Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz al-Hasakah (arabisch; kurdisch: Hesîçe). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimat- staat am 1. Juni 2022 in Richtung Türkei. Am 5. September 2022 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 12. September 2022 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Personalien befragt und am 3. April 2024 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. B. Am 10. April 2024 verfügte das SEM die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). C. Im Rahmen des erweiterten Verfahrens wurde der Beschwerdeführer durch das SEM am 3. Oktober 2024 ergänzend zu seinen Asylgründen an- gehört. D. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörungen im Wesentli- chen geltend, seine Familie habe schon seit längerem Probleme mit dem (damaligen) staatlichen syrischen Regime gehabt. So sei seiner Familie Land weggenommen und untersagt worden, die Baumwollfelder zu bewäs- sern. Als er jung gewesen sei, sei er einmal bei einem Checkpoint der staatlichen Sicherheitskräfte misshandelt worden, weil er seine Identitäts- karte nicht dabeigehabt habe. Er sei Mitglied des ENKS (Encûmena Nişti- manî ya Kurdî li Sûriyê; Kurdischer Nationalrat in Syrien) und habe in dieser Eigenschaft jeweils am Newroz-Fest, an Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen teilgenommen. Ungefähr im Jahr 2013 sei er im An- schluss an eine solche Veranstaltung durch Angehörige der staatlichen sy- rischen Sicherheitskräfte mit einer Waffe gegen den Kopf geschlagen und derart verletzt worden, dass er von diesen ohnmächtig in ein Spital ge- bracht worden sei. Dort sei versucht worden, ihn zu verhören, aber er sei nicht fähig gewesen zu antworten. Seine Familie habe einige Wächter im Spital bestochen und ihn so davor bewahrt, ins Gefängnis zu kommen. Weiter sei er wegen des Militärdienstes in der staatlichen syrischen Armee gesucht worden. Zwar habe er Herzprobleme und sei deswegen eigentlich
D-7647/2024 Seite 3 nicht diensttauglich. Jedoch sei er dennoch nicht vom Militärdienst befreit worden. Den Ausschlag für seine Ausreise im Jahr 2022 habe gegeben, dass das staatliche Regime mit den Leuten der "Apoci" (implizit: der kurdi- schen Partei PKK [Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans] beziehungsweise der syrisch-kurdischen Partei PYD [Partiya Yekitîya De- mokrat; Demokratische Einheitspartei]) eine Kooperation eingegangen sei. Nachdem das Regime zuvor während acht Jahren nicht mehr in seinem Heimatdorf präsent gewesen sei, habe sich für ihn dadurch eine erneute Gefährdung ergeben. E. Mit Verfügung vom 14. November 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekre- tariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerde- führers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. F. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 focht der Beschwerdeführer den Asyl- entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Ziff. 1–3 der genannten Verfügung so- wie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Ge- währung des Asyls, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vor- instanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtli- chen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Dezember 2024 wurden die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mit Frist bis zum 27. Dezember 2024 eine Person zu benennen, welche die gesetzlichen Anforderungen zur Be- stellung als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand er- füllt. Weiter wurde ihm mitgeteilt, bei ungenutztem Fristablauf werde die Benennung einer entsprechenden Person durch das Gericht von Amtes wegen vorgenommen.
D-7647/2024 Seite 4 H. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht ge- äussert hatte, wurde mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom
22. Januar 2025 gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG und nach ent- sprechender Rücksprache die heutige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Des Weiteren wurde der Rechtsvertreterin Gelegenheit gegeben, mit Frist bis zum 6. Februar 2025 die Beschwerde zu ergänzen. I. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 5. Februar 2025 wurden eine Be- schwerdeergänzung und eine Honorarabrechnung eingereicht.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
D-7647/2024 Seite 5
E. 4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine
D-7647/2024 Seite 6 Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertre- ten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
E. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge- fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
E. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der
D-7647/2024 Seite 7 aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ziff. 1-3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.
E. 8 Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei- len sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanz- lich entscheidet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der Ziff. 1–3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufor- dern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers er- neut zu prüfen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 5. Februar 2025 sind dem Beschwerdeführer Fr. 196.80 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwer- deführer durch das SEM zu entrichten.
D-7647/2024 Seite 8
E. 8.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7647/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Ziff. 1–3 der Verfügung des SEM vom 14. November 2024 werden auf- gehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 196.80 zu- gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7647/2024 Urteil vom 9. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch Shirin Fallahpour, MLaw, HEKS / Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 14. November 2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz al-Hasakah (arabisch; kurdisch: Hesîçe). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 1. Juni 2022 in Richtung Türkei. Am 5. September 2022 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 12. September 2022 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Personalien befragt und am 3. April 2024 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. B. Am 10. April 2024 verfügte das SEM die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). C. Im Rahmen des erweiterten Verfahrens wurde der Beschwerdeführer durch das SEM am 3. Oktober 2024 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. D. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörungen im Wesentlichen geltend, seine Familie habe schon seit längerem Probleme mit dem (damaligen) staatlichen syrischen Regime gehabt. So sei seiner Familie Land weggenommen und untersagt worden, die Baumwollfelder zu bewässern. Als er jung gewesen sei, sei er einmal bei einem Checkpoint der staatlichen Sicherheitskräfte misshandelt worden, weil er seine Identitätskarte nicht dabeigehabt habe. Er sei Mitglied des ENKS (Encûmena Ni timanî ya Kurdî li Sûriyê; Kurdischer Nationalrat in Syrien) und habe in dieser Eigenschaft jeweils am Newroz-Fest, an Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen teilgenommen. Ungefähr im Jahr 2013 sei er im Anschluss an eine solche Veranstaltung durch Angehörige der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte mit einer Waffe gegen den Kopf geschlagen und derart verletzt worden, dass er von diesen ohnmächtig in ein Spital gebracht worden sei. Dort sei versucht worden, ihn zu verhören, aber er sei nicht fähig gewesen zu antworten. Seine Familie habe einige Wächter im Spital bestochen und ihn so davor bewahrt, ins Gefängnis zu kommen. Weiter sei er wegen des Militärdienstes in der staatlichen syrischen Armee gesucht worden. Zwar habe er Herzprobleme und sei deswegen eigentlich nicht diensttauglich. Jedoch sei er dennoch nicht vom Militärdienst befreit worden. Den Ausschlag für seine Ausreise im Jahr 2022 habe gegeben, dass das staatliche Regime mit den Leuten der "Apoci" (implizit: der kurdischen Partei PKK [Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans] beziehungsweise der syrisch-kurdischen Partei PYD [Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei]) eine Kooperation eingegangen sei. Nachdem das Regime zuvor während acht Jahren nicht mehr in seinem Heimatdorf präsent gewesen sei, habe sich für ihn dadurch eine erneute Gefährdung ergeben. E. Mit Verfügung vom 14. November 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. F. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Ziff. 1-3 der genannten Verfügung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewährung des Asyls, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Dezember 2024 wurden die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mit Frist bis zum 27. Dezember 2024 eine Person zu benennen, welche die gesetzlichen Anforderungen zur Bestellung als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand erfüllt. Weiter wurde ihm mitgeteilt, bei ungenutztem Fristablauf werde die Benennung einer entsprechenden Person durch das Gericht von Amtes wegen vorgenommen. H. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht geäussert hatte, wurde mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Januar 2025 gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG und nach entsprechender Rücksprache die heutige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Des Weiteren wurde der Rechtsvertreterin Gelegenheit gegeben, mit Frist bis zum 6. Februar 2025 die Beschwerde zu ergänzen. I. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 5. Februar 2025 wurden eine Beschwerdeergänzung und eine Honorarabrechnung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ziff. 1-3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 5. Februar 2025 sind dem Beschwerdeführer Fr. 196.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 8.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Ziff. 1-3 der Verfügung des SEM vom 14. November 2024 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 196.80 zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: