Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) suchten am 28. Juli 2022 gemeinsam für sich und ihre drei Kinder in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers und der Be- schwerdeführerin erfolgte am 3. August 2022 aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorhanden Akten und am 8. August 2023 wurden sie beide zu ihren Asylgründen angehört. B.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus F._______. Zuletzt habe er mit seiner Familie im Quartier G._______ in H._______ gelebt. Dort habe er im Jahr 20(…) an friedlichen Demonst- rationen für die Freiheit und Rechte der Kurden teilgenommen. Während dieser Zeit hätte die kurdische Bevölkerung sogenannte «Volkskomitees» gegründet, um ihre Gebiete zu schützen und zu verteidigen. Er habe sich diesen Gruppierungen ebenfalls angeschlossen und sei durchschnittlich einmal pro Woche an einem Kontrollposten in G._______ für das Volksko- mitee «I._______» im Dienst gewesen. Im Jahr 20(…) sei sein Haus von einer Mörsergranate getroffen und beschädigt worden. Als die Kämpfe und Bombardierungen aus der Luft durch das syrische Regime immer heftiger geworden seien, habe er sich mit seiner Frau und den Kindern auf den Weg nach F._______ gemacht. Auf dem Weg dorthin seien sie von der al-Nusra-Front in J._______ angehalten worden. Er sei von der al-Nusra- Front festgenommen worden, seine Frau und die Kinder hätten hingegen weiterreisen können. Die al-Nusra Front habe ihn für drei Wochen inhaftiert und dazu befragt, ob er einen selbstständigen Kurdenstaat gründen wolle. Während seiner Gefangenschaft sei er geschlagen und gefoltert worden. Sein Vater habe ihn zwar freikaufen können, bei der Freilassung sei ihm (dem Beschwerdeführer) aber gesagt worden, dass er das nächste Mal nicht mehr freigelassen werden würde. Nach seiner Inhaftierung sei er zu seiner Frau und den Kindern nach F._______ gegangen. Nachdem er sich etwas erholt habe, sei er schliesslich mit seiner Frau, den Kindern und wei- teren Familienangehörigen in die K._______ ausgereist. Nach Syrien könne er nicht zurück, da zum einen sein Haus von Arabern besetzt sei und zum anderen gebe es in Syrien infolge des Krieges kein Leben mehr.
E-6324/2023 Seite 3 Hinzu komme, dass er wolle, dass seine Kinder in Sicherheit leben könnten und nicht dasselbe erleben und sehen müssten wie er. Betreffend seine Gesundheit hielt er fest, es gehe ihm psychisch immer noch nicht gut, auch wenn er jetzt nicht mehr einmal wöchentlich in psychi- atrischer Behandlung sei. Weiter hielt er fest, dass seine älteste Tochter Probleme mit den Nieren und ihrem Bein habe. B.c Die Beschwerdeführerin führte betreffend ihre Asylgründe im Wesent- lichen aus, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Ihr Mann und sie hätten sich gewünscht, dass ihre Kinder in Sicherheit und in Würde leben könnten. Ausserdem hätten sie in der Schweiz einige Verwandte und sie hätten gewollt, dass ihre Kinder in der Nähe von diesen aufwachsen würden. Hinzu komme, dass ihr Mann jeweils an Demonstrationen für die Rechte der Kurden teilgenommen und sich für den Schutz ihres Stadtteils G._______ eingesetzt habe. Ausserdem sei ihr Mann einmal inhaftiert und ihre Schwester mutmasslich von den Streitkräften umgebracht worden. In Syrien hätten sie keine Unterkunft. Ihr Haus sei beschädigt worden. Dorthin könne sie nicht zurück. Betreffend ihre gesundheitliche Situation führte sie aus, dass es ihr psy- chisch nicht gut gehe, sie deswegen aber nicht in Behandlung sei. Auch ihrer ältesten Tochter gehe es psychisch nicht gut, weshalb sie ihre Tochter jeweils zum Arzt bringe. B.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten und eine Kopie ihres Familienbüchleins zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie Fotos von Demonstrationen aus dem Jahr 20(…) und einen Beitrag in den Sozialen Medien betreffend den Vorfall ein, bei welchem die Schwester der Beschwerdeführerin von Streitkräften erschossen worden sei. C. Am 15. August 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 – eröffnet am 24. Oktober 2023 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ver- fügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
E-6324/2023 Seite 4 Aktenverzeichnis. Gleichzeitig ordnete sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 16. November 2023 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochte- nen Verfügung seien aufzuheben und das Verfahren sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie seien als Flücht- linge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung der mandatierten Rechtsvertrete- rin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2023 hiess die damalige In- struktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwer- deführenden als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich am 6. Dezember 2023 zur Beschwerde verneh- men und die Beschwerdeführenden replizierten dazu am 16. Januar 2024. H. Im Januar 2025 wurde der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen durch das Abteilungspräsidium der Abteilung V des Bundesver- waltungsgerichts im Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
E-6324/2023 Seite 5 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Ent- wicklungen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf- drängt. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden er- füllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei- sung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-6324/2023 Seite 6 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wo- bei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Sy- ria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information
E-6324/2023 Seite 7 Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen Ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
E. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge- fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).
E. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, sofern dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ziff. 1 - 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und hat gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut zu prüfen.
E. 8 Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es wird auch zu prüfen sein, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend verän- derten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es recht- fertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen den Beschwerdeführenden in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu gewähren sein. Insbesondere bleibt auf diese Weise auch der Instan- zenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungs- gericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde
E-6324/2023 Seite 8 und mithin letztinstanzlich entscheidet (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer E-3412/2021 vom 2. September 2025 E. 5, E-1071/2024 vom
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not- wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos- ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 1’000.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. Mit dieser Kostenregelung ist die den Beschwerdeführenden mit Zwischen- verfügung vom 21. November 2023 gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6324/2023 Seite 9
E. 11 August 2025 E. 5 und D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der Ziff. 1 - 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufor- dern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und hat gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse die Asylgesuche der Beschwerdeführen- den erneut zu prüfen. 8.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 1 - 3 der Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1'000.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6324/2023 Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder,
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch Leslie Spengler, Rechtsanwältin,Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 28. Juli 2022 gemeinsam für sich und ihre drei Kinder in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin erfolgte am 3. August 2022 aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorhanden Akten und am 8. August 2023 wurden sie beide zu ihren Asylgründen angehört. B.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus F._______. Zuletzt habe er mit seiner Familie im Quartier G._______ in H._______ gelebt. Dort habe er im Jahr 20(...) an friedlichen Demonstrationen für die Freiheit und Rechte der Kurden teilgenommen. Während dieser Zeit hätte die kurdische Bevölkerung sogenannte «Volkskomitees» gegründet, um ihre Gebiete zu schützen und zu verteidigen. Er habe sich diesen Gruppierungen ebenfalls angeschlossen und sei durchschnittlich einmal pro Woche an einem Kontrollposten in G._______ für das Volkskomitee «I._______» im Dienst gewesen. Im Jahr 20(...) sei sein Haus von einer Mörsergranate getroffen und beschädigt worden. Als die Kämpfe und Bombardierungen aus der Luft durch das syrische Regime immer heftiger geworden seien, habe er sich mit seiner Frau und den Kindern auf den Weg nach F._______ gemacht. Auf dem Weg dorthin seien sie von der al-Nusra-Front in J._______ angehalten worden. Er sei von der al-Nusra-Front festgenommen worden, seine Frau und die Kinder hätten hingegen weiterreisen können. Die al-Nusra Front habe ihn für drei Wochen inhaftiert und dazu befragt, ob er einen selbstständigen Kurdenstaat gründen wolle. Während seiner Gefangenschaft sei er geschlagen und gefoltert worden. Sein Vater habe ihn zwar freikaufen können, bei der Freilassung sei ihm (dem Beschwerdeführer) aber gesagt worden, dass er das nächste Mal nicht mehr freigelassen werden würde. Nach seiner Inhaftierung sei er zu seiner Frau und den Kindern nach F._______ gegangen. Nachdem er sich etwas erholt habe, sei er schliesslich mit seiner Frau, den Kindern und weiteren Familienangehörigen in die K._______ ausgereist. Nach Syrien könne er nicht zurück, da zum einen sein Haus von Arabern besetzt sei und zum anderen gebe es in Syrien infolge des Krieges kein Leben mehr. Hinzu komme, dass er wolle, dass seine Kinder in Sicherheit leben könnten und nicht dasselbe erleben und sehen müssten wie er. Betreffend seine Gesundheit hielt er fest, es gehe ihm psychisch immer noch nicht gut, auch wenn er jetzt nicht mehr einmal wöchentlich in psychiatrischer Behandlung sei. Weiter hielt er fest, dass seine älteste Tochter Probleme mit den Nieren und ihrem Bein habe. B.c Die Beschwerdeführerin führte betreffend ihre Asylgründe im Wesentlichen aus, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Ihr Mann und sie hätten sich gewünscht, dass ihre Kinder in Sicherheit und in Würde leben könnten. Ausserdem hätten sie in der Schweiz einige Verwandte und sie hätten gewollt, dass ihre Kinder in der Nähe von diesen aufwachsen würden. Hinzu komme, dass ihr Mann jeweils an Demonstrationen für die Rechte der Kurden teilgenommen und sich für den Schutz ihres Stadtteils G._______ eingesetzt habe. Ausserdem sei ihr Mann einmal inhaftiert und ihre Schwester mutmasslich von den Streitkräften umgebracht worden. In Syrien hätten sie keine Unterkunft. Ihr Haus sei beschädigt worden. Dorthin könne sie nicht zurück. Betreffend ihre gesundheitliche Situation führte sie aus, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, sie deswegen aber nicht in Behandlung sei. Auch ihrer ältesten Tochter gehe es psychisch nicht gut, weshalb sie ihre Tochter jeweils zum Arzt bringe. B.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten und eine Kopie ihres Familienbüchleins zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie Fotos von Demonstrationen aus dem Jahr 20(...) und einen Beitrag in den Sozialen Medien betreffend den Vorfall ein, bei welchem die Schwester der Beschwerdeführerin von Streitkräften erschossen worden sei. C. Am 15. August 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 - eröffnet am 24. Oktober 2023 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Gleichzeitig ordnete sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 16. November 2023 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und das Verfahren sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2023 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich am 6. Dezember 2023 zur Beschwerde vernehmen und die Beschwerdeführenden replizierten dazu am 16. Januar 2024. H. Im Januar 2025 wurde der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen durch das Abteilungspräsidium der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Entwicklungen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen Ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, sofern dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es wird auch zu prüfen sein, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen den Beschwerdeführenden in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu gewähren sein. Insbesondere bleibt auf diese Weise auch der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer E-3412/2021 vom 2. September 2025 E. 5, E-1071/2024 vom 11. August 2025 E. 5 und D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ziff. 1 - 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und hat gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut zu prüfen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. Mit dieser Kostenregelung ist die den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 21. November 2023 gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 1 - 3 der Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: