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D-53/2014

D-53/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - am 3. August 2011 via E._______ und F._______ (bzw. G._______) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nachsuchte. Am 15. August 2011 fand die Befragung zur Person statt. Im Rahmen dieser Befragung orientierte das BFM den Beschwerdeführer über die Anwendung des Dublin-Verfahrens und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit G._______, zur allfälligen Wegweisung dorthin wie auch zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid. Am 28. Mai 2013 wurde er gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Eine Wohnsitzbestätigung eines (...) Dorfvorstehers, eine Kopie eines Gerichtsurteils, gemäss welchem er zum Tode verurteilt wurde, Fotos sowie Internetauszüge mit Fotoaufnahmen, die ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigen, ein an die FIFA gerichtetes Flugblatt, Fotos, auf denen er angeblich in einem syrischen Gefängnis zu sehen ist, eine angeblich gefälschte (...) Identitätskarte mit seinem Passfoto, zwei syrische Zivilstandsregisterauszüge, gemäss denen er über keine zivilen Rechte mehr verfügen soll, und eine Mitgliedschaftsbestätigung der Schweizer Sektion der KDP Syrien (KDPS, Kurdistan Democratic Party of Syria). B. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Identität C._______, geboren am (...), Syrien, falsch sei. Seine wahre Identität laute auf B._______, geboren am (...), Syrien. In derselben Eingabe wurde im Weiteren geltend gemacht, in Syrien sei gegen den Beschwerdeführer ein Todesurteil ausgesprochen worden, da man ihn aus politischen Gründen fälschlicherweise des Mordes bezichtigt habe. Er sei in Syrien und E._______ sehr aktiv für die KDPS gewesen. In den Jahren 1991 und 1999 habe er sich zudem über eine längere Zeit in Haft befunden. Hier in der Schweiz habe er an einer Demonstration teilgenommen, an welcher der Ausschluss Syriens aus der FIFA verlangt worden sei. C. Mit Schreiben vom 22. November 2011 informierte das BFM den Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. D. Mit Eingabe vom 23. August 2012 reichte der Rechtsvertreter die Originale des Reisepasses (gültig bis 19. November 2006) und der Identitätskarte des Beschwerdeführers nach. E. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Mai 2013 erklärte der Beschwerdeführer, er habe bei der Befragung zur Person aus Angst vor einer Rückführung nach Syrien von Anfang an gelogen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er nun im Wesentlichen geltend, zwei Mitglieder der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union), R.M. und K.M., hätten ihn mehrere Male zur Zusammenarbeit aufgefordert. Dies habe er vorerst jedoch verweigert, da er für politische Ideologien nicht empfänglich sei. Dann hätten R.M. und K.M. ihm vorgeschlagen, er könnte zumindest politischen Genossen aus E._______ helfen, an verschiedene Orte zu gelangen. Diese Tätigkeit habe er dann ab dem Jahr 1990 zwei- bis dreimal pro Monat ausgeübt, weshalb man ihn im Oktober 1991 verhaftet und bis zum 16. April 1992 inhaftiert habe. Dabei sei er auch gefoltert worden. Nach der Haftentlassung habe er sich jeden Monat beim Sicherheitsdienst melden müssen.Unmittelbar nach Beendigung des Militärdienstes im Jahr 1996 habe er R.M. kontaktiert und wiederum Genossen der PYD aus E._______ an verschiedene Orte gebracht. Am 16. April 1999 sei er vom militärischen Sicherheitsdienst im Zuge einer Massenverhaftung festgenommen und in I._______ inhaftiert worden. Die Haftbedingungen seien unvorstellbar schlecht gewesen. Kurz vor Jahresende sei er der Staatsanwaltschaft von J._______ übergeben worden. Da diese gegen ihn nichts in der Hand gehabt habe, sei er am 18. April 2000 entlassen worden. Anschliessend habe er seine gewohnte politische Aktivität wieder aufgenommen. Im Jahr 2001 sei er aufgrund seiner Tätigkeit als Händler mehrere Male in E._______ eingereist - letztmals am 9. November 2001. Einige Tage danach habe ihn seine Mutter informiert, dass der Sicherheitsdienst zu Hause nach ihm gefragt habe. Später habe er erfahren, dass der Sicherheitsdienst fast zur gleichen Zeit, als er bei ihm zu Hause vorbeigekommen sei, R.M. festgenommen habe. Dieser habe den Behörden seinen Namen verraten. Aufgrund dessen sei er in E._______ geblieben und habe anschliessend bei Verwandten seines Vaters gelebt. Solange sein syrischer Reisepass, bis im Jahr 2006, gültig gewesen sei, hätten sich die (...) Behörden nicht für sein abgelaufenes (...) Visum interessiert. Im Jahr 2006 habe er eine gefälschte (...) Identitätskarte erworben. Einen Aufenthaltstitel habe er in E._______ nie gehabt. Die syrischen Behörden hätten ihm dann fälschlicherweise vorgeworfen, jemanden umgebracht zu haben und ihn daraufhin zum Tode verurteilt (Ausstellungsdatum der eingereichten Kopie des Urteils: 12. Dezember 2009). Auf diese Weise hätten die Behörden seine Rückkehr nach Syrien erreichen wollen. E._______ habe er im Jahr 2010 verlassen, da sich die syrisch-(...) Beziehungen verbessert hätten und sogar ein gemeinsames Komitee der Geheimpolizei erstellt worden sei. Aus Angst, verraten und an Syrien ausgeliefert zu werden, sei er nach F._______ gegangen, wo er sich rund zehn Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei er in die Schweiz weitergereist. Hierzulande habe er an mehreren Demonstrationen und Veranstaltungen von Kurden teilgenommen sowie den Aufruf für Öcalans Entlassung unterschrieben. F. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 - eröffnet am 6. Dezember 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 3. August 2011 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Ausserdem wurde um Gelegenheit ersucht, die Honorarnote für die Prüfung einer Entschädigung vor Abschluss des Verfahrens noch einreichen zu dürfen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer Fotos einreichen, auf welchen er im (...) Gefängnis in K._______ abgebildet sein soll. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 gab der zuständige Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit, sich innert Frist zur Beschwerdebegründung zu äussern, dies vor dem Hintergrund der Ethnie des Beschwerdeführers, des Umstands, dass man davon ausgehe, er sei im Gefängnis gewesen, des Umstands, dass er Syrien im Jahr 2001 verlassen habe sowie der im heutigen Zeitpunkt unübersichtlichen Lage in Syrien. I. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2014 nahm das BFM entsprechend Stellung. J. Mit Eingabe vom 28. April 2014 liess der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten reichen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden zwei Fotos, auf denen er angeblich während eines Haftaufenthalts im August 1999 zu sehen ist, zwei weitere Fotos, auf welchen er anlässlich einer am (...) auf dem L._______ im Rahmen der sogenannten Ararat Mahnwachen stattgefundenen Aktion unter anderen Demonstrierenden abgebildet ist, und ein Flugblatt der Ararat-Gruppe Schweiz eingereicht. Auf die Begründung der Replik wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 29. September 2014 reichte der Rechtsvertreter dem Gericht seine Honorarnote ein. L. Mit einer weiteren Eingabe vom 15. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer folgende neue Beweismittel ins Recht legen: Ein Dokument (Ledigkeitsnachweis im Zivilstandsregister) mit dem Vermerk "Gesperrt in bürgerlichen und politischen Rechten", eine Behelfsübersetzung der wesentlichsten Inhalte dieses Dokuments, den dazugehörigen Umschlag und Fotos, welche den Beschwerdeführer an Kundgebungen vom (...) in M._______ und vom (...) in N._______ zeigen. Es wurde geltend gemacht, diese Beweismittel würden dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland als politisch missliebig erfasst worden sei und ihm im Falle der Rückkehr asylrelevante Nachteile drohten, die seinen Wegweisungsvollzug ausserdem völkerrechtlich unzulässig machen würden. M. Gemäss einer Trauungsmitteilung des Zivilstandsamts O._______ hat der Beschwerdeführer am 29. September 2015 eine syrische Staatsangehörige geheiratet, welcher am 8. August 2014 in der Schweiz Asyl gewährt worden war. N. Mit Eingabe vom 18. August 2016 liess der Beschwerdeführer das Gericht darum bitten, die Akten seiner als Flüchtling anerkannten Ehefrau für die Entscheidfindung beizuziehen und das SEM anzufragen, ob die Heirat mit der Ehefrau eine zusätzliche Verfolgungsgefahr für ihn bedeute, was hiermit behauptet werde. Dieses Element könne den Ausschlag geben, dass auch ihm Asyl zu gewähren sei. Es handle sich um ein objektives Nachfluchtelement. Einen Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau lehne das SEM unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Heirat ab. Als Beilagen wurden der Familienausweis des Zivilstandsamts O._______ und der Entscheid des SEM vom 5. August 2016, mit welchem das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau abgelehnt wurde, eingereicht. Ausserdem liess der Beschwerdeführer auf die Aktualität der Verfolgungsgefahr für Personen wie ihn hinweisen und diesbezüglich einen Internetartikel von der NZZ vom 18. August 2016 mit der Überschrift "Folter und Tausende von Toten in syrischen Gefängnissen" einreichen. O. Am 25. August 2016 gingen die Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers (N [...]) beim Gericht ein.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Oktober 2015], Abs. 1).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung wies das BFM zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine bei der Befragung geltend gemachten Vorbringen anlässlich der Anhörung widerrufen habe, weshalb diese Ausführungen nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen seien. Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das BFM sodann im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die in der Anhörung geltend gemachten Ausreisegründe nicht bereits bei der Befragung erwähnt beziehungsweise unterschiedliche Ausreisegründe vorgebracht habe. Sein Einwand, er habe Angst gehabt, dass die Schweizer Behörden ihn nach Syrien zurückschicken würden, vermöge bestenfalls zu erklären, weshalb er ihnen eine falsche Identität angegeben habe. Da er gerade mit der Ausreise aus E._______ und dem in der Schweiz gestellten Asylgesuch einer Rückführung nach Syrien zu entgehen versucht habe, sei es indessen nicht nachvollziehbar, weshalb er anlässlich ebendieses Asylgesuchs komplett unterschiedliche Angaben gemacht und nicht schon von Beginn an die gleichen Ausreisegründe wie bei der Anhörung vorgebracht habe. Dieser Umstand lasse an seinen Asylvorbringen grosse Zweifel aufkommen. Seine Aussagen könnten ihm jedoch auch unabhängig von dem vorstehend Gesagten nicht geglaubt werden. So habe er mehrfach widersprüchliche Angaben zur Partei gemacht, für die er sich engagiert haben wolle. Während in der Eingabe vom 24. Oktober 2011 angegeben worden sei, er habe sich für die KDPS sehr engagiert, habe er in der Anhörung bloss seine Tätigkeit für die PYD erwähnt und den Anschein erweckt, die Abkürzung KDP gar nicht zu kennen. Sein Einwand, ein Freund habe beim Anwalt übersetzt und möglicherweise etwas falsch verstanden, vermöge die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Parteiabkürzungen nicht zu erklären. Zudem sei anzumerken, dass im mit Eingabe vom 15. Juli 2013 eingereichten Bestätigungsschreiben der Schweizer Sektion der KDPS festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 Mitglied der KDPS sei und in Syrien an entsprechenden Parteiaktivitäten teilgenommen habe. Im Weiteren werde darin ausgeführt, dass er Mitglied der Yekiti-Partei (PYD) gewesen sei. Diese Angaben stünden jedoch im Widerspruch zum Eintrag in seinem Pass, wonach er Syrien am 9. November 2001 letztmals verlassen habe, und zu seiner Aussage, er sei lediglich Sympathisant - und nicht Mitglied - der PYD gewesen. Zudem habe er auch die Orte, wohin er die PYD-Genossen aus E._______ gebracht habe, nur in widersprüchlicher Weise genannt. Darüber hinaus mangle es den Aussagen an Logik und Substanziiertheit. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise nur in oberflächlicher Weise beschrieben, wie er die PYD-Genossen zu den verschiedenen Orten gebracht habe, was deren Ziele in Syrien gewesen seien und wie die Haft seine politische Ideologie beeinflusst habe. Zudem sei es nicht plausibel, dass er als unpolitische Person ohne konkrete Verbindung zur PYD die vertrauliche und wichtige Aufgabe, deren Genossen aus E._______ an verschiedene Orte zu bringen, habe übernehmen können und er die politische Tätigkeit nach seinen angeblichen Haftaufenthalten und den Folterungen jeweils fortgesetzt haben wolle. Ebenfalls unglaubhaft sei seine Aussage, der militärische Sicherheitsdienst habe im Jahr 1999 beschlossen, eine Massenverhaftung vorzunehmen, bei der er inhaftiert worden sei, weil sein Name aufgrund seiner ersten Haft im Jahr 1991 vorgemerkt gewesen sei. Da diese erste Haft 1991 - also acht Jahre vorher - stattgefunden haben solle und er in der Zwischenzeit keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei es nicht plausibel, dass er im Zuge einer solchen Massenverhaftung festgenommen worden sei. Anzufügen sei, dass auch der langjährige illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in E._______ unvereinbar mit seinen Asylvorbringen sei. Hätte man ihn in Syrien tatsächlich bedroht, wäre zu erwarten gewesen, dass er seinen unsicheren Aufenthaltsstatus beziehungsweise seine unsichere Situation in E._______ schon früher zu ändern versucht hätte. Die vorgebrachten Asylgründe könnten dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Fotos, welche ihn angeblich in einem Gefängnis in Syrien zeigten, belegten bloss, dass er tatsächlich einmal in einem Gefängnis gewesen sei, nicht jedoch, dass es sich dabei um eine politische Haft gehandelt habe. Hinsichtlich der Zivilregisterauszüge sei festzuhalten, dass solche Dokumente bekanntermassen - wie der Beschwerdeführer selbst mehrmals bestätigt habe - käuflich erworben werden könnten und ihnen deshalb bloss ein beschränkter Beweiswert zukomme. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass er bezüglich der Identitätsbestätigungen eines syrischen Dorfvorstehers angegeben habe, die entsprechenden Dokumente hätten aufgrund seiner Verfolgung nicht im Bezirksamtsbüro ausgestellt werden können. Daher sei es nicht plausibel, dass die Zivilregisterauszüge echt seien und zugleich eine Bedrohungssituation des Beschwerdeführers zu belegen vermöchten. Zur Kopie des Urteils vom 12. Dezember 2009 sei zu erwähnen, dass der Beweiswert dieses Dokuments aufgrund seiner Beschaffenheit gering sei. Im Weiteren werde nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer das Urteil nicht im Original eingereicht habe, und weshalb sein Bruder das Dokument käuflich habe erwerben müssen, zumal dieser einen Anwalt engagiert haben solle. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die syrischen Behörden hätten ihn mittels des Urteils zu einer Rückkehr nach Syrien bewegen wollen, sei nicht überzeugend. Es hätte den Behörden vielmehr bewusst sein müssen, ihn dadurch von einer Rückkehr nach Syrien abzuschrecken. Ausserdem wäre das Urteil wohl früher ergangen und anschliessend seiner Familie im Original ausgehändigt worden, wenn dies das tatsächliche Vorhaben der syrischen Behörden gewesen wäre. Das Bestätigungsschreiben der Schweizer Sektion der KDPS müsse als Gefälligkeitsschreiben, welches ausdrücklich zur Vorlage bei den Schweizer Behörden gedacht sei, bezeichnet werden. Als solches weise es lediglich einen geringen Beweiswert auf. Die darin enthaltenen Angaben seien im Übrigen - wie schon dargelegt - mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht vereinbar. Alle weiteren Beweismittel vermöchten lediglich zu bezeugen, dass er sich in E._______ aufgehalten habe, was vorliegend aber nicht bezweifelt werde. Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements führte das BFM insbesondere aus, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und - beispielsweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, welche qualifizierte Aktivitäten ausübten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Anhand der eingereichten Beweismittel und seiner Vorbringen sei nicht erkennbar, dass er sich in bedeutender Weise von der grossen Masse exilpolitisch tätiger Syrer abgehoben oder sich überdurchschnittlich öffentlich exponiert habe. Zu seiner Mitgliedschaft bei der Schweizer Sektion der KDPS sei festzuhalten, dass eine solche Mitgliedschaft alleine nicht den Eindruck erwecke, er werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Ausserdem müsse die entsprechende Mitgliedschaftsbestätigung als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert bewertet werden. In Bezug auf die geltend gemachten politischen Tätigkeiten für die KDPS in E._______ sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung ein Engagement für diese Partei nicht bestätigt habe und nicht den Eindruck erweckt habe, er würde deren Abkürzung kennen. Deshalb müsse dieses Vorbringen als blosse Behauptung gelten. Insgesamt vermöchten weder die exilpolitischen Aktivitäten noch die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG zu genügen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde zunächst geltend gemacht, es sei seitens der Vorinstanz widersprüchlich und willkürlich, dem Beschwerdeführer seine abweichenden Aussagen an der Befragung in dem Sinne vorzuhalten, dass sich daraus Zweifel an der gesamten Glaubwürdigkeit ergäben, dies nachdem die Vorinstanz selber festgehalten habe, die Vorbringen anlässlich der Befragung seien unbeachtlich beziehungsweise eben nicht auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Im Weiteren wurde insbesondere ausgeführt, es werde aus allen eingereichten Bestätigungen und Fotos sowie dem Gerichtsurteil und dem Nachweis für den Entzug der politischen Rechte klar, dass der Beschwerdeführer offensichtlich wegen seiner Aktivitäten gegen das Regime und für die kurdische Seite verfolgt worden sei und verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, für die "Yekiti" tätig gewesen zu sein, woraufhin die Vorinstanz davon ausgegangen sei, er habe der PYD angehört, was in dieser Form nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer habe lediglich gewusst, dass er für die Yekiti tätig gewesen sei, ohne sich genauer ausgekannt zu haben. Dies sei für ihn auch nie von Bedeutung gewesen. Ihm sei einzig wichtig gewesen, die kurdische Sache in Syrien zu unterstützen. Die PYD als aus der Yekiti hervorgegangene Partei regiere heute mit der PDKS, welche die eingereichte Mitgliederbestätigung ausgestellt habe, Teile Nordsyriens. Da der Beschwerdeführer die kurdische Sache unterstützt habe, sei das Bestätigungsschreiben von der PDKS verfasst worden. Sie habe sich dabei fehlerhaft und missverständlich ausgedrückt. Tatsache sei aber, dass die Exponenten, welche Bescheinigungen ausstellten, bezeugten, dass der Gemeinte für die Partei beziehungsweise Sache der Bewegung persönlich aktiv gewesen sei und aktiv sei. Hinsichtlich der Bemerkung, es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer seine politische Tätigkeit nach den angeblichen Haftaufenthalten und den Folterungen jeweils fortgesetzt haben wolle, mangle es der Vor-instanz an Einfühlungsvermögen und Realitätssinn. Jeder Mensch reagiere anders auf erlittene Verfolgung durch ein Unrechtsregime. Es sei absolut nachvollziehbar, wenn sich jemand nach schweren Misshandlungen und ungerechtfertigter Haft weiterhin engagiere und nicht locker lasse, bis das Unrechtsregime beseitigt sei. Der Beschwerdeführer habe seine Aktivitäten solange in Syrien und später von E._______ aus fortgesetzt, bis er zum Tode verurteilt worden sei. Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz das Beweismass der blossen Glaubhaftmachung. Die eingereichten Urkunden seien zwar nur dank Bestechung überhaupt erhältlich gewesen, was aber nicht bedeute, dass sie auf Bestellung hin fabriziert worden wären. Die Vorinstanz könne denn auch keine konkreten Fälschungsmerkmale nennen. Sie verweise einfach auf einen angeblich geringen Beweiswert solcher Urkunden. Die Vor-instanz habe, anstatt die notwendigen Abklärungen zu treffen und den Sachverhalt vollständig festzustellen, blosse Mutmassungen angestellt und wolle gestützt darauf die Beweisurkunden gar nicht würdigen. Dies widerspreche der Aufgabe, den Sachverhalt aufgrund aller ins Recht gelegter Elemente unvoreingenommen zu prüfen. Es sei gerade als Realkennzeichen zu werten, dass der Beschwerdeführer von den willkürlich vorgehenden Behörden bei einer Massenverhaftung festgenommen worden sei, sie ihm aber trotz einer früheren Festnahme nichts Neues hätten anlasten können und ihn laufen gelassen hätten. Die Vorinstanz belasse es diesbezüglich bei einer blossen Behauptung, was indessen keine Begründung für die Abweisung eines Asylgesuchs sein könne. Aufgrund des politischen Profils des Beschwerdeführers, welches sich aus den glaubhaften Vorbringen und den eindrücklichen Beweismitteln ergebe, stehe zweifellos fest, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Folter und damit schwerer politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt wäre. Mit der Asylrelevanz der Vorbringen, welche zweifelsfrei gegeben sei, habe sich die Vorinstanz gar nicht erst auseinandergesetzt. Die drohende Verfolgung sei politisch sowie ethnisch motiviert und gefährde den Beschwerdeführer konkret an Leib und Leben. Es gebe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht lediglich gestützt auf Nachfluchtgründe zuerkannt werden, sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorliegen würden.

E. 4.3 In der Vernehmlassung wies das BFM auf seinen Entscheid hin, woraus sich ergebe, dass eine politische Haft des Beschwerdeführers in Syrien unglaubhaft sei. Es sei zudem hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer lediglich die Haft im Jahr 1991 mittels Fotos belegen könne. Deswegen sei nicht ersichtlich, inwiefern diese inzwischen über zwanzig Jahre zurückliegende, unpolitische Haft bei einer Rückkehr nach Syrien zu asylrelevanten Nachteilen führen könnte. Daran ändere auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie nichts. Es bestehe keine Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7159/2010 vom 20. Januar 2011 E. 5). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien schon im Jahr 2001 verlassen haben solle und inzwischen seit über zehn Jahren im Exil lebe, vermöge ein Gefährdungspotenzial nicht zu begründen oder zu erhöhen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich am 20. November 2000 einen Pass habe ausstellen lassen können und im Jahr 2001 mehrmals legal in E._______ ausgereist sei (vgl. Anhörungsprotokoll vom 28. Mai 2013, A25 F101; Stempel im Reisepass). Diese Tatsache belege, dass er bei seiner letzten Ausreise aus Syrien für die syrischen Behörden nicht von Interesse gewesen sei. Es müsse deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der langandauernde Auslandsaufenthalt des kurdischen Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu asylrechtlich relevanten Nachteilen führen könnte. Dies insbesondere auch aufgrund dessen, dass er durch seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurden hervorgetreten sei. Anzufügen bleibe, dass der Umstand der unübersichtlichen Lage in Syrien durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme berücksichtigt werde. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 4.4 In der Replik wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Hinweise derVorinstanz auf die unterschiedlichen Bezeichnungen der kurdischen Organisationen, bei denen sich der Beschwerdeführer engagiert habe, reichten nicht aus, um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu beeinträchtigen. Wie habe belegt werden können, handle es sich bei "Yekiti" um einen Zusammenschluss mehrerer Parteien, die gemeinsam für "die kurdische Sache" kämpften. Ausserdem sei gerade für Syrien der Umstand zu beachten, dass im Norden des Landes verschiedene kurdische Parteien gemeinsam regierten, weshalb es auch nicht verwunderlich sei, dass die Unterstützung der Mitglieder/Sympathisanten der einen Partei mittelbar auch der Unterstützung der anderen kurdischen Parteien gleichkomme. Es sei deshalb auch keineswegs widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer die Unterstützung der "Yekiti" angegeben und gleichzeitig ein Be-stätigungsschreiben der PDKS eingereicht habe. Ausserdem belegten die eingereichten Bestätigungen und Fotos sowie das Gerichtsurteil und der Nachweis für den Entzug der zivilen Rechte eindeutig, dass der Beschwerdeführer wegen oppositioneller, kurdischer Aktivitäten inhaftiert gewesen sei. Dass ein Haftaufenthalt mit den eingereichten Fotos unbestreitbar belegt sei und für eine Asylgewährung lediglich Glaubhaftmachung vorausgesetzt werde, beeindrucke die Vorinstanz nicht. Sie frage sich bloss, weshalb nur Fotos von der Haft 1991 eingereicht worden seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der Zwischenzeit auch Fotos von der Haft 1999 beschaffen können. Im Verfahren N (...) aus dem Jahr 2004 mit sehr ähnlicher Beweislage betreffend Haft (absolut vergleichbare Fotos) habe das BFM von sich aus die Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Die vorliegend ungleiche Beurteilung sei nicht nachvollziehbar beziehungsweise angesichts der seitherigen Ereignisse in Syrien geradezu willkürlich. Bezüglich der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers beschränke sich die Vorinstanz auf den Hinweis, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Kurden in Syrien nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei. Sie unterlasse es hingegen anzuerkennen, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie grundsätzlich geeignet sei, das individuelle Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers zu erhöhen. Es sei gemeinhin bekannt und von der Rechtsprechung anerkannt, dass Rückkehrer, welche lange Zeit im Exil gelebt und im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten, bei der Einreise angehalten und zu ihren Aktivitäten im Ausland befragt würden. Ausserdem erfolge eine Überprüfung der Personalien nach belastenden Umständen. Dass der Beschwerdeführer nebst wiederholter Inhaftierung im Zusammenhang mit oppositionellen Aktivitäten, der Verurteilung zum Tode wegen angeblichen Mordes, dem langjährigen Aufenthalt im Ausland, der Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, der Unterstützung der exilpolitischen Bewegung auch noch kurdischer Ethnie sei, müsse zweifelsohne als belastender Umstand gewertet werden, der geeignet sei, die Gefährdung des Beschwerdeführers zu verstärken. Weder dem Asylentscheid noch der Vernehmlassung seien entsprechende Überlegungen zu entnehmen. Im Weiteren mache die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer sich am 20. November 2000 einen Pass habe ausstellen lassen und im Folgejahr mehrfach legal in E._______ habe ausreisen können, weshalb er im Zeitpunkt der letzten Ausreise aus Syrien für die Behörden nicht von Interesse gewesen sein könne. Daraus werde weiter geschlossen, dass der Beschwerdeführer auch heute, nach langjährigem Auslandsaufenthalt, im Falle einer Rückkehr nicht mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsse. Dieser Schlussfolgerung könne nicht zugestimmt werden. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 noch nicht behördlich gesucht worden sei, jedoch könne da-raus sicher nicht geschlossen werden, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsgefahr bestehe. Wie der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, sei es nach der letzten Ausreise in E._______ gewesen, als ihm seine Mutter Bescheid gegeben habe, die Sicherheitsbehörden hätten in Syrien nach ihm gesucht. Auch falle die Festnahme des Freundes R.M. und die Bekanntgabe des Namens des Beschwerdeführers in die Zeit nach seiner letzten Ausreise in E._______. Gleiches gelte für die Fällung des Todesurteils. Diese sich allesamt nach 2001 ereigneten Geschehnisse liessen offensichtlich keinen Rückschluss aus der Verfolgungslage des Beschwerdeführers im Jahr 2001 auf seine heutige Gefährdung zu. Hinzu komme, dass nur schon die allgemeinen Ereignisse in Syrien, die inzwischen gut dokumentierten systematischen Folterungen und der Bürgerkrieg, die Lage seit 2001 unumkehrbar verändert hätten. Dies werde von der Vorinstanz ausgeblendet. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Kampf gegen das Regime mit politischen Mitteln fortführe.

E. 5 Nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass weder die Ausführungen in der Beschwerde noch jene in den weiteren Eingaben geeignet sind, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften.

E. 5.1 Vorab ist auf den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf einzugehen, wonach es widersprüchlich und willkürlich sei, wenn das BFM dem Beschwerdeführer seine anlässlich der Befragung gemachten Aussagen, welche von der Anhörung abwichen, in dem Sinne vorhalte, dass sich daraus Zweifel an der gesamten Glaubwürdigkeit ergäben. Es trifft zwar zu, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuches komplett unterschiedliche Angaben gemacht habe und nicht schon von Beginn an dieselben Ausreisegründe wie bei der Anhörung vorgebracht habe, lasse grosse Zweifel an seinen Asylvorbringen aufkommen. Der Beschwerdeführer vermag aus diesem Vorwurf schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil das Bundesamt die bei der Befragung geäusserten Vorbringen nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin prüfte, sondern stattdessen zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der geschilderten Asylgründe zahlreiche weitere, sich vorwiegend aus der Anhörung ergebende Unstimmigkeiten heranzog.

E. 5.2 Was die vor und während der angeblichen Haftaufenthalte erlittenen Beeinträchtigungen anbelangt, so machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zuerst bei der politischen Sicherheitsstelle in J._______ eine Woche lang angehört worden, bevor man ihn zur politischen Sicherheitsstelle nach K._______ gebracht habe, wo er für weitere 18 Tage immer wieder angehört worden sei (vgl. A25 S. 7 F55). Man werde verhaftet, zusammengeschlagen und angehört. Wenn die Antwort nicht gefalle, werde man geschlagen. Die Fragen seien nicht höflich, sondern von ständigen Schlägen und Beschimpfungen begleitet. Er sei 18 Tage lang gefoltert worden (vgl. A25 S. 8 F56-58). Während der Zeit, als er in Haft gewesen sei, habe er zu viel leiden müssen; das könnte er nicht nochmals durchmachen (vgl. A25 S. 5 F34). Ausserdem seien die Haftbedingungen in I._______ unvorstellbar schlecht gewesen (vgl. A25 S. 11 F80). Vor dem Hintergrund derart einschneidender Erlebnisse kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er die geschilderte Tätigkeit für die Genossen der Yekiti auch weiterhin ausgeübt haben will (vgl. A25 S. 9 F63, S. 11 F82). Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, er hätte sich vor allfälligen weiteren Konsequenzen zu sehr gefürchtet und mit dem Engagement unverzüglich aufgehört. Dies umso mehr, als er angab, er sei aus Angst, umgebracht zu werden, nicht von E._______ nach Syrien zurückgekehrt (vgl. A25 S. 12 F88, F91, F93) und auch angesichts seines laut eigenen Angaben nur geringen politischen Interesses (vgl. A25 S. 6 F44). Sein an den Tag gelegtes Verhalten scheint infolgedessen jeglicher Logik zu widersprechen, weshalb das in der Beschwerde vertretene Argument, der Vorinstanz mangle es an Einfühlungsvermögen und Realitätssinn als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Im Weiteren ist angesichts des Umstands, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der ersten Freilassung im Jahr 1992 und der angeblichen zweiten Verhaftung im Jahr 1999, abgesehen von einer monatlichen Meldepflicht bei der Sicherheitsstelle, mit den Behörden keine Probleme gehabt haben will (vgl. A25 S. 10 F73), nicht glaubhaft, dass er 1999 anlässlich einer Massenverhaftung festgenommen worden sein soll. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden ihn nicht erst sieben Jahre nach der ersten Entlassung erneut behelligt hätten, wäre er für sie von besonderem Interesse gewesen. Ausserdem darf übereinstimmend mit dem BFM davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht während rund neun Jahren in E._______ aufgehalten hätte (vgl. A25 S. 5 F34, F36), hätte er in Syrien asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt. Er hätte E._______ vermutungsweise bereits vor 2010 verlassen und sich in eine grössere Entfernung zu seinem Heimatland begeben. Abgesehen von diesen Ausführungen, kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass ihm vorgeworfen worden sei, jemanden umgebracht zu haben (vgl. A25 S. 13 F96). Hätte man ihn tatsächlich zum Tode verurteilt, so wäre er wohl in der Lage gewesen, beispielsweise mit Hilfe des Anwalts, den sein Bruder engagiert haben soll (vgl. A25 S. 14 F104), das Original des angeblichen Urteils zu besorgen. Dieses Originaldokument hätte denn auch - entgegen der Schilderung des Beschwerdeführers (vgl. A25 S. 14 F102) - nicht käuflich erworben werden müssen. Die aufgrund der Beschaffenheit als Kopie bestehenden Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokuments werden noch zusätzlich durch dessen formell unvollständiges Aussehen erhärtet. So wies der Sachbearbeiter des BFM im Anschluss an die summarische Übersetzung des Urteils als Bemerkung darauf hin, dass das Dokument weder am Anfang genaue Angaben zum Gericht noch am Schluss die praxisüblichen Stempel enthalte. Bei dieser Sachlage war entgegen anderslautender Einschätzung des Beschwerdeführers eine Abklärung bei der Schweizer Botschaft nicht erforderlich. Der Vorhalt, das BFM habe blosse Mutmassungen angestellt, anstatt die notwendigen Abklärungen zu tätigen und den Sachverhalt vollständig festzustellen, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Be-schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Auch die mit der Beschwerde und der Replik eingereichten Fotos betreffend Haftauf-enthalte in den Jahren 1991/1992 und 1999 lassen keinen anderen Schluss zu. So kann der Beschwerdeführer damit lediglich belegen, dass er sich in einem Gefängnis aufgehalten hat, nicht aber, dass er dort aus politischen Gründen einsitzen musste. Der Hinweis in der Replik auf das Verfahren N (...) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Asylsuchenden jenes Verfahrens wurde zwar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, jedoch geschah dies nicht aufgrund eines Haftaufenthaltes. Das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) äusserte sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen dahingehend, dass aus den vom Gesuchsteller als Beleg für seine politische Haft eingereichten Fotos, welche ihn vor und hinter Gittern zeigten, einerseits nicht ersichtlich sei, ob er sich tatsächlich als politischer Häftling im Gefängnis habe fotografieren lassen und andererseits sein Auftreten und seine Kleidung diesbezüglich erhebliche Zweifel aufkommen liessen (vgl. Verfügung vom 17. Dezember 2002 des Verfahrens N [...], A28). Stattdessen wurde der Gesuchsteller wegen seiner in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten als Flüchtling vorläufig aufgenommen (vgl. Verfügung vom 29. November 2004 des Verfahrens N [...], A46). Wie sich demnach ergibt, ist vorliegend - entgegen anderslautender Ansicht - keine ungleiche Beurteilung zu erkennen. Was den mit der Eingabe vom 15. Januar 2015 eingereichten Ledigkeitsnachweis im Zivilstandsregister anbelangt, ist festzuhalten, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb der Beweiswert als gering eingestuft werden muss. Die Echtheit des Dokuments ist im Übrigen auch deshalb zu bezweifeln, weil darin ganz andere Namen der Eltern des Beschwerdeführers aufgeführt sind (Vater: P._______, Mutter: Q._______) als im Befragungsprotokoll vom 15. August 2011 (vgl. A6 S. 1 [Vater: R._______, Mutter: S._______]). Hinsichtlich der weiteren beim BFM eingereichten Beweismittel kann auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O., S. 6/7, E. 1.4).

E. 5.3 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich am 20. November 2000 einen Pass ausstellen lassen und im Jahr 2001 mehrmals legal in E._______ ausreisen konnte (vgl. A25 S. 14 F101; Stempel im Reisepass), kann der Einschätzung des BFM, wonach er bei seiner letzten Ausreise für die syrischen Behörden nicht von Interesse gewesen sei, gefolgt werden. Auch aus dem Umstand, dass sich die in der Replik erwähnten Begebenheiten angeblich nach 2001 ereignet haben, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Da er im Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus dem Heimatland keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, ist nicht davon auszugehen, dass sich die syrischen Behörden nach 2001 in besonderem Ausmass für seine Person interessiert haben. Ausserdem sind vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben (vgl. nachfolgend E. 5.4). Wie das BFM zutreffend festhielt, kann der Beschwerdeführer auch aus seiner ethnischen Zugehörigkeit nichts zu seinem Vorteil ableiten. Es besteht keine Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1150/2014 vom 7. Oktober 2016 E. 9 m.w.H.). Des Weiteren wurde der zurzeit in Syrien herrschenden unübersichtlichen Lage durch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

E. 5.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 5.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 5.4.2 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 5.4.2.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit - aus Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öffentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsuchende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. UrteilD-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 5.4.2.2 Der Beschwerdeführer machte als exilpolitische Tätigkeiten geltend, er habe an Demonstrationen vor der (...) in T._______, dem (...) in N._______, zweimal an Versammlungen der Kurden auf dem U._______ und an einer Aktion im Rahmen der sogenannten Ararat Mahnwachen auf dem L._______ teilgenommen. Ausserdem habe er den Aufruf für die Entlassung Öcalans unterschrieben (vgl. A25 S. 13/14 F100). Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte er dem BFM Fotos und Internetauszüge mit Fotoaufnahmen, auf denen er teilweise unter anderen Demons-trierenden abgebildet ist, ein von der "Koalition demokratischer und laizistischer Syrischer Kräfte" an die Verwaltung der FIFA gerichtetes Flugblatt sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der Schweizer Sektion der KDPS zu den Akten. Mit der Replik legte er zwei Fotos, auf denen er mit anderen Demonstrationsteilnehmenden zu sehen ist, und ein Flugblatt hinsichtlich der am (...) auf dem L._______ stattgefundenen Aktion ins Recht. Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 reichte er zwei weitere Fotos, auf denen er anlässlich einer Kundgebung vom (...) in M._______ zu sehen ist, und ein Foto, welches ihn an einer Kundgebung vom (...) auf dem U._______ in N._______ zeigt, zu den Akten.

E. 5.4.2.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte, kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage drängt sich der Schluss auf, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr, wie viele seiner Landsleute, an einigen regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen, wobei er sich, wie den eingereichten Fotos zu entnehmen ist, von den übrigen Veranstaltungsteilnehmenden nicht in nennenswerter Weise abgehoben hat. Der Umstand, dass die Kundgebung vom (...) gemäss dem Hinweis in der Eingabe vom 15. Januar 2015 im Regionalfernsehen M._______ ausgestrahlt wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ferner ist hinsichtlich des erwähnten Aufrufs nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei dessen Unterzeichnung als Einzelner besonders aufgefallen wäre. Abgesehen davon dürfte es wohl schwierig sein, aufgrund der Unterschrift zweifelsfrei auf seine Person zu schliessen. Da der Beschwerdeführer weder im bei der FIFA eingereichten Flugblatt noch in demjenigen der Ararat-Gruppe Schweiz namentlich aufgeführt ist, vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sein exilpolitisches Engagement übersteigt nach dem Gesagten die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Bei ihm handelt es sich auch nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2). In Anbetracht der Umstände erscheint es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte. Schliesslich ist die als "Bescheinigung zur Vorlage beim Gericht in der Schweiz für Asylangelegenheit" bezeichnete Mitgliedschaftsbestätigung, in welcher unter anderem um eine positive Entscheidung (Bleiberecht) für den Beschwerdeführer gebeten wird, vom BFM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert qualifiziert worden.

E. 5.4.3 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in seine Heimat einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person im Fokus der syrischen Behörden gestanden hat, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Infolgedessen kann er auch aus dem eingereichten Zeitungsartikel vom 18. August 2016 nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 5.4.4 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten auch unter dem Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungssituation überzeugend darzulegen. Gleichzeitig liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor, welche bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnten. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, der Replik und der Eingabe vom 15. Januar 2015 braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 6 Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling einen Anspruch aus Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ableiten kann, können vorliegend unterbleiben, da der vorinstanzliche Entscheid vom 5. August 2016, mit welchem das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau abgelehnt wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 7 Es bleibt zu klären, ob der Beschwerdeführer wegen der erwähnten Heirat - wie in der Eingabe vom 18. August 2016 behauptet - einer zusätzlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

E. 7.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihres Asylverfahrens (N [...]) als Grund für die Ausreise aus Syrien im Wesentlichen an, sie habe sich am (...) an einer Demonstration gegen das syrische Regime beteiligt, wobei sie mit zwei Mädchen festgenommen und anschliessend einen Monat inhaftiert worden sei. Während dieser Zeit habe man sie gefoltert und einmal vergewaltigt. Nach der Freilassung sei sie ins Dorf zurückgekehrt, wo die Leute sie beleidigt und über die Vorfälle im Gefängnis gelästert hätten. Ihr Vater habe entschieden, dass die beste Lösung sei, auszureisen. Im Mai 2013 habe sie sodann Syrien verlassen (vgl. Befragungsprotokoll vom 19. Juni 2013, A5; Anhörungsprotokoll vom 14. Mai 2014, A22).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer seinerseits reiste bereits am 9. November 2001 (vgl. A25 S. 5 F34) beziehungsweise am 30. März 2011 (vgl. A6 S. 8) aus Syrien aus. Den Akten zufolge kann ausgeschlossen werden, dass er und seine Ehefrau sich schon im Heimatland gekannt haben. So gab er bei der Frage nach der Identität der Ehegattin/Partnerin denn auch eine ganz andere Person an, indem er erklärte, er sei seit dem 26. September 2002 mit V._______, Jahrgang (...), religiös getraut (vgl. A6 S. 3 Ziff. 7). Seine Ehefrau gab demgegenüber im Rahmen ihrer Befragung an, ledig zu sein (vgl. A5 S. 3 Ziff. 1.14). Weder aus der Befragung noch der Anhörung ihres Asylverfahrens ergeben sich irgendwelche Hinweise auf die Person des Beschwerdeführers. Bei dieser Sachlage ist - entgegen anderslautender Auffassung - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Ehefrau bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Für das Gericht besteht damit keine Veranlassung, einen weiteren Schriftenwechsel durchzuführen. Das in der Eingabe vom 18. August 2016 entsprechend gestellte Gesuch um Anfrage des SEM wird abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Abklärungen des Gerichts haben ergeben, dass die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung vom 28. Juni 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 3. Mai 2016 abgewiesen hat. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. In Anbetracht dessen, dass die kantonale Behörde vorliegend das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung materiell abgelehnt hat, wird die asylrechtliche Anordnung der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11b S. 177f.).

E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Da der Beschwerdeführer vorliegend wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-53/2014 Urteil vom 1. Dezember 2016 Besetzung Richter Gérald Bovier (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - am 3. August 2011 via E._______ und F._______ (bzw. G._______) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nachsuchte. Am 15. August 2011 fand die Befragung zur Person statt. Im Rahmen dieser Befragung orientierte das BFM den Beschwerdeführer über die Anwendung des Dublin-Verfahrens und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit G._______, zur allfälligen Wegweisung dorthin wie auch zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid. Am 28. Mai 2013 wurde er gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Eine Wohnsitzbestätigung eines (...) Dorfvorstehers, eine Kopie eines Gerichtsurteils, gemäss welchem er zum Tode verurteilt wurde, Fotos sowie Internetauszüge mit Fotoaufnahmen, die ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigen, ein an die FIFA gerichtetes Flugblatt, Fotos, auf denen er angeblich in einem syrischen Gefängnis zu sehen ist, eine angeblich gefälschte (...) Identitätskarte mit seinem Passfoto, zwei syrische Zivilstandsregisterauszüge, gemäss denen er über keine zivilen Rechte mehr verfügen soll, und eine Mitgliedschaftsbestätigung der Schweizer Sektion der KDP Syrien (KDPS, Kurdistan Democratic Party of Syria). B. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Identität C._______, geboren am (...), Syrien, falsch sei. Seine wahre Identität laute auf B._______, geboren am (...), Syrien. In derselben Eingabe wurde im Weiteren geltend gemacht, in Syrien sei gegen den Beschwerdeführer ein Todesurteil ausgesprochen worden, da man ihn aus politischen Gründen fälschlicherweise des Mordes bezichtigt habe. Er sei in Syrien und E._______ sehr aktiv für die KDPS gewesen. In den Jahren 1991 und 1999 habe er sich zudem über eine längere Zeit in Haft befunden. Hier in der Schweiz habe er an einer Demonstration teilgenommen, an welcher der Ausschluss Syriens aus der FIFA verlangt worden sei. C. Mit Schreiben vom 22. November 2011 informierte das BFM den Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. D. Mit Eingabe vom 23. August 2012 reichte der Rechtsvertreter die Originale des Reisepasses (gültig bis 19. November 2006) und der Identitätskarte des Beschwerdeführers nach. E. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Mai 2013 erklärte der Beschwerdeführer, er habe bei der Befragung zur Person aus Angst vor einer Rückführung nach Syrien von Anfang an gelogen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er nun im Wesentlichen geltend, zwei Mitglieder der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union), R.M. und K.M., hätten ihn mehrere Male zur Zusammenarbeit aufgefordert. Dies habe er vorerst jedoch verweigert, da er für politische Ideologien nicht empfänglich sei. Dann hätten R.M. und K.M. ihm vorgeschlagen, er könnte zumindest politischen Genossen aus E._______ helfen, an verschiedene Orte zu gelangen. Diese Tätigkeit habe er dann ab dem Jahr 1990 zwei- bis dreimal pro Monat ausgeübt, weshalb man ihn im Oktober 1991 verhaftet und bis zum 16. April 1992 inhaftiert habe. Dabei sei er auch gefoltert worden. Nach der Haftentlassung habe er sich jeden Monat beim Sicherheitsdienst melden müssen.Unmittelbar nach Beendigung des Militärdienstes im Jahr 1996 habe er R.M. kontaktiert und wiederum Genossen der PYD aus E._______ an verschiedene Orte gebracht. Am 16. April 1999 sei er vom militärischen Sicherheitsdienst im Zuge einer Massenverhaftung festgenommen und in I._______ inhaftiert worden. Die Haftbedingungen seien unvorstellbar schlecht gewesen. Kurz vor Jahresende sei er der Staatsanwaltschaft von J._______ übergeben worden. Da diese gegen ihn nichts in der Hand gehabt habe, sei er am 18. April 2000 entlassen worden. Anschliessend habe er seine gewohnte politische Aktivität wieder aufgenommen. Im Jahr 2001 sei er aufgrund seiner Tätigkeit als Händler mehrere Male in E._______ eingereist - letztmals am 9. November 2001. Einige Tage danach habe ihn seine Mutter informiert, dass der Sicherheitsdienst zu Hause nach ihm gefragt habe. Später habe er erfahren, dass der Sicherheitsdienst fast zur gleichen Zeit, als er bei ihm zu Hause vorbeigekommen sei, R.M. festgenommen habe. Dieser habe den Behörden seinen Namen verraten. Aufgrund dessen sei er in E._______ geblieben und habe anschliessend bei Verwandten seines Vaters gelebt. Solange sein syrischer Reisepass, bis im Jahr 2006, gültig gewesen sei, hätten sich die (...) Behörden nicht für sein abgelaufenes (...) Visum interessiert. Im Jahr 2006 habe er eine gefälschte (...) Identitätskarte erworben. Einen Aufenthaltstitel habe er in E._______ nie gehabt. Die syrischen Behörden hätten ihm dann fälschlicherweise vorgeworfen, jemanden umgebracht zu haben und ihn daraufhin zum Tode verurteilt (Ausstellungsdatum der eingereichten Kopie des Urteils: 12. Dezember 2009). Auf diese Weise hätten die Behörden seine Rückkehr nach Syrien erreichen wollen. E._______ habe er im Jahr 2010 verlassen, da sich die syrisch-(...) Beziehungen verbessert hätten und sogar ein gemeinsames Komitee der Geheimpolizei erstellt worden sei. Aus Angst, verraten und an Syrien ausgeliefert zu werden, sei er nach F._______ gegangen, wo er sich rund zehn Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei er in die Schweiz weitergereist. Hierzulande habe er an mehreren Demonstrationen und Veranstaltungen von Kurden teilgenommen sowie den Aufruf für Öcalans Entlassung unterschrieben. F. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 - eröffnet am 6. Dezember 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 3. August 2011 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Ausserdem wurde um Gelegenheit ersucht, die Honorarnote für die Prüfung einer Entschädigung vor Abschluss des Verfahrens noch einreichen zu dürfen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer Fotos einreichen, auf welchen er im (...) Gefängnis in K._______ abgebildet sein soll. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 gab der zuständige Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit, sich innert Frist zur Beschwerdebegründung zu äussern, dies vor dem Hintergrund der Ethnie des Beschwerdeführers, des Umstands, dass man davon ausgehe, er sei im Gefängnis gewesen, des Umstands, dass er Syrien im Jahr 2001 verlassen habe sowie der im heutigen Zeitpunkt unübersichtlichen Lage in Syrien. I. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2014 nahm das BFM entsprechend Stellung. J. Mit Eingabe vom 28. April 2014 liess der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten reichen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden zwei Fotos, auf denen er angeblich während eines Haftaufenthalts im August 1999 zu sehen ist, zwei weitere Fotos, auf welchen er anlässlich einer am (...) auf dem L._______ im Rahmen der sogenannten Ararat Mahnwachen stattgefundenen Aktion unter anderen Demonstrierenden abgebildet ist, und ein Flugblatt der Ararat-Gruppe Schweiz eingereicht. Auf die Begründung der Replik wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 29. September 2014 reichte der Rechtsvertreter dem Gericht seine Honorarnote ein. L. Mit einer weiteren Eingabe vom 15. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer folgende neue Beweismittel ins Recht legen: Ein Dokument (Ledigkeitsnachweis im Zivilstandsregister) mit dem Vermerk "Gesperrt in bürgerlichen und politischen Rechten", eine Behelfsübersetzung der wesentlichsten Inhalte dieses Dokuments, den dazugehörigen Umschlag und Fotos, welche den Beschwerdeführer an Kundgebungen vom (...) in M._______ und vom (...) in N._______ zeigen. Es wurde geltend gemacht, diese Beweismittel würden dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland als politisch missliebig erfasst worden sei und ihm im Falle der Rückkehr asylrelevante Nachteile drohten, die seinen Wegweisungsvollzug ausserdem völkerrechtlich unzulässig machen würden. M. Gemäss einer Trauungsmitteilung des Zivilstandsamts O._______ hat der Beschwerdeführer am 29. September 2015 eine syrische Staatsangehörige geheiratet, welcher am 8. August 2014 in der Schweiz Asyl gewährt worden war. N. Mit Eingabe vom 18. August 2016 liess der Beschwerdeführer das Gericht darum bitten, die Akten seiner als Flüchtling anerkannten Ehefrau für die Entscheidfindung beizuziehen und das SEM anzufragen, ob die Heirat mit der Ehefrau eine zusätzliche Verfolgungsgefahr für ihn bedeute, was hiermit behauptet werde. Dieses Element könne den Ausschlag geben, dass auch ihm Asyl zu gewähren sei. Es handle sich um ein objektives Nachfluchtelement. Einen Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau lehne das SEM unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Heirat ab. Als Beilagen wurden der Familienausweis des Zivilstandsamts O._______ und der Entscheid des SEM vom 5. August 2016, mit welchem das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau abgelehnt wurde, eingereicht. Ausserdem liess der Beschwerdeführer auf die Aktualität der Verfolgungsgefahr für Personen wie ihn hinweisen und diesbezüglich einen Internetartikel von der NZZ vom 18. August 2016 mit der Überschrift "Folter und Tausende von Toten in syrischen Gefängnissen" einreichen. O. Am 25. August 2016 gingen die Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers (N [...]) beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Oktober 2015], Abs. 1). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung wies das BFM zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine bei der Befragung geltend gemachten Vorbringen anlässlich der Anhörung widerrufen habe, weshalb diese Ausführungen nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen seien. Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das BFM sodann im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die in der Anhörung geltend gemachten Ausreisegründe nicht bereits bei der Befragung erwähnt beziehungsweise unterschiedliche Ausreisegründe vorgebracht habe. Sein Einwand, er habe Angst gehabt, dass die Schweizer Behörden ihn nach Syrien zurückschicken würden, vermöge bestenfalls zu erklären, weshalb er ihnen eine falsche Identität angegeben habe. Da er gerade mit der Ausreise aus E._______ und dem in der Schweiz gestellten Asylgesuch einer Rückführung nach Syrien zu entgehen versucht habe, sei es indessen nicht nachvollziehbar, weshalb er anlässlich ebendieses Asylgesuchs komplett unterschiedliche Angaben gemacht und nicht schon von Beginn an die gleichen Ausreisegründe wie bei der Anhörung vorgebracht habe. Dieser Umstand lasse an seinen Asylvorbringen grosse Zweifel aufkommen. Seine Aussagen könnten ihm jedoch auch unabhängig von dem vorstehend Gesagten nicht geglaubt werden. So habe er mehrfach widersprüchliche Angaben zur Partei gemacht, für die er sich engagiert haben wolle. Während in der Eingabe vom 24. Oktober 2011 angegeben worden sei, er habe sich für die KDPS sehr engagiert, habe er in der Anhörung bloss seine Tätigkeit für die PYD erwähnt und den Anschein erweckt, die Abkürzung KDP gar nicht zu kennen. Sein Einwand, ein Freund habe beim Anwalt übersetzt und möglicherweise etwas falsch verstanden, vermöge die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Parteiabkürzungen nicht zu erklären. Zudem sei anzumerken, dass im mit Eingabe vom 15. Juli 2013 eingereichten Bestätigungsschreiben der Schweizer Sektion der KDPS festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 Mitglied der KDPS sei und in Syrien an entsprechenden Parteiaktivitäten teilgenommen habe. Im Weiteren werde darin ausgeführt, dass er Mitglied der Yekiti-Partei (PYD) gewesen sei. Diese Angaben stünden jedoch im Widerspruch zum Eintrag in seinem Pass, wonach er Syrien am 9. November 2001 letztmals verlassen habe, und zu seiner Aussage, er sei lediglich Sympathisant - und nicht Mitglied - der PYD gewesen. Zudem habe er auch die Orte, wohin er die PYD-Genossen aus E._______ gebracht habe, nur in widersprüchlicher Weise genannt. Darüber hinaus mangle es den Aussagen an Logik und Substanziiertheit. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise nur in oberflächlicher Weise beschrieben, wie er die PYD-Genossen zu den verschiedenen Orten gebracht habe, was deren Ziele in Syrien gewesen seien und wie die Haft seine politische Ideologie beeinflusst habe. Zudem sei es nicht plausibel, dass er als unpolitische Person ohne konkrete Verbindung zur PYD die vertrauliche und wichtige Aufgabe, deren Genossen aus E._______ an verschiedene Orte zu bringen, habe übernehmen können und er die politische Tätigkeit nach seinen angeblichen Haftaufenthalten und den Folterungen jeweils fortgesetzt haben wolle. Ebenfalls unglaubhaft sei seine Aussage, der militärische Sicherheitsdienst habe im Jahr 1999 beschlossen, eine Massenverhaftung vorzunehmen, bei der er inhaftiert worden sei, weil sein Name aufgrund seiner ersten Haft im Jahr 1991 vorgemerkt gewesen sei. Da diese erste Haft 1991 - also acht Jahre vorher - stattgefunden haben solle und er in der Zwischenzeit keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei es nicht plausibel, dass er im Zuge einer solchen Massenverhaftung festgenommen worden sei. Anzufügen sei, dass auch der langjährige illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in E._______ unvereinbar mit seinen Asylvorbringen sei. Hätte man ihn in Syrien tatsächlich bedroht, wäre zu erwarten gewesen, dass er seinen unsicheren Aufenthaltsstatus beziehungsweise seine unsichere Situation in E._______ schon früher zu ändern versucht hätte. Die vorgebrachten Asylgründe könnten dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Fotos, welche ihn angeblich in einem Gefängnis in Syrien zeigten, belegten bloss, dass er tatsächlich einmal in einem Gefängnis gewesen sei, nicht jedoch, dass es sich dabei um eine politische Haft gehandelt habe. Hinsichtlich der Zivilregisterauszüge sei festzuhalten, dass solche Dokumente bekanntermassen - wie der Beschwerdeführer selbst mehrmals bestätigt habe - käuflich erworben werden könnten und ihnen deshalb bloss ein beschränkter Beweiswert zukomme. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass er bezüglich der Identitätsbestätigungen eines syrischen Dorfvorstehers angegeben habe, die entsprechenden Dokumente hätten aufgrund seiner Verfolgung nicht im Bezirksamtsbüro ausgestellt werden können. Daher sei es nicht plausibel, dass die Zivilregisterauszüge echt seien und zugleich eine Bedrohungssituation des Beschwerdeführers zu belegen vermöchten. Zur Kopie des Urteils vom 12. Dezember 2009 sei zu erwähnen, dass der Beweiswert dieses Dokuments aufgrund seiner Beschaffenheit gering sei. Im Weiteren werde nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer das Urteil nicht im Original eingereicht habe, und weshalb sein Bruder das Dokument käuflich habe erwerben müssen, zumal dieser einen Anwalt engagiert haben solle. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die syrischen Behörden hätten ihn mittels des Urteils zu einer Rückkehr nach Syrien bewegen wollen, sei nicht überzeugend. Es hätte den Behörden vielmehr bewusst sein müssen, ihn dadurch von einer Rückkehr nach Syrien abzuschrecken. Ausserdem wäre das Urteil wohl früher ergangen und anschliessend seiner Familie im Original ausgehändigt worden, wenn dies das tatsächliche Vorhaben der syrischen Behörden gewesen wäre. Das Bestätigungsschreiben der Schweizer Sektion der KDPS müsse als Gefälligkeitsschreiben, welches ausdrücklich zur Vorlage bei den Schweizer Behörden gedacht sei, bezeichnet werden. Als solches weise es lediglich einen geringen Beweiswert auf. Die darin enthaltenen Angaben seien im Übrigen - wie schon dargelegt - mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht vereinbar. Alle weiteren Beweismittel vermöchten lediglich zu bezeugen, dass er sich in E._______ aufgehalten habe, was vorliegend aber nicht bezweifelt werde. Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements führte das BFM insbesondere aus, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und - beispielsweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, welche qualifizierte Aktivitäten ausübten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Anhand der eingereichten Beweismittel und seiner Vorbringen sei nicht erkennbar, dass er sich in bedeutender Weise von der grossen Masse exilpolitisch tätiger Syrer abgehoben oder sich überdurchschnittlich öffentlich exponiert habe. Zu seiner Mitgliedschaft bei der Schweizer Sektion der KDPS sei festzuhalten, dass eine solche Mitgliedschaft alleine nicht den Eindruck erwecke, er werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Ausserdem müsse die entsprechende Mitgliedschaftsbestätigung als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert bewertet werden. In Bezug auf die geltend gemachten politischen Tätigkeiten für die KDPS in E._______ sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung ein Engagement für diese Partei nicht bestätigt habe und nicht den Eindruck erweckt habe, er würde deren Abkürzung kennen. Deshalb müsse dieses Vorbringen als blosse Behauptung gelten. Insgesamt vermöchten weder die exilpolitischen Aktivitäten noch die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG zu genügen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde zunächst geltend gemacht, es sei seitens der Vorinstanz widersprüchlich und willkürlich, dem Beschwerdeführer seine abweichenden Aussagen an der Befragung in dem Sinne vorzuhalten, dass sich daraus Zweifel an der gesamten Glaubwürdigkeit ergäben, dies nachdem die Vorinstanz selber festgehalten habe, die Vorbringen anlässlich der Befragung seien unbeachtlich beziehungsweise eben nicht auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Im Weiteren wurde insbesondere ausgeführt, es werde aus allen eingereichten Bestätigungen und Fotos sowie dem Gerichtsurteil und dem Nachweis für den Entzug der politischen Rechte klar, dass der Beschwerdeführer offensichtlich wegen seiner Aktivitäten gegen das Regime und für die kurdische Seite verfolgt worden sei und verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, für die "Yekiti" tätig gewesen zu sein, woraufhin die Vorinstanz davon ausgegangen sei, er habe der PYD angehört, was in dieser Form nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer habe lediglich gewusst, dass er für die Yekiti tätig gewesen sei, ohne sich genauer ausgekannt zu haben. Dies sei für ihn auch nie von Bedeutung gewesen. Ihm sei einzig wichtig gewesen, die kurdische Sache in Syrien zu unterstützen. Die PYD als aus der Yekiti hervorgegangene Partei regiere heute mit der PDKS, welche die eingereichte Mitgliederbestätigung ausgestellt habe, Teile Nordsyriens. Da der Beschwerdeführer die kurdische Sache unterstützt habe, sei das Bestätigungsschreiben von der PDKS verfasst worden. Sie habe sich dabei fehlerhaft und missverständlich ausgedrückt. Tatsache sei aber, dass die Exponenten, welche Bescheinigungen ausstellten, bezeugten, dass der Gemeinte für die Partei beziehungsweise Sache der Bewegung persönlich aktiv gewesen sei und aktiv sei. Hinsichtlich der Bemerkung, es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer seine politische Tätigkeit nach den angeblichen Haftaufenthalten und den Folterungen jeweils fortgesetzt haben wolle, mangle es der Vor-instanz an Einfühlungsvermögen und Realitätssinn. Jeder Mensch reagiere anders auf erlittene Verfolgung durch ein Unrechtsregime. Es sei absolut nachvollziehbar, wenn sich jemand nach schweren Misshandlungen und ungerechtfertigter Haft weiterhin engagiere und nicht locker lasse, bis das Unrechtsregime beseitigt sei. Der Beschwerdeführer habe seine Aktivitäten solange in Syrien und später von E._______ aus fortgesetzt, bis er zum Tode verurteilt worden sei. Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz das Beweismass der blossen Glaubhaftmachung. Die eingereichten Urkunden seien zwar nur dank Bestechung überhaupt erhältlich gewesen, was aber nicht bedeute, dass sie auf Bestellung hin fabriziert worden wären. Die Vorinstanz könne denn auch keine konkreten Fälschungsmerkmale nennen. Sie verweise einfach auf einen angeblich geringen Beweiswert solcher Urkunden. Die Vor-instanz habe, anstatt die notwendigen Abklärungen zu treffen und den Sachverhalt vollständig festzustellen, blosse Mutmassungen angestellt und wolle gestützt darauf die Beweisurkunden gar nicht würdigen. Dies widerspreche der Aufgabe, den Sachverhalt aufgrund aller ins Recht gelegter Elemente unvoreingenommen zu prüfen. Es sei gerade als Realkennzeichen zu werten, dass der Beschwerdeführer von den willkürlich vorgehenden Behörden bei einer Massenverhaftung festgenommen worden sei, sie ihm aber trotz einer früheren Festnahme nichts Neues hätten anlasten können und ihn laufen gelassen hätten. Die Vorinstanz belasse es diesbezüglich bei einer blossen Behauptung, was indessen keine Begründung für die Abweisung eines Asylgesuchs sein könne. Aufgrund des politischen Profils des Beschwerdeführers, welches sich aus den glaubhaften Vorbringen und den eindrücklichen Beweismitteln ergebe, stehe zweifellos fest, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Folter und damit schwerer politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt wäre. Mit der Asylrelevanz der Vorbringen, welche zweifelsfrei gegeben sei, habe sich die Vorinstanz gar nicht erst auseinandergesetzt. Die drohende Verfolgung sei politisch sowie ethnisch motiviert und gefährde den Beschwerdeführer konkret an Leib und Leben. Es gebe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht lediglich gestützt auf Nachfluchtgründe zuerkannt werden, sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorliegen würden. 4.3 In der Vernehmlassung wies das BFM auf seinen Entscheid hin, woraus sich ergebe, dass eine politische Haft des Beschwerdeführers in Syrien unglaubhaft sei. Es sei zudem hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer lediglich die Haft im Jahr 1991 mittels Fotos belegen könne. Deswegen sei nicht ersichtlich, inwiefern diese inzwischen über zwanzig Jahre zurückliegende, unpolitische Haft bei einer Rückkehr nach Syrien zu asylrelevanten Nachteilen führen könnte. Daran ändere auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie nichts. Es bestehe keine Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7159/2010 vom 20. Januar 2011 E. 5). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien schon im Jahr 2001 verlassen haben solle und inzwischen seit über zehn Jahren im Exil lebe, vermöge ein Gefährdungspotenzial nicht zu begründen oder zu erhöhen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich am 20. November 2000 einen Pass habe ausstellen lassen können und im Jahr 2001 mehrmals legal in E._______ ausgereist sei (vgl. Anhörungsprotokoll vom 28. Mai 2013, A25 F101; Stempel im Reisepass). Diese Tatsache belege, dass er bei seiner letzten Ausreise aus Syrien für die syrischen Behörden nicht von Interesse gewesen sei. Es müsse deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der langandauernde Auslandsaufenthalt des kurdischen Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu asylrechtlich relevanten Nachteilen führen könnte. Dies insbesondere auch aufgrund dessen, dass er durch seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurden hervorgetreten sei. Anzufügen bleibe, dass der Umstand der unübersichtlichen Lage in Syrien durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme berücksichtigt werde. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 4.4 In der Replik wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Hinweise derVorinstanz auf die unterschiedlichen Bezeichnungen der kurdischen Organisationen, bei denen sich der Beschwerdeführer engagiert habe, reichten nicht aus, um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu beeinträchtigen. Wie habe belegt werden können, handle es sich bei "Yekiti" um einen Zusammenschluss mehrerer Parteien, die gemeinsam für "die kurdische Sache" kämpften. Ausserdem sei gerade für Syrien der Umstand zu beachten, dass im Norden des Landes verschiedene kurdische Parteien gemeinsam regierten, weshalb es auch nicht verwunderlich sei, dass die Unterstützung der Mitglieder/Sympathisanten der einen Partei mittelbar auch der Unterstützung der anderen kurdischen Parteien gleichkomme. Es sei deshalb auch keineswegs widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer die Unterstützung der "Yekiti" angegeben und gleichzeitig ein Be-stätigungsschreiben der PDKS eingereicht habe. Ausserdem belegten die eingereichten Bestätigungen und Fotos sowie das Gerichtsurteil und der Nachweis für den Entzug der zivilen Rechte eindeutig, dass der Beschwerdeführer wegen oppositioneller, kurdischer Aktivitäten inhaftiert gewesen sei. Dass ein Haftaufenthalt mit den eingereichten Fotos unbestreitbar belegt sei und für eine Asylgewährung lediglich Glaubhaftmachung vorausgesetzt werde, beeindrucke die Vorinstanz nicht. Sie frage sich bloss, weshalb nur Fotos von der Haft 1991 eingereicht worden seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der Zwischenzeit auch Fotos von der Haft 1999 beschaffen können. Im Verfahren N (...) aus dem Jahr 2004 mit sehr ähnlicher Beweislage betreffend Haft (absolut vergleichbare Fotos) habe das BFM von sich aus die Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Die vorliegend ungleiche Beurteilung sei nicht nachvollziehbar beziehungsweise angesichts der seitherigen Ereignisse in Syrien geradezu willkürlich. Bezüglich der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers beschränke sich die Vorinstanz auf den Hinweis, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Kurden in Syrien nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei. Sie unterlasse es hingegen anzuerkennen, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie grundsätzlich geeignet sei, das individuelle Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers zu erhöhen. Es sei gemeinhin bekannt und von der Rechtsprechung anerkannt, dass Rückkehrer, welche lange Zeit im Exil gelebt und im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten, bei der Einreise angehalten und zu ihren Aktivitäten im Ausland befragt würden. Ausserdem erfolge eine Überprüfung der Personalien nach belastenden Umständen. Dass der Beschwerdeführer nebst wiederholter Inhaftierung im Zusammenhang mit oppositionellen Aktivitäten, der Verurteilung zum Tode wegen angeblichen Mordes, dem langjährigen Aufenthalt im Ausland, der Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, der Unterstützung der exilpolitischen Bewegung auch noch kurdischer Ethnie sei, müsse zweifelsohne als belastender Umstand gewertet werden, der geeignet sei, die Gefährdung des Beschwerdeführers zu verstärken. Weder dem Asylentscheid noch der Vernehmlassung seien entsprechende Überlegungen zu entnehmen. Im Weiteren mache die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer sich am 20. November 2000 einen Pass habe ausstellen lassen und im Folgejahr mehrfach legal in E._______ habe ausreisen können, weshalb er im Zeitpunkt der letzten Ausreise aus Syrien für die Behörden nicht von Interesse gewesen sein könne. Daraus werde weiter geschlossen, dass der Beschwerdeführer auch heute, nach langjährigem Auslandsaufenthalt, im Falle einer Rückkehr nicht mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsse. Dieser Schlussfolgerung könne nicht zugestimmt werden. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 noch nicht behördlich gesucht worden sei, jedoch könne da-raus sicher nicht geschlossen werden, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsgefahr bestehe. Wie der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, sei es nach der letzten Ausreise in E._______ gewesen, als ihm seine Mutter Bescheid gegeben habe, die Sicherheitsbehörden hätten in Syrien nach ihm gesucht. Auch falle die Festnahme des Freundes R.M. und die Bekanntgabe des Namens des Beschwerdeführers in die Zeit nach seiner letzten Ausreise in E._______. Gleiches gelte für die Fällung des Todesurteils. Diese sich allesamt nach 2001 ereigneten Geschehnisse liessen offensichtlich keinen Rückschluss aus der Verfolgungslage des Beschwerdeführers im Jahr 2001 auf seine heutige Gefährdung zu. Hinzu komme, dass nur schon die allgemeinen Ereignisse in Syrien, die inzwischen gut dokumentierten systematischen Folterungen und der Bürgerkrieg, die Lage seit 2001 unumkehrbar verändert hätten. Dies werde von der Vorinstanz ausgeblendet. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Kampf gegen das Regime mit politischen Mitteln fortführe.

5. Nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass weder die Ausführungen in der Beschwerde noch jene in den weiteren Eingaben geeignet sind, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften. 5.1 Vorab ist auf den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf einzugehen, wonach es widersprüchlich und willkürlich sei, wenn das BFM dem Beschwerdeführer seine anlässlich der Befragung gemachten Aussagen, welche von der Anhörung abwichen, in dem Sinne vorhalte, dass sich daraus Zweifel an der gesamten Glaubwürdigkeit ergäben. Es trifft zwar zu, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuches komplett unterschiedliche Angaben gemacht habe und nicht schon von Beginn an dieselben Ausreisegründe wie bei der Anhörung vorgebracht habe, lasse grosse Zweifel an seinen Asylvorbringen aufkommen. Der Beschwerdeführer vermag aus diesem Vorwurf schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil das Bundesamt die bei der Befragung geäusserten Vorbringen nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin prüfte, sondern stattdessen zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der geschilderten Asylgründe zahlreiche weitere, sich vorwiegend aus der Anhörung ergebende Unstimmigkeiten heranzog. 5.2 Was die vor und während der angeblichen Haftaufenthalte erlittenen Beeinträchtigungen anbelangt, so machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zuerst bei der politischen Sicherheitsstelle in J._______ eine Woche lang angehört worden, bevor man ihn zur politischen Sicherheitsstelle nach K._______ gebracht habe, wo er für weitere 18 Tage immer wieder angehört worden sei (vgl. A25 S. 7 F55). Man werde verhaftet, zusammengeschlagen und angehört. Wenn die Antwort nicht gefalle, werde man geschlagen. Die Fragen seien nicht höflich, sondern von ständigen Schlägen und Beschimpfungen begleitet. Er sei 18 Tage lang gefoltert worden (vgl. A25 S. 8 F56-58). Während der Zeit, als er in Haft gewesen sei, habe er zu viel leiden müssen; das könnte er nicht nochmals durchmachen (vgl. A25 S. 5 F34). Ausserdem seien die Haftbedingungen in I._______ unvorstellbar schlecht gewesen (vgl. A25 S. 11 F80). Vor dem Hintergrund derart einschneidender Erlebnisse kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er die geschilderte Tätigkeit für die Genossen der Yekiti auch weiterhin ausgeübt haben will (vgl. A25 S. 9 F63, S. 11 F82). Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, er hätte sich vor allfälligen weiteren Konsequenzen zu sehr gefürchtet und mit dem Engagement unverzüglich aufgehört. Dies umso mehr, als er angab, er sei aus Angst, umgebracht zu werden, nicht von E._______ nach Syrien zurückgekehrt (vgl. A25 S. 12 F88, F91, F93) und auch angesichts seines laut eigenen Angaben nur geringen politischen Interesses (vgl. A25 S. 6 F44). Sein an den Tag gelegtes Verhalten scheint infolgedessen jeglicher Logik zu widersprechen, weshalb das in der Beschwerde vertretene Argument, der Vorinstanz mangle es an Einfühlungsvermögen und Realitätssinn als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Im Weiteren ist angesichts des Umstands, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der ersten Freilassung im Jahr 1992 und der angeblichen zweiten Verhaftung im Jahr 1999, abgesehen von einer monatlichen Meldepflicht bei der Sicherheitsstelle, mit den Behörden keine Probleme gehabt haben will (vgl. A25 S. 10 F73), nicht glaubhaft, dass er 1999 anlässlich einer Massenverhaftung festgenommen worden sein soll. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden ihn nicht erst sieben Jahre nach der ersten Entlassung erneut behelligt hätten, wäre er für sie von besonderem Interesse gewesen. Ausserdem darf übereinstimmend mit dem BFM davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht während rund neun Jahren in E._______ aufgehalten hätte (vgl. A25 S. 5 F34, F36), hätte er in Syrien asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt. Er hätte E._______ vermutungsweise bereits vor 2010 verlassen und sich in eine grössere Entfernung zu seinem Heimatland begeben. Abgesehen von diesen Ausführungen, kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass ihm vorgeworfen worden sei, jemanden umgebracht zu haben (vgl. A25 S. 13 F96). Hätte man ihn tatsächlich zum Tode verurteilt, so wäre er wohl in der Lage gewesen, beispielsweise mit Hilfe des Anwalts, den sein Bruder engagiert haben soll (vgl. A25 S. 14 F104), das Original des angeblichen Urteils zu besorgen. Dieses Originaldokument hätte denn auch - entgegen der Schilderung des Beschwerdeführers (vgl. A25 S. 14 F102) - nicht käuflich erworben werden müssen. Die aufgrund der Beschaffenheit als Kopie bestehenden Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokuments werden noch zusätzlich durch dessen formell unvollständiges Aussehen erhärtet. So wies der Sachbearbeiter des BFM im Anschluss an die summarische Übersetzung des Urteils als Bemerkung darauf hin, dass das Dokument weder am Anfang genaue Angaben zum Gericht noch am Schluss die praxisüblichen Stempel enthalte. Bei dieser Sachlage war entgegen anderslautender Einschätzung des Beschwerdeführers eine Abklärung bei der Schweizer Botschaft nicht erforderlich. Der Vorhalt, das BFM habe blosse Mutmassungen angestellt, anstatt die notwendigen Abklärungen zu tätigen und den Sachverhalt vollständig festzustellen, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Be-schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Auch die mit der Beschwerde und der Replik eingereichten Fotos betreffend Haftauf-enthalte in den Jahren 1991/1992 und 1999 lassen keinen anderen Schluss zu. So kann der Beschwerdeführer damit lediglich belegen, dass er sich in einem Gefängnis aufgehalten hat, nicht aber, dass er dort aus politischen Gründen einsitzen musste. Der Hinweis in der Replik auf das Verfahren N (...) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Asylsuchenden jenes Verfahrens wurde zwar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, jedoch geschah dies nicht aufgrund eines Haftaufenthaltes. Das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) äusserte sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen dahingehend, dass aus den vom Gesuchsteller als Beleg für seine politische Haft eingereichten Fotos, welche ihn vor und hinter Gittern zeigten, einerseits nicht ersichtlich sei, ob er sich tatsächlich als politischer Häftling im Gefängnis habe fotografieren lassen und andererseits sein Auftreten und seine Kleidung diesbezüglich erhebliche Zweifel aufkommen liessen (vgl. Verfügung vom 17. Dezember 2002 des Verfahrens N [...], A28). Stattdessen wurde der Gesuchsteller wegen seiner in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten als Flüchtling vorläufig aufgenommen (vgl. Verfügung vom 29. November 2004 des Verfahrens N [...], A46). Wie sich demnach ergibt, ist vorliegend - entgegen anderslautender Ansicht - keine ungleiche Beurteilung zu erkennen. Was den mit der Eingabe vom 15. Januar 2015 eingereichten Ledigkeitsnachweis im Zivilstandsregister anbelangt, ist festzuhalten, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb der Beweiswert als gering eingestuft werden muss. Die Echtheit des Dokuments ist im Übrigen auch deshalb zu bezweifeln, weil darin ganz andere Namen der Eltern des Beschwerdeführers aufgeführt sind (Vater: P._______, Mutter: Q._______) als im Befragungsprotokoll vom 15. August 2011 (vgl. A6 S. 1 [Vater: R._______, Mutter: S._______]). Hinsichtlich der weiteren beim BFM eingereichten Beweismittel kann auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O., S. 6/7, E. 1.4). 5.3 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich am 20. November 2000 einen Pass ausstellen lassen und im Jahr 2001 mehrmals legal in E._______ ausreisen konnte (vgl. A25 S. 14 F101; Stempel im Reisepass), kann der Einschätzung des BFM, wonach er bei seiner letzten Ausreise für die syrischen Behörden nicht von Interesse gewesen sei, gefolgt werden. Auch aus dem Umstand, dass sich die in der Replik erwähnten Begebenheiten angeblich nach 2001 ereignet haben, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Da er im Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus dem Heimatland keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, ist nicht davon auszugehen, dass sich die syrischen Behörden nach 2001 in besonderem Ausmass für seine Person interessiert haben. Ausserdem sind vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben (vgl. nachfolgend E. 5.4). Wie das BFM zutreffend festhielt, kann der Beschwerdeführer auch aus seiner ethnischen Zugehörigkeit nichts zu seinem Vorteil ableiten. Es besteht keine Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1150/2014 vom 7. Oktober 2016 E. 9 m.w.H.). Des Weiteren wurde der zurzeit in Syrien herrschenden unübersichtlichen Lage durch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 5.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.4.2 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 5.4.2.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit - aus Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öffentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsuchende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. UrteilD-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 5.4.2.2 Der Beschwerdeführer machte als exilpolitische Tätigkeiten geltend, er habe an Demonstrationen vor der (...) in T._______, dem (...) in N._______, zweimal an Versammlungen der Kurden auf dem U._______ und an einer Aktion im Rahmen der sogenannten Ararat Mahnwachen auf dem L._______ teilgenommen. Ausserdem habe er den Aufruf für die Entlassung Öcalans unterschrieben (vgl. A25 S. 13/14 F100). Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte er dem BFM Fotos und Internetauszüge mit Fotoaufnahmen, auf denen er teilweise unter anderen Demons-trierenden abgebildet ist, ein von der "Koalition demokratischer und laizistischer Syrischer Kräfte" an die Verwaltung der FIFA gerichtetes Flugblatt sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der Schweizer Sektion der KDPS zu den Akten. Mit der Replik legte er zwei Fotos, auf denen er mit anderen Demonstrationsteilnehmenden zu sehen ist, und ein Flugblatt hinsichtlich der am (...) auf dem L._______ stattgefundenen Aktion ins Recht. Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 reichte er zwei weitere Fotos, auf denen er anlässlich einer Kundgebung vom (...) in M._______ zu sehen ist, und ein Foto, welches ihn an einer Kundgebung vom (...) auf dem U._______ in N._______ zeigt, zu den Akten. 5.4.2.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte, kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage drängt sich der Schluss auf, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr, wie viele seiner Landsleute, an einigen regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen, wobei er sich, wie den eingereichten Fotos zu entnehmen ist, von den übrigen Veranstaltungsteilnehmenden nicht in nennenswerter Weise abgehoben hat. Der Umstand, dass die Kundgebung vom (...) gemäss dem Hinweis in der Eingabe vom 15. Januar 2015 im Regionalfernsehen M._______ ausgestrahlt wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ferner ist hinsichtlich des erwähnten Aufrufs nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei dessen Unterzeichnung als Einzelner besonders aufgefallen wäre. Abgesehen davon dürfte es wohl schwierig sein, aufgrund der Unterschrift zweifelsfrei auf seine Person zu schliessen. Da der Beschwerdeführer weder im bei der FIFA eingereichten Flugblatt noch in demjenigen der Ararat-Gruppe Schweiz namentlich aufgeführt ist, vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sein exilpolitisches Engagement übersteigt nach dem Gesagten die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Bei ihm handelt es sich auch nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2). In Anbetracht der Umstände erscheint es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte. Schliesslich ist die als "Bescheinigung zur Vorlage beim Gericht in der Schweiz für Asylangelegenheit" bezeichnete Mitgliedschaftsbestätigung, in welcher unter anderem um eine positive Entscheidung (Bleiberecht) für den Beschwerdeführer gebeten wird, vom BFM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert qualifiziert worden. 5.4.3 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in seine Heimat einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person im Fokus der syrischen Behörden gestanden hat, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Infolgedessen kann er auch aus dem eingereichten Zeitungsartikel vom 18. August 2016 nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.4.4 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten auch unter dem Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungssituation überzeugend darzulegen. Gleichzeitig liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor, welche bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnten. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, der Replik und der Eingabe vom 15. Januar 2015 braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

6. Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling einen Anspruch aus Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ableiten kann, können vorliegend unterbleiben, da der vorinstanzliche Entscheid vom 5. August 2016, mit welchem das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau abgelehnt wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

7. Es bleibt zu klären, ob der Beschwerdeführer wegen der erwähnten Heirat - wie in der Eingabe vom 18. August 2016 behauptet - einer zusätzlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 7.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihres Asylverfahrens (N [...]) als Grund für die Ausreise aus Syrien im Wesentlichen an, sie habe sich am (...) an einer Demonstration gegen das syrische Regime beteiligt, wobei sie mit zwei Mädchen festgenommen und anschliessend einen Monat inhaftiert worden sei. Während dieser Zeit habe man sie gefoltert und einmal vergewaltigt. Nach der Freilassung sei sie ins Dorf zurückgekehrt, wo die Leute sie beleidigt und über die Vorfälle im Gefängnis gelästert hätten. Ihr Vater habe entschieden, dass die beste Lösung sei, auszureisen. Im Mai 2013 habe sie sodann Syrien verlassen (vgl. Befragungsprotokoll vom 19. Juni 2013, A5; Anhörungsprotokoll vom 14. Mai 2014, A22). 7.2 Der Beschwerdeführer seinerseits reiste bereits am 9. November 2001 (vgl. A25 S. 5 F34) beziehungsweise am 30. März 2011 (vgl. A6 S. 8) aus Syrien aus. Den Akten zufolge kann ausgeschlossen werden, dass er und seine Ehefrau sich schon im Heimatland gekannt haben. So gab er bei der Frage nach der Identität der Ehegattin/Partnerin denn auch eine ganz andere Person an, indem er erklärte, er sei seit dem 26. September 2002 mit V._______, Jahrgang (...), religiös getraut (vgl. A6 S. 3 Ziff. 7). Seine Ehefrau gab demgegenüber im Rahmen ihrer Befragung an, ledig zu sein (vgl. A5 S. 3 Ziff. 1.14). Weder aus der Befragung noch der Anhörung ihres Asylverfahrens ergeben sich irgendwelche Hinweise auf die Person des Beschwerdeführers. Bei dieser Sachlage ist - entgegen anderslautender Auffassung - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Ehefrau bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Für das Gericht besteht damit keine Veranlassung, einen weiteren Schriftenwechsel durchzuführen. Das in der Eingabe vom 18. August 2016 entsprechend gestellte Gesuch um Anfrage des SEM wird abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Abklärungen des Gerichts haben ergeben, dass die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung vom 28. Juni 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 3. Mai 2016 abgewiesen hat. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. In Anbetracht dessen, dass die kantonale Behörde vorliegend das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung materiell abgelehnt hat, wird die asylrechtliche Anordnung der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11b S. 177f.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Da der Beschwerdeführer vorliegend wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Karin Schnidrig Versand: