Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - seinen Heimatstaat am 14. November 2011 legal auf dem Luftweg. Am 16. November 2011 sei er illegal in die Schweiz gelangt, wo er am 21. November 2011 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 29. November 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 24. Juli 2013 machte er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, in den Monaten vor seiner Ausreise aus Syrien, jeden Freitag an einer Demonstration teilgenommen zu haben, wobei er am 2. September 2011 sowie am 23. September 2011 im Anschluss an eine solche Demonstration verhaftet und jeweils fünf Tage lang gefangen gehalten, verhört, geschlagen und unter der Auflage freigelassen worden sei, dass er künftig an keiner Demonstration mehr teilnehme. In der Schweiz sei er ausser Demonstrationsteilnahmen politisch nicht aktiv. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 - am 29. Januar 2014 eröffnet - verneinte das BFM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom 21. November 2011 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Einsicht in die Akten A1 und A11 ersuchen, eventualiter sei ihm zu den Akten A1 und A11 das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise sei eine schriftliche Begründung betreffend A11 zuzustellen, nach der Akteneinsicht und eventualiter nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ferner sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut (Einsicht in eigene Beweismittel); im Übrigen wies sie die Prozessanträge ab und erhob einen Kostenvorschuss. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. März 2014 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer aktuellen Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung um Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss sowie um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2014 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf den erhobenen Kostenvorschuss, verwies die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. G. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit derselben. Am selben Tag wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. H. Mit Beweismitteleingaben vom 23. Juli 2015 sowie vom 10. August 2015 legte der Beschwerdeführer weitere Belege ins Recht. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2016 bekräftigte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 sowie D 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 seine Vorbringen. J. Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Motivsubstitution das rechtliche Gehör gewährt. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer zu einer allfälligen Motivsubstitution Stellung.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht , auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog. Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsubstitution vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. 3.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unzureichend begründet und somit ihre Begründungspflicht verletzt, geht fehl, zumal es sich dabei um einen begünstigenden, nicht einen belastenden Verfügungspunkt handelt und insofern kein Rechtsschutzinteresse an einer einlässlicheren Begründung besteht. 3.2 Was die Rüge betrifft, die Begründung sei auch im Flüchtlingspunkt zu rudimentär ausgefallen und die Vorinstanz habe einzelne Sachverhaltselemente in ihrer Begründung nicht erwähnt, ist Folgendes zu sagen: Die Vorinstanz ist nicht gehalten, sämtliche Sachverhaltselemente ausdrücklich zu behandeln. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.). Die vorliegende Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sinnvolle Anfechtung möglich war. Insofern als die Begründungsdichte der vorinstanzlichen Verfügung ungenügend sein sollte, hat sich dies mit der Gehörsgewährung zur Motivsubstitution erledigt und kann ein allfälliger Rechtsmangel als auf Beschwerdeebene geheilt erachtet werden. 3.3 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf die Feststellung der legalen Ausreise, nicht vollständig abgeklärt und sei anzuweisen, weitere Abklärungen durchzuführen. Angesichts der vorzunehmenden Motivsubstitution ist der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt. Zur Anweisung der Vorinstanz zu weiteren Abklärungen besteht kein Anlass. 3.4 Zusammenfassend ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Schluss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder die Begründungspflicht verletzt, respektive ist ein allfälliger Rechtsmangel als auf Beschwerdeebene geheilt zu erachten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen nicht für asylrelevant, da der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben weder in den letzten zwei Monaten vor seiner Ausreise aus Syrien noch die Monate seit der Ausreise behördlich gesucht worden sei. Ausserdem sei er legal aus Syrien ausgereist. Bei dieser Sachlage könne die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offengelassen werden.
E. 6 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachten Verhaftungen anlässlich von Demonstrationsteilnahmen in Syrien und die behördliche Suche seither unglaubhaft sind. Denn seine Angaben sind stereotyp ausgefallen. So lässt sich nur wenig Beschreibung der Freitagsdemonstrationen finden. Über die Ziele der Demonstranten besteht keine Klarheit, ausser demjenigen, für die Kurden mehr Rechte zu erreichen. Die Angaben zur Diskussionsgruppe, welcher der Beschwerdeführer angeblich angehörte, sind völlig unklar und es liegt wenig Information über das Verhör während der ersten Verhaftung vor. Ferner erstaunt, dass er betreffend die zweite Verhaftung kein Verhör erwähnte und diese glimpflicher verlaufen sein soll als die erste, obwohl er doch das Versprechen, nicht mehr zu demonstrieren, gebrochen haben will. In einem Punkt, in welchem sich der Beschwerdeführer klar erinnern müsste, sind seine Angaben widersprüchlich ausgefallen. Das betrifft die Frage, ob seine (...)prothese beschädigt oder aber bei der Freilassung unbeschädigt wieder ausgehändigt worden sei, wobei lediglich gedroht worden sei, dass sie zerstört würde. Mit dem Vorbringen, er habe unterschreiben gehen müssen, hat er sinngemäss eine Ausreisesperre aus Syrien geltend gemacht, was mit seiner quasi-legalen Ausreise in Widerspruch steht. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesen Unglaubhaftigkeitselementen das rechtliche Gehör gewährt. Dabei wendet er ein, zwischen seinem Asylgesuch und seiner Anhörung seien eineinhalb Jahre verstrichen; daher sei verständlich, wenn er sich nicht mehr an "alle Details" erinnern könne und nur ungern an die schwierigen Ereignisse zurückdenke. Dieser pauschale Hinweis auf den Zeitablauf vermag nicht zu überzeugen. Ausserdem hält das Gericht ihm nicht vor, dass er sich nicht an unwesentliche Details erinnert; vielmehr geht es um zentrale Punkte. Ebenso wenig überzeugt der Einwand, die Anhörung durch das BFM sei nicht auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angelegt gewesen, andernfalls hätte mehr nachgefragt und hätten mehr offene Fragen gestellt werden müssen. Wenn das BFM nicht von der Glaubhaftigkeit ausgegangen sei, müsste eine ergänzende Anhörung durchgeführt werden. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Denn zum einen hat der Beschwerdeführer an der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt für einen freien Bericht sowie Ergänzungen; zum anderen ist ihm auf Beschwerdeebene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Details, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Bestreitung der Einschätzung anführt, dass seine Angaben nicht stereotyp gewesen seien, betreffen die Namensgebung der Demonstrationen und Datumsangaben, nicht aber Erlebnisschilderungen. Entgegen seiner Stellungnahme wären Erlebnisschilderungen zu Ausschreitungen eher als Realkennzeichen zu werten gewesen als Namen und Daten. Der Einwand, Gleichberechtigung sei das zentrale Anliegen für die kurdische Bevölkerung, vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht ein ausgeprägtes politisches Bewusstsein für die geforderten Rechte vermuten lassen. Der Erklärung, mit der Aussage an der Kurzbefragung, "sie brachen meine Prothese", sei nicht gemeint gewesen, diese sei beschädigt worden, sondern lediglich, man habe sie (...) abgenommen, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Beschwerde handelt es sich dabei auch nicht um ein Detail, welches das Gericht aufbauscht und das angesichts der körperlichen und psychischen Misshandlung unbedeutend ist. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf elementare Weise auf diese Prothese angewiesen. Insofern ist davon auszugehen, dass er sich exakt erinnern müsste, ob und wann sie beschädigt worden ist. Auch wenn dem Beschwerdeführer nicht ganz klar gewesen sein sollte, ob er legal oder illegal ausgereist war, bleibt die Tatsache bestehen, dass er mit echtem Pass ausgereist war, was bei einem eigentlichen Ausreiseverbot erstaunt. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, überwiegen die Unglaubhaftigkeitselemente. Die Vorbringen können folglich nicht geglaubt werden. Bei dieser Sachlage kann ihre Asylrelevanz offengelassen werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Beschwerdeführer mit den angeblichen Verhaftungen die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen würde. Eine Kollektivverfolgung der Kurden, worauf die weitere Beschwerdebegründung abzielt, ist weiterhin zu verneinen (vgl. E 1137/2016 vom 14. März 2016 E. 9, E 1703/2015 vom 17. November 2015 E. 9, D 7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft mangels Vorfluchtgründen zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 7 Insofern als sich der Beschwerdeführer, namentlich auf Beschwerdeebene, auf sein Engagement in der Schweiz (Demonstrationsteilnahmen und Facebook-Postings) beruft, macht er subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Zur Begründung des Asylgesuchs können diese nicht herangezogen werden, vielmehr führen sie, wenn sie bestehen, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl. Es ist indes kein Profil erkennbar, das in Syrien mutmasslich zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde. Denn aus den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten gehen weder eine tragende Aufgabe noch eine spezifische Rolle des Beschwerdeführers hervor, zumal er keine exponierte regimekritische Aufgabe wahrgenommen hat. Sein exilpolitisches Engagement ist verhältnismässig niedrig profiliert. Er ist entgegen der Beschwerde nicht exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid D 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6 mw.H.). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).
E. 9 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher ist auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, nicht einzutreten.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Die Voraussetzungen von Art.65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1049/2014 Urteil vom 7. Juni 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - seinen Heimatstaat am 14. November 2011 legal auf dem Luftweg. Am 16. November 2011 sei er illegal in die Schweiz gelangt, wo er am 21. November 2011 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 29. November 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 24. Juli 2013 machte er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, in den Monaten vor seiner Ausreise aus Syrien, jeden Freitag an einer Demonstration teilgenommen zu haben, wobei er am 2. September 2011 sowie am 23. September 2011 im Anschluss an eine solche Demonstration verhaftet und jeweils fünf Tage lang gefangen gehalten, verhört, geschlagen und unter der Auflage freigelassen worden sei, dass er künftig an keiner Demonstration mehr teilnehme. In der Schweiz sei er ausser Demonstrationsteilnahmen politisch nicht aktiv. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 - am 29. Januar 2014 eröffnet - verneinte das BFM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom 21. November 2011 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Einsicht in die Akten A1 und A11 ersuchen, eventualiter sei ihm zu den Akten A1 und A11 das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise sei eine schriftliche Begründung betreffend A11 zuzustellen, nach der Akteneinsicht und eventualiter nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ferner sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut (Einsicht in eigene Beweismittel); im Übrigen wies sie die Prozessanträge ab und erhob einen Kostenvorschuss. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. März 2014 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer aktuellen Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung um Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss sowie um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2014 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf den erhobenen Kostenvorschuss, verwies die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. G. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit derselben. Am selben Tag wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. H. Mit Beweismitteleingaben vom 23. Juli 2015 sowie vom 10. August 2015 legte der Beschwerdeführer weitere Belege ins Recht. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2016 bekräftigte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 sowie D 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 seine Vorbringen. J. Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Motivsubstitution das rechtliche Gehör gewährt. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer zu einer allfälligen Motivsubstitution Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht , auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog. Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsubstitution vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. 3.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unzureichend begründet und somit ihre Begründungspflicht verletzt, geht fehl, zumal es sich dabei um einen begünstigenden, nicht einen belastenden Verfügungspunkt handelt und insofern kein Rechtsschutzinteresse an einer einlässlicheren Begründung besteht. 3.2 Was die Rüge betrifft, die Begründung sei auch im Flüchtlingspunkt zu rudimentär ausgefallen und die Vorinstanz habe einzelne Sachverhaltselemente in ihrer Begründung nicht erwähnt, ist Folgendes zu sagen: Die Vorinstanz ist nicht gehalten, sämtliche Sachverhaltselemente ausdrücklich zu behandeln. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.). Die vorliegende Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sinnvolle Anfechtung möglich war. Insofern als die Begründungsdichte der vorinstanzlichen Verfügung ungenügend sein sollte, hat sich dies mit der Gehörsgewährung zur Motivsubstitution erledigt und kann ein allfälliger Rechtsmangel als auf Beschwerdeebene geheilt erachtet werden. 3.3 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf die Feststellung der legalen Ausreise, nicht vollständig abgeklärt und sei anzuweisen, weitere Abklärungen durchzuführen. Angesichts der vorzunehmenden Motivsubstitution ist der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt. Zur Anweisung der Vorinstanz zu weiteren Abklärungen besteht kein Anlass. 3.4 Zusammenfassend ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Schluss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder die Begründungspflicht verletzt, respektive ist ein allfälliger Rechtsmangel als auf Beschwerdeebene geheilt zu erachten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen nicht für asylrelevant, da der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben weder in den letzten zwei Monaten vor seiner Ausreise aus Syrien noch die Monate seit der Ausreise behördlich gesucht worden sei. Ausserdem sei er legal aus Syrien ausgereist. Bei dieser Sachlage könne die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offengelassen werden.
6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachten Verhaftungen anlässlich von Demonstrationsteilnahmen in Syrien und die behördliche Suche seither unglaubhaft sind. Denn seine Angaben sind stereotyp ausgefallen. So lässt sich nur wenig Beschreibung der Freitagsdemonstrationen finden. Über die Ziele der Demonstranten besteht keine Klarheit, ausser demjenigen, für die Kurden mehr Rechte zu erreichen. Die Angaben zur Diskussionsgruppe, welcher der Beschwerdeführer angeblich angehörte, sind völlig unklar und es liegt wenig Information über das Verhör während der ersten Verhaftung vor. Ferner erstaunt, dass er betreffend die zweite Verhaftung kein Verhör erwähnte und diese glimpflicher verlaufen sein soll als die erste, obwohl er doch das Versprechen, nicht mehr zu demonstrieren, gebrochen haben will. In einem Punkt, in welchem sich der Beschwerdeführer klar erinnern müsste, sind seine Angaben widersprüchlich ausgefallen. Das betrifft die Frage, ob seine (...)prothese beschädigt oder aber bei der Freilassung unbeschädigt wieder ausgehändigt worden sei, wobei lediglich gedroht worden sei, dass sie zerstört würde. Mit dem Vorbringen, er habe unterschreiben gehen müssen, hat er sinngemäss eine Ausreisesperre aus Syrien geltend gemacht, was mit seiner quasi-legalen Ausreise in Widerspruch steht. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesen Unglaubhaftigkeitselementen das rechtliche Gehör gewährt. Dabei wendet er ein, zwischen seinem Asylgesuch und seiner Anhörung seien eineinhalb Jahre verstrichen; daher sei verständlich, wenn er sich nicht mehr an "alle Details" erinnern könne und nur ungern an die schwierigen Ereignisse zurückdenke. Dieser pauschale Hinweis auf den Zeitablauf vermag nicht zu überzeugen. Ausserdem hält das Gericht ihm nicht vor, dass er sich nicht an unwesentliche Details erinnert; vielmehr geht es um zentrale Punkte. Ebenso wenig überzeugt der Einwand, die Anhörung durch das BFM sei nicht auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angelegt gewesen, andernfalls hätte mehr nachgefragt und hätten mehr offene Fragen gestellt werden müssen. Wenn das BFM nicht von der Glaubhaftigkeit ausgegangen sei, müsste eine ergänzende Anhörung durchgeführt werden. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Denn zum einen hat der Beschwerdeführer an der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt für einen freien Bericht sowie Ergänzungen; zum anderen ist ihm auf Beschwerdeebene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Details, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Bestreitung der Einschätzung anführt, dass seine Angaben nicht stereotyp gewesen seien, betreffen die Namensgebung der Demonstrationen und Datumsangaben, nicht aber Erlebnisschilderungen. Entgegen seiner Stellungnahme wären Erlebnisschilderungen zu Ausschreitungen eher als Realkennzeichen zu werten gewesen als Namen und Daten. Der Einwand, Gleichberechtigung sei das zentrale Anliegen für die kurdische Bevölkerung, vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht ein ausgeprägtes politisches Bewusstsein für die geforderten Rechte vermuten lassen. Der Erklärung, mit der Aussage an der Kurzbefragung, "sie brachen meine Prothese", sei nicht gemeint gewesen, diese sei beschädigt worden, sondern lediglich, man habe sie (...) abgenommen, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Beschwerde handelt es sich dabei auch nicht um ein Detail, welches das Gericht aufbauscht und das angesichts der körperlichen und psychischen Misshandlung unbedeutend ist. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf elementare Weise auf diese Prothese angewiesen. Insofern ist davon auszugehen, dass er sich exakt erinnern müsste, ob und wann sie beschädigt worden ist. Auch wenn dem Beschwerdeführer nicht ganz klar gewesen sein sollte, ob er legal oder illegal ausgereist war, bleibt die Tatsache bestehen, dass er mit echtem Pass ausgereist war, was bei einem eigentlichen Ausreiseverbot erstaunt. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, überwiegen die Unglaubhaftigkeitselemente. Die Vorbringen können folglich nicht geglaubt werden. Bei dieser Sachlage kann ihre Asylrelevanz offengelassen werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Beschwerdeführer mit den angeblichen Verhaftungen die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen würde. Eine Kollektivverfolgung der Kurden, worauf die weitere Beschwerdebegründung abzielt, ist weiterhin zu verneinen (vgl. E 1137/2016 vom 14. März 2016 E. 9, E 1703/2015 vom 17. November 2015 E. 9, D 7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft mangels Vorfluchtgründen zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
7. Insofern als sich der Beschwerdeführer, namentlich auf Beschwerdeebene, auf sein Engagement in der Schweiz (Demonstrationsteilnahmen und Facebook-Postings) beruft, macht er subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Zur Begründung des Asylgesuchs können diese nicht herangezogen werden, vielmehr führen sie, wenn sie bestehen, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl. Es ist indes kein Profil erkennbar, das in Syrien mutmasslich zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde. Denn aus den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten gehen weder eine tragende Aufgabe noch eine spezifische Rolle des Beschwerdeführers hervor, zumal er keine exponierte regimekritische Aufgabe wahrgenommen hat. Sein exilpolitisches Engagement ist verhältnismässig niedrig profiliert. Er ist entgegen der Beschwerde nicht exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid D 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6 mw.H.). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).
9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher ist auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, nicht einzutreten.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Die Voraussetzungen von Art.65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer