert vom 19. Januar 2024);

- Nachweis für den Besuch eines überbetrieblichen Kurses (datiert vom 22. Februar 2024). J. Mit separaten Verfügungen vom 16. April 2024 (eröffnet am 18. April 2024) hob das SEM erneut die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Geschwister auf. Mit Verfügung desselben Tages ordnete das SEM abermals den Wegweisungsvollzug seines Vaters an. K. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. Mai 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die Aufhebungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht neuerlich Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme zu belassen. Eventualiter sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass superprovisorischer Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vertretungsvollmacht vom 26. April 2024. L. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe der Erlass superprovisorischer Massnahmen beantragt wird, kann festgestellt werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.3 Sodann bilden die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit den ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren seiner Eltern und Geschwister koordiniert (vgl. D-3061/2024 und D-3097/2024). Über deren Beschwerden wird gleichzeitig, aber in separaten Verfahren befunden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG; s. auch BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 5.2 Praxisgemäss sind im Sinne von Art. 96 AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen; dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation und die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4 und E. 11). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Vater sei seitens kurdischer Sicherheitskräfte infolge der Aufdeckung von Korruptionsfällen im Rahmen seiner ehemaligen Tätigkeit beim kurdischen Nachrichtendienst asylrelevant verfolgt und daraus eine Reflexverfolgung durch die kurdischen Sicherheitskräfte ableitet, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die entsprechenden Asylvorbringen des Vaters wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 8.1 ff. als nicht asylrelevant erachtet. 6.4 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit dem SEM - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Die Konfliktlage in der Region Kurdistan-Irak zeichnet sich zwar durch eine gewisse Volatilität und Dynamik aus, trotzdem herrscht dort aktuell weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die sozioökonomische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe (vgl. dazu die ausführliche Analyse im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser Regionen, sondern aus D._______ in der Provinz E._______ (vgl. SEM-Akte [...]-41 F9). 7.3 Auch sprechen - wie vom SEM zutreffend dargelegt - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden (...)-jährigen Mann, der zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in sein Heimatland zurückkehren wird. Nach wie vor leben zahlreiche ihrer Verwandten in der Heimatregion (vgl. SEM-Akten [...]-42 F35, F43; -44 F8; [...]-20 F41 f.), welche sie bei der Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag unterstützen und ihnen eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Ferner ist es ihm aufgrund seiner überdurchschnittlichen Schulbildung (vgl. SEM-Akten [...]-41 F12 ff.; -44 F46) und der bereits gesammelten Arbeitserfahrungen (vgl. Sachverhalt Bst. E., F. und H.) grundsätzlich zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen, zumal ihm auch in der Schweiz erworbene Fähigkeiten - etwa neue Sprachkenntnisse - dabei zu Gute kommen dürften. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu bezeichnen.

8. Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9. Abschliessend muss die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - wie vom SEM zutreffend dargelegt - als verhältnismässig erachtet werden. Der Beschwerdeführer verliess den Irak im Alter von rund (...) Jahren. Zwischenzeitlich lebt er seit rund fünf Jahren in der Schweiz. Er verbrachte somit für die Sozialisation noch relevante Jahre als Jugendlicher beziehungsweise junger Erwachsener in der Schweiz. Während seines Aufenthaltes hat er durchaus nennenswerte Anstrengungen unternommen, um sich in die Schweizer Gesellschaft zu integrieren. Namentlich verfügt er über ein fortgeschrittenes Niveau der deutschen Sprache und erbringt als Lehrling gute Leistungen. Sodann attestieren ihm die eingereichten Zeugnisse und Referenzschreiben durchgehend ein gutes Sozialverhalten, Engagement und die Motivation, sich in der Schweiz einzugliedern (vgl. Sachverhalt Bst. E., F. und H.). Hingegen erfolgte ein massgeblicher Teil der Sozialisierung des Beschwerdeführers in der Region Kurdistan-Irak, wo er auch die Schule bis zur elften Klasse - und damit deutlich länger als in der Schweiz - besucht hatte (vgl. SEM-Akte A41 F12 ff.). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer über die Kernfamilie hinaus keine familiären Anknüpfungspunkte in der Schweiz (vgl. SEM-Akten [...]-42 F35, F44 ff.; -44 F69). Im Gegensatz dazu verfügt er im Heimatland - unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Schliesslich sind den eingereichten Unterlagen keine konkreten Hinweise auf signifikante Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie zu entnehmen. Insgesamt ist somit vergleichsweise nicht von einer besonders starken Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz insgesamt das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung nicht überwiegt.

10. Nach dem Gesagten ist die vom SEM verfügte Aufhebung der mit Verfügung vom 20. November 2020 angeordneten vorläufigen Aufnahme zu bestätigen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten umfasst auch den Kostenvorschuss, wobei das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid ohnehin gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: