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E-4405/2023

E-4405/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. April 2023 in der Schweiz um Asyl. Am 20. April 2023 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) und am 5. Juli 2023 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ (Provinz Al-Hasakah), wo er auf- gewachsen sei und bis zu seiner Ausreise aus Syrien am 26. Februar 2023 gelebt habe. Er sei bis zur neuen Klasse zur Schule gegangen. Weil es kriegerische Auseinandersetzungen in der Umgebung gegeben habe, habe er sich nicht mehr in die Schule getraut. Danach habe er als (…) in seiner Wohngemeinde gearbeitet. Im 18. Lebensjahr sei er nach D._______ zum Militärdienst der «Demokratischen Kräfte Syriens» respek- tive der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) einberufen worden, wo er ebenfalls als (…) (und unbewaffnet) den Dienst geleistet habe. Sie seien an ihrem Stützpunkt fast täglich von Kampfflugzeugen des türkischen Regimes atta- ckiert worden; die Flugzeuge hätten gezielt auf militärische Fahrzeuge ge- schossen. Nach fast einem Jahr Militärdienst habe man ihn eine Woche vor seiner Ausreise in eine andere Ortschaft in der Nähe von E._______ und F._______ transferieren wollen, welche unter der Macht des (damali- gen) Regimes gestanden sei. Er habe aus Angst, in Kämpfe gegen den IS (Islamischer Staat) verwickelt zu werden, nicht dorthin gehen wollen und sei geflüchtet. Er sei im Heimatland nie politisch oder religiös aktiv gewe- sen und habe mit den Behörden nie Probleme gehabt. Er habe jedoch von den syrischen Behörden ein Mobilisierungsaufgebot erhalten, habe dieses aber nicht befolgt und stattdessen bei der PKK Dienst geleistet. Das habe ihm Probleme mit den syrischen Behörden bereitet. Weil er die militäri- schen Befehle nicht befolgt habe und desertiert sei, müsse er bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Gefängnisstrafe rechnen. Seine Familie sei auch nach seinem Verbleib gefragt worden. Eine Woche nach seiner Flucht sei sein Bruder verhaftet worden, weil er – der Beschwerdeführer – den vierjährigen Militärdienst nicht zu Ende geleistet habe. B. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 reichte die Rechtsvertretung mehrere Foto- aufnahmen zu den Akten und machte geltend, der Beschwerdeführers sei darauf während seines Militärdienstes als (…) auf dem Militärstützpunkt in D._______ abgebildet.

E-4405/2023 Seite 3 C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juli 2023 wurde ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf der Vorinstanz gleichen Datums nicht einverstanden sei. D. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 (eröffnet gleichentags) hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz (Dis- positivziffern 1 bis 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ordnete sie indessen seine vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffer 4). E. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 teilte die Rechtsvertretung mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei. F. Am 19. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zu- geteilt. G. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 teilte lic. iur. Tarig Hassan dem SEM sein Vertretungsmandat mit und legte eine vom Beschwerdeführer gleichentags unterzeichnete Vollmacht bei. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. August 2023 (Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventua- liter sei die Unzulässigkeit statt der blossen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des Un- terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zudem sei eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung beziehungsweise Verbes- serung der Beschwerde anzusetzen.

E-4405/2023 Seite 4 I. Am 17. August 2023 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Be- schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den man- datierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Verbesserung respek- tive Ergänzung der Beschwerde ab und verwies auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. K. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 hielt das SEM an seinen bishe- rigen Erwägungen fest. L. Mit Eingabe vom 3. September 2023 verzichtete der Rechtsbeistand auf eine Replik und reichte eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 4 – einzutreten (Art. 105

E-4405/2023 Seite 5 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom

20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ziffern 1–3 der SEM-Verfügung vom 14. Juli 2023 (Feststellung des SEM, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung als solche). Der Be- schwerdeführer wurde vom SEM wegen der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges vorläufig aufgenommen (vgl. Dispositivziffer 4). Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens. Aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme stellt sich auch die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshinder- nissen – Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines er- füllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). Bei dieser Sachlage ist auf das Beschwerde- begehren 4 mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-4405/2023 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wo- bei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Sy- ria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).

E. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die

E-4405/2023 Seite 7 Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massge- blich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).

E. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde - soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 4) - in Bezug auf den Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 gutzuheissen. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgetragenen Argumentation (vgl. oben Bst. H) das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.

E. 8 Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei- len sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanz- lich entscheidet (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 4) – in Bezug auf den Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 gutzuheissen. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die

E-4405/2023 Seite 8 entsprechenden Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der auf Be- schwerdeebene vorgetragenen Argumentation (vgl. oben Bst. H) das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not- wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 3. September 2023 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Arbeitsaufwand von 5.7 Stunden aufweist, was als angemessen erscheint. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– liegt im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und auch die Auslagen von Fr. 16.55 erscheinen angemessen. Gestützt auf die weiter in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi- gung demnach auf Fr.1'860.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzu- setzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4405/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit auf diese einzutreten ist.
  2. Die Ziff. 1–3 der Verfügung des SEM vom 14. Juli 2023 werden aufgeho- ben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'860.– zu- gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4405/2023 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2023 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. April 2023 in der Schweiz um Asyl. Am 20. April 2023 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) und am 5. Juli 2023 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ (Provinz Al-Hasakah), wo er aufgewachsen sei und bis zu seiner Ausreise aus Syrien am 26. Februar 2023 gelebt habe. Er sei bis zur neuen Klasse zur Schule gegangen. Weil es kriegerische Auseinandersetzungen in der Umgebung gegeben habe, habe er sich nicht mehr in die Schule getraut. Danach habe er als (...) in seiner Wohngemeinde gearbeitet. Im 18. Lebensjahr sei er nach D._______ zum Militärdienst der «Demokratischen Kräfte Syriens» respektive der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) einberufen worden, wo er ebenfalls als (...) (und unbewaffnet) den Dienst geleistet habe. Sie seien an ihrem Stützpunkt fast täglich von Kampfflugzeugen des türkischen Regimes attackiert worden; die Flugzeuge hätten gezielt auf militärische Fahrzeuge geschossen. Nach fast einem Jahr Militärdienst habe man ihn eine Woche vor seiner Ausreise in eine andere Ortschaft in der Nähe von E._______ und F._______ transferieren wollen, welche unter der Macht des (damaligen) Regimes gestanden sei. Er habe aus Angst, in Kämpfe gegen den IS (Islamischer Staat) verwickelt zu werden, nicht dorthin gehen wollen und sei geflüchtet. Er sei im Heimatland nie politisch oder religiös aktiv gewesen und habe mit den Behörden nie Probleme gehabt. Er habe jedoch von den syrischen Behörden ein Mobilisierungsaufgebot erhalten, habe dieses aber nicht befolgt und stattdessen bei der PKK Dienst geleistet. Das habe ihm Probleme mit den syrischen Behörden bereitet. Weil er die militärischen Befehle nicht befolgt habe und desertiert sei, müsse er bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Gefängnisstrafe rechnen. Seine Familie sei auch nach seinem Verbleib gefragt worden. Eine Woche nach seiner Flucht sei sein Bruder verhaftet worden, weil er - der Beschwerdeführer - den vierjährigen Militärdienst nicht zu Ende geleistet habe. B. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 reichte die Rechtsvertretung mehrere Fotoaufnahmen zu den Akten und machte geltend, der Beschwerdeführers sei darauf während seines Militärdienstes als (...) auf dem Militärstützpunkt in D._______ abgebildet. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juli 2023 wurde ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf der Vorinstanz gleichen Datums nicht einverstanden sei. D. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 (eröffnet gleichentags) hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1 bis 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie indessen seine vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffer 4). E. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 teilte die Rechtsvertretung mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei. F. Am 19. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugeteilt. G. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 teilte lic. iur. Tarig Hassan dem SEM sein Vertretungsmandat mit und legte eine vom Beschwerdeführer gleichentags unterzeichnete Vollmacht bei. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. August 2023 (Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit statt der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zudem sei eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung beziehungsweise Verbesserung der Beschwerde anzusetzen. I. Am 17. August 2023 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Verbesserung respektive Ergänzung der Beschwerde ab und verwies auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. K. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. L. Mit Eingabe vom 3. September 2023 verzichtete der Rechtsbeistand auf eine Replik und reichte eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 4 - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ziffern 1-3 der SEM-Verfügung vom 14. Juli 2023 (Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung als solche). Der Beschwerdeführer wurde vom SEM wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen (vgl. Dispositivziffer 4). Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme stellt sich auch die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen - Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). Bei dieser Sachlage ist auf das Beschwerdebegehren 4 mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde - soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 4) - in Bezug auf den Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 gutzuheissen. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgetragenen Argumentation (vgl. oben Bst. H) das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 3. September 2023 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Arbeitsaufwand von 5.7 Stunden aufweist, was als angemessen erscheint. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- liegt im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und auch die Auslagen von Fr. 16.55 erscheinen angemessen. Gestützt auf die weiter in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-gung demnach auf Fr.1'860.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit auf diese einzutreten ist.

2. Die Ziff. 1-3 der Verfügung des SEM vom 14. Juli 2023 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'860.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: