Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Qamishli (Syrien) ersuchte am 7. Mai 2004 um Asyl in der Schweiz. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 10. Mai 2004 und der Anhörung vom 13. Mai 2004 gab er zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen an, die syrischen Behörden würden ihn festnehmen wollen, da er sich am Tag nach dem Fussballspiel von Qamishli vom 12. März 2004, an welchem es zu blutigen Zusammenstössen zwischen Kurden und Arabern gekommen sei und drei Kinder zu Tode getrampelt worden seien, an einer Demonstration beteiligt habe. Dabei sei er zusammen mit Freunden von den Behörden gefilmt worden; anhand dieser Aufnahmen habe man sie daraufhin identifizieren können. Am 2. April 2004 sei ein Freund namens B._______ zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und habe ihm erzählt, dass ein gemeinsamer Freund verhaftet worden sei. Zusammen hätten sie das Haus eines weiteren Freundes aufgesucht; ihnen angeschlossen habe sich ein weiterer Gefährte mit dem Namen C._______. Zwei Tage später habe die Gruppe erfahren, dass der Geheimdienst sie suche. Am 11. April 2004 sei der Freund, welcher in Haft gewesen sei, verstorben. Aus Angst, das gleiche Schicksal wie der verstorbene Freund zu erleben, sei die Ausreise organisiert worden. Am 13. April 2004 seien der Beschwerdeführer, C._______ sowie B._______ nach Aleppo gefahren, wo sie sich eine Woche aufgehalten hätten. Am 20. April 2004 hätten sie mit der Hilfe eines Schleppers die Grenze zum Libanon passiert. Von einem Hafen seien sie weiter mit einem Schiff an einen unbekannten Ort gereist. Mit Hilfe eines weiteren Schleppers sei der Beschwerdeführer zusammen mit C._______ (N [...]) am 7. Mai 2004 in die Schweiz eingereist. An der Grenze sei er nicht kontrolliert worden. Im Weiteren fügte er an, er sei ein Maktum - ein nicht registrierter, papier- und staatenloser Kurde - und habe nie einen syrischen Reisepass besessen. Ferner sei er am (...) für einen Monat und am (...) für 27 Tage festgenommen worden. Beide Male sei er indes unter der Auflage entlassen worden, sich regelmässig zu melden. Überdies sei er ein Sympathisant der illegalen syrischen demokratischen Kurdistan Partei (KDPS). B. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesamt ein Ringbuch ein, welches er zusammen mit seinem Freund C._______ verfasst habe. Es enthält Fotografien des Beschwerdeführers an exilpolitischen Kundgebungen in der Schweiz sowie Gedichte in fremdländischer Sprache. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 - eröffnet am 17. Juli 2006 - lehnte das BFM, da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei, das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, deren Vollzug indes zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Betreffend die Verhaftungen in den Jahren (...) und (...) würde es nicht dem üblichen Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte entsprechen, verdächtige Oppositionelle wiederholt und ohne Verurteilung kurzfristig festzunehmen und wieder auf freien Fuss zu setzen. Wäre der Beschwerdeführer verdächtig gewesen, illegalen politischen Aktivitäten nachzugehen, hätte dies nachhaltigere Konsequenzen für ihn gehabt. Die Ausführungen rund um die Ausschreitungen anlässlich des Fussballspiels vom 12. März 2004 seien darüber hinaus realitätsfremd und würden das Bundesamt zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. Die allgemeine Situation von Kurden in Syrien genüge den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer habe im konkreten Fall keine besonderen Nachteile geltend machen können. Auch bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei anzufügen, dass diese im Sinne von Art. 3 AsylG nicht relevant seien. Der syrische Geheimdienst könne zwischen notorischen Aktivisten, blossen Sympathisanten sowie reinen "Trittbrettfahrern" unterscheiden. Es sei augenscheinlich, dass das Ringbuch in erster Linie auf seine Wirkung bezüglich der Beurteilung der Asylgesuche seiner Verfasser durch die Schweizer Asylbehörden gemacht worden sei und nicht Ausdruck eines überdurchschnittlichen exilpolitischen Engagements sei. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage betrachte das BFM hingegen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung wurde daher nicht verfügt und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. D. Mit Eingabe vom 16. August 2006 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Dabei begehrte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Kenntnisse des BFM über das Vorgehen der syrischen Behörden bei Verhaftungen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Auch die Aussagen in Bezug auf die Demonstration vom 13. März 2004 seien nicht als realitätsfremd zu werten. Nicht zu vergessen seien ferner die Spannungen zwischen den Kurden und der syrischen Regierung, die nach den Unruhen von Qamishli zugenommen hätten. Unter dem Titel Nachfluchtgründe machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass syrische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen würden, welche sich längere Zeit im Ausland aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt hätten. Unzweifelhaft gehöre der Beschwerdeführer dieser Risikogruppe an und müsse bei einer Rückkehr mit einem intensiven Verhör rechnen. Des Weiteren verweise er auf ein Urteil der ARK aus dem Jahr 2002, das die Rückkehr eines Ajanib (registrierter Staatenloser) zum Inhalt hat. Bezüglich des eingereichten Ringbuchs hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass die Verfasser mit der Erstellung dieser Broschüre nicht bezweckt hätten, die Schweizer Asylbehörden über ihre exilpolitische Tätigkeit zu informieren. Aus dem Gesagten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da keinerlei Ausschlussgründe ersichtlich seien, sei ihm Asyl zu gewähren. E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2006 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt einer Änderung der finanziellen Lage gutgeheissen. F. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2006 hielt das BFM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden, enthalte, weshalb sie abzuweisen sei. G. Mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2010 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör, weil sich im Verfahren seines Freundes und Reisegefährten C._______ gewisse Ungereimtheiten ergeben hätten, die auch im Verfahren des Beschwerdeführers dessen Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erschüttern könnten. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuelle Bedürftigkeit zu belegen. H. Mittels Schreiben vom 23. Dezember 2010 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, dass dieser mit C._______ geflohen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich über einen anderen als den angegebenen Weg in die Schweiz gereist sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass er in seinem Heimatland verfolgt werde. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht nur in seinem Heimatland politisch aktiv gewesen, sondern sei es auch in der Schweiz, weswegen vollumfänglich an der Beschwerdeschrift vom 13. August 2006 (recte: 16. August 2006) festgehalten werde. Ferner wurde bemerkt, dass der Beschwerdeführer heute fürsorgeunabhängig sei.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Im folgenden Beschwerdeverfahren stellt sich einzig die Frage, ob das Bundesamt zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft absprach, ihm das Asyl verweigerte und die Wegweisung anordnete. Der Wegweisungsvollzug ist nicht Prozessgegenstand, da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006 vorläufig aufgenommen wurde.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zunächst soll im Folgenden auf die Vorfluchtgründe - die Festnahmen in den Jahren(...)und (...) und die Ereignisse rund um die Demonstration vom 13. März 2004 - eingegangen werden.
E. 5.1.1 Das BFM kommt bezüglich der Festnahmen zum Schluss, dass es nach seinen Kenntnissen nicht dem üblichen Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte entspreche, verdächtige Oppositionelle wiederholt und ohne Verurteilung lediglich kurzfristig festzunehmen und wieder auf freien Fuss zu setzen. Darüber hinaus sei es realitäts- und lebensfremd, dass schon im Vorfeld der Demonstration vom 13. März 2004 bekannt gewesen sei, dass die Behörden allfällige Kameras installiert hätten, da man diese entfernen oder funktionsuntüchtig hätte machen können. Ebenso unwahrscheinlich ist es in den Augen der Vorinstanz, dass ausgerechnet der Freund des Beschwerdeführers, der später in der Haft verstorben sei, unter den vielen tausend Teilnehmern identifiziert worden sei. Zudem sei es befremdend, dass sich der Beschwerdeführer, der von diesem Vorfall nicht direkt betroffen gewesen sei, sich zur Flucht entschlossen habe, während er zuvor trotz zweier längerer und mit Misshandlungen verbundener Festnahmen weiter in Syrien ausgeharrt habe.
E. 5.1.2 In der Beschwerdeschrift vom 16. August 2006 führte der Rechtsvertreter aus, dass die Aussagen des BFM nicht den Tatsachen entsprechen würden. Es seien zahlreiche Fälle dokumentiert, bei welchen Personen sich nach der Freilassung regelmässig bei den Behörden melden müssten. In Bezug auf die Demonstration vom 13. März 2004 sei anzumerken, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass schon im Vorfeld der Demonstration auf die allfällig installierten Kameras hingewiesen worden sei. Die syrischen Behörden hätten ihr Möglichstes getan, eine sehr grosse Anzahl Personen festzunehmen. Da der Beschwerdeführer schon bekannt gewesen sei, hätte sich seine Identifizierung leicht gestaltet. Ferner sei zu bemerken, dass die Spannungen zwischen der kurdischen Bevölkerung und der syrischen Regierung seit den Unruhen vom März 2004 zugenommen und sich die politische Situation verschärft habe.
E. 5.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Überprüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zurecht feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Thomas Häberli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genève 2009, Art. 62 VwVG, Rz. 37 ff., S. 1249 f.) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen, was vorliegend erfolgt. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör gewährt worden.
E. 5.1.4 Im Folgenden gilt es, die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.
E. 5.1.4.1 Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Dabei wird anerkannt, dass es plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 25 S. 251). Ein fehlender zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (indessen nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Vorverfolgung einen der guten Gründe für die heutige Furcht vor Verfolgung darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist darzutun und gesondert zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a mit weiteren Hinweisen und BVGE 2010/9 E. 5.2).
E. 5.1.4.2 Die geschilderten Verhaftungen im (...) und (...) erscheinen nicht in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht zu stehen; zwischen der letzten Haft und dem angeblich Flucht auslösenden Moment im März 2004 war der Beschwerdeführer keinen weiteren Behelligungen ausgesetzt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer jedes Mal nach den Verhaftungen lediglich mit der Auflage, sich bei den Behörden zu melden, auf freien Fuss gesetzt worden ist, spricht nicht für eine Suche der Behörden nach seiner Person. Folglich kann dieses Verfolgungsvorbringen nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden.
E. 5.1.4.3 Da beim Beschwerdeführer nicht von einer zum Zeitpunkt des Fussballspiels in Qamishli im März 2004 von den syrischen Behörden gesuchten Person ausgegangen wird, fehlt auch ein Motiv der syrischen Behörden, unter den Tausenden von Demonstrationsteilnehmern genau den Beschwerdeführer und seine Freunde anhand möglicher Filmaufnahmen identifizieren zu wollen, um diese in asylrelevanter Weise zu verfolgen. Dass ein Freund der danach Geflüchteten auf diese Weise erkannt und daraufhin verhaftet worden ist, ist kein genügendes Indiz dafür, dass auch der Beschwerdeführer und seine Gefährten dasselbe Schicksal zu erwarten gehabt hätten. Aufgrund dieser ungenügenden konkreten Hinweise ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszuschliessen.
E. 5.1.5 Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt, dass sich bezüglich des Fluchtweges Ungereimtheiten ergeben haben, welche die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark erschüttern.
E. 5.1.5.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei nach den Ereignissen rund um das Fussballspiel von Qamishli zunächst mit seinen Freunden untergetaucht. Mit der Hilfe eines Schleppers seien sie nach einem Aufenthalt in Aleppo in den Libanon gefahren (A7/9, S. 4 und 6). Nach einer Schiffsreise von acht Tagen an einen ihnen unbekannten Ort (A1/9, S. 6) habe sich B._______ von ihnen - vom Beschwerdeführer und seinem Freund C._______ - getrennt, da er nach Frankreich habe reisen wollen. Nach einer neun- bis elfstündigen Autofahrt seien der Beschwerdeführer und C._______ am 7. Mai 2004 in der Schweiz angekommen (A1/9, S. 6). Gleichentags hätten beide ein Asylgesuch bei der Empfangsstelle Kreuzlingen eingereicht.
E. 5.1.5.2 Im Widerspruch zu diesen Schilderungen des Reisewegs fanden sich bei den Akten im Verfahren des Reisegefährten C._______ neben einem Reisepass ein Visum der Schweiz (gültig vom 18. April 2004 bis 17. Juni 2004) sowie ein Einreisestempel des Flughafens Zürich vom 30. April 2004. Es muss folglich davon ausgegangen werden - auch wenn der Beschwerdeführer nach der diesbezüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs am 23. Dezember 2010 an der zu Protokoll gebrachten Reise festhielt -, dass beide per Flugzeug am 30. April 2004 am Flughafen Zürich in die Schweiz eingereist sind und nicht wie angegeben, auf dem beschriebenen Seeweg.
E. 5.1.6 In Würdigung der gesamten Umstände stellt das Bundesverwaltungsgericht in einem Zwischenergebnis fest, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor künftigen Nachteilen wegen seiner möglichen Teilnahme an der Demonstration im März 2004 hat.
E. 5.1.7 Mit Bezug auf eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gruppe der Maktum, den als staatenlos geltenden und nicht registrierten Kurden in Syrien, ist festzuhalten, dass diese Bevölkerungsgruppe zwar in Syrien in verschiedener Hinsicht benachteiligt und diskriminiert wird. Diese Diskriminierungen sind für sich alleine gesehen indes als zu wenig intensiv zu erachten, als dass sie flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG erhalten könnten (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d). Die Vorinstanz hat daher zu Recht dieses Vorbringen als nicht asylbeachtlich qualifiziert.
E. 5.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18). Der Beschwerdeführer macht ein exilpolitisches Engagement geltend, womit sich die Frage stellt, ob er aufgrund dessen eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 5.2.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Engagements ist festzuhalten, dass das als Beweismittel eingereichte Dokument - ein Ringbuch - nicht den Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der syrischen Kurden eingesetzt, zumal er selbst in der Beschwerdeschrift vom 16. August 2006 anführte, dieses sei nicht zum Beleg einer exilpolitischen Tätigkeit eingereicht worden.
E. 5.2.3 Es ist darüber hinaus nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten illegalen Ausreise bei einer Rückkehr mit einem erheblichen Risiko einer intensiven Befragung durch die syrischen Behörden rechnen muss, zumal keine Vorfluchtgründe vorliegen und er nicht gesucht wird. Ferner ist er auch in der Schweiz in politischer Hinsicht nicht aufgefallen.
E. 5.2.4 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist daher auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 5.3 Das BFM hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AslyG). Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und hat auch keine Anspruch darauf (Art. 32 Bst. a AsylV1). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 7 Insgesamt ist somit die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2006 zu bestätigen. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde vom 16. August 2006 ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2006 hat die damals zuständige ARK zwar - unter Vorbehalt der Abänderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Gemäss dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2010 ist der Beschwerdeführer heute indes fürsorgeunabhängig und verfügt daher über die erforderlichen Mittel, die Prozesskosten zu bestreiten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse einzureichen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5341/2006 Urteil vom 3. März 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch LL.M. lic. iur. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Juli 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Qamishli (Syrien) ersuchte am 7. Mai 2004 um Asyl in der Schweiz. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 10. Mai 2004 und der Anhörung vom 13. Mai 2004 gab er zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen an, die syrischen Behörden würden ihn festnehmen wollen, da er sich am Tag nach dem Fussballspiel von Qamishli vom 12. März 2004, an welchem es zu blutigen Zusammenstössen zwischen Kurden und Arabern gekommen sei und drei Kinder zu Tode getrampelt worden seien, an einer Demonstration beteiligt habe. Dabei sei er zusammen mit Freunden von den Behörden gefilmt worden; anhand dieser Aufnahmen habe man sie daraufhin identifizieren können. Am 2. April 2004 sei ein Freund namens B._______ zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und habe ihm erzählt, dass ein gemeinsamer Freund verhaftet worden sei. Zusammen hätten sie das Haus eines weiteren Freundes aufgesucht; ihnen angeschlossen habe sich ein weiterer Gefährte mit dem Namen C._______. Zwei Tage später habe die Gruppe erfahren, dass der Geheimdienst sie suche. Am 11. April 2004 sei der Freund, welcher in Haft gewesen sei, verstorben. Aus Angst, das gleiche Schicksal wie der verstorbene Freund zu erleben, sei die Ausreise organisiert worden. Am 13. April 2004 seien der Beschwerdeführer, C._______ sowie B._______ nach Aleppo gefahren, wo sie sich eine Woche aufgehalten hätten. Am 20. April 2004 hätten sie mit der Hilfe eines Schleppers die Grenze zum Libanon passiert. Von einem Hafen seien sie weiter mit einem Schiff an einen unbekannten Ort gereist. Mit Hilfe eines weiteren Schleppers sei der Beschwerdeführer zusammen mit C._______ (N [...]) am 7. Mai 2004 in die Schweiz eingereist. An der Grenze sei er nicht kontrolliert worden. Im Weiteren fügte er an, er sei ein Maktum - ein nicht registrierter, papier- und staatenloser Kurde - und habe nie einen syrischen Reisepass besessen. Ferner sei er am (...) für einen Monat und am (...) für 27 Tage festgenommen worden. Beide Male sei er indes unter der Auflage entlassen worden, sich regelmässig zu melden. Überdies sei er ein Sympathisant der illegalen syrischen demokratischen Kurdistan Partei (KDPS). B. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesamt ein Ringbuch ein, welches er zusammen mit seinem Freund C._______ verfasst habe. Es enthält Fotografien des Beschwerdeführers an exilpolitischen Kundgebungen in der Schweiz sowie Gedichte in fremdländischer Sprache. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 - eröffnet am 17. Juli 2006 - lehnte das BFM, da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei, das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, deren Vollzug indes zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Betreffend die Verhaftungen in den Jahren (...) und (...) würde es nicht dem üblichen Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte entsprechen, verdächtige Oppositionelle wiederholt und ohne Verurteilung kurzfristig festzunehmen und wieder auf freien Fuss zu setzen. Wäre der Beschwerdeführer verdächtig gewesen, illegalen politischen Aktivitäten nachzugehen, hätte dies nachhaltigere Konsequenzen für ihn gehabt. Die Ausführungen rund um die Ausschreitungen anlässlich des Fussballspiels vom 12. März 2004 seien darüber hinaus realitätsfremd und würden das Bundesamt zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. Die allgemeine Situation von Kurden in Syrien genüge den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer habe im konkreten Fall keine besonderen Nachteile geltend machen können. Auch bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei anzufügen, dass diese im Sinne von Art. 3 AsylG nicht relevant seien. Der syrische Geheimdienst könne zwischen notorischen Aktivisten, blossen Sympathisanten sowie reinen "Trittbrettfahrern" unterscheiden. Es sei augenscheinlich, dass das Ringbuch in erster Linie auf seine Wirkung bezüglich der Beurteilung der Asylgesuche seiner Verfasser durch die Schweizer Asylbehörden gemacht worden sei und nicht Ausdruck eines überdurchschnittlichen exilpolitischen Engagements sei. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage betrachte das BFM hingegen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung wurde daher nicht verfügt und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. D. Mit Eingabe vom 16. August 2006 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Dabei begehrte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Kenntnisse des BFM über das Vorgehen der syrischen Behörden bei Verhaftungen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Auch die Aussagen in Bezug auf die Demonstration vom 13. März 2004 seien nicht als realitätsfremd zu werten. Nicht zu vergessen seien ferner die Spannungen zwischen den Kurden und der syrischen Regierung, die nach den Unruhen von Qamishli zugenommen hätten. Unter dem Titel Nachfluchtgründe machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass syrische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen würden, welche sich längere Zeit im Ausland aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt hätten. Unzweifelhaft gehöre der Beschwerdeführer dieser Risikogruppe an und müsse bei einer Rückkehr mit einem intensiven Verhör rechnen. Des Weiteren verweise er auf ein Urteil der ARK aus dem Jahr 2002, das die Rückkehr eines Ajanib (registrierter Staatenloser) zum Inhalt hat. Bezüglich des eingereichten Ringbuchs hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass die Verfasser mit der Erstellung dieser Broschüre nicht bezweckt hätten, die Schweizer Asylbehörden über ihre exilpolitische Tätigkeit zu informieren. Aus dem Gesagten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da keinerlei Ausschlussgründe ersichtlich seien, sei ihm Asyl zu gewähren. E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2006 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt einer Änderung der finanziellen Lage gutgeheissen. F. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2006 hielt das BFM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden, enthalte, weshalb sie abzuweisen sei. G. Mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2010 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör, weil sich im Verfahren seines Freundes und Reisegefährten C._______ gewisse Ungereimtheiten ergeben hätten, die auch im Verfahren des Beschwerdeführers dessen Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erschüttern könnten. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuelle Bedürftigkeit zu belegen. H. Mittels Schreiben vom 23. Dezember 2010 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, dass dieser mit C._______ geflohen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich über einen anderen als den angegebenen Weg in die Schweiz gereist sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass er in seinem Heimatland verfolgt werde. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht nur in seinem Heimatland politisch aktiv gewesen, sondern sei es auch in der Schweiz, weswegen vollumfänglich an der Beschwerdeschrift vom 13. August 2006 (recte: 16. August 2006) festgehalten werde. Ferner wurde bemerkt, dass der Beschwerdeführer heute fürsorgeunabhängig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Im folgenden Beschwerdeverfahren stellt sich einzig die Frage, ob das Bundesamt zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft absprach, ihm das Asyl verweigerte und die Wegweisung anordnete. Der Wegweisungsvollzug ist nicht Prozessgegenstand, da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006 vorläufig aufgenommen wurde. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Zunächst soll im Folgenden auf die Vorfluchtgründe - die Festnahmen in den Jahren(...)und (...) und die Ereignisse rund um die Demonstration vom 13. März 2004 - eingegangen werden. 5.1.1. Das BFM kommt bezüglich der Festnahmen zum Schluss, dass es nach seinen Kenntnissen nicht dem üblichen Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte entspreche, verdächtige Oppositionelle wiederholt und ohne Verurteilung lediglich kurzfristig festzunehmen und wieder auf freien Fuss zu setzen. Darüber hinaus sei es realitäts- und lebensfremd, dass schon im Vorfeld der Demonstration vom 13. März 2004 bekannt gewesen sei, dass die Behörden allfällige Kameras installiert hätten, da man diese entfernen oder funktionsuntüchtig hätte machen können. Ebenso unwahrscheinlich ist es in den Augen der Vorinstanz, dass ausgerechnet der Freund des Beschwerdeführers, der später in der Haft verstorben sei, unter den vielen tausend Teilnehmern identifiziert worden sei. Zudem sei es befremdend, dass sich der Beschwerdeführer, der von diesem Vorfall nicht direkt betroffen gewesen sei, sich zur Flucht entschlossen habe, während er zuvor trotz zweier längerer und mit Misshandlungen verbundener Festnahmen weiter in Syrien ausgeharrt habe. 5.1.2. In der Beschwerdeschrift vom 16. August 2006 führte der Rechtsvertreter aus, dass die Aussagen des BFM nicht den Tatsachen entsprechen würden. Es seien zahlreiche Fälle dokumentiert, bei welchen Personen sich nach der Freilassung regelmässig bei den Behörden melden müssten. In Bezug auf die Demonstration vom 13. März 2004 sei anzumerken, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass schon im Vorfeld der Demonstration auf die allfällig installierten Kameras hingewiesen worden sei. Die syrischen Behörden hätten ihr Möglichstes getan, eine sehr grosse Anzahl Personen festzunehmen. Da der Beschwerdeführer schon bekannt gewesen sei, hätte sich seine Identifizierung leicht gestaltet. Ferner sei zu bemerken, dass die Spannungen zwischen der kurdischen Bevölkerung und der syrischen Regierung seit den Unruhen vom März 2004 zugenommen und sich die politische Situation verschärft habe. 5.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Überprüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zurecht feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Thomas Häberli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genève 2009, Art. 62 VwVG, Rz. 37 ff., S. 1249 f.) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen, was vorliegend erfolgt. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör gewährt worden. 5.1.4. Im Folgenden gilt es, die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. 5.1.4.1 Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Dabei wird anerkannt, dass es plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 25 S. 251). Ein fehlender zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (indessen nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Vorverfolgung einen der guten Gründe für die heutige Furcht vor Verfolgung darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist darzutun und gesondert zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a mit weiteren Hinweisen und BVGE 2010/9 E. 5.2). 5.1.4.2 Die geschilderten Verhaftungen im (...) und (...) erscheinen nicht in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht zu stehen; zwischen der letzten Haft und dem angeblich Flucht auslösenden Moment im März 2004 war der Beschwerdeführer keinen weiteren Behelligungen ausgesetzt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer jedes Mal nach den Verhaftungen lediglich mit der Auflage, sich bei den Behörden zu melden, auf freien Fuss gesetzt worden ist, spricht nicht für eine Suche der Behörden nach seiner Person. Folglich kann dieses Verfolgungsvorbringen nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. 5.1.4.3 Da beim Beschwerdeführer nicht von einer zum Zeitpunkt des Fussballspiels in Qamishli im März 2004 von den syrischen Behörden gesuchten Person ausgegangen wird, fehlt auch ein Motiv der syrischen Behörden, unter den Tausenden von Demonstrationsteilnehmern genau den Beschwerdeführer und seine Freunde anhand möglicher Filmaufnahmen identifizieren zu wollen, um diese in asylrelevanter Weise zu verfolgen. Dass ein Freund der danach Geflüchteten auf diese Weise erkannt und daraufhin verhaftet worden ist, ist kein genügendes Indiz dafür, dass auch der Beschwerdeführer und seine Gefährten dasselbe Schicksal zu erwarten gehabt hätten. Aufgrund dieser ungenügenden konkreten Hinweise ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszuschliessen. 5.1.5. Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt, dass sich bezüglich des Fluchtweges Ungereimtheiten ergeben haben, welche die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark erschüttern. 5.1.5.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei nach den Ereignissen rund um das Fussballspiel von Qamishli zunächst mit seinen Freunden untergetaucht. Mit der Hilfe eines Schleppers seien sie nach einem Aufenthalt in Aleppo in den Libanon gefahren (A7/9, S. 4 und 6). Nach einer Schiffsreise von acht Tagen an einen ihnen unbekannten Ort (A1/9, S. 6) habe sich B._______ von ihnen - vom Beschwerdeführer und seinem Freund C._______ - getrennt, da er nach Frankreich habe reisen wollen. Nach einer neun- bis elfstündigen Autofahrt seien der Beschwerdeführer und C._______ am 7. Mai 2004 in der Schweiz angekommen (A1/9, S. 6). Gleichentags hätten beide ein Asylgesuch bei der Empfangsstelle Kreuzlingen eingereicht. 5.1.5.2 Im Widerspruch zu diesen Schilderungen des Reisewegs fanden sich bei den Akten im Verfahren des Reisegefährten C._______ neben einem Reisepass ein Visum der Schweiz (gültig vom 18. April 2004 bis 17. Juni 2004) sowie ein Einreisestempel des Flughafens Zürich vom 30. April 2004. Es muss folglich davon ausgegangen werden - auch wenn der Beschwerdeführer nach der diesbezüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs am 23. Dezember 2010 an der zu Protokoll gebrachten Reise festhielt -, dass beide per Flugzeug am 30. April 2004 am Flughafen Zürich in die Schweiz eingereist sind und nicht wie angegeben, auf dem beschriebenen Seeweg. 5.1.6. In Würdigung der gesamten Umstände stellt das Bundesverwaltungsgericht in einem Zwischenergebnis fest, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor künftigen Nachteilen wegen seiner möglichen Teilnahme an der Demonstration im März 2004 hat. 5.1.7. Mit Bezug auf eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gruppe der Maktum, den als staatenlos geltenden und nicht registrierten Kurden in Syrien, ist festzuhalten, dass diese Bevölkerungsgruppe zwar in Syrien in verschiedener Hinsicht benachteiligt und diskriminiert wird. Diese Diskriminierungen sind für sich alleine gesehen indes als zu wenig intensiv zu erachten, als dass sie flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG erhalten könnten (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d). Die Vorinstanz hat daher zu Recht dieses Vorbringen als nicht asylbeachtlich qualifiziert. 5.2. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18). Der Beschwerdeführer macht ein exilpolitisches Engagement geltend, womit sich die Frage stellt, ob er aufgrund dessen eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.2.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 5.2.2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Engagements ist festzuhalten, dass das als Beweismittel eingereichte Dokument - ein Ringbuch - nicht den Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der syrischen Kurden eingesetzt, zumal er selbst in der Beschwerdeschrift vom 16. August 2006 anführte, dieses sei nicht zum Beleg einer exilpolitischen Tätigkeit eingereicht worden. 5.2.3. Es ist darüber hinaus nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten illegalen Ausreise bei einer Rückkehr mit einem erheblichen Risiko einer intensiven Befragung durch die syrischen Behörden rechnen muss, zumal keine Vorfluchtgründe vorliegen und er nicht gesucht wird. Ferner ist er auch in der Schweiz in politischer Hinsicht nicht aufgefallen. 5.2.4. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist daher auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen. 5.3. Das BFM hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AslyG). Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und hat auch keine Anspruch darauf (Art. 32 Bst. a AsylV1). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7. Insgesamt ist somit die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2006 zu bestätigen. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde vom 16. August 2006 ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2006 hat die damals zuständige ARK zwar - unter Vorbehalt der Abänderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Gemäss dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2010 ist der Beschwerdeführer heute indes fürsorgeunabhängig und verfügt daher über die erforderlichen Mittel, die Prozesskosten zu bestreiten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse einzureichen.
3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: