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D-3097/2024

D-3097/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-04 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

I.

A. Die Beschwerdeführerin 1 suchte am 26. November 2019 – zusammen mit ihren minderjährigen Kindern – in der Schweiz um Asyl nach.

B. Mit Verfügung vom 20. November 2020 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge- suche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Voll- zug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Am 1. August 2021 suchte der Ehemann respektive Vater der Beschwer- deführenden (E._______ [N {…}]) in der Schweiz um Asyl nach. D. D.a Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 teilte das SEM den Beschwerde- führenden seine Absicht mit, ihre vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. D.b Zur Begründung führte es aus, dass es beabsichtige, das Asylgesuch des Ehemannes respektive Vaters abzuweisen und denselben aus der Schweiz wegzuweisen. Entsprechend sei das Kriterium, das zur damaligen Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt habe, namentlich der unbe- kannte Aufenthalt des Ehemannes respektive Vaters, nicht mehr erfüllt. Ferner lägen aufgrund dessen beruflichen Werdegangs bei einer Rückkehr keine mangelnden existenzsichernden Lebensgrundlagen mehr vor. D.c Gleichzeitig räumte es den Beschwerdeführenden eine Frist zur Ein- reichung einer Stellungnahme bis zum 22. März 2022 ein. E. E.a Nach gewährter Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit Eingabe vom

25. April 2022 Stellung.

D-3097/2024 Seite 3 E.b Darin machten sie im Wesentlichen geltend, dass das Asylgesuch ih- res Ehemannes respektive Vaters gutzuheissen und ihnen Familienasyl zu gewähren sei. Sollte dessen Asylgesuch wider Erwarten nicht gutgeheis- sen werden, sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug infolge der Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak, der gesundheitlichen Prob- leme einzelner Familienmitglieder sowie ihrer fortgeschrittenen Integration unzumutbar sei. E.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Unterlagen ins Recht: - Arbeitsunfähigkeitszeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin 1 für den Zeitraum vom 30. März 2022 bis 2. Mai 2022; - Besuchsnachweise für drei Deutschkurse (Niveau A1) betreffend die Be- schwerdeführerin 1 für den Zeitraum von August 2021 bis April 2022; - Klassenfotos der Beschwerdeführenden 2 bis 4. F. Mit Eingaben vom 3. Mai, 31. Mai und 7. Juli 2022 reichten die Beschwer- deführenden folgende Unterlagen zu den Akten: - Primarschulbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2; - Schulzeugnisse betreffend die Beschwerdeführenden 2 bis 4; - Referenzschreiben von Nachbarn. G. Mit separaten Verfügungen vom 16. August 2022 hob das SEM die am

20. November 2020 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerde- führenden und des inzwischen volljährigen Sohnes respektive Bruders F._______ (N […]) auf, setzte ihnen eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Mit Verfügung desselben Tages wies das SEM das Asylgesuch des Ehe- mannes respektive Vaters ab. H. Die dagegen erhobenen Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-4108/2022, D-4109/2022 und D-4114/2022 vom 12. De- zember 2023 koordiniert behandelt und insoweit gutgeheissen, als es die Sache die Beschwerdeführenden und ihren volljährigen Sohn respektive

D-3097/2024 Seite 4 Bruder betreffend insgesamt und ihren Ehemann respektive Vater betref- fend im Wegweisungsvollzugspunkt zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückwies. In den Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme wurde darauf erkannt, das SEM sei im Rahmen der wiederaufzu- nehmenden erstinstanzlichen Verfahren gehalten, eine Prüfung der Ver- hältnismässigkeit im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung vorzunehmen. Im Laufe des damaligen Beschwerdeverfahrens machten die Beschwerde- führenden folgende Unterlagen aktenkundig: - Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin 1 (datiert vom 28. März 2023); - Arbeitsbestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin 1 (für den Zeitraum vom 6. Februar 2023 bis 24. Februar 2023 sowie 18. April 2023); - Schulzeugnisse betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 4; - Weitere Referenzschreiben von Nachbarn und Bekannten. III. I. I.a Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 gewährte das SEM den Beschwer- deführenden das rechtliche Gehör zur Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. I.b Mit Eingaben vom 26. Januar 2024 und 8. März 2024 nahmen die Be- schwerdeführenden innert erstreckter Frist Stellung. Dabei verwiesen sie auf ihre bisherigen Ausführungen und die hierzu eingereichten Unterlagen. J. Mit separaten Verfügungen vom 16. April 2024 (eröffnet am 18. April 2024) hob das SEM erneut die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und des volljährigen Sohnes respektive Bruders auf. Mit Verfügung desselben Tages ordnete das SEM wiederum den Wegwei- sungsvollzug ihres Ehemannes respektive Vaters an. K. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. Mai 2024 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Aufhe- bungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorläufige

D-3097/2024 Seite 5 Aufnahme zu belassen. Eventualiter sei ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie unter Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erlass superprovisorischer Massnah- men sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vertretungsvollmacht vom 26. April 2024. L. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme end- gültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Die Be- schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh- rung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist

– unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe der Erlass superprovisorischer Mas- snahmen beantragt wird, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Ge- setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechen- den Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 1.3 Sodann bilden die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entspre- chenden Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

E. 2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit den ebenfalls hängigen

D-3097/2024 Seite 6 Beschwerdeverfahren ihrer Familienangehörigen (vgl. D-3061/2024 und D-3101/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper beurteilt.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG; s. auch BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2–4 AIG).

E. 5.2 Praxisgemäss sind im Sinne von Art. 96 AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen; da- bei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation und die noch zum Heimatstaat beste- henden Verbindungen (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4 und E. 11).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdefüh- renden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das flüchtlings- rechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

D-3097/2024 Seite 7

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit des Vollzugs beur- teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, ihr Ehemann bezie- hungsweise Vater sei seitens kurdischer Sicherheitskräfte infolge der Auf- deckung von Korruptionsfällen im Rahmen seiner ehemaligen Tätigkeit beim kurdischen Nachrichtendienst asylrelevant verfolgt und daraus eine Reflexverfolgung durch die kurdischen Sicherheitskräfte ableiten, vermö- gen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die entsprechenden Asylvorbringen des Ehemannes beziehungsweise Vaters wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 8.1 ff. als nicht asylrelevant erachtet.

E. 6.4 Sodann ergeben sich – in Übereinstimmung mit dem SEM – weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhalts- punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zu- lässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Die Konfliktlage in der Region Kurdistan-Irak zeichnet sich zwar durch eine gewisse Volatilität und Dynamik aus, trotzdem herrscht dort aktuell weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die sozioökonomische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzu- mutbar betrachtet werden müsste. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in

D-3097/2024 Seite 8 Grenznähe. Bei Familien mit Kindern ist ausserdem zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliede- rung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen (vgl. dazu die ausführliche Analyse im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14). 7.3 Die Beschwerdeführenden stammen nicht aus der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen, sondern aus G._______ in der Provinz H._______ (vgl. SEM-Akte […]-42 F25 ff.). Auch sprechen – wie vom SEM zutreffend dargelegt – keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Die Beschwerdeführenden, welche vor ihrer Aus- reise stets in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben (vgl. SEM- Akte […]-44 F13, F46), werden zusammen mit ihrem Ehemann respektive Vater zurückkehren, bei welchem das Vorliegen begünstigender Umstände in Form guter sozialer sowie wirtschaftlicher Integrationsaussichten bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-3061/2024, E. 7.3). Darüber hinaus leben zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführe- rin 1 in der Heimatregion (vgl. SEM-Akten […]-42 F35, F43; -44 F8). 7.4 Ferner ist dem SEM beizupflichten, dass auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Na- mentlich lassen die im Laufe des Verfahrens diagnostizierten Gesundheits- probleme der Beschwerdeführerin 1 ([…], [...] sowie [...] [vgl. SEM-Akten {…}-37; -42 F4, F12 ff.; -54]) und der Beschwerdeführenden 2 bis 4 ([…] und [...] [vgl. SEM-Akte {…}-54]) den Wegweisungsvollzug nicht als unzu- mutbar erscheinen (vgl. zu den Anforderungen: BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Auf Beschwerdeebene wurden indes keine wei- teren Ausführungen gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt nicht in ärztlicher Be- handlung befinden. Im Übrigen ist – unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Rechtsprechung – davon auszugehen, dass es den Beschwer- deführenden im Bedarfsfall möglich sein wird, im Heimatland medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal sich die Beschwerdeführerin 1 bereits vor der Ausreise in medizinischer Behandlung befunden hat (vgl. SEM- Akte […]-42 F12 ff.). 7.5 Sodann ist dem SEM zuzustimmen, dass vorliegend auch das Kindes- wohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein Vollzugshindernis darstellt. Die drei Kinder ([…], […] sowie […] Jahre alt) leben seit rund fünf Jahren

D-3097/2024 Seite 9 in der Schweiz. Selbst vor dem Hintergrund, dass sie für ihre Entwicklung nicht unwesentliche Lebensjahre in einem fremden Land verbracht haben, ist davon auszugehen, dass sie die auf sie zukommenden Herausforderun- gen im Zusammenhang mit der Reintegration im Heimatland meistern wer- den. Dies namentlich mit Unterstützung der Eltern und des dort vorhande- nen Beziehungsnetzes. Es ist nicht anzunehmen, dass eine vollständige Entfremdung zu ihrer ethnischen Kultur stattgefunden hat und solches ist auch der Rechtsmitteleingabe nicht zu entnehmen. Entsprechend kann auch nicht von einer derartigen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, die bei einem Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde. 7.6 Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zu- mutbar zu bezeichnen. 8. Ferner obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Ver- tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9. Abschliessend muss die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme – wie vom SEM zutreffend dargelegt – als verhältnismässig erachtet werden. Wäh- rend ihres fünfjährigen Aufenthalts hierzulande hat die Beschwerdeführerin 1 Deutschkurse sowie Probearbeitstage absolviert und die Beschwerde- führenden 2 bis 4 erfolgreich die Schule besucht. Sodann lassen die ein- gereichten Referenzschreiben darauf schliessen, dass sie an ihrem Woh- nort gute Kontakte zu einem einheimischen Bekanntenkreis pflegen. Gleichwohl lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht auf eine überdurch- schnittliche Integration in der Schweiz schliessen. So ist die Beschwerde- führerin 1 während ihres Aufenthalts in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern wurde vielmehr von der So- zialhilfe unterstützt. Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden über die Kernfamilie hinaus keine familiären Anknüpfungspunkte in der Schweiz (vgl. SEM-Akten […]-42 F35, F44 ff.; -44 F69). Im Gegensatz dazu verfü- gen sie im Heimatland – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – über ein breites verwandt- schaftliches Beziehungsnetz. Insgesamt ist somit vergleichsweise nicht von einer besonders starken Verwurzelung der Beschwerdeführenden in

D-3097/2024 Seite 10 der Schweiz auszugehen. Unter Berücksichtigung der geschilderten Um- stände gelangt das Gericht zum Schluss, dass das private Interesse der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz insgesamt das öffentli- che Interesse am Vollzug der Wegweisung nicht überwiegt.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2 Die Konfliktlage in der Region Kurdistan-Irak zeichnet sich zwar durch eine gewisse Volatilität und Dynamik aus, trotzdem herrscht dort aktuell weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die sozioökonomische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Bei Familien mit Kindern ist ausserdem zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen (vgl. dazu die ausführliche Analyse im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14).

E. 7.3 Die Beschwerdeführenden stammen nicht aus der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen, sondern aus G._______ in der Provinz H._______ (vgl. SEM-Akte [...]-42 F25 ff.). Auch sprechen - wie vom SEM zutreffend dargelegt - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Die Beschwerdeführenden, welche vor ihrer Ausreise stets in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben (vgl. SEM-Akte [...]-44 F13, F46), werden zusammen mit ihrem Ehemann respektive Vater zurückkehren, bei welchem das Vorliegen begünstigender Umstände in Form guter sozialer sowie wirtschaftlicher Integrationsaussichten bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-3061/2024, E. 7.3). Darüber hinaus leben zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin 1 in der Heimatregion (vgl. SEM-Akten [...]-42 F35, F43; -44 F8).

E. 7.4 Ferner ist dem SEM beizupflichten, dass auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich lassen die im Laufe des Verfahrens diagnostizierten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin 1 ([...], [...] sowie [...] [vgl. SEM-Akten {...}-37; -42 F4, F12 ff.; -54]) und der Beschwerdeführenden 2 bis 4 ([...] und [...] [vgl. SEM-Akte {...}-54]) den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. zu den Anforderungen: BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Auf Beschwerdeebene wurden indes keine weiteren Ausführungen gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt nicht in ärztlicher Behandlung befinden. Im Übrigen ist - unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Rechtsprechung - davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall möglich sein wird, im Heimatland medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal sich die Beschwerdeführerin 1 bereits vor der Ausreise in medizinischer Behandlung befunden hat (vgl. SEM-Akte [...]-42 F12 ff.).

E. 7.5 Sodann ist dem SEM zuzustimmen, dass vorliegend auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein Vollzugshindernis darstellt. Die drei Kinder ([...], [...] sowie [...] Jahre alt) leben seit rund fünf Jahren in der Schweiz. Selbst vor dem Hintergrund, dass sie für ihre Entwicklung nicht unwesentliche Lebensjahre in einem fremden Land verbracht haben, ist davon auszugehen, dass sie die auf sie zukommenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der Reintegration im Heimatland meistern werden. Dies namentlich mit Unterstützung der Eltern und des dort vorhandenen Beziehungsnetzes. Es ist nicht anzunehmen, dass eine vollständige Entfremdung zu ihrer ethnischen Kultur stattgefunden hat und solches ist auch der Rechtsmitteleingabe nicht zu entnehmen. Entsprechend kann auch nicht von einer derartigen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, die bei einem Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde.

E. 7.6 Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu bezeichnen.

E. 8 Ferner obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9 Abschliessend muss die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - wie vom SEM zutreffend dargelegt - als verhältnismässig erachtet werden. Während ihres fünfjährigen Aufenthalts hierzulande hat die Beschwerdeführerin 1 Deutschkurse sowie Probearbeitstage absolviert und die Beschwerdeführenden 2 bis 4 erfolgreich die Schule besucht. Sodann lassen die eingereichten Referenzschreiben darauf schliessen, dass sie an ihrem Wohnort gute Kontakte zu einem einheimischen Bekanntenkreis pflegen. Gleichwohl lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht auf eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz schliessen. So ist die Beschwerdeführerin 1 während ihres Aufenthalts in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern wurde vielmehr von der Sozialhilfe unterstützt. Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden über die Kernfamilie hinaus keine familiären Anknüpfungspunkte in der Schweiz (vgl. SEM-Akten [...]-42 F35, F44 ff.; -44 F69). Im Gegensatz dazu verfügen sie im Heimatland - unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Insgesamt ist somit vergleichsweise nicht von einer besonders starken Verwurzelung der Beschwerdeführenden in der Schweiz auszugehen. Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass das private Interesse der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz insgesamt das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung nicht überwiegt.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die vom SEM verfügte Aufhebung der mit Verfü- gung vom 20. November 2020 angeordneten vorläufigen Aufnahme zu be- stätigen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aus- sichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer pro- zessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu- heissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten umfasst auch den Kostenvor- schuss, wobei das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem vor- liegenden Direktentscheid ohnehin gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3097/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3097/2024 Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien

1. A._______, geboren am (...), und deren Kinder

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufiger Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 16. April 2024. Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin 1 suchte am 26. November 2019 - zusammen mit ihren minderjährigen Kindern - in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 20. November 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Am 1. August 2021 suchte der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden (E._______ [N {...}]) in der Schweiz um Asyl nach. D. D.a Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 teilte das SEM den Beschwerdeführenden seine Absicht mit, ihre vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. D.b Zur Begründung führte es aus, dass es beabsichtige, das Asylgesuch des Ehemannes respektive Vaters abzuweisen und denselben aus der Schweiz wegzuweisen. Entsprechend sei das Kriterium, das zur damaligen Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt habe, namentlich der unbekannte Aufenthalt des Ehemannes respektive Vaters, nicht mehr erfüllt. Ferner lägen aufgrund dessen beruflichen Werdegangs bei einer Rückkehr keine mangelnden existenzsichernden Lebensgrundlagen mehr vor. D.c Gleichzeitig räumte es den Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 22. März 2022 ein. E. E.a Nach gewährter Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit Eingabe vom 25. April 2022 Stellung. E.b Darin machten sie im Wesentlichen geltend, dass das Asylgesuch ihres Ehemannes respektive Vaters gutzuheissen und ihnen Familienasyl zu gewähren sei. Sollte dessen Asylgesuch wider Erwarten nicht gutgeheissen werden, sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug infolge der Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak, der gesundheitlichen Probleme einzelner Familienmitglieder sowie ihrer fortgeschrittenen Integration unzumutbar sei. E.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Unterlagen ins Recht:

- Arbeitsunfähigkeitszeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin 1 für den Zeitraum vom 30. März 2022 bis 2. Mai 2022;

- Besuchsnachweise für drei Deutschkurse (Niveau A1) betreffend die Beschwerdeführerin 1 für den Zeitraum von August 2021 bis April 2022;

- Klassenfotos der Beschwerdeführenden 2 bis 4. F. Mit Eingaben vom 3. Mai, 31. Mai und 7. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen zu den Akten:

- Primarschulbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2;

- Schulzeugnisse betreffend die Beschwerdeführenden 2 bis 4;

- Referenzschreiben von Nachbarn. G. Mit separaten Verfügungen vom 16. August 2022 hob das SEM die am 20. November 2020 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und des inzwischen volljährigen Sohnes respektive Bruders F._______ (N [...]) auf, setzte ihnen eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Mit Verfügung desselben Tages wies das SEM das Asylgesuch des Ehemannes respektive Vaters ab. H. Die dagegen erhobenen Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-4108/2022, D-4109/2022 und D-4114/2022 vom 12. Dezember 2023 koordiniert behandelt und insoweit gutgeheissen, als es die Sache die Beschwerdeführenden und ihren volljährigen Sohn respektive Bruder betreffend insgesamt und ihren Ehemann respektive Vater betreffend im Wegweisungsvollzugspunkt zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. In den Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wurde darauf erkannt, das SEM sei im Rahmen der wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren gehalten, eine Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen. Im Laufe des damaligen Beschwerdeverfahrens machten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen aktenkundig:

- Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin 1 (datiert vom 28. März 2023);

- Arbeitsbestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin 1 (für den Zeitraum vom 6. Februar 2023 bis 24. Februar 2023 sowie 18. April 2023);

- Schulzeugnisse betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 4;

- Weitere Referenzschreiben von Nachbarn und Bekannten. III. I. I.a Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. I.b Mit Eingaben vom 26. Januar 2024 und 8. März 2024 nahmen die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist Stellung. Dabei verwiesen sie auf ihre bisherigen Ausführungen und die hierzu eingereichten Unterlagen. J. Mit separaten Verfügungen vom 16. April 2024 (eröffnet am 18. April 2024) hob das SEM erneut die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und des volljährigen Sohnes respektive Bruders auf. Mit Verfügung desselben Tages ordnete das SEM wiederum den Wegweisungsvollzug ihres Ehemannes respektive Vaters an. K. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. Mai 2024 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Aufhebungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme zu belassen. Eventualiter sei ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erlass superprovisorischer Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vertretungsvollmacht vom 26. April 2024. L. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe der Erlass superprovisorischer Massnahmen beantragt wird, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.3 Sodann bilden die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit den ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren ihrer Familienangehörigen (vgl. D-3061/2024 und D-3101/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper beurteilt.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG; s. auch BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 5.2 Praxisgemäss sind im Sinne von Art. 96 AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen; dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation und die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4 und E. 11). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, ihr Ehemann beziehungsweise Vater sei seitens kurdischer Sicherheitskräfte infolge der Aufdeckung von Korruptionsfällen im Rahmen seiner ehemaligen Tätigkeit beim kurdischen Nachrichtendienst asylrelevant verfolgt und daraus eine Reflexverfolgung durch die kurdischen Sicherheitskräfte ableiten, vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die entsprechenden Asylvorbringen des Ehemannes beziehungsweise Vaters wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 8.1 ff. als nicht asylrelevant erachtet. 6.4 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit dem SEM - weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Die Konfliktlage in der Region Kurdistan-Irak zeichnet sich zwar durch eine gewisse Volatilität und Dynamik aus, trotzdem herrscht dort aktuell weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die sozioökonomische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Bei Familien mit Kindern ist ausserdem zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen (vgl. dazu die ausführliche Analyse im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14). 7.3 Die Beschwerdeführenden stammen nicht aus der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen, sondern aus G._______ in der Provinz H._______ (vgl. SEM-Akte [...]-42 F25 ff.). Auch sprechen - wie vom SEM zutreffend dargelegt - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Die Beschwerdeführenden, welche vor ihrer Ausreise stets in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben (vgl. SEM-Akte [...]-44 F13, F46), werden zusammen mit ihrem Ehemann respektive Vater zurückkehren, bei welchem das Vorliegen begünstigender Umstände in Form guter sozialer sowie wirtschaftlicher Integrationsaussichten bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-3061/2024, E. 7.3). Darüber hinaus leben zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin 1 in der Heimatregion (vgl. SEM-Akten [...]-42 F35, F43; -44 F8). 7.4 Ferner ist dem SEM beizupflichten, dass auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich lassen die im Laufe des Verfahrens diagnostizierten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin 1 ([...], [...] sowie [...] [vgl. SEM-Akten {...}-37; -42 F4, F12 ff.; -54]) und der Beschwerdeführenden 2 bis 4 ([...] und [...] [vgl. SEM-Akte {...}-54]) den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. zu den Anforderungen: BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Auf Beschwerdeebene wurden indes keine weiteren Ausführungen gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt nicht in ärztlicher Behandlung befinden. Im Übrigen ist - unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Rechtsprechung - davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall möglich sein wird, im Heimatland medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal sich die Beschwerdeführerin 1 bereits vor der Ausreise in medizinischer Behandlung befunden hat (vgl. SEM-Akte [...]-42 F12 ff.). 7.5 Sodann ist dem SEM zuzustimmen, dass vorliegend auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein Vollzugshindernis darstellt. Die drei Kinder ([...], [...] sowie [...] Jahre alt) leben seit rund fünf Jahren in der Schweiz. Selbst vor dem Hintergrund, dass sie für ihre Entwicklung nicht unwesentliche Lebensjahre in einem fremden Land verbracht haben, ist davon auszugehen, dass sie die auf sie zukommenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der Reintegration im Heimatland meistern werden. Dies namentlich mit Unterstützung der Eltern und des dort vorhandenen Beziehungsnetzes. Es ist nicht anzunehmen, dass eine vollständige Entfremdung zu ihrer ethnischen Kultur stattgefunden hat und solches ist auch der Rechtsmitteleingabe nicht zu entnehmen. Entsprechend kann auch nicht von einer derartigen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, die bei einem Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde. 7.6 Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu bezeichnen.

8. Ferner obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9. Abschliessend muss die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - wie vom SEM zutreffend dargelegt - als verhältnismässig erachtet werden. Während ihres fünfjährigen Aufenthalts hierzulande hat die Beschwerdeführerin 1 Deutschkurse sowie Probearbeitstage absolviert und die Beschwerdeführenden 2 bis 4 erfolgreich die Schule besucht. Sodann lassen die eingereichten Referenzschreiben darauf schliessen, dass sie an ihrem Wohnort gute Kontakte zu einem einheimischen Bekanntenkreis pflegen. Gleichwohl lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht auf eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz schliessen. So ist die Beschwerdeführerin 1 während ihres Aufenthalts in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern wurde vielmehr von der Sozialhilfe unterstützt. Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden über die Kernfamilie hinaus keine familiären Anknüpfungspunkte in der Schweiz (vgl. SEM-Akten [...]-42 F35, F44 ff.; -44 F69). Im Gegensatz dazu verfügen sie im Heimatland - unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Insgesamt ist somit vergleichsweise nicht von einer besonders starken Verwurzelung der Beschwerdeführenden in der Schweiz auszugehen. Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass das private Interesse der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz insgesamt das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung nicht überwiegt.

10. Nach dem Gesagten ist die vom SEM verfügte Aufhebung der mit Verfügung vom 20. November 2020 angeordneten vorläufigen Aufnahme zu bestätigen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten umfasst auch den Kostenvorschuss, wobei das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid ohnehin gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: