opencaselaw.ch

E-3412/2021

E-3412/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus (…) (Gouvernement al-Hasaka), suchte am 14. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Bei seiner Registrierung trug er Kopien einer syrischen Identi- tätskarte, eines Familienbüchleins, eines Militärdienstbüchleins und ande- rer Dokumente auf sich, welche das SEM zu den Akten nahm. B. Am 26. Mai 2021 erfolgte die Befragung zur Person und am 31. Mai 2021 ein Dublingespräch. C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung einen Arztbericht zu den Akten.

Am 25. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an- gehört (Protokoll in den SEM-Akten […] [A]23). Dabei machte er im We- sentlichen geltend, von 2009 bis 2011 in der syrischen Armee als (…) ge- dient zu haben. Gegen Anfang des Jahres 2012 habe er einen Marschbe- fehl erhalten. Zwei oder drei Monate später sei sein Name in einer Fern- sehsendung erschienen und er sei zur Erfüllung seiner Dienstpflicht ge- sucht worden. Damals sei er bereits Mitglied der Partei Yekiti (Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) gewesen. Er sei für den gehö- rigen Ablauf der Organisation der Demonstrationen zuständig gewesen und habe bis anfangs 2013 auch an solchen in B._______ und in C._______ teilgenommen. Er sei aber jeweils gewarnt worden, wenn Pat- rouillen des syrischen Regimes gekommen seien. 2013 hätten ihn auch die Apocis (PYD [Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei]) aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen, was er jedoch abgelehnt habe. Als er geheiratet habe, habe er das Familienbüchlein nicht beantragen kön- nen, weil der Dienst der politischen Sicherheit eine Gefahr darstelle. Am (…) 2018 beziehungsweise (…) 2019 sei es zu einer Hausdurchsuchung durch vier bewaffnete Personen gekommen und seinem Vater sei ein Haft- befehl, datierend vom Juli 2019, ausgehändigt worden. Das Dokument sei vom politischen Sicherheitsdienst und es stehe darauf, dass der Beschwer- deführer an Demonstrationen teilgenommen habe und für Regimegegner tätig geworden sei. Während sieben oder acht Monaten seien die Perso- nen weitere fünf oder sechs Male gekommen. Danach habe der Beschwer- deführer weiter an Versammlungen der Partei teilgenommen und sei

E-3412/2021 Seite 3 schliesslich im Juli 2020 auf Anraten seines Vaters und seiner zwei Brüder ausgereist. Nach der Ausreise hätten die Behörden seinen Vater aufge- sucht, nach dem Beschwerdeführer gefragt und das Haus durchsucht. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Militärdienstbüchlein, einen Marschbefehl, einen Festnahmebefehl (al- les in Kopie) sowie eine Bestätigung der Mitgliedschaft in der Partei YEKITI zu den Akten. D. Mittels Polizeirapports vom (…) informierte die Eidgenössische Zollverwal- tung das SEM am (…) Juni 2021 darüber, dass eine an den Bruder des Beschwerdeführers adressierte Sendung durch die Grenzwache D._______ kontrolliert worden sei. Diese habe einen syrischen Haftbefehl, ein syrisches Schulzeugnis, eine syrische Mobilisierungsbenachrichtigung, eine syrische Identitätskarte, ein syrisches Familienbüchlein sowie ein sy- risches Dienstbüchlein enthalten, wobei bei den zwei letzten Dokumenten Anhaltspunkte einer Inhaltsverfälschung festgestellt worden seien. Aus die- sem Grund sei die gesamte Sendung zu Handen des Polizeikommandos E._______ sichergestellt worden. E. Am 2. Juli 2021 unterbreitete das SEM der zugewiesenen Rechtsvertre- tung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. F. Mit Eingabe vom 5. Juli 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung. Dabei machte sie insbesondere geltend, dass das SEM dem Be- schwerdeführer vorwerfe, gefälschte Dokumente eingereicht zu haben, in- dessen keine Stellung zu den sichergestellten Originalen nehme, welche es von der Eidgenössischen Zollverwaltung hätte erhalten sollen. G. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. H. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 informierte die zugewiesene Rechtsvertre- tung das SEM über die Niederlegung des Mandats.

E-3412/2021 Seite 4 I. Am 13. Juli 2021 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM das Ver- tretungsverhältnis an und ersuchte um Gewährung von Akteneinsicht. J. Am 26. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 6. Juli 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. Juli 2021 aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Ab- klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu- beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers an- zuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsichtsgewährung in das aktualisierte Beilagenverzeichnis und die Unterlagen betreffend die Erfassung der Original-Beweismittel sowie anschliessend und eventualiter nach Gewährung des rechtlichen Gehörs um Ansetzung einer angemesse- nen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2021 hiess die zuständige Instruk- tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte gleichzeitig das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen und gegebenenfalls das Beweis- mittelverzeichnis zu aktualisieren. L. Am 2. September 2021 liess sich das SEM vernehmen. M. Mit Eingabe vom 28. September 2021 replizierte der Beschwerdeführer und machte unter anderem geltend, dass die syrischen Behörden vor et- was mehr als einem Monat sein Haus aufgesucht und nach ihm gefragt hätten. N. Am 12. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Aufnahme eines Auszugs aus dem Zivilstandsregister ein, am 10. November 2021 Kopien von Unterlagen im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Strafverfahren wegen Fälschung von Ausweisen sowie am 3. Dezember 2021 das

E-3412/2021 Seite 5 Original des Militärbüchleins. Am 13. Oktober 2022 sodann gab er eine Ko- pie des neuen Familienbuchs sowie einen Arztbericht zu den Akten. Insbe- sondere führte er aus, dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in den Nordirak geflüchtet seien. Auch sei sein Vater vor sieben und vor zwei Monaten von zivilgekleideten Personen aufgesucht und nach dem Aufent- haltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. O. Das SEM informierte den Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 dar- über, dass sich einzig das Original seiner Identitätskarte bei den Akten be- finde. P. Mit Eingabe vom 1. März 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Bundes- verwaltungsgericht ein Urteil vom (…) Juli 2022 samt Übersetzung ein, wo- nach er in Abwesenheit wegen der Teilnahme an Demonstrationen und Ak- tionen gegen den Staat zu einer (…)jährigen Gefängnisstrafe und Zwangs- arbeit verurteilt worden sei. Q. Am 9. März 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur ergänzenden Vernehmlassung ein. R. Das SEM liess sich am 23. März 2023 vernehmen. S. Am 28. April 2023 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-3412/2021 Seite 6

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Ent- wicklungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers insofern begründet ge- worden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf- drängt. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschen- rechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen

E-3412/2021 Seite 7 Regimes des damaligen Präsidenten Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich un- ter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al- Sham (HTS; «Komitee zur Befreiung der Levante»), der wichtigsten Grup- pierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaff- neter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am

13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verab- schiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigs- ten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autono- men Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Auto- nomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden po- litischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt offen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kon- trolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Ori- gin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S.

E. 5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zunächst die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfol- gungssituation. Nach Lehre und Praxis wird für den Asylentscheid jedoch auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt. Dies wird praktisch bedeutsam, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).

E. 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, sofern

E-3412/2021 Seite 8 dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sa- che ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers erneut zu beurteilen und darüber zu entscheiden. Dabei werden die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, inklusive der Anträge und Beweismittel integraler Bestandteil des Verfahrens. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grunds- ätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des

E-3412/2021 Seite 9 Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2’000.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3412/2021 Seite 10

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 8 Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es wird auch zu prüfen sein, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei- len sein. Insbesondere bleibt auf diese Weise auch der Instanzenzug er- halten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 6. Juli 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3412/2021 Urteil vom 2. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 6. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus (...) (Gouvernement al-Hasaka), suchte am 14. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Bei seiner Registrierung trug er Kopien einer syrischen Identitätskarte, eines Familienbüchleins, eines Militärdienstbüchleins und anderer Dokumente auf sich, welche das SEM zu den Akten nahm. B. Am 26. Mai 2021 erfolgte die Befragung zur Person und am 31. Mai 2021 ein Dublingespräch. C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung einen Arztbericht zu den Akten. Am 25. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]23). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, von 2009 bis 2011 in der syrischen Armee als (...) gedient zu haben. Gegen Anfang des Jahres 2012 habe er einen Marschbefehl erhalten. Zwei oder drei Monate später sei sein Name in einer Fernsehsendung erschienen und er sei zur Erfüllung seiner Dienstpflicht gesucht worden. Damals sei er bereits Mitglied der Partei Yekiti (Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) gewesen. Er sei für den gehörigen Ablauf der Organisation der Demonstrationen zuständig gewesen und habe bis anfangs 2013 auch an solchen in B._______ und in C._______ teilgenommen. Er sei aber jeweils gewarnt worden, wenn Patrouillen des syrischen Regimes gekommen seien. 2013 hätten ihn auch die Apocis (PYD [Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei]) aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen, was er jedoch abgelehnt habe. Als er geheiratet habe, habe er das Familienbüchlein nicht beantragen können, weil der Dienst der politischen Sicherheit eine Gefahr darstelle. Am (...) 2018 beziehungsweise (...) 2019 sei es zu einer Hausdurchsuchung durch vier bewaffnete Personen gekommen und seinem Vater sei ein Haftbefehl, datierend vom Juli 2019, ausgehändigt worden. Das Dokument sei vom politischen Sicherheitsdienst und es stehe darauf, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen habe und für Regimegegner tätig geworden sei. Während sieben oder acht Monaten seien die Personen weitere fünf oder sechs Male gekommen. Danach habe der Beschwerdeführer weiter an Versammlungen der Partei teilgenommen und sei schliesslich im Juli 2020 auf Anraten seines Vaters und seiner zwei Brüder ausgereist. Nach der Ausreise hätten die Behörden seinen Vater aufgesucht, nach dem Beschwerdeführer gefragt und das Haus durchsucht. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Militärdienstbüchlein, einen Marschbefehl, einen Festnahmebefehl (alles in Kopie) sowie eine Bestätigung der Mitgliedschaft in der Partei YEKITI zu den Akten. D. Mittels Polizeirapports vom (...) informierte die Eidgenössische Zollverwaltung das SEM am (...) Juni 2021 darüber, dass eine an den Bruder des Beschwerdeführers adressierte Sendung durch die Grenzwache D._______ kontrolliert worden sei. Diese habe einen syrischen Haftbefehl, ein syrisches Schulzeugnis, eine syrische Mobilisierungsbenachrichtigung, eine syrische Identitätskarte, ein syrisches Familienbüchlein sowie ein syrisches Dienstbüchlein enthalten, wobei bei den zwei letzten Dokumenten Anhaltspunkte einer Inhaltsverfälschung festgestellt worden seien. Aus diesem Grund sei die gesamte Sendung zu Handen des Polizeikommandos E._______ sichergestellt worden. E. Am 2. Juli 2021 unterbreitete das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. F. Mit Eingabe vom 5. Juli 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung. Dabei machte sie insbesondere geltend, dass das SEM dem Beschwerdeführer vorwerfe, gefälschte Dokumente eingereicht zu haben, indessen keine Stellung zu den sichergestellten Originalen nehme, welche es von der Eidgenössischen Zollverwaltung hätte erhalten sollen. G. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. H. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Niederlegung des Mandats. I. Am 13. Juli 2021 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM das Vertretungsverhältnis an und ersuchte um Gewährung von Akteneinsicht. J. Am 26. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 6. Juli 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. Juli 2021 aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsichtsgewährung in das aktualisierte Beilagenverzeichnis und die Unterlagen betreffend die Erfassung der Original-Beweismittel sowie anschliessend und eventualiter nach Gewährung des rechtlichen Gehörs um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2021 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte gleichzeitig das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen und gegebenenfalls das Beweismittelverzeichnis zu aktualisieren. L. Am 2. September 2021 liess sich das SEM vernehmen. M. Mit Eingabe vom 28. September 2021 replizierte der Beschwerdeführer und machte unter anderem geltend, dass die syrischen Behörden vor etwas mehr als einem Monat sein Haus aufgesucht und nach ihm gefragt hätten. N. Am 12. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Aufnahme eines Auszugs aus dem Zivilstandsregister ein, am 10. November 2021 Kopien von Unterlagen im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Strafverfahren wegen Fälschung von Ausweisen sowie am 3. Dezember 2021 das Original des Militärbüchleins. Am 13. Oktober 2022 sodann gab er eine Kopie des neuen Familienbuchs sowie einen Arztbericht zu den Akten. Insbesondere führte er aus, dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in den Nordirak geflüchtet seien. Auch sei sein Vater vor sieben und vor zwei Monaten von zivilgekleideten Personen aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. O. Das SEM informierte den Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 darüber, dass sich einzig das Original seiner Identitätskarte bei den Akten befinde. P. Mit Eingabe vom 1. März 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Urteil vom (...) Juli 2022 samt Übersetzung ein, wonach er in Abwesenheit wegen der Teilnahme an Demonstrationen und Aktionen gegen den Staat zu einer (...)jährigen Gefängnisstrafe und Zwangsarbeit verurteilt worden sei. Q. Am 9. März 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur ergänzenden Vernehmlassung ein. R. Das SEM liess sich am 23. März 2023 vernehmen. S. Am 28. April 2023 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Entwicklungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes des damaligen Präsidenten Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; «Komitee zur Befreiung der Levante»), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt offen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zunächst die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird für den Asylentscheid jedoch auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt. Dies wird praktisch bedeutsam, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, sofern dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es wird auch zu prüfen sein, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Insbesondere bleibt auf diese Weise auch der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu beurteilen und darüber zu entscheiden. Dabei werden die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, inklusive der Anträge und Beweismittel integraler Bestandteil des Verfahrens. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 6. Juli 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: