Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - Staatsangehörige von Syrien - ersuchten am 23. Januar 2006 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl. In der Folge wurden A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) am 6. Februar 2006 vom BFM zur ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt und am 18. Mai 2006 von der damals zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu den Gründen für ihr Asylgesuch angehört. Auf die Frage nach ihren persönlichen Verhältnissen, dem Aufenthalt der Familie während der letzten Jahre und zu ihrem Reiseweg führte vorab der Beschwerdeführer das Folgende aus: Er sei ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der Drusen und er stamme ursprünglich aus der Ortschaft M._______ in der Provinz N._______, wo bis heute seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister leben würden. Im Mai 1998 sei er mit seiner Frau - welche bereits mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei - nach O._______ geflohen, wo sie eine Wohnung bezogen hätten, welche einem seiner Cousins gehöre. Sie hätten stets an der gleichen Adresse in O._______ gelebt, bis sie im Jahre 2002 in die libanesische Stadt P._______ umgezogen seien. Er sei dort während der letzten drei Jahre als Händler von Haushalts- und Elektrogeräten tätig gewesen. Anfang Januar 2006 seien sie vom Libanon nach O._______ in ihre alte Wohnung zurückgekehrt, welche sie auch während ihres Aufenthalts in P._______ behalten hätten. Den Libanon hätten sie verlassen, da es dort nach der Ermordung von Hariri (am 14. Februar 2005) zunehmend zu Übergriffen gegen syrische Gastarbeiter gekommen sei, respektive da Syrer im Libanon in der letzten Zeit Probleme bekommen hätten. Sie seien am 3. Januar 2006 an ihren alten Wohnort zurückgekehrt, welchen sie jedoch bereits am 7. Januar 2006 wieder verlassen hätten, um am folgenden Tag über Q._______ aus Syrien in die Türkei auszureisen. Von der Türkei seien sie - versteckt in einem LKW - in die Schweiz gelangt. Ihre Ausreise, welche insgesamt 10'000 US-Dollar gekostet habe, habe er aus seinen Ersparnissen finanziert. Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reisepapiere führte der Beschwerdeführer an, einen Pass habe er noch nie besessen und seine Identitätskarte, welche im Jahre 1983 ausgestellt worden sei, habe er - wie alle anderen Unterlagen - im Libanon respektive in Syrien bei einem befreundeten Libanesen zurückgelassen. Als Beweismittel reichte er die Telefaxkopie eines Auszuges aus dem Personenstandsregister vom 29. Januar 2006 zu den Akten. Die Beschwerdeführerin führte auf entsprechende Fragen hin aus, sie sei eine Sunnitin und sie stamme ursprünglich aus der Provinz R._______, wo bis heute ihre Eltern und die Mehrheit ihrer Geschwister - zwei Brüder und drei Schwestern sowie väterlicherseits nochmals fünf Halbbrüder und eine Halbschwester - lebten. Sie stamme aus einer angesehenen Familie und viele ihrer Angehörigen seien in hoher Stellung für die Regierung tätig. Beispielsweise gehöre ein Onkel mütterlicherseits ... [schon lange der Baath-Partei und auch einem hohen Staatsorgan an]. Auch gehöre der Mann einer ihrer Tanten ... [einem anderem hohen Staatsorgan] an und viele weitere Angehörige hätten hohe Stellungen innerhalb der Baath. Im Mai 1998 sei sie mit ihrem heutigen Ehemann nach O._______ geflohen, wo sie die Wohnung eines Cousins des Beschwerdeführers bezogen hätten. In den folgenden sieben Jahren - von 1998 bis Ende 2006 - hätten sie jedoch ständig zwischen O._______ und der libanesischen Stadt P._______ hin und her gewechselt. Syrien hätten sie vermutlich am 10. Januar 2006 verlassen. Sie seien über Q._______ in die Türkei gelangt, von wo sie in einem grossen Auto die Schweiz erreicht hätten. Auf die Frage nach dem Verbleib ihrer Reisepapiere gab die Beschwerdeführerin an, über einen Pass habe sie noch nie verfügt und ihre Identitätskarte, welche sie im Alter von 13 Jahren erhalten habe, habe sie - wie alle ihre Unterlagen - bei einer Freundin in O._______ zurückgelassen, welche mit einem Libanesen verheiratet sei. Nachdem die Beschwerdeführerin das Personalienblatt selbständig ausgefüllt und anlässlich der Kurzbefragung über ihren Schulbesuch berichtet hatte (vgl. act. A3 S. 3 sowie A2 S. 4 oben), brachte sie im Rahmen der einlässlichen Anhörung vor, sie sei nie zur Schule gegangen (act. A23 S. 5 Mitte). Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten A._______ und B._______ zur Hauptsache geltend, die Beschwerdeführerin werde in Syrien von Seiten ihrer Familie mit dem Tod bedroht, da sie ihren Ex-Ehemann verlassen habe und seither als Sunnitin mit dem Beschwerdeführer zusammen sei, welcher als Druse nicht zu ihrer Religion gehöre. Diese Umstände seien für ihre Familie eine grosse Schande, weshalb der Beschwerdeführerin eine Tötung aus Gründen der Familienehre drohe. So sei sie tatsächlich nur kurz nach dem Verlassen ihres Ehemannes angeschossen und dabei an den Beinen verletzt worden. Auch dem Beschwerdeführer würde der Tod drohen, wenn er mit der Familie seiner Ehefrau in Kontakt käme. Zudem sei es ihnen in Syrien aufgrund ihrer unterschiedlichen Herkunft nicht möglich, die Geburt ihrer gemeinsamen Kinder zu registrieren. Ohne Registrierung dürften die Kinder jedoch nicht zur Schule gehen. In Zusammenhang mit diesen Vorbringen brachten die Beschwerdeführenden namentlich das Folgende vor: Sie hätten sich in N._______ respektive in S._______ (nahe N._______) kennengelernt, wo der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin als hoher Offizier der Militärpolizei gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe in S._______ in einer Süsswarenfabrik gearbeitet, über welcher sich die Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe ihren damaligen Ehemann nicht mehr ertragen, da er sie ständig geschlagen und erniedrigt habe. Deshalb sei sie mit dem Beschwerdeführer und ihrem Kind aus erster Ehe nach O._______ geflohen. Einige Monate nach ihrer Flucht sei sie in Q._______ von einem Unbekannten, respektive von einem Cousin, respektive von ihrem Ex-Ehemann und einem Cousin, auf offener Strasse angeschossen worden. Sie habe sich damals bei einer Freundin aufgehalten, um in Q._______ für ihren Sohn aus erster Ehe einen Auszug aus dem Personenstandsregister zu erhalten. Sie sei an der rechten Fusssohle und am linken Bein verletzt worden, bei dem Vorfall ohnmächtig geworden und erst in einem Spital wieder zu sich gekommen. Sie sei nach diesem Vorfall noch am gleichen Tag nach einer ambulanten Behandlung wieder aus dem Spital entlassen worden, respektive sie sei trotz ihrer Verletzungen aus Angst vor ihrer Familie aus dem Spital geflüchtet. Zu weiteren Vorkommnissen sei es nicht gekommen, die Beschwerdeführerin sei jedoch in ständiger Angst gewesen, da in Syrien die Tötung von Frauen aus Gründen der Familienehre erlaubt sei beziehungsweise nur mit einer geringen Strafe geahndet werde. Dabei führte die Beschwerdeführerin zusätzlich an, ihre Familie habe bei der Verwandtschaft ihres Ehemannes nach ihr geforscht und hätte sie sicher einmal gefunden, da Syrien klein sei, zähle es doch bloss 18 Millionen Einwohner. Ihre Familie sei sehr traditionell und es sei bereits einmal eine Cousine mütterlicherseits getötet worden, nur weil sie mit einem anderen Mann gesprochen habe. Von ihrem ersten Ehemann habe sich die Beschwerdeführerin nie scheiden lassen, respektive aufgrund ihrer unterschiedlichen Herkunft sei den Beschwerdeführenden eine Heirat nicht möglich gewesen, respektive eine Heirat wäre ihnen nur möglich gewesen, wenn einer von ihnen beiden seine Religion gewechselt hätte, was keiner von ihnen gewollt habe, respektive eine Registrierung der Ehe wäre ohnehin von der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin - den verschiedenen hochgestellten Persönlichkeiten - verhindert worden. Sie hätten daher lediglich religiös vor einem drusischen Scheich geheiratet. Aufgrund der Bedrohungslage, und weil ihre Kinder mangels Registrierung vom Schulbesuch ausgeschlossen gewesen seien, hätten sie ihre Heimat im Januar 2006 in Richtung der Schweiz verlassen. B. Im Nachgang zu den Kurzbefragungen hatte das BFM amtsintern den Auftrag zur Erstellung von Herkunftsgutachten in Auftrag gegeben. Ein sprach- und länderkundiger Experte verfasste in der Folge auf der Grundlage von Gesprächsaufnahmen von jeweils 50 Minuten Dauer sowohl betreffend den Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin eine Sprach- und Herkunftsanalyse (sog. "Lingua"-Gutachten). In seinen Berichten vom 2. März 2006 gelangte er zum Schluss, die durchgeführte Analyse ermögliche eine Zuordnung der Beschwerdeführenden mit Sicherheit zu Syrien, wobei der Beschwerdeführer über gute Kenntnisse der Provinz N._______ verfüge und die Beschwerdeführerin mit Sicherheit ursprünglich aus der Provinz R._______ stamme. Ergänzend dazu wies der Experte jedoch darauf hin, dass namentlich die Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin erhebliche Ungereimtheiten aufweisen würden und sich zudem teilweise nicht mit den deutlich präziseren Angaben ihres Mannes vereinbaren liessen. C. Mit Schreiben des BFM vom 18. Januar 2008 wurden die Beschwerdeführenden über die wesentlichen Ergebnisse der Herkunftsgutachten in Kenntnis gesetzt und namentlich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert. Dabei hielt das Bundesamt fest, dass sich ihre Ausführungen im Rahmen des Herkunftsgutachtens in einigen Punkten von ihren Darlegungen im Rahmen der Gesuchsbegründung unterscheiden würden. So habe sie gegenüber dem Experten geltend gemacht, sie sei Analphabetin, was sich jedoch weder mit ihren Angaben in der Empfangsstelle noch mit der Einschätzung des Experten decke. Ihre Darstellung betreffend eine angeblich geringe Bildung stimme weder mit ihren Kennnissen, ihrem sprachlichen Können, noch mit ihrem Milieu überein, in welchem sie ihren Angaben zufolge aufgewachsen sei. Namentlich seien ihre Beschreibungen über ihr Leben in R._______ nicht vereinbar mit ihren Vorbringen betreffend eine angebliche Herkunft aus fundamentalistischen Kreisen. Schliesslich habe sie gegenüber dem Experten vorgebracht, sie habe sieben Jahre in O._______ gelebt, was jedoch ihren Angaben gegenüber dem BFM widerspreche. Zudem habe sie über P._______, wo sie angeblich vier Jahre gelebt habe, keine näheren Angaben machen können. D. Die Beschwerdeführerin liess am 4. Februar 2008 durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass die Schlüsse des Sprachexperten für sie nicht nachvollziehbar seien, weshalb sie vorab um die Möglichkeit ersuche, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören. In ihrer Eingabe bestritt sie gleichzeitig die Kompetenz des vom BFM beauftragten Experten, und sie hielt daran fest, dass sie nie die Schule besucht habe und eine Analphabetin sei, da sie aus einer religiös-fundamentalistischen Familie stamme. Darüber hinaus liess sie mitteilen, entgegen der Aussage des Experten habe sie nie gesagt, dass sie sieben Jahre in O._______ gelebt habe. Vielmehr müsse der Experte O._______ mit P._______ verwechselt haben, sei sie doch noch gar nie in O._______ gewesen. Daneben machte sie Ausführungen zum Hintergrund ihrer Familie, welche einem sehr traditionalistischen Beduinenstamm angehöre. Ein grosser Teil der Angehörigen ihres Stammes gehöre zudem zur Islambruderschaft und der Stamm sei auch über das ganze Land verbreitet. Schliesslich machte sie geltend, sie sei mit ihrem ersten Ehemann zwangsverheiratet worden und eine Scheidung sei trotz Misshandlungen nicht in Frage gekommen, obwohl sie aufgrund erlittener Schläge zweimal eine Schwangerschaft habe abbrechen müssen. Nachdem sie ihren Ehemann verlassen habe und mit ihrem Kind zu einem anderen Mann gegangen sei, mit welchem sie drei Kinder gezeugt habe, habe sie objektive Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. E. Mit Schreiben des BFM vom 19. Februar 2008 wurde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit eingeräumt, die Gesprächsaufzeichnungen anzuhören und innert Frist eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Am 27. Februar 2008 machten die Beschwerdeführenden von der Möglichkeit zur Anhörung der Gesprächsaufzeichnung Gebrauch, wobei sie einzig jene betreffend die Beschwerdeführerin anhörten. Eine ergänzende Stellungnahme wurde jedoch nicht zu den Akten gereicht. F. Mit Schreiben des BFM vom 4. April 2008 wurden die Beschwerdeführenden nochmals aufgefordert, innert Frist ihre Identitätspapiere einzureichen und gleichzeitig ihre syrische Familiennummer bekannt zu geben. In der Folge liessen die Beschwerdeführenden am 25. April 2008 durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass ihnen das Einreichen der verlangten Papiere nicht möglich sei. Diesbezüglich führten sie an, die Beschwerdeführerin habe ihre Papiere nicht mitgenommen, als sie von ihrem früheren Ehemann geflüchtet sei. Gleichzeitig führte die Beschwerdeführerin an, sie habe den Vater ihrer Kinder weder religiös noch amtlich heiraten können, da sie offiziell nie von ihrem Ehemann geschieden worden sei. Ausserdem wäre eine Heirat aufgrund der unterschiedlichen Glaubenszugehörigkeit in Syrien auch gar nicht möglich gewesen, würden doch die Drusen in Syrien generell diskriminiert und unterdrückt, weshalb Kinder von Drusen nicht registrierbar seien. Es existiere auch keine Familiennummer. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber bereits eine Geburtsurkunde eingereicht. Andere Ausweise könne er nicht beschaffen. Schliesslich liess die Beschwerdeführerin nochmals explizit daran festhalten, dass sie nie in O._______ gelebt habe. G. Mit Schreiben des BFM vom 16. Juni 2008 wurden die Beschwerdeführenden nochmals aufgefordert, ihre syrische Familiennummer bekannt zu geben. Am folgenden Tag liessen sie durch ihre Rechtsvertreterin telefonisch mitteilen, dass sie dazu nicht in der Lage seien. H. Am 4. August 2008 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, die Beschwerdeführerin sei am 4. April 2008 bei einem Brand in ihrer Asylunterkunft erheblich verletzt worden. Gleichzeitig reichten sie ein ärztliches Zeugnis vom 2. Juli 2008 zu den Akten, worin von einem Facharzt für allgemeine Medizin berichtet wurde, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Heimat mehrfach von ihrem damaligen Ehemann erheblich verletzt worden, wovon bleibende Narben zurückgeblieben seien. Sie habe am Kopf eine fünf Zentimeter lange Narbe aufgrund einer Schlagverletzung mit einer Pistole, an der Innenseite des rechten Fusses eine zehn Zentimeter lange Narbe aufgrund einer Schussverletzung und am linken Unterschenkel eine sieben Zentimeter lange Narbe aufgrund einer Messerschnittverletzung. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin anlässlich der Wohnungsbrandes vom 4. April 2008 erheblich verletzt worden, wovon Narben der rechten Hand zurückgeblieben seien. I. Nachdem das BFM die schweizerische Vertretung in Damaskus mit Schreiben vom 31. Juli 2008 um Abklärungen betreffend die Beschwerdeführenden ersucht hatte, teilte die schweizerische Vertretung dem BFM am 19. August 2008 mit, gemäss der durch den Vertrauensanwalt eingeholten Auskünfte seien beide Beschwerdeführenden im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit, sei der Beschwerdeführer im Jahre 1965 geboren, und nicht 1969, wie beim BFM angegeben, und sei der Beschwerdeführer vormals wegen Unterlassung des Militärdienstes gesucht worden, die Suche sei jedoch durch eine Amnestie des Präsidenten hinfällig geworden. Schliesslich bestünden betreffend die Beschwerdeführenden weder Daten bei den Immigrationsbehörden noch hängige Verfahren. J. Nach Einladung zur Stellungnahme liessen die Beschwerdeführenden am 8. September 2008 durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, mit den Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Damaskus würden ihre Angaben teilweise bestätigt, nämlich dass sie syrische Staatsangehörige seien, aber keinen Pass besässen und ihre Heimat illegal verlassen hätten. Hingegen habe der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits in den Jahren 1988 bis 1990 abgeleistet, weshalb die Auskunft, er werde wegen Unterlassung gesucht oder sei gesucht worden, unkorrekt sei und die Abklärung daher als fragwürdig erscheine. Im Weiteren bekräftigten die Beschwerdeführenden nochmals ihre Gesuchsvorbringen. K. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 - eröffnet am 20. Oktober 2008 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei führte das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides aus, die Beschwerdeführenden hätten keine staatliche Verfolgung geltend gemacht, sondern mit den heimatlichen Behörden lediglich Probleme gehabt, soweit es die Frage der Registrierung ihrer Kinder betreffe, da sie nicht amtlich getraut seien und über keinen Eheschein verfügten. Hingegen hätten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei von Seiten ihrer Familie und jener ihres Ex-Ehemannes an Leib und Leben bedroht worden. Eine Bedrohungslage von Seiten ihrer eigenen Familie habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft zu machen vermocht. Es sei anzumerken, dass ihre Angaben betreffend ihre Familie widersprüchlich ausgefallen seien. Sodann habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie sei von ihrem Ex-Ehemann und einem Cousin angeschossen worden. Indes seien ihre Angaben dazu widersprüchlich, ihre diesbezüglichen Schilderungen praktisch durchwegs unsubstanziiert und ihre Ausführungen zum angeblichen Ereignis nicht nachvollziehbar und insgesamt realitätsfremd. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin nach den geltend gemachten Ereignissen weiterhin während Jahren an ihrer offiziellen Adresse in O._______ gelebt, ohne dass jemals etwas passiert wäre. In seinen weiteren Erwägungen verwies das BFM auf zusätzlich Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Wohnort während der letzten Jahre, sowie auch nochmals auf Angaben im Rahmen der Stellungnahmen vom 4. Februar 2008 und vom 25. April 2008. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre angeblich fehlende Bildung erklärte das BFM unter Verweis auf die Akten ebenfalls als offenkundig unglaubhaft. Auch die Nichtvorlage ihrer Papiere erkannte das Bundesamt als ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen. Abschliessend erklärte das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung nach Syrien als zulässig, zumutbar und möglich. L. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 19. November 2008 (Poststempel) - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - Beschwerde ein, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten. Gleichzeitig ersuchten sie unter Vorlage einer aktuellen Fürsorgebestätigung um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, respektive den Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Im Rahmen der Beschwerdebegründung hielten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen betreffend ihre Furcht vor Nachstellungen von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin fest. Dabei bekräftigten sie namentlich, dass die Beschwerdeführerin eine Sunnitin sei und aus einer einflussreichen, zugleich aber fundamentalistischen Familie stamme, und dass sie zwei Monate nach dem Verlassen ihres Ehemannes von diesem und dessen Cousin in Q._______ angeschossen worden sei. Nach diesem Ereignis sei sie in ein Krankenhaus eingeliefert worden, jedoch von dort aus Furcht geflohen. Aus dem gleichen Grund hätten die Beschwerdeführenden Syrien nach dem Ereignis vom Sommer 1998 verlassen und seien nach P._______ gegangen, welches in der Pufferzone zwischen Syrien und dem Libanon liege und wo der Beschwerdeführer als Händler tätig gewesen sei. Dabei hätten sie sich in den ersten vier Jahren (von 1998 bis 2002) auch nur zeitweise in der erwähnten Wohnung eines Cousins in O._______ aufgehalten, und sie seien dort jedenfalls nicht offiziell angemeldet gewesen. Nachdem sich schliesslich die Beziehungen zwischen dem Libanon und Syrien verschlechtert hätten, hätten sie einen neuen Zufluchtsort suchen müssen und seien deshalb nach Europa weitergereist. Betreffend die Frage der Asylrelevanz ihrer Vorbringen machten die Beschwerdeführenden namentlich geltend, die Nichtanerkennung ihrer gemischt-religiösen Ehe durch den syrischen Staat stelle einen elementaren Eingriff in ihre Ehe- und Religionsfreiheit dar, und da die Beschwerdeführerin Muslimin sei, werde sie zudem nach der Scharia bestraft werden, weil sie ihren Ehemann verlassen habe. Ihr Verhalten stelle schliesslich auch eine Schande für die Familie dar, welche nur durch Blut gesühnt werden könne. Letztlich gälten ihre Kinder als unrein und könnten auf jede erdenkliche Art belästigt, benachteiligt und bestraft werden. Betreffend die vom BFM festgestellten Widersprüche brachten sie im Anschluss daran vor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ungebildete, impulsive und verängstigte Frau handle, weshalb das BFM zu hohe Erwartungen an sie gestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei zwar klug, jedoch habe sie ernsthafte Schwierigkeiten mit Daten und der Reihenfolge der Geschehnisse. Ihre Vorbringen betreffend die von ihr erlittenen Verletzungen und Misshandlungen seien aber durch das ärztliche Zeugnis vom 2. Juli 2008 belegt. M. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2008 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab, wobei die Beschwerdeführenden gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert wurden, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. dazu vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde in der Folge am 11. Dezember 2008 fristgerecht eingezahlt. N. Am ... wurde ... das jüngste Kind der Beschwerdeführenden geboren. O. Vor dem Hintergrund der seit Mitte März 2011 erfolgten Lageveränderung in Syrien wurde das BFM am 21. Juni 2011 vom Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). In der Folge zog das BFM die Verfügung vom 17. Oktober 2008 teilweise in Wiedererwägung, indem es den angefochtene Entscheid - mit neuer Verfügung vom 28. Juni 2011 - im Vollzugspunkt aufhob und die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufnahm. P. Auf entsprechende Anfrage von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts liessen die Beschwerdeführenden am 13. Juli 2011 durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass an der eingereichten Beschwerde vollumfänglich festgehalten werde. Dabei machten sie geltend, die Beschwerdeführerin sei aus Sicht des syrischen Gesetzes immer noch mit ihrem vormaligen Ehemann, einem einflussreichen syrischen Offizier, verheiratet, und sie habe mit einem Nicht-Muslimen Kinder gezeugt, was in Syrien nach Gesetz, Religion und Sitte ein Verbrechen sei. Der Beschwerdeführerin und ihren unehelichen Kindern drohe die Vernichtung durch ihren einflussreichen Ehemann, welcher dazu nach der Scharia und Gewohnheitsrecht aufgrund der erlittenen Ehrverletzung berechtigt sei. Es bleibe für die Beschwerdeführenden schliesslich unmöglich, ihre Ehe registrieren und für sich und ihre Kinder amtliche Dokumente ausstellen zu lassen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert und die Beschwerdeeingabe wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.5 Das im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geborene Kind der Beschwerdeführenden ist in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen. Betreffend das im Verlauf des Beschwerdeverfahrens volljährige gewordene Kind der Beschwerdeführerin ist aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs kein separates Verfahren zu eröffnen.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden haben zur Begründung ihrer Asylgesuche zur Hauptsache geltend gemacht, der Beschwerdeführerin - eine vormals verheiratete Sunnitin - drohe aufgrund ihrer Verbindung zum Beschwerdeführer - einem Drusen - wegen verletzter Familienehre Gefahr an Leib und Leben. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als unglaubhaft:
E. 3.1.1 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass bereits aufgrund der Nichtvorlage ihrer Reise- und Identitätspapiere erste, indes bereits massgebliche Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden entstehen. Die Beschwerdeführerin will seit ihrer Schulzeit (seit dem Besuch der sechsten Klasse) keine neue Identitätskarte erhältlich gemacht haben und der Beschwerdeführer will seit seiner Jugend - seit dem Jahre 1983 - die gleiche Identitätskarte besitzen. Dies lässt sich jedoch nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass alle syrischen Staatsangehörigen bis spätestens Ende 2005 ihre alte Identitätskarte gegen eine neue Karte tauschen mussten. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Reisetätigkeiten zwischen O._______ und dem libanesischen P._______ darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch die Beschwerdeführenden längst über neue Identitätskarten verfügen müssten. Die Nichtvorlage dieser Papiere, in Verbindung mit den stets ausweichenden Angaben zum tatsächlichen Verbleib der Reise- und Identitätspapiere der Beschwerdeführenden, stellt ein deutliches Unglaubhaftigkeitselement dar.
E. 3.1.2 In seinen Erwägungen verweist das BFM auf verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag insbesondere der Beschwerdeführerin. In der Beschwerdeeingabe wird diesbezüglich eingewandt, das BFM habe im Falle der Beschwerdeführerin einen viel zu hohen Massstab angelegt, sei sie doch eine ungebildete, impulsive und verängstigte Frau. Dieses Vorbringen kann indes in keiner Weise die augenscheinlich massiven Differenzen in den Angaben der Beschwerdeführerin und die praktisch durchwegs mangelhafte Substanziierung ihrer Schilderungen erklären (vgl. dazu auch nachfolgend). Dabei ist aufgrund der Akten keineswegs davon auszugehen, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine ungebildete Frau aus einer traditionalistischen Familie, sondern es ist aufgrund der Akten vielmehr zu schliessen, sie stamme aus einer einflussreichen, mit der herrschenden Baath Partei eng verknüpften Familie. Diese Familie dürfte aufgrund der Akten durchaus dem syrischen Bildungsbürgertum angehören. Sowohl die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Bedeutung ihrer Familie für die Baath als auch die Feststellungen des sprach- und länderkundigen Experten lassen keinen anderen Schluss zu. Dabei verstrickt sich die Beschwerdeführerin ohnehin in einen unüberbrückbaren Widerspruch, wenn sie behauptet, sie sei ungebildet und eine Analphabetin, hat sie doch in der Empfangsstelle des BFM das Personalienblatt eigenhändig und mit offenkundig geübter Hand ausgefüllt und dort auch über ihren Schulbesuch (bis mindestens zur sechsten Klasse) berichtet. In diesem Zusammenhang bleibt schliesslich festzuhalten, dass sich ihre Vorbringen betreffend eine angebliche Verbindung ihrer Familie zu traditionalistischen Kreisen, respektive gar die Zugehörigkeit der Familie zum Kreis der Muslimbrüder (vgl. dazu die Stellungnahme vom 4. Februar 2008), in keiner Weise mit den Schilderungen über die vielfältigen und sehr engen Verknüpfungen ihrer Familie mit der herrschenden Baath Partei vereinbaren lassen. Zwischen der Baath-Partei und den Muslimbrüdern herrscht aufgrund diametral entgegen gesetzter Auffassungen über den syrischen Staat eine unüberbrückbare Ablehnung.
E. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin will sich schon seit Jahren vor Nachstellungen von Seiten ihrer Familie fürchten und sie macht in diesem Zusammenhang namentlich geltend, sie sei im Sommer 1998 in Q._______ auf offener Strasse angeschossen worden. Das geltend gemachte Ereignis kann jedoch aufgrund offenkundiger Widersprüche im Sachverhaltsvortrag sowie einer eindeutig mangelnden Substanziierung nicht als glaubhaft gemacht anerkannt werden. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden ergeben sich nur schon Ungereimtheiten, was die Person des Angreifers betrifft, womit das Vorbringen von vornherein als unglaubhaft erscheint. In der Folge war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, in sich stimmige und insgesamt nachvollziehbare Angaben und Ausführungen zu machen, sondern sie ist einer näheren Beschreibung des geltend gemachten Vorfalls augenscheinlich ausgewichen, indem sie vorgebracht hat, sie sei bei dem Ereignis sofort ohnmächtig geworden. Schliesslich lassen ihre Ausführungen jegliche Realkennzeichen respektive jeglichen Ausdruck einer konkreten persönlichen Betroffenheit vermissen, was ebenfalls klar gegen ein tatsächliches Erleben des behaupteten Vorfalls spricht. Zwar hat die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis vorgelegt, worin über Narben berichtet wird, darunter auch eine angebliche Schussnarbe an der rechten Fusssohle. Alleine daraus lässt sich jedoch auch nicht ansatzweise schliessen, die Beschwerdeführerin sei wie behauptet im Sommer 1998 auf offener Strasse und in Tötungsabsicht unter Feuer genommen worden.
E. 3.1.4 Schliesslich ergeben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden unüberbrückbare Widersprüche hinsichtlich der Frage ihres tatsächlichen Wohnorts vom Sommer 1998 bis Ende des Jahres 2005. In dieser Hinsicht haben die Beschwerdeführenden klar voneinander abweichende Angaben gemacht, wobei die Beschwerdeführerin ihre Angaben im Verlauf des Verfahrens auch noch mehrfach revidiert hat. Aufgrund der Feststellungen des sprach- und länderkundigen Experten erscheint als erstellt, dass die Beschwerdeführerin über keine nennenswerten Kenntnisse von P._______ verfügt, wogegen der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht über sehr gute Kenntnisse verfügt. Auf der anderen Seite geht aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie während all der Jahre die gleiche Wohnung in O._______ behalten haben. Vor diesem Hintergrund ist mit hinreichender Sicherheit zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ab dem Jahre 1998 und bis zur Ausreise der Familie im Januar 2006 stets an der gleichen Adresse in O._______ wohnhaft geblieben sind, während sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren aufgrund seiner Tätigkeit im Handel mit Haushalts- und Elektrogeräten häufig in P._______ aufgehalten hat. Der Verbleib der Familie an der stets gleichen Adresse in O._______ - wobei es in all den Jahren zu keinem Vorfall mehr gekommen sei - spricht überaus deutlich gegen das Bestehen der geltend gemachten Bedrohungslage.
E. 3.1.5 Namentlich auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin gelte immer noch als mit ihrem sunnitischen Ehemann verheiratet, weshalb sie von dieser Seite jederzeit mit neuen Nachstellungen zu rechnen habe. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen betreffend die Herkunft der Beschwerdeführerin mutmasslich aus einer gehobenen Schicht, im Weiteren ihrem ständig gleichen Wohnsitz in O._______ und schliesslich auch vor dem Hintergrund des jahrelangen Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer kann jedoch kein vernünftiger Anlass zur Annahme bestehen, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor mit ihrem vormaligen Ehemann verheiratet, sondern es ist davon auszugehen, sie sei längst von diesem geschieden. Insofern haben die Beschwerdeführenden betreffend die Frage, weshalb sie nicht miteinander verheiratet sind und nicht über einen Eheschein verfügen, zur Hauptsache auch ganz andere Gründe als eine angeblich noch bestehende Ehe vorgebracht (vgl. dazu oben). So haben sie zur Hauptsache auf eine unterschiedliche Herkunft respektive Religion verwiesen, welche einer Eheschliessung entgegen stehe (vgl. dazu nachfolgend).
E. 3.1.6 Zusammenfassend ist die geltend gemachte, angeblich seit dem Jahre 1998 bestehende Bedrohungslage nicht glaubhaft gemacht, sondern es ist davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten die letzten Jahre unbehelligt in O._______ gelebt, wobei der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinem Erwerb als Händler oft im libanesischen P._______ war.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden haben im Weiteren zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemacht, aufgrund ihrer gemischt-religiösen Beziehung könnten sie nicht heiraten und damit ihre gemeinsamen Kinder nicht behördlich registrieren, womit die Kinder vom Schulbesuch ausgeschlossen seien. Die diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich zumindest im Kern als nachvollziehbar, die Vorbringen sind jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu erkennen.
E. 3.2.1 In Zusammenhang mit den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen ist vorab festzuhalten, dass Syrien zwar ein islamisches Land, von seinem Aufbau her jedoch ein laizistischer Staat ist. Die syrische Verfassung gesteht den Bürgern Glaubensfreiheit zu, wie auch die Ausübung von Kulthandlungen, soweit diese nicht die öffentliche Ordnung stören. Eine offizielle Staatsreligion gibt es nicht, jedoch muss gemäss der syrischen Verfassung der Präsident ein Muslim sein. Dabei gehört die in Syrien herrschende Assad-Familie zu den Alawiten und damit zu einer (muslimischen) Minderheit. Solange sich religiöse Gruppierungen politisch nicht engagieren, sind sie frei (mit einziger ausdrücklicher Ausnahme der Zeugen Jehovas), sie müssen sich einzig registrieren lassen. Dabei gibt es weder Gesetze, welche die Missionierung verbieten würden, noch ist der Übertritt von einer Religion zu einer anderen verboten. In der Realität bestehen diesbezüglich allerdings erhebliche faktische respektive verwaltungstechnische Schranken. Der Frage der Zuordnung zu einer der anerkannten Religionsgemeinschaften kommt in Syrien tatsächlich eine zentrale Bedeutung zu, und zwar sowohl im Selbstverständnis der Bürger als gerade auch im Verkehr mit den Behörden; dies namentlich hinsichtlich der Frage der Registrierung von Familien und Einzelpersonen in den verschiedenen Personenstandsregistern. Für die verschiedenen Gruppierungen existieren teils abweichende Regelungen, woraus sich im Falle von gemischt-religiösen Beziehungen erhebliche Probleme ergeben können. Es spielt daher eine Rolle, ob eine Person den Sunniten, Schiiten, Ismailiten, Alawiten, Drusen oder Christen (mit wiederum verschiedensten Ausrichtungen) angehört. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe bedeutet gleichzeitig eine Abgrenzung von den anderen Gruppierungen, und zwar sowohl in sozialer als auch verwaltungstechnischer Hinsicht. Ein Überschreiten dieser Grenzen kann gesellschaftliche Ächtung und soziale Ausgrenzung nach sich ziehen, aber auch - wie erwähnt - aufgrund der syrischen Registrierungspraxis erhebliche Probleme im Verkehr mit Behörden mit sich bringen.
E. 3.2.2 Vor dem Hintergrund der diversen Schranken, welche die Angehörigen der verschiedenen religiösen Gruppen voneinander trennen, ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verbindung zum Beschwerdeführer in gesellschaftlicher Hinsicht von ihrem bisherigen Umfeld isoliert wurde. Zumindest das Umfeld des Beschwerdeführers scheint aber keine wesentlichen Vorbehalte gegenüber der Verbindung der Beschwerdeführenden gehabt zu haben, haben sie doch eigenen Angaben zufolge vor einem drusischen Scheich geheiratet und haben sie im Weiteren über Jahre in O._______ eine Wohnung bewohnt, welche einem Cousin des Beschwerdeführers gehört. Aufgrund der verwaltungstechnischen Schranken zwischen den religiösen Gemeinschaften dürfte es für die Beschwerdeführerin indes kaum möglich gewesen sein, als registrierte Sunnitin zu den Drusen überzuwechseln, und für den Beschwerdeführer zumindest aus sozialen Gründen ausgeschlossen, die Gemeinschaft der Drusen zu verlassen, um sich als Sunnite zu registrieren. Ohne gemeinsame Registrierung dürfte sich jedoch eine Registrierung ihrer Kinder tatsächlich als sehr schwierig bis allenfalls unmöglich erwiesen haben. Alleine diese Problemstellung - von welcher in Syrien praktisch alle gemischt-religiösen Beziehungen betroffen sind - ist jedoch mangels Intensität des Eingriffs als nicht relevant zu erkennen. Das Fehlen einer Verzeichnung in den syrischen Registern kann im Alltag zwar Nachteile mit sich bringen, alleine diese gehen jedoch zu wenig weit, als dass ihnen flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zuzumessen wäre (vgl. dazu auch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu den Maktumin, den in Syrien nicht registrierten und als staatenlos geltenden Kurden [bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5341/2006 vom 3. März 2011 E. 5.1.7 und D-7159/2010 vom 20. Januar 2011 E. 5 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d).
E. 4 Nach vorstehenden Erwägungen können die Beschwerdeführenden keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung der Asylgesuche sind daher zu bestätigen
E. 5 Nachdem die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen ist und die Beschwerdeführenden - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspruchen können, ist auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels - mit Verfügung vom 28. Juni 2011 - im Vollzugspunkt auf den angefochtenen Entscheid zurückgekommen ist und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), ist die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden. Dabei ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - das BFM erkennt in der Verfügung vom 28. Juni 2011 den Vollzug als unzumutbar - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auch das Kind G._______, das im angefochtenen Entscheid noch nicht aufgeführt ist, vom BFM in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern einbezogen wurde.
E. 7 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid - soweit nicht gegenstandslos geworden - zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens - zufolge teilweisen Unterliegens - sind den Beschwerdeführenden praxisgemäss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die reduzierten Kosten sind auf Fr. 300.- festzusetzen und anteilsmässig mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen. Die Restanz von Fr. 300.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
E. 8.2 Da die Beschwerdeführenden mit ihren Beschwerden faktisch teilweise durchgedrungen sind beziehungsweise das Verfahren teilweise gegenstandslos wurde, weil das BFM die angefochtene Verfügung im Sinne der Beschwerdeanträge in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, ist den vertretenen Beschwerdeführenden für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 15 VGKE). Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die um die Hälfte reduzierte Parteienschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.
- Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt. Dieser Betrag wird anteilsmässig mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet und den Beschwerdeführenden die Restanz von Fr. 300.- zurückerstattet.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7374/2008 Urteil vom 7. September 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am ..., und B._______, geboren am ..., sowie deren Kinder C._______, geboren am ... , D._______, geboren am ... , E._______, geboren am ... , F._______, geboren am ... , G._______, geboren am ... , Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2008 / N ... . Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - Staatsangehörige von Syrien - ersuchten am 23. Januar 2006 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl. In der Folge wurden A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) am 6. Februar 2006 vom BFM zur ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt und am 18. Mai 2006 von der damals zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu den Gründen für ihr Asylgesuch angehört. Auf die Frage nach ihren persönlichen Verhältnissen, dem Aufenthalt der Familie während der letzten Jahre und zu ihrem Reiseweg führte vorab der Beschwerdeführer das Folgende aus: Er sei ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der Drusen und er stamme ursprünglich aus der Ortschaft M._______ in der Provinz N._______, wo bis heute seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister leben würden. Im Mai 1998 sei er mit seiner Frau - welche bereits mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei - nach O._______ geflohen, wo sie eine Wohnung bezogen hätten, welche einem seiner Cousins gehöre. Sie hätten stets an der gleichen Adresse in O._______ gelebt, bis sie im Jahre 2002 in die libanesische Stadt P._______ umgezogen seien. Er sei dort während der letzten drei Jahre als Händler von Haushalts- und Elektrogeräten tätig gewesen. Anfang Januar 2006 seien sie vom Libanon nach O._______ in ihre alte Wohnung zurückgekehrt, welche sie auch während ihres Aufenthalts in P._______ behalten hätten. Den Libanon hätten sie verlassen, da es dort nach der Ermordung von Hariri (am 14. Februar 2005) zunehmend zu Übergriffen gegen syrische Gastarbeiter gekommen sei, respektive da Syrer im Libanon in der letzten Zeit Probleme bekommen hätten. Sie seien am 3. Januar 2006 an ihren alten Wohnort zurückgekehrt, welchen sie jedoch bereits am 7. Januar 2006 wieder verlassen hätten, um am folgenden Tag über Q._______ aus Syrien in die Türkei auszureisen. Von der Türkei seien sie - versteckt in einem LKW - in die Schweiz gelangt. Ihre Ausreise, welche insgesamt 10'000 US-Dollar gekostet habe, habe er aus seinen Ersparnissen finanziert. Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reisepapiere führte der Beschwerdeführer an, einen Pass habe er noch nie besessen und seine Identitätskarte, welche im Jahre 1983 ausgestellt worden sei, habe er - wie alle anderen Unterlagen - im Libanon respektive in Syrien bei einem befreundeten Libanesen zurückgelassen. Als Beweismittel reichte er die Telefaxkopie eines Auszuges aus dem Personenstandsregister vom 29. Januar 2006 zu den Akten. Die Beschwerdeführerin führte auf entsprechende Fragen hin aus, sie sei eine Sunnitin und sie stamme ursprünglich aus der Provinz R._______, wo bis heute ihre Eltern und die Mehrheit ihrer Geschwister - zwei Brüder und drei Schwestern sowie väterlicherseits nochmals fünf Halbbrüder und eine Halbschwester - lebten. Sie stamme aus einer angesehenen Familie und viele ihrer Angehörigen seien in hoher Stellung für die Regierung tätig. Beispielsweise gehöre ein Onkel mütterlicherseits ... [schon lange der Baath-Partei und auch einem hohen Staatsorgan an]. Auch gehöre der Mann einer ihrer Tanten ... [einem anderem hohen Staatsorgan] an und viele weitere Angehörige hätten hohe Stellungen innerhalb der Baath. Im Mai 1998 sei sie mit ihrem heutigen Ehemann nach O._______ geflohen, wo sie die Wohnung eines Cousins des Beschwerdeführers bezogen hätten. In den folgenden sieben Jahren - von 1998 bis Ende 2006 - hätten sie jedoch ständig zwischen O._______ und der libanesischen Stadt P._______ hin und her gewechselt. Syrien hätten sie vermutlich am 10. Januar 2006 verlassen. Sie seien über Q._______ in die Türkei gelangt, von wo sie in einem grossen Auto die Schweiz erreicht hätten. Auf die Frage nach dem Verbleib ihrer Reisepapiere gab die Beschwerdeführerin an, über einen Pass habe sie noch nie verfügt und ihre Identitätskarte, welche sie im Alter von 13 Jahren erhalten habe, habe sie - wie alle ihre Unterlagen - bei einer Freundin in O._______ zurückgelassen, welche mit einem Libanesen verheiratet sei. Nachdem die Beschwerdeführerin das Personalienblatt selbständig ausgefüllt und anlässlich der Kurzbefragung über ihren Schulbesuch berichtet hatte (vgl. act. A3 S. 3 sowie A2 S. 4 oben), brachte sie im Rahmen der einlässlichen Anhörung vor, sie sei nie zur Schule gegangen (act. A23 S. 5 Mitte). Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten A._______ und B._______ zur Hauptsache geltend, die Beschwerdeführerin werde in Syrien von Seiten ihrer Familie mit dem Tod bedroht, da sie ihren Ex-Ehemann verlassen habe und seither als Sunnitin mit dem Beschwerdeführer zusammen sei, welcher als Druse nicht zu ihrer Religion gehöre. Diese Umstände seien für ihre Familie eine grosse Schande, weshalb der Beschwerdeführerin eine Tötung aus Gründen der Familienehre drohe. So sei sie tatsächlich nur kurz nach dem Verlassen ihres Ehemannes angeschossen und dabei an den Beinen verletzt worden. Auch dem Beschwerdeführer würde der Tod drohen, wenn er mit der Familie seiner Ehefrau in Kontakt käme. Zudem sei es ihnen in Syrien aufgrund ihrer unterschiedlichen Herkunft nicht möglich, die Geburt ihrer gemeinsamen Kinder zu registrieren. Ohne Registrierung dürften die Kinder jedoch nicht zur Schule gehen. In Zusammenhang mit diesen Vorbringen brachten die Beschwerdeführenden namentlich das Folgende vor: Sie hätten sich in N._______ respektive in S._______ (nahe N._______) kennengelernt, wo der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin als hoher Offizier der Militärpolizei gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe in S._______ in einer Süsswarenfabrik gearbeitet, über welcher sich die Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe ihren damaligen Ehemann nicht mehr ertragen, da er sie ständig geschlagen und erniedrigt habe. Deshalb sei sie mit dem Beschwerdeführer und ihrem Kind aus erster Ehe nach O._______ geflohen. Einige Monate nach ihrer Flucht sei sie in Q._______ von einem Unbekannten, respektive von einem Cousin, respektive von ihrem Ex-Ehemann und einem Cousin, auf offener Strasse angeschossen worden. Sie habe sich damals bei einer Freundin aufgehalten, um in Q._______ für ihren Sohn aus erster Ehe einen Auszug aus dem Personenstandsregister zu erhalten. Sie sei an der rechten Fusssohle und am linken Bein verletzt worden, bei dem Vorfall ohnmächtig geworden und erst in einem Spital wieder zu sich gekommen. Sie sei nach diesem Vorfall noch am gleichen Tag nach einer ambulanten Behandlung wieder aus dem Spital entlassen worden, respektive sie sei trotz ihrer Verletzungen aus Angst vor ihrer Familie aus dem Spital geflüchtet. Zu weiteren Vorkommnissen sei es nicht gekommen, die Beschwerdeführerin sei jedoch in ständiger Angst gewesen, da in Syrien die Tötung von Frauen aus Gründen der Familienehre erlaubt sei beziehungsweise nur mit einer geringen Strafe geahndet werde. Dabei führte die Beschwerdeführerin zusätzlich an, ihre Familie habe bei der Verwandtschaft ihres Ehemannes nach ihr geforscht und hätte sie sicher einmal gefunden, da Syrien klein sei, zähle es doch bloss 18 Millionen Einwohner. Ihre Familie sei sehr traditionell und es sei bereits einmal eine Cousine mütterlicherseits getötet worden, nur weil sie mit einem anderen Mann gesprochen habe. Von ihrem ersten Ehemann habe sich die Beschwerdeführerin nie scheiden lassen, respektive aufgrund ihrer unterschiedlichen Herkunft sei den Beschwerdeführenden eine Heirat nicht möglich gewesen, respektive eine Heirat wäre ihnen nur möglich gewesen, wenn einer von ihnen beiden seine Religion gewechselt hätte, was keiner von ihnen gewollt habe, respektive eine Registrierung der Ehe wäre ohnehin von der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin - den verschiedenen hochgestellten Persönlichkeiten - verhindert worden. Sie hätten daher lediglich religiös vor einem drusischen Scheich geheiratet. Aufgrund der Bedrohungslage, und weil ihre Kinder mangels Registrierung vom Schulbesuch ausgeschlossen gewesen seien, hätten sie ihre Heimat im Januar 2006 in Richtung der Schweiz verlassen. B. Im Nachgang zu den Kurzbefragungen hatte das BFM amtsintern den Auftrag zur Erstellung von Herkunftsgutachten in Auftrag gegeben. Ein sprach- und länderkundiger Experte verfasste in der Folge auf der Grundlage von Gesprächsaufnahmen von jeweils 50 Minuten Dauer sowohl betreffend den Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin eine Sprach- und Herkunftsanalyse (sog. "Lingua"-Gutachten). In seinen Berichten vom 2. März 2006 gelangte er zum Schluss, die durchgeführte Analyse ermögliche eine Zuordnung der Beschwerdeführenden mit Sicherheit zu Syrien, wobei der Beschwerdeführer über gute Kenntnisse der Provinz N._______ verfüge und die Beschwerdeführerin mit Sicherheit ursprünglich aus der Provinz R._______ stamme. Ergänzend dazu wies der Experte jedoch darauf hin, dass namentlich die Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin erhebliche Ungereimtheiten aufweisen würden und sich zudem teilweise nicht mit den deutlich präziseren Angaben ihres Mannes vereinbaren liessen. C. Mit Schreiben des BFM vom 18. Januar 2008 wurden die Beschwerdeführenden über die wesentlichen Ergebnisse der Herkunftsgutachten in Kenntnis gesetzt und namentlich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert. Dabei hielt das Bundesamt fest, dass sich ihre Ausführungen im Rahmen des Herkunftsgutachtens in einigen Punkten von ihren Darlegungen im Rahmen der Gesuchsbegründung unterscheiden würden. So habe sie gegenüber dem Experten geltend gemacht, sie sei Analphabetin, was sich jedoch weder mit ihren Angaben in der Empfangsstelle noch mit der Einschätzung des Experten decke. Ihre Darstellung betreffend eine angeblich geringe Bildung stimme weder mit ihren Kennnissen, ihrem sprachlichen Können, noch mit ihrem Milieu überein, in welchem sie ihren Angaben zufolge aufgewachsen sei. Namentlich seien ihre Beschreibungen über ihr Leben in R._______ nicht vereinbar mit ihren Vorbringen betreffend eine angebliche Herkunft aus fundamentalistischen Kreisen. Schliesslich habe sie gegenüber dem Experten vorgebracht, sie habe sieben Jahre in O._______ gelebt, was jedoch ihren Angaben gegenüber dem BFM widerspreche. Zudem habe sie über P._______, wo sie angeblich vier Jahre gelebt habe, keine näheren Angaben machen können. D. Die Beschwerdeführerin liess am 4. Februar 2008 durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass die Schlüsse des Sprachexperten für sie nicht nachvollziehbar seien, weshalb sie vorab um die Möglichkeit ersuche, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören. In ihrer Eingabe bestritt sie gleichzeitig die Kompetenz des vom BFM beauftragten Experten, und sie hielt daran fest, dass sie nie die Schule besucht habe und eine Analphabetin sei, da sie aus einer religiös-fundamentalistischen Familie stamme. Darüber hinaus liess sie mitteilen, entgegen der Aussage des Experten habe sie nie gesagt, dass sie sieben Jahre in O._______ gelebt habe. Vielmehr müsse der Experte O._______ mit P._______ verwechselt haben, sei sie doch noch gar nie in O._______ gewesen. Daneben machte sie Ausführungen zum Hintergrund ihrer Familie, welche einem sehr traditionalistischen Beduinenstamm angehöre. Ein grosser Teil der Angehörigen ihres Stammes gehöre zudem zur Islambruderschaft und der Stamm sei auch über das ganze Land verbreitet. Schliesslich machte sie geltend, sie sei mit ihrem ersten Ehemann zwangsverheiratet worden und eine Scheidung sei trotz Misshandlungen nicht in Frage gekommen, obwohl sie aufgrund erlittener Schläge zweimal eine Schwangerschaft habe abbrechen müssen. Nachdem sie ihren Ehemann verlassen habe und mit ihrem Kind zu einem anderen Mann gegangen sei, mit welchem sie drei Kinder gezeugt habe, habe sie objektive Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. E. Mit Schreiben des BFM vom 19. Februar 2008 wurde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit eingeräumt, die Gesprächsaufzeichnungen anzuhören und innert Frist eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Am 27. Februar 2008 machten die Beschwerdeführenden von der Möglichkeit zur Anhörung der Gesprächsaufzeichnung Gebrauch, wobei sie einzig jene betreffend die Beschwerdeführerin anhörten. Eine ergänzende Stellungnahme wurde jedoch nicht zu den Akten gereicht. F. Mit Schreiben des BFM vom 4. April 2008 wurden die Beschwerdeführenden nochmals aufgefordert, innert Frist ihre Identitätspapiere einzureichen und gleichzeitig ihre syrische Familiennummer bekannt zu geben. In der Folge liessen die Beschwerdeführenden am 25. April 2008 durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass ihnen das Einreichen der verlangten Papiere nicht möglich sei. Diesbezüglich führten sie an, die Beschwerdeführerin habe ihre Papiere nicht mitgenommen, als sie von ihrem früheren Ehemann geflüchtet sei. Gleichzeitig führte die Beschwerdeführerin an, sie habe den Vater ihrer Kinder weder religiös noch amtlich heiraten können, da sie offiziell nie von ihrem Ehemann geschieden worden sei. Ausserdem wäre eine Heirat aufgrund der unterschiedlichen Glaubenszugehörigkeit in Syrien auch gar nicht möglich gewesen, würden doch die Drusen in Syrien generell diskriminiert und unterdrückt, weshalb Kinder von Drusen nicht registrierbar seien. Es existiere auch keine Familiennummer. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber bereits eine Geburtsurkunde eingereicht. Andere Ausweise könne er nicht beschaffen. Schliesslich liess die Beschwerdeführerin nochmals explizit daran festhalten, dass sie nie in O._______ gelebt habe. G. Mit Schreiben des BFM vom 16. Juni 2008 wurden die Beschwerdeführenden nochmals aufgefordert, ihre syrische Familiennummer bekannt zu geben. Am folgenden Tag liessen sie durch ihre Rechtsvertreterin telefonisch mitteilen, dass sie dazu nicht in der Lage seien. H. Am 4. August 2008 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, die Beschwerdeführerin sei am 4. April 2008 bei einem Brand in ihrer Asylunterkunft erheblich verletzt worden. Gleichzeitig reichten sie ein ärztliches Zeugnis vom 2. Juli 2008 zu den Akten, worin von einem Facharzt für allgemeine Medizin berichtet wurde, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Heimat mehrfach von ihrem damaligen Ehemann erheblich verletzt worden, wovon bleibende Narben zurückgeblieben seien. Sie habe am Kopf eine fünf Zentimeter lange Narbe aufgrund einer Schlagverletzung mit einer Pistole, an der Innenseite des rechten Fusses eine zehn Zentimeter lange Narbe aufgrund einer Schussverletzung und am linken Unterschenkel eine sieben Zentimeter lange Narbe aufgrund einer Messerschnittverletzung. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin anlässlich der Wohnungsbrandes vom 4. April 2008 erheblich verletzt worden, wovon Narben der rechten Hand zurückgeblieben seien. I. Nachdem das BFM die schweizerische Vertretung in Damaskus mit Schreiben vom 31. Juli 2008 um Abklärungen betreffend die Beschwerdeführenden ersucht hatte, teilte die schweizerische Vertretung dem BFM am 19. August 2008 mit, gemäss der durch den Vertrauensanwalt eingeholten Auskünfte seien beide Beschwerdeführenden im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit, sei der Beschwerdeführer im Jahre 1965 geboren, und nicht 1969, wie beim BFM angegeben, und sei der Beschwerdeführer vormals wegen Unterlassung des Militärdienstes gesucht worden, die Suche sei jedoch durch eine Amnestie des Präsidenten hinfällig geworden. Schliesslich bestünden betreffend die Beschwerdeführenden weder Daten bei den Immigrationsbehörden noch hängige Verfahren. J. Nach Einladung zur Stellungnahme liessen die Beschwerdeführenden am 8. September 2008 durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, mit den Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Damaskus würden ihre Angaben teilweise bestätigt, nämlich dass sie syrische Staatsangehörige seien, aber keinen Pass besässen und ihre Heimat illegal verlassen hätten. Hingegen habe der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits in den Jahren 1988 bis 1990 abgeleistet, weshalb die Auskunft, er werde wegen Unterlassung gesucht oder sei gesucht worden, unkorrekt sei und die Abklärung daher als fragwürdig erscheine. Im Weiteren bekräftigten die Beschwerdeführenden nochmals ihre Gesuchsvorbringen. K. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 - eröffnet am 20. Oktober 2008 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei führte das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides aus, die Beschwerdeführenden hätten keine staatliche Verfolgung geltend gemacht, sondern mit den heimatlichen Behörden lediglich Probleme gehabt, soweit es die Frage der Registrierung ihrer Kinder betreffe, da sie nicht amtlich getraut seien und über keinen Eheschein verfügten. Hingegen hätten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei von Seiten ihrer Familie und jener ihres Ex-Ehemannes an Leib und Leben bedroht worden. Eine Bedrohungslage von Seiten ihrer eigenen Familie habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft zu machen vermocht. Es sei anzumerken, dass ihre Angaben betreffend ihre Familie widersprüchlich ausgefallen seien. Sodann habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie sei von ihrem Ex-Ehemann und einem Cousin angeschossen worden. Indes seien ihre Angaben dazu widersprüchlich, ihre diesbezüglichen Schilderungen praktisch durchwegs unsubstanziiert und ihre Ausführungen zum angeblichen Ereignis nicht nachvollziehbar und insgesamt realitätsfremd. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin nach den geltend gemachten Ereignissen weiterhin während Jahren an ihrer offiziellen Adresse in O._______ gelebt, ohne dass jemals etwas passiert wäre. In seinen weiteren Erwägungen verwies das BFM auf zusätzlich Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Wohnort während der letzten Jahre, sowie auch nochmals auf Angaben im Rahmen der Stellungnahmen vom 4. Februar 2008 und vom 25. April 2008. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre angeblich fehlende Bildung erklärte das BFM unter Verweis auf die Akten ebenfalls als offenkundig unglaubhaft. Auch die Nichtvorlage ihrer Papiere erkannte das Bundesamt als ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen. Abschliessend erklärte das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung nach Syrien als zulässig, zumutbar und möglich. L. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 19. November 2008 (Poststempel) - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - Beschwerde ein, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten. Gleichzeitig ersuchten sie unter Vorlage einer aktuellen Fürsorgebestätigung um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, respektive den Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Im Rahmen der Beschwerdebegründung hielten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen betreffend ihre Furcht vor Nachstellungen von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin fest. Dabei bekräftigten sie namentlich, dass die Beschwerdeführerin eine Sunnitin sei und aus einer einflussreichen, zugleich aber fundamentalistischen Familie stamme, und dass sie zwei Monate nach dem Verlassen ihres Ehemannes von diesem und dessen Cousin in Q._______ angeschossen worden sei. Nach diesem Ereignis sei sie in ein Krankenhaus eingeliefert worden, jedoch von dort aus Furcht geflohen. Aus dem gleichen Grund hätten die Beschwerdeführenden Syrien nach dem Ereignis vom Sommer 1998 verlassen und seien nach P._______ gegangen, welches in der Pufferzone zwischen Syrien und dem Libanon liege und wo der Beschwerdeführer als Händler tätig gewesen sei. Dabei hätten sie sich in den ersten vier Jahren (von 1998 bis 2002) auch nur zeitweise in der erwähnten Wohnung eines Cousins in O._______ aufgehalten, und sie seien dort jedenfalls nicht offiziell angemeldet gewesen. Nachdem sich schliesslich die Beziehungen zwischen dem Libanon und Syrien verschlechtert hätten, hätten sie einen neuen Zufluchtsort suchen müssen und seien deshalb nach Europa weitergereist. Betreffend die Frage der Asylrelevanz ihrer Vorbringen machten die Beschwerdeführenden namentlich geltend, die Nichtanerkennung ihrer gemischt-religiösen Ehe durch den syrischen Staat stelle einen elementaren Eingriff in ihre Ehe- und Religionsfreiheit dar, und da die Beschwerdeführerin Muslimin sei, werde sie zudem nach der Scharia bestraft werden, weil sie ihren Ehemann verlassen habe. Ihr Verhalten stelle schliesslich auch eine Schande für die Familie dar, welche nur durch Blut gesühnt werden könne. Letztlich gälten ihre Kinder als unrein und könnten auf jede erdenkliche Art belästigt, benachteiligt und bestraft werden. Betreffend die vom BFM festgestellten Widersprüche brachten sie im Anschluss daran vor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ungebildete, impulsive und verängstigte Frau handle, weshalb das BFM zu hohe Erwartungen an sie gestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei zwar klug, jedoch habe sie ernsthafte Schwierigkeiten mit Daten und der Reihenfolge der Geschehnisse. Ihre Vorbringen betreffend die von ihr erlittenen Verletzungen und Misshandlungen seien aber durch das ärztliche Zeugnis vom 2. Juli 2008 belegt. M. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2008 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab, wobei die Beschwerdeführenden gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert wurden, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. dazu vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde in der Folge am 11. Dezember 2008 fristgerecht eingezahlt. N. Am ... wurde ... das jüngste Kind der Beschwerdeführenden geboren. O. Vor dem Hintergrund der seit Mitte März 2011 erfolgten Lageveränderung in Syrien wurde das BFM am 21. Juni 2011 vom Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). In der Folge zog das BFM die Verfügung vom 17. Oktober 2008 teilweise in Wiedererwägung, indem es den angefochtene Entscheid - mit neuer Verfügung vom 28. Juni 2011 - im Vollzugspunkt aufhob und die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufnahm. P. Auf entsprechende Anfrage von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts liessen die Beschwerdeführenden am 13. Juli 2011 durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass an der eingereichten Beschwerde vollumfänglich festgehalten werde. Dabei machten sie geltend, die Beschwerdeführerin sei aus Sicht des syrischen Gesetzes immer noch mit ihrem vormaligen Ehemann, einem einflussreichen syrischen Offizier, verheiratet, und sie habe mit einem Nicht-Muslimen Kinder gezeugt, was in Syrien nach Gesetz, Religion und Sitte ein Verbrechen sei. Der Beschwerdeführerin und ihren unehelichen Kindern drohe die Vernichtung durch ihren einflussreichen Ehemann, welcher dazu nach der Scharia und Gewohnheitsrecht aufgrund der erlittenen Ehrverletzung berechtigt sei. Es bleibe für die Beschwerdeführenden schliesslich unmöglich, ihre Ehe registrieren und für sich und ihre Kinder amtliche Dokumente ausstellen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.4. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert und die Beschwerdeeingabe wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5. Das im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geborene Kind der Beschwerdeführenden ist in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen. Betreffend das im Verlauf des Beschwerdeverfahrens volljährige gewordene Kind der Beschwerdeführerin ist aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs kein separates Verfahren zu eröffnen. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden haben zur Begründung ihrer Asylgesuche zur Hauptsache geltend gemacht, der Beschwerdeführerin - eine vormals verheiratete Sunnitin - drohe aufgrund ihrer Verbindung zum Beschwerdeführer - einem Drusen - wegen verletzter Familienehre Gefahr an Leib und Leben. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als unglaubhaft: 3.1.1. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass bereits aufgrund der Nichtvorlage ihrer Reise- und Identitätspapiere erste, indes bereits massgebliche Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden entstehen. Die Beschwerdeführerin will seit ihrer Schulzeit (seit dem Besuch der sechsten Klasse) keine neue Identitätskarte erhältlich gemacht haben und der Beschwerdeführer will seit seiner Jugend - seit dem Jahre 1983 - die gleiche Identitätskarte besitzen. Dies lässt sich jedoch nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass alle syrischen Staatsangehörigen bis spätestens Ende 2005 ihre alte Identitätskarte gegen eine neue Karte tauschen mussten. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Reisetätigkeiten zwischen O._______ und dem libanesischen P._______ darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch die Beschwerdeführenden längst über neue Identitätskarten verfügen müssten. Die Nichtvorlage dieser Papiere, in Verbindung mit den stets ausweichenden Angaben zum tatsächlichen Verbleib der Reise- und Identitätspapiere der Beschwerdeführenden, stellt ein deutliches Unglaubhaftigkeitselement dar. 3.1.2. In seinen Erwägungen verweist das BFM auf verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag insbesondere der Beschwerdeführerin. In der Beschwerdeeingabe wird diesbezüglich eingewandt, das BFM habe im Falle der Beschwerdeführerin einen viel zu hohen Massstab angelegt, sei sie doch eine ungebildete, impulsive und verängstigte Frau. Dieses Vorbringen kann indes in keiner Weise die augenscheinlich massiven Differenzen in den Angaben der Beschwerdeführerin und die praktisch durchwegs mangelhafte Substanziierung ihrer Schilderungen erklären (vgl. dazu auch nachfolgend). Dabei ist aufgrund der Akten keineswegs davon auszugehen, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine ungebildete Frau aus einer traditionalistischen Familie, sondern es ist aufgrund der Akten vielmehr zu schliessen, sie stamme aus einer einflussreichen, mit der herrschenden Baath Partei eng verknüpften Familie. Diese Familie dürfte aufgrund der Akten durchaus dem syrischen Bildungsbürgertum angehören. Sowohl die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Bedeutung ihrer Familie für die Baath als auch die Feststellungen des sprach- und länderkundigen Experten lassen keinen anderen Schluss zu. Dabei verstrickt sich die Beschwerdeführerin ohnehin in einen unüberbrückbaren Widerspruch, wenn sie behauptet, sie sei ungebildet und eine Analphabetin, hat sie doch in der Empfangsstelle des BFM das Personalienblatt eigenhändig und mit offenkundig geübter Hand ausgefüllt und dort auch über ihren Schulbesuch (bis mindestens zur sechsten Klasse) berichtet. In diesem Zusammenhang bleibt schliesslich festzuhalten, dass sich ihre Vorbringen betreffend eine angebliche Verbindung ihrer Familie zu traditionalistischen Kreisen, respektive gar die Zugehörigkeit der Familie zum Kreis der Muslimbrüder (vgl. dazu die Stellungnahme vom 4. Februar 2008), in keiner Weise mit den Schilderungen über die vielfältigen und sehr engen Verknüpfungen ihrer Familie mit der herrschenden Baath Partei vereinbaren lassen. Zwischen der Baath-Partei und den Muslimbrüdern herrscht aufgrund diametral entgegen gesetzter Auffassungen über den syrischen Staat eine unüberbrückbare Ablehnung. 3.1.3. Die Beschwerdeführerin will sich schon seit Jahren vor Nachstellungen von Seiten ihrer Familie fürchten und sie macht in diesem Zusammenhang namentlich geltend, sie sei im Sommer 1998 in Q._______ auf offener Strasse angeschossen worden. Das geltend gemachte Ereignis kann jedoch aufgrund offenkundiger Widersprüche im Sachverhaltsvortrag sowie einer eindeutig mangelnden Substanziierung nicht als glaubhaft gemacht anerkannt werden. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden ergeben sich nur schon Ungereimtheiten, was die Person des Angreifers betrifft, womit das Vorbringen von vornherein als unglaubhaft erscheint. In der Folge war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, in sich stimmige und insgesamt nachvollziehbare Angaben und Ausführungen zu machen, sondern sie ist einer näheren Beschreibung des geltend gemachten Vorfalls augenscheinlich ausgewichen, indem sie vorgebracht hat, sie sei bei dem Ereignis sofort ohnmächtig geworden. Schliesslich lassen ihre Ausführungen jegliche Realkennzeichen respektive jeglichen Ausdruck einer konkreten persönlichen Betroffenheit vermissen, was ebenfalls klar gegen ein tatsächliches Erleben des behaupteten Vorfalls spricht. Zwar hat die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis vorgelegt, worin über Narben berichtet wird, darunter auch eine angebliche Schussnarbe an der rechten Fusssohle. Alleine daraus lässt sich jedoch auch nicht ansatzweise schliessen, die Beschwerdeführerin sei wie behauptet im Sommer 1998 auf offener Strasse und in Tötungsabsicht unter Feuer genommen worden. 3.1.4. Schliesslich ergeben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden unüberbrückbare Widersprüche hinsichtlich der Frage ihres tatsächlichen Wohnorts vom Sommer 1998 bis Ende des Jahres 2005. In dieser Hinsicht haben die Beschwerdeführenden klar voneinander abweichende Angaben gemacht, wobei die Beschwerdeführerin ihre Angaben im Verlauf des Verfahrens auch noch mehrfach revidiert hat. Aufgrund der Feststellungen des sprach- und länderkundigen Experten erscheint als erstellt, dass die Beschwerdeführerin über keine nennenswerten Kenntnisse von P._______ verfügt, wogegen der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht über sehr gute Kenntnisse verfügt. Auf der anderen Seite geht aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie während all der Jahre die gleiche Wohnung in O._______ behalten haben. Vor diesem Hintergrund ist mit hinreichender Sicherheit zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ab dem Jahre 1998 und bis zur Ausreise der Familie im Januar 2006 stets an der gleichen Adresse in O._______ wohnhaft geblieben sind, während sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren aufgrund seiner Tätigkeit im Handel mit Haushalts- und Elektrogeräten häufig in P._______ aufgehalten hat. Der Verbleib der Familie an der stets gleichen Adresse in O._______ - wobei es in all den Jahren zu keinem Vorfall mehr gekommen sei - spricht überaus deutlich gegen das Bestehen der geltend gemachten Bedrohungslage. 3.1.5. Namentlich auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin gelte immer noch als mit ihrem sunnitischen Ehemann verheiratet, weshalb sie von dieser Seite jederzeit mit neuen Nachstellungen zu rechnen habe. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen betreffend die Herkunft der Beschwerdeführerin mutmasslich aus einer gehobenen Schicht, im Weiteren ihrem ständig gleichen Wohnsitz in O._______ und schliesslich auch vor dem Hintergrund des jahrelangen Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer kann jedoch kein vernünftiger Anlass zur Annahme bestehen, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor mit ihrem vormaligen Ehemann verheiratet, sondern es ist davon auszugehen, sie sei längst von diesem geschieden. Insofern haben die Beschwerdeführenden betreffend die Frage, weshalb sie nicht miteinander verheiratet sind und nicht über einen Eheschein verfügen, zur Hauptsache auch ganz andere Gründe als eine angeblich noch bestehende Ehe vorgebracht (vgl. dazu oben). So haben sie zur Hauptsache auf eine unterschiedliche Herkunft respektive Religion verwiesen, welche einer Eheschliessung entgegen stehe (vgl. dazu nachfolgend). 3.1.6. Zusammenfassend ist die geltend gemachte, angeblich seit dem Jahre 1998 bestehende Bedrohungslage nicht glaubhaft gemacht, sondern es ist davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten die letzten Jahre unbehelligt in O._______ gelebt, wobei der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinem Erwerb als Händler oft im libanesischen P._______ war. 3.2. Die Beschwerdeführenden haben im Weiteren zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemacht, aufgrund ihrer gemischt-religiösen Beziehung könnten sie nicht heiraten und damit ihre gemeinsamen Kinder nicht behördlich registrieren, womit die Kinder vom Schulbesuch ausgeschlossen seien. Die diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich zumindest im Kern als nachvollziehbar, die Vorbringen sind jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu erkennen. 3.2.1. In Zusammenhang mit den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen ist vorab festzuhalten, dass Syrien zwar ein islamisches Land, von seinem Aufbau her jedoch ein laizistischer Staat ist. Die syrische Verfassung gesteht den Bürgern Glaubensfreiheit zu, wie auch die Ausübung von Kulthandlungen, soweit diese nicht die öffentliche Ordnung stören. Eine offizielle Staatsreligion gibt es nicht, jedoch muss gemäss der syrischen Verfassung der Präsident ein Muslim sein. Dabei gehört die in Syrien herrschende Assad-Familie zu den Alawiten und damit zu einer (muslimischen) Minderheit. Solange sich religiöse Gruppierungen politisch nicht engagieren, sind sie frei (mit einziger ausdrücklicher Ausnahme der Zeugen Jehovas), sie müssen sich einzig registrieren lassen. Dabei gibt es weder Gesetze, welche die Missionierung verbieten würden, noch ist der Übertritt von einer Religion zu einer anderen verboten. In der Realität bestehen diesbezüglich allerdings erhebliche faktische respektive verwaltungstechnische Schranken. Der Frage der Zuordnung zu einer der anerkannten Religionsgemeinschaften kommt in Syrien tatsächlich eine zentrale Bedeutung zu, und zwar sowohl im Selbstverständnis der Bürger als gerade auch im Verkehr mit den Behörden; dies namentlich hinsichtlich der Frage der Registrierung von Familien und Einzelpersonen in den verschiedenen Personenstandsregistern. Für die verschiedenen Gruppierungen existieren teils abweichende Regelungen, woraus sich im Falle von gemischt-religiösen Beziehungen erhebliche Probleme ergeben können. Es spielt daher eine Rolle, ob eine Person den Sunniten, Schiiten, Ismailiten, Alawiten, Drusen oder Christen (mit wiederum verschiedensten Ausrichtungen) angehört. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe bedeutet gleichzeitig eine Abgrenzung von den anderen Gruppierungen, und zwar sowohl in sozialer als auch verwaltungstechnischer Hinsicht. Ein Überschreiten dieser Grenzen kann gesellschaftliche Ächtung und soziale Ausgrenzung nach sich ziehen, aber auch - wie erwähnt - aufgrund der syrischen Registrierungspraxis erhebliche Probleme im Verkehr mit Behörden mit sich bringen. 3.2.2. Vor dem Hintergrund der diversen Schranken, welche die Angehörigen der verschiedenen religiösen Gruppen voneinander trennen, ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verbindung zum Beschwerdeführer in gesellschaftlicher Hinsicht von ihrem bisherigen Umfeld isoliert wurde. Zumindest das Umfeld des Beschwerdeführers scheint aber keine wesentlichen Vorbehalte gegenüber der Verbindung der Beschwerdeführenden gehabt zu haben, haben sie doch eigenen Angaben zufolge vor einem drusischen Scheich geheiratet und haben sie im Weiteren über Jahre in O._______ eine Wohnung bewohnt, welche einem Cousin des Beschwerdeführers gehört. Aufgrund der verwaltungstechnischen Schranken zwischen den religiösen Gemeinschaften dürfte es für die Beschwerdeführerin indes kaum möglich gewesen sein, als registrierte Sunnitin zu den Drusen überzuwechseln, und für den Beschwerdeführer zumindest aus sozialen Gründen ausgeschlossen, die Gemeinschaft der Drusen zu verlassen, um sich als Sunnite zu registrieren. Ohne gemeinsame Registrierung dürfte sich jedoch eine Registrierung ihrer Kinder tatsächlich als sehr schwierig bis allenfalls unmöglich erwiesen haben. Alleine diese Problemstellung - von welcher in Syrien praktisch alle gemischt-religiösen Beziehungen betroffen sind - ist jedoch mangels Intensität des Eingriffs als nicht relevant zu erkennen. Das Fehlen einer Verzeichnung in den syrischen Registern kann im Alltag zwar Nachteile mit sich bringen, alleine diese gehen jedoch zu wenig weit, als dass ihnen flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zuzumessen wäre (vgl. dazu auch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu den Maktumin, den in Syrien nicht registrierten und als staatenlos geltenden Kurden [bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5341/2006 vom 3. März 2011 E. 5.1.7 und D-7159/2010 vom 20. Januar 2011 E. 5 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d).
4. Nach vorstehenden Erwägungen können die Beschwerdeführenden keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung der Asylgesuche sind daher zu bestätigen
5. Nachdem die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen ist und die Beschwerdeführenden - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspruchen können, ist auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6. Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels - mit Verfügung vom 28. Juni 2011 - im Vollzugspunkt auf den angefochtenen Entscheid zurückgekommen ist und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), ist die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden. Dabei ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - das BFM erkennt in der Verfügung vom 28. Juni 2011 den Vollzug als unzumutbar - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auch das Kind G._______, das im angefochtenen Entscheid noch nicht aufgeführt ist, vom BFM in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern einbezogen wurde.
7. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid - soweit nicht gegenstandslos geworden - zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens - zufolge teilweisen Unterliegens - sind den Beschwerdeführenden praxisgemäss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die reduzierten Kosten sind auf Fr. 300.- festzusetzen und anteilsmässig mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen. Die Restanz von Fr. 300.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 8.2. Da die Beschwerdeführenden mit ihren Beschwerden faktisch teilweise durchgedrungen sind beziehungsweise das Verfahren teilweise gegenstandslos wurde, weil das BFM die angefochtene Verfügung im Sinne der Beschwerdeanträge in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, ist den vertretenen Beschwerdeführenden für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 15 VGKE). Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die um die Hälfte reduzierte Parteienschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt. Dieser Betrag wird anteilsmässig mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet und den Beschwerdeführenden die Restanz von Fr. 300.- zurückerstattet.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: