Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-7337/2024
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2024 / N (…).
D-7337/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 7. April 2024 mit einem Schengenvisum in die Schweiz einreiste, wo sie am 12. September 2024 um Asyl nachsuchte, dass am 25. September 2024 die Personalienaufnahme der Beschwerde- führerin und am 4. Oktober 2024 deren Anhörung zu den Asylgründen statt- fanden, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im We- sentlichen geltend machte, sie habe ihr Heimatland aufgrund von islamis- tischen Bedrohungen verlassen, da ihr Bruder, der in der Schweiz Asyl er- halten habe, im Internet mit Videos und Facebook-Posts Islamisten an- greife, dass am 20. August 2023 vier Männer gewaltsam in ihre Wohnung einge- drungen seien und sie mit Tod und Vergewaltigung bedroht hätten, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Bruders nicht preisgeben, wobei einer der Män- ner sie auch geschlagen habe, dass drei Monate später erneut drei Männer vorbeigekommen seien und sie wegen ihres Bruders mit dem Tod bedroht hätten, dass sie deshalb zweimal zur Polizei gegangen sei, diese indessen nicht darauf reagiert habe, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem verschiedene Zei- tungs- und Facebook-Beiträge ihres Bruders einreichte, dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 8. Oktober 2024 dem er- weiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. November 2024 – eröffnet am 12. November 2024 – ablehnte so- wie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie die Kriterien der Intensität gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllten und der alge- rische Staat im Zusammenhang mit Angriffen und Drohungen Dritter grund- sätzlich Schutz gewähre, sie sich mithin an eine übergeordnete Stelle hätte
D-7337/2024 Seite 3 wenden können, sollte die lokale Polizei tatsächlich auf ihr Schutzersuchen nicht reagieren, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. November 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben, ihr sei Asyl zu gewähren, sie sei vorläufig aufzunehmen oder ihr sei der Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzuges zu bewilligen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen wie- derholte und zudem ausführte, die Vorinstanz habe das Profil ihres in der Schweiz asylberechtigten Bruders als Journalist zu wenig berücksichtigt, ausserdem seien die Videos, welche den Zorn der Islamisten hervorgeru- fen hätten, von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben, dass sie während eines Jahres täglich psychisch belästigt worden sei, weil sie den Hidschab nicht getragen habe, dass sie die Bedrohungslage schlüssig dargelegt habe, dass sie mit der Beschwerde mehrere Unterlagen zu ihrem Bruder in Kopie einreichte, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2024 aufgefordert wurde, bis zum 17. Dezember 2024 einen Kostenvor- schuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 12. Dezember 2024 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
D-7337/2024 Seite 4 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig feststellte, und auch das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde, nachdem die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die Würdigung der Beweismittel – wie nachfolgend festgehalten – zu Recht offenliess, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit solcher Nachteile den frauen- spezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis ge- langte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weswegen sie darauf verzichten durfte zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft sind,
D-7337/2024 Seite 5 dass dabei insbesondere auf die mangelnde Intensität der zweimaligen Su- che nach dem Bruder und die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der algerischen Behörden gegen Übergriffe Dritter zu verweisen ist und die Be- schwerdeführerin gehalten gewesen wäre, sich bei ernsthafter Bedrohung an die Behörden zu wenden (vgl. Urteile des BVGer E-2609/2024 vom
25. Juni 2024 und E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 8.1), dass es der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht gelingt, den vorinstanzlichen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass sie insbesondere weiterhin keine ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 AsylG vorbrachte, welche ein asylrelevantes Ausmass erreicht hätten, und sie auch nicht ausführte, sie hätte sich nach dem Untätigbleiben der Polizei an eine nächsthöhere Instanz gewandt, um Hilfe zu erhalten, dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene eingereich- ten Unterlagen zu ihrem Bruder nichts zu ändern vermögen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform und auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf obige Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG),
D-7337/2024 Seite 6 dass den Akten auch keine anderen Hinweise zu entnehmen sind, die ge- gen die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nämlich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her- kunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine kon- krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal ge- mäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Al- gerien auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, die Be- schwerdeführerin könnte in ihrem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, wonach die islami- sche Gefahr für die Frauen generell vorhanden sei und die Beschwerde- führerin in Algerien keine familiären Beziehungen habe, nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7337/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt