Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8098/2025
Urteil vom 15. Mai 2026
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Lukas Müller;
Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.
Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
alle Türkei,
alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. September 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 29. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer 1 am 14. Februar 2023 und die Beschwerdeführenden 2 und 3 am 28. März 2023 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden angaben, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus D._______ zu stammen,
dass der Beschwerdeführer 1 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei oppositionell eingestellt und in einer Gewerkschaft aktiv gewesen,
dass es im Jahr 2015 an einer Demonstration, an welcher er teilgenommen habe, eine Bombenexplosion gegeben habe, er im Juni 2019 von Unbekannten mitgenommen, über Bekannte ausgefragt und am Abend des Folgetags wieder freigelassen worden sei und es im September 2022 zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und einem Polizisten gekommen sei,
dass er von einem Freund erfahren habe, dass das Bildungsministerium, wo er im (...) gearbeitet habe, aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien gegen ihn verwaltungsrechtliche Ermittlungen eingeleitet habe, woraufhin er mit seiner Familie eilig ausgereist sei,
dass seither Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und Herabsetzung staatlicher Hoheitszeichen gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitet worden seien,
dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 keine eigenen Asylgründe geltend machten,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. September 2025 - eröffnet am 22. September 2025 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche vom 29. Dezember 2022 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 - Poststempel vom 22. Oktober 2025 - gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
dass die Sache eventualiter zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass subeventualiter der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar und unzulässig zu beurteilen und den Beschwerdeführenden Schutz in Form einer vorläufigen Aufnahme zu gewähren sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. November 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen hat und die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht leisteten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 18. November 2025, vom 12. Dezember 2025, vom 5. Februar 2026, vom 13. Februar 2026, vom 3. März 2026 und vom 26. März 2026 weitere Beweismittel und Arztberichte zu den Akten reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführenden den Rückweisungsantrag damit begründeten, die Vorinstanz habe den eingereichten UYAP-Dokumenten deren Beweiswert abgesprochen und es unterlassen, die Dokumente auf ihre Echtheit zu prüfen, was insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz verletze,
dass aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass die Vorinstanz die eingereichten Dokumente gewürdigt hat, und die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung des SEM zutreffend ist, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache,
dass der Umstand, dass das SEM - wie vorliegend - zu einer anderen Einschätzung kommt, als vom Beschwerdeführer gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt,
dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen,
dass sich das Gericht nach Prüfung der Akten den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II ebenda) vollumfänglich anschliesst,
dass gegen den Beschwerdeführer 1 zwar ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet wurde, dieser aber die im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgeführten, kumulativ erforderlichen Kriterien zur Annahme flüchtlingsrechtlicher Relevanz von solchen Verfahren jedoch nicht erfüllt, zumal Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber auch häufig wieder eingestellt werden,
dass das politische Profil des Beschwerdeführers 1 entgegen der Ansicht in der Beschwerde - auch unter Berücksichtigung seiner Aktivitäten in seinem Heimatland - lediglich als niederschwellig zu bezeichnen ist,
dass hinsichtlich des Strafverfahrens wegen Herabsetzung staatlicher Hoheitszeichen mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass von diesem ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung ausgehe, zumal die Prozentzahlen bezüglich der Anzahl der eröffneten Strafverfahren und der Verurteilungen sich in ungefähr der gleichen Bandreite bewegen, wie die Zahlen für den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung,
dass an dieser Einschätzung auch die Kritik der Beschwerdeführenden, dass die herangezogene Statistik nicht aussagekräftig sei und mit dieser bloss auf quantitative Zahlen abgestützt werde, ohne dass der entsprechende politische Kontext analysiert werde, nichts zu ändern vermag, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2025 eingehend mit türkischen Strafverfolgungsstatistiken auseinandergesetzt hat, diese schliesslich bei der Beurteilung berücksichtigt hat und kein Grund besteht, von dieser Praxis abzuweichen, wobei vorliegend keine besonderen Profil schärfenden Elemenze ersichtlich sind,
dass daran auch der in der Beschwerde zitierte Auszug aus einem Urteil eines deutschen Gerichts nichts zu ändern vermag,
dass der Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach der Straftatbestand der Beleidigung des Staatspräsidenten gegen die Freiheit der Meinungsäusserung nach Art. 10 EMRK verstosse und den rechtsstaatlichen Vorschriften nicht genüge, mangels konkreten Bezugs zum Beschwerdeführer 1 ebenfalls zu keinem anderen Schluss führt, zumal der EGMR im erwähnten Fall einzelfallbezogen und nicht vom Straftatbestand allgemein auf einen Eingriff in die Meinungsfreiheit geschlossen hat (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Oktober 2021, Vedat Sorli v. Türkei, Nr. 42048/19; N 47 f.),
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Lage in der Türkei die aktuelle Praxis nicht umzustossen vermögen,
dass somit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung betroffen sein wird,
dass an dieser Beurteilung weder die betreffend die Strafverfahren auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel noch die geltend gemachte Verfahrensmehrheit etwas zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-6381/2024 vom 25. Februar 2025 E. 6.1.2),
dass auch das Schreiben des Rechtsvertreters in der Türkei zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal es sich bei einem solchen Schriftstück erfahrungsgemäss um ein Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert handelt,
dass der Vorwurf, das SEM habe es unterlassen, die Dokumente auf ihre Echtheit zu prüfen, nicht zu überzeugen vermag, zumal dies aus dem Grund unterlassen wurde, da diese leicht käuflich erwerbbar sind und nur über einen geringen Beweiswert verfügen,
dass die Beurteilung der Echtheit und des Beweiswerts der eingereichten Beweismittel betreffend die hängigen Strafverfahren sich zudem erübrigt, da diese Verfahren - wie vorstehend aufgezeigt - ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen,
dass nach dem Gesagten ebenfalls offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer 1 die türkischen Strafverfahren bewusst provoziert hat, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen,
dass die Beschwerdeführenden den Ausführungen der Vorinstanz, dass Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise zwar angehalten und der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt würden, jedoch vorliegend mangels Haftgrund nicht von einer drohenden Inhaftierung auszugehen sei, mit dem Verweis auf einen Bericht über gegenteilige Schicksale von Drittpersonen - mangels persönlicher Betroffenheit - nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen,
dass auch die geltend gemachten verwaltungsrechtlichen Ermittlungen des Bildungsministeriums gegen den Beschwerdeführer 1 nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen, zumal die damit allenfalls drohenden Nachteile - namentlich die Entlassung aus dem Beamtendienst - flüchtlingsrechtlich unbeachtlich sind,
dass der Einwand, das Verwaltungsverfahren sei im Gesamtkontext der gegen den Beschwerdeführer 1 gerichteten staatlichen Repression zu würdigen, und die in diesem Zusammenhang aufgeführten Hinweise auf verschiedene Missstände in der Türkei - insbesondere mangels persönlichen Bezugs - nicht geeignet sind, die obige Einschätzung umzustossen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG)
dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E.9.3.2; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2),
dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten, zumal sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, der Beschwerdeführer 1 über ausreichend Berufserfahrung verfügt und es auch den Beschwerdeführenden 2 und 3 bei Bedarf zuzumuten ist, eine Arbeit aufzunehmen,
dass auch die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführenden 2 und 3 dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen,
dass die Türkei nämlich über ein modernes Gesundheitssystem verfügt und die Versorgung weitgehend westeuropäischen Standards entspricht, weshalb auch die Behandlung von psychischen Problemen in der Türkei möglich ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3),
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar ist,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer
Michèle Fierz
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