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E-7044/2024

E-7044/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 27. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. August 2024 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers und am 19. September 2024 sowie am 17. Oktober 2024 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stamme aus Al- eppo. Im Jahr 2012 habe er Syrien verlassen und sei zunächst nach Liba- non ausgereist und schliesslich in die Vereinigten Arabischen Emirate, wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz im August 2024 gelebt habe. Sein Heimatland habe er damals aus folgenden Gründen verlassen: Die Polizei sei bei seinem Arbeitsort vorbeigekommen und habe nach ihm gefragt, als er nicht anwesend gewesen sei. Von seinen Arbeitskollegen sei er infor- miert worden, dass er beim Polizeiposten von D._______ erscheinen müsse. Als er dieser Vorladung Folge geleistet habe, sei er sieben Stunden lang verhört und dann in eine unterirdische Haftzelle gebracht worden. Zwei seiner Freunde seien ebenfalls dort inhaftiert gewesen. Alle drei seien dann in einen anderen Raum gebracht und dort gefoltert worden. Während den Verhören sei er gefragt worden, ob er an Demonstrationen teilgenom- men habe, was er verneint habe. Die Verhörenden hätten jedoch erklärt, jemand habe seinen Namen im Zusammenhang mit Demonstrationen und Störungen genannt. Er gehe davon aus, dass eine Verwechslung vorgele- gen habe, zumal sein Name in Syrien verbreitet sei. Es sei nicht nur sein Name, sondern auch die Namen seiner zwei Freunde genannt worden. Nach 15 Tagen sei er mit seinen zwei Freunden in eine andere Abteilung nach E._______ gebracht worden. Dort sei er ebenfalls 15 Tage lang in- haftiert gewesen, bis der Ehemann seiner Schwester gegen Bestechung seine Freilassung erwirkt habe. Ungefähr 17 Tage später sei er aus Syrien ausgereist. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei der Umstand, dass seine Verwandten mütterlicherseits aus F._______ stammten und – wie viele Menschen aus dieser Ortschaft – Regimegegner seien. Hinzu komme die Situation seines Bruders. Dieser sei Dozent an der Universität für (…) gewesen und sowohl die syrische Armee als auch die Freie Syrische Ar- mee hätten ihn überzeugen wollen, für sie zu arbeiten. Er vermute, dass dies ein weiterer Grund für seine Haft gewesen sein könnte. Jemand habe wahrscheinlich auf diese Weise Druck auf seinen Bruder ausüben wollen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Name an der syrischen Grenze ausgeschrieben sei. Seine Mutter und seine Ehefrau seien bei

E-7044/2024 Seite 3 ihren Ein- und Ausreisen mehrmals nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Er werde auch gesucht, weil er keinen Militärdienst geleistet habe. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen syrischen Reisepass, seine syrische Identitätskarte, seine Identitätskarte für Ausländer und wei- tere Identitätsdokumente aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (alle im Original) ein. Zum Nachweis der Identitäten seiner beiden Töchter reichte er deren syrische Reisepässe sowie deren Identitätskarte für Ausländer aus den Vereinigten Arabischen Emiraten ein. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seines syrischen Militärbüchleins ein. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 nahmen die Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 (eröffnet gleichentags) hielt die Vor- instanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und verfügte ihre Wegweisung (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie indessen ihre vorläufige Auf- nahme an (Dispositivziffer 4). D. Mit Eingabe vom 6. November 2024 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, die Be- schwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur voll- ständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Das Verfahren sei mit demjenigen der Ehefrau des Be- schwerdeführers (und Mutter der im Verfahren eingeschlossenen Kinder) zu koordinieren. Der Beschwerde legten sie einen auf den Beschwerdeführer lautenden Haftbefehl vom 3. November 2024 (bzw. 11. März 2024) mit Einträgen vom

15. August 2013, vom 20. August 2013 und vom 21. September 2013

E-7044/2024 Seite 4 sowie einen Strafregisterauszug vom 3. November 2024 (alle in Kopie und inkl. Übersetzung auf Deutsch) bei. E. Am 8. November 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 8. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 6. November 2024 nach. G. Am 24. März 2024 stellten die Beschwerdeführenden dem Gericht die Ori- ginale der obengenannten Beweismittel (vgl. Bst. D) zu.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu

E-7044/2024 Seite 5 behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ableh- nung der Asylgesuche, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführen- den erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4.2 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das Beschwerdeverfahren E-7040/2024 mit dem vorliegenden Verfah- ren koordiniert behandelt.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und

E-7044/2024 Seite 6 volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wo- bei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Sy- ria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).

E. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge- fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).

E. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch-

E-7044/2024 Seite 7 zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grund- sätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (vgl. oben Bst. G) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut zu prüfen.

E. 8 Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen den Beschwerdeführenden in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwen- dungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letzt- instanzlich entscheidet (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufor- dern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der auf Be- schwerdeebene eingereichten Beweismittel (vgl. oben Bst. G) die Asylge- suche der Beschwerdeführenden erneut zu prüfen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche

E-7044/2024 Seite 8 Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7044/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2024 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7044/2024 Urteil vom 23. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Staatsangehörige von Syrien, alle vertreten durch Mag. iur. Ivan Stepic, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 27. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. August 2024 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers und am 19. September 2024 sowie am 17. Oktober 2024 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stamme aus Aleppo. Im Jahr 2012 habe er Syrien verlassen und sei zunächst nach Libanon ausgereist und schliesslich in die Vereinigten Arabischen Emirate, wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz im August 2024 gelebt habe. Sein Heimatland habe er damals aus folgenden Gründen verlassen: Die Polizei sei bei seinem Arbeitsort vorbeigekommen und habe nach ihm gefragt, als er nicht anwesend gewesen sei. Von seinen Arbeitskollegen sei er informiert worden, dass er beim Polizeiposten von D._______ erscheinen müsse. Als er dieser Vorladung Folge geleistet habe, sei er sieben Stunden lang verhört und dann in eine unterirdische Haftzelle gebracht worden. Zwei seiner Freunde seien ebenfalls dort inhaftiert gewesen. Alle drei seien dann in einen anderen Raum gebracht und dort gefoltert worden. Während den Verhören sei er gefragt worden, ob er an Demonstrationen teilgenommen habe, was er verneint habe. Die Verhörenden hätten jedoch erklärt, jemand habe seinen Namen im Zusammenhang mit Demonstrationen und Störungen genannt. Er gehe davon aus, dass eine Verwechslung vorgelegen habe, zumal sein Name in Syrien verbreitet sei. Es sei nicht nur sein Name, sondern auch die Namen seiner zwei Freunde genannt worden. Nach 15 Tagen sei er mit seinen zwei Freunden in eine andere Abteilung nach E._______ gebracht worden. Dort sei er ebenfalls 15 Tage lang inhaftiert gewesen, bis der Ehemann seiner Schwester gegen Bestechung seine Freilassung erwirkt habe. Ungefähr 17 Tage später sei er aus Syrien ausgereist. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei der Umstand, dass seine Verwandten mütterlicherseits aus F._______ stammten und - wie viele Menschen aus dieser Ortschaft - Regimegegner seien. Hinzu komme die Situation seines Bruders. Dieser sei Dozent an der Universität für (...) gewesen und sowohl die syrische Armee als auch die Freie Syrische Armee hätten ihn überzeugen wollen, für sie zu arbeiten. Er vermute, dass dies ein weiterer Grund für seine Haft gewesen sein könnte. Jemand habe wahrscheinlich auf diese Weise Druck auf seinen Bruder ausüben wollen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Name an der syrischen Grenze ausgeschrieben sei. Seine Mutter und seine Ehefrau seien bei ihren Ein- und Ausreisen mehrmals nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Er werde auch gesucht, weil er keinen Militärdienst geleistet habe. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen syrischen Reisepass, seine syrische Identitätskarte, seine Identitätskarte für Ausländer und weitere Identitätsdokumente aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (alle im Original) ein. Zum Nachweis der Identitäten seiner beiden Töchter reichte er deren syrische Reisepässe sowie deren Identitätskarte für Ausländer aus den Vereinigten Arabischen Emiraten ein. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seines syrischen Militärbüchleins ein. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 nahmen die Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 (eröffnet gleichentags) hielt die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und verfügte ihre Wegweisung (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie indessen ihre vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffer 4). D. Mit Eingabe vom 6. November 2024 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Verfahren sei mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers (und Mutter der im Verfahren eingeschlossenen Kinder) zu koordinieren. Der Beschwerde legten sie einen auf den Beschwerdeführer lautenden Haftbefehl vom 3. November 2024 (bzw. 11. März 2024) mit Einträgen vom 15. August 2013, vom 20. August 2013 und vom 21. September 2013 sowie einen Strafregisterauszug vom 3. November 2024 (alle in Kopie und inkl. Übersetzung auf Deutsch) bei. E. Am 8. November 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 8. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 6. November 2024 nach. G. Am 24. März 2024 stellten die Beschwerdeführenden dem Gericht die Originale der obengenannten Beweismittel (vgl. Bst. D) zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4.2 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das Beschwerdeverfahren E-7040/2024 mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert behandelt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen den Beschwerdeführenden in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (vgl. oben Bst. G) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut zu prüfen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2024 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: