Asyl (ohne Wegweisung)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 2 Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.- zu entrichten.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-129/2009 Urteil vom 27. Oktober 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2008 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Juni 2008 verliess, über die Türkei und ein angeblich unbekanntes Land am 4. Juli 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 7. Juli 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 22. Juli 2008 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein staatenloser Kurde (Ajanib) aus der Provinz B._______ und habe deshalb in Syrien weder Rechte noch berufliche Freiheiten, dass er (...) der Kurdisch Demokratischen Partei (PYD) beigetreten sei und unter anderem auch an Kundgebungen teilgenommen habe, dass er (...) verhaftet, einen Monat lang festgehalten und dann mit der Auflage wieder freigelassen worden sei, an keinen weiteren Kundgebungen teilzunehmen, dass er trotzdem im (...) an einer Gedenkkundgebung für den Aufstand vom (...) teilgenommen habe und danach vom politischen Sicherheitsdienst mehrmals zu Hause gesucht worden sei, dass er deshalb in die Türkei gefahren sei, um von dort nach Westeuropa weiterzureisen, indessen wegen Geldmangels wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, dass er (...) über genügend Geld verfügt habe und somit illegal über die Türkei in die Schweiz habe reisen können, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. November 2008 auch das rechtliche Gehör zu Abklärungen der Schweizer Botschaft respektive einer entsprechenden Auskunft der Botschaft an das BFM vom 19. August 2009 gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz an verschiedenen politischen Kundgebungen teilgenommen hat, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 - eröffnet am 9. Dezember 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers und verschiedener Ungereimtheiten könnten die aktive Teilnahme an den Kundgebungen (...) vom (...) und die angeblich darauf folgenden Verfolgungshandlungen nicht geglaubt werden, weshalb diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden und sich diesbezüglich auch eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz erübrige, dass die als staatenloser Kurde in Syrien geltend gemachten Behelligungen und Diskriminierungen keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn darstellen würden, dass eine allfällige Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus Syrien, welche durch das Ergebnis der Nachforschungen der Schweizer Botschaft bestätigt worden sei, mangels einer der im AsylG abschliessend genannten Verfolgungsgründe flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant wäre, dass auch die vom Beschwerdeführer dokumentierte Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten angesichts des geringen Grads seiner Exponiertheit keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schaffen vermöge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit seiner vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen als Beweismittel sieben Beilagen zum Thema der Situation der Kurden in Syrien (ein fotokopierter, undatierter Artikel, zwei Internet-Ausdrucke, die Fotokopie einer Bestätigung der Kurdisch Demokratischen Partei/Syrien sowie Kopien zweier parlamentarischer Interpellationen vom 15. und 16. Juni 2005) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 - dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt - an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt und daher die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2009 das Original der mit dem Rechtsmittel eingereichten Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei/Syrien zu den Akten gab, dass der Instruktionsrichter das BFM mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 einlud, angesichts der aktuellen Verhältnisse in Syrien eine ergänzende Vernehmlassung zu den Akten zu reichen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2011 seinen Entscheid vom 4. Dezember 2008 teilweise in Wiedererwägung zog, dessen Dispositivziffern 4 und 5 aufhob und den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass deshalb dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 Gelegenheit geboten wurde, seine Beschwerde innert Frist ohne Kostenfolge zurückzuziehen, und dieser auf die Verfügung nicht reagierte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2011 wiedererwägungsweise den am 4. Dezember 2008 verfügten Vollzug der Wegweisung aufschob und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm, weshalb dessen Beschwerde, soweit diese den Vollzug der Wegweisung betrifft, gegenstandslos geworden ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen und differenzierten Erwägungen des BFM nach Prüfung der Akten als überzeugend und praxiskonform zu bezeichnen sind, und darauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann, dass der angefochtene Entscheid somit zu bestätigen ist, dass das BFM in seinen Erwägungen überzeugend aufgezeigt hat, weshalb die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind, und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung (vgl. S. 3 ff.) verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in seiner Beschwerdeeingabe (vgl. S. 4 ff.) insgesamt keine Argumente entgegensetzt, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten, dass er zunächst in seiner Beschwerdebegründung aus seiner Sicht sowie in allgemeiner Form auf die Situation der Kurden in Syrien hinweist, wie sie bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnt wird (vgl. Beschwerde S. 3 f.), dass der Beschwerdeführer hierbei geltend macht, den ungefähr 200'000 Kurden in Syrien sei vom Regime die Staatsbürgerschaft aberkannt worden und so seien sie im eigenen Land zu Staatenlosen (Ajanib) geworden, seien entrechtet und bekämen unter anderem auch keinen Reisepass (vgl. Beschwerde S. 4), dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die Anerkennung einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung - oder einer vollzugsrechtlich relevanten Gefährdung - allein die fehlende Staatsangehörigkeit (selbst bei den schlechter gestellten nicht registrierten staatenlosen Kurden, so genannten Maktumin) nicht und das Gleiche auch für eine allfällige Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus Syrien gelten würde (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4.d S. 185 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 7159/2010 vom 20. Januar 2011 E. 5, E-5341/2006 vom 3. März 2011 E. 5.2, E 2757/2010 vom 17. März 2011 E. 3.3 und E-3201/2009 vom 21. September 2011 E. 3, je mit weiteren Hinweisen), dass an dieser Feststellung auch die mit der Beschwerde eingereichten Dokumentationen zum Thema der Situation der Kurden in Syrien nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Vorbringen zu den Kundgebungen von (...) sowie zu seiner Reise in die Türkei und Rückreise nach Syrien seien nicht unglaubhaft und realitätsfremd (vgl. Beschwerde S. 4 ff.), die entsprechenden Ausführungen und Argumente indessen nicht zu überzeugen vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich einerseits der Feststellung des BFM anschliesst, wonach die protokollierte Schilderung seiner angeblichen persönlichen Rolle während (...) so oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 8 ff.), dass nicht von einer Darstellung von selbst Erlebtem auszugehen ist, dass die protokollierten Aussagen auch sonst von einem Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb als unglaubhaft einzustufen sind, weil er auf seiner Reise nach Westeuropa angeblich einzig wegen knapper finanzieller Mittel (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 7) aus der Türkei zurückkehrte und sich wieder in den Herrschaftsbereich des angeblichen Verfolgerstaats begab, was offensichtlich nicht mit der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden in Einklang zu bringen ist, dass dies umso weniger gilt, als der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eigenen Angaben zufolge Bekannte in der Türkei hatte, die ihn rund zwei Wochen lang aufgenommen hätten (vgl. EVZ-Protokoll S. 2 und 8, Protokoll der Bundesanhörung S. 11, Beschwerde S. 5), dass die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers für seine Rückkehr nach Syrien (vgl. Beschwerde S. 5) nicht überzeugend erscheinen und auch an der Tatsache nichts zu ändern vermögen, dass er im Fall einer konkreten Gefährdung naheliegenderweise versucht hätte, sich ohne genügende Mittel nach Europa durchzuschlagen oder sich zumindest in der Türkei um Schutz zu bemühen, dass im Übrigen durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien seine Flüchtlingseigenschaft unter den gegebenen Umständen grundsätzlich widerrufbar geworden wäre, wenn er diese zum Zeitpunkt der ersten Ausreise aufgewiesen hätte (vgl. in diesem, Zusammenhang Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 4 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das mit der Beschwerde eingereichte angebliche Schreiben der Kurdischen Demokratischen Partei/Syrien weder datiert noch unterzeichnet ist und dem Dokument praktisch sämtliche bei einer Bestätigung der Parteimitgliedschaft üblicherweise zu erwartende Angaben - etwa Datum des Parteibeitritts, zuständige Parteisektion, Funktion und gegebenenfalls besondere Aufgaben innerhalb der Organisation - fehlen und darin auffälligerweise die Personalien seiner Mutter, nicht aber diejenigen seines Vaters aufgeführt sind, was im syrischen Kontext merkwürdig erscheint, dass dieses Dokument unter Würdigung aller Verfahrensumstände die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dieser Partei damit nicht glaubharft zu machen vermag, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Exilaktivitäten festhält, er sei entgegen den Behauptungen des BFM sehr wohl exponiert gewesen, da das syrische Regime unter den Exil-Kurden Hunderte Agenten und Informanten eingeschleust habe, und er sei auf Fotografien, (...), klar erkennbar abgebildet gewesen (vgl. Beschwerde S. 7), dass die bei den Akten liegende Darstellung der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers den Eindruck eines Mitläufers ohne individuelles Engagement erweckt, was auch damit zusammenhängen kann, dass er seinen Angaben zufolge bei keiner der exilpolitischen Organisationen Mitglied sei (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 3 f.), dass der Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 5) zu folgen ist, wonach er sich offensichtlich nicht besonders exponiert habe und - auch angesichts der grossen Zahl von syrischen Staatsangehörigen, die erfahrungsgemäss in der Schweiz an politischen Kundgebungen teilnehmen - auch nicht von seiner Identifikation auszugehen sei, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass vorliegend das BFM den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, weshalb sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass beim vorliegenden Verfahrensausgang der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren zur Hälfte durchgedrungen ist, das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen ausgeht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die hälftigen Kosten, ausmachend Fr. 300.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass ganz oder teilweise obsiegende Partien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) haben und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass vorliegend keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzustellen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), und die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 700.- (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: