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D-1150/2014

D-1150/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - seinen Heimatstaat im Februar 2012 und gelangte am 23. März 2013 via B._______, C._______, D._______ und E._______ illegal in die Schweiz, wo er am 27. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. April 2013 fand die Befragung zur Person statt und am 20. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. April 2013, A5; Anhörungsprotokoll vom 20. Januar 2014, A12). B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 27. März 2013 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 5. März 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, ihm sei Einsicht in die Akten A1/2, A7/1 und A15/10 sowie den internen VA-Antrag zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die Akten A1/2, A7/1 und A15/10 sowie den internen VA-Antrag zu gewähren, subeventualiter sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend den VA-Antrag zuzustellen. Ihm sei nach der Gewährung der Einsicht in die erwähnten Akten beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise nach der Zustellung der erwähnten Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.Als Beweismittel wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014, vier vom Beschwerdeführer verfasste, auf(...) erschienene Artikel vom 11. Januar 2014, 12. Januar 2014, 16. Januar 2014 und 17. Januar 2014 sowie ein Ausdruck aus seiner Facebook-Seite eingereicht. Im Weiteren wurde auf diverse Artikel, Berichte, Filme, Google-Suchergebnisse, Youtube-Suchergebnisse, ein Nachrichten-Video und einen Entscheid des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber), Grossbritannien, verwiesen, welche im Internet abrufbar seien. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 29. September 2014 liess der Beschwerdeführer zwei Kopien von Fotos, welche ihn anlässlich einer Demonstration vom (...) in G._______ zeigen, und einen aktuellen Ausdruck aus seiner Facebook-Seite ins Recht legen. E. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. August 2015 liess er ein Benachrichtigungsschreiben betreffend das Militäraufgebot (Marschbefehl) vom 6. April 2015 inklusive deutscher Übersetzung ins Recht legen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2015 ins Militär in Syrien hätte einrücken müssen. Daraus ergebe sich eine asylrelevante Verfolgung, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Akte 1/2 und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde gut und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich bis zum 8. Oktober 2015 dazu zu äussern. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Einsicht in die Akte A7/1 und um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Das Gesuch um Akteneinsicht hinsichtlich der Akte A15/10 wies er ebenfalls ab, gab dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, bis zum 8. Oktober 2015 eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Im Weiteren wurden auch die Gesuche um Einsicht in den internen Antrag betreffend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, um Zustellung einer entsprechenden schriftlichen Begründung und um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer eine entsprechende Beschwerdeergänzung nachreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Akte A1/2 (Personalienblatt) stelle im vorliegenden Asylverfahren offenkundig ein grundlegendes Dokument dar und beziehe sich auf die Identität des Beschwerdeführers. Dem Personalienblatt sei zu entnehmen, dass er wahrheitsgetreue Angaben zur Identität gemacht habe. Die Einsicht in dieses Dokument müsse vom SEM praxisgemäss gewährt werden. H. Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer die Überweisung des Dossiers an das SEM zwecks Vernehmlassung beantragen.Als Beweismittel wurde auf verschiedene Artikel und Berichte Bezug genommen, welche im Internet abrufbar seien. Auf die Ausführungen in der Eingabe und die Beweismittel wird - soweit dies entscheidrelevant ist - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Art. 12 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer an die letzte der Vorinstanz bekannte Adresse ([...]) zugestellt, jedoch von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (vgl. Akte A15/10). Da die Verfügung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 4. Februar 2014 als eröffnet gilt (vgl. postalischer Vermerk auf dem Zustellcouvert: Zur Abholung am Postschalter gemeldet / Frist bis 4. Februar 2014 [vgl. A15/10]), mithin die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 6. März 2014 abgelaufen ist, wurde die Beschwerde am 5. März 2014 rechtzeitig aufgegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 13.1 und E. 13.2.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Oktober 2015], Abs. 1).

E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Der Antrag auf Überweisung des Dossiers an das SEM zwecks Vernehmlassung wird mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig.

E. 4 Die formellen Rügen, wonach das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt habe, sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).

E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits der Umstand, wonach sich das BFM in der Verfügung vom 18. Februar 2014, mit welcher teilweise Akteneinsicht gewährt worden sei, mit keinem Wort dazu geäussert habe, dass es keinen internen VA-Antrag erstellt habe, stelle eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör dar. Im Weiteren stelle die Verweigerung der Einsicht in die Akte A15/10 sowohl eine Verletzung der Akteneinsicht als auch des rechtlichen Gehörs dar. Aus dieser Akte gehe nämlich hervor, wann die angefochtene Verfügung an das BFM retourniert worden sei. Aufgrund der Verweigerung der Einsicht in dieses Dokument könne nicht abgeschätzt werden, wann und ob die angefochtene Verfügung als zugestellt gelte und ob das BFM zu Recht von einer allfälligen Zustellungsfiktion ausgegangen sei. Bei der Akte A1/2 handle es sich weder um eine interne Akte noch würden wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Vielmehr müsse die Einsicht praxisgemäss gewährt werden. Weiter müsse auch in die Akte A7/1 Einsicht gewährt werden, eventualiter das rechtliche Gehör dazu. Ohne genauere Bezeichnung sei nicht nachvollziehbar, was genau diese interne Aktennotiz betreffe. Was die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts anbelangt, so ist auf die Zwischenverfügung vom 23. September 2015 zu verweisen. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer in die Akte A1/2 Einsicht und stellte ihm zwecks allfälliger Einreichung einer Beschwerdeergänzung eine Kopie dieses Aktenstücks zu, woraufhin er sich dazu äusserte (vgl. die Beschwerdeergänzung vom 8. Oktober 2015). Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht mehr vor. In der Zwischenverfügung wurde weiter darauf hingewiesen, beim Aktenstück A7/1 (Telefon-Notiz [intern] - Abklärung weiteres Verfahren) handle es sich - wie aus der Bezeichnung im Aktenverzeichnis ersichtlich - um ein nicht der Editionspflicht unterliegendes Dokument, an dessen Geheimhaltung überwiegende öffentliche oder private Interessen bestünden (Art. 27 VwVG). Die Akte A15/10 betreffe die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2014, welche die Post dem BFM inklusive Zustellcouvert mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert habe. Da der Rechtsvertreter zwecks Einsicht in diese Akte mit Eingabe vom 19. Februar 2014 an das BFM gelangt sei, welches ihm mit Schreiben vom 24. April 2014 entsprechend Akteneinsicht gewährt habe (Ausgangsstempel BFM: 24. April 2014), könne auf eine erneute Zustellung dieser Akte verzichtet werden, dem Beschwerdeführer sei jedoch Frist für eine allfällige Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich hielt der Instruktionsrichter fest, dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein interner Antrag betreffend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme befinde und auch im Aktenverzeichnis ein entsprechender Eintrag fehle, weshalb diesbezüglich weder eine Gewährung der Akteneinsicht noch eine Zustellung einer schriftlichen Begründung möglich seien.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, das BFM habe mit keinem Wort gewürdigt, dass er sich bereits seit bald einem Jahr in der Schweiz aufhalte. Auch habe es im Rahmen der Feststellung der Unzumutbarkeit seine kurdische Herkunft weder erwähnt noch gewürdigt und habe ausser Acht gelassen, dass er bis vor Kurzem keine syrische Staatsbürgerschaft besessen habe. Darüber hinaus wird moniert, das BFM habe den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nur sehr allgemein und lückenhaft wiedergegeben. Insbesondere seien zahlreiche Details und entscheidrelevante Punkte unerwähnt geblieben (vgl. dazu Beschwerde, S. 7-11), was eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Offenbar habe das BFM es unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären. So habe es sich im Wesentlichen darauf beschränkt zu behaupten, die Vorbringen seien unglaubhaft und nicht hinreichend begründet. Weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung oder eine Botschaftsabklärung - hätten zwingend durchgeführt werden müssen. Dazu sei festzuhalten, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 20. Januar 2014 darauf hingewiesen habe, er müsse sich nicht zur allgemeinen Situation in Syrien, sondern lediglich zu seinen persönlichen Fluchtgründen äussern (vgl. Akte A12/15, S. 7, Fragen 23 und 24). Deshalb sei er davon ausgegangen, dass er sich vordergründig zur Problematik der Familienangehörigen und deren Racheakt äussern müsse und nicht etwa zur konkreten politischen Verfolgung durch die Regierung. Es gehe nicht an, dass das BFM das Gespräch in eine Richtung lenke und dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit vorenthalte, entscheidrelevante Tatsachen zu Protokoll zu bringen. Vielmehr hätte es vorliegend nachfragen müssen, aus welchen politischen Gründen er und seine Freunde demonstriert hätten und warum sie selbst konkret verfolgt worden seien. Es stehe somit fest, dass das BFM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes schwerwiegend verletzt habe. Es trifft zwar zu, dass das BFM den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung nur in knapper Form dargelegt (vgl. a.a.O., Ziff. I) und sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt hat. Entgegen anderslautender Auffassung ist es jedoch nicht notwendig, dass sich die Vorinstanz ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung befasst. So wird aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, von welchen Kriterien sich das BFM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangt ist. Ausserdem war es dem Beschwerdeführer möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das BFM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben sollte. Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 20. Januar 2014 zeigt nämlich, dass der Beschwerdeführer einen freien Bericht von etwas mehr als drei Seiten protokollieren liess (vgl. A12 S. 3-7 F21). Als er anschliessend gefragt wurde, ob er nun alle wesentlichen Asylgründe genannt habe oder noch fortfahren möchte, erklärte er denn auch, das sei, was mit ihm geschehen sei (vgl. A12 S. 7 F22). Dass es dem Beschwerdeführer verunmöglicht worden wäre, entscheidrelevante Tatsachen zu Protokoll zu bringen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Weitere Abklärungen wie eine ergänzende Anhörung oder eine Botschaftsabklärung drängten sich vor diesem Hintergrund nicht auf. Der rechtserhebliche Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage hinreichend erstellt, weshalb sich die Rüge, das BFM habe seine Abklärungspflicht verletzt, als unbegründet erweist.

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht für das Gericht insgesamt keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 5.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).

E. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer schildere, Polizisten seien in seinen Wohnblock gekommen und hätten Personen mitgenommen (Akte A5, S. 9). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass die Ordnungskräfte auch bezüglich seiner Person entsprechende Massnahmen ergriffen hätten, wäre er tatsächlich gesucht worden. Dazu habe er spontan selber erklärt, er sei seltsamerweise nicht mitgenommen worden (A12, S. 4). Im Weiteren mache der Beschwerdeführer geltend, Angehörige der umgebrachten Personen hätten ihn bei seinen Nachbarn gesucht. Weshalb sie ihn nicht bei sich zu Hause gesucht hätten, wie dies zu erwarten wäre, habe er nicht erklären können (A12, S. 9). Da sich die Darstellung des Beschwerdeführers nicht logisch erschliesse, sei sie nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer bringe vor, er werde behördlich gesucht. Aus seiner Darstellung ergäben sich dafür aber keine konkreten Hinweise, vielmehr stütze er sich auf Mutmassungen, als er nämlich erklärt habe, er sei der Meinung, die syrische Regierung lasse ihn nicht mehr in Ruhe (A12, S. 8).Er mache geltend, Angehörige der umgebrachten Personen hätten nach ihm gesucht. Konkrete Angaben dazu habe er jedoch keine liefern können (A12, S. 8, 10). Seine Darstellung sei nicht substanziiert genug, als dass sie geglaubt werden könnte. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer ausserdem geltend gemacht, Angehörige der ums Leben gekommenen Personen hätten ihn zu Hause gesucht (A12, S. 6), was er an der Befragung zur Person nicht vorgebracht habe, auch nicht als er gefragt worden sei, ob es neben den geltend gemachten noch weitere Asylgründe gebe (A5, S. 10-11). Dieses Vorbringen sei daher als nachgeschoben und somit als nicht glaubhaft zu betrachten.Die Vorbringen hielten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass das Asylgesuch abzulehnen sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs kam das BFM zum Schluss, dass auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafeoder Behandlung drohe. Vorliegend erachte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.

E. 6.2.1 Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht, es sei offensichtlich, dass die Polizei zuerst nicht alle Personen gleichzeitig gesucht und festgenommen habe. So sei davon auszugehen, dass die Freunde des Beschwerdeführers unter Folter auch seinen Namen bekannt gegeben hätten, weshalb er in einem nächsten Schritt ebenfalls gesucht worden sei (Akte A12/15, S. 4, Frage 21). Es sei deshalb absurd, wenn das BFM behaupte, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, nur weil er sich nicht erklären könne, weshalb er bei diesem ersten Polizeieinsatz nicht gesucht worden sei. Es sei rechtswidrig und willkürlich, wenn das BFM aus dem Fehlen konkreter Beweismittel die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ableite. Im Weiteren hätten ihn die Angehörigen der vermissten Freunde bei seinem Haus gesucht. Als sie ihn nicht hätten auffinden können, seien sie durch die Nachbarn informiert worden, dass er im Nordirak sei. Das BFM habe den Sachverhalt deshalb völlig missverstanden. Die Angehörigen seien nur nicht direkt zum Beschwerdeführer gegangen, weil er bereits im Ausland gewesen sei. Ausserdem sei es offensichtlich, dass seine Freunde, mit denen er an den Demonstrationen teilgenommen habe, von den Behörden verhaftet und anschliessend getötet worden seien. Er gehe davon aus, dass die Freunde gefoltert worden seien und den Behörden seinen Namen preisgegeben hätten. Dies bestätige auch die Tatsache, dass kurze Zeit nach dem Verschwinden seiner Freunde ein weiterer Kollege vermisst worden sei. Es sei somit augenfällig, dass auch er selbst früher oder später von den Behörden gesucht worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bereits bei der Befragung zur Person erwähnt, dass die Angehörigen der ums Leben gekommenen Personen ihn im Dorf gesucht und von den Nachbarn erfahren hätten, er befinde sich im Nordirak (Akte A5/15, S. 11, Frage 9.01). Relevant sei vorliegend einzig, dass sie nach ihm gesucht und von den Nachbarn die entsprechende Information bekommen hätten. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar und schlicht willkürlich, wenn das BFM die Aussagen als nachgeschoben und unglaubhaft diskreditiere. Zusammenfassend stehe fest, dass das BFM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei und somit Art. 7 AsylG und Art. 9 BV schwerwiegend verletzt habe. Die Anforderungen an die Bejahung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien erfüllt, da dem Beschwerdeführer in Syrien eine Inhaftierung und damit verbunden Folter drohe. Er würde bei einer erneuten Einreise verhaftet und nicht mehr freigelassen, wobei ihm auch ein Politmalus angerechnet werden würde. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, wie das BFM vor diesem Hintergrund zu behaupten gewagt habe, dem Beschwerdeführer drohe im heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung. Da er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien erfülle, sei ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei auch die Verfolgung durch die Familienangehörigen des getöteten Kameraden asylrelevant, weil dem Beschwerdeführer keine Fluchtalternative offenstehe und die syrischen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig seien. Im Zusammenhang mit subjektiven Nachfluchtgründen wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, die drohende Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien werde durch seine exilpolitische Tätigkeit zusätzlich verstärkt. So habe er auf der Internetseite (...) mehrere regimekritische, prokurdische und "anti-islamistische" Artikel veröffentlicht, neben denen auch sein Foto gezeigt werde. Er verfüge ebenso über ein Facebook-Profil, welches zahlreiche regimekritische Beiträge und Fotos enthalte, wobei er sehr viele eigene Beiträge und Kommentare hinsichtlich des Syrienkonflikts, des brutalen Assad-Regimes, der kurdischen Angelegenheit, der islamistischen Gewalt und der leidenden syrischen Bevölkerung verfasst und veröffentlicht habe. Weiter habe er auch Fotos von sich selbst hochgeladen. Er exponiere sich deutlich durch seine Internetauftritte und die sehr selbstständigen Meinungsäusserungen in der Öffentlichkeit. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tätigkeit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Angesichts der unkontrollierten Verbreitung von Informationen im Internet und der heutigen technischen Möglichkeiten und Spezialisten, die für Überwachungen und Hacker-Tätigkeiten eingesetzt würden, sei es für die syrischen Sicherheitsdienste ein Leichtes, Oppositionelle wie den Beschwerdeführer herauszufiltern und zu identifizieren. Wenn Assad an der Macht bleibe, blieben auch die Überwachung und die brutale Verfolgung, anstatt dass die Demokratie erstarke. Damit bleibe auch der Beschwerdeführer als kurdischer Oppositioneller mit seinen demokratischen Anliegen weiterhin in grosser Gefahr, sollte er nach Syrien zurückgeschickt werden. Zudem gelte es dringend zu beachten, dass bereits der Umstand, als Asylsuchender abgewiesen worden zu sein, im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen könne, erst recht, wenn der abgewiesene Asylsuchende exilpolitisch aktiv sei. Der Beschwerdeführer sei seit Februar 2012 nicht mehr in Syrien, was ihn für die syrischen Behörden zum Staatsfeind mache, der die Revolution in Syrien vom Ausland her weiter angetrieben und sich somit der Unruhen schuldig gemacht habe. Ausserdem müssten vorliegend die Entwicklungen in Syrien zwingend berücksichtigt werden, da sie die asylrelevanten Konsequenzen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers zusätzlich verschärfen würden. Bei seiner Rückkehr über Damaskus würde er zweifelsfrei von den syrischen Behörden verfolgt und verhört werden, da diesen mit grösster Wahrscheinlichkeit sein Aufenthalt in der Schweiz, seine exilpolitischen Aktivitäten sowie seine Asylbeantragung bekannt seien. Seine Abwesenheit mache den Beschwerdeführer als Kurden besonders verdächtig, da er die Entwicklung in den letzten Jahren in Nordsyrien nicht mitgemacht habe, geschweige denn zu denjenigen Kurden zähle, welche mit dem syrischen Regime allenfalls kollaborierten. Für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK nach der Rückkehr des Beschwerdeführers festzustellen.

E. 6.2.2 Zur Begründung des Antrags auf Überweisung des Dossiers an das SEM zwecks Vernehmlassung wird in der Eingabe vom 12. Mai 2016 auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015; D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) und insbesondere auf die aktuellen politischen und militärischen Ereignisse in Syrien verwiesen. Neben bereits in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen wird im Wesentlichen ausgeführt, die dargelegte Verfolgung durch die syrischen Behörden sei unter Berücksichtigung des Urteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 offensichtlich asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe eine politische, oppositionelle Haltung, die er öffentlich bekunde. Es sei offensichtlich, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei. Als solcher werde er vom syrischen Regime asylrelevant verfolgt. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass bei einer Rückkehr nach Syrien von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen werden müsse. Personen, bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich (exil-)politischer Aktivitäten "erhärte", würden an den Geheimdienst überstellt und dessen Massnahmen ausgeliefert. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund seines politischen Profils von den syrischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt werde, sei ausgesprochen hoch. Er werde im Weiteren von den syrischen Militärbehörden gesucht, weil er der Aufforderung, ins Militär einzurücken, nicht gefolgt sei. Zudem mobilisiere Syrien aufgrund der andauernden Unruhen und des intensivierten Kriegszustandes jede erdenkliche männliche Person, um sie in den Militärdienst zu schicken. Der Beschwerdeführer sei mit seinen (...) Jahren ein gesuchter Mann. Er werde als Militärdienstverweigerer, der ins Ausland geflüchtet sei, betrachtet. Diesbezüglich sei auf das Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 hinzuweisen. Durch die Militärdienstverweigerung habe sich das oppositionelle Profil des Beschwerdeführers zusätzlich verschärft. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung, erstens durch das syrische Regime und zweitens durch radikale Islamisten wie den IS oder die Jabhat al-Nusra. Der Umstand, dass er der kurdischen Minderheit angehöre, würde im Falle der Rückkehr sofort das Misstrauen der syrischen Behörden und der Islamisten wecken und verstärken. Ausserdem seien vorliegend hinsichtlich der Asylrelevanz seiner Vorbringen zwingend die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in und um Syrien zu berücksichtigen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht verantwortet werden könne, da von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden müsse. Es stehe fest, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle eindeutig die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren.

E. 7 Wie sich den vorliegenden Akten entnehmen lässt, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Vorverfolgung im Heimatstaat berufen. Die Glaubhaftigkeit der diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen ist in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen ernsthaft zu bezweifeln.

E. 7.1 Zunächst darf vor dem Hintergrund, wonach die Sicherheitsbeamten im Studentenheim Kollegen des Beschwerdeführers verhaftet beziehungsweise viele mitgenommen haben sollen (vgl. A12 S. 4), davon ausgegangen werden, dass er nicht unbehelligt in die Wohnung hätte zurückkehren können (vgl. A5 S. 9), sondern die Beamten gleichzeitig auch ihm gegenüber entsprechende Massnahmen getroffen hätten, wäre er tatsächlich gesucht worden. Sein Vorbringen, es sei davon auszugehen, dass seine Freunde unter Folter auch seinen Namen bekannt gegeben hätten, weshalb er in einem nächsten Schritt ebenfalls gesucht worden sei, erweist sich bei dieser Sachlage als unbehelflich. Dies umso mehr, als er den Brüdern seiner getöteten Freunde auf die Frage hin, wie es dazu gekommen sei, dass die Freunde verhaftet worden seien, die anderen jedoch nicht, geantwortet haben will, auch ihn wundere das; es müsse das Schicksal sein, weil er sonst keine Erklärung habe (vgl. A12 S. 4). Im Weiteren hätte sich der Beschwerdeführer bis zur Ausreise nach Kurdistan wohl nicht noch während etwa 7-10 Tagen zu Hause bei seiner Familie aufgehalten (vgl. A12 S. 3 F14, S. 5), hätte er sich vor behördlichen Behelligungen gefürchtet. Das Risiko, zu Hause aufgesucht zu werden, wäre besonders hoch gewesen, zumal zwischenzeitlich ein weiterer Kamerad verschwunden gewesen sein soll und der Beschwerdeführer angab, sie hätten dadurch noch mehr Angst gehabt, weil es bedeutet habe, dass einer nach dem anderen abgeholt würde (vgl. A12 S 4). Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von den syrischen Behörden gesucht wurde. Sein im Rahmen der Anhörung geltend gemachtes Vorbringen, er sei der Meinung, dass die Regierung ihn nicht mehr in Ruhe lasse (vgl. A12 S. 8 F33), erweist sich vor diesem Hintergrund als blosse Vermutung, umso mehr, als er bei der Befragung noch erklärte, mit den syrischen Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A5 S. 10). Infolgedessen ist - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist und deshalb im Sinne des Urteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) eine Behandlung zu erwarten hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 7.2 Was die Suche nach dem Beschwerdeführer seitens der Angehörigen seiner getöteten Freunde anbelangt, so trifft es in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde zwar zu, dass er dieses Sachverhaltselement bereits bei der Befragung zur Person erwähnt hat (vgl. A5 S. 11 Ziff. 9.01), mithin das BFM diesbezüglich zu Unrecht von einem nachgeschobenen Vorbringen ausgegangen ist. Daran vermag jedoch nichts zu ändern, dass diese Suche aus folgenden Gründen als unglaubhaft qualifiziert werden muss: Zunächst erscheint es in Anbetracht dessen, dass die Familien der getöteten Freunde angeblich keine Gespräche kennen, ihre Probleme mit Gewalt lösen und aus dem gleichen Dorf wie der Beschwerdeführer stammen (vgl. A12 S. 9 F47, S. 10 F53), also gewusst haben dürften, wo seine Familie wohnt, nicht nachvollziehbar, dass es dort für ihn sicherer gewesen sein soll (vgl. A12 S. 10 F53/54). Darüber hinaus darf angenommen werden, dass er von den Angehörigen der getöteten Freunde bereits früher aufgesucht worden wäre und nicht erst etwa einen Monat nach seiner Ausreise in den Nordirak (vgl. A12 S. 11 F55-57). Da sie angeblich aus der gleichen Gegend kommen wie der Beschwerdeführer (vgl. A12 S. 10 F51, F53), kann sein Argument, die Gegend, wo sie lebten, sei vielleicht grösser als die Schweiz, weshalb sie Zeit gebraucht hätten, um zu erfahren, wo er sei (vgl. A12 S. 11 F59), nicht gehört werden. Schliesslich ist davon auszugehen, dass seine Familie seit seiner Ausreise aus Syrien von den Angehörigen der Getöteten früher oder später kontaktiert worden wäre, hätten sie ihn tatsächlich gesucht. Vor dem Hintergrund, dass gemäss der Sitte eine der gesuchten, aber unauffindbaren Person nahestehende Ersatzperson zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. A12 S. 12 F66, F70), vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei sicherlich sehr merkwürdig, dass zwei Jahre nichts geschehen sei, sie aber vermutungsweise nur ihn alleine wollten (vgl. A12 S. 12 F69), nicht zu überzeugen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob das BFM hinsichtlich des Ortes, wo der Beschwerdeführer von den Angehörigen der Getöteten gesucht worden sein soll, - wie in der Beschwerde vorgehalten - den Sachverhalt missverstanden hat.

E. 8 Der Beschwerdeführer vermag sodann auch aus seinem Vorbringen, er werde von den syrischen Militärbehörden gesucht, weil er der Aufforderung, einzurücken, nicht gefolgt sei, nichts für sich abzuleiten.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Dabei wurde festgehalten, es sei dokumentiert, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätten - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seien seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2). Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O., E. 6.7.3). Im konkreten Fall war eine solche Konstellation gegeben, weil der kurdische Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides folglich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.

E. 8.2 Vorliegend präsentiert sich die Sachlage anders als in jenem dem erwähnten Grundsatzurteil zugrunde liegenden Verfahren. Männliche Staatsangehörige müssen in Syrien gemäss Art. 40 der syrischen Verfassung ab 18 Jahren einen obligatorischen Militärdienst leisten. Sie haben sich im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst zu registrieren und sind bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 1). Die militärische Aushebung findet nach dem Erreichen der Volljährigkeit statt (vgl. a.a.O., S. 5). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer beim Erreichen der Volljährigkeit noch Ajnabi. Angesichts der erst im Oktober 2011 erworbenen syrischen Staatsangehörigkeit (vgl. A5 S. 3 Ziff. 1.11) und der bereits Ende Februar 2012 erfolgten Ausreise kann offenbleiben, ob er damals für den Militärdienst registriert und ein Militärbüchlein ausgestellt worden ist. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer einer oppositionellen Familie entstammen würde. Aufgrund der als unglaubhaft erachteten Vorfluchtgründe ist sodann nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Im Übrigen will er persönlich nie irgendwelche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt haben (A5 S. 10). Insgesamt bestehen vor diesem Hintergrund keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte.

E. 8.3 Unter diesen Umständen ergibt sich auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Benachrichtigungsschreiben betreffend das Militäraufgebot (Marschbefehl) nichts zugunsten des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Stadt H._______, wo das Schreiben am 6. April 2015 ausgestellt worden sein soll und wo sich der Beschwerdeführer am 8. April 2015 bei der Rekrutierungssektion hätte melden müssen, schon seit längerer Zeit nicht mehr von den syrischen Behörden kontrolliert wird. Angesichts dessen ist zu bezweifeln, dass eine militärische Einberufung durch die syrischen Regierungstruppen im April 2015 überhaupt noch erfolgen konnte. Zudem sind militärische Dokumente in Syrien leicht käuflich erwerbbar, weshalb der Beweiswert des eingereichten Dokuments als gering eingestuft werden muss.

E. 9 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, der Umstand, dass er der kurdischen Minderheit angehöre, würde im Falle der Rückkehr sofort das Misstrauen der syrischen Behörden und der Islamisten wecken und verstärken, ist vorab auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer kollektiven Verfolgung hinzuweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger (vgl. A5 S. 3 Ziff. 1.11) und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Es ist derzeit nicht bekannt, dass alle syrischen Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. hierzu etwa die Urteile D-4493/2015 und D-254/2016 vom 7. Juli 2016; E-1049/2014 vom 7. Juni 2016; D-1948/2015 vom 19. April 2016; D-5717/2014 vom 10. März 2016; D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 und E-5710/2014 vom 30. Juli 2015). Die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers genügt demnach nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf den IS und die Jabhat al-Nusra. Diese islamistischen Gruppierungen gehen zwar mit unvorstellbarer Brutalität gegen Zivilisten vor. Allein aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie kann jedoch keine gesteigerte Furcht vor einer gezielten Verfolgung abgeleitet werden. Die diesbezüglich geltend gemachte Gefährdung ergibt sich vielmehr aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

E. 10.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 10.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 10.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mass-geblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 10.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit - aus Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öffentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsuchende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er habe auf der Internetseite (...) mehrere regimekritische, prokurdische und "anti-islamistische" Artikel veröffentlicht, neben denen auch sein Foto gezeigt werde. Im Weiteren verfüge er über ein Facebook-Profil, welches zahlreiche regimekritische Beiträge und Fotos enthalte, wobei er sehr viele eigene Beiträge und Kommentare hinsichtlich des Syrienkonflikts, des brutalen Assad-Regimes, der kurdischen Angelegenheit, der islamistischen Gewalt und der leidenden syrischen Bevölkerung verfasst und veröffentlicht habe. Darüber hinaus habe er auch Fotos von sich selbst hochgeladen. Er exponiere sich deutlich durch seine Internetauftritte und die sehr selbstständigen Meinungsäusserungen in der Öffentlichkeit. Aus der Eingabe vom 29. September 2014 ergibt sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer am (...) an einer Demonstration in G._______ teilgenommen hat (vgl. Bst. D des vorliegenden Sachverhalts).

E. 10.3.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 7), kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage drängt sich der Schluss auf, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten gegen das syrische Regime demonstriert, wobei er auch fotografiert wurde. Sein exilpolitisches Engagement übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Internet und auf seiner Facebook-Seite seine politischen Ansichten äussert, zumal eine solche Aktivität bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen ist. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass er aufgrund des Umstands, wonach er auch Fotos von sich selbst hochgeladen hat, ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Nach dem Gesagten erscheint es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte.

E. 10.4 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in seine Heimat einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person im Fokus der syrischen Behörden gestanden hat, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

E. 10.5 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten auch unter dem Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat infolgedessen zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und die übrigen, an dieser Stelle nicht namentlich aufgeführten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen.

E. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Praxis - die Vorinstanz weist im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hin - treten die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid ein (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung erwachsen der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebt. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, ist daher nicht einzutreten.

E. 13.2.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 13.2.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat demnach vorliegend aufgrund der alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs kein schutzwürdiges Interesse. Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist daher nicht einzutreten.

E. 14 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vom Gericht gewährte Akteneinsicht rechtfertigt kein Abweichen von der Kostentragungspflicht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1150/2014 Urteil vom 7. Oktober 2016 Besetzung Richter Gérald Bovier (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - seinen Heimatstaat im Februar 2012 und gelangte am 23. März 2013 via B._______, C._______, D._______ und E._______ illegal in die Schweiz, wo er am 27. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. April 2013 fand die Befragung zur Person statt und am 20. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. April 2013, A5; Anhörungsprotokoll vom 20. Januar 2014, A12). B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 27. März 2013 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 5. März 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, ihm sei Einsicht in die Akten A1/2, A7/1 und A15/10 sowie den internen VA-Antrag zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die Akten A1/2, A7/1 und A15/10 sowie den internen VA-Antrag zu gewähren, subeventualiter sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend den VA-Antrag zuzustellen. Ihm sei nach der Gewährung der Einsicht in die erwähnten Akten beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise nach der Zustellung der erwähnten Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.Als Beweismittel wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014, vier vom Beschwerdeführer verfasste, auf(...) erschienene Artikel vom 11. Januar 2014, 12. Januar 2014, 16. Januar 2014 und 17. Januar 2014 sowie ein Ausdruck aus seiner Facebook-Seite eingereicht. Im Weiteren wurde auf diverse Artikel, Berichte, Filme, Google-Suchergebnisse, Youtube-Suchergebnisse, ein Nachrichten-Video und einen Entscheid des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber), Grossbritannien, verwiesen, welche im Internet abrufbar seien. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 29. September 2014 liess der Beschwerdeführer zwei Kopien von Fotos, welche ihn anlässlich einer Demonstration vom (...) in G._______ zeigen, und einen aktuellen Ausdruck aus seiner Facebook-Seite ins Recht legen. E. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. August 2015 liess er ein Benachrichtigungsschreiben betreffend das Militäraufgebot (Marschbefehl) vom 6. April 2015 inklusive deutscher Übersetzung ins Recht legen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2015 ins Militär in Syrien hätte einrücken müssen. Daraus ergebe sich eine asylrelevante Verfolgung, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Akte 1/2 und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde gut und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich bis zum 8. Oktober 2015 dazu zu äussern. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Einsicht in die Akte A7/1 und um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Das Gesuch um Akteneinsicht hinsichtlich der Akte A15/10 wies er ebenfalls ab, gab dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, bis zum 8. Oktober 2015 eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Im Weiteren wurden auch die Gesuche um Einsicht in den internen Antrag betreffend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, um Zustellung einer entsprechenden schriftlichen Begründung und um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer eine entsprechende Beschwerdeergänzung nachreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Akte A1/2 (Personalienblatt) stelle im vorliegenden Asylverfahren offenkundig ein grundlegendes Dokument dar und beziehe sich auf die Identität des Beschwerdeführers. Dem Personalienblatt sei zu entnehmen, dass er wahrheitsgetreue Angaben zur Identität gemacht habe. Die Einsicht in dieses Dokument müsse vom SEM praxisgemäss gewährt werden. H. Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer die Überweisung des Dossiers an das SEM zwecks Vernehmlassung beantragen.Als Beweismittel wurde auf verschiedene Artikel und Berichte Bezug genommen, welche im Internet abrufbar seien. Auf die Ausführungen in der Eingabe und die Beweismittel wird - soweit dies entscheidrelevant ist - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Art. 12 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer an die letzte der Vorinstanz bekannte Adresse ([...]) zugestellt, jedoch von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (vgl. Akte A15/10). Da die Verfügung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 4. Februar 2014 als eröffnet gilt (vgl. postalischer Vermerk auf dem Zustellcouvert: Zur Abholung am Postschalter gemeldet / Frist bis 4. Februar 2014 [vgl. A15/10]), mithin die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 6. März 2014 abgelaufen ist, wurde die Beschwerde am 5. März 2014 rechtzeitig aufgegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 13.1 und E. 13.2.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Oktober 2015], Abs. 1).

2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Der Antrag auf Überweisung des Dossiers an das SEM zwecks Vernehmlassung wird mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig. 4. Die formellen Rügen, wonach das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt habe, sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits der Umstand, wonach sich das BFM in der Verfügung vom 18. Februar 2014, mit welcher teilweise Akteneinsicht gewährt worden sei, mit keinem Wort dazu geäussert habe, dass es keinen internen VA-Antrag erstellt habe, stelle eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör dar. Im Weiteren stelle die Verweigerung der Einsicht in die Akte A15/10 sowohl eine Verletzung der Akteneinsicht als auch des rechtlichen Gehörs dar. Aus dieser Akte gehe nämlich hervor, wann die angefochtene Verfügung an das BFM retourniert worden sei. Aufgrund der Verweigerung der Einsicht in dieses Dokument könne nicht abgeschätzt werden, wann und ob die angefochtene Verfügung als zugestellt gelte und ob das BFM zu Recht von einer allfälligen Zustellungsfiktion ausgegangen sei. Bei der Akte A1/2 handle es sich weder um eine interne Akte noch würden wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Vielmehr müsse die Einsicht praxisgemäss gewährt werden. Weiter müsse auch in die Akte A7/1 Einsicht gewährt werden, eventualiter das rechtliche Gehör dazu. Ohne genauere Bezeichnung sei nicht nachvollziehbar, was genau diese interne Aktennotiz betreffe. Was die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts anbelangt, so ist auf die Zwischenverfügung vom 23. September 2015 zu verweisen. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer in die Akte A1/2 Einsicht und stellte ihm zwecks allfälliger Einreichung einer Beschwerdeergänzung eine Kopie dieses Aktenstücks zu, woraufhin er sich dazu äusserte (vgl. die Beschwerdeergänzung vom 8. Oktober 2015). Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht mehr vor. In der Zwischenverfügung wurde weiter darauf hingewiesen, beim Aktenstück A7/1 (Telefon-Notiz [intern] - Abklärung weiteres Verfahren) handle es sich - wie aus der Bezeichnung im Aktenverzeichnis ersichtlich - um ein nicht der Editionspflicht unterliegendes Dokument, an dessen Geheimhaltung überwiegende öffentliche oder private Interessen bestünden (Art. 27 VwVG). Die Akte A15/10 betreffe die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2014, welche die Post dem BFM inklusive Zustellcouvert mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert habe. Da der Rechtsvertreter zwecks Einsicht in diese Akte mit Eingabe vom 19. Februar 2014 an das BFM gelangt sei, welches ihm mit Schreiben vom 24. April 2014 entsprechend Akteneinsicht gewährt habe (Ausgangsstempel BFM: 24. April 2014), könne auf eine erneute Zustellung dieser Akte verzichtet werden, dem Beschwerdeführer sei jedoch Frist für eine allfällige Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich hielt der Instruktionsrichter fest, dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein interner Antrag betreffend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme befinde und auch im Aktenverzeichnis ein entsprechender Eintrag fehle, weshalb diesbezüglich weder eine Gewährung der Akteneinsicht noch eine Zustellung einer schriftlichen Begründung möglich seien. 4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, das BFM habe mit keinem Wort gewürdigt, dass er sich bereits seit bald einem Jahr in der Schweiz aufhalte. Auch habe es im Rahmen der Feststellung der Unzumutbarkeit seine kurdische Herkunft weder erwähnt noch gewürdigt und habe ausser Acht gelassen, dass er bis vor Kurzem keine syrische Staatsbürgerschaft besessen habe. Darüber hinaus wird moniert, das BFM habe den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nur sehr allgemein und lückenhaft wiedergegeben. Insbesondere seien zahlreiche Details und entscheidrelevante Punkte unerwähnt geblieben (vgl. dazu Beschwerde, S. 7-11), was eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Offenbar habe das BFM es unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären. So habe es sich im Wesentlichen darauf beschränkt zu behaupten, die Vorbringen seien unglaubhaft und nicht hinreichend begründet. Weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung oder eine Botschaftsabklärung - hätten zwingend durchgeführt werden müssen. Dazu sei festzuhalten, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 20. Januar 2014 darauf hingewiesen habe, er müsse sich nicht zur allgemeinen Situation in Syrien, sondern lediglich zu seinen persönlichen Fluchtgründen äussern (vgl. Akte A12/15, S. 7, Fragen 23 und 24). Deshalb sei er davon ausgegangen, dass er sich vordergründig zur Problematik der Familienangehörigen und deren Racheakt äussern müsse und nicht etwa zur konkreten politischen Verfolgung durch die Regierung. Es gehe nicht an, dass das BFM das Gespräch in eine Richtung lenke und dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit vorenthalte, entscheidrelevante Tatsachen zu Protokoll zu bringen. Vielmehr hätte es vorliegend nachfragen müssen, aus welchen politischen Gründen er und seine Freunde demonstriert hätten und warum sie selbst konkret verfolgt worden seien. Es stehe somit fest, dass das BFM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes schwerwiegend verletzt habe. Es trifft zwar zu, dass das BFM den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung nur in knapper Form dargelegt (vgl. a.a.O., Ziff. I) und sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt hat. Entgegen anderslautender Auffassung ist es jedoch nicht notwendig, dass sich die Vorinstanz ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung befasst. So wird aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, von welchen Kriterien sich das BFM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangt ist. Ausserdem war es dem Beschwerdeführer möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das BFM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben sollte. Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 20. Januar 2014 zeigt nämlich, dass der Beschwerdeführer einen freien Bericht von etwas mehr als drei Seiten protokollieren liess (vgl. A12 S. 3-7 F21). Als er anschliessend gefragt wurde, ob er nun alle wesentlichen Asylgründe genannt habe oder noch fortfahren möchte, erklärte er denn auch, das sei, was mit ihm geschehen sei (vgl. A12 S. 7 F22). Dass es dem Beschwerdeführer verunmöglicht worden wäre, entscheidrelevante Tatsachen zu Protokoll zu bringen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Weitere Abklärungen wie eine ergänzende Anhörung oder eine Botschaftsabklärung drängten sich vor diesem Hintergrund nicht auf. Der rechtserhebliche Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage hinreichend erstellt, weshalb sich die Rüge, das BFM habe seine Abklärungspflicht verletzt, als unbegründet erweist. 4.4 Nach dem Gesagten besteht für das Gericht insgesamt keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 6. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer schildere, Polizisten seien in seinen Wohnblock gekommen und hätten Personen mitgenommen (Akte A5, S. 9). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass die Ordnungskräfte auch bezüglich seiner Person entsprechende Massnahmen ergriffen hätten, wäre er tatsächlich gesucht worden. Dazu habe er spontan selber erklärt, er sei seltsamerweise nicht mitgenommen worden (A12, S. 4). Im Weiteren mache der Beschwerdeführer geltend, Angehörige der umgebrachten Personen hätten ihn bei seinen Nachbarn gesucht. Weshalb sie ihn nicht bei sich zu Hause gesucht hätten, wie dies zu erwarten wäre, habe er nicht erklären können (A12, S. 9). Da sich die Darstellung des Beschwerdeführers nicht logisch erschliesse, sei sie nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer bringe vor, er werde behördlich gesucht. Aus seiner Darstellung ergäben sich dafür aber keine konkreten Hinweise, vielmehr stütze er sich auf Mutmassungen, als er nämlich erklärt habe, er sei der Meinung, die syrische Regierung lasse ihn nicht mehr in Ruhe (A12, S. 8).Er mache geltend, Angehörige der umgebrachten Personen hätten nach ihm gesucht. Konkrete Angaben dazu habe er jedoch keine liefern können (A12, S. 8, 10). Seine Darstellung sei nicht substanziiert genug, als dass sie geglaubt werden könnte. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer ausserdem geltend gemacht, Angehörige der ums Leben gekommenen Personen hätten ihn zu Hause gesucht (A12, S. 6), was er an der Befragung zur Person nicht vorgebracht habe, auch nicht als er gefragt worden sei, ob es neben den geltend gemachten noch weitere Asylgründe gebe (A5, S. 10-11). Dieses Vorbringen sei daher als nachgeschoben und somit als nicht glaubhaft zu betrachten.Die Vorbringen hielten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass das Asylgesuch abzulehnen sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs kam das BFM zum Schluss, dass auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafeoder Behandlung drohe. Vorliegend erachte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 6.2 6.2.1 Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht, es sei offensichtlich, dass die Polizei zuerst nicht alle Personen gleichzeitig gesucht und festgenommen habe. So sei davon auszugehen, dass die Freunde des Beschwerdeführers unter Folter auch seinen Namen bekannt gegeben hätten, weshalb er in einem nächsten Schritt ebenfalls gesucht worden sei (Akte A12/15, S. 4, Frage 21). Es sei deshalb absurd, wenn das BFM behaupte, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, nur weil er sich nicht erklären könne, weshalb er bei diesem ersten Polizeieinsatz nicht gesucht worden sei. Es sei rechtswidrig und willkürlich, wenn das BFM aus dem Fehlen konkreter Beweismittel die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ableite. Im Weiteren hätten ihn die Angehörigen der vermissten Freunde bei seinem Haus gesucht. Als sie ihn nicht hätten auffinden können, seien sie durch die Nachbarn informiert worden, dass er im Nordirak sei. Das BFM habe den Sachverhalt deshalb völlig missverstanden. Die Angehörigen seien nur nicht direkt zum Beschwerdeführer gegangen, weil er bereits im Ausland gewesen sei. Ausserdem sei es offensichtlich, dass seine Freunde, mit denen er an den Demonstrationen teilgenommen habe, von den Behörden verhaftet und anschliessend getötet worden seien. Er gehe davon aus, dass die Freunde gefoltert worden seien und den Behörden seinen Namen preisgegeben hätten. Dies bestätige auch die Tatsache, dass kurze Zeit nach dem Verschwinden seiner Freunde ein weiterer Kollege vermisst worden sei. Es sei somit augenfällig, dass auch er selbst früher oder später von den Behörden gesucht worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bereits bei der Befragung zur Person erwähnt, dass die Angehörigen der ums Leben gekommenen Personen ihn im Dorf gesucht und von den Nachbarn erfahren hätten, er befinde sich im Nordirak (Akte A5/15, S. 11, Frage 9.01). Relevant sei vorliegend einzig, dass sie nach ihm gesucht und von den Nachbarn die entsprechende Information bekommen hätten. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar und schlicht willkürlich, wenn das BFM die Aussagen als nachgeschoben und unglaubhaft diskreditiere. Zusammenfassend stehe fest, dass das BFM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei und somit Art. 7 AsylG und Art. 9 BV schwerwiegend verletzt habe. Die Anforderungen an die Bejahung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien erfüllt, da dem Beschwerdeführer in Syrien eine Inhaftierung und damit verbunden Folter drohe. Er würde bei einer erneuten Einreise verhaftet und nicht mehr freigelassen, wobei ihm auch ein Politmalus angerechnet werden würde. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, wie das BFM vor diesem Hintergrund zu behaupten gewagt habe, dem Beschwerdeführer drohe im heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung. Da er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien erfülle, sei ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei auch die Verfolgung durch die Familienangehörigen des getöteten Kameraden asylrelevant, weil dem Beschwerdeführer keine Fluchtalternative offenstehe und die syrischen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig seien. Im Zusammenhang mit subjektiven Nachfluchtgründen wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, die drohende Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien werde durch seine exilpolitische Tätigkeit zusätzlich verstärkt. So habe er auf der Internetseite (...) mehrere regimekritische, prokurdische und "anti-islamistische" Artikel veröffentlicht, neben denen auch sein Foto gezeigt werde. Er verfüge ebenso über ein Facebook-Profil, welches zahlreiche regimekritische Beiträge und Fotos enthalte, wobei er sehr viele eigene Beiträge und Kommentare hinsichtlich des Syrienkonflikts, des brutalen Assad-Regimes, der kurdischen Angelegenheit, der islamistischen Gewalt und der leidenden syrischen Bevölkerung verfasst und veröffentlicht habe. Weiter habe er auch Fotos von sich selbst hochgeladen. Er exponiere sich deutlich durch seine Internetauftritte und die sehr selbstständigen Meinungsäusserungen in der Öffentlichkeit. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tätigkeit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Angesichts der unkontrollierten Verbreitung von Informationen im Internet und der heutigen technischen Möglichkeiten und Spezialisten, die für Überwachungen und Hacker-Tätigkeiten eingesetzt würden, sei es für die syrischen Sicherheitsdienste ein Leichtes, Oppositionelle wie den Beschwerdeführer herauszufiltern und zu identifizieren. Wenn Assad an der Macht bleibe, blieben auch die Überwachung und die brutale Verfolgung, anstatt dass die Demokratie erstarke. Damit bleibe auch der Beschwerdeführer als kurdischer Oppositioneller mit seinen demokratischen Anliegen weiterhin in grosser Gefahr, sollte er nach Syrien zurückgeschickt werden. Zudem gelte es dringend zu beachten, dass bereits der Umstand, als Asylsuchender abgewiesen worden zu sein, im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen könne, erst recht, wenn der abgewiesene Asylsuchende exilpolitisch aktiv sei. Der Beschwerdeführer sei seit Februar 2012 nicht mehr in Syrien, was ihn für die syrischen Behörden zum Staatsfeind mache, der die Revolution in Syrien vom Ausland her weiter angetrieben und sich somit der Unruhen schuldig gemacht habe. Ausserdem müssten vorliegend die Entwicklungen in Syrien zwingend berücksichtigt werden, da sie die asylrelevanten Konsequenzen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers zusätzlich verschärfen würden. Bei seiner Rückkehr über Damaskus würde er zweifelsfrei von den syrischen Behörden verfolgt und verhört werden, da diesen mit grösster Wahrscheinlichkeit sein Aufenthalt in der Schweiz, seine exilpolitischen Aktivitäten sowie seine Asylbeantragung bekannt seien. Seine Abwesenheit mache den Beschwerdeführer als Kurden besonders verdächtig, da er die Entwicklung in den letzten Jahren in Nordsyrien nicht mitgemacht habe, geschweige denn zu denjenigen Kurden zähle, welche mit dem syrischen Regime allenfalls kollaborierten. Für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK nach der Rückkehr des Beschwerdeführers festzustellen. 6.2.2 Zur Begründung des Antrags auf Überweisung des Dossiers an das SEM zwecks Vernehmlassung wird in der Eingabe vom 12. Mai 2016 auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015; D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) und insbesondere auf die aktuellen politischen und militärischen Ereignisse in Syrien verwiesen. Neben bereits in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen wird im Wesentlichen ausgeführt, die dargelegte Verfolgung durch die syrischen Behörden sei unter Berücksichtigung des Urteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 offensichtlich asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe eine politische, oppositionelle Haltung, die er öffentlich bekunde. Es sei offensichtlich, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei. Als solcher werde er vom syrischen Regime asylrelevant verfolgt. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass bei einer Rückkehr nach Syrien von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen werden müsse. Personen, bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich (exil-)politischer Aktivitäten "erhärte", würden an den Geheimdienst überstellt und dessen Massnahmen ausgeliefert. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund seines politischen Profils von den syrischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt werde, sei ausgesprochen hoch. Er werde im Weiteren von den syrischen Militärbehörden gesucht, weil er der Aufforderung, ins Militär einzurücken, nicht gefolgt sei. Zudem mobilisiere Syrien aufgrund der andauernden Unruhen und des intensivierten Kriegszustandes jede erdenkliche männliche Person, um sie in den Militärdienst zu schicken. Der Beschwerdeführer sei mit seinen (...) Jahren ein gesuchter Mann. Er werde als Militärdienstverweigerer, der ins Ausland geflüchtet sei, betrachtet. Diesbezüglich sei auf das Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 hinzuweisen. Durch die Militärdienstverweigerung habe sich das oppositionelle Profil des Beschwerdeführers zusätzlich verschärft. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung, erstens durch das syrische Regime und zweitens durch radikale Islamisten wie den IS oder die Jabhat al-Nusra. Der Umstand, dass er der kurdischen Minderheit angehöre, würde im Falle der Rückkehr sofort das Misstrauen der syrischen Behörden und der Islamisten wecken und verstärken. Ausserdem seien vorliegend hinsichtlich der Asylrelevanz seiner Vorbringen zwingend die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in und um Syrien zu berücksichtigen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht verantwortet werden könne, da von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden müsse. Es stehe fest, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle eindeutig die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren.

7. Wie sich den vorliegenden Akten entnehmen lässt, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Vorverfolgung im Heimatstaat berufen. Die Glaubhaftigkeit der diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen ist in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen ernsthaft zu bezweifeln. 7.1 Zunächst darf vor dem Hintergrund, wonach die Sicherheitsbeamten im Studentenheim Kollegen des Beschwerdeführers verhaftet beziehungsweise viele mitgenommen haben sollen (vgl. A12 S. 4), davon ausgegangen werden, dass er nicht unbehelligt in die Wohnung hätte zurückkehren können (vgl. A5 S. 9), sondern die Beamten gleichzeitig auch ihm gegenüber entsprechende Massnahmen getroffen hätten, wäre er tatsächlich gesucht worden. Sein Vorbringen, es sei davon auszugehen, dass seine Freunde unter Folter auch seinen Namen bekannt gegeben hätten, weshalb er in einem nächsten Schritt ebenfalls gesucht worden sei, erweist sich bei dieser Sachlage als unbehelflich. Dies umso mehr, als er den Brüdern seiner getöteten Freunde auf die Frage hin, wie es dazu gekommen sei, dass die Freunde verhaftet worden seien, die anderen jedoch nicht, geantwortet haben will, auch ihn wundere das; es müsse das Schicksal sein, weil er sonst keine Erklärung habe (vgl. A12 S. 4). Im Weiteren hätte sich der Beschwerdeführer bis zur Ausreise nach Kurdistan wohl nicht noch während etwa 7-10 Tagen zu Hause bei seiner Familie aufgehalten (vgl. A12 S. 3 F14, S. 5), hätte er sich vor behördlichen Behelligungen gefürchtet. Das Risiko, zu Hause aufgesucht zu werden, wäre besonders hoch gewesen, zumal zwischenzeitlich ein weiterer Kamerad verschwunden gewesen sein soll und der Beschwerdeführer angab, sie hätten dadurch noch mehr Angst gehabt, weil es bedeutet habe, dass einer nach dem anderen abgeholt würde (vgl. A12 S 4). Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von den syrischen Behörden gesucht wurde. Sein im Rahmen der Anhörung geltend gemachtes Vorbringen, er sei der Meinung, dass die Regierung ihn nicht mehr in Ruhe lasse (vgl. A12 S. 8 F33), erweist sich vor diesem Hintergrund als blosse Vermutung, umso mehr, als er bei der Befragung noch erklärte, mit den syrischen Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A5 S. 10). Infolgedessen ist - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist und deshalb im Sinne des Urteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) eine Behandlung zu erwarten hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG gleichkommt. 7.2 Was die Suche nach dem Beschwerdeführer seitens der Angehörigen seiner getöteten Freunde anbelangt, so trifft es in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde zwar zu, dass er dieses Sachverhaltselement bereits bei der Befragung zur Person erwähnt hat (vgl. A5 S. 11 Ziff. 9.01), mithin das BFM diesbezüglich zu Unrecht von einem nachgeschobenen Vorbringen ausgegangen ist. Daran vermag jedoch nichts zu ändern, dass diese Suche aus folgenden Gründen als unglaubhaft qualifiziert werden muss: Zunächst erscheint es in Anbetracht dessen, dass die Familien der getöteten Freunde angeblich keine Gespräche kennen, ihre Probleme mit Gewalt lösen und aus dem gleichen Dorf wie der Beschwerdeführer stammen (vgl. A12 S. 9 F47, S. 10 F53), also gewusst haben dürften, wo seine Familie wohnt, nicht nachvollziehbar, dass es dort für ihn sicherer gewesen sein soll (vgl. A12 S. 10 F53/54). Darüber hinaus darf angenommen werden, dass er von den Angehörigen der getöteten Freunde bereits früher aufgesucht worden wäre und nicht erst etwa einen Monat nach seiner Ausreise in den Nordirak (vgl. A12 S. 11 F55-57). Da sie angeblich aus der gleichen Gegend kommen wie der Beschwerdeführer (vgl. A12 S. 10 F51, F53), kann sein Argument, die Gegend, wo sie lebten, sei vielleicht grösser als die Schweiz, weshalb sie Zeit gebraucht hätten, um zu erfahren, wo er sei (vgl. A12 S. 11 F59), nicht gehört werden. Schliesslich ist davon auszugehen, dass seine Familie seit seiner Ausreise aus Syrien von den Angehörigen der Getöteten früher oder später kontaktiert worden wäre, hätten sie ihn tatsächlich gesucht. Vor dem Hintergrund, dass gemäss der Sitte eine der gesuchten, aber unauffindbaren Person nahestehende Ersatzperson zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. A12 S. 12 F66, F70), vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei sicherlich sehr merkwürdig, dass zwei Jahre nichts geschehen sei, sie aber vermutungsweise nur ihn alleine wollten (vgl. A12 S. 12 F69), nicht zu überzeugen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob das BFM hinsichtlich des Ortes, wo der Beschwerdeführer von den Angehörigen der Getöteten gesucht worden sein soll, - wie in der Beschwerde vorgehalten - den Sachverhalt missverstanden hat.

8. Der Beschwerdeführer vermag sodann auch aus seinem Vorbringen, er werde von den syrischen Militärbehörden gesucht, weil er der Aufforderung, einzurücken, nicht gefolgt sei, nichts für sich abzuleiten. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Dabei wurde festgehalten, es sei dokumentiert, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätten - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seien seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2). Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O., E. 6.7.3). Im konkreten Fall war eine solche Konstellation gegeben, weil der kurdische Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides folglich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 8.2 Vorliegend präsentiert sich die Sachlage anders als in jenem dem erwähnten Grundsatzurteil zugrunde liegenden Verfahren. Männliche Staatsangehörige müssen in Syrien gemäss Art. 40 der syrischen Verfassung ab 18 Jahren einen obligatorischen Militärdienst leisten. Sie haben sich im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst zu registrieren und sind bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 1). Die militärische Aushebung findet nach dem Erreichen der Volljährigkeit statt (vgl. a.a.O., S. 5). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer beim Erreichen der Volljährigkeit noch Ajnabi. Angesichts der erst im Oktober 2011 erworbenen syrischen Staatsangehörigkeit (vgl. A5 S. 3 Ziff. 1.11) und der bereits Ende Februar 2012 erfolgten Ausreise kann offenbleiben, ob er damals für den Militärdienst registriert und ein Militärbüchlein ausgestellt worden ist. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer einer oppositionellen Familie entstammen würde. Aufgrund der als unglaubhaft erachteten Vorfluchtgründe ist sodann nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Im Übrigen will er persönlich nie irgendwelche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt haben (A5 S. 10). Insgesamt bestehen vor diesem Hintergrund keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. 8.3 Unter diesen Umständen ergibt sich auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Benachrichtigungsschreiben betreffend das Militäraufgebot (Marschbefehl) nichts zugunsten des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Stadt H._______, wo das Schreiben am 6. April 2015 ausgestellt worden sein soll und wo sich der Beschwerdeführer am 8. April 2015 bei der Rekrutierungssektion hätte melden müssen, schon seit längerer Zeit nicht mehr von den syrischen Behörden kontrolliert wird. Angesichts dessen ist zu bezweifeln, dass eine militärische Einberufung durch die syrischen Regierungstruppen im April 2015 überhaupt noch erfolgen konnte. Zudem sind militärische Dokumente in Syrien leicht käuflich erwerbbar, weshalb der Beweiswert des eingereichten Dokuments als gering eingestuft werden muss.

9. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, der Umstand, dass er der kurdischen Minderheit angehöre, würde im Falle der Rückkehr sofort das Misstrauen der syrischen Behörden und der Islamisten wecken und verstärken, ist vorab auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer kollektiven Verfolgung hinzuweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger (vgl. A5 S. 3 Ziff. 1.11) und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Es ist derzeit nicht bekannt, dass alle syrischen Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. hierzu etwa die Urteile D-4493/2015 und D-254/2016 vom 7. Juli 2016; E-1049/2014 vom 7. Juni 2016; D-1948/2015 vom 19. April 2016; D-5717/2014 vom 10. März 2016; D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 und E-5710/2014 vom 30. Juli 2015). Die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers genügt demnach nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf den IS und die Jabhat al-Nusra. Diese islamistischen Gruppierungen gehen zwar mit unvorstellbarer Brutalität gegen Zivilisten vor. Allein aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie kann jedoch keine gesteigerte Furcht vor einer gezielten Verfolgung abgeleitet werden. Die diesbezüglich geltend gemachte Gefährdung ergibt sich vielmehr aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 10. 10.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 10.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 10.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mass-geblich (Art. 3 und 7 AsylG). 10.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit - aus Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öffentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsuchende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 10.3.2 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er habe auf der Internetseite (...) mehrere regimekritische, prokurdische und "anti-islamistische" Artikel veröffentlicht, neben denen auch sein Foto gezeigt werde. Im Weiteren verfüge er über ein Facebook-Profil, welches zahlreiche regimekritische Beiträge und Fotos enthalte, wobei er sehr viele eigene Beiträge und Kommentare hinsichtlich des Syrienkonflikts, des brutalen Assad-Regimes, der kurdischen Angelegenheit, der islamistischen Gewalt und der leidenden syrischen Bevölkerung verfasst und veröffentlicht habe. Darüber hinaus habe er auch Fotos von sich selbst hochgeladen. Er exponiere sich deutlich durch seine Internetauftritte und die sehr selbstständigen Meinungsäusserungen in der Öffentlichkeit. Aus der Eingabe vom 29. September 2014 ergibt sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer am (...) an einer Demonstration in G._______ teilgenommen hat (vgl. Bst. D des vorliegenden Sachverhalts). 10.3.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 7), kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage drängt sich der Schluss auf, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten gegen das syrische Regime demonstriert, wobei er auch fotografiert wurde. Sein exilpolitisches Engagement übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Internet und auf seiner Facebook-Seite seine politischen Ansichten äussert, zumal eine solche Aktivität bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen ist. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass er aufgrund des Umstands, wonach er auch Fotos von sich selbst hochgeladen hat, ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Nach dem Gesagten erscheint es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte. 10.4 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in seine Heimat einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person im Fokus der syrischen Behörden gestanden hat, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 10.5 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten auch unter dem Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat infolgedessen zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und die übrigen, an dieser Stelle nicht namentlich aufgeführten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. 12. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Praxis - die Vorinstanz weist im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hin - treten die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid ein (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung erwachsen der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebt. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, ist daher nicht einzutreten. 13.2 13.2.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 13.2.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat demnach vorliegend aufgrund der alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs kein schutzwürdiges Interesse. Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist daher nicht einzutreten.

14. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vom Gericht gewährte Akteneinsicht rechtfertigt kein Abweichen von der Kostentragungspflicht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Karin Schnidrig Versand: