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D-5954/2013

D-5954/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 9. Juli 2010 auf dem Luftweg und gelangte zunächst nach Ungarn. Von dort herkommend sei er am 18. Juli 2010 via Österreich und Deutschland illegal in die Schweiz eingereist. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 21. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt. Das BFM hörte ihn sodann am 5. August 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b Mit Eingaben vom 7. Oktober 2010, 29. September 2011 und 6. Februar 2013 wurden Beweismittel, insbesondere betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz, zu den Akten gereicht. A.c Am 5. September 2013 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG durch. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich in Syrien nicht politisch engagiert, habe aber Probleme gehabt, weil er Kurde sei und seine Angehörigen mit kurdischen Parteien sympathisierten. Bereits als er zwischen den Jahren 2000 und 2003 Militärdienst geleistet habe, sei er wegen seiner kurdischen Ethnie diskriminiert worden. Später sei er zwei Mal festgenommen worden. Das erste Mal sei er am 6. Dezember 2005 nach seiner Rückkehr aus Zypern verhaftet worden. Er sei beschuldigt worden, das Land illegal verlassen zu haben. Er habe 13 beziehungsweise 20 Tage in Haft verbringen müssen. Er habe damals versucht, in Zypern einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Das zweite Mal sei er am 20. März 2006 zusammen mit zahlreichen weiteren Personen im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest festgenommen worden. Erst nach ungefähr sechs Monaten sei er wieder freigelassen worden, dies auf Intervention einer Menschenrechtskommission hin sowie mit Hilfe von irakischen Anwälten. Während der Haft habe man ihn misshandelt und ihn gezwungen, Namen zu verraten und ein inhaltlich falsches Protokoll mit seinem Fingerabdruck zu unterzeichnen. Nach seiner Freilassung sei er mehrmals aufgefordert worden, sich auf verschiedenen Posten bei den Behörden zu melden. Zudem sei er aufgefordert worden, den Behörden die Namen von Kurden zu nennen respektive mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Er sei auch zu seinem Onkel befragt worden, welcher früher einmal inhaftiert gewesen sei und nun auf Zypern lebe. Die Behörden hätten ausserdem Geldzahlungen von ihm verlangt. Er habe aufgrund der Belästigungen und Erpressungen sein eigenes Schneideratelier schliessen müssen und sei daraufhin öfters in den Libanon gegangen, um dort als Schneider zu arbeiten. Einmal sei er auf dem Posten des Sicherheitsdienstes mit einer Eisenstange respektive einem Stück Draht beziehungsweise einer Radioantenne geschlagen worden. Die Behörden hätten ihm ferner seine Identitätskarte abgenommen, wobei sie ihm gesagt hätten, er werde sie später zurückerhalten. Als sie ihn Ende Juni 2010 letztmals vorgeladen hätten, sei er im Libanon gewesen. Unbekannte Personen hätten dort bei seinem Arbeitgeber nach ihm gefragt; es habe sich dabei bestimmt um Angehörige des syrischen Sicherheitsdienstes gehandelt. Er sei daraufhin nach Syrien zurückgekehrt, habe sich aber aus Angst nicht bei den Behörden gemeldet. Aus diesen Gründen sei er im Juli 2010 aus Syrien ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, grundlos verhaftet zu werden. Betreffend seine exilpolitische Tätigkeit führte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens aus, er sei Mitglied der Kurdischen Volksunion in Syrien und arbeite mit der Partei der Demokratischen Union (PYD) zusammen. Er habe an Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten teilgenommen, teilweise auch als Redner. In den Reden sei es um die Lage in Syrien gegangen, er habe dafür appelliert, eine Lösung zu finden. An einer dieser Demonstrationen habe er ein Lied gesungen. Daraufhin seien sein Vater und sein Bruder in B._______ festgenommen und verhört worden. Sein Vater sei aufgefordert worden, ihm seine exilpolitische Tätigkeit zu verbieten. A.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: einen abgelaufenen Reisepass, einen Militärausweis, Internetausdrucke von Presseberichten betreffend seine Inhaftierung im Jahr 2006, zwei CD-ROMs, ein Bestätigungsschreiben der Partei der kurdischen Volksunion in Syrien vom 22. Juli 2011 sowie mehrere Fotos, Videostandbilder und Berichte zu Demonstrationen in der Schweiz, an welchen er teilgenommen habe. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. September 2013 - eröffnet am 24. September 2013 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das BFM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei Einsicht in sämtliche Asylakten zu gewähren, namentlich in sämtliche Beweismittel sowie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, eventuell sei ihm das rechtliche Gehör zu den fraglichen Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, anschliessend sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren, zumindest sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, zudem sei eventuell die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. September 2013, ein Youtube-Ausdruck betreffend eine Sendung von ROJ-TV, Internetausdrucke betreffend vom Beschwerdeführer auf Youtube hochgeladene Filme, aus dem Internet ausgedruckte Fotos und Berichte zu Demonstrationen, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen habe (teilweise inkl. deutsche Übersetzung) sowie ein Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers. D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 wies der Instruktionsrichter den Antrag, wonach festzustellen sei, dass die angefochtene Verfügung betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, ab. Das Akteneinsichtsgesuch wurde, soweit es in der Zwischenzeit nicht gegenstandslos geworden war, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung eine Nachfrist eingeräumt. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 beantragen, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Dem Gesuch lag eine Bestätigung betreffend die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen vom 30. Oktober 2013 bei. G. Mit Eingabe vom 8. November 2013 liess der Beschwerdeführer rügen, das BFM habe ihm im Rahmen der Akteneinsicht keine Einsicht in die mit "E" bezeichneten Akten, darunter auch das Aktenstück A5 (Beweismittelumschlag) gewährt. H. Mit Verfügung vom 15. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Zudem wurde in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Oktober 2013 dem Beschwerdeführer die Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses erlassen und das Akteneinsichtsgesuch hinsichtlich der vom BFM mit "E" bezeichneten Aktenstücke gutgeheissen. Das BFM wurde gleichzeitig angewiesen, dem Beschwerdeführer die fraglichen Akten umgehend zu edieren. Auf die Einräumung einer Frist zur weiteren Beschwerdeergänzung wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verzichtet. I. Mit Verfügung vom 21. November 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht. J. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer weitere Ausführungen machen und reichte folgende weitere Beweismittel ein: zwei CD-ROMs ("Inhalt des USB-Sticks") sowie ausgedruckte Fotos und Printscreens. K. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. L. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 17. Februar 2014 und reichte dabei einen USB-Stick sowie eine Übersetzung aus dem TV-Bericht ein, in welchem der Name des Beschwerdeführers erwähnt werde. M. Mit Eingabe vom 11. April 2014 liess der Beschwerdeführer seinen (gültigen) syrischen Reisepass im Original einreichen. N. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 regte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, das Dossier sei aus prozessökonomischen Gründen zur erneuten Vernehmlassung dem BFM zuzustellen. O. Mit Eingaben vom 17. Juli 2015 (Poststempel) und 10. August 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte sinngemäss um einen raschen Abschluss des Asylverfahrens. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Anfragen mit Schreiben vom 21. Juli und 12. August 2015.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [zur Publikation im Internet vorgesehen], E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung - alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Feststellung der Rechtskraft im Wegweisungsvollzugspunkt (d.h. bezüglich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Verfügung vom 24. Oktober 2013) sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugspunktes - was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag - sind aus diesen Gründen unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten Diskriminierungen im Militärdienst zwischen den Jahren 2000 und 2003 eine asylrechtlich relevante Intensität aufgewiesen hätten. Aus der generellen Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung durch das syrische Regime lasse sich keine gezielte flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Zudem bestehe kein Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der definitiven Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im Juli 2010. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung im Dezember 2005 wegen angeblich illegaler Ausreise aus Syrien sei festzustellen, dass diese Haft einem rechtsstaatlich legitimen Zweck gedient habe und nicht übermässig lang ausgefallen sei. Die Inhaftierung weise zudem keine asylrechtlich relevante Intensität auf und stehe weder in zeitlichem noch in sachlichem Zusammenhang zur Ausreise aus Syrien. Auch dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Zur angeblichen Bedrohungslage nach der Freilassung aus der Haft im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht: So habe er sich beispielsweise bezüglich der Frage, wie oft er sich bei den Behörden habe melden müssen und wie hoch die Geldzahlungen gewesen seien, die er habe leisten müssen, teilweise mehrfach widersprochen. Die in der Befragung geltend gemachte letzte Vorladung ungefähr zwei Wochen vor der Ausreise aus Syrien habe er zudem in der ergänzenden Anhörung erst auf Vorhalt hin erwähnt. Bezüglich der erlittenen Schläge mit einem Eisenstrang habe der Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht, sofern er diesen Vorfall überhaupt erwähnt habe. Zudem würden auch seine Vorbringen betreffend die Ausstellung respektive Abnahme seiner Identitäts- und Reisedokumente Unstimmigkeiten enthalten. Das Vorbringen, er sei im Libanon vom syrischen Geheimdienst gesucht worden, sei sodann nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer kein entsprechendes politisches Profil aufweise. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er, nachdem er angeblich im Libanon vom syrischen Geheimdienst ausfindig gemacht beziehungsweise von den syrischen Behörden gesucht worden sei, nach Syrien zurückgekehrt sei, einen Reisepass beantragt und Syrien mit diesem eigenen Pass via den Flughafen verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe sich ausserdem bezüglich der Anzahl Personen, welche ihn im Libanon gesucht hätten, widersprochen. Zudem habe er diesen Vorfall in der Befragung nicht erwähnt, obwohl dies angesichts der ihm gestellten Fragen zu erwarten gewesen wäre. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden ein ernsthaftes Interesse daran hätten haben sollen, den Beschwerdeführer als Spitzel einzusetzen. Die geltend gemachten Nachteile sowie die vorgebrachte Verfolgungssituation seien daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Betreffend die behauptete Haft im Jahr 2006 sei festzustellen, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dieser Haft und der Ausreise im Juli 2010 bestehe. Sie sei daher nicht asylrelevant. Wie erwähnt sei der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen und habe auch keine solchen befürchten müssen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit hielt das BFM Folgendes fest: Die Aktenlage deute zwar darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen engagierten Kritiker des syrischen Regimes handle. Seine Reden und Protestsongs habe er jedoch vor einer überschaubaren Anzahl von Zuhörern vorgetragen. Ferner sei nicht glaubhaft, dass er eine enge Verbindung zur PHGK-S sowie zur PYD unterhalte. Er habe selber ausgesagt, er sei abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen kaum für die PYD aktiv, da er dafür kein Geld habe. Angesichts dessen sowie aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er auch bei der PHGK-S keine zentrale oder exponierte Rolle innehabe. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine qualifizierten exilpolitischen Tätigkeiten ausgeübt habe, aufgrund derer er wahrscheinlich vom syrischen Regime als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Demnach erscheine es auch nicht glaubhaft, dass sich die Behörden bei seinen Angehörigen nach ihm erkundigt und ihnen gesagt hätten, er solle in der Schweiz nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen. Es sei auch unplausibel, dass er nicht wisse, wie oft die Behörden seine Eltern diesbezüglich aufgesucht hätten. Im Weiteren habe er in der ergänzenden Anhörung das in der Eingabe vom 30. September 2011 gemachte Vorbringen, wonach sein Vater und sein Bruder festgenommen und mit Bildern, welche ihn anlässlich einer Demonstration in Bern zeigten, konfrontiert hätten, überhaupt nicht erwähnt. Zudem sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer weiterhin an Demonstrationen teilgenommen und dabei Reden gehalten hätte, wenn die syrischen Behörden tatsächlich deswegen seine Angehörigen behelligt hätten. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien aus diesen Gründen nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe mehrfach den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, zumal es die Gesuche um Akteneinsicht nicht beantwortet habe. Im vorliegenden Fall müsse unbedingt Einsicht in sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel gewährt werden. Zudem müsse Einsicht in den Antrag auf vorläufige Aufnahme oder zumindest in die schriftliche Begründung desselben gewährt werden. Es sei nämlich davon auszugehen, dass das BFM vorliegend die Kriterien der Unzulässigkeit mit denjenigen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt habe, zumal unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 wegen illegaler Ausreise rund 20 Tage inhaftiert gewesen sei. Das BFM habe sodann die Begründungspflicht verletzt, indem es bei der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich auf die "dortige Sicherheitslage" verwiesen habe; dies stelle keine Würdigung des Einzelfalls dar. Im Weiteren habe das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nur teilweise gewürdigt. Insbesondere habe es das BFM unterlassen, die Beweismittel betreffend die Nachrichtensendung im ROJ-TV sowie betreffend Youtube-Einträge zu würdigen. In der fraglichen TV-Sendung werde berichtet, dass die syrischen Sicherheitskräfte anlässlich des Newroz-Festes 2006 zahlreiche Menschen verhaftet hätten. Dabei würden mehrere Personen namentlich erwähnt, auch der Name "A._______" werde genannt. Es werde sogar erwähnt, dass dieser aus dem Dorf E._______ stamme; dies stimme mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung überein. Damit habe er bewiesen, dass im TV über seine Verhaftung durch die syrischen Behörden berichtet worden sei. Das BFM habe diesen Umstand mit keinem Wort erwähnt, was eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, zumal in der angefochtenen Verfügung die Unglaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens behauptet werde. Dies obwohl das BFM gleichzeitig erklärt habe, es habe die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens gar nicht geprüft. Durch dieses Vorgehen habe das BFM übrigens auch das Willkürverbot verletzt. In einem vergleichbaren Fall (Hinweis auf N 511 163 respektive E-2749/2013) habe es das BFM ebenfalls unterlassen, den Hinweis auf eine Sendung von ROJ-TV zu würdigen. Auf Beschwerdeebene habe es dann seinen Entscheid in Wiedererwägung gezogen; dies müsste vorliegend ebenfalls geschehen. Das BFM habe ferner auch die Beweismittel betreffend den Einsatz einer Menschenrechtsorganisation und die entsprechende namentliche Erwähnung des Beschwerdeführers respektive die Tatsache, dass die Verhaftung im Jahr 2006 den Einsatz von Organisationen und Behörden zur Folge gehabt habe, unerwähnt gelassen. Der Umstand, dass das BFM die eingereichten Beweismittel nicht gehörig gewürdigt habe, stelle im Übrigen auch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Weiter habe das BFM die Frage der drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht konkret geprüft, obwohl der Beschwerdeführer früher wegen illegaler Ausreise inhaftiert gewesen sei. Das BFM habe zudem nicht erwähnt und gewürdigt, dass der Beschwerdeführer auf der Webseite von gemaykurdan.net namentlich genannt werde und daher von den syrischen Behörden identifiziert worden sei. Es habe auch nicht erwähnt, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers ebenfalls verfolgt worden seien, namentlich sein Onkel mütterlicherseits, und dass er auch deswegen im Jahr 2006 ins Visier der Behörden geraten und zu politischen Aktivitäten seiner Angehörigen befragt worden sei. Ebenfalls nicht erwähnt und gewürdigt worden sei, dass der Beschwerdeführer jahrelang schikaniert und unterdrückt worden und der Druck immer grösser geworden sei, dass er den syrischen Behörden Geld habe bezahlen müssen, dass er an der Anhörung vom 5. August 2010 Narben vorgewiesen habe und dass die Kurden begonnen hätten, dem Beschwerdeführer zu misstrauen, da sich dieser immer wieder bei den Behörden habe melden müssen. Der Umstand, dass die Vorinstanz zwischen der Anhörung vom 5. August 2010 und derjenigen vom 5. September 2013 so viel Zeit habe verstreichen lassen, sowie die Tatsache, dass im vorliegenden Fall keine Botschaftsabklärung vorgenommen worden sei, stellten ebenfalls eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Die Gehörsverletzungen und Verletzungen der Abklärungspflicht, insbesondere die Nichtwürdigung des Beweismittels betreffend den Bericht von ROJ-TV sowie die späte ergänzende Anhörung, stellten gleichzeitig eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie von Art. 9 BV dar. Aufgrund der erwähnten Verfahrensmängel müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung überwiesen werden. In der Beschwerde wird sodann Stellung genommen zu den vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. Dabei wird zunächst vorgebracht, es sei normal, dass es bei einer langen Verfahrensdauer zu Erinnerungslücken komme. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung, welche über drei Jahre nach der ersten Anhörung erfolgt sei, habe das BFM somit in treuwidriger und unfairer Weise dazu benutzt, Widersprüche zu konstruieren. Die Argumente des BFM seien zudem haltlos. Die Suche des syrischen Geheimdienstes nach dem Beschwerdeführer im Libanon sei durchaus glaubhaft, da dieser entgegen der Behauptung des BFM über ein politisches Profil verfüge und belegt sei, dass er im Jahr 2006 verhaftet worden sei. Ein Widerspruch betreffend die Anzahl Personen, welche ihn im Libanon gesucht hätten, sei aufgrund der Akten nicht ersichtlich und vom BFM konstruiert worden. Es sei im Weiteren logisch, dass die syrischen Behörden versucht hätten, den Beschwerdeführer als Spitzel zu gewinnen oder immerhin durch die ständigen Vorladungen dafür gesorgt hätten, dass er von seinem Umfeld gemieden worden sei. Das BFM habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, bezüglich der Zahlungen an die syrischen Behörden unterschiedliche Beträge genannt zu haben. Die fraglichen Aussagen lägen über drei Jahre auseinander, und es gehe um Zahlungen, welche sieben Jahre zurücklägen. Es sei willkürlich, aus den Äusserungen des Beschwerdeführers einen relevanten Widerspruch zu konstruieren, zumal aufgrund der Akten nicht klar sei, welche Beträge wann an wen bezahlt worden seien. Die Vorladung rund zwei Wochen vor der Ausreise habe er sowohl in der Befragung als auch in der ersten Anhörung erwähnt; dass er diese in der zweiten Anhörung erst auf Vorhalt geschildert habe, sei daher nicht massgeblich, zumal er den Sachverhalt ja zuvor bereits zweimal dargelegt habe. Sodann wurde betreffend den Reisepass ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe sich mit Hilfe eines Schleppers einen "gefälschten originalen Reisepass" ausstellen lassen. Dies bestätige seine Aussage, wonach er sich alleine nicht getraut habe, Kontakt mit den syrischen Behörden aufzunehmen. Die Behörden hätten zudem keinen Anlass gehabt anzunehmen, der Beschwerdeführer wolle sich ihnen entziehen. Bezüglich der Frage, wie oft sich der Beschwerdeführer bei den Behörden habe melden müssen, habe das BFM zu Unrecht Widersprüche behauptet, da sich die vom BFM erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers auf verschiedene Zeiträume bezogen hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, er sei "immer wieder vorgeladen" worden. Zu berücksichtigen sei auch die lange Verfolgungsdauer und die Tatsache, dass die Kontakte zu den Behörden unterschiedlich verlaufen seien (telefonisch, auf dem Posten, bei ihm zuhause). Im Weiteren sei der vom BFM genannte Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts der Misshandlung mit einem Kabel nicht entscheidrelevant, zumal der Beschwerdeführer mehrfach zu erkennen gegeben habe, dass er aufgrund der langen Verfahrensdauer und der lang andauernden Verfolgung Mühe habe mit den Zeitangaben. Der Umstand, dass er diese Misshandlung in der Befragung nicht erwähnt habe, sei ebenfalls nicht massgeblich. Fluchtauslösend sei ja die Tatsache gewesen, dass der syrische Geheimdienst im Libanon nach dem Beschwerdeführer gesucht habe. Das BFM habe dem Beschwerdeführer Aussagen in den Mund gelegt, welche er nicht gemacht habe. Er habe nie erklärt, er habe sich insgesamt 4-5 Mal bei den Behörden melden müssen. Er habe nur gesagt, er habe sich nach der zweiten Freilassung 4-5 Mal bei den Behörden melden müssen (Verweis auf A21, Frage 6). Danach habe er jedoch angefügt, er habe sich in B._______ 4-5 Mal melden müssen. Weiter sei festzustellen, dass es das BFM unterlassen habe, auf die Realkennzeichen in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Insbesondere zur Verhaftung im Jahr 2006 habe er sehr detailreich ausgesagt. Sodann wird gerügt, das BFM habe es unterlassen zu würdigen, welche Ereignisse nach der Haft im Jahr 2006 glaubhaft seien. Es sei aber nicht möglich, die Ereignisse nach 2006 und die Frage deren Asylrelevanz losgelöst von der Vorverfolgung im Jahr 2006 zu betrachten. Die gestückelte Betrachtungsweise des BFM sei willkürlich. Der Beschwerdeführer sei schon im Zeitpunkt der Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt gewesen. Er sei als politisch aktiver Kurde ins Visier der Behörden geraten und gezielt gesucht und verfolgt worden. Innerhalb mehrerer Jahre sei er wiederholt verhaftet, inhaftiert und gefoltert worden. Er habe daher bereits im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Weiter sei festzustellen, dass das BFM nicht daran gezweifelt habe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 wegen illegaler Ausreise inhaftiert gewesen sei. Es hätte sich daher mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nach dreijähriger Landesabwesenheit im Falle einer Verhaftung wegen erneuter illegaler Ausreise eine asylrelevante Verfolgung drohen würde, zumal er als Anstifter der syrischen Revolution gelten würde. Die Probleme des Beschwerdeführers im Militärdienst zeigten, dass er bereits damals ins Visier der Behörden geraten, als Unruhestifter bekannt gewesen und demnach als missliebige Person registriert worden sei. Die Schikanen des Beschwerdeführers hätten zuletzt derart zugenommen, dass er auch im Libanon nicht mehr in Sicherheit gewesen sei. Anzufügen sei, dass ein Bruder des Beschwerdeführers Mitglied der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) sei und sowohl vom syrischen Regime als auch von der freien syrischen Armee gesucht werde, weshalb er beabsichtige, in die Türkei zu flüchten. Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, es müsste zumindest die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt bejaht werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise verfolgt. Dies sei bereits daraus ersichtlich, dass seine Familie vom Geheimdienst kontaktiert und ihr mitgeteilt worden sei, der Beschwerdeführer solle im Ausland nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen. Betreffend die exilpolitische Tätigkeit sei zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen zur PHGK-S gemacht habe (vgl. die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung). Hingegen betreibe er unter dem User-Namen F._______ einen Youtube-Kanal. Er habe dort zahlreiche Filme zu Demonstrationen hochgeladen, namentlich auch aus dem Jahr 2011. In einem der Filme werde gezeigt, wie jemand das Portrait des syrischen Präsidenten Assad verbrenne. Es sei davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst Kenntnis des Youtube-Kanals des Beschwerdeführers und dieser Filme habe und der Beschwerdeführer identifiziert worden sei. Mittels der eingereichten Beweismittel werde belegt, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, teilweise auch aktiv als Redner. Fotos beziehungsweise Filmmaterial, auf welchem er erkennbar sei, seien auf gemyakurdan.net, evroj.net sowie Youtube einsehbar. Er sei auch auf Facebook aktiv. Sein Profil sei in der Vergangenheit gehackt worden, weshalb er nun den von den Hackern hinterlassenen Profilnamen ("Ich liebe Bashar al-Assad") nicht mehr ändern könne. Dies belege, dass sich offensichtlich pro-syrische Hacker für das Profil des Beschwerdeführers interessiert hätten. Verschiedene Berichte bestätigten, dass das syrische Regime exilpolitisch tätige Personen auch über das Internet, namentlich über die sozialen Medien, überwache. Das Regime von Assad erhalte Unterstützung von der sogenannten Syrian Electronic Army, welche insbesondere die Webseiten und Accounts von oppositionellen Gruppen, westlichen Medien und Menschenrechtsaktivisten hacke. Facebook-Profile zu hacken sei für diese Gruppierung ein Leichtes. Möglicherweise gebe es auch Verflechtungen zwischen der Syrian Electronic Army und der von Assad gegründeten Syrian Computer Society. Aufgrund des Gesagten stehe fest, dass die syrischen Geheimdienste vom Facebook-Profil des Beschwerdeführers Kenntnis hätten. Er müsse daher bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgung rechnen. Der Beschwerdeführer sei den syrischen Behörden schon vor seiner Ausreise als Oppositioneller bekannt gewesen. Die Tatsache, dass er sich nun im Ausland befinde und hier exilpolitisch tätig sei, stelle für das syrische Regime eine Gefahr dar. Er habe von seinen Eltern telefonisch erfahren, dass die syrischen Behörden diese aufgefordert hätten, ihm weitere exilpolitische Tätigkeiten zu verbieten. Der Beschwerdeführer vermeide weitere Telefonate mit den Eltern, weil der Telefonverkehr überwacht werde. Daher wisse er nicht, wie oft seine Eltern von den Behörden aufgesucht worden seien. Entgegen der Auffassung des BFM lasse sich daraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens schliessen. Es sei auch nicht unglaubhaft, wenn sich der Beschwerdeführer Sorgen mache um seine Angehörigen, aber gleichzeitig weiterhin exilpolitisch tätig sei; vielmehr zeige dies seine Zerrissenheit. Der Beschwerdeführer sei, wie vom BFM selbst zugegeben, ein engagierter Kritiker des syrischen Regimes. Er sei seit Jahren politisch aktiv und nehme an zahlreichen politischen Veranstaltungen teil. Es sei davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden bekannt sei. Insbesondere auch angesichts der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei daher festzustellen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine relevante Verfolgung drohe. Die Erwägung des BFM, wonach der Beschwerdeführer für die syrischen Behörden zu wenig interessant sei, da bei seinen Reden und dem Vortragen des Protestsongs lediglich eine überschaubare Anzahl Zuhörer zugegen gewesen sei, entbehre jeglicher Relevanz. Das BFM habe schon früher Fehleinschätzungen vorgenommen und beispielsweise behauptet, die Überwachung der im Ausland lebenden Opposition habe unter dem Eindruck des Kampfgeschehens in Syrien abgenommen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerdeebene das BFM gebeten habe, die entsprechenden Quellen zu nennen, habe das BFM die beschwerdeführende Person als Flüchtling anerkannt. Es sei daher davon auszugehen, dass das BFM über keine entsprechenden Quellen verfüge und zudem die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtige, wonach die Schwelle der Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden Asylsuchenden gesenkt worden sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass bereits geringe Aktivitäten genügten, um ins Visier der syrischen Behörden zu gelangen, dies bestätige der Bericht der UK Border Agency ("Operational Guidance Note - Syria") vom 15. Januar 2013. Es sei zudem bekannt, dass die syrische Regierung Spione im Ausland einsetze, um im Ausland lebende syrische Staatsangehörige zu überwachen. Mehreren Quellen sei zu entnehmen, dass diese Spionageaktivitäten seit dem Ausbruch des "arabischen Frühlings" intensiviert worden seien, dies auch in der Schweiz. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei. Die Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung durch das syrische Regime werde selbst vom BFM nicht verneint. Für Kurden sei die Gefahr der Verfolgung noch höher, wenn diese politisch aktiv seien oder sich öffentlich regimekritisch geäussert hätten. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu. Ausserdem könne bereits der Status als abgewiesener Asylbewerber im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung auslösen; dazu sei auf die Rechtsprechung des britischen Upper Tribunals zu verweisen. Syrische Asylsuchende seien daher selbst ohne exilpolitische Tätigkeit von Verfolgung bedroht und daher als Flüchtlinge aufzunehmen, zumal zurzeit offensichtlich allen aus dem Ausland zurückkehrenden Syrern, vor allem den Kurden, seitens der syrischen Behörden vorgeworfen werde, sich im Ausland gegen das Regime betätigt zu haben. Zu verweisen sei diesbezüglich auf das Vorgehen von Schweden, welches Anfang September 2013 habe verlauten lassen, es wolle allen syrischen Flüchtlingen unbefristet Asyl gewähren, und so der aktuellen Lage in Syrien Rechnung trage. In der Beschwerde folgen sodann Ausführungen zur Situation in Syrien und den verschiedenen Parteien und Fronten des Bürgerkriegs, wobei hervorgehoben wird, dass das syrische Regime in der letzten Zeit strategische Erfolge erzielt habe und durch Russland unterstützt werde und dass sich die Opposition immer weiter spalte. Ein Ende des Bürgerkriegs sei nicht absehbar. Es komme zurzeit auch vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen der kurdischen Miliz und der islamistischen al-Nusra-Front. Die al-Nusra-Front praktiziere eine asylrelevante Verfolgung von Personen aus ethnischen und religiösen Gründen. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre der Beschwerdeführer daher einer lebensgefährlichen Bedrohung ausgesetzt, weshalb er auch aus diesen Gründen als Flüchtling zu anerkennen sei. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei zumindest wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

E. 5.3 In der Eingabe vom 8. November 2013 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, das BFM habe ihm im Rahmen der Akteneinsicht die mit "E" paginierten Akten vorenthalten. Somit sei insbesondere keine Einsicht in die eingereichten Beweismittel sowie den Beweismittelumschlag gewährt worden. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Akteneinsichtsrechts dar. Es sei ihm daher unmöglich, eine Beschwerdeergänzung zu verfassen.

E. 5.4 Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 wird geltend gemacht, die ergänzende Akteneinsicht durch das BFM habe die mangelhafte und rechtswidrige Aktenerfassung und -führung durch das BFM im vorliegenden Fall ersichtlich gemacht. Dem Rechtsvertreter sei nämlich im Rahmen dieser Akteneinsicht ein USB-Stick zugestellt worden, wobei nicht klar sei, wann und durch wen dieser eingereicht und wie er paginiert worden sei. Jedenfalls sei er im (Beweismittel-)Verzeichnis des BFM nicht erwähnt. Auf dem Stick befänden sich Dateien einer Nachrichtensendung auf ROJ-TV sowie weitere Fotos und Filme betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Das BFM habe viele der Beweismittel auf dem USB-Stick gar nicht im Verzeichnis aufgenommen und auch den USB-Stick als solchen nicht erfasst. Deshalb seien diese Beweismittel vom BFM auch nicht berücksichtigt worden. Das BFM sei damit gar nicht in der Lage, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers korrekt zu würdigen. Die angefochtene Verfügung sei daher zu kassieren beziehungsweise es sei dem BFM Gelegenheit zu geben, seinen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen.

E. 5.5 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung zunächst zur Frage der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund von exilpolitischer Tätigkeit. Sie stellt dabei fest, es sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst erfasst worden sei und ihm bei einer Rückkehr nach Syrien erhebliche Nachteile drohen würden. An dieser Einschätzung würden auch die Inhaftierungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2005 und 2006 nichts ändern, da diese nicht aufgrund eines allfälligen gewichtigen politischen Profils erfolgt seien, sondern wegen illegaler Ausreise respektive wegen seiner kurdischen Ethnie sowie weil Familienmitglieder mit Parteien sympathisiert hätten. Die vom BFM zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Übrigen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht veraltet, sondern finde sich auch in neueren Entscheiden. Zum USB-Stick führt das BFM aus, es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Akteneinsicht tatsächlich ein USB-Stick versandt worden sei. Ein solcher sei auch nie als Beweismittel erfasst worden. Es sei zu bezweifeln, dass das BFM je im Besitz dieses Sticks gewesen sei. Ungeachtet dessen sei festzustellen, dass es sich beim Inhalt des UBS-Sticks (vgl. dazu die auf Beschwerdeebene eingereichten CD-ROMs) offensichtlich um dieselben Beweismittel handle, welche der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf CD-ROM eingereicht habe und welche im angefochtenen Entscheid gewürdigt worden seien.

E. 5.6 In der Replik wird entgegnet, es sei aufgrund der massiven Vorverfolgung von einer Herabsetzung der Voraussetzungen für die Bejahung der begründeten Furcht auszugehen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Bezüglich des USB-Sticks sei festzuhalten, dass dieser dem Rechtsvertreter im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht zugesandt worden sei. Falls dies beim BFM nicht so verzeichnet worden sei, handle es sich um einen Fehler des BFM. Aufgrund der Aktenlage sei es absurd, das Vorhandensein des Sticks anzuzweifeln. Das BFM habe dieses Beweismittel und insbesondere den auf dem USB-Stick respektive der CD-ROM enthaltenen Film nicht gewürdigt.

E. 5.7 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers regt in seiner Eingabe vom 19. November 2014 an, das Beschwerdedossier zu einer erneuten Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen zu lassen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Militärdienstverweigerung habe seit dem Frühjahr 2011 asylrelevante Folgen. Dienstverweigerer und Deserteure würden als Staatsfeinde betrachtet, insbesondere wenn sie ins Ausland geflüchtet seien. Die verhängten Strafen seien politisch motiviert, weshalb die Flüchtlingseigenschaft gegeben sei (Hinweis auf die Operational Guidance Note - Syria der UK Border Agency vom 21. Februar 2014 sowie den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] "Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee" vom Juli 2014). Der Beschwerdeführer sei während seiner Dienstzeit infolge seiner kurdischen Ethnie und seiner politischen Familie als Unruhestifter bekannt gewesen und diskriminiert worden. Als Reservist müsse er bei einer Wiedereinreise nach Syrien damit rechnen, rekrutiert beziehungsweise als ins Ausland geflüchteter Militärdienstverweigerer verhaftet zu werden. Damit wäre er einer relevanten Verfolgung ausgesetzt. Vorliegend sei ferner auch der Bericht des UNHCR vom 27. Oktober 2014 ("International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update III") zu berücksichtigen. Darin weise das UNHCR darauf hin, dass asylrelevante Verbrechen an ganzen Bevölkerungsgruppen nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie, Ethnie oder Religion oder zu einem bestimmten Stamm beziehungsweise an ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften begangen würden, da den betroffenen Personen aufgrund der besagten Zugehörigkeit eine politische Haltung zugeschrieben werde. Gemäss UNHCR brauche es sehr wenig, um von einer der Bürgerkriegsparteien als Feind angesehen und asylrelevant verfolgt zu werden. UNHCR benenne konkrete Risikogruppen und erachte die Verfolgungsgefahr als real. Als Regimekritiker und Kurde gehöre der Beschwerdeführer offensichtlich zu einer Risikogruppe. Die Vorinstanz müsse diesen Bericht des UNHCR berücksichtigen und die Anforderungen für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft herabsetzen. Im Weiteren sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (Verweis auf D-7234/2013 und D-7233/2013). Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesen Verfahren erwogen, die Situation der Kurden in Syrien habe sich in den letzten Jahren verschlimmert; die Vorinstanz müsse daher abklären, ob diesen in Syrien eine Kollektivverfolgung drohe. Übrigens habe es die Vorinstanz unterlassen, in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund von Nachfluchtgründen Stellung zu nehmen. Diesbezüglich sei auf die (wenn auch zu einer anderen Fragestellung gemachten) Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-776/2013 vom 8. April 2014 Ziff. 3.6 S. 8 zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei schliesslich allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie in Syrien von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Die Kurden stellten insbesondere auch für den IS ein primäres Feindbild dar. Der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im "Westen" verschärfe sein Profil als Feind des Islamismus zusätzlich. Es müssten durch die Vorinstanz Abklärungen zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden durch islamistische Gruppierungen erfolgen. Daher müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben oder zumindest die Kollektivverfolgung der Kurden bejaht werden. An dieser Stelle sei auf das Vorgehen der IS-Terroristen gegen die Kurden in der Region Kobane zu verweisen; diese seien Opfer einer Kollektivverfolgung geworden. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Kurde, Regierungsgegner und Kämpfer für kurdische Anliegen sei. Sein Gefährdungsprofil sei damit offensichtlich. Bereits aufgrund der in Syrien erfahrenen Verfolgung sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei er in der Schweiz in engagierter Weise exilpolitisch tätig, weshalb er als Flüchtling zu anerkennen sei.

E. 6 Vorab ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das BFM in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe und ausserdem Willkür habe walten lassen, einzugehen:

E. 6.1 Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, das BFM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es zunächst die Gesuche um Akteneinsicht nicht beantwortet habe und dadurch namentlich die Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme verweigert habe. In der Folge habe das BFM dem Beschwerdeführer zwar Akten zugestellt, es jedoch trotz ausdrücklich gestelltem Gesuch unterlassen, ihm auch die mit "E" bezeichneten Aktenstücke zukommen zu lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in den Verfügungen vom 24. Oktober und 15. November 2013 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint.

E. 6.2 Im Weiteren wird gerügt, das BFM habe für die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Einzelfallprüfung vorgenommen, was eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht darstelle. Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen.

E. 6.3 Sodann wird vorgebracht, das BFM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.

E. 6.3.1 So habe das BFM mehrere vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel nicht gewürdigt, namentlich die Beweismittel betreffend die Nachrichtensendung im ROJ-TV, betreffend die Youtube-Aktivitäten des Beschwerdeführers und betreffend den Umstand, dass die Verhaftung im Jahr 2006 den Einsatz von Menschenrechtsorganisationen beziehungsweise Behörden zur Folge gehabt habe. Es habe dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht einen USB-Stick zukommen lassen, welcher indessen im Beweismittelverzeichnis nicht aufgeführt sei und welcher in der angefochtenen Verfügung weder gewürdigt noch überhaupt erwähnt werde. Im Weiteren habe das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt beziehungsweise gewürdigt, dass der Beschwerdeführer auf der Webseite von gemaykurdan.net namentlich genannt werde und damit von den syrischen Behörden identifiziert worden sei, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers ebenfalls verfolgt worden seien, dass er jahrelang und zunehmend schikaniert und unterdrückt worden sei, dass er den syrischen Behörden Geld habe bezahlen müssen, dass er im Verlauf des vor-instanzlichen Verfahrens Narben vorgewiesen habe und dass die Kurden begonnen hätten, ihm zu misstrauen. Das BFM habe zudem die Frage der drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers nicht geprüft. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei schliesslich auch dadurch unrichtig festgestellt worden, dass keine Botschaftsabklärung vorgenommen worden sei und zwischen der Anhörung vom 5. August 2010 und derjenigen vom 5. September 2013 so viel Zeit vergangen sei.

E. 6.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Al-fred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

E. 6.3.3 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen (das Vorbringen betreffend den Einsatz von Menschenrechtsorganisationen bei der Verhaftung im Jahr 2006, die namentliche Nennung des Beschwerdeführers auf gemaykurdan.net, die angebliche Verfolgung des Onkels, das Misstrauen der anderen Kurden) nicht erwähnt und in der Erwägungen nicht speziell gewürdigt hat. Da das BFM indessen nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen Verfolgungsvorbringen zu Recht (vgl. die nachfolgenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft) zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung sei insgesamt nicht asylrelevant respektive nicht glaubhaft und die exilpolitischen Aktivitäten seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, konnte es darauf verzichten, die vorerwähnten sekundären und faktisch unbehelflichen Sachverhaltselemente, bei welchen es sich teilweise um unbelegte Behauptungen handelt, ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Sodann ist festzustellen, dass das BFM die mit Beweismitteln belegte Nachrichtensendung im ROJ-TV im Sachverhalt durchaus erwähnt hat (vgl. Ziff. I.5., S. 2 der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2013). Da es jedoch bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr 2006 keine eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung durchgeführt hat, bestand auch keine Veranlassung, in den Erwägungen näher auf die entsprechenden Beweismittel, mit welchem die erwähnte Inhaftierung bewiesen werden sollte, einzugehen. Das Vorbringen, wonach die syrischen Behörden vom Beschwerdeführer Geldzahlungen verlangt hätten, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt und gewürdigt worden (vgl. S. 3 und 5 der Verfügung), ebenso die Aussage, der Vater und der Bruder seien festgenommen worden (vgl. S. 8 der Verfügung). Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskriminierung hat das BFM in seinen Erwägungen erwähnt (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). In der angefochtenen Verfügung sind im Sachverhalt zudem "Internetauszüge" bezüglich Foto- und Videoaufnahmen aufgeführt worden, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer beziehungsweise Redner an Demonstrationen in der Schweiz zeigen (Ziff. I. 8., S. 2 der angefochtenen Verfügung). Damit sind implizit auch die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Youtube-Aktivitäten des Beschwerdeführers abgedeckt worden, welcher auf dieser Plattform insbesondere Fotos und Videoaufnahmen von Demonstrationen postet, an welchen er teilgenommen habe. Bei der Beurteilung der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sind die diesbezüglich eingereichten Beweismittel gesamthaft gewürdigt worden (vgl. S. 7 der Verfügung). Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann auch die Narben erwähnt, welche der Beschwerdeführer angeblich als Folge von Misshandlungen anlässlich einer Vorladung im Jahr 2009 davongetragen habe. Das BFM hat diesbezüglich zu Recht erwogen, dass diese Narben grundsätzlich auch von einem anderen Ereignis stammen könnten (vgl. S. 6 der Verfügung). Narben können nämlich lediglich einen Beweis für erfolgte Verletzungen darstellen, sind jedoch für sich genommen nicht geeignet, die behaupteten Umstände, unter welchen diese Verletzungen entstanden seien, zu beweisen. Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz tatsächlich einen USB-Stick eingereicht hätte. Der Rechtsvertreter macht zwar geltend, der Stick sei ihm von der Vorinstanz im Rahmen der Akteneinsicht zugestellt worden; dabei handelt es sich indessen um eine unbelegte und grundsätzlich nicht nachvollziehbare Behauptung. Die Vorinstanz nimmt eingereichte Beweismittel in aller Regel ordnungsgemäss zu den Akten, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies im vorliegenden Fall hätte anders verlaufen sollen. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise dafür, dass die Anschuldigungen des Rechtsvertreters, wonach die Vorinstanz den USB-Stick fälschlicherweise nicht als Beweismittel erfasst und als Folge davon nicht gewürdigt habe, zutreffen. Im Übrigen befinden sich auf dem USB-Stick ohnehin dieselben - teilweise unleserlichen - Dateien wie auf den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten CD-ROMs, welche vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnt und berücksichtigt wurden.

E. 6.3.4 Betreffend die Rüge, es sei im vorliegenden Fall keine Botschaftsabklärung vorgenommen worden, ist zunächst zu bemerken, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Botschaftsantworten aus Syrien regelmässig jegliche Legitimität abspricht. Bei dieser Sachlage mutet seine Rüge, es sei vorliegend keine Botschaftsabklärung durchgeführt worden, widersprüchlich und treuwidrig an. Im Weiteren ist festzustellen, dass seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien im Jahr 2011 Botschaftsabklärungen in diesem Land erheblich erschwert waren und die schweizerische Vertretung in Damaskus sodann am 29. Februar 2012 ihre Türen schloss. Unter diesen Umständen sowie angesichts dessen, dass das BFM den Sachverhalt zu Recht als spruchreif erachtete, ist der Entscheid, im vorliegenden Fall keine Botschaftsabklärung vorzunehmen, nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. Der Rechtsvertreter rügt im Weiteren die lange Verfahrensdauer respektive die lange Zeitspanne, welche zwischen der ersten und der ergänzenden Anhörung lag. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die lange Verfahrensdauer ist im vorliegenden Fall primär auf die hohe Anzahl von hängigen Asylverfahren sowie die volatile Situation in Syrien zurückzuführen. Falls der Rechtsvertreter tatsächlich überzeugt gewesen wäre, die lange Verfahrensdauer stelle eine Rechtsverletzung dar, so wäre es ihm unbenommen gewesen, dies vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde zu rügen. Dies hat er jedoch bezeichnenderweise nicht gemacht. Die lange Verfahrensdauer stellt offensichtlich per se keine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Bei einer langen Verfahrensdauer ist jedoch zu beachten, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt in der Zeit zwischen der Anhörung und dem Erlass des Asylentscheids ändern kann. Daher kann es unter Umständen angezeigt sein, die asylsuchende Person zeitnah zum Entscheid ergänzend anzuhören, um ihr Gelegenheit zu geben, ihre Asylgründe erneut darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen, oder um gewisse Sachverhaltsfragen zu vertiefen. Die ergänzende Anhörung stellt somit - insbesondere auch bei länger andauernden Asylverfahren - ein adäquates Instrument zur Gewährleistung der richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung dar. Demnach ist in der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die ergänzende Anhörung erst drei Jahre nach der Anhörung stattgefunden hat, keine Gehörsverletzung zu erblicken; vielmehr ist die Vorinstanz dadurch ihrer Pflicht, den Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen, nachgekommen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Rechtsvertreter in anderen von ihm betreuten Asylverfahren den Umstand, dass die Vorinstanz trotz länger zurückliegender Anhörung vor dem Erlass des Asylentscheids keine ergänzende Anhörung durchgeführt hat, regelmässig auf Beschwerdeebene unter dem Aspekt der Verletzung der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung gerügt hat. Es erscheint deshalb widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall, in welchem die Vorinstanz eine solche ergänzende Anhörung effektiv vorgenommen hat, gleichwohl ebendiese Rüge erhoben wird.

E. 6.3.5 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Diese Frage wäre indessen unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall jedoch bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügt wurde, hat das BFM zu Recht keine Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs vorgenommen; denn wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 3) sind die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme alternativer Natur.

E. 6.3.6 Die Rügen, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet.

E. 6.4 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation des BFM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

E. 7 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das BFM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zwischen den Jahren 2000 und 2003 im Militärdienst diskriminiert worden, weil er Kurde sei. Die entsprechenden Nachteile sind indessen klarerweise nicht asylrelevant, zumal sie nicht intensiv genug sind, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden, und überdies keinerlei Bezug zur Ausreise im Jahr 2010 aufweisen.

E. 7.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 2005 für ungefähr 20 Tage inhaftiert worden, weil er zuvor illegal nach Zypern ausgereist sei. Auch diese Massnahme kann nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden, da auch in diesem Fall kein Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2010 ersichtlich ist und die fragliche Haft ausserdem als rechtsstaatlich legitim zu erachten ist.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer führt ferner aus, er sei im März 2006 erneut, diesmal für ungefähr sechs Monate, inhaftiert worden, und zwar im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest. Diesbezüglich ist ebenfalls festzustellen, dass zwischen dieser Haft und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2006 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügender Zusammenhang festgestellt werden kann. Angesichts dessen, dass bei diesem Vorfall eine grosse Anzahl Personen verhaftet wurden, vor allem junge kurdische Männer, ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals nicht gezielt wegen spezifischer politischer Betätigung oder wegen eines gegen ihn persönlich vorliegenden konkreten Verdachtsmoments gesucht und inhaftiert wurde. Er erklärte dazu selber, die Behörden hätten damals den Auftrag gehabt, eine bestimmte Anzahl an jungen kurdischen Männern festzunehmen, und hätten daher bei allen in der Nähe der Newroz-Kundgebung gelegenen Wohnungen geklopft und die Leute grundlos mitgenommen (vgl. A6 S. 9). Er brachte zwar gleichzeitig vor, es sei auch gut möglich, dass die Behörden gezielt nach ihm gesucht hätten, möglicherweise weil Angehörige von ihm Sympathien für "Parteien" hegten. Für diese Hypothese finden sich in den Akten indessen keinerlei konkrete Anhaltspunkte, weshalb sie als unwahrscheinlich zu erachten ist. Daher ist bei der geltend gemachten Verhaftung im Jahr 2006 nicht von einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung auszugehen. Insgesamt ist dieses Vorbringen daher ebenfalls als nicht asylrelevant zu qualifizieren.

E. 7.4 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, er habe sich nach seiner Freilassung im September 2006 immer wieder bei den Behörden melden müssen, sei schikaniert, beschimpft, zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert und sogar einmal geschlagen worden, habe den Behörden Geldzahlungen leisten müssen und sei dann zuletzt zuhause und auch im Libanon gesucht worden. Er habe eine bevorstehende erneute Festnahme befürchtet und sei daher geflüchtet. Diesbezüglich ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer äusserte sich in Bezug auf seine Meldepflicht widersprüchlich. Während er in der Befragung vorbrachte, er habe sich nach der zweiten Haft ungefähr zehn Mal pro Jahr bei den Behörden melden müssen (vgl. A1 S. 7), sprach er in der ergänzenden Anhörung lediglich noch von insgesamt vier bis fünf Mal (vgl. A21 S. 3). Auch die Frage, wo er sich jeweils habe melden müssen, beantwortete der Beschwerdeführer unterschiedlich, indem er beispielsweise einmal erklärte, er habe sich dreimal auf einem Posten in Damaskus melden müssen (vgl. A6 S. 6), an anderer Stelle hingegen zu Protokoll gab, er habe nur einmal in Damaskus vorsprechen müssen (A21 S. 3). Grundsätzlich ist allerdings trotz dieser Widersprüche nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung im Jahr 2006 ein paar Mal bei den Behörden melden musste und dabei schikaniert und einmal geschlagen wurde. Es erscheint auch nicht völlig abwegig, dass er von gewissen Beamten - in offensichtlich amtsmissbräuchlicher Weise - zu Geldleistungen aufgefordert worden war. Diese Vorfälle sind indessen insbesondere aufgrund ihrer relativ geringen Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage bestehen sodann keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten gehabt hätte. Insbesondere ist das Vorbringen, er habe im Zeitpunkt der Ausreise Angst vor einer bevorstehenden erneuten Verhaftung gehabt, aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Risiko einer Verhaftung im damaligen Zeitpunkt hätte grösser sein sollen als all die Jahre zuvor. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2007 und 2010 offensichtlich mehrfach unbehelligt zwischen Syrien und dem Libanon hin- und her reisen konnte, was kaum möglich gewesen wäre, wenn die Behörden ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten. Zudem stellten ihm die Behörden im Januar 2010 einen Reisepass aus (vgl. A1 S. 4), und im Juli 2010 reiste er legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Aleppo aus Syrien aus. Daher erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei den syrischen Behörden auf einer Liste von zu überwachenden beziehungsweise verdächtigen Personen aufgeführt war oder gar gesucht wurde, da gegen ihn diesfalls mit Sicherheit eine Passsperre verfügt und/oder er an der Ausreise aus Syrien gehindert worden wäre. Bezüglich seines Reisepasses brachte der Beschwerdeführer zwar vor, der Schlepper habe ihm einen "gefälschten originalen" Reisepass beschafft (vgl. A21 S. 6). Allerdings ging der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge persönlich beim Passamt vorbei und unterzeichnete dort eigenhändig seinen Pass, welcher auf seinen Namen lautet. Es handelt sich daher offensichtlich um einen von der zuständigen Behörde auf seinen Namen ausgestellten Originalpass, und damit mitnichten um eine Fälschung, wie in der Beschwerde behauptet wird. Es ist bei dieser Sachlage nicht glaubhaft, dass die syrischen Behörden im damaligen Zeitpunkt sowohl in Syrien als auch im Libanon nach dem Beschwerdeführer suchten. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die angebliche respektive von ihm vermutete Suche des Geheimdienstes nach ihm im Libanon in der Befragung mit keinem Wort erwähnte. Ausserdem wäre er wohl kaum vom Libanon zunächst erneut nach Syrien zurückgekehrt, falls tatsächlich auch in Syrien nach ihm gesucht worden wäre, wie ihm dies angeblich von seiner Mutter telefonisch mitgeteilt worden war (vgl. z.B. A1 S. 6) und er eine Verhaftung befürchtet hätte, sondern wäre sogleich vom Libanon aus weiter geflüchtet.

E. 7.5 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte.

E. 8 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen vor, Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszugehen. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist jedoch nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. zu dieser Thematik beispielsweise auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Ferner erscheint auch die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS objektiv als nicht begründet. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch er von Übergriffen seitens des IS betroffen wäre. Allerdings geht die IS gegen all ihre verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen den Beschwerdeführer nicht als gezielt gegen ihn gerichtet zu qualifizieren und damit nicht asylrelevant wären. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

E. 9 Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er sich durch die Ausreise dem Militärdienst entzogen sowie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige.

E. 9.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.4). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der beschwerdeführenden Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [zur Publikation im Internet vorgesehen] E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 9.2 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen: Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge jedoch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3 S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen ergriffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheimdienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien - mehr als vier Millionen -, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.).

E. 9.3 Betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, dieser habe in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen, teilweise auch als Redner. Einmal habe er ein Lied von Ibrahim Kashush vorgetragen. Fotos und Filmmaterial von diesen Veranstaltungen seien im Internet (namentlich auf Youtube, gemyakurdan.net, evroy.net) öffentlich einsehbar, und er sei darauf zu erkennen. Zudem unterhalte er unter dem Namen F._______ einen Youtube-Kanal sowie ein Facebook-Profil, wo er Filmaufnahmen von Demonstrationen veröffentliche. Sein Facebook-Profil sei in der Vergangenheit von pro-syrischen Hackern gehackt worden. Der Beschwerdeführer sei zudem Mitglied der kurdischen Volksunion in Syrien.

E. 9.4 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers unbestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 7). Die geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren 2005 und 2006 sind zwar per se nicht als unglaubhaft zu erachten, weisen jedoch beide nicht auf ein politisches Profil des Beschwerdeführers hin. Dieser räumte selber ein, er habe sich in Syrien nicht politisch engagiert und habe lediglich seiner kurdischen Ethnie wegen Probleme gehabt (vgl. A1 S. 7). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Es ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass er in der Zwischenzeit aufgrund von Aktivitäten seiner Angehörigen in den Fokus der Behörden geraten ist. Es wird in diesem Zusammenhang zwar geltend gemacht, einer seiner Brüder sei Mitglied der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) und werde sowohl vom syrischen Regime als auch von der freien syrischen Armee gesucht. Dieses Vorbringen ist indessen völlig unsubstanziiert und gänzlich unbelegt, weshalb es letztlich unglaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. Vielmehr ist er lediglich ein gewöhnliches Mitglied der "Partei der Kurdischen Volksunion in Syrien" (vgl. die eingereichte Bestätigung vom 22. Juli 2011). Wie Tausende anderer Exil-Syrer nimmt er an Demonstrationen gegen das syrische Regime und den IS teil, wobei er sich fotografieren lässt. Zudem ergriff er einige Male das Wort und trug einmal einen Protestsong des im Jahr 2011 ermordeten regimekritischen Volkssängers Ibrahim Kashush vor. Sein Name wird bei diesen Anlässen jedoch nie erwähnt. Zudem äusserte er sich im Rahmen seiner Wortmeldungen eigenen Angeben zufolge primär zur allgemeinen Situation in Syrien und möglichen Ansätzen zur Lösung des Konflikts. Seine Äusserungen erscheinen insbesondere auch deshalb nicht als speziell brisant, weil er innerhalb der kurdischen exilpolitischen Bewegung nicht als Vordenker oder Meinungsmacher fungiert. In Bezug auf den Youtube-Kanal des Beschwerdeführers ist ferner festzustellen, dass er darauf - wie zahlreiche andere Asylsuchende - im Wesentlichen Fotos und Videos von Demonstrationen sowie im Übrigen auch unpolitische Inhalte verbreitet. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf sein Facebook-Profil, macht jedoch nicht geltend, dass beziehungsweise inwiefern er dieses Medium für seine exilpolitischen Aktivitäten nutzt. Der eingereichte Internetausdruck (vgl. Beschwerdebeilage 17) sagt darüber ebenfalls nichts aus. Insgesamt finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer selber regimekritische Inhalte verfasst und diese allenfalls im Internet veröffentlicht hätte. Sowohl auf Youtube als auch auf Facebook tritt er zudem nicht unter seinem eigenem Namen auf. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz sind nach dem Gesagten als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos beziehungsweise auf Filmen der Demonstrationen erkennbar ist, erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es handelt sich nämlich bei ihm offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste durch syrische Staatsangehörige nicht. Daher überzeugt auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sein Facebook-Profil von Assad nahestehenden Personen gehackt worden sei, nicht. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die syrischen Behörden hätten bereits von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren, hätten einmal seinen Vater und seinen Bruder deswegen festgenommen und dazu befragt und seinen Eltern nahegelegt, ihm die weitere exilpolitische Tätigkeit zu untersagen, ist zu bemerken, dass diese Vorbringen weder näher substanziiert noch in irgendeiner Form belegt werden, weshalb sie insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft zu erachten sind.

E. 9.5 Weiter ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermag. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Bezüglich des Vorbringens in der Beschwerde, es drohten dem Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien asylrelevante Nachteile aufgrund seiner illegalen Ausreise (vgl. Art. 57 auf S. 22 der Beschwerde), ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge legal, unter Verwendung seines eigenen, echten Reisepasses aus Syrien ausgereist ist (vgl. A1 S. 4 und 8), weshalb auf dieses Vorbringen nicht mehr näher einzugehen ist.

E. 9.6 Insoweit in der Eingabe vom 19. November 2014 nachträglich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Syrien damit rechnen, als ins Ausland geflüchteter Militärdienstverweigerer verhaftet zu werden, ist unter Berücksichtigung der in BVGE 2015/13 dargelegten Kriterien festzustellen, dass er schon deshalb nicht als Refraktär erachtet werden kann, weil er eigenen Angaben zufolge seinen Militärdienst bereits zwischen den Jahren 2000 und 2003 absolviert hatte und nicht aktenkundig ist, dass er seither erneut zum Militärdienst aufgeboten wurde.

E. 9.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und/oder seiner exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.

E. 10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 11.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. September 2013 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 30. Oktober 2013), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5954/2013 Urteil vom 7. Dezember 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 23. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 9. Juli 2010 auf dem Luftweg und gelangte zunächst nach Ungarn. Von dort herkommend sei er am 18. Juli 2010 via Österreich und Deutschland illegal in die Schweiz eingereist. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 21. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt. Das BFM hörte ihn sodann am 5. August 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b Mit Eingaben vom 7. Oktober 2010, 29. September 2011 und 6. Februar 2013 wurden Beweismittel, insbesondere betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz, zu den Akten gereicht. A.c Am 5. September 2013 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG durch. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich in Syrien nicht politisch engagiert, habe aber Probleme gehabt, weil er Kurde sei und seine Angehörigen mit kurdischen Parteien sympathisierten. Bereits als er zwischen den Jahren 2000 und 2003 Militärdienst geleistet habe, sei er wegen seiner kurdischen Ethnie diskriminiert worden. Später sei er zwei Mal festgenommen worden. Das erste Mal sei er am 6. Dezember 2005 nach seiner Rückkehr aus Zypern verhaftet worden. Er sei beschuldigt worden, das Land illegal verlassen zu haben. Er habe 13 beziehungsweise 20 Tage in Haft verbringen müssen. Er habe damals versucht, in Zypern einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Das zweite Mal sei er am 20. März 2006 zusammen mit zahlreichen weiteren Personen im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest festgenommen worden. Erst nach ungefähr sechs Monaten sei er wieder freigelassen worden, dies auf Intervention einer Menschenrechtskommission hin sowie mit Hilfe von irakischen Anwälten. Während der Haft habe man ihn misshandelt und ihn gezwungen, Namen zu verraten und ein inhaltlich falsches Protokoll mit seinem Fingerabdruck zu unterzeichnen. Nach seiner Freilassung sei er mehrmals aufgefordert worden, sich auf verschiedenen Posten bei den Behörden zu melden. Zudem sei er aufgefordert worden, den Behörden die Namen von Kurden zu nennen respektive mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Er sei auch zu seinem Onkel befragt worden, welcher früher einmal inhaftiert gewesen sei und nun auf Zypern lebe. Die Behörden hätten ausserdem Geldzahlungen von ihm verlangt. Er habe aufgrund der Belästigungen und Erpressungen sein eigenes Schneideratelier schliessen müssen und sei daraufhin öfters in den Libanon gegangen, um dort als Schneider zu arbeiten. Einmal sei er auf dem Posten des Sicherheitsdienstes mit einer Eisenstange respektive einem Stück Draht beziehungsweise einer Radioantenne geschlagen worden. Die Behörden hätten ihm ferner seine Identitätskarte abgenommen, wobei sie ihm gesagt hätten, er werde sie später zurückerhalten. Als sie ihn Ende Juni 2010 letztmals vorgeladen hätten, sei er im Libanon gewesen. Unbekannte Personen hätten dort bei seinem Arbeitgeber nach ihm gefragt; es habe sich dabei bestimmt um Angehörige des syrischen Sicherheitsdienstes gehandelt. Er sei daraufhin nach Syrien zurückgekehrt, habe sich aber aus Angst nicht bei den Behörden gemeldet. Aus diesen Gründen sei er im Juli 2010 aus Syrien ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, grundlos verhaftet zu werden. Betreffend seine exilpolitische Tätigkeit führte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens aus, er sei Mitglied der Kurdischen Volksunion in Syrien und arbeite mit der Partei der Demokratischen Union (PYD) zusammen. Er habe an Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten teilgenommen, teilweise auch als Redner. In den Reden sei es um die Lage in Syrien gegangen, er habe dafür appelliert, eine Lösung zu finden. An einer dieser Demonstrationen habe er ein Lied gesungen. Daraufhin seien sein Vater und sein Bruder in B._______ festgenommen und verhört worden. Sein Vater sei aufgefordert worden, ihm seine exilpolitische Tätigkeit zu verbieten. A.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: einen abgelaufenen Reisepass, einen Militärausweis, Internetausdrucke von Presseberichten betreffend seine Inhaftierung im Jahr 2006, zwei CD-ROMs, ein Bestätigungsschreiben der Partei der kurdischen Volksunion in Syrien vom 22. Juli 2011 sowie mehrere Fotos, Videostandbilder und Berichte zu Demonstrationen in der Schweiz, an welchen er teilgenommen habe. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. September 2013 - eröffnet am 24. September 2013 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das BFM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei Einsicht in sämtliche Asylakten zu gewähren, namentlich in sämtliche Beweismittel sowie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, eventuell sei ihm das rechtliche Gehör zu den fraglichen Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, anschliessend sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren, zumindest sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, zudem sei eventuell die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. September 2013, ein Youtube-Ausdruck betreffend eine Sendung von ROJ-TV, Internetausdrucke betreffend vom Beschwerdeführer auf Youtube hochgeladene Filme, aus dem Internet ausgedruckte Fotos und Berichte zu Demonstrationen, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen habe (teilweise inkl. deutsche Übersetzung) sowie ein Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers. D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 wies der Instruktionsrichter den Antrag, wonach festzustellen sei, dass die angefochtene Verfügung betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, ab. Das Akteneinsichtsgesuch wurde, soweit es in der Zwischenzeit nicht gegenstandslos geworden war, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung eine Nachfrist eingeräumt. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 beantragen, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Dem Gesuch lag eine Bestätigung betreffend die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen vom 30. Oktober 2013 bei. G. Mit Eingabe vom 8. November 2013 liess der Beschwerdeführer rügen, das BFM habe ihm im Rahmen der Akteneinsicht keine Einsicht in die mit "E" bezeichneten Akten, darunter auch das Aktenstück A5 (Beweismittelumschlag) gewährt. H. Mit Verfügung vom 15. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Zudem wurde in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Oktober 2013 dem Beschwerdeführer die Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses erlassen und das Akteneinsichtsgesuch hinsichtlich der vom BFM mit "E" bezeichneten Aktenstücke gutgeheissen. Das BFM wurde gleichzeitig angewiesen, dem Beschwerdeführer die fraglichen Akten umgehend zu edieren. Auf die Einräumung einer Frist zur weiteren Beschwerdeergänzung wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verzichtet. I. Mit Verfügung vom 21. November 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht. J. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer weitere Ausführungen machen und reichte folgende weitere Beweismittel ein: zwei CD-ROMs ("Inhalt des USB-Sticks") sowie ausgedruckte Fotos und Printscreens. K. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. L. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 17. Februar 2014 und reichte dabei einen USB-Stick sowie eine Übersetzung aus dem TV-Bericht ein, in welchem der Name des Beschwerdeführers erwähnt werde. M. Mit Eingabe vom 11. April 2014 liess der Beschwerdeführer seinen (gültigen) syrischen Reisepass im Original einreichen. N. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 regte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, das Dossier sei aus prozessökonomischen Gründen zur erneuten Vernehmlassung dem BFM zuzustellen. O. Mit Eingaben vom 17. Juli 2015 (Poststempel) und 10. August 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte sinngemäss um einen raschen Abschluss des Asylverfahrens. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Anfragen mit Schreiben vom 21. Juli und 12. August 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [zur Publikation im Internet vorgesehen], E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung - alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Feststellung der Rechtskraft im Wegweisungsvollzugspunkt (d.h. bezüglich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Verfügung vom 24. Oktober 2013) sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugspunktes - was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag - sind aus diesen Gründen unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten Diskriminierungen im Militärdienst zwischen den Jahren 2000 und 2003 eine asylrechtlich relevante Intensität aufgewiesen hätten. Aus der generellen Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung durch das syrische Regime lasse sich keine gezielte flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Zudem bestehe kein Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der definitiven Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im Juli 2010. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung im Dezember 2005 wegen angeblich illegaler Ausreise aus Syrien sei festzustellen, dass diese Haft einem rechtsstaatlich legitimen Zweck gedient habe und nicht übermässig lang ausgefallen sei. Die Inhaftierung weise zudem keine asylrechtlich relevante Intensität auf und stehe weder in zeitlichem noch in sachlichem Zusammenhang zur Ausreise aus Syrien. Auch dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Zur angeblichen Bedrohungslage nach der Freilassung aus der Haft im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht: So habe er sich beispielsweise bezüglich der Frage, wie oft er sich bei den Behörden habe melden müssen und wie hoch die Geldzahlungen gewesen seien, die er habe leisten müssen, teilweise mehrfach widersprochen. Die in der Befragung geltend gemachte letzte Vorladung ungefähr zwei Wochen vor der Ausreise aus Syrien habe er zudem in der ergänzenden Anhörung erst auf Vorhalt hin erwähnt. Bezüglich der erlittenen Schläge mit einem Eisenstrang habe der Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht, sofern er diesen Vorfall überhaupt erwähnt habe. Zudem würden auch seine Vorbringen betreffend die Ausstellung respektive Abnahme seiner Identitäts- und Reisedokumente Unstimmigkeiten enthalten. Das Vorbringen, er sei im Libanon vom syrischen Geheimdienst gesucht worden, sei sodann nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer kein entsprechendes politisches Profil aufweise. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er, nachdem er angeblich im Libanon vom syrischen Geheimdienst ausfindig gemacht beziehungsweise von den syrischen Behörden gesucht worden sei, nach Syrien zurückgekehrt sei, einen Reisepass beantragt und Syrien mit diesem eigenen Pass via den Flughafen verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe sich ausserdem bezüglich der Anzahl Personen, welche ihn im Libanon gesucht hätten, widersprochen. Zudem habe er diesen Vorfall in der Befragung nicht erwähnt, obwohl dies angesichts der ihm gestellten Fragen zu erwarten gewesen wäre. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden ein ernsthaftes Interesse daran hätten haben sollen, den Beschwerdeführer als Spitzel einzusetzen. Die geltend gemachten Nachteile sowie die vorgebrachte Verfolgungssituation seien daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Betreffend die behauptete Haft im Jahr 2006 sei festzustellen, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dieser Haft und der Ausreise im Juli 2010 bestehe. Sie sei daher nicht asylrelevant. Wie erwähnt sei der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen und habe auch keine solchen befürchten müssen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit hielt das BFM Folgendes fest: Die Aktenlage deute zwar darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen engagierten Kritiker des syrischen Regimes handle. Seine Reden und Protestsongs habe er jedoch vor einer überschaubaren Anzahl von Zuhörern vorgetragen. Ferner sei nicht glaubhaft, dass er eine enge Verbindung zur PHGK-S sowie zur PYD unterhalte. Er habe selber ausgesagt, er sei abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen kaum für die PYD aktiv, da er dafür kein Geld habe. Angesichts dessen sowie aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er auch bei der PHGK-S keine zentrale oder exponierte Rolle innehabe. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine qualifizierten exilpolitischen Tätigkeiten ausgeübt habe, aufgrund derer er wahrscheinlich vom syrischen Regime als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Demnach erscheine es auch nicht glaubhaft, dass sich die Behörden bei seinen Angehörigen nach ihm erkundigt und ihnen gesagt hätten, er solle in der Schweiz nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen. Es sei auch unplausibel, dass er nicht wisse, wie oft die Behörden seine Eltern diesbezüglich aufgesucht hätten. Im Weiteren habe er in der ergänzenden Anhörung das in der Eingabe vom 30. September 2011 gemachte Vorbringen, wonach sein Vater und sein Bruder festgenommen und mit Bildern, welche ihn anlässlich einer Demonstration in Bern zeigten, konfrontiert hätten, überhaupt nicht erwähnt. Zudem sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer weiterhin an Demonstrationen teilgenommen und dabei Reden gehalten hätte, wenn die syrischen Behörden tatsächlich deswegen seine Angehörigen behelligt hätten. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien aus diesen Gründen nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe mehrfach den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, zumal es die Gesuche um Akteneinsicht nicht beantwortet habe. Im vorliegenden Fall müsse unbedingt Einsicht in sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel gewährt werden. Zudem müsse Einsicht in den Antrag auf vorläufige Aufnahme oder zumindest in die schriftliche Begründung desselben gewährt werden. Es sei nämlich davon auszugehen, dass das BFM vorliegend die Kriterien der Unzulässigkeit mit denjenigen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt habe, zumal unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 wegen illegaler Ausreise rund 20 Tage inhaftiert gewesen sei. Das BFM habe sodann die Begründungspflicht verletzt, indem es bei der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich auf die "dortige Sicherheitslage" verwiesen habe; dies stelle keine Würdigung des Einzelfalls dar. Im Weiteren habe das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nur teilweise gewürdigt. Insbesondere habe es das BFM unterlassen, die Beweismittel betreffend die Nachrichtensendung im ROJ-TV sowie betreffend Youtube-Einträge zu würdigen. In der fraglichen TV-Sendung werde berichtet, dass die syrischen Sicherheitskräfte anlässlich des Newroz-Festes 2006 zahlreiche Menschen verhaftet hätten. Dabei würden mehrere Personen namentlich erwähnt, auch der Name "A._______" werde genannt. Es werde sogar erwähnt, dass dieser aus dem Dorf E._______ stamme; dies stimme mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung überein. Damit habe er bewiesen, dass im TV über seine Verhaftung durch die syrischen Behörden berichtet worden sei. Das BFM habe diesen Umstand mit keinem Wort erwähnt, was eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, zumal in der angefochtenen Verfügung die Unglaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens behauptet werde. Dies obwohl das BFM gleichzeitig erklärt habe, es habe die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens gar nicht geprüft. Durch dieses Vorgehen habe das BFM übrigens auch das Willkürverbot verletzt. In einem vergleichbaren Fall (Hinweis auf N 511 163 respektive E-2749/2013) habe es das BFM ebenfalls unterlassen, den Hinweis auf eine Sendung von ROJ-TV zu würdigen. Auf Beschwerdeebene habe es dann seinen Entscheid in Wiedererwägung gezogen; dies müsste vorliegend ebenfalls geschehen. Das BFM habe ferner auch die Beweismittel betreffend den Einsatz einer Menschenrechtsorganisation und die entsprechende namentliche Erwähnung des Beschwerdeführers respektive die Tatsache, dass die Verhaftung im Jahr 2006 den Einsatz von Organisationen und Behörden zur Folge gehabt habe, unerwähnt gelassen. Der Umstand, dass das BFM die eingereichten Beweismittel nicht gehörig gewürdigt habe, stelle im Übrigen auch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Weiter habe das BFM die Frage der drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht konkret geprüft, obwohl der Beschwerdeführer früher wegen illegaler Ausreise inhaftiert gewesen sei. Das BFM habe zudem nicht erwähnt und gewürdigt, dass der Beschwerdeführer auf der Webseite von gemaykurdan.net namentlich genannt werde und daher von den syrischen Behörden identifiziert worden sei. Es habe auch nicht erwähnt, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers ebenfalls verfolgt worden seien, namentlich sein Onkel mütterlicherseits, und dass er auch deswegen im Jahr 2006 ins Visier der Behörden geraten und zu politischen Aktivitäten seiner Angehörigen befragt worden sei. Ebenfalls nicht erwähnt und gewürdigt worden sei, dass der Beschwerdeführer jahrelang schikaniert und unterdrückt worden und der Druck immer grösser geworden sei, dass er den syrischen Behörden Geld habe bezahlen müssen, dass er an der Anhörung vom 5. August 2010 Narben vorgewiesen habe und dass die Kurden begonnen hätten, dem Beschwerdeführer zu misstrauen, da sich dieser immer wieder bei den Behörden habe melden müssen. Der Umstand, dass die Vorinstanz zwischen der Anhörung vom 5. August 2010 und derjenigen vom 5. September 2013 so viel Zeit habe verstreichen lassen, sowie die Tatsache, dass im vorliegenden Fall keine Botschaftsabklärung vorgenommen worden sei, stellten ebenfalls eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Die Gehörsverletzungen und Verletzungen der Abklärungspflicht, insbesondere die Nichtwürdigung des Beweismittels betreffend den Bericht von ROJ-TV sowie die späte ergänzende Anhörung, stellten gleichzeitig eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie von Art. 9 BV dar. Aufgrund der erwähnten Verfahrensmängel müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung überwiesen werden. In der Beschwerde wird sodann Stellung genommen zu den vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. Dabei wird zunächst vorgebracht, es sei normal, dass es bei einer langen Verfahrensdauer zu Erinnerungslücken komme. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung, welche über drei Jahre nach der ersten Anhörung erfolgt sei, habe das BFM somit in treuwidriger und unfairer Weise dazu benutzt, Widersprüche zu konstruieren. Die Argumente des BFM seien zudem haltlos. Die Suche des syrischen Geheimdienstes nach dem Beschwerdeführer im Libanon sei durchaus glaubhaft, da dieser entgegen der Behauptung des BFM über ein politisches Profil verfüge und belegt sei, dass er im Jahr 2006 verhaftet worden sei. Ein Widerspruch betreffend die Anzahl Personen, welche ihn im Libanon gesucht hätten, sei aufgrund der Akten nicht ersichtlich und vom BFM konstruiert worden. Es sei im Weiteren logisch, dass die syrischen Behörden versucht hätten, den Beschwerdeführer als Spitzel zu gewinnen oder immerhin durch die ständigen Vorladungen dafür gesorgt hätten, dass er von seinem Umfeld gemieden worden sei. Das BFM habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, bezüglich der Zahlungen an die syrischen Behörden unterschiedliche Beträge genannt zu haben. Die fraglichen Aussagen lägen über drei Jahre auseinander, und es gehe um Zahlungen, welche sieben Jahre zurücklägen. Es sei willkürlich, aus den Äusserungen des Beschwerdeführers einen relevanten Widerspruch zu konstruieren, zumal aufgrund der Akten nicht klar sei, welche Beträge wann an wen bezahlt worden seien. Die Vorladung rund zwei Wochen vor der Ausreise habe er sowohl in der Befragung als auch in der ersten Anhörung erwähnt; dass er diese in der zweiten Anhörung erst auf Vorhalt geschildert habe, sei daher nicht massgeblich, zumal er den Sachverhalt ja zuvor bereits zweimal dargelegt habe. Sodann wurde betreffend den Reisepass ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe sich mit Hilfe eines Schleppers einen "gefälschten originalen Reisepass" ausstellen lassen. Dies bestätige seine Aussage, wonach er sich alleine nicht getraut habe, Kontakt mit den syrischen Behörden aufzunehmen. Die Behörden hätten zudem keinen Anlass gehabt anzunehmen, der Beschwerdeführer wolle sich ihnen entziehen. Bezüglich der Frage, wie oft sich der Beschwerdeführer bei den Behörden habe melden müssen, habe das BFM zu Unrecht Widersprüche behauptet, da sich die vom BFM erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers auf verschiedene Zeiträume bezogen hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, er sei "immer wieder vorgeladen" worden. Zu berücksichtigen sei auch die lange Verfolgungsdauer und die Tatsache, dass die Kontakte zu den Behörden unterschiedlich verlaufen seien (telefonisch, auf dem Posten, bei ihm zuhause). Im Weiteren sei der vom BFM genannte Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts der Misshandlung mit einem Kabel nicht entscheidrelevant, zumal der Beschwerdeführer mehrfach zu erkennen gegeben habe, dass er aufgrund der langen Verfahrensdauer und der lang andauernden Verfolgung Mühe habe mit den Zeitangaben. Der Umstand, dass er diese Misshandlung in der Befragung nicht erwähnt habe, sei ebenfalls nicht massgeblich. Fluchtauslösend sei ja die Tatsache gewesen, dass der syrische Geheimdienst im Libanon nach dem Beschwerdeführer gesucht habe. Das BFM habe dem Beschwerdeführer Aussagen in den Mund gelegt, welche er nicht gemacht habe. Er habe nie erklärt, er habe sich insgesamt 4-5 Mal bei den Behörden melden müssen. Er habe nur gesagt, er habe sich nach der zweiten Freilassung 4-5 Mal bei den Behörden melden müssen (Verweis auf A21, Frage 6). Danach habe er jedoch angefügt, er habe sich in B._______ 4-5 Mal melden müssen. Weiter sei festzustellen, dass es das BFM unterlassen habe, auf die Realkennzeichen in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Insbesondere zur Verhaftung im Jahr 2006 habe er sehr detailreich ausgesagt. Sodann wird gerügt, das BFM habe es unterlassen zu würdigen, welche Ereignisse nach der Haft im Jahr 2006 glaubhaft seien. Es sei aber nicht möglich, die Ereignisse nach 2006 und die Frage deren Asylrelevanz losgelöst von der Vorverfolgung im Jahr 2006 zu betrachten. Die gestückelte Betrachtungsweise des BFM sei willkürlich. Der Beschwerdeführer sei schon im Zeitpunkt der Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt gewesen. Er sei als politisch aktiver Kurde ins Visier der Behörden geraten und gezielt gesucht und verfolgt worden. Innerhalb mehrerer Jahre sei er wiederholt verhaftet, inhaftiert und gefoltert worden. Er habe daher bereits im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Weiter sei festzustellen, dass das BFM nicht daran gezweifelt habe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 wegen illegaler Ausreise inhaftiert gewesen sei. Es hätte sich daher mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nach dreijähriger Landesabwesenheit im Falle einer Verhaftung wegen erneuter illegaler Ausreise eine asylrelevante Verfolgung drohen würde, zumal er als Anstifter der syrischen Revolution gelten würde. Die Probleme des Beschwerdeführers im Militärdienst zeigten, dass er bereits damals ins Visier der Behörden geraten, als Unruhestifter bekannt gewesen und demnach als missliebige Person registriert worden sei. Die Schikanen des Beschwerdeführers hätten zuletzt derart zugenommen, dass er auch im Libanon nicht mehr in Sicherheit gewesen sei. Anzufügen sei, dass ein Bruder des Beschwerdeführers Mitglied der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) sei und sowohl vom syrischen Regime als auch von der freien syrischen Armee gesucht werde, weshalb er beabsichtige, in die Türkei zu flüchten. Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, es müsste zumindest die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt bejaht werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise verfolgt. Dies sei bereits daraus ersichtlich, dass seine Familie vom Geheimdienst kontaktiert und ihr mitgeteilt worden sei, der Beschwerdeführer solle im Ausland nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen. Betreffend die exilpolitische Tätigkeit sei zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen zur PHGK-S gemacht habe (vgl. die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung). Hingegen betreibe er unter dem User-Namen F._______ einen Youtube-Kanal. Er habe dort zahlreiche Filme zu Demonstrationen hochgeladen, namentlich auch aus dem Jahr 2011. In einem der Filme werde gezeigt, wie jemand das Portrait des syrischen Präsidenten Assad verbrenne. Es sei davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst Kenntnis des Youtube-Kanals des Beschwerdeführers und dieser Filme habe und der Beschwerdeführer identifiziert worden sei. Mittels der eingereichten Beweismittel werde belegt, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, teilweise auch aktiv als Redner. Fotos beziehungsweise Filmmaterial, auf welchem er erkennbar sei, seien auf gemyakurdan.net, evroj.net sowie Youtube einsehbar. Er sei auch auf Facebook aktiv. Sein Profil sei in der Vergangenheit gehackt worden, weshalb er nun den von den Hackern hinterlassenen Profilnamen ("Ich liebe Bashar al-Assad") nicht mehr ändern könne. Dies belege, dass sich offensichtlich pro-syrische Hacker für das Profil des Beschwerdeführers interessiert hätten. Verschiedene Berichte bestätigten, dass das syrische Regime exilpolitisch tätige Personen auch über das Internet, namentlich über die sozialen Medien, überwache. Das Regime von Assad erhalte Unterstützung von der sogenannten Syrian Electronic Army, welche insbesondere die Webseiten und Accounts von oppositionellen Gruppen, westlichen Medien und Menschenrechtsaktivisten hacke. Facebook-Profile zu hacken sei für diese Gruppierung ein Leichtes. Möglicherweise gebe es auch Verflechtungen zwischen der Syrian Electronic Army und der von Assad gegründeten Syrian Computer Society. Aufgrund des Gesagten stehe fest, dass die syrischen Geheimdienste vom Facebook-Profil des Beschwerdeführers Kenntnis hätten. Er müsse daher bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgung rechnen. Der Beschwerdeführer sei den syrischen Behörden schon vor seiner Ausreise als Oppositioneller bekannt gewesen. Die Tatsache, dass er sich nun im Ausland befinde und hier exilpolitisch tätig sei, stelle für das syrische Regime eine Gefahr dar. Er habe von seinen Eltern telefonisch erfahren, dass die syrischen Behörden diese aufgefordert hätten, ihm weitere exilpolitische Tätigkeiten zu verbieten. Der Beschwerdeführer vermeide weitere Telefonate mit den Eltern, weil der Telefonverkehr überwacht werde. Daher wisse er nicht, wie oft seine Eltern von den Behörden aufgesucht worden seien. Entgegen der Auffassung des BFM lasse sich daraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens schliessen. Es sei auch nicht unglaubhaft, wenn sich der Beschwerdeführer Sorgen mache um seine Angehörigen, aber gleichzeitig weiterhin exilpolitisch tätig sei; vielmehr zeige dies seine Zerrissenheit. Der Beschwerdeführer sei, wie vom BFM selbst zugegeben, ein engagierter Kritiker des syrischen Regimes. Er sei seit Jahren politisch aktiv und nehme an zahlreichen politischen Veranstaltungen teil. Es sei davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden bekannt sei. Insbesondere auch angesichts der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei daher festzustellen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine relevante Verfolgung drohe. Die Erwägung des BFM, wonach der Beschwerdeführer für die syrischen Behörden zu wenig interessant sei, da bei seinen Reden und dem Vortragen des Protestsongs lediglich eine überschaubare Anzahl Zuhörer zugegen gewesen sei, entbehre jeglicher Relevanz. Das BFM habe schon früher Fehleinschätzungen vorgenommen und beispielsweise behauptet, die Überwachung der im Ausland lebenden Opposition habe unter dem Eindruck des Kampfgeschehens in Syrien abgenommen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerdeebene das BFM gebeten habe, die entsprechenden Quellen zu nennen, habe das BFM die beschwerdeführende Person als Flüchtling anerkannt. Es sei daher davon auszugehen, dass das BFM über keine entsprechenden Quellen verfüge und zudem die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtige, wonach die Schwelle der Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden Asylsuchenden gesenkt worden sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass bereits geringe Aktivitäten genügten, um ins Visier der syrischen Behörden zu gelangen, dies bestätige der Bericht der UK Border Agency ("Operational Guidance Note - Syria") vom 15. Januar 2013. Es sei zudem bekannt, dass die syrische Regierung Spione im Ausland einsetze, um im Ausland lebende syrische Staatsangehörige zu überwachen. Mehreren Quellen sei zu entnehmen, dass diese Spionageaktivitäten seit dem Ausbruch des "arabischen Frühlings" intensiviert worden seien, dies auch in der Schweiz. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei. Die Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung durch das syrische Regime werde selbst vom BFM nicht verneint. Für Kurden sei die Gefahr der Verfolgung noch höher, wenn diese politisch aktiv seien oder sich öffentlich regimekritisch geäussert hätten. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu. Ausserdem könne bereits der Status als abgewiesener Asylbewerber im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung auslösen; dazu sei auf die Rechtsprechung des britischen Upper Tribunals zu verweisen. Syrische Asylsuchende seien daher selbst ohne exilpolitische Tätigkeit von Verfolgung bedroht und daher als Flüchtlinge aufzunehmen, zumal zurzeit offensichtlich allen aus dem Ausland zurückkehrenden Syrern, vor allem den Kurden, seitens der syrischen Behörden vorgeworfen werde, sich im Ausland gegen das Regime betätigt zu haben. Zu verweisen sei diesbezüglich auf das Vorgehen von Schweden, welches Anfang September 2013 habe verlauten lassen, es wolle allen syrischen Flüchtlingen unbefristet Asyl gewähren, und so der aktuellen Lage in Syrien Rechnung trage. In der Beschwerde folgen sodann Ausführungen zur Situation in Syrien und den verschiedenen Parteien und Fronten des Bürgerkriegs, wobei hervorgehoben wird, dass das syrische Regime in der letzten Zeit strategische Erfolge erzielt habe und durch Russland unterstützt werde und dass sich die Opposition immer weiter spalte. Ein Ende des Bürgerkriegs sei nicht absehbar. Es komme zurzeit auch vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen der kurdischen Miliz und der islamistischen al-Nusra-Front. Die al-Nusra-Front praktiziere eine asylrelevante Verfolgung von Personen aus ethnischen und religiösen Gründen. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre der Beschwerdeführer daher einer lebensgefährlichen Bedrohung ausgesetzt, weshalb er auch aus diesen Gründen als Flüchtling zu anerkennen sei. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei zumindest wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 5.3 In der Eingabe vom 8. November 2013 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, das BFM habe ihm im Rahmen der Akteneinsicht die mit "E" paginierten Akten vorenthalten. Somit sei insbesondere keine Einsicht in die eingereichten Beweismittel sowie den Beweismittelumschlag gewährt worden. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Akteneinsichtsrechts dar. Es sei ihm daher unmöglich, eine Beschwerdeergänzung zu verfassen. 5.4 Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 wird geltend gemacht, die ergänzende Akteneinsicht durch das BFM habe die mangelhafte und rechtswidrige Aktenerfassung und -führung durch das BFM im vorliegenden Fall ersichtlich gemacht. Dem Rechtsvertreter sei nämlich im Rahmen dieser Akteneinsicht ein USB-Stick zugestellt worden, wobei nicht klar sei, wann und durch wen dieser eingereicht und wie er paginiert worden sei. Jedenfalls sei er im (Beweismittel-)Verzeichnis des BFM nicht erwähnt. Auf dem Stick befänden sich Dateien einer Nachrichtensendung auf ROJ-TV sowie weitere Fotos und Filme betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Das BFM habe viele der Beweismittel auf dem USB-Stick gar nicht im Verzeichnis aufgenommen und auch den USB-Stick als solchen nicht erfasst. Deshalb seien diese Beweismittel vom BFM auch nicht berücksichtigt worden. Das BFM sei damit gar nicht in der Lage, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers korrekt zu würdigen. Die angefochtene Verfügung sei daher zu kassieren beziehungsweise es sei dem BFM Gelegenheit zu geben, seinen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. 5.5 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung zunächst zur Frage der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund von exilpolitischer Tätigkeit. Sie stellt dabei fest, es sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst erfasst worden sei und ihm bei einer Rückkehr nach Syrien erhebliche Nachteile drohen würden. An dieser Einschätzung würden auch die Inhaftierungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2005 und 2006 nichts ändern, da diese nicht aufgrund eines allfälligen gewichtigen politischen Profils erfolgt seien, sondern wegen illegaler Ausreise respektive wegen seiner kurdischen Ethnie sowie weil Familienmitglieder mit Parteien sympathisiert hätten. Die vom BFM zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Übrigen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht veraltet, sondern finde sich auch in neueren Entscheiden. Zum USB-Stick führt das BFM aus, es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Akteneinsicht tatsächlich ein USB-Stick versandt worden sei. Ein solcher sei auch nie als Beweismittel erfasst worden. Es sei zu bezweifeln, dass das BFM je im Besitz dieses Sticks gewesen sei. Ungeachtet dessen sei festzustellen, dass es sich beim Inhalt des UBS-Sticks (vgl. dazu die auf Beschwerdeebene eingereichten CD-ROMs) offensichtlich um dieselben Beweismittel handle, welche der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf CD-ROM eingereicht habe und welche im angefochtenen Entscheid gewürdigt worden seien. 5.6 In der Replik wird entgegnet, es sei aufgrund der massiven Vorverfolgung von einer Herabsetzung der Voraussetzungen für die Bejahung der begründeten Furcht auszugehen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Bezüglich des USB-Sticks sei festzuhalten, dass dieser dem Rechtsvertreter im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht zugesandt worden sei. Falls dies beim BFM nicht so verzeichnet worden sei, handle es sich um einen Fehler des BFM. Aufgrund der Aktenlage sei es absurd, das Vorhandensein des Sticks anzuzweifeln. Das BFM habe dieses Beweismittel und insbesondere den auf dem USB-Stick respektive der CD-ROM enthaltenen Film nicht gewürdigt. 5.7 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers regt in seiner Eingabe vom 19. November 2014 an, das Beschwerdedossier zu einer erneuten Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen zu lassen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Militärdienstverweigerung habe seit dem Frühjahr 2011 asylrelevante Folgen. Dienstverweigerer und Deserteure würden als Staatsfeinde betrachtet, insbesondere wenn sie ins Ausland geflüchtet seien. Die verhängten Strafen seien politisch motiviert, weshalb die Flüchtlingseigenschaft gegeben sei (Hinweis auf die Operational Guidance Note - Syria der UK Border Agency vom 21. Februar 2014 sowie den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] "Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee" vom Juli 2014). Der Beschwerdeführer sei während seiner Dienstzeit infolge seiner kurdischen Ethnie und seiner politischen Familie als Unruhestifter bekannt gewesen und diskriminiert worden. Als Reservist müsse er bei einer Wiedereinreise nach Syrien damit rechnen, rekrutiert beziehungsweise als ins Ausland geflüchteter Militärdienstverweigerer verhaftet zu werden. Damit wäre er einer relevanten Verfolgung ausgesetzt. Vorliegend sei ferner auch der Bericht des UNHCR vom 27. Oktober 2014 ("International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update III") zu berücksichtigen. Darin weise das UNHCR darauf hin, dass asylrelevante Verbrechen an ganzen Bevölkerungsgruppen nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie, Ethnie oder Religion oder zu einem bestimmten Stamm beziehungsweise an ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften begangen würden, da den betroffenen Personen aufgrund der besagten Zugehörigkeit eine politische Haltung zugeschrieben werde. Gemäss UNHCR brauche es sehr wenig, um von einer der Bürgerkriegsparteien als Feind angesehen und asylrelevant verfolgt zu werden. UNHCR benenne konkrete Risikogruppen und erachte die Verfolgungsgefahr als real. Als Regimekritiker und Kurde gehöre der Beschwerdeführer offensichtlich zu einer Risikogruppe. Die Vorinstanz müsse diesen Bericht des UNHCR berücksichtigen und die Anforderungen für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft herabsetzen. Im Weiteren sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (Verweis auf D-7234/2013 und D-7233/2013). Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesen Verfahren erwogen, die Situation der Kurden in Syrien habe sich in den letzten Jahren verschlimmert; die Vorinstanz müsse daher abklären, ob diesen in Syrien eine Kollektivverfolgung drohe. Übrigens habe es die Vorinstanz unterlassen, in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund von Nachfluchtgründen Stellung zu nehmen. Diesbezüglich sei auf die (wenn auch zu einer anderen Fragestellung gemachten) Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-776/2013 vom 8. April 2014 Ziff. 3.6 S. 8 zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei schliesslich allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie in Syrien von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Die Kurden stellten insbesondere auch für den IS ein primäres Feindbild dar. Der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im "Westen" verschärfe sein Profil als Feind des Islamismus zusätzlich. Es müssten durch die Vorinstanz Abklärungen zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden durch islamistische Gruppierungen erfolgen. Daher müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben oder zumindest die Kollektivverfolgung der Kurden bejaht werden. An dieser Stelle sei auf das Vorgehen der IS-Terroristen gegen die Kurden in der Region Kobane zu verweisen; diese seien Opfer einer Kollektivverfolgung geworden. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Kurde, Regierungsgegner und Kämpfer für kurdische Anliegen sei. Sein Gefährdungsprofil sei damit offensichtlich. Bereits aufgrund der in Syrien erfahrenen Verfolgung sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei er in der Schweiz in engagierter Weise exilpolitisch tätig, weshalb er als Flüchtling zu anerkennen sei.

6. Vorab ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das BFM in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe und ausserdem Willkür habe walten lassen, einzugehen: 6.1 Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, das BFM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es zunächst die Gesuche um Akteneinsicht nicht beantwortet habe und dadurch namentlich die Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme verweigert habe. In der Folge habe das BFM dem Beschwerdeführer zwar Akten zugestellt, es jedoch trotz ausdrücklich gestelltem Gesuch unterlassen, ihm auch die mit "E" bezeichneten Aktenstücke zukommen zu lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in den Verfügungen vom 24. Oktober und 15. November 2013 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint. 6.2 Im Weiteren wird gerügt, das BFM habe für die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Einzelfallprüfung vorgenommen, was eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht darstelle. Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen. 6.3 Sodann wird vorgebracht, das BFM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle. 6.3.1 So habe das BFM mehrere vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel nicht gewürdigt, namentlich die Beweismittel betreffend die Nachrichtensendung im ROJ-TV, betreffend die Youtube-Aktivitäten des Beschwerdeführers und betreffend den Umstand, dass die Verhaftung im Jahr 2006 den Einsatz von Menschenrechtsorganisationen beziehungsweise Behörden zur Folge gehabt habe. Es habe dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht einen USB-Stick zukommen lassen, welcher indessen im Beweismittelverzeichnis nicht aufgeführt sei und welcher in der angefochtenen Verfügung weder gewürdigt noch überhaupt erwähnt werde. Im Weiteren habe das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt beziehungsweise gewürdigt, dass der Beschwerdeführer auf der Webseite von gemaykurdan.net namentlich genannt werde und damit von den syrischen Behörden identifiziert worden sei, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers ebenfalls verfolgt worden seien, dass er jahrelang und zunehmend schikaniert und unterdrückt worden sei, dass er den syrischen Behörden Geld habe bezahlen müssen, dass er im Verlauf des vor-instanzlichen Verfahrens Narben vorgewiesen habe und dass die Kurden begonnen hätten, ihm zu misstrauen. Das BFM habe zudem die Frage der drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers nicht geprüft. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei schliesslich auch dadurch unrichtig festgestellt worden, dass keine Botschaftsabklärung vorgenommen worden sei und zwischen der Anhörung vom 5. August 2010 und derjenigen vom 5. September 2013 so viel Zeit vergangen sei. 6.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Al-fred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 6.3.3 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen (das Vorbringen betreffend den Einsatz von Menschenrechtsorganisationen bei der Verhaftung im Jahr 2006, die namentliche Nennung des Beschwerdeführers auf gemaykurdan.net, die angebliche Verfolgung des Onkels, das Misstrauen der anderen Kurden) nicht erwähnt und in der Erwägungen nicht speziell gewürdigt hat. Da das BFM indessen nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen Verfolgungsvorbringen zu Recht (vgl. die nachfolgenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft) zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung sei insgesamt nicht asylrelevant respektive nicht glaubhaft und die exilpolitischen Aktivitäten seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, konnte es darauf verzichten, die vorerwähnten sekundären und faktisch unbehelflichen Sachverhaltselemente, bei welchen es sich teilweise um unbelegte Behauptungen handelt, ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Sodann ist festzustellen, dass das BFM die mit Beweismitteln belegte Nachrichtensendung im ROJ-TV im Sachverhalt durchaus erwähnt hat (vgl. Ziff. I.5., S. 2 der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2013). Da es jedoch bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr 2006 keine eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung durchgeführt hat, bestand auch keine Veranlassung, in den Erwägungen näher auf die entsprechenden Beweismittel, mit welchem die erwähnte Inhaftierung bewiesen werden sollte, einzugehen. Das Vorbringen, wonach die syrischen Behörden vom Beschwerdeführer Geldzahlungen verlangt hätten, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt und gewürdigt worden (vgl. S. 3 und 5 der Verfügung), ebenso die Aussage, der Vater und der Bruder seien festgenommen worden (vgl. S. 8 der Verfügung). Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskriminierung hat das BFM in seinen Erwägungen erwähnt (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). In der angefochtenen Verfügung sind im Sachverhalt zudem "Internetauszüge" bezüglich Foto- und Videoaufnahmen aufgeführt worden, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer beziehungsweise Redner an Demonstrationen in der Schweiz zeigen (Ziff. I. 8., S. 2 der angefochtenen Verfügung). Damit sind implizit auch die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Youtube-Aktivitäten des Beschwerdeführers abgedeckt worden, welcher auf dieser Plattform insbesondere Fotos und Videoaufnahmen von Demonstrationen postet, an welchen er teilgenommen habe. Bei der Beurteilung der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sind die diesbezüglich eingereichten Beweismittel gesamthaft gewürdigt worden (vgl. S. 7 der Verfügung). Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann auch die Narben erwähnt, welche der Beschwerdeführer angeblich als Folge von Misshandlungen anlässlich einer Vorladung im Jahr 2009 davongetragen habe. Das BFM hat diesbezüglich zu Recht erwogen, dass diese Narben grundsätzlich auch von einem anderen Ereignis stammen könnten (vgl. S. 6 der Verfügung). Narben können nämlich lediglich einen Beweis für erfolgte Verletzungen darstellen, sind jedoch für sich genommen nicht geeignet, die behaupteten Umstände, unter welchen diese Verletzungen entstanden seien, zu beweisen. Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz tatsächlich einen USB-Stick eingereicht hätte. Der Rechtsvertreter macht zwar geltend, der Stick sei ihm von der Vorinstanz im Rahmen der Akteneinsicht zugestellt worden; dabei handelt es sich indessen um eine unbelegte und grundsätzlich nicht nachvollziehbare Behauptung. Die Vorinstanz nimmt eingereichte Beweismittel in aller Regel ordnungsgemäss zu den Akten, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies im vorliegenden Fall hätte anders verlaufen sollen. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise dafür, dass die Anschuldigungen des Rechtsvertreters, wonach die Vorinstanz den USB-Stick fälschlicherweise nicht als Beweismittel erfasst und als Folge davon nicht gewürdigt habe, zutreffen. Im Übrigen befinden sich auf dem USB-Stick ohnehin dieselben - teilweise unleserlichen - Dateien wie auf den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten CD-ROMs, welche vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnt und berücksichtigt wurden. 6.3.4 Betreffend die Rüge, es sei im vorliegenden Fall keine Botschaftsabklärung vorgenommen worden, ist zunächst zu bemerken, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Botschaftsantworten aus Syrien regelmässig jegliche Legitimität abspricht. Bei dieser Sachlage mutet seine Rüge, es sei vorliegend keine Botschaftsabklärung durchgeführt worden, widersprüchlich und treuwidrig an. Im Weiteren ist festzustellen, dass seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien im Jahr 2011 Botschaftsabklärungen in diesem Land erheblich erschwert waren und die schweizerische Vertretung in Damaskus sodann am 29. Februar 2012 ihre Türen schloss. Unter diesen Umständen sowie angesichts dessen, dass das BFM den Sachverhalt zu Recht als spruchreif erachtete, ist der Entscheid, im vorliegenden Fall keine Botschaftsabklärung vorzunehmen, nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. Der Rechtsvertreter rügt im Weiteren die lange Verfahrensdauer respektive die lange Zeitspanne, welche zwischen der ersten und der ergänzenden Anhörung lag. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die lange Verfahrensdauer ist im vorliegenden Fall primär auf die hohe Anzahl von hängigen Asylverfahren sowie die volatile Situation in Syrien zurückzuführen. Falls der Rechtsvertreter tatsächlich überzeugt gewesen wäre, die lange Verfahrensdauer stelle eine Rechtsverletzung dar, so wäre es ihm unbenommen gewesen, dies vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde zu rügen. Dies hat er jedoch bezeichnenderweise nicht gemacht. Die lange Verfahrensdauer stellt offensichtlich per se keine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Bei einer langen Verfahrensdauer ist jedoch zu beachten, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt in der Zeit zwischen der Anhörung und dem Erlass des Asylentscheids ändern kann. Daher kann es unter Umständen angezeigt sein, die asylsuchende Person zeitnah zum Entscheid ergänzend anzuhören, um ihr Gelegenheit zu geben, ihre Asylgründe erneut darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen, oder um gewisse Sachverhaltsfragen zu vertiefen. Die ergänzende Anhörung stellt somit - insbesondere auch bei länger andauernden Asylverfahren - ein adäquates Instrument zur Gewährleistung der richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung dar. Demnach ist in der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die ergänzende Anhörung erst drei Jahre nach der Anhörung stattgefunden hat, keine Gehörsverletzung zu erblicken; vielmehr ist die Vorinstanz dadurch ihrer Pflicht, den Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen, nachgekommen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Rechtsvertreter in anderen von ihm betreuten Asylverfahren den Umstand, dass die Vorinstanz trotz länger zurückliegender Anhörung vor dem Erlass des Asylentscheids keine ergänzende Anhörung durchgeführt hat, regelmässig auf Beschwerdeebene unter dem Aspekt der Verletzung der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung gerügt hat. Es erscheint deshalb widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall, in welchem die Vorinstanz eine solche ergänzende Anhörung effektiv vorgenommen hat, gleichwohl ebendiese Rüge erhoben wird. 6.3.5 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Diese Frage wäre indessen unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall jedoch bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügt wurde, hat das BFM zu Recht keine Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs vorgenommen; denn wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 3) sind die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme alternativer Natur. 6.3.6 Die Rügen, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. 6.4 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation des BFM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 6.5 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

7. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das BFM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zwischen den Jahren 2000 und 2003 im Militärdienst diskriminiert worden, weil er Kurde sei. Die entsprechenden Nachteile sind indessen klarerweise nicht asylrelevant, zumal sie nicht intensiv genug sind, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden, und überdies keinerlei Bezug zur Ausreise im Jahr 2010 aufweisen. 7.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 2005 für ungefähr 20 Tage inhaftiert worden, weil er zuvor illegal nach Zypern ausgereist sei. Auch diese Massnahme kann nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden, da auch in diesem Fall kein Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2010 ersichtlich ist und die fragliche Haft ausserdem als rechtsstaatlich legitim zu erachten ist. 7.3 Der Beschwerdeführer führt ferner aus, er sei im März 2006 erneut, diesmal für ungefähr sechs Monate, inhaftiert worden, und zwar im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest. Diesbezüglich ist ebenfalls festzustellen, dass zwischen dieser Haft und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2006 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügender Zusammenhang festgestellt werden kann. Angesichts dessen, dass bei diesem Vorfall eine grosse Anzahl Personen verhaftet wurden, vor allem junge kurdische Männer, ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals nicht gezielt wegen spezifischer politischer Betätigung oder wegen eines gegen ihn persönlich vorliegenden konkreten Verdachtsmoments gesucht und inhaftiert wurde. Er erklärte dazu selber, die Behörden hätten damals den Auftrag gehabt, eine bestimmte Anzahl an jungen kurdischen Männern festzunehmen, und hätten daher bei allen in der Nähe der Newroz-Kundgebung gelegenen Wohnungen geklopft und die Leute grundlos mitgenommen (vgl. A6 S. 9). Er brachte zwar gleichzeitig vor, es sei auch gut möglich, dass die Behörden gezielt nach ihm gesucht hätten, möglicherweise weil Angehörige von ihm Sympathien für "Parteien" hegten. Für diese Hypothese finden sich in den Akten indessen keinerlei konkrete Anhaltspunkte, weshalb sie als unwahrscheinlich zu erachten ist. Daher ist bei der geltend gemachten Verhaftung im Jahr 2006 nicht von einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung auszugehen. Insgesamt ist dieses Vorbringen daher ebenfalls als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 7.4 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, er habe sich nach seiner Freilassung im September 2006 immer wieder bei den Behörden melden müssen, sei schikaniert, beschimpft, zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert und sogar einmal geschlagen worden, habe den Behörden Geldzahlungen leisten müssen und sei dann zuletzt zuhause und auch im Libanon gesucht worden. Er habe eine bevorstehende erneute Festnahme befürchtet und sei daher geflüchtet. Diesbezüglich ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer äusserte sich in Bezug auf seine Meldepflicht widersprüchlich. Während er in der Befragung vorbrachte, er habe sich nach der zweiten Haft ungefähr zehn Mal pro Jahr bei den Behörden melden müssen (vgl. A1 S. 7), sprach er in der ergänzenden Anhörung lediglich noch von insgesamt vier bis fünf Mal (vgl. A21 S. 3). Auch die Frage, wo er sich jeweils habe melden müssen, beantwortete der Beschwerdeführer unterschiedlich, indem er beispielsweise einmal erklärte, er habe sich dreimal auf einem Posten in Damaskus melden müssen (vgl. A6 S. 6), an anderer Stelle hingegen zu Protokoll gab, er habe nur einmal in Damaskus vorsprechen müssen (A21 S. 3). Grundsätzlich ist allerdings trotz dieser Widersprüche nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung im Jahr 2006 ein paar Mal bei den Behörden melden musste und dabei schikaniert und einmal geschlagen wurde. Es erscheint auch nicht völlig abwegig, dass er von gewissen Beamten - in offensichtlich amtsmissbräuchlicher Weise - zu Geldleistungen aufgefordert worden war. Diese Vorfälle sind indessen insbesondere aufgrund ihrer relativ geringen Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage bestehen sodann keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten gehabt hätte. Insbesondere ist das Vorbringen, er habe im Zeitpunkt der Ausreise Angst vor einer bevorstehenden erneuten Verhaftung gehabt, aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Risiko einer Verhaftung im damaligen Zeitpunkt hätte grösser sein sollen als all die Jahre zuvor. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2007 und 2010 offensichtlich mehrfach unbehelligt zwischen Syrien und dem Libanon hin- und her reisen konnte, was kaum möglich gewesen wäre, wenn die Behörden ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten. Zudem stellten ihm die Behörden im Januar 2010 einen Reisepass aus (vgl. A1 S. 4), und im Juli 2010 reiste er legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Aleppo aus Syrien aus. Daher erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei den syrischen Behörden auf einer Liste von zu überwachenden beziehungsweise verdächtigen Personen aufgeführt war oder gar gesucht wurde, da gegen ihn diesfalls mit Sicherheit eine Passsperre verfügt und/oder er an der Ausreise aus Syrien gehindert worden wäre. Bezüglich seines Reisepasses brachte der Beschwerdeführer zwar vor, der Schlepper habe ihm einen "gefälschten originalen" Reisepass beschafft (vgl. A21 S. 6). Allerdings ging der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge persönlich beim Passamt vorbei und unterzeichnete dort eigenhändig seinen Pass, welcher auf seinen Namen lautet. Es handelt sich daher offensichtlich um einen von der zuständigen Behörde auf seinen Namen ausgestellten Originalpass, und damit mitnichten um eine Fälschung, wie in der Beschwerde behauptet wird. Es ist bei dieser Sachlage nicht glaubhaft, dass die syrischen Behörden im damaligen Zeitpunkt sowohl in Syrien als auch im Libanon nach dem Beschwerdeführer suchten. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die angebliche respektive von ihm vermutete Suche des Geheimdienstes nach ihm im Libanon in der Befragung mit keinem Wort erwähnte. Ausserdem wäre er wohl kaum vom Libanon zunächst erneut nach Syrien zurückgekehrt, falls tatsächlich auch in Syrien nach ihm gesucht worden wäre, wie ihm dies angeblich von seiner Mutter telefonisch mitgeteilt worden war (vgl. z.B. A1 S. 6) und er eine Verhaftung befürchtet hätte, sondern wäre sogleich vom Libanon aus weiter geflüchtet. 7.5 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte.

8. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen vor, Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszugehen. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist jedoch nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. zu dieser Thematik beispielsweise auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Ferner erscheint auch die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS objektiv als nicht begründet. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch er von Übergriffen seitens des IS betroffen wäre. Allerdings geht die IS gegen all ihre verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen den Beschwerdeführer nicht als gezielt gegen ihn gerichtet zu qualifizieren und damit nicht asylrelevant wären. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

9. Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er sich durch die Ausreise dem Militärdienst entzogen sowie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige. 9.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.4). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der beschwerdeführenden Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [zur Publikation im Internet vorgesehen] E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen). 9.2 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen: Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge jedoch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3 S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen ergriffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheimdienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien - mehr als vier Millionen -, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.). 9.3 Betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, dieser habe in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen, teilweise auch als Redner. Einmal habe er ein Lied von Ibrahim Kashush vorgetragen. Fotos und Filmmaterial von diesen Veranstaltungen seien im Internet (namentlich auf Youtube, gemyakurdan.net, evroy.net) öffentlich einsehbar, und er sei darauf zu erkennen. Zudem unterhalte er unter dem Namen F._______ einen Youtube-Kanal sowie ein Facebook-Profil, wo er Filmaufnahmen von Demonstrationen veröffentliche. Sein Facebook-Profil sei in der Vergangenheit von pro-syrischen Hackern gehackt worden. Der Beschwerdeführer sei zudem Mitglied der kurdischen Volksunion in Syrien. 9.4 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers unbestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 7). Die geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren 2005 und 2006 sind zwar per se nicht als unglaubhaft zu erachten, weisen jedoch beide nicht auf ein politisches Profil des Beschwerdeführers hin. Dieser räumte selber ein, er habe sich in Syrien nicht politisch engagiert und habe lediglich seiner kurdischen Ethnie wegen Probleme gehabt (vgl. A1 S. 7). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Es ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass er in der Zwischenzeit aufgrund von Aktivitäten seiner Angehörigen in den Fokus der Behörden geraten ist. Es wird in diesem Zusammenhang zwar geltend gemacht, einer seiner Brüder sei Mitglied der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) und werde sowohl vom syrischen Regime als auch von der freien syrischen Armee gesucht. Dieses Vorbringen ist indessen völlig unsubstanziiert und gänzlich unbelegt, weshalb es letztlich unglaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. Vielmehr ist er lediglich ein gewöhnliches Mitglied der "Partei der Kurdischen Volksunion in Syrien" (vgl. die eingereichte Bestätigung vom 22. Juli 2011). Wie Tausende anderer Exil-Syrer nimmt er an Demonstrationen gegen das syrische Regime und den IS teil, wobei er sich fotografieren lässt. Zudem ergriff er einige Male das Wort und trug einmal einen Protestsong des im Jahr 2011 ermordeten regimekritischen Volkssängers Ibrahim Kashush vor. Sein Name wird bei diesen Anlässen jedoch nie erwähnt. Zudem äusserte er sich im Rahmen seiner Wortmeldungen eigenen Angeben zufolge primär zur allgemeinen Situation in Syrien und möglichen Ansätzen zur Lösung des Konflikts. Seine Äusserungen erscheinen insbesondere auch deshalb nicht als speziell brisant, weil er innerhalb der kurdischen exilpolitischen Bewegung nicht als Vordenker oder Meinungsmacher fungiert. In Bezug auf den Youtube-Kanal des Beschwerdeführers ist ferner festzustellen, dass er darauf - wie zahlreiche andere Asylsuchende - im Wesentlichen Fotos und Videos von Demonstrationen sowie im Übrigen auch unpolitische Inhalte verbreitet. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf sein Facebook-Profil, macht jedoch nicht geltend, dass beziehungsweise inwiefern er dieses Medium für seine exilpolitischen Aktivitäten nutzt. Der eingereichte Internetausdruck (vgl. Beschwerdebeilage 17) sagt darüber ebenfalls nichts aus. Insgesamt finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer selber regimekritische Inhalte verfasst und diese allenfalls im Internet veröffentlicht hätte. Sowohl auf Youtube als auch auf Facebook tritt er zudem nicht unter seinem eigenem Namen auf. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz sind nach dem Gesagten als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos beziehungsweise auf Filmen der Demonstrationen erkennbar ist, erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es handelt sich nämlich bei ihm offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste durch syrische Staatsangehörige nicht. Daher überzeugt auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sein Facebook-Profil von Assad nahestehenden Personen gehackt worden sei, nicht. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die syrischen Behörden hätten bereits von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren, hätten einmal seinen Vater und seinen Bruder deswegen festgenommen und dazu befragt und seinen Eltern nahegelegt, ihm die weitere exilpolitische Tätigkeit zu untersagen, ist zu bemerken, dass diese Vorbringen weder näher substanziiert noch in irgendeiner Form belegt werden, weshalb sie insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft zu erachten sind. 9.5 Weiter ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermag. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Bezüglich des Vorbringens in der Beschwerde, es drohten dem Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien asylrelevante Nachteile aufgrund seiner illegalen Ausreise (vgl. Art. 57 auf S. 22 der Beschwerde), ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge legal, unter Verwendung seines eigenen, echten Reisepasses aus Syrien ausgereist ist (vgl. A1 S. 4 und 8), weshalb auf dieses Vorbringen nicht mehr näher einzugehen ist. 9.6 Insoweit in der Eingabe vom 19. November 2014 nachträglich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Syrien damit rechnen, als ins Ausland geflüchteter Militärdienstverweigerer verhaftet zu werden, ist unter Berücksichtigung der in BVGE 2015/13 dargelegten Kriterien festzustellen, dass er schon deshalb nicht als Refraktär erachtet werden kann, weil er eigenen Angaben zufolge seinen Militärdienst bereits zwischen den Jahren 2000 und 2003 absolviert hatte und nicht aktenkundig ist, dass er seither erneut zum Militärdienst aufgeboten wurde. 9.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und/oder seiner exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.

10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. September 2013 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 30. Oktober 2013), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: