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D-8734/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-8734/2025

U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien

1. A_______, geboren am (…),

2. B_______, geboren am (…),

3. C_______, geboren am (…),

4. D_______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch Derya Özgül, (…) Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / (…).

D-8734/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 15. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2024 feststellte, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asyl- gesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug anordnete und eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1853/2024 vom 12. Mai 2025 abge- wiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am 11. Juli 2025 mit einer als «Mehrfach- gesuch- Asyl aus medizinischen Gründen» bezeichneten Eingabe an das SEM gelangten, dass zur Begründung auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwer- deführers 1 hingewiesen und geltend gemacht wurde, die humanitäre und medizinische Lage in der Türkei sei derart instabil, dass eine neue Über- prüfung angezeigt sei, nachdem der Beschwerdeführer 1 wieder vermehrt an (…), hervorgerufen durch die Ungewissheit und Angst vor einer Verhaf- tung, leide, dass ihm vom Arzt die Medikamente (…) und (…) verschrieben worden seien und eine Unterbrechung der laufenden medizinischen Behandlung in der Schweiz im Falle eines Wegweisungsvollzugs zu einer lebensbedroh- lichen gesundheitlichen Beeinträchtigung führen würde, weshalb ein Weg- weisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren sei, dass der Eingabe der Beschwerdeführenden keine Beweismittel beilagen, jedoch ein aktueller Arztbericht in Aussicht gestellt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 – eröffnet am 14. Ok- tober 2025 – das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Verfügung vom

21. Februar 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Erlass der Verfahrenskosten abwies, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 13. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantrag- ten, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Vorinstanz sei an- zuweisen sich für die weiteren Abklärungen zuständig zu erklären;

D-8734/2025 Seite 3 eventuell sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; es sei ihnen die unent- geltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, dass sie zudem um Beizug der Verfahrensakten sämtlicher Familienange- hörigen der Beschwerdeführenden, namentlich des Onkels des Beschwer- deführers 1 (…) sowie der beiden Söhne der Beschwerdeführenden 1 und 2 ersuchten, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung, die Eröffnungsbestäti- gung sowie ein medizinisches Repetierrezept vom 17. September 2025 beilagen (alles in Kopie), dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme vom 14. November 2025 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstwei- len aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein- schliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführen- den aufforderte, bis zum 17. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2`000.— zugunsten der Gerichtskasse zu bezahlen, dass der eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2’000.– am

17. Dezember 2025 zu Gunsten der Gerichtskasse einging,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, das Bundesverwaltungs- gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und

D-8734/2025 Seite 4 es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig ent- scheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgender Ausnahme – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere- gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (sog. einfaches Wieder- erwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.) bezweckt und ein solches Gesuch der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wie- dererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 13. Novem- ber 2025 zurecht als einfaches Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG entgegengenommen hat, da die Beschwerdeführenden nachträglich eingetretene Tatsachen betreffend den Wegweisungsvollzug vorbrachten, nämlich den verschlechterten (…) Gesundheitszustand des Beschwerde- führers 1 sowie eine akute Instabilität der familiären Situation, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdever- fahren folglich darauf beschränkt, zu prüfen, ob ein Wiedererwägungs- grund gegeben ist oder nicht, mit anderen Worten, ob eine erhebliche Ver- änderung der Sachlage dazu führt, dass Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, dass demnach die bereits rechtskräftig entschiedene Frage betreffend die Gewährung von Asyl vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bildet, wes- halb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist,

D-8734/2025 Seite 5 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung ausführt, aus den Akten gehe hervor, dass es sich bei der (…) um eine bereits in der Türkei vorbe- standene und dort erfolgreich behandelte Erkrankung handle, die Türkei verfüge über ein funktionierendes und ausgebautes Gesundheitssystem und die medizinische Gesundheitsversorgung sei gewährleistet, dies um- fasse auch die Behandlung komplexer physischer Krankheiten, zudem seien die dem Beschwerdeführer 1 aktuell verschriebenen Medikamente in der Türkei – auch in Form von Generika – erhältlich, sodann liege es am behandelnden Arzt die Kontinuität der medikamentösen Behandlung wäh- rend der Reise und in einer ersten Phase nach Ankunft in der Türkei si- cherzustellen, allenfalls könne medizinische Rückkehrhilfe nach Art. 93 AsylG beantragt werden, dass nach dem Gesagten kein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliege, da sich der Beschwerdeführer 1 nicht in einem fortgeschrittenen und termina- len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde sowie nicht von einer Unterbrechung der medikamentösen Behandlung bei einer Wegwei- sung in die Türkei die Rede sein könne, womit keine Gründe vorliegen wür- den, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 21. Februar 2024 beseiti- gen könnten, dass die Beschwerdeführenden dem in der Beschwerde entgegnen, der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers 1 mache trotz wiederholter Auf- forderung keine Bemühungen, einen Arzt- beziehungsweise Verlaufsbe- richt zu erstellen, weshalb das SEM den Arzt zur rechtskonformen und um- fassenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Beachtung der Untersuchungspflicht direkt hätte kontaktieren müssen,

D-8734/2025 Seite 6 dass sich der (…) Zustand des Beschwerdeführers 1 deutlich verschlim- mert habe und er seit dem 17. September 2025 zusätzlich (…) gegen (…) einnehme, dass sein (…) Zustand für die Familie eine akute Belastungssituation dar- stelle, die in häuslicher Gewalt eskaliert sei, weshalb der Beschwerdefüh- rer 1 die Familienunterkunft verlassen habe und einem Hausverbot von drei Wochen unterliege und die familiäre Situation aktuell nicht stabil genug sei, sich ausschliesslich auf die Behandlung der (…) des Beschwerdeführers 1 zu konzentrieren und daher die medizinische Notwendigkeit im Zusam- menhang mit humanitärem Schutz klar vorliege, dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind und die Beschwerdeführenden diesen in der Beschwerdebegründung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt haben, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 keinen Arztbericht einzu- reichen vermag, obwohl er den behandelnden Arzt angeblich darum gebe- ten hat, noch nicht wie geltend gemacht auf eine mangelnde Abklärung des (medizinischen) Sachverhalts, sondern ebenso gut darauf schliessen las- sen könnte, dass der behandelnde Arzt die gesundheitlichen Beschwerden als nicht gravierend erachtet, dass zudem im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 VwVG) von den juristisch vertretenen Beschwerdeführenden hätte erwartet werden dürfen und es ihnen jederzeit offen gestanden hätte, bei relevanten Ge- sundheitsbeschwerden einen anderen Arzt zu konsultieren beziehungs- weise eine Zweitmeinung einzuholen, dass schliesslich nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführenden aus den Akten ihrer Familienangehörigen in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ihren Gunsten ableiten könnten, weshalb auf einen Beizug der Akten mangels Entscheidrelevanz verzichtet wird, dass vor diesem Hintergrund in antizipierter Beweiswürdigung die in Aus- sicht gestellten Beweismittel zum angeblich hängigen Strafverfahren der Söhne nicht abzuwarten sind, dass demnach das SEM nicht gehalten gewesen ist, weitere Abklärungen zu treffen, und der Sachverhalt auch zum gegebenen Zeitpunkt als erstellt zu erachten ist,

D-8734/2025 Seite 7 dass folglich kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist, dass sodann das SEM zutreffend festgehalten hat, dass die medizinische Grundversorgung in der Türkei gewährleistet sei und die Türkei über ein funktionierendes und ausgebautes Gesundheitssystem verfüge, dass demnach auch eine (wieder aufgetretene) Epilepsie – den Angaben im Wiedererwägungsgesuch zufolge ausgelöst durch eine bevorstehende Rückkehr – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde – in der Türkei ohne weiteres behandelbar ist, zumal der Beschwerdeführer 1 ge- mäss eigener Angaben deswegen in der Türkei bereits erfolgreich in Be- handlung gewesen ist (vgl. Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers 1 vom 28. August 2023 F 37), dass – auch wenn die «KI Abfrage» des SEM als Quellenangabe nicht dem zu erwartenden Recherchestandard entspricht – das SEM zutreffend fest- hielt, dass auch die benötigten Medikamente in der Türkei erhältlich seien, was bezeichnenderweise auf Beschwerdeebene auch nicht (mehr) in Frage gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer 1 zur Überbrückung ausserdem die Möglich- keit hat, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizini- sche Hilfeleistungen (Kauf von (Reserve-)Medikamenten) zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2), dass auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten (…) Probleme des Beschwerdeführers 1 nichts am rechtskräftig angeordneten Wegwei- sungsvollzug ändern, zumal das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungs- möglichkeit (…) Erkrankungen in der Türkei ausgeht und ebenso (…) zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des BVGer D-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3 m.w.H.), dass dem Beschwerdeführer 1 deshalb zuzumuten ist, bei Bedarf eine all- fällige (…) Behandlung in der Türkei in Anspruch zu nehmen, dass insgesamt betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers 1 keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben sind, dass auch die behauptete angespannte familiäre Situation und die geltend gemachte räumliche Trennung der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu kei- nem anderen Ergebnis führen,

D-8734/2025 Seite 8 dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass ein bevorstehender Wegwei- sungsvollzug zu einer psychischen Belastung und in der Folge vorüberge- hend zu familiären Spannungen führen kann, dass vorliegend aber daran zu zweifeln ist, dass erhebliche beziehungs- weise dauerhafte familiäre Probleme vorliegen, zumal die Beschwerdefüh- renden weder im ordentlichen Asylverfahren noch im vorinstanzlichen Ver- fahren über eheliche Probleme berichtet hatten und sie auch keinerlei dies- bezügliche Beweismittel eingereicht haben, dass unbesehen davon darauf hinzuweisen ist, dass häusliche Gewalt auch in der Türkei Schutz bei den Behörden finden würde (vgl. Urteil des BVGer E-1294/2023 vom 5. November 2025 E. 6.1.3 m.w.H.), dass ferner auch das Kindeswohl – wie bereits im Urteil D-1853/2024 vom

12. Mai 2025 E. 9.3.2 ausgeführt – dem Wegweisungsvollzug, was nach wie vor gilt, nicht entgegensteht, dass angesichts des erst seit dem 15. Juli 2023 bestehenden Aufenthalts in der Schweiz nicht von einer fortgeschrittenen Integration und Verwurze- lung der Kinder hierzulande ausgegangen werden kann, dass abgesehen davon die zahlreichen in der Türkei lebenden Verwandten den Beschwerdeführenden unterstützend – insbesondere auch bei der Be- treuung ihrer Kinder – zur Seite stehen dürften, dass angesichts der guten medizinischen Versorgung in der Türkei davon ausgegangen wird, dass dort im Bedarfsfall auch für die Beschwerdefüh- rerin 2 und die beiden Kinder angemessene Behandlungs- und Betreu- ungsangebote verfügbar sind, dass nach dem Gesagten keine nachträglich eingetretene erhebliche Ver- änderung der Sachlage vorliegt und das SEM das Wiedererwägungsge- such somit zu Recht abgewiesen und seine Verfügung vom 21. Februar 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt hat, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 13. November 2025 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, womit der am 14. November 2025 angeordnete provisorische Vollzugs- stopp dahinfällt,

D-8734/2025 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-8734/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti

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