Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 4. August 2024 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 22. August 2024 zu seinen Asylgründen an. In der Folge teilte es die Behandlung des Asylgesuchs mit Verfügung vom 26. August 2024 dem erweiterten Verfahren zu. B. Die Mutter und die beiden jüngeren Brüder des Beschwerdeführers (N [...]) reisten kurze Zeit später ebenfalls in die Schweiz und stellten am 5. September 2024 ein Asylgesuch. C. C.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei zwar in der Türkei geboren, habe aber nie dort gelebt. Sein Vater habe für die Hizmet-Bewegung Dienst geleistet und sei mit seiner Familie in verschiedene Länder entsandt worden. Ab dem Jahr 2011 hätten sie sich im Nordirak aufgehalten, zuletzt in B._______, wo er das Gymnasium abgeschlossen habe. Vor dem Putschversuch seien sie alle zwei Jahre in die Türkei gereist, um ihre Verwandten in C._______ zu besuchen. Danach sei die Familie nicht mehr in den Heimatstaat gegangen. Er habe nach dem Schulabschluss ein Stipendium für eine Hizmet-Universität in D._______ erhalten. Um dorthin zu gehen, sei er jedoch gezwungen gewesen, im Jahr 2021 in die Türkei zu reisen und sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Während zwei Jahren habe er in D._______ studiert, aber die Repressionen und der Druck gegen die Institutionen der Gülen-Bewegung hätten laufend zugenommen. So sei etwa der Generaldirektor der Hizmet-Bewegung in D._______ von den türkischen Behörden entführt worden und viele Mitglieder der Bewegung hätten das Land verlassen. Vor diesem Hintergrund habe er das Studium abgebrochen und sei in den Irak zurückgekehrt. Wegen der Tätigkeit seines Vaters für die Hizmet-Schulen sei es ihm dagegen nicht möglich gewesen, in die Türkei zu gehen. Zwischenzeitlich hätten sie erfahren, dass gegen den Vater ein Vorführbefehl erlassen worden sei und sein Name auf einer Liste von gesuchten Personen stehe. Er selbst habe sein Leben lang Schulen der Gülen-Bewegung besucht, was in der Türkei als Straftat gelte. Sobald dort bemerkt würde, dass er Teil der Hizmet-Bewegung sei, wäre er ungerechtfertigten juristischen Schritten unterworfen und könnte verhaftet werden. Seine Ausbildung würde nicht anerkannt und er könnte diese weder fortsetzen noch arbeiten oder soziale Kontakte eingehen, ohne seine Vergangenheit offenzulegen. Auch im Irak gebe es Druck auf die Hizmet-Bewegung und es sei zu Entführungen gekommen, namentlich des Generaldirektors der Gülen-Schulen. Zudem sei der türkische Geheimdienst in B._______ sehr aktiv und der Nordirak sei ein Kriegsgebiet, weshalb ihr Wohnkomplex von bewaffneten Männern beschützt worden sei. Ferner könne er im Irak nicht studieren, da er weder die arabische noch die kurdische Sprache ausreichend beherrsche. C.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer die Originale seiner türkischen Identitätskarte und seines Reisepasses sowie eines irakischen Aufenthaltstitels ein. Zudem gab er die folgenden Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten: Auszug aus dem türkischen Zivilstandsregister, Ausbildungsnachweise aus dem Nordirak sowie aus D._______, Passkopie und irakischer Aufenthaltstitel seines Vaters, UNHCR-Dokumente der Familie, Arbeitsbescheinigung und Arbeitsausweis des Vaters aus dem Nordirak, Untersuchungsbericht betreffend die FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü, «Fethullahistische Terrororganisation») im Irak inklusive Namensliste, Auszug aus dem e-Devlet (türkisches e-Government-System), Presseberichte über die Verfolgung von Angehörigen der Gülen-Bewegung. D. D.a Mit Verfügung vom 19. November 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe viele Jahre legal in der Autonomen Region Kurdistan gelebt und könne angesichts der vorhandenen Dokumente, insbesondere des gültigen Aufenthaltstitels, dorthin zurückkehren. D.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. E. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 18. September 2025 eine ergänzende Anhörung durch. Er bekräftigte dabei, dass er nicht in die Türkei zurückkehren könne, da er nie dort gelebt habe. In seinem Pass befänden sich Stempel von verschiedenen Staaten wie D._______, E._______ und F._______, was ihn verdächtig mache. Es sei möglich, dass bereits dies die türkischen Behörden zu Ermittlungen veranlasse und sie herausfänden, dass er bei der Hizmet-Bewegung gewesen sei. Sie würden sich dabei auch über seine Eltern erkundigen und feststellen, dass gegen seinen Vater ein Verfahren eingeleitet worden sei. Selbst wenn er wider Erwarten einreisen könnte, hätte er in der Türkei keinen Ort, wo er hingehen könnte. Sollte er versuchen, sich ein soziales Netz aufzubauen oder zu arbeiten, werde er unweigerlich von seiner Vergangenheit erzählen müssen und es werde bekannt, dass er bei der Hizmet-Bewegung im Ausland aufgewachsen sei. Im Nordirak bestehe die Gefahr, dass er Probleme mit der Aufenthaltsbewilligung erhalte, weil er weder arbeitstätig gewesen sei noch dort studiert habe. Ferner sei die Sicherheitslage problematisch und es habe kürzlich ein Gefecht gegeben in B._______. Schliesslich habe er während seines Aufenthalts in der Schweiz von weiteren Verhaftungen von Angehörigen der Gülen-Bewegung erfahren, darunter auch Studenten und Personen in seinem Alter. F. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 5. Januar 2026 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 4. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter am 6. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Entscheid der (...) vom 13. Februar 2026 (Ablehnung eines Gesuchs um Aufhebung eines Geheimhaltungsbeschlusses) zu den Akten. Diesem könne entnommen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Türkei strafrechtlich verfolgt werde. Zudem reichte er mit Schreiben vom 27. Februar 2026 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes G._______ ein. In einer weiteren Eingabe vom 28. Februar 2026 wurde auf zwei Tippfehler in den beiden vorangehenden Eingaben hingewiesen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Reise in die Türkei im Jahr 2021 keine ernsthaften Nachteile erlitten und es gebe keine Hinweise dafür, dass er bei einem weiteren Verbleib im Heimatstaat mit solchen hätte rechnen müssen. Anhaltspunkte, die auf eine gezielte Verfolgung seiner Person hinweisen könnten, habe er nicht darlegen können. Seine Befürchtungen, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters oder seiner eigenen Aktivitäten in der Hizmet-Bewegung von den türkischen Behörden behelligt oder gar verhaftet zu werden, seien rein spekulativer Natur. Die Ausreise aus dem Irak sei auch nicht aufgrund einer unmittelbar ihn betreffenden Bedrohungslage erfolgt, sondern eher wegen einem allgemeinen, diffusen Gefühl der Unsicherheit. Dies zeige seine Aussage, dass er möglicherweise in Zukunft Probleme mit der Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte. In der Türkei sei nie ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und er sei strafrechtlich unbescholten. Er verfüge über keinerlei spezifisches Profil, sondern habe lediglich Hizmet-Schulen besucht und an Aktivitäten innerhalb der Bewegung teilgenommen, ohne eine offizielle Position auszuüben. Zudem habe er im Jahr 2021 problemlos einen Pass ausstellen lassen und legal aus der Türkei ausreisen können. Es gebe somit keine Hinweise dafür, dass er in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hätte. Die blosse Möglichkeit, zukünftig möglicherweise verfolgt zu werden, reiche nicht aus. Weiter gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er von ernsthaften Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen werden könnte.
E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass die türkische Regierung nach dem Putschversuch sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Türkei Verfolgungsoperationen gegen Mitglieder der Gülen-Bewegung gestartet habe. Tausende Menschen seien verhaftet und in türkischen Gefängnissen teils schwer gefoltert worden. Mit verschiedenen Methoden hätten die Behörden versucht, im Ausland lebende Angehörige der Gülen-Bewegung in die Türkei zurückzubringen. Dabei sei es auch zu Entführungen gekommen, insbesondere von Leitern ausländischer Gülen-Schulen. Der Nordirak grenze unmittelbar an die Türkei und dessen Regierung habe stets gute Beziehungen zur türkischen Regierung unterhalten. Daher habe der türkische Geheimdienst in dieser Region ungehindert operieren und Personen entführen können. Der Beschwerdeführer sei mit der Gülen-Bewegung aufgewachsen, habe entsprechende Bildungseinrichtungen besucht und an deren Aktivitäten teilgenommen. Seine Abschlüsse würden in der Türkei nicht anerkannt und es sei ihm nicht möglich, seine Ausbildung dort fortzusetzen oder eine Arbeit zu finden. Entsprechend würde eine Wegweisung in die Türkei für ihn eine grosse soziale und wirtschaftliche Härte bedeuten. Wesentlich gravierender sei aber, dass die türkische Regierung einen eigentlichen Feldzug gegen die Gülen-Bewegung führe. Sie habe zahlreiche Informanten in unterschiedlichen Ländern, weshalb davon auszugehen sei, dass ihr alle Aktivitäten des Beschwerdeführers bekannt seien. Als er im Jahr 2021 zwecks Ausstellung des Reisepasses in die Türkei gereist sei, sei er erst (...) Jahre alt gewesen und aufgrund seines jungen Alters noch nicht besonders aufgefallen. Danach habe er jedoch an einer Universität der Gülen-Bewegung in D._______ studiert, was der Aufmerksamkeit des türkischen Geheimdienstes nicht entgangen sein könne. Nach seiner Rückkehr in den Nordirak habe er sich erneut im Umfeld der Gülen-Bewegung aufgehalten. Da der türkische Geheimdienst dort sehr aktiv sei, werde ihm dies ebenfalls bekannt sein. Es sei darauf hinzuweisen, dass die türkische Regierung ihre Operationen gegen die Gülen-Bewegung fortsetze und es in den Jahren 2025 und 2026 weiterhin zu Verhaftungen gekommen sei. Davon seien auch Personen betroffen gewesen, welche längere Zeit unbehelligt in der Türkei gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich nur einmal für kurze Zeit in der Türkei aufgehalten, um einen Reisepass zu beantragen. Er habe die Reise unter grossem Risiko vorgenommen und sei fast ausschliesslich am selben Ort geblieben, während sein Onkel sämtliche Formalitäten erledigt habe. Aus diesem Aufenthalt lasse sich nicht schliessen, dass er in der Türkei keiner Gefahr ausgesetzt sei. Allein der Umstand, dass sowohl er als auch seine Eltern und Geschwister Mitglieder der Gülen-Bewegung seien, reiche aus, um in der Türkei verhaftet, gefoltert und zu einer langen Haftstrafe verurteilt zu werden. Die türkischen Behörden führten seit fast zehn Jahren jeden Monat Polizeieinsätze gegen Angehörige der Gülen-Bewegung durch. Davon seien etwa auch Personen betroffen, die lediglich ein Konto bei einer mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebrachten Bank besässen. Für eine Verhaftung reiche ein minimaler Bezug zur Bewegung aus und es müsse sich bei den Betroffenen keineswegs um aktive Mitglieder handeln. Vor diesem Hintergrund sei eine Person wie der Beschwerdeführer in der Türkei in grosser Gefahr. Er würde wahrscheinlich noch am Flughafen oder innert kürzester Zeit im Rahmen einer Polizeioperation gegen die Gülen-Bewegung festgenommen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund seiner Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Vorab ist diesbezüglich festzuhalten, dass es im Juli 2016 in der Türkei zu einem Putschversuch gegen die Regierung von Präsident Erdogan kam. Diese beschuldigte in der Folge die Hizmet-Bewegung des damals in den USA im Exil lebenden Predigers Fethullah Gülen, hinter dem Putschversuch zu stehen, und bezeichnete die Bewegung als Terrororganisation («FETÖ»). Es kam zu grossangelegten Verhaftungs- respektive Säuberungsaktionen gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung, welche teilweise bis heute anhalten. Weiter anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familiengehörige von politischen Aktivisten vorkommen, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel aber kein asylbeachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht; sie hängt jedoch stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.2, E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 sowie D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2, je m.w.H.).
E. 5.2 Eigenen Angaben zufolge wuchs der Beschwerdeführer mit der Hizmet-Bewegung auf, besuchte stets deren Schulen und nahm an verschiedenen Aktivitäten in diesem Rahmen teil (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-47/15, F18). Er wurde deswegen jedoch nie persönlich verfolgt und verwies, als er nach seinen Asylgründen gefragt wurde, in erster Linie auf die Tätigkeiten seines Vaters (vgl. Akten 20/13, F31 und 47/15, F19). Zu keinem Zeitpunkt wurde gegen ihn eine Ermittlung oder ein Verfahren eingeleitet (vgl. Akte 47/15, F41). Es war ihm denn auch möglich, im Sommer 2021 in die Türkei zu reisen, um sich dort einen Pass ausstellen zu lassen (vgl. Akte 20/13, F10 f.). Als er bei der Einreise gefragt worden sei, was er im Irak mache, habe er gelogen und angegeben, er arbeite dort. Während etwa eineinhalb Monaten habe er sich bei Verwandten aufgehalten und abgewartet, bis die Passformalitäten erledigt gewesen seien (vgl. Akte 47/15, F29 f.). Zu diesem Zeitpunkt dürfte den türkischen Behörden jedoch bekannt gewesen sein, dass gegen den Vater bereits seit Januar 2021 ein Haftbefehl bestand (vgl. Beweismittelverzeichnis ID-012/2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in die Türkei einreisen konnte, ihm ein Pass ausgestellt wurde und er sodann problemlos die Türkei legal verlassen konnte (vgl. Akte 20/13, F12), spricht gegen eine ihm drohende Reflexverfolgung. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass er damals noch in einem sehr jungen Alter war. Dennoch war er bereits volljährig, lebte seit rund zehn Jahren im Nordirak und besuchte bis zum Abschluss des Gymnasiums Schulen der Gülen-Bewegung. Wenn der türkische Geheimdienst - wie in der Beschwerde behauptet wird - im Nordirak tatsächlich derart aktiv ist, dass ihm sämtliche Aktivitäten von Personen aus dem Umfeld der Hizmet-Bewegung bekannt sind, hätte dieser bereits im Jahr 2021 über seinen persönlichen Hintergrund Bescheid wissen können. Der Beschwerdeführer nahm jedoch weder zum damaligen Zeitpunkt noch später eine besondere Rolle oder eine offizielle Funktion innerhalb der Gülen-Bewegung ein, sondern besuchte lediglich als Schüler respektive Student deren Einrichtungen (vgl. Akte 47/15, F18). Er verfügt damit zwar über gewisse Verbindungen zur Bewegung, nicht aber über ein exponiertes Profil, welches ihn offensichtlich in den Fokus der heimatlichen Behörden rücken könnte. Es müssten daher konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, welche eine künftige Verfolgung wahrscheinlich erscheinen lassen könnten.
E. 5.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht dargetan wird, aufgrund welcher Umstände der Beschwerdeführer in Zukunft - anders als etwa bei seiner Reise in die Türkei im Jahr 2021 - ins Visier der heimatlichen Behörden geraten könnte. Für eine Strafverfolgung allein aufgrund des Besuchs von Gülen-Schulen, sofern dies den heimatlichen Behörden denn bekannt sein sollte, gibt es keinerlei Hinweise. Ebenso wenig gibt es Indizien für eine drohende Reflexverfolgung wegen der beruflichen Tätigkeit seines Vaters im Rahmen der Hizmet-Bewegung. Derartige Massnahmen hätten schon bei der Einreise im Sommer 2021 getroffen werden können, da die Strafuntersuchung gegen den Vater im Jahr 2021 eingeleitet wurde und es seit diesem Zeitpunkt auch einen Vorführbefehl gebe (vgl. Akte 20/13, F32). Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dies Massnahmen gegen den Beschwerdeführer als dessen Sohn zur Folge haben könnte. Auch seine Mutter sowie die beiden jüngeren Brüder reisten in den Jahren 2022 und 2024, mithin nach Eröffnung des geltend gemachten Strafverfahrens gegen den Vater, in die Türkei, ohne dabei von einer Reflexverfolgung betroffen gewesen zu sein (vgl. dazu SEM-Vorhaben [...] respektive BVGer-Verfahren D-7325/2024). Weder die Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung noch das den Behörden angesichts des bereits eingeleiteten Strafverfahrens wohl bekannte Profil des Vaters führten für den Beschwerdeführer zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen. Er verfügt nicht über ein exponierteres Profil, welches ihn in höherem Masse einer Gefährdung aussetzen könnte. Hinweise dafür, dass sich die Suche der türkischen Behörden nach dem Vater zwischenzeitlich intensiviert hätte und daher künftig mit Verfolgungshandlungen zu rechnen wäre, welche die erforderliche Schwelle der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität überschreiten könnten, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Türkei oder zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls durch die Polizei nach dem Aufenthaltsort oder den Tätigkeiten seines Vaters befragt würde, ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden an dessen Ergreifung ein derart grosses Interesse hätten, dass sie ihm (dem Beschwerdeführer) deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zufügen würden. Das Vorliegen einer drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung ist daher zu verneinen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr in die Türkei bei der Einreise Schwierigkeiten zu erhalten, weil sich in seinem Pass allenfalls verdächtige Einträge befinden und aus dem e-Devlet ersichtlich sei, dass er nie in der Türkei gelebt habe (vgl. Akte 47/15, F11). Selbst wenn er einreisen könnte, müsste er seine Identität respektive seine Vergangenheit bei der Hizmet-Bewegung geheim halten, da er andernfalls verhaftet werden könnte (vgl. Akte 47/15, F67). Aus seinen Aussagen wird jedoch nicht klar, weshalb er von einer drohenden Verhaftung ausgeht, sobald bekannt würde, dass er im Ausland Schulen der Gülen-Bewegung besucht hat. Zum Zeitpunkt des Putschversuchs war er gerade einmal (...) Jahre alt und offensichtlich nicht in die damaligen Ereignisse involviert. Seine eigenen Verbindungen zur Hizmet-Bewegung beschränken sich auf die Teilnahme am Unterricht und an Aktivitäten im Rahmen der Schule. Weder unterstützte er die Bewegung massgeblich noch war er in irgendeiner Weise in die Organisation eingebunden. Es kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm allein wegen seiner persönlichen und familiären Beziehungen zur Gülen-Bewegung in der Türkei eine Festnahme sowie eine strafrechtliche Verfolgung drohen würde. Auch wenn es Berichte von weiterhin anhaltenden Verhaftungswellen gegen (vermeintliche) Anhänger der Gülen-Bewegung in der Türkei gibt, lässt sich daraus nicht schliessen, dass auch der Beschwerdeführer zukünftig einer solchen zum Opfer fallen könnte. Er reiste zuletzt im Jahr 2021 legal aus dem Heimatstaat aus und gemäss den Akten ist in den Jahren nach seiner Ausreise nichts geschehen, was auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden schliessen lassen könnte (vgl. dazu auch Akte 47/15, F6). Bei seinen Befürchtungen betreffend eine drohende Verhaftung handelt es sich um spekulative künftige Szenarien, die durch keine konkreten Indizien gestützt werden. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach konstanter Rechtsprechung aber nur vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen, wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt (vgl. BVGE 2011/51, E. 6.2). Eine Furcht vor Verfolgung, die - wie vorliegend - auf blossen Mutmassungen beruht, ist im flüchtlingsrechtlichen Sinn mithin nicht begründet.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist. Es gibt keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund seiner Verbindungen zur Hizmet-Bewegung droht. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihm - wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen - nicht gelungen. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt dies den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der angekündigten Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2).
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer wurde zwar in H._______ (Provinz C._______) geboren, wohnte aber nie für längere Zeit in seinem Heimatstaat, da der Vater im Ausland für verschiedene Schulen der Hizmet-Bewegung tätig war (vgl. Akte 20/13, F6). Die ersten acht Lebensjahre verbrachte er in I._______, dann lebte er bis zum Schulabschluss (Matura) im Jahr 2021 im Nordirak und schliesslich ging er für zwei Jahre nach D._______, um zu studieren (vgl. Akte 20/13, F7). Er verfügt somit über eine gute Schulbildung, auch wenn er das Studium im Bereich (...) nach zwei Jahren abgebrochen hat (vgl. Akte 20/13, F26 f.). Weiter ist er jung und gesund, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er in der Türkei eine Ausbildung beginnen oder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen kann. Auch wenn der Beschwerdeführer nie in der Türkei wohnte, hielt er sich dennoch dort regelmässig für Besuchsaufenthalte während der Sommerferien bei seinen Verwandten auf (vgl. Akte 47/15, F27). Diese leben auch weiterhin in der Region C._______ (vgl. Akte 20/13, F23). Als er im Jahr 2021 zwecks Passausstellung in die Türkei reiste, wurde er von seinem Onkel unterstützt und konnte während eineinhalb Monaten bei seinen Verwandten wohnen (vgl. Akte 47/15, F28 ff.). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass ihn seine Familienangehörigen bei der Eingliederung im Heimatstaat unterstützen werden, etwa indem sie ihm zumindest vorübergehend Wohnraum zur Verfügung stellen. Allenfalls kann der Beschwerdeführer auch von seinem Vater, der weiterhin im Nordirak als (...) arbeitet und für die Reisekosten in die Schweiz aufkam (vgl. Akte 20/13, F21 und F30), wirtschaftlich unterstützt werden. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Integration in der Türkei mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte angesichts des Umstands, dass er zuvor nie dort gelebt hat. Der Beschwerdeführer wurde aber in einem türkischsprachigen Umfeld sozialisiert, da er in erster Linie Kontakte zu Angehörigen der Hizmet-Bewegung pflegte, bei welchen es sich meist um türkische Staatsangehörige gehandelt habe (vgl. Akte 20/13, F46). Sprachlich und kulturell dürfte er daher mit seinem Heimatstaat vertraut sein. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen sozialer, wirtschaftlicher oder medizinische Art in eine existenzielle Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der eingereichten Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 20. Februar 2026 von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
E. 9.2 Gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen und MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Ihm ist folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb die Höhe des Honorars aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. dazu Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) ist dieses vorliegend pauschal auf Fr. 800.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Saban Murat Özten wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Ihm wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-900/2026 Urteil vom 11. Juni 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Am 4. August 2024 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 22. August 2024 zu seinen Asylgründen an. In der Folge teilte es die Behandlung des Asylgesuchs mit Verfügung vom 26. August 2024 dem erweiterten Verfahren zu. B. Die Mutter und die beiden jüngeren Brüder des Beschwerdeführers (N [...]) reisten kurze Zeit später ebenfalls in die Schweiz und stellten am 5. September 2024 ein Asylgesuch. C. C.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei zwar in der Türkei geboren, habe aber nie dort gelebt. Sein Vater habe für die Hizmet-Bewegung Dienst geleistet und sei mit seiner Familie in verschiedene Länder entsandt worden. Ab dem Jahr 2011 hätten sie sich im Nordirak aufgehalten, zuletzt in B._______, wo er das Gymnasium abgeschlossen habe. Vor dem Putschversuch seien sie alle zwei Jahre in die Türkei gereist, um ihre Verwandten in C._______ zu besuchen. Danach sei die Familie nicht mehr in den Heimatstaat gegangen. Er habe nach dem Schulabschluss ein Stipendium für eine Hizmet-Universität in D._______ erhalten. Um dorthin zu gehen, sei er jedoch gezwungen gewesen, im Jahr 2021 in die Türkei zu reisen und sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Während zwei Jahren habe er in D._______ studiert, aber die Repressionen und der Druck gegen die Institutionen der Gülen-Bewegung hätten laufend zugenommen. So sei etwa der Generaldirektor der Hizmet-Bewegung in D._______ von den türkischen Behörden entführt worden und viele Mitglieder der Bewegung hätten das Land verlassen. Vor diesem Hintergrund habe er das Studium abgebrochen und sei in den Irak zurückgekehrt. Wegen der Tätigkeit seines Vaters für die Hizmet-Schulen sei es ihm dagegen nicht möglich gewesen, in die Türkei zu gehen. Zwischenzeitlich hätten sie erfahren, dass gegen den Vater ein Vorführbefehl erlassen worden sei und sein Name auf einer Liste von gesuchten Personen stehe. Er selbst habe sein Leben lang Schulen der Gülen-Bewegung besucht, was in der Türkei als Straftat gelte. Sobald dort bemerkt würde, dass er Teil der Hizmet-Bewegung sei, wäre er ungerechtfertigten juristischen Schritten unterworfen und könnte verhaftet werden. Seine Ausbildung würde nicht anerkannt und er könnte diese weder fortsetzen noch arbeiten oder soziale Kontakte eingehen, ohne seine Vergangenheit offenzulegen. Auch im Irak gebe es Druck auf die Hizmet-Bewegung und es sei zu Entführungen gekommen, namentlich des Generaldirektors der Gülen-Schulen. Zudem sei der türkische Geheimdienst in B._______ sehr aktiv und der Nordirak sei ein Kriegsgebiet, weshalb ihr Wohnkomplex von bewaffneten Männern beschützt worden sei. Ferner könne er im Irak nicht studieren, da er weder die arabische noch die kurdische Sprache ausreichend beherrsche. C.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer die Originale seiner türkischen Identitätskarte und seines Reisepasses sowie eines irakischen Aufenthaltstitels ein. Zudem gab er die folgenden Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten: Auszug aus dem türkischen Zivilstandsregister, Ausbildungsnachweise aus dem Nordirak sowie aus D._______, Passkopie und irakischer Aufenthaltstitel seines Vaters, UNHCR-Dokumente der Familie, Arbeitsbescheinigung und Arbeitsausweis des Vaters aus dem Nordirak, Untersuchungsbericht betreffend die FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü, «Fethullahistische Terrororganisation») im Irak inklusive Namensliste, Auszug aus dem e-Devlet (türkisches e-Government-System), Presseberichte über die Verfolgung von Angehörigen der Gülen-Bewegung. D. D.a Mit Verfügung vom 19. November 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe viele Jahre legal in der Autonomen Region Kurdistan gelebt und könne angesichts der vorhandenen Dokumente, insbesondere des gültigen Aufenthaltstitels, dorthin zurückkehren. D.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. E. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 18. September 2025 eine ergänzende Anhörung durch. Er bekräftigte dabei, dass er nicht in die Türkei zurückkehren könne, da er nie dort gelebt habe. In seinem Pass befänden sich Stempel von verschiedenen Staaten wie D._______, E._______ und F._______, was ihn verdächtig mache. Es sei möglich, dass bereits dies die türkischen Behörden zu Ermittlungen veranlasse und sie herausfänden, dass er bei der Hizmet-Bewegung gewesen sei. Sie würden sich dabei auch über seine Eltern erkundigen und feststellen, dass gegen seinen Vater ein Verfahren eingeleitet worden sei. Selbst wenn er wider Erwarten einreisen könnte, hätte er in der Türkei keinen Ort, wo er hingehen könnte. Sollte er versuchen, sich ein soziales Netz aufzubauen oder zu arbeiten, werde er unweigerlich von seiner Vergangenheit erzählen müssen und es werde bekannt, dass er bei der Hizmet-Bewegung im Ausland aufgewachsen sei. Im Nordirak bestehe die Gefahr, dass er Probleme mit der Aufenthaltsbewilligung erhalte, weil er weder arbeitstätig gewesen sei noch dort studiert habe. Ferner sei die Sicherheitslage problematisch und es habe kürzlich ein Gefecht gegeben in B._______. Schliesslich habe er während seines Aufenthalts in der Schweiz von weiteren Verhaftungen von Angehörigen der Gülen-Bewegung erfahren, darunter auch Studenten und Personen in seinem Alter. F. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 5. Januar 2026 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 4. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter am 6. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Entscheid der (...) vom 13. Februar 2026 (Ablehnung eines Gesuchs um Aufhebung eines Geheimhaltungsbeschlusses) zu den Akten. Diesem könne entnommen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Türkei strafrechtlich verfolgt werde. Zudem reichte er mit Schreiben vom 27. Februar 2026 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes G._______ ein. In einer weiteren Eingabe vom 28. Februar 2026 wurde auf zwei Tippfehler in den beiden vorangehenden Eingaben hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Reise in die Türkei im Jahr 2021 keine ernsthaften Nachteile erlitten und es gebe keine Hinweise dafür, dass er bei einem weiteren Verbleib im Heimatstaat mit solchen hätte rechnen müssen. Anhaltspunkte, die auf eine gezielte Verfolgung seiner Person hinweisen könnten, habe er nicht darlegen können. Seine Befürchtungen, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters oder seiner eigenen Aktivitäten in der Hizmet-Bewegung von den türkischen Behörden behelligt oder gar verhaftet zu werden, seien rein spekulativer Natur. Die Ausreise aus dem Irak sei auch nicht aufgrund einer unmittelbar ihn betreffenden Bedrohungslage erfolgt, sondern eher wegen einem allgemeinen, diffusen Gefühl der Unsicherheit. Dies zeige seine Aussage, dass er möglicherweise in Zukunft Probleme mit der Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte. In der Türkei sei nie ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und er sei strafrechtlich unbescholten. Er verfüge über keinerlei spezifisches Profil, sondern habe lediglich Hizmet-Schulen besucht und an Aktivitäten innerhalb der Bewegung teilgenommen, ohne eine offizielle Position auszuüben. Zudem habe er im Jahr 2021 problemlos einen Pass ausstellen lassen und legal aus der Türkei ausreisen können. Es gebe somit keine Hinweise dafür, dass er in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hätte. Die blosse Möglichkeit, zukünftig möglicherweise verfolgt zu werden, reiche nicht aus. Weiter gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er von ernsthaften Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen werden könnte. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass die türkische Regierung nach dem Putschversuch sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Türkei Verfolgungsoperationen gegen Mitglieder der Gülen-Bewegung gestartet habe. Tausende Menschen seien verhaftet und in türkischen Gefängnissen teils schwer gefoltert worden. Mit verschiedenen Methoden hätten die Behörden versucht, im Ausland lebende Angehörige der Gülen-Bewegung in die Türkei zurückzubringen. Dabei sei es auch zu Entführungen gekommen, insbesondere von Leitern ausländischer Gülen-Schulen. Der Nordirak grenze unmittelbar an die Türkei und dessen Regierung habe stets gute Beziehungen zur türkischen Regierung unterhalten. Daher habe der türkische Geheimdienst in dieser Region ungehindert operieren und Personen entführen können. Der Beschwerdeführer sei mit der Gülen-Bewegung aufgewachsen, habe entsprechende Bildungseinrichtungen besucht und an deren Aktivitäten teilgenommen. Seine Abschlüsse würden in der Türkei nicht anerkannt und es sei ihm nicht möglich, seine Ausbildung dort fortzusetzen oder eine Arbeit zu finden. Entsprechend würde eine Wegweisung in die Türkei für ihn eine grosse soziale und wirtschaftliche Härte bedeuten. Wesentlich gravierender sei aber, dass die türkische Regierung einen eigentlichen Feldzug gegen die Gülen-Bewegung führe. Sie habe zahlreiche Informanten in unterschiedlichen Ländern, weshalb davon auszugehen sei, dass ihr alle Aktivitäten des Beschwerdeführers bekannt seien. Als er im Jahr 2021 zwecks Ausstellung des Reisepasses in die Türkei gereist sei, sei er erst (...) Jahre alt gewesen und aufgrund seines jungen Alters noch nicht besonders aufgefallen. Danach habe er jedoch an einer Universität der Gülen-Bewegung in D._______ studiert, was der Aufmerksamkeit des türkischen Geheimdienstes nicht entgangen sein könne. Nach seiner Rückkehr in den Nordirak habe er sich erneut im Umfeld der Gülen-Bewegung aufgehalten. Da der türkische Geheimdienst dort sehr aktiv sei, werde ihm dies ebenfalls bekannt sein. Es sei darauf hinzuweisen, dass die türkische Regierung ihre Operationen gegen die Gülen-Bewegung fortsetze und es in den Jahren 2025 und 2026 weiterhin zu Verhaftungen gekommen sei. Davon seien auch Personen betroffen gewesen, welche längere Zeit unbehelligt in der Türkei gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich nur einmal für kurze Zeit in der Türkei aufgehalten, um einen Reisepass zu beantragen. Er habe die Reise unter grossem Risiko vorgenommen und sei fast ausschliesslich am selben Ort geblieben, während sein Onkel sämtliche Formalitäten erledigt habe. Aus diesem Aufenthalt lasse sich nicht schliessen, dass er in der Türkei keiner Gefahr ausgesetzt sei. Allein der Umstand, dass sowohl er als auch seine Eltern und Geschwister Mitglieder der Gülen-Bewegung seien, reiche aus, um in der Türkei verhaftet, gefoltert und zu einer langen Haftstrafe verurteilt zu werden. Die türkischen Behörden führten seit fast zehn Jahren jeden Monat Polizeieinsätze gegen Angehörige der Gülen-Bewegung durch. Davon seien etwa auch Personen betroffen, die lediglich ein Konto bei einer mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebrachten Bank besässen. Für eine Verhaftung reiche ein minimaler Bezug zur Bewegung aus und es müsse sich bei den Betroffenen keineswegs um aktive Mitglieder handeln. Vor diesem Hintergrund sei eine Person wie der Beschwerdeführer in der Türkei in grosser Gefahr. Er würde wahrscheinlich noch am Flughafen oder innert kürzester Zeit im Rahmen einer Polizeioperation gegen die Gülen-Bewegung festgenommen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund seiner Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Vorab ist diesbezüglich festzuhalten, dass es im Juli 2016 in der Türkei zu einem Putschversuch gegen die Regierung von Präsident Erdogan kam. Diese beschuldigte in der Folge die Hizmet-Bewegung des damals in den USA im Exil lebenden Predigers Fethullah Gülen, hinter dem Putschversuch zu stehen, und bezeichnete die Bewegung als Terrororganisation («FETÖ»). Es kam zu grossangelegten Verhaftungs- respektive Säuberungsaktionen gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung, welche teilweise bis heute anhalten. Weiter anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familiengehörige von politischen Aktivisten vorkommen, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel aber kein asylbeachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht; sie hängt jedoch stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.2, E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 sowie D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2, je m.w.H.). 5.2 Eigenen Angaben zufolge wuchs der Beschwerdeführer mit der Hizmet-Bewegung auf, besuchte stets deren Schulen und nahm an verschiedenen Aktivitäten in diesem Rahmen teil (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-47/15, F18). Er wurde deswegen jedoch nie persönlich verfolgt und verwies, als er nach seinen Asylgründen gefragt wurde, in erster Linie auf die Tätigkeiten seines Vaters (vgl. Akten 20/13, F31 und 47/15, F19). Zu keinem Zeitpunkt wurde gegen ihn eine Ermittlung oder ein Verfahren eingeleitet (vgl. Akte 47/15, F41). Es war ihm denn auch möglich, im Sommer 2021 in die Türkei zu reisen, um sich dort einen Pass ausstellen zu lassen (vgl. Akte 20/13, F10 f.). Als er bei der Einreise gefragt worden sei, was er im Irak mache, habe er gelogen und angegeben, er arbeite dort. Während etwa eineinhalb Monaten habe er sich bei Verwandten aufgehalten und abgewartet, bis die Passformalitäten erledigt gewesen seien (vgl. Akte 47/15, F29 f.). Zu diesem Zeitpunkt dürfte den türkischen Behörden jedoch bekannt gewesen sein, dass gegen den Vater bereits seit Januar 2021 ein Haftbefehl bestand (vgl. Beweismittelverzeichnis ID-012/2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in die Türkei einreisen konnte, ihm ein Pass ausgestellt wurde und er sodann problemlos die Türkei legal verlassen konnte (vgl. Akte 20/13, F12), spricht gegen eine ihm drohende Reflexverfolgung. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass er damals noch in einem sehr jungen Alter war. Dennoch war er bereits volljährig, lebte seit rund zehn Jahren im Nordirak und besuchte bis zum Abschluss des Gymnasiums Schulen der Gülen-Bewegung. Wenn der türkische Geheimdienst - wie in der Beschwerde behauptet wird - im Nordirak tatsächlich derart aktiv ist, dass ihm sämtliche Aktivitäten von Personen aus dem Umfeld der Hizmet-Bewegung bekannt sind, hätte dieser bereits im Jahr 2021 über seinen persönlichen Hintergrund Bescheid wissen können. Der Beschwerdeführer nahm jedoch weder zum damaligen Zeitpunkt noch später eine besondere Rolle oder eine offizielle Funktion innerhalb der Gülen-Bewegung ein, sondern besuchte lediglich als Schüler respektive Student deren Einrichtungen (vgl. Akte 47/15, F18). Er verfügt damit zwar über gewisse Verbindungen zur Bewegung, nicht aber über ein exponiertes Profil, welches ihn offensichtlich in den Fokus der heimatlichen Behörden rücken könnte. Es müssten daher konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, welche eine künftige Verfolgung wahrscheinlich erscheinen lassen könnten. 5.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht dargetan wird, aufgrund welcher Umstände der Beschwerdeführer in Zukunft - anders als etwa bei seiner Reise in die Türkei im Jahr 2021 - ins Visier der heimatlichen Behörden geraten könnte. Für eine Strafverfolgung allein aufgrund des Besuchs von Gülen-Schulen, sofern dies den heimatlichen Behörden denn bekannt sein sollte, gibt es keinerlei Hinweise. Ebenso wenig gibt es Indizien für eine drohende Reflexverfolgung wegen der beruflichen Tätigkeit seines Vaters im Rahmen der Hizmet-Bewegung. Derartige Massnahmen hätten schon bei der Einreise im Sommer 2021 getroffen werden können, da die Strafuntersuchung gegen den Vater im Jahr 2021 eingeleitet wurde und es seit diesem Zeitpunkt auch einen Vorführbefehl gebe (vgl. Akte 20/13, F32). Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dies Massnahmen gegen den Beschwerdeführer als dessen Sohn zur Folge haben könnte. Auch seine Mutter sowie die beiden jüngeren Brüder reisten in den Jahren 2022 und 2024, mithin nach Eröffnung des geltend gemachten Strafverfahrens gegen den Vater, in die Türkei, ohne dabei von einer Reflexverfolgung betroffen gewesen zu sein (vgl. dazu SEM-Vorhaben [...] respektive BVGer-Verfahren D-7325/2024). Weder die Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung noch das den Behörden angesichts des bereits eingeleiteten Strafverfahrens wohl bekannte Profil des Vaters führten für den Beschwerdeführer zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen. Er verfügt nicht über ein exponierteres Profil, welches ihn in höherem Masse einer Gefährdung aussetzen könnte. Hinweise dafür, dass sich die Suche der türkischen Behörden nach dem Vater zwischenzeitlich intensiviert hätte und daher künftig mit Verfolgungshandlungen zu rechnen wäre, welche die erforderliche Schwelle der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität überschreiten könnten, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Türkei oder zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls durch die Polizei nach dem Aufenthaltsort oder den Tätigkeiten seines Vaters befragt würde, ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden an dessen Ergreifung ein derart grosses Interesse hätten, dass sie ihm (dem Beschwerdeführer) deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zufügen würden. Das Vorliegen einer drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung ist daher zu verneinen. 5.4 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr in die Türkei bei der Einreise Schwierigkeiten zu erhalten, weil sich in seinem Pass allenfalls verdächtige Einträge befinden und aus dem e-Devlet ersichtlich sei, dass er nie in der Türkei gelebt habe (vgl. Akte 47/15, F11). Selbst wenn er einreisen könnte, müsste er seine Identität respektive seine Vergangenheit bei der Hizmet-Bewegung geheim halten, da er andernfalls verhaftet werden könnte (vgl. Akte 47/15, F67). Aus seinen Aussagen wird jedoch nicht klar, weshalb er von einer drohenden Verhaftung ausgeht, sobald bekannt würde, dass er im Ausland Schulen der Gülen-Bewegung besucht hat. Zum Zeitpunkt des Putschversuchs war er gerade einmal (...) Jahre alt und offensichtlich nicht in die damaligen Ereignisse involviert. Seine eigenen Verbindungen zur Hizmet-Bewegung beschränken sich auf die Teilnahme am Unterricht und an Aktivitäten im Rahmen der Schule. Weder unterstützte er die Bewegung massgeblich noch war er in irgendeiner Weise in die Organisation eingebunden. Es kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm allein wegen seiner persönlichen und familiären Beziehungen zur Gülen-Bewegung in der Türkei eine Festnahme sowie eine strafrechtliche Verfolgung drohen würde. Auch wenn es Berichte von weiterhin anhaltenden Verhaftungswellen gegen (vermeintliche) Anhänger der Gülen-Bewegung in der Türkei gibt, lässt sich daraus nicht schliessen, dass auch der Beschwerdeführer zukünftig einer solchen zum Opfer fallen könnte. Er reiste zuletzt im Jahr 2021 legal aus dem Heimatstaat aus und gemäss den Akten ist in den Jahren nach seiner Ausreise nichts geschehen, was auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden schliessen lassen könnte (vgl. dazu auch Akte 47/15, F6). Bei seinen Befürchtungen betreffend eine drohende Verhaftung handelt es sich um spekulative künftige Szenarien, die durch keine konkreten Indizien gestützt werden. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach konstanter Rechtsprechung aber nur vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen, wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt (vgl. BVGE 2011/51, E. 6.2). Eine Furcht vor Verfolgung, die - wie vorliegend - auf blossen Mutmassungen beruht, ist im flüchtlingsrechtlichen Sinn mithin nicht begründet. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist. Es gibt keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund seiner Verbindungen zur Hizmet-Bewegung droht. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihm - wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen - nicht gelungen. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt dies den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der angekündigten Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). 7.3.3 Der Beschwerdeführer wurde zwar in H._______ (Provinz C._______) geboren, wohnte aber nie für längere Zeit in seinem Heimatstaat, da der Vater im Ausland für verschiedene Schulen der Hizmet-Bewegung tätig war (vgl. Akte 20/13, F6). Die ersten acht Lebensjahre verbrachte er in I._______, dann lebte er bis zum Schulabschluss (Matura) im Jahr 2021 im Nordirak und schliesslich ging er für zwei Jahre nach D._______, um zu studieren (vgl. Akte 20/13, F7). Er verfügt somit über eine gute Schulbildung, auch wenn er das Studium im Bereich (...) nach zwei Jahren abgebrochen hat (vgl. Akte 20/13, F26 f.). Weiter ist er jung und gesund, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er in der Türkei eine Ausbildung beginnen oder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen kann. Auch wenn der Beschwerdeführer nie in der Türkei wohnte, hielt er sich dennoch dort regelmässig für Besuchsaufenthalte während der Sommerferien bei seinen Verwandten auf (vgl. Akte 47/15, F27). Diese leben auch weiterhin in der Region C._______ (vgl. Akte 20/13, F23). Als er im Jahr 2021 zwecks Passausstellung in die Türkei reiste, wurde er von seinem Onkel unterstützt und konnte während eineinhalb Monaten bei seinen Verwandten wohnen (vgl. Akte 47/15, F28 ff.). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass ihn seine Familienangehörigen bei der Eingliederung im Heimatstaat unterstützen werden, etwa indem sie ihm zumindest vorübergehend Wohnraum zur Verfügung stellen. Allenfalls kann der Beschwerdeführer auch von seinem Vater, der weiterhin im Nordirak als (...) arbeitet und für die Reisekosten in die Schweiz aufkam (vgl. Akte 20/13, F21 und F30), wirtschaftlich unterstützt werden. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Integration in der Türkei mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte angesichts des Umstands, dass er zuvor nie dort gelebt hat. Der Beschwerdeführer wurde aber in einem türkischsprachigen Umfeld sozialisiert, da er in erster Linie Kontakte zu Angehörigen der Hizmet-Bewegung pflegte, bei welchen es sich meist um türkische Staatsangehörige gehandelt habe (vgl. Akte 20/13, F46). Sprachlich und kulturell dürfte er daher mit seinem Heimatstaat vertraut sein. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen sozialer, wirtschaftlicher oder medizinische Art in eine existenzielle Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der eingereichten Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 20. Februar 2026 von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 9.2 Gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen und MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Ihm ist folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb die Höhe des Honorars aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. dazu Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) ist dieses vorliegend pauschal auf Fr. 800.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Saban Murat Özten wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Ihm wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: