Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juli 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 wies das BFM dieses ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. August 2009 nicht ein. B. Am 12. August 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2009 ein. Mit Urteil vom 1. September 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch nicht ein. C. Am 28. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Abkommens von Deutschland in die Schweiz überstellt. Am 4. November 2010 reichte er auf schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch ein. Am 4. Februar 2013 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. D. Mit Verfügung vom 11. April 2013 - tags darauf eröffnet - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. Mai 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm Einsicht in das Beweismittel Nr. 8 "Faxkopie Haftbefehl und Übersetzung" sowie in die DVD gemäss Beweismittel 6 zu gewähren. Alsdann sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Die angefochtene Verfügung sei im Übrigen aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren oder ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Akteneinsicht gut, wies den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 4. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und weitere Beweismittel zu den Akten. G. Am 6. Juni 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 zog das BFM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung. Es hob die Ziffern 1 und 4 auf, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und die Wegweisung zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen werde. Es schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. H. Am 18. Juni 2013 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er an der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, festhalte oder diese zurückziehen möchte. Am 25. Juni 2013 teilte er mit, dass er an der Beschwerde festhalte und reichte die Kostennote seines Rechtsvertreters ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung an sich legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der ursprünglichen Verfügung vom 11. April 2013. Die Dispositiv-Ziffer 1 (fehlende Flüchtlingseigenschaft) und Ziffer 4 (vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) wurden durch die Wiedererwägungsverfügung vom 14. Juni 2013 aufgehoben. Die Vorinstanz hat darin festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und den Wegweisungsvollzug infolge Unzulässigkeit aufgeschoben. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, "es sei festzustellen, dass die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Rechtkraft erwachsen ist", "es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen" und der Beschwerdeführer "vorläufig aufzunehmen", ist sie gegenstandslos. Im angefochtenen Asylpunkt bildet indes die Frage nach der ursprünglichen Flüchtlingseigenschaft weiterhin Beschwerdegegenstand.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hätte erwähnen müssen, dass er kurdischer Ethnie sei. Dieser Umstand sei im Zusammenhang mit der begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zwingend zu berücksichtigen.
E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Korrelat zum Gehörsanspruch bildet die behördliche Begründungspflicht. Die Behörden sind verpflichtet, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz die Ethnie sehr wohl erwähnt hat (Abhaltung eines kurdischen Festes) und den Umstand bei der Prüfung seiner Asylgründe berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer macht keine asylrelevanten Nachteile in Bezug auf seine Ethnie geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es besteht keine Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7159/2010 vom 20. Januar 2011 E. 5). Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, sich in ihrer Verfügung weitergehend damit zu befassen. Der Begründungspflicht hat sie Genüge getan und die Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge ist unbegründet.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
E. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der geschlechtsspezifischen Vorbringen hätte er zwingend in einer Männerrunde befragt werden müssen. Anlässlich der Befragung gab er an, dass er in eine Einzelzelle gekommen, einvernommen und geschlagen worden sei. Er wurde daraufhin direkt auf Folterungen angesprochen und gefragt, ob es ihm unangenehm sei, wenn Frauen anwesend seien. Hierauf antwortete er, dass es schon gehe, und fuhr ohne Weiteres mit seinen Ausführungen fort (BFM-Akten, B21/15 F/A55). Da er mit der Fortsetzung einverstanden war, hatte die Vorinstanz keinen Anlass, die Befragung zu unterbrechen und durch ein reines Männerteam wieder aufzunehmen. Eine Verletzung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 liegt nicht vor.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten enthielten und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Im Einzelnen hält sie fest, es sei realitätsfremd, dass er das Spital unbemerkt alleine hätte verlassen können. Er habe angegeben, aus dem Ohr geblutet zu haben und nicht mehr habe stehen können. Zudem sei er von Polizisten bewacht worden, und das von Mauern umgebene Spital sei von zwei Wachen kontrolliert worden. Angesprochen auf den Alarm, der angesichts der geltend gemachten Verfolgungssituation hätte ausgelöst werden müssen, sei er einer konkreten Antwort ausgewichen. Weiter habe er angegeben, im Spital neue Kleider erhalten und darin noch Geld für die Busfahrt gefunden zu haben. Dies widerspreche der allgemeinen Erfahrung. Auch seien seine Angaben widersprüchlich ausgefallen. Er habe einerseits angegeben, neue Kleider erhalten zu haben; andererseits habe er die Kleidung implizit als seine eigene vorherige Kleidung deklariert. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass ihm der befreundete Arzt zur Flucht verholfen hätte. Dieser sei sich der schwerwiegenden Folgen der Fluchthilfe für einen politischen Aktivisten sicher bewusst gewesen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe ausdrücklich geschildert, dass zwischen der Inhaftierung und der Haftentlassung mehrere Wochen vergangen seien. Es sei offensichtlich kein Widerspruch, dass sich sein Gesundheitszustand innerhalb der mehrwöchigen Inhaftierung verbessert habe. Es sei nicht ersichtlich, was an seinen Ausführungen zur Flucht unlogisch sein soll. Er habe diese detailliert, konkret und widerspruchsfrei geschildert. Die anwesenden Polizisten hätten keinen Verdacht schöpfen können und müssen, wenn der zuständige Arzt ihn in die Radiologie verlegen wollte. Sie seien davon ausgegangen, dass sich der zuständige Arzt korrekt verhält und ihm nicht die Flucht ermöglichen würde. Der Schwerpunkt der Kontrolle sei auf die Personen ausgerichtet gewesen, die sich in das Spital begeben. Besucher hätten das Spital ohne Kontrolle verlassen können. Die Argumentation des BFM sei willkürlich, wenn es damit argumentiere, es sei unlogisch, dass überhaupt jemand den für ihre grausame Effizienz berüchtigten syrischen Behörden entkommen könnte. Ebenso sei es willkürlich, zu behaupten, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm der Arzt zur Flucht verholfen habe. Nach dieser Logik würde es nirgends auf der Welt Menschen geben, welche anderen zur Flucht verhelfen. Betreffend den Alarm sei festzuhalten, dass die Polizisten ihn in der Radiologie gewähnt und (noch) keinen Anlass gehabt hätten, einen Alarm auszulösen. So sei ihm die Flucht gelungen. Es könne offen bleiben, welche Massnahmen im Falle des Auslösens eines Alarms getroffen worden wären. Es sei deshalb nicht zu seinen Ungunsten zu werten, dass er darauf spekulative Antworten gegeben habe. Schliesslich habe er mit keinem Wort erwähnt, dass es sich um seine eigenen Kleider gehandelt habe.
E. 6.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
E. 6.3 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
E. 7.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel und in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 7.2 Vorab kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (oben E. 4.1). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass er sich auf Beschwerdeebene widersprüchlich zu seinen bisherigen Angaben äussert. Anlässlich der Anhörung gab er an, dass er aufgrund der Ohrverletzung ins Spital gebracht worden sei und sich nur einen Tag dort aufgehalten habe (vgl BFM-Akten, B21/15 F60 und F70). Dies lässt sich mit seinem Vorbringen, er habe zum Fluchtzeitpunkt wieder stehen/laufen können, da sich sein Gesundheitszustand während der mehrwöchigen Inhaftierung gebessert habe, nicht vereinen.
E. 7.3 Abgesehen vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen zur Flucht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für nicht glaubhaft. Gemäss seinen Angaben ist er während der radiologischen Untersuchung geflohen. Der zuständige Radiologe ist ein Verwandter von ihm. Dieser musste aber damit rechnen, wegen Fluchthilfe belangt zu werden, und die schwerwiegenden Konsequenzen mussten ihm bewusst gewesen sein. Es liegt daher keine Willkür in der Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanz annimmt, dass dieser wohl kaum ein so extrem hohes Risiko eingegangen wäre. Darüber hinaus ist es realitätsfremd anzunehmen, dass das Regime einen Gefangenen von einem verwandten Arzt hätte behandeln lassen und ihn während der Behandlung alleine gelassen hätte. Auch die Ungereimtheiten betreffend der Kleidung und des Geldes konnte er auf Beschwerdeebene nicht überzeugend auflösen. Weiter spricht die Tatsache, dass er im Besitz der Spitalakte (im Original) ist, nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Wenn er tatsächlich wegen Folterungen behandelt worden wäre, hätte das Regime die Akte vernichten lassen und ihm sicher nicht ausgehändigt. Ferner lässt sich sein Verhalten nach der Flucht aus dem Spital mit dem eines Flüchtlings kaum vereinen. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich zu seiner Schwester begeben haben soll, wo er doch dort zuerst gesucht würde.
E. 7.4 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass seine Ausführungen insgesamt und insbesondere zur Haft und den Folterungen äusserst pauschal und substanzarm ausfielen. Sie enthalten keine Realitätskennzeichen und erwecken nicht den Eindruck des Selbsterlebten. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. An diesem Beweisergebnis vermögen auch eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist angesichts der teilweisen Widererwägung durch die Vorinstanz von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Gesamtkosten wären auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat sie zur Hälfte zu tragen.
E. 10.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.3 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters vom 13. März 2012 beläuft sich auf Fr. 2'108.- (Stundenansatz Fr. 230.-). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dieser Betrag um die Hälfte zu kürzen und die Parteientschädigung auf Fr. 1'160.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'160.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2749/2013 Urteil vom 28. November 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juli 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 wies das BFM dieses ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. August 2009 nicht ein. B. Am 12. August 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2009 ein. Mit Urteil vom 1. September 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch nicht ein. C. Am 28. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Abkommens von Deutschland in die Schweiz überstellt. Am 4. November 2010 reichte er auf schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch ein. Am 4. Februar 2013 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. D. Mit Verfügung vom 11. April 2013 - tags darauf eröffnet - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. Mai 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm Einsicht in das Beweismittel Nr. 8 "Faxkopie Haftbefehl und Übersetzung" sowie in die DVD gemäss Beweismittel 6 zu gewähren. Alsdann sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Die angefochtene Verfügung sei im Übrigen aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren oder ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Akteneinsicht gut, wies den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 4. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und weitere Beweismittel zu den Akten. G. Am 6. Juni 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 zog das BFM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung. Es hob die Ziffern 1 und 4 auf, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und die Wegweisung zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen werde. Es schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. H. Am 18. Juni 2013 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er an der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, festhalte oder diese zurückziehen möchte. Am 25. Juni 2013 teilte er mit, dass er an der Beschwerde festhalte und reichte die Kostennote seines Rechtsvertreters ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung an sich legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der ursprünglichen Verfügung vom 11. April 2013. Die Dispositiv-Ziffer 1 (fehlende Flüchtlingseigenschaft) und Ziffer 4 (vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) wurden durch die Wiedererwägungsverfügung vom 14. Juni 2013 aufgehoben. Die Vorinstanz hat darin festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und den Wegweisungsvollzug infolge Unzulässigkeit aufgeschoben. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, "es sei festzustellen, dass die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Rechtkraft erwachsen ist", "es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen" und der Beschwerdeführer "vorläufig aufzunehmen", ist sie gegenstandslos. Im angefochtenen Asylpunkt bildet indes die Frage nach der ursprünglichen Flüchtlingseigenschaft weiterhin Beschwerdegegenstand.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hätte erwähnen müssen, dass er kurdischer Ethnie sei. Dieser Umstand sei im Zusammenhang mit der begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zwingend zu berücksichtigen. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Korrelat zum Gehörsanspruch bildet die behördliche Begründungspflicht. Die Behörden sind verpflichtet, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 3.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz die Ethnie sehr wohl erwähnt hat (Abhaltung eines kurdischen Festes) und den Umstand bei der Prüfung seiner Asylgründe berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer macht keine asylrelevanten Nachteile in Bezug auf seine Ethnie geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es besteht keine Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7159/2010 vom 20. Januar 2011 E. 5). Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, sich in ihrer Verfügung weitergehend damit zu befassen. Der Begründungspflicht hat sie Genüge getan und die Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge ist unbegründet.
4. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der geschlechtsspezifischen Vorbringen hätte er zwingend in einer Männerrunde befragt werden müssen. Anlässlich der Befragung gab er an, dass er in eine Einzelzelle gekommen, einvernommen und geschlagen worden sei. Er wurde daraufhin direkt auf Folterungen angesprochen und gefragt, ob es ihm unangenehm sei, wenn Frauen anwesend seien. Hierauf antwortete er, dass es schon gehe, und fuhr ohne Weiteres mit seinen Ausführungen fort (BFM-Akten, B21/15 F/A55). Da er mit der Fortsetzung einverstanden war, hatte die Vorinstanz keinen Anlass, die Befragung zu unterbrechen und durch ein reines Männerteam wieder aufzunehmen. Eine Verletzung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 liegt nicht vor. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten enthielten und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Im Einzelnen hält sie fest, es sei realitätsfremd, dass er das Spital unbemerkt alleine hätte verlassen können. Er habe angegeben, aus dem Ohr geblutet zu haben und nicht mehr habe stehen können. Zudem sei er von Polizisten bewacht worden, und das von Mauern umgebene Spital sei von zwei Wachen kontrolliert worden. Angesprochen auf den Alarm, der angesichts der geltend gemachten Verfolgungssituation hätte ausgelöst werden müssen, sei er einer konkreten Antwort ausgewichen. Weiter habe er angegeben, im Spital neue Kleider erhalten und darin noch Geld für die Busfahrt gefunden zu haben. Dies widerspreche der allgemeinen Erfahrung. Auch seien seine Angaben widersprüchlich ausgefallen. Er habe einerseits angegeben, neue Kleider erhalten zu haben; andererseits habe er die Kleidung implizit als seine eigene vorherige Kleidung deklariert. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass ihm der befreundete Arzt zur Flucht verholfen hätte. Dieser sei sich der schwerwiegenden Folgen der Fluchthilfe für einen politischen Aktivisten sicher bewusst gewesen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe ausdrücklich geschildert, dass zwischen der Inhaftierung und der Haftentlassung mehrere Wochen vergangen seien. Es sei offensichtlich kein Widerspruch, dass sich sein Gesundheitszustand innerhalb der mehrwöchigen Inhaftierung verbessert habe. Es sei nicht ersichtlich, was an seinen Ausführungen zur Flucht unlogisch sein soll. Er habe diese detailliert, konkret und widerspruchsfrei geschildert. Die anwesenden Polizisten hätten keinen Verdacht schöpfen können und müssen, wenn der zuständige Arzt ihn in die Radiologie verlegen wollte. Sie seien davon ausgegangen, dass sich der zuständige Arzt korrekt verhält und ihm nicht die Flucht ermöglichen würde. Der Schwerpunkt der Kontrolle sei auf die Personen ausgerichtet gewesen, die sich in das Spital begeben. Besucher hätten das Spital ohne Kontrolle verlassen können. Die Argumentation des BFM sei willkürlich, wenn es damit argumentiere, es sei unlogisch, dass überhaupt jemand den für ihre grausame Effizienz berüchtigten syrischen Behörden entkommen könnte. Ebenso sei es willkürlich, zu behaupten, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm der Arzt zur Flucht verholfen habe. Nach dieser Logik würde es nirgends auf der Welt Menschen geben, welche anderen zur Flucht verhelfen. Betreffend den Alarm sei festzuhalten, dass die Polizisten ihn in der Radiologie gewähnt und (noch) keinen Anlass gehabt hätten, einen Alarm auszulösen. So sei ihm die Flucht gelungen. Es könne offen bleiben, welche Massnahmen im Falle des Auslösens eines Alarms getroffen worden wären. Es sei deshalb nicht zu seinen Ungunsten zu werten, dass er darauf spekulative Antworten gegeben habe. Schliesslich habe er mit keinem Wort erwähnt, dass es sich um seine eigenen Kleider gehandelt habe. 6. 6.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 6.3 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). 7. 7.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel und in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 7.2 Vorab kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (oben E. 4.1). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass er sich auf Beschwerdeebene widersprüchlich zu seinen bisherigen Angaben äussert. Anlässlich der Anhörung gab er an, dass er aufgrund der Ohrverletzung ins Spital gebracht worden sei und sich nur einen Tag dort aufgehalten habe (vgl BFM-Akten, B21/15 F60 und F70). Dies lässt sich mit seinem Vorbringen, er habe zum Fluchtzeitpunkt wieder stehen/laufen können, da sich sein Gesundheitszustand während der mehrwöchigen Inhaftierung gebessert habe, nicht vereinen. 7.3 Abgesehen vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen zur Flucht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für nicht glaubhaft. Gemäss seinen Angaben ist er während der radiologischen Untersuchung geflohen. Der zuständige Radiologe ist ein Verwandter von ihm. Dieser musste aber damit rechnen, wegen Fluchthilfe belangt zu werden, und die schwerwiegenden Konsequenzen mussten ihm bewusst gewesen sein. Es liegt daher keine Willkür in der Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanz annimmt, dass dieser wohl kaum ein so extrem hohes Risiko eingegangen wäre. Darüber hinaus ist es realitätsfremd anzunehmen, dass das Regime einen Gefangenen von einem verwandten Arzt hätte behandeln lassen und ihn während der Behandlung alleine gelassen hätte. Auch die Ungereimtheiten betreffend der Kleidung und des Geldes konnte er auf Beschwerdeebene nicht überzeugend auflösen. Weiter spricht die Tatsache, dass er im Besitz der Spitalakte (im Original) ist, nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Wenn er tatsächlich wegen Folterungen behandelt worden wäre, hätte das Regime die Akte vernichten lassen und ihm sicher nicht ausgehändigt. Ferner lässt sich sein Verhalten nach der Flucht aus dem Spital mit dem eines Flüchtlings kaum vereinen. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich zu seiner Schwester begeben haben soll, wo er doch dort zuerst gesucht würde. 7.4 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass seine Ausführungen insgesamt und insbesondere zur Haft und den Folterungen äusserst pauschal und substanzarm ausfielen. Sie enthalten keine Realitätskennzeichen und erwecken nicht den Eindruck des Selbsterlebten. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. An diesem Beweisergebnis vermögen auch eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 7.5 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist angesichts der teilweisen Widererwägung durch die Vorinstanz von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Gesamtkosten wären auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat sie zur Hälfte zu tragen. 10.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters vom 13. März 2012 beläuft sich auf Fr. 2'108.- (Stundenansatz Fr. 230.-). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dieser Betrag um die Hälfte zu kürzen und die Parteientschädigung auf Fr. 1'160.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'160.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: