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D-7159/2010

D-7159/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin im Juli 2009 ihren Heimatstaat und gelangte am 5. August 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde sie am 18. August 2009 durch das BFM im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 2. September 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eine staatenlose Kurdin (Maktumin) aus dem Dorf C._______ (Provinz D._______). Als Maktumin habe sie in Syrien keinerlei Rechte. So habe sie weder die Schule besuchen dürfen noch arbeiten können. Als Maktumin werde sie in Syrien wie ein Tier behandelt. Da sie staatenlos sei, habe sie in ihrer Heimat auch schlechtere Heiratschancen gehabt. Kurz vor ihrer Ausreise habe ihr ihre Mutter mitgeteilt, dass ihr Vater beabsichtige, sie mit einem alten, geschiedenen Mann mit Kindern zu verheiraten. Da sie diesen alten Mann jedoch nicht habe heiraten wollen, habe sie sich an den Bruder von E._______. gewandt. Mit E._______ habe sie während zweier Jahre eine Liebesbeziehung unterhalten, bis dieser im Jahre 2006 Syrien verlassen habe. E._______ befinde sich heute in der Schweiz. In der Folge habe der Bruder von E._______ ihre Ausreise organisiert. Zusammen mit einem Schlepper habe sie zu Fuss die Grenze zur Türkei überquert und sei nach F._______ gefahren, wo sie sich während drei Wochen aufgehalten hätten. Anschliessend seien sie nach Istanbul gefahren, von wo sie - nach einer Zwischenlandung - an einen unbekannten Ort geflogen seien. Von dort seien sie schliesslich mit einem Auto in die Schweiz gereist. B. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um die Abklärung folgender Fragen:

1. Ist die Beschwerdeführerin syrische Staatsbürgerin?2. Hat die Beschwerdeführerin einen syrischen Pass?3. Hat die Beschwerdeführerin Syrien auf legalem Weg verlassen?

4. Kann bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin von syrischen Behörden gesucht wird? C. In der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 wurde dem BFM bezüglich der Beschwerdeführerin Folgendes mitgeteilt: Sie sei keine syrische Staatsbürgerin, sie besitze keinen syrischen Reisepass, es seien keinerlei Bewegungen der Beschwerdeführerin durch die syrischen Migrationsbehörden erfasst worden und sie werde in Syrien nicht gesucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2010 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsabklärung und setzte ihr Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 2010. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 verlangte der neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten und Präzisierung des rechtlichen Gehörs, insbesondere ersuchte er um Auskunft betreffend das Vorgehen bei der Botschaftsabklärung. Eventualiter ersuchte er um die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um drei Wochen. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010 lehnte das BFM das Akteneinsichtsgesuch gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei. Gleichzeitig erstreckte die Vorinstanz die Frist zur Stellungnahme bis zum 26. Februar 2010. Bezüglich der Botschaftsanfrage respektive Botschaftsantwort hielt das BFM fest, dass diesbezüglich aufgrund bestehender Geheimhaltungsinteressen keine weiter gehende Einsicht in die Akten gewährt werden könne. G. Mit Eingabe vom 26. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin namens seiner Mandantin eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme lag unter anderem ein Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister (in Kopie, inklusive beglaubigter deutscher Übersetzung) bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2010 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Einsicht in die Verfahrensakten. I. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 25. August 2010 - eröffnet am 2. September 2010 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es im vorliegenden Länderkontext und unter Berücksichtigung von sozio-kulturellen Faktoren als realitätsfremd erscheine, dass die Beschwerdeführerin die Reise in die Schweiz gemeinsam mit einem ihr nicht näher bekannten Mann unternommen haben solle. Gemäss Tradition wäre sie vielmehr verpflichtet gewesen, sich als alleinstehende Frau von einem männlichen Angehörigen ihrer Familie - oder allenfalls der Familie ihres heutigen Partners - begleiten zu lassen. Angesichts dessen kämen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Reise in die Schweiz auf. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ausgesprochen unsubstanziierte Angaben zu ihrem Reiseweg gemacht habe. Es dränge sich daher die Vermutung auf, dass die Beschwerdeführerin den schweizerischen Asylbehörden den tatsächlichen Reiseweg sowie die wahren Umstände der Reise verschweige, um Nachforschungen darüber zu verhindern. Im Lichte der unglaubhaften Reiseschilderungen kämen auch Zweifel darüber auf, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen habe, weil ihr Vater sie mit einem alten Mann habe verheiraten wollen. Diese Zweifel würden durch weitere Ungereimtheiten bestätigt. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie der Mann heisse, den sie hätte heiraten müssen. Ferner habe sie keine Angaben zu dessen Alter machen können. Zusammenfassend sei demnach festzustellen, dass nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin aus Syrien ausgereist sei, weil ihr Vater sie mit einem alten Mann habe verheiraten wollen. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, dass sie in die Schweiz gereist sei, um hier ihren Freund E._______ zu treffen . Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, sie werde als Maktumin benachteiligt, sei Folgendes festzuhalten: Zwar treffe es zu, dass in Syrien staatenlose Kurden unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden hätten. Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finde in Syrien jedoch nicht statt. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Gewährung der syrischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich auf staatsangehörigkeitsrechtlichen und ausländerrechtlichen Regelungen basiere und daher durch die Souveränität des syrischen Staates legitimiert sei. Zudem würden Personen, die ohne Reisepass aus Syrien ausreisten, nicht aus einer von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft verfolgt, sondern sie würden gestützt auf die in Syrien geltenden Ausreisebestimmungen zur Rechenschaft gezogen. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu den Abklärungen seitens der Schweizer Vertretung in Damaskus die Abklärungsmethoden gerügt habe, sei darauf hinzuweisen, dass Abklärungen seitens Schweizerischer Vertretungen im Ausland mit der nötigen Sorgfalt und gestützt auf die einschlägigen Datenschutzbestimmungen vorgenommen würden, so dass davon keine Gefährdung für die Asylsuchenden ausgehe. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit E._______ liiert sei. E._______ sei vom BFM wegen unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz ebenfalls vorläufig aufzunehmen sei. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. J. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen: "1. Es sei die Verfügung des BFM vom 25. August 2010 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren.

2. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 25. August 2010 aufzuhe-ben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführerin festzustellen.

3. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde beziehungsweise vor einem anderen Entscheid in dieser Sache eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen." Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2010 verfügte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 3. November 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 29. Oktober 2010 bei der Gerichtskasse ein. L. Mit Eingabe vom 4. November 2010 machte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - geltend, dass sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätig habe. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte sie unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Acht Farbfotos, eine Bescheinigung der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien Deutsche Organisation vom 4. Oktober 2010, mehrere Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos sowie zwei Flugblätter.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylvorbringen, wonach sie in Syrien von ihrem Vater hätte zwangsverheiratet werden sollen, weswegen sie sich zur Flucht entschieden habe, die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt hat.

E. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).

E. 4.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Wortlaut der Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.

E. 4.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht wusste, wie der Mann, mit dem sie ihr Vater angeblich verheiraten wollte, heisst und wie alt er ist (Akten BFM A 8/19, S. 9, 11). Mit Sicherheit hätte die Beschwerdeführerin darüber Auskunft geben können, hätte ihr Vater tatsächlich beabsichtigt, sie zu verheiraten, zumal es sich beim Namen und dem Alter des zukünftigen Ehepartners um wesentliche Informationen handelt, deren Kenntnis für sie von gewichtigem Interesse sein musste. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Mutter ihr den Namen des alten Mannes nicht mitgeteilt habe und sie - die Beschwerdeführerin - nicht daran gedacht habe, nach seinem Namen zu fragen (Akten BFM A 8/19, S. 15), ist unglaubhaft und vermag das Nichtwissen nicht plausibel zu machen beziehungsweise zu erklären. Gegen die Glaubhaftigkeit der angeblich beabsichtigten Zwangsheirat spricht auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie - nachdem sie von ihrer Mutter darüber informiert worden sei - während den zwanzig Tage bis zu ihrer Ausreise aus Syrien nie mit ihrem Vater über die geplante Hochzeit gesprochen habe (Akten BFM A 8/19, S. 13), zumal anzunehmen ist, dass sie zumindest versucht hätte, ihren Vater umzustimmen, hätte er sie tatsächlich verheiraten wollen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie sich geschämt habe, mit ihrem Vater darüber zu sprechen (Akten BFM A 8/19, S. 13), vermag nicht zu überzeugen. Zudem ist davon auszugehen, dass ihr Vater in den zwanzig Tagen bis zu ihrer Flucht von sich aus mit ihr über die Hochzeit gesprochen hätte, um ihre Stimmungslage zu erkunden, umso mehr als die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland mit ihrem Vater im gleichen Haus gelebt haben will. Zweifelhaft ist die behauptete Zwangsheirat auch deshalb, da sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bedenkzeit unstimmig geäussert hat: Zuerst sagte sie nämlich aus, dass es in ihrer Heimat Brauch sei, dass man der Person, die man heiraten wolle, 15 Tage Bedenkzeit gebe (Akten BFM A 8/19, S. 11). Kurz darauf gab sie jedoch zu Protokoll, ihr Vater habe bereits "ja" gesagt, als ihre Mutter sie über die bevorstehende Zwangsheirat orientiert habe (Akten BFM A 8/19, S. 11), was dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Brauchtum aber klar widerspricht, zumal der Vater der Beschwerdeführerin dadurch die Bedenkfrist nicht abgewartet hätte. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen unsubstanziierte Angaben zu ihrem Reiseweg in die Schweiz machte. Sie gab zwar an, von Istanbul mit dem Flugzeug gereist zu sein. Sie konnte jedoch weder den Zielort des ersten Fluges noch denjenigen des zweiten Fluges nennen, von wo sie mit dem Auto ins EVZ Basel gelangt sei (Akten BFM A 1/9, S. 6). Die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Erklärung für ihr Unwissen (mangelnde Bildung, fehlende Sprachkenntnisse) vermag nicht zu überzeugen, zumal Flugpassagiere auf Reisen dauernd - auch akustisch - über den Namen des Zielflughafens orientiert werden. Überdies ist davon auszugehen, dass sie sich bei ihrem Schlepper über den Reiseweg erkundigt hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin völlig unsubstanziierte Aussagen bezüglich der von ihr verwendeten Reisepapiere gemacht (Akten BFM A 8/19, S. 5 f.), weshalb anzunehmen ist, dass sie ihren tatsächlichen Reiseweg gegenüber den schweizerischen Behörden zu verheimlichen sucht. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift lassen falsche Angaben bezüglich des Reiseweges beziehungsweise zu den dabei verwendeten Papieren sehr wohl Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 150). An dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift, wonach häufig zu beobachten sei, dass gerade tatsächlich verfolgte Personen aus Angst den Reiseweg nicht im Detail bekannt geben würden, um sich zu schützen, nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung beziehungsweise der Anhörung ausdrücklich auf ihre Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der gesamten Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die von ihr vorgebrachte Behauptung, wonach sie in Syrien von ihrem Vater hätte zwangsverheiratet werden sollen, weswegen sie sich zur Flucht entschieden habe, glaubhaft zu machen.

E. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin überdies geltend macht, sie werde als Maktumin in Syrien in vielen Bereichen des Lebens diskriminiert, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volks­gruppe hinzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine Verfolgung durch ihre Familie glaubhaft zu machen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine Situation der Kurden in Syrien zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt.

E. 5.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1 S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f.).

E. 5.3 Die Kurden stellen die grösste nicht-arabische Minderheit in Syrien dar. Es wird - je nach Quelle - von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen Kurden ausgegangen, was entsprechend 5 - 10% der Bevölkerung ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syrien". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unterscheiden: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in registrierte beziehungsweise nicht registrierte Kurden (sogenannte Ajanib beziehungsweise Maktumin) zu unterteilen ist.

E. 5.4 Vorliegend ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Maktumin handelt. Damit gehört sie innerhalb ihrer Volkszugehörigkeit zur am schlechtesten gestellten Gruppe. Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden unterliegen jedoch selbst staatenlose Kurden (Ajanib und Maktumin) in Syrien keiner Kollektivverfolgung. Vielmehr hat die vormalige ARK in EMARK 2002 Nr. 23 festgestellt, dass die Rechtsstellung von staatenlosen Kurden syrischer Herkunft den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lasse. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, kann demnach weder für die Beschwerdeführerin individuell noch für die Kurden in Syrien generell gesprochen werden.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.1 In der Eingabe vom 4. November 2010 machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, weshalb sie sich zusätzlich auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG berufe. Zum Beweis ihrer exilpolitischen Tätigkeiten reichte sie Dokumente zu den Akten (vgl. Bst. L. vorstehend).

E. 6.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).

E. 6.3 Von der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, sie sei Mitglied der Demokratischen Progressiven Partei in Syrien und habe an einer regimekritischen Kundgebung in G._______ vom 5. Oktober 2010 teilgenommen, an der sie regimekritische Flugblätter verteilt habe.

E. 6.4 Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Bei realistischer Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine solche Spitzeltätigkeit sich auf die Erfassung von Personen konzentriert, welche im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln, die sie als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihrerseits bei der Auswertung zugetragener Informationen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden.

E. 6.5 Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz lediglich an einer regimekritischen Kundgebung teilgenommen, wo sie Flugblätter verteilt haben will. Als Beweis dafür reichte sie verschiedene Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos beziehungsweise Originalfotos ein, die sie als Teilnehmerin an der Kundgebung in G._______ vom 5. Oktober 2010 zeigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin anhand dieser Fotografien von den syrischen Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt worden ist, nur gering ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Inwiefern sie aus der Masse der exilpolitischen aktiven Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an einer Kundgebung, an der sie Flugblätter verteilt haben will, hebt sie sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. An dieser Einschätzung ändert auch das eingereichte Bestätigungsschreiben der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien Deutsche Organisation vom 4. Oktober 2010 nichts, werden in diesem Schreiben doch nicht konkrete Aktivitäten der Beschwerdeführerin aufgeführt, sondern lediglich pauschal auf Aktivitäten verwiesen, an denen sie teilgenommen haben soll. Da zudem aufgrund des unspezifischen Inhalts des Schreibens von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen ist, ist es nicht geeignet, eine Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den syrischen Staat wahrscheinlich zu machen. Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches Engagement der Beschwerdeführerin schliessen, aufgrund dessen diese damit rechnen müsste, dass sie dem syrischen Geheimdienst als ernsthafte Regimegegnerin aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das von der Baath-Partei und dem Präsidenten Baschar al-Assad dominierte politische System in Damaskus dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann der Beschwerdeführerin klarerweise nicht bescheinigt werden. Den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass in Syrien gegen sie aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft in der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien sowie der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin illegal aus Syrien ausgereist ist, führt nicht dazu, dass davon auszugehen ist, dass sie bei ihrer Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte. Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.

E. 7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen beziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E.9.2).

E. 9 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4). Demnach ist, solange die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterbesteht, kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben. Entsprechend ist auf den Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit ihres Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 12 Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7159/2010 Urteil vom 20. Januar 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), unbekannte Staatsangehörigkeit (Syrien), vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin im Juli 2009 ihren Heimatstaat und gelangte am 5. August 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde sie am 18. August 2009 durch das BFM im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 2. September 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eine staatenlose Kurdin (Maktumin) aus dem Dorf C._______ (Provinz D._______). Als Maktumin habe sie in Syrien keinerlei Rechte. So habe sie weder die Schule besuchen dürfen noch arbeiten können. Als Maktumin werde sie in Syrien wie ein Tier behandelt. Da sie staatenlos sei, habe sie in ihrer Heimat auch schlechtere Heiratschancen gehabt. Kurz vor ihrer Ausreise habe ihr ihre Mutter mitgeteilt, dass ihr Vater beabsichtige, sie mit einem alten, geschiedenen Mann mit Kindern zu verheiraten. Da sie diesen alten Mann jedoch nicht habe heiraten wollen, habe sie sich an den Bruder von E._______. gewandt. Mit E._______ habe sie während zweier Jahre eine Liebesbeziehung unterhalten, bis dieser im Jahre 2006 Syrien verlassen habe. E._______ befinde sich heute in der Schweiz. In der Folge habe der Bruder von E._______ ihre Ausreise organisiert. Zusammen mit einem Schlepper habe sie zu Fuss die Grenze zur Türkei überquert und sei nach F._______ gefahren, wo sie sich während drei Wochen aufgehalten hätten. Anschliessend seien sie nach Istanbul gefahren, von wo sie - nach einer Zwischenlandung - an einen unbekannten Ort geflogen seien. Von dort seien sie schliesslich mit einem Auto in die Schweiz gereist. B. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um die Abklärung folgender Fragen:

1. Ist die Beschwerdeführerin syrische Staatsbürgerin?2. Hat die Beschwerdeführerin einen syrischen Pass?3. Hat die Beschwerdeführerin Syrien auf legalem Weg verlassen?

4. Kann bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin von syrischen Behörden gesucht wird? C. In der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 wurde dem BFM bezüglich der Beschwerdeführerin Folgendes mitgeteilt: Sie sei keine syrische Staatsbürgerin, sie besitze keinen syrischen Reisepass, es seien keinerlei Bewegungen der Beschwerdeführerin durch die syrischen Migrationsbehörden erfasst worden und sie werde in Syrien nicht gesucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2010 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsabklärung und setzte ihr Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 2010. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 verlangte der neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten und Präzisierung des rechtlichen Gehörs, insbesondere ersuchte er um Auskunft betreffend das Vorgehen bei der Botschaftsabklärung. Eventualiter ersuchte er um die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um drei Wochen. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010 lehnte das BFM das Akteneinsichtsgesuch gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei. Gleichzeitig erstreckte die Vorinstanz die Frist zur Stellungnahme bis zum 26. Februar 2010. Bezüglich der Botschaftsanfrage respektive Botschaftsantwort hielt das BFM fest, dass diesbezüglich aufgrund bestehender Geheimhaltungsinteressen keine weiter gehende Einsicht in die Akten gewährt werden könne. G. Mit Eingabe vom 26. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin namens seiner Mandantin eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme lag unter anderem ein Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister (in Kopie, inklusive beglaubigter deutscher Übersetzung) bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2010 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Einsicht in die Verfahrensakten. I. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 25. August 2010 - eröffnet am 2. September 2010 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es im vorliegenden Länderkontext und unter Berücksichtigung von sozio-kulturellen Faktoren als realitätsfremd erscheine, dass die Beschwerdeführerin die Reise in die Schweiz gemeinsam mit einem ihr nicht näher bekannten Mann unternommen haben solle. Gemäss Tradition wäre sie vielmehr verpflichtet gewesen, sich als alleinstehende Frau von einem männlichen Angehörigen ihrer Familie - oder allenfalls der Familie ihres heutigen Partners - begleiten zu lassen. Angesichts dessen kämen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Reise in die Schweiz auf. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ausgesprochen unsubstanziierte Angaben zu ihrem Reiseweg gemacht habe. Es dränge sich daher die Vermutung auf, dass die Beschwerdeführerin den schweizerischen Asylbehörden den tatsächlichen Reiseweg sowie die wahren Umstände der Reise verschweige, um Nachforschungen darüber zu verhindern. Im Lichte der unglaubhaften Reiseschilderungen kämen auch Zweifel darüber auf, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen habe, weil ihr Vater sie mit einem alten Mann habe verheiraten wollen. Diese Zweifel würden durch weitere Ungereimtheiten bestätigt. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie der Mann heisse, den sie hätte heiraten müssen. Ferner habe sie keine Angaben zu dessen Alter machen können. Zusammenfassend sei demnach festzustellen, dass nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin aus Syrien ausgereist sei, weil ihr Vater sie mit einem alten Mann habe verheiraten wollen. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, dass sie in die Schweiz gereist sei, um hier ihren Freund E._______ zu treffen . Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, sie werde als Maktumin benachteiligt, sei Folgendes festzuhalten: Zwar treffe es zu, dass in Syrien staatenlose Kurden unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden hätten. Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finde in Syrien jedoch nicht statt. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Gewährung der syrischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich auf staatsangehörigkeitsrechtlichen und ausländerrechtlichen Regelungen basiere und daher durch die Souveränität des syrischen Staates legitimiert sei. Zudem würden Personen, die ohne Reisepass aus Syrien ausreisten, nicht aus einer von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft verfolgt, sondern sie würden gestützt auf die in Syrien geltenden Ausreisebestimmungen zur Rechenschaft gezogen. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu den Abklärungen seitens der Schweizer Vertretung in Damaskus die Abklärungsmethoden gerügt habe, sei darauf hinzuweisen, dass Abklärungen seitens Schweizerischer Vertretungen im Ausland mit der nötigen Sorgfalt und gestützt auf die einschlägigen Datenschutzbestimmungen vorgenommen würden, so dass davon keine Gefährdung für die Asylsuchenden ausgehe. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit E._______ liiert sei. E._______ sei vom BFM wegen unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz ebenfalls vorläufig aufzunehmen sei. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. J. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen: "1. Es sei die Verfügung des BFM vom 25. August 2010 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren.

2. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 25. August 2010 aufzuhe-ben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführerin festzustellen.

3. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde beziehungsweise vor einem anderen Entscheid in dieser Sache eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen." Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2010 verfügte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 3. November 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 29. Oktober 2010 bei der Gerichtskasse ein. L. Mit Eingabe vom 4. November 2010 machte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - geltend, dass sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätig habe. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte sie unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Acht Farbfotos, eine Bescheinigung der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien Deutsche Organisation vom 4. Oktober 2010, mehrere Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos sowie zwei Flugblätter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylvorbringen, wonach sie in Syrien von ihrem Vater hätte zwangsverheiratet werden sollen, weswegen sie sich zur Flucht entschieden habe, die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt hat. 4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270). 4.3. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Wortlaut der Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. 4.4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht wusste, wie der Mann, mit dem sie ihr Vater angeblich verheiraten wollte, heisst und wie alt er ist (Akten BFM A 8/19, S. 9, 11). Mit Sicherheit hätte die Beschwerdeführerin darüber Auskunft geben können, hätte ihr Vater tatsächlich beabsichtigt, sie zu verheiraten, zumal es sich beim Namen und dem Alter des zukünftigen Ehepartners um wesentliche Informationen handelt, deren Kenntnis für sie von gewichtigem Interesse sein musste. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Mutter ihr den Namen des alten Mannes nicht mitgeteilt habe und sie - die Beschwerdeführerin - nicht daran gedacht habe, nach seinem Namen zu fragen (Akten BFM A 8/19, S. 15), ist unglaubhaft und vermag das Nichtwissen nicht plausibel zu machen beziehungsweise zu erklären. Gegen die Glaubhaftigkeit der angeblich beabsichtigten Zwangsheirat spricht auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie - nachdem sie von ihrer Mutter darüber informiert worden sei - während den zwanzig Tage bis zu ihrer Ausreise aus Syrien nie mit ihrem Vater über die geplante Hochzeit gesprochen habe (Akten BFM A 8/19, S. 13), zumal anzunehmen ist, dass sie zumindest versucht hätte, ihren Vater umzustimmen, hätte er sie tatsächlich verheiraten wollen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie sich geschämt habe, mit ihrem Vater darüber zu sprechen (Akten BFM A 8/19, S. 13), vermag nicht zu überzeugen. Zudem ist davon auszugehen, dass ihr Vater in den zwanzig Tagen bis zu ihrer Flucht von sich aus mit ihr über die Hochzeit gesprochen hätte, um ihre Stimmungslage zu erkunden, umso mehr als die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland mit ihrem Vater im gleichen Haus gelebt haben will. Zweifelhaft ist die behauptete Zwangsheirat auch deshalb, da sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bedenkzeit unstimmig geäussert hat: Zuerst sagte sie nämlich aus, dass es in ihrer Heimat Brauch sei, dass man der Person, die man heiraten wolle, 15 Tage Bedenkzeit gebe (Akten BFM A 8/19, S. 11). Kurz darauf gab sie jedoch zu Protokoll, ihr Vater habe bereits "ja" gesagt, als ihre Mutter sie über die bevorstehende Zwangsheirat orientiert habe (Akten BFM A 8/19, S. 11), was dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Brauchtum aber klar widerspricht, zumal der Vater der Beschwerdeführerin dadurch die Bedenkfrist nicht abgewartet hätte. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen unsubstanziierte Angaben zu ihrem Reiseweg in die Schweiz machte. Sie gab zwar an, von Istanbul mit dem Flugzeug gereist zu sein. Sie konnte jedoch weder den Zielort des ersten Fluges noch denjenigen des zweiten Fluges nennen, von wo sie mit dem Auto ins EVZ Basel gelangt sei (Akten BFM A 1/9, S. 6). Die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Erklärung für ihr Unwissen (mangelnde Bildung, fehlende Sprachkenntnisse) vermag nicht zu überzeugen, zumal Flugpassagiere auf Reisen dauernd - auch akustisch - über den Namen des Zielflughafens orientiert werden. Überdies ist davon auszugehen, dass sie sich bei ihrem Schlepper über den Reiseweg erkundigt hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin völlig unsubstanziierte Aussagen bezüglich der von ihr verwendeten Reisepapiere gemacht (Akten BFM A 8/19, S. 5 f.), weshalb anzunehmen ist, dass sie ihren tatsächlichen Reiseweg gegenüber den schweizerischen Behörden zu verheimlichen sucht. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift lassen falsche Angaben bezüglich des Reiseweges beziehungsweise zu den dabei verwendeten Papieren sehr wohl Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 150). An dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift, wonach häufig zu beobachten sei, dass gerade tatsächlich verfolgte Personen aus Angst den Reiseweg nicht im Detail bekannt geben würden, um sich zu schützen, nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung beziehungsweise der Anhörung ausdrücklich auf ihre Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der gesamten Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die von ihr vorgebrachte Behauptung, wonach sie in Syrien von ihrem Vater hätte zwangsverheiratet werden sollen, weswegen sie sich zur Flucht entschieden habe, glaubhaft zu machen. 5. 5.1. Soweit die Beschwerdeführerin überdies geltend macht, sie werde als Maktumin in Syrien in vielen Bereichen des Lebens diskriminiert, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volks­gruppe hinzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine Verfolgung durch ihre Familie glaubhaft zu machen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine Situation der Kurden in Syrien zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt. 5.2. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1 S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f.). 5.3. Die Kurden stellen die grösste nicht-arabische Minderheit in Syrien dar. Es wird - je nach Quelle - von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen Kurden ausgegangen, was entsprechend 5 - 10% der Bevölkerung ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syrien". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unterscheiden: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in registrierte beziehungsweise nicht registrierte Kurden (sogenannte Ajanib beziehungsweise Maktumin) zu unterteilen ist. 5.4. Vorliegend ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Maktumin handelt. Damit gehört sie innerhalb ihrer Volkszugehörigkeit zur am schlechtesten gestellten Gruppe. Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden unterliegen jedoch selbst staatenlose Kurden (Ajanib und Maktumin) in Syrien keiner Kollektivverfolgung. Vielmehr hat die vormalige ARK in EMARK 2002 Nr. 23 festgestellt, dass die Rechtsstellung von staatenlosen Kurden syrischer Herkunft den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lasse. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, kann demnach weder für die Beschwerdeführerin individuell noch für die Kurden in Syrien generell gesprochen werden. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1. In der Eingabe vom 4. November 2010 machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, weshalb sie sich zusätzlich auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG berufe. Zum Beweis ihrer exilpolitischen Tätigkeiten reichte sie Dokumente zu den Akten (vgl. Bst. L. vorstehend). 6.2. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). 6.3. Von der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, sie sei Mitglied der Demokratischen Progressiven Partei in Syrien und habe an einer regimekritischen Kundgebung in G._______ vom 5. Oktober 2010 teilgenommen, an der sie regimekritische Flugblätter verteilt habe. 6.4. Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Bei realistischer Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine solche Spitzeltätigkeit sich auf die Erfassung von Personen konzentriert, welche im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln, die sie als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihrerseits bei der Auswertung zugetragener Informationen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden. 6.5. Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz lediglich an einer regimekritischen Kundgebung teilgenommen, wo sie Flugblätter verteilt haben will. Als Beweis dafür reichte sie verschiedene Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos beziehungsweise Originalfotos ein, die sie als Teilnehmerin an der Kundgebung in G._______ vom 5. Oktober 2010 zeigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin anhand dieser Fotografien von den syrischen Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt worden ist, nur gering ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Inwiefern sie aus der Masse der exilpolitischen aktiven Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an einer Kundgebung, an der sie Flugblätter verteilt haben will, hebt sie sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. An dieser Einschätzung ändert auch das eingereichte Bestätigungsschreiben der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien Deutsche Organisation vom 4. Oktober 2010 nichts, werden in diesem Schreiben doch nicht konkrete Aktivitäten der Beschwerdeführerin aufgeführt, sondern lediglich pauschal auf Aktivitäten verwiesen, an denen sie teilgenommen haben soll. Da zudem aufgrund des unspezifischen Inhalts des Schreibens von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen ist, ist es nicht geeignet, eine Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den syrischen Staat wahrscheinlich zu machen. Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches Engagement der Beschwerdeführerin schliessen, aufgrund dessen diese damit rechnen müsste, dass sie dem syrischen Geheimdienst als ernsthafte Regimegegnerin aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das von der Baath-Partei und dem Präsidenten Baschar al-Assad dominierte politische System in Damaskus dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann der Beschwerdeführerin klarerweise nicht bescheinigt werden. Den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass in Syrien gegen sie aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft in der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien sowie der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin illegal aus Syrien ausgereist ist, führt nicht dazu, dass davon auszugehen ist, dass sie bei ihrer Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte. Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.

7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen beziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E.9.2).

9. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4). Demnach ist, solange die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterbesteht, kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben. Entsprechend ist auf den Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit ihres Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

12. Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: