Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 5. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) sowie ihren Sohn B._______ am 4. November 2024 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Bereits am 4. August 2024 hatte D._______ (N [...], beziehungsweise D-900/2026), der Sohn respektive ältere Bruder der Beschwerdeführenden, in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in E._______ (Provinz F._______) geboren und habe bis zur Heirat im Jahr (...) dort gelebt. Ihr Ehemann habe zunächst als (...) und dann als (...) in Gülen-Schulen gearbeitet. In diesem Rahmen seien sie in verschiedene Länder entsandt worden, bevor sie sich im Jahr 2011 im Nordirak niedergelassen hätten. Bis zum Putschversuch im Juli 2016 seien sie regelmässig für Familienbesuche in die Türkei gereist. Danach sei dies nicht mehr möglich gewesen aufgrund der Gefahr, als Gülen-Anhänger festgenommen zu werden. Der türkische Geheimdienst habe auch Personen aus dem Ausland entführt, insbesondere Kader der Gülen-Schulen. Als (...) sei ihr Ehemann entsprechend gefährdet gewesen. Sie selbst sei in den letzten vier Jahren als Hilfslehrerin in einer Gülen-Schule tätig gewesen und ihr habe ebenfalls eine Verhaftung gedroht. Schliesslich hätten sie erfahren, dass ihr Mann auf einer Liste von gesuchten Personen stehe, und im Jahr 2021 sei in der Türkei ein Festnahmebefehl gegen ihn erlassen worden. Der irakische Geheimdienst habe sie gewarnt, vorsichtig zu sein und das Haus nicht unnötig zu verlassen. Zunehmend seien nicht mehr nur Kader, sondern auch Frauen und Kinder entführt worden, was ihnen grosse Angst gemacht habe. Im Sommer 2022 sei sie mit ihren zwei jüngsten Kindern in die Türkei gereist, um die Familie zu besuchen und neue Pässe ausstellen zu lassen. Bei der Einreise seien sie am Flughafen von der Grenzpolizei verhört und unter anderem nach ihrem Ehemann gefragt worden. Nach der Rückkehr hätten sie im Nordirak weiterhin in Angst gelebt. Die türkischen Behörden hätten dort immer wieder Aktionen durchgeführt und der Leiter des türkischen Geheimdienstes habe angekündigt, gegen sämtliche Angehörige der FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü, «Fethullahistische Terrororganisation») vorzugehen. Sie hätten daher entschieden, den Nordirak endgültig zu verlassen. Zuvor sei sie trotz des Risikos im Sommer 2024 erneut in die Türkei gereist, um ihre betagten Eltern zu besuchen. Bei der Einreise seien sie am Grenzübergang G._______ wiederum verhört worden. Ihr Ehemann sei im Irak verblieben, da sein Reisepass abgelaufen sei und er keine Möglichkeit gehabt habe, diesen zu erneuern. B.b Anlässlich seiner Anhörung erklärte B._______, er sei in verschiedenen Ortschaften im Nordirak aufgewachsen und habe zuletzt die (...) Klasse an einer Gülen-Schule besucht. Bis 2015 hätten sie die Sommerferien jeweils bei Verwandten in der Türkei verbracht. Nach dem Putschversuch habe ein hohes Risiko bestanden, dass sein Vater vom türkischen Geheimdienst entführt werde, da er im Kader der Gülen-Schulen gewesen sei. Er befinde sich auf einer Liste von gesuchten Personen und es bestehe in der Türkei ein Festnahmebefehl gegen ihn. Andere Kader seien aus verschiedenen Ländern entführt worden, darunter auch ein Bekannter von ihnen. Ihr letzter Wohnort H._______ sei zudem innerhalb eines Jahres zweimal von Drohnen angegriffen worden. Im Übrigen bestätigte er die Angaben seiner Mutter zu den beiden Reisen in die Türkei in den Jahren 2022 und 2024 und gab ebenfalls an, dass sie jeweils bei der Einreise angehalten und befragt worden seien. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden die Originale ihrer türkischen Identitätskarten und Reisepässe sowie irakische Aufenthaltsausweise betreffend die Beschwerdeführerin und B._______ ein. Weiter wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht (alle in Kopie): Auszug aus dem türkischen Einwohnerregister, eine Passkopie und die irakische «Immigration Card» sowie den Arbeitsausweis des Ehemannes respektive Vaters, UNHCR-Flüchtlingsausweise betreffend die Beschwerdeführerin und die ganze Familie, Arbeitsbestätigungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, Auszug aus dem UYAP (elektronisches Justiz-informationssystem der Türkei), Untersuchungsbericht zur FETÖ im Irak mit Namensliste, mehrere Medienartikel respektive Auszüge aus den sozialen Medien, Anwaltsvollmacht (in arabischer Sprache). C. Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 12. November 2024 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. November 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 20. November 2023 (recte: 2024) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lag - neben einer Vollmacht und dem Asylentscheid inklusive Empfangsbestätigung - eine Vollmacht des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden zugunsten eines türkischen Rechtsvertreters (in arabischer Sprache) bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. November 2024 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 (recte: 2025) reichten die Beschwerdeführenden als weiteres Beweismittel einen Entscheid der (...) vom 10. März 2025 (in Kopie) zu den Akten. Daraus sei ersichtlich, dass gegen den Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden von der Staatsanwaltschaft F._______ ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (FETÖ) eingeleitet worden sei. Der Zugang zu den Akten sei jedoch durch einen Gerichtsbeschluss eingeschränkt und der Antrag auf dessen Aufhebung sei mit dem vorgenannten Entscheid abgelehnt worden. H. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2026 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem forderte sie diese auf, eine Fürsorge-bestätigung nachzureichen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. I. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 20. Februar 2026 einen Entscheid der (...) vom 13. Februar 2026 (Ablehnung eines Gesuchs zur Aufhebung des Geheimhaltungsbeschlusses) zu den Akten. Weiter übermittelten sie dem Gericht mit Schreiben vom 24. Februar 2026 eine Sozialhilfebestätigung der Stadt I._______. J. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 12. März 2026 zur Beschwerde vernehmen. K. Mit Verfügung vom 17. März 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ordnete den Beschwerdeführenden MLaw Saban Murat Özten als amtlichen Rechtsbeistand bei und gab ihnen die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. L. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 27. März 2026 eine Replik zu den Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, die beiden Befragungen bei den Grenzübertritten in den Jahren 2022 und 2024 seien asylrechtlich nicht relevant, da sich daraus keine akute Gefährdung der Beschwerdeführenden ergebe. Sodann befürchteten sie, wegen ihres Ehemannes respektive Vaters in der Türkei einer Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführenden seien aber zweimal in die Türkei eingereist und an der Grenze befragt worden, ohne dabei erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu erleiden. Sie hätten sich im Jahr 2022 auch Reisepässe ausstellen lassen können, unter Verwendung einer Vollmacht des Vaters. Die angeblichen Nachforschungen der türkischen Behörden nach dessen Person hätten offenbar kein asylbeachtliches Ausmass erreicht. Die erneute Reise in die Türkei im Sommer 2024 lasse darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden das Risiko, dort ernsthafte Nachteile zu erleiden, ebenfalls als gering eingeschätzt hätten. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass ihnen in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine relevante Reflexverfolgung gedroht hätte. Schliesslich gebe es keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Arbeitstätigkeit im Rahmen der Gülen-Bewegung gefährdet sein könnte. Es sei nicht ersichtlich, dass sie von den türkischen Behörden gesucht worden wäre. Andere Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine unrechtmässige Behandlung oder Strafverfolgung gedroht hätte, seien ebenfalls nicht zu erkennen.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, dass die türkische Regierung nach dem Putschversuch sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Türkei Verfolgungsoperationen gegen Mitglieder der Gülen-Bewegung gestartet habe. Tausende Menschen seien verhaftet und in türkischen Gefängnissen teils schwer gefoltert worden. Zudem hätten die Behörden mit verschiedenen Methoden versucht, im Ausland lebende Angehörige der Gülen-Bewegung in die Türkei zurückzubringen. Dabei sei es auch zu Entführungen gekommen, insbesondere von Leitern ausländischer Gülen-Schulen. Der Nordirak grenze unmittelbar an die Türkei und dessen Regierung habe stets gute Beziehungen zur türkischen Regierung unterhalten. Für den Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden habe daher stets die Gefahr einer Entführung durch den türkischen Geheimdienst bestanden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder im Nordirak noch anlässlich ihrer Reise in die Türkei verhaftet worden sei, bedeute nicht, dass keine ernsthafte Gefahr einer Verfolgung bestehe. Das Vorgehen der türkischen Regierung gegenüber der Gülen-Bewegung habe den Charakter eines Rachefeldzuges angenommen. Es seien auch zahlreiche Ehepartner und Kinder von Personen, die in der Gülen-Bewegung aktiv und noch nicht gefasst worden seien, festgenommen worden. Die Verhaftungen erfolgten in Wellen und dauerten seit Juli 2016 ohne Unterbrechung an. Die Tatsache, dass Gülen-Mitglieder in der Türkei bislang nicht verhaftet worden seien, könne nicht als Beweis dafür gelten, dass die Betroffenen nicht in unmittelbarer Gefahr seien. Vielmehr seien sie immer ein potenzielles Ziel von Polizeieinsätzen und es bestehe jederzeit die Gefahr, verhaftet und gefoltert zu werden. Zu den wichtigsten Zielen zählten die Leiter von Institutionen und Schulen der Gülen-Bewegung. Der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden sei (...) einer Gülen-Schule im Nordirak und habe jahrelang in verschiedenen Ländern für die Bewegung gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe ihn begleitet, während die gemeinsamen Kinder ihr ganzes Leben mit Menschen aus der Gülen-Bewegung verbracht und entsprechende Schulen besucht hätten. Bei den jüngsten Polizeieinsätzen in der Türkei seien etwa Personen verhaftet worden, denen Kontakte zu verantwortlichen Leuten der Gülen Bewegung oder die Nutzung der App «Bylock» vorgeworfen worden sei. Daraus werde deutlich, dass auch die Beschwerdeführenden - und nicht nur der Ehemann respektive Vater - gefährdet seien, da sie angesichts ihrer engen Verbindungen zur Bewegung viel wichtigere Ziele für die türkische Polizei seien als die kürzlich verhafteten Personen. Derzeit lebe kein Mitglied ihrer Kernfamilie im Heimatstaat, da es für sie dort zu gefährlich sei. In den Jahren 2022 und 2024 seien sie unter grossem Risiko in die Türkei gereist, zuletzt um die kranken Eltern der Beschwerdeführerin zu besuchen. Der Umstand, dass die Reise abgesehen von einer Befragung an der Grenze ohne Zwischenfälle verlaufen sei, garantiere nicht, dass bei künftigen Reisen keine Gefahr bestehe.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Für eine objektiv begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen genüge eine bloss entfernte Möglichkeit von Verfolgung nicht. Vielmehr müssten konkrete Indizien vorhanden sein, welche die befürchteten Nachteile realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Angesichts der wenig problematischen Einreisen in die Türkei, der unbehelligten Aufenthalte dort sowie der Inanspruchnahme staatlicher Dienstleistungen durch die Ausstellung der Pässe seien solche Indizien nicht vorhanden.
E. 4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, das SEM verkenne, dass bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht entscheidend sei, ob die betroffene Person in der Vergangenheit bereits verhaftet oder misshandelt worden sei. Massgeblich sei vielmehr, ob es konkrete Indizien dafür gebe, dass in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich erhebliche Nachteile drohten. Die Vorinstanz stütze sich wesentlich auf die Annahme, es fehle an Anhaltspunkten für eine Verfolgung, weil frühere Einreisen und Aufenthalte in der Türkei möglich gewesen seien. Dies sei jedoch nicht richtig. Das Vorgehen der türkischen Behörden gegen Angehörige der Gülen-Bewegung zeige, dass auch Personen, die jahrelang unbehelligt in der Türkei gelebt hätten, gefährdet seien. Die Repressionspraxis sei nicht linear und vorhersehbar, sondern erfolge in willkürlichen, wellenförmigen und landesweit koordinierten Festnahmeaktionen. Die türkischen Behörden würden fortlaufend auf alte Kontakte, behauptete Kommunikationsmuster und Nähebeziehungen, frühere Tätigkeiten im Bildungsbereich oder angebliche organisatorische Einbindungen zurückgreifen, um neue Verhaftungen zu begründen. Die Argumentation der Vorinstanz verkenne die dokumentierte Realität der türkischen Verfolgungspraxis in Bezug auf Gülen-Anhänger. Diese Verfolgung dauere nun seit rund zehn Jahren ununterbrochen an. Auch in den ersten drei Monaten des Jahres 2026 seien zahlreiche Verdächtige bei verschiedenen landesweiten Operationen festgenommen worden. Personen, welche der Gülen-Bewegung zugerechnet würden, lebten in der Türkei dauerhaft in einer latenten Gefahrensituation. Die Beschwerdeführenden wiesen ein deutlich überdurchschnittliches und exponiertes Risikoprofil auf. Ihr Ehemann respektive Vater sei nicht bloss ein Gülen-Sympathisant, sondern (...) einer Gülen-Schule, womit er zu den Hauptzielen der türkischen Behörden zähle. Gegen ihn laufe in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Dabei sei ein Geheimhaltungsbeschluss erlassen und Anträge auf dessen Aufhebung seien abgelehnt worden. Dies zeige, dass ein fortbestehendes und aktuelles Interesse an seiner Person bestehe. Der Sachverhalt lasse sich aber nicht auf eine blosse Reflexverfolgung reduzieren und es sei zu beachten, dass die Beschwerdeführenden ein eigenständiges Gefährdungsprofil aufwiesen infolge ihrer persönlichen, familiären und institutionellen Einbindung in die Gülen-Bewegung. Die Türkei führe bis heute regelmässig landesweite Festnahmeaktionen gegen Gülen-Angehörige durch. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer bloss entfernten Möglichkeit künftiger Verfolgung gesprochen werden. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass die jüngsten politischen Ereignisse rund um den Iran-Krieg in der Türkei dazu genutzt würden, die Gülen-Bewegung als Bedrohung darzustellen. Dies erhöhe den innenpolitischen Druck und legitimiere weitere Festnahmeaktionen. Insgesamt habe das SEM weder die aktuelle Lage in der Türkei noch das Risikoprofil der Beschwerdeführenden zutreffend gewürdigt.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, ihnen drohe eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund ihrer Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Vorab ist diesbezüglich festzuhalten, dass es im Juli 2016 in der Türkei zu einem Putschversuch gegen die Regierung von Präsident Erdogan kam. Diese beschuldigte in der Folge die Hizmet-Bewegung des damals in den USA im Exil lebenden Predigers Fethullah Gülen, hinter dem Putschversuch zu stehen, und bezeichnete die Bewegung als Terrororganisation («FETÖ»). Es kam zu grossangelegten Verhaftungs- respektive Säuberungsaktionen gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung, welche teilweise bis heute anhalten. Weiter anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familiengehörige von politischen Aktivisten vorkommen, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel aber kein asylbeachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht; sie hängt jedoch stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.2, E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 sowie D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2, je m.w. H.).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden waren bis zum heutigen Zeitpunkt persönlich nie Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-37/20, F100). In den Jahre 2022 und 2024 kamen sie zwar im Rahmen von zwei Reisen in die Türkei anlässlich des Grenzübertritts mit den heimatlichen Behörden in Kontakt (vgl. Akte 37/20, F26 f., F46 und F53 f.). Dabei sei es zu Befragungen durch die türkischen Behörden gekommen, welche sich nach der Arbeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, ihrer Herkunftsregion in der Türkei sowie dem Grund ihrer Reise erkundigt hätten (vgl. Akte 37/20, F103; Akte 38/11, F42). Darüber hinaus hätten sie während des rund einmonatigen Aufenthalts in der Türkei keine Probleme gehabt (vgl. Akte 37/20, F101). Es ist darauf hinzuweisen, dass der Festnahmebefehl gegen den Ehemann respektive Vater bereits im Januar 2021 ausgestellt worden sei (vgl. Akte 37/20, F98), mithin vor den Reisen der Beschwerdeführenden in die Türkei. Den heimatlichen Behörden dürften die Verbindungen des Vaters zur Hizmet-Bewegung zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sein oder er stand zumindest unter entsprechendem Verdacht. Ebenso müssen sie Kenntnis davon gehabt haben, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz seit vielen Jahren nicht mehr in der Türkei hatte und ihre Kinder nie dort gelebt haben. Hätten die türkischen Behörden sie aufgrund ihrer Verwandtschaft zu einem (gesuchten) Mitglied der Gülen-Bewegung oder aufgrund von eigenen Verbindungen zu dieser belangen wollen, wäre ihnen dies anlässlich der beiden Reisen in die Türkei ohne Weiteres möglich gewesen. Die kurzzeitigen Befragungen von weniger als einer Stunde (vgl. Akte 37/20, F55; Akt 38/11, F75) lassen aber nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden wegen der Tätigkeiten ihres Ehemannes respektive Vaters eine Verfolgung zu befürchten gehabt hätten. Zudem konnten sie sich offenbar problemlos Reisepässe ausstellen lassen, im Fall der Kinder unter Verwendung einer Vollmacht des Vaters (vgl. Akte 37/20, F21; Akte 38/11, F42 ff.).
E. 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus dem Fehlen einer früheren Verfolgung lasse sich nicht schliessen, dass den Beschwerdeführenden auch in Zukunft keine solche drohen würde. Um von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen, wären jedoch konkrete Anhaltspunkte erforderlich, welche diese nachvollziehbar erscheinen lassen. Der Umstand, dass der Ehemann respektive Vater ein exponiertes Profil aufgrund seiner Arbeitstätigkeit bei Gülen-Schulen aufweise und sie selbst über Verbindungen zur Hizmet-Bewegung verfügen, reicht hierfür nicht aus. Die Befragungen bei den Grenzübertritten zeigen, dass zumindest ersteres den Behörden bereits bekannt war, ohne dass dies relevante Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätte. Warum dies künftig anders sein soll und sie nunmehr eine Festnahme, allenfalls gar eine längere Inhaftierung oder Folter zu befürchten hätten, lässt sich den Ausführungen in der Beschwerde nicht entnehmen. Es wird darin vielmehr allgemein auf die anhaltende Verfolgung von (vermeintlichen) Anhängern der Gülen-Bewegung in der Türkei verwiesen. Ob das Profil der betroffenen Personen mit jenem der Beschwerdeführenden vergleichbar ist, bleibt indessen unklar. Konkrete Anhaltspunkte, welche auf eine zukünftige Verfolgung in ihrem spezifischen Fall - obwohl den heimatlichen Behörden ihre Verbindungen zur Hizmet-Bewegung längst bekannt waren, ohne dass sie deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen wären - hindeuten würden, werden nicht vorgebracht. Bei den geäusserten Befürchtungen im Hinblick auf eine drohende Verhaftung handelt es sich um spekulative künftige Szenarien, die nicht durch konkrete Indizien gestützt werden. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach konstanter Rechtsprechung aber nur vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen, wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt (vgl. BVGE 2011/51, E. 6.2). Eine Furcht vor Verfolgung, die - wie vorliegend - auf blossen Mutmassungen beruht, ist im flüchtlingsrechtlichen Sinn mithin nicht begründet.
E. 5.4 Zwar ist es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in einem geringen Ausmass auch selbst für die Hizmet-Bewegung tätig war, indem sie als Hilfslehrerin arbeitete respektive Schülern bei den Hausaufgaben half sowie Freiwilligenarbeit leistete (vgl. Akte 37/20, F30 ff., F124 und F148 f.). Diese Tätigkeiten sind aber als niederschwellige Unterstützungsleistung zu qualifizieren und sie persönlich verfügt nicht über exponiertes Profil. Der Sohn B._______ besuchte stets Schulen der Gülen-Bewegung, war im Zeitpunkt des Putschversuchs indessen erst (...) Jahre alt, während sein jüngerer Bruder damals noch gar nicht geboren war. Vor diesem Hintergrund besteht für die türkischen Behörden keine offensichtliche Veranlassung, die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer eigenen Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu verfolgen. Bislang wurde gegen sie denn auch weder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass dies in Zukunft der Fall sein könnte. Die zweimalige unproblematische Einreise sowie die Ausstellung der Reisepässe im Jahr 2022 sind vielmehr als Indizien für ein fehlendes Interesse der türkischen Behörden zu werten, selbst wenn dies keine absolute Garantie dafür ist, dass auch in Zukunft nie ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wird. Es besteht jedoch kein hinreichender Grund für die Annahme, dass ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Festnahme oder die Eröffnung eines unrechtmässigen Strafverfahrens drohen würde.
E. 5.5 Hinsichtlich der befürchteten Reflexverfolgung wegen des Ehemannes respektive Vaters ist erneut darauf hinzuweisen, dass trotz des geltend gemachten Strafverfahrens gegen diesen sowie des Festnahmebefehls keine asylbeachtlichen Massnahmen gegen die Beschwerdeführenden ergriffen wurden. Hinweise dafür, dass sich das Vorgehen der türkischen Behörden in diesem Zusammenhang verschärft hätte und daher künftig mit Verfolgungshandlungen zu rechnen wäre, welche die erforderliche Schwelle der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität überschreiten könnten, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn sie bei der Einreise oder durch die Polizei (erneut) nach dem Aufenthaltsort oder den Tätigkeiten des Ehemannes respektive Vaters gefragt würden, ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden an dessen Ergreifung ein derart grosses Interesse hätten, dass sie den Beschwerdeführenden deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zufügen würden. Das Vorliegen einer drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung ist daher zu verneinen.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist. Es gibt keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund ihrer Verbindungen zur Hizmet-Bewegung drohen würde. Das SEM hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 7.2.3 Auch ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach den vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der angekündigten Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2).
E. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus E._______ in der Provinz F._______ und hat bis im Jahr (...) dort gelebt (vgl. Akte 37/20, F6). Danach wohnte sie mit ihrer Familie im Ausland, aber sie hielt sich besuchsweise regelmässig während der Sommerferien in der Türkei auf (vgl. Akten 37/20, F14 und 38/11, F16). Sie pflegte somit stets den Kontakt zu ihrer Familie sowie zu jener ihres Ehemannes (vgl. Akte 37/20, F21 f. und F36). Verschiedene nahe Angehörige leben nach wie vor in der Türkei (vgl. Akte 37/20, F45). Weiter hat die Beschwerdeführerin das Gymnasium abgeschlossen und - nach vielen Jahren als Hausfrau - während der letzten vier Jahre im Irak als Hilfslehrerin gearbeitet (vgl. Akte 37/20, F29 ff.). Es kann davon ausgegangen werden, dass es ihr auch im Heimatstaat möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem werden die Verwandten, welche die Beschwerdeführenden während der Ferienaufenthalte in der Türkei jeweils beherbergt haben, ihnen bei der Reintegration behilflich sein können, etwa bei administrativen Angelegenheiten oder in wirtschaftlicher Hinsicht. Allenfalls können sie auch von ihrem Ehemann respektive Vater, der weiterhin als (...) im Irak arbeitet (vgl. Akten 37/20, F137 und 38/11, F32 ff.), unterstützt werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden.
E. 7.3.4 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die beiden Kinder B._______ und C._______ würden im Falle einer Verhaftung ihrer Eltern schwer traumatisiert und in ihrer Gesundheit und Entwicklung beeinträchtigt. B._______ drohe gar, aufgrund seiner Nähe zur Gülen-Bewegung selbst verhaftet zu werden. Zudem ergebe sich bereits aus der ständigen Unsicherheit, dass die Eltern verhaftet werden könnten, eine schwerwiegende psychische Belastung. Vor diesem Hintergrund stelle eine Wegweisung in der Türkei eine Verletzung des Kindeswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, Kinderrechtskonvention [KRK]) dar. Das Gericht teilt diese Auffassung nicht. Wie oben dargelegt, liegen keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mutter bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen werden könnte. Ebenso wenig sind Indizien dafür ersichtlich, dass der Vater vom türkischen Geheimdienst aus dem Nordirak entführt werden könnte, zumal sowohl der Putschversuch als auch der geltend gemachte Festnahmebefehl bereits mehrere Jahre zurückliegen. Eine Gefährdung des Kindeswohls aufgrund einer möglichen, zukünftigen Festnahme oder der damit zusammenhängenden Unsicherheit ist daher zu verneinen. Weiter ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit knapp zwei Jahren in der Schweiz aufhalten, weshalb auch noch nicht von einer Verwurzelung hierzulande ausgegangen werden kann. Zwar hatten weder B._______ noch C._______ jemals ihren Wohnsitz in der Türkei. Sie sprechen aber die türkische Sprache, hatten Kontakt zu ihren Verwandten in der Provinz F._______ und kennen das Land zumindest von Besuchsaufenthalten. Entsprechend kann angenommen werden, dass sie sich dort werden integrieren können.
E. 7.3.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz gültiger türkischer Reisepässe sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. März 2026 gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht, weshalb dieses aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. dazu Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7325/2024 Urteil vom 3. Juni 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 5. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) sowie ihren Sohn B._______ am 4. November 2024 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Bereits am 4. August 2024 hatte D._______ (N [...], beziehungsweise D-900/2026), der Sohn respektive ältere Bruder der Beschwerdeführenden, in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in E._______ (Provinz F._______) geboren und habe bis zur Heirat im Jahr (...) dort gelebt. Ihr Ehemann habe zunächst als (...) und dann als (...) in Gülen-Schulen gearbeitet. In diesem Rahmen seien sie in verschiedene Länder entsandt worden, bevor sie sich im Jahr 2011 im Nordirak niedergelassen hätten. Bis zum Putschversuch im Juli 2016 seien sie regelmässig für Familienbesuche in die Türkei gereist. Danach sei dies nicht mehr möglich gewesen aufgrund der Gefahr, als Gülen-Anhänger festgenommen zu werden. Der türkische Geheimdienst habe auch Personen aus dem Ausland entführt, insbesondere Kader der Gülen-Schulen. Als (...) sei ihr Ehemann entsprechend gefährdet gewesen. Sie selbst sei in den letzten vier Jahren als Hilfslehrerin in einer Gülen-Schule tätig gewesen und ihr habe ebenfalls eine Verhaftung gedroht. Schliesslich hätten sie erfahren, dass ihr Mann auf einer Liste von gesuchten Personen stehe, und im Jahr 2021 sei in der Türkei ein Festnahmebefehl gegen ihn erlassen worden. Der irakische Geheimdienst habe sie gewarnt, vorsichtig zu sein und das Haus nicht unnötig zu verlassen. Zunehmend seien nicht mehr nur Kader, sondern auch Frauen und Kinder entführt worden, was ihnen grosse Angst gemacht habe. Im Sommer 2022 sei sie mit ihren zwei jüngsten Kindern in die Türkei gereist, um die Familie zu besuchen und neue Pässe ausstellen zu lassen. Bei der Einreise seien sie am Flughafen von der Grenzpolizei verhört und unter anderem nach ihrem Ehemann gefragt worden. Nach der Rückkehr hätten sie im Nordirak weiterhin in Angst gelebt. Die türkischen Behörden hätten dort immer wieder Aktionen durchgeführt und der Leiter des türkischen Geheimdienstes habe angekündigt, gegen sämtliche Angehörige der FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü, «Fethullahistische Terrororganisation») vorzugehen. Sie hätten daher entschieden, den Nordirak endgültig zu verlassen. Zuvor sei sie trotz des Risikos im Sommer 2024 erneut in die Türkei gereist, um ihre betagten Eltern zu besuchen. Bei der Einreise seien sie am Grenzübergang G._______ wiederum verhört worden. Ihr Ehemann sei im Irak verblieben, da sein Reisepass abgelaufen sei und er keine Möglichkeit gehabt habe, diesen zu erneuern. B.b Anlässlich seiner Anhörung erklärte B._______, er sei in verschiedenen Ortschaften im Nordirak aufgewachsen und habe zuletzt die (...) Klasse an einer Gülen-Schule besucht. Bis 2015 hätten sie die Sommerferien jeweils bei Verwandten in der Türkei verbracht. Nach dem Putschversuch habe ein hohes Risiko bestanden, dass sein Vater vom türkischen Geheimdienst entführt werde, da er im Kader der Gülen-Schulen gewesen sei. Er befinde sich auf einer Liste von gesuchten Personen und es bestehe in der Türkei ein Festnahmebefehl gegen ihn. Andere Kader seien aus verschiedenen Ländern entführt worden, darunter auch ein Bekannter von ihnen. Ihr letzter Wohnort H._______ sei zudem innerhalb eines Jahres zweimal von Drohnen angegriffen worden. Im Übrigen bestätigte er die Angaben seiner Mutter zu den beiden Reisen in die Türkei in den Jahren 2022 und 2024 und gab ebenfalls an, dass sie jeweils bei der Einreise angehalten und befragt worden seien. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden die Originale ihrer türkischen Identitätskarten und Reisepässe sowie irakische Aufenthaltsausweise betreffend die Beschwerdeführerin und B._______ ein. Weiter wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht (alle in Kopie): Auszug aus dem türkischen Einwohnerregister, eine Passkopie und die irakische «Immigration Card» sowie den Arbeitsausweis des Ehemannes respektive Vaters, UNHCR-Flüchtlingsausweise betreffend die Beschwerdeführerin und die ganze Familie, Arbeitsbestätigungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, Auszug aus dem UYAP (elektronisches Justiz-informationssystem der Türkei), Untersuchungsbericht zur FETÖ im Irak mit Namensliste, mehrere Medienartikel respektive Auszüge aus den sozialen Medien, Anwaltsvollmacht (in arabischer Sprache). C. Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 12. November 2024 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. November 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 20. November 2023 (recte: 2024) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lag - neben einer Vollmacht und dem Asylentscheid inklusive Empfangsbestätigung - eine Vollmacht des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden zugunsten eines türkischen Rechtsvertreters (in arabischer Sprache) bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. November 2024 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 (recte: 2025) reichten die Beschwerdeführenden als weiteres Beweismittel einen Entscheid der (...) vom 10. März 2025 (in Kopie) zu den Akten. Daraus sei ersichtlich, dass gegen den Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden von der Staatsanwaltschaft F._______ ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (FETÖ) eingeleitet worden sei. Der Zugang zu den Akten sei jedoch durch einen Gerichtsbeschluss eingeschränkt und der Antrag auf dessen Aufhebung sei mit dem vorgenannten Entscheid abgelehnt worden. H. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2026 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem forderte sie diese auf, eine Fürsorge-bestätigung nachzureichen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. I. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 20. Februar 2026 einen Entscheid der (...) vom 13. Februar 2026 (Ablehnung eines Gesuchs zur Aufhebung des Geheimhaltungsbeschlusses) zu den Akten. Weiter übermittelten sie dem Gericht mit Schreiben vom 24. Februar 2026 eine Sozialhilfebestätigung der Stadt I._______. J. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 12. März 2026 zur Beschwerde vernehmen. K. Mit Verfügung vom 17. März 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ordnete den Beschwerdeführenden MLaw Saban Murat Özten als amtlichen Rechtsbeistand bei und gab ihnen die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. L. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 27. März 2026 eine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, die beiden Befragungen bei den Grenzübertritten in den Jahren 2022 und 2024 seien asylrechtlich nicht relevant, da sich daraus keine akute Gefährdung der Beschwerdeführenden ergebe. Sodann befürchteten sie, wegen ihres Ehemannes respektive Vaters in der Türkei einer Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführenden seien aber zweimal in die Türkei eingereist und an der Grenze befragt worden, ohne dabei erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu erleiden. Sie hätten sich im Jahr 2022 auch Reisepässe ausstellen lassen können, unter Verwendung einer Vollmacht des Vaters. Die angeblichen Nachforschungen der türkischen Behörden nach dessen Person hätten offenbar kein asylbeachtliches Ausmass erreicht. Die erneute Reise in die Türkei im Sommer 2024 lasse darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden das Risiko, dort ernsthafte Nachteile zu erleiden, ebenfalls als gering eingeschätzt hätten. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass ihnen in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine relevante Reflexverfolgung gedroht hätte. Schliesslich gebe es keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Arbeitstätigkeit im Rahmen der Gülen-Bewegung gefährdet sein könnte. Es sei nicht ersichtlich, dass sie von den türkischen Behörden gesucht worden wäre. Andere Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine unrechtmässige Behandlung oder Strafverfolgung gedroht hätte, seien ebenfalls nicht zu erkennen. 4.2 In der Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, dass die türkische Regierung nach dem Putschversuch sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Türkei Verfolgungsoperationen gegen Mitglieder der Gülen-Bewegung gestartet habe. Tausende Menschen seien verhaftet und in türkischen Gefängnissen teils schwer gefoltert worden. Zudem hätten die Behörden mit verschiedenen Methoden versucht, im Ausland lebende Angehörige der Gülen-Bewegung in die Türkei zurückzubringen. Dabei sei es auch zu Entführungen gekommen, insbesondere von Leitern ausländischer Gülen-Schulen. Der Nordirak grenze unmittelbar an die Türkei und dessen Regierung habe stets gute Beziehungen zur türkischen Regierung unterhalten. Für den Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden habe daher stets die Gefahr einer Entführung durch den türkischen Geheimdienst bestanden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder im Nordirak noch anlässlich ihrer Reise in die Türkei verhaftet worden sei, bedeute nicht, dass keine ernsthafte Gefahr einer Verfolgung bestehe. Das Vorgehen der türkischen Regierung gegenüber der Gülen-Bewegung habe den Charakter eines Rachefeldzuges angenommen. Es seien auch zahlreiche Ehepartner und Kinder von Personen, die in der Gülen-Bewegung aktiv und noch nicht gefasst worden seien, festgenommen worden. Die Verhaftungen erfolgten in Wellen und dauerten seit Juli 2016 ohne Unterbrechung an. Die Tatsache, dass Gülen-Mitglieder in der Türkei bislang nicht verhaftet worden seien, könne nicht als Beweis dafür gelten, dass die Betroffenen nicht in unmittelbarer Gefahr seien. Vielmehr seien sie immer ein potenzielles Ziel von Polizeieinsätzen und es bestehe jederzeit die Gefahr, verhaftet und gefoltert zu werden. Zu den wichtigsten Zielen zählten die Leiter von Institutionen und Schulen der Gülen-Bewegung. Der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden sei (...) einer Gülen-Schule im Nordirak und habe jahrelang in verschiedenen Ländern für die Bewegung gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe ihn begleitet, während die gemeinsamen Kinder ihr ganzes Leben mit Menschen aus der Gülen-Bewegung verbracht und entsprechende Schulen besucht hätten. Bei den jüngsten Polizeieinsätzen in der Türkei seien etwa Personen verhaftet worden, denen Kontakte zu verantwortlichen Leuten der Gülen Bewegung oder die Nutzung der App «Bylock» vorgeworfen worden sei. Daraus werde deutlich, dass auch die Beschwerdeführenden - und nicht nur der Ehemann respektive Vater - gefährdet seien, da sie angesichts ihrer engen Verbindungen zur Bewegung viel wichtigere Ziele für die türkische Polizei seien als die kürzlich verhafteten Personen. Derzeit lebe kein Mitglied ihrer Kernfamilie im Heimatstaat, da es für sie dort zu gefährlich sei. In den Jahren 2022 und 2024 seien sie unter grossem Risiko in die Türkei gereist, zuletzt um die kranken Eltern der Beschwerdeführerin zu besuchen. Der Umstand, dass die Reise abgesehen von einer Befragung an der Grenze ohne Zwischenfälle verlaufen sei, garantiere nicht, dass bei künftigen Reisen keine Gefahr bestehe. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Für eine objektiv begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen genüge eine bloss entfernte Möglichkeit von Verfolgung nicht. Vielmehr müssten konkrete Indizien vorhanden sein, welche die befürchteten Nachteile realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Angesichts der wenig problematischen Einreisen in die Türkei, der unbehelligten Aufenthalte dort sowie der Inanspruchnahme staatlicher Dienstleistungen durch die Ausstellung der Pässe seien solche Indizien nicht vorhanden. 4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, das SEM verkenne, dass bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht entscheidend sei, ob die betroffene Person in der Vergangenheit bereits verhaftet oder misshandelt worden sei. Massgeblich sei vielmehr, ob es konkrete Indizien dafür gebe, dass in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich erhebliche Nachteile drohten. Die Vorinstanz stütze sich wesentlich auf die Annahme, es fehle an Anhaltspunkten für eine Verfolgung, weil frühere Einreisen und Aufenthalte in der Türkei möglich gewesen seien. Dies sei jedoch nicht richtig. Das Vorgehen der türkischen Behörden gegen Angehörige der Gülen-Bewegung zeige, dass auch Personen, die jahrelang unbehelligt in der Türkei gelebt hätten, gefährdet seien. Die Repressionspraxis sei nicht linear und vorhersehbar, sondern erfolge in willkürlichen, wellenförmigen und landesweit koordinierten Festnahmeaktionen. Die türkischen Behörden würden fortlaufend auf alte Kontakte, behauptete Kommunikationsmuster und Nähebeziehungen, frühere Tätigkeiten im Bildungsbereich oder angebliche organisatorische Einbindungen zurückgreifen, um neue Verhaftungen zu begründen. Die Argumentation der Vorinstanz verkenne die dokumentierte Realität der türkischen Verfolgungspraxis in Bezug auf Gülen-Anhänger. Diese Verfolgung dauere nun seit rund zehn Jahren ununterbrochen an. Auch in den ersten drei Monaten des Jahres 2026 seien zahlreiche Verdächtige bei verschiedenen landesweiten Operationen festgenommen worden. Personen, welche der Gülen-Bewegung zugerechnet würden, lebten in der Türkei dauerhaft in einer latenten Gefahrensituation. Die Beschwerdeführenden wiesen ein deutlich überdurchschnittliches und exponiertes Risikoprofil auf. Ihr Ehemann respektive Vater sei nicht bloss ein Gülen-Sympathisant, sondern (...) einer Gülen-Schule, womit er zu den Hauptzielen der türkischen Behörden zähle. Gegen ihn laufe in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Dabei sei ein Geheimhaltungsbeschluss erlassen und Anträge auf dessen Aufhebung seien abgelehnt worden. Dies zeige, dass ein fortbestehendes und aktuelles Interesse an seiner Person bestehe. Der Sachverhalt lasse sich aber nicht auf eine blosse Reflexverfolgung reduzieren und es sei zu beachten, dass die Beschwerdeführenden ein eigenständiges Gefährdungsprofil aufwiesen infolge ihrer persönlichen, familiären und institutionellen Einbindung in die Gülen-Bewegung. Die Türkei führe bis heute regelmässig landesweite Festnahmeaktionen gegen Gülen-Angehörige durch. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer bloss entfernten Möglichkeit künftiger Verfolgung gesprochen werden. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass die jüngsten politischen Ereignisse rund um den Iran-Krieg in der Türkei dazu genutzt würden, die Gülen-Bewegung als Bedrohung darzustellen. Dies erhöhe den innenpolitischen Druck und legitimiere weitere Festnahmeaktionen. Insgesamt habe das SEM weder die aktuelle Lage in der Türkei noch das Risikoprofil der Beschwerdeführenden zutreffend gewürdigt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, ihnen drohe eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund ihrer Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Vorab ist diesbezüglich festzuhalten, dass es im Juli 2016 in der Türkei zu einem Putschversuch gegen die Regierung von Präsident Erdogan kam. Diese beschuldigte in der Folge die Hizmet-Bewegung des damals in den USA im Exil lebenden Predigers Fethullah Gülen, hinter dem Putschversuch zu stehen, und bezeichnete die Bewegung als Terrororganisation («FETÖ»). Es kam zu grossangelegten Verhaftungs- respektive Säuberungsaktionen gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung, welche teilweise bis heute anhalten. Weiter anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familiengehörige von politischen Aktivisten vorkommen, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel aber kein asylbeachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht; sie hängt jedoch stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.2, E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 sowie D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2, je m.w. H.). 5.2 Die Beschwerdeführenden waren bis zum heutigen Zeitpunkt persönlich nie Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-37/20, F100). In den Jahre 2022 und 2024 kamen sie zwar im Rahmen von zwei Reisen in die Türkei anlässlich des Grenzübertritts mit den heimatlichen Behörden in Kontakt (vgl. Akte 37/20, F26 f., F46 und F53 f.). Dabei sei es zu Befragungen durch die türkischen Behörden gekommen, welche sich nach der Arbeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, ihrer Herkunftsregion in der Türkei sowie dem Grund ihrer Reise erkundigt hätten (vgl. Akte 37/20, F103; Akte 38/11, F42). Darüber hinaus hätten sie während des rund einmonatigen Aufenthalts in der Türkei keine Probleme gehabt (vgl. Akte 37/20, F101). Es ist darauf hinzuweisen, dass der Festnahmebefehl gegen den Ehemann respektive Vater bereits im Januar 2021 ausgestellt worden sei (vgl. Akte 37/20, F98), mithin vor den Reisen der Beschwerdeführenden in die Türkei. Den heimatlichen Behörden dürften die Verbindungen des Vaters zur Hizmet-Bewegung zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sein oder er stand zumindest unter entsprechendem Verdacht. Ebenso müssen sie Kenntnis davon gehabt haben, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz seit vielen Jahren nicht mehr in der Türkei hatte und ihre Kinder nie dort gelebt haben. Hätten die türkischen Behörden sie aufgrund ihrer Verwandtschaft zu einem (gesuchten) Mitglied der Gülen-Bewegung oder aufgrund von eigenen Verbindungen zu dieser belangen wollen, wäre ihnen dies anlässlich der beiden Reisen in die Türkei ohne Weiteres möglich gewesen. Die kurzzeitigen Befragungen von weniger als einer Stunde (vgl. Akte 37/20, F55; Akt 38/11, F75) lassen aber nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden wegen der Tätigkeiten ihres Ehemannes respektive Vaters eine Verfolgung zu befürchten gehabt hätten. Zudem konnten sie sich offenbar problemlos Reisepässe ausstellen lassen, im Fall der Kinder unter Verwendung einer Vollmacht des Vaters (vgl. Akte 37/20, F21; Akte 38/11, F42 ff.). 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus dem Fehlen einer früheren Verfolgung lasse sich nicht schliessen, dass den Beschwerdeführenden auch in Zukunft keine solche drohen würde. Um von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen, wären jedoch konkrete Anhaltspunkte erforderlich, welche diese nachvollziehbar erscheinen lassen. Der Umstand, dass der Ehemann respektive Vater ein exponiertes Profil aufgrund seiner Arbeitstätigkeit bei Gülen-Schulen aufweise und sie selbst über Verbindungen zur Hizmet-Bewegung verfügen, reicht hierfür nicht aus. Die Befragungen bei den Grenzübertritten zeigen, dass zumindest ersteres den Behörden bereits bekannt war, ohne dass dies relevante Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätte. Warum dies künftig anders sein soll und sie nunmehr eine Festnahme, allenfalls gar eine längere Inhaftierung oder Folter zu befürchten hätten, lässt sich den Ausführungen in der Beschwerde nicht entnehmen. Es wird darin vielmehr allgemein auf die anhaltende Verfolgung von (vermeintlichen) Anhängern der Gülen-Bewegung in der Türkei verwiesen. Ob das Profil der betroffenen Personen mit jenem der Beschwerdeführenden vergleichbar ist, bleibt indessen unklar. Konkrete Anhaltspunkte, welche auf eine zukünftige Verfolgung in ihrem spezifischen Fall - obwohl den heimatlichen Behörden ihre Verbindungen zur Hizmet-Bewegung längst bekannt waren, ohne dass sie deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen wären - hindeuten würden, werden nicht vorgebracht. Bei den geäusserten Befürchtungen im Hinblick auf eine drohende Verhaftung handelt es sich um spekulative künftige Szenarien, die nicht durch konkrete Indizien gestützt werden. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach konstanter Rechtsprechung aber nur vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen, wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt (vgl. BVGE 2011/51, E. 6.2). Eine Furcht vor Verfolgung, die - wie vorliegend - auf blossen Mutmassungen beruht, ist im flüchtlingsrechtlichen Sinn mithin nicht begründet. 5.4 Zwar ist es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in einem geringen Ausmass auch selbst für die Hizmet-Bewegung tätig war, indem sie als Hilfslehrerin arbeitete respektive Schülern bei den Hausaufgaben half sowie Freiwilligenarbeit leistete (vgl. Akte 37/20, F30 ff., F124 und F148 f.). Diese Tätigkeiten sind aber als niederschwellige Unterstützungsleistung zu qualifizieren und sie persönlich verfügt nicht über exponiertes Profil. Der Sohn B._______ besuchte stets Schulen der Gülen-Bewegung, war im Zeitpunkt des Putschversuchs indessen erst (...) Jahre alt, während sein jüngerer Bruder damals noch gar nicht geboren war. Vor diesem Hintergrund besteht für die türkischen Behörden keine offensichtliche Veranlassung, die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer eigenen Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu verfolgen. Bislang wurde gegen sie denn auch weder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass dies in Zukunft der Fall sein könnte. Die zweimalige unproblematische Einreise sowie die Ausstellung der Reisepässe im Jahr 2022 sind vielmehr als Indizien für ein fehlendes Interesse der türkischen Behörden zu werten, selbst wenn dies keine absolute Garantie dafür ist, dass auch in Zukunft nie ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wird. Es besteht jedoch kein hinreichender Grund für die Annahme, dass ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Festnahme oder die Eröffnung eines unrechtmässigen Strafverfahrens drohen würde. 5.5 Hinsichtlich der befürchteten Reflexverfolgung wegen des Ehemannes respektive Vaters ist erneut darauf hinzuweisen, dass trotz des geltend gemachten Strafverfahrens gegen diesen sowie des Festnahmebefehls keine asylbeachtlichen Massnahmen gegen die Beschwerdeführenden ergriffen wurden. Hinweise dafür, dass sich das Vorgehen der türkischen Behörden in diesem Zusammenhang verschärft hätte und daher künftig mit Verfolgungshandlungen zu rechnen wäre, welche die erforderliche Schwelle der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität überschreiten könnten, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn sie bei der Einreise oder durch die Polizei (erneut) nach dem Aufenthaltsort oder den Tätigkeiten des Ehemannes respektive Vaters gefragt würden, ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden an dessen Ergreifung ein derart grosses Interesse hätten, dass sie den Beschwerdeführenden deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zufügen würden. Das Vorliegen einer drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung ist daher zu verneinen. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist. Es gibt keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund ihrer Verbindungen zur Hizmet-Bewegung drohen würde. Das SEM hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.3 Auch ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach den vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der angekündigten Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). 7.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus E._______ in der Provinz F._______ und hat bis im Jahr (...) dort gelebt (vgl. Akte 37/20, F6). Danach wohnte sie mit ihrer Familie im Ausland, aber sie hielt sich besuchsweise regelmässig während der Sommerferien in der Türkei auf (vgl. Akten 37/20, F14 und 38/11, F16). Sie pflegte somit stets den Kontakt zu ihrer Familie sowie zu jener ihres Ehemannes (vgl. Akte 37/20, F21 f. und F36). Verschiedene nahe Angehörige leben nach wie vor in der Türkei (vgl. Akte 37/20, F45). Weiter hat die Beschwerdeführerin das Gymnasium abgeschlossen und - nach vielen Jahren als Hausfrau - während der letzten vier Jahre im Irak als Hilfslehrerin gearbeitet (vgl. Akte 37/20, F29 ff.). Es kann davon ausgegangen werden, dass es ihr auch im Heimatstaat möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem werden die Verwandten, welche die Beschwerdeführenden während der Ferienaufenthalte in der Türkei jeweils beherbergt haben, ihnen bei der Reintegration behilflich sein können, etwa bei administrativen Angelegenheiten oder in wirtschaftlicher Hinsicht. Allenfalls können sie auch von ihrem Ehemann respektive Vater, der weiterhin als (...) im Irak arbeitet (vgl. Akten 37/20, F137 und 38/11, F32 ff.), unterstützt werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. 7.3.4 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die beiden Kinder B._______ und C._______ würden im Falle einer Verhaftung ihrer Eltern schwer traumatisiert und in ihrer Gesundheit und Entwicklung beeinträchtigt. B._______ drohe gar, aufgrund seiner Nähe zur Gülen-Bewegung selbst verhaftet zu werden. Zudem ergebe sich bereits aus der ständigen Unsicherheit, dass die Eltern verhaftet werden könnten, eine schwerwiegende psychische Belastung. Vor diesem Hintergrund stelle eine Wegweisung in der Türkei eine Verletzung des Kindeswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, Kinderrechtskonvention [KRK]) dar. Das Gericht teilt diese Auffassung nicht. Wie oben dargelegt, liegen keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mutter bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen werden könnte. Ebenso wenig sind Indizien dafür ersichtlich, dass der Vater vom türkischen Geheimdienst aus dem Nordirak entführt werden könnte, zumal sowohl der Putschversuch als auch der geltend gemachte Festnahmebefehl bereits mehrere Jahre zurückliegen. Eine Gefährdung des Kindeswohls aufgrund einer möglichen, zukünftigen Festnahme oder der damit zusammenhängenden Unsicherheit ist daher zu verneinen. Weiter ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit knapp zwei Jahren in der Schweiz aufhalten, weshalb auch noch nicht von einer Verwurzelung hierzulande ausgegangen werden kann. Zwar hatten weder B._______ noch C._______ jemals ihren Wohnsitz in der Türkei. Sie sprechen aber die türkische Sprache, hatten Kontakt zu ihren Verwandten in der Provinz F._______ und kennen das Land zumindest von Besuchsaufenthalten. Entsprechend kann angenommen werden, dass sie sich dort werden integrieren können. 7.3.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz gültiger türkischer Reisepässe sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. März 2026 gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht, weshalb dieses aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. dazu Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: