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D-6975/2014

D-6975/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien im April 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangte er am (...) November 2013 mit einem Visum legal in die Schweiz, wo er am 9. Dezember 2013 um Asyl nachsuchte. Am 17. Dezember 2013 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 6. August 2014 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und bis 2007 oder 2008 in B._______ gelebt zu haben. Daraufhin sei er in die Provinz C._______ gegangen und habe (...) studiert. Später habe er bei einem (...) in D._______ gearbeitet. Als Ajnabi und Kurde sei er vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Er habe mittlerweile die syrische Staatsbürgerschaft, ohne dass sich die Situation aber wesentlich verändert hätte. In E._______ beziehungsweise B._______ habe er bei der Organisation von regimefeindlichen Demonstrationen mitgeholfen. Dabei seien er und seine Freun­de von Unbekannten gefilmt worden. Die Behörden hätten von ihren Tätigkeiten erfahren. Bei einem Kontrollpunkt der Hizbollah seien sie am 7. Februar 2012 angehalten worden. Er habe sich damals noch nicht mit einer Identitätskarte ausweisen können und sei gefragt worden, ob er sich eine ausstellen lassen wolle. Aus Angst vor einer Festnahme habe er mit nein geantwortet. Man habe auf ihren Handys Belege für Demonstrationsteilnahmen gefunden und sie an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert. In der Haft sei er immer wieder geschlagen, bedroht und zu regimefeindlichen Aktivitäten befragt worden. Nach einiger Zeit sei er freigelassen worden und nach B._______ zurückgekehrt. Am (...) Juli 2012 sei er in die Türkei gereist. Von dort aus sei er viermal nach Syrien zurückgekehrt, um seine kranke Mutter zu besuchen. Einmal habe er wieder bei der Organisation einer Demonstration geholfen. Beim zweiten Besuch der Mutter sei er von Unbekannten geschlagen und aufgefordert worden, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Zu weiteren Problemen mit den Behörden sei es nicht mehr gekommen. Seines Wissens werde er nicht gesucht. Er leide aber unter der Spaltung der kurdischen Bewegung und befürchte Repressalien durch Angehörige der PKK. Syrien habe er im April 2013 definitiv verlassen. A.c Der Beschwerdeführer gab amtliche syrische Dokumente und weitere Unterlagen - darunter Belege für exilpolitische Aktivitäten - zu den Akten (vgl. die Auflistung im BzP-Protokoll, Beweismittelumschlag A 13/1 und A 12/15 Antworten 4 ff.). B. B.a Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 - eröffnet am 29. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die Vorbringen im Zusammenhang mit der Festnahme am Hizbollah-Posten vom Februar 2012 und der anschliessenden Inhaftierung müssten als widersprüchlich bezeichnet werden. Er sei damals nach seiner Identitätskarte, welche er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gehabt habe, gefragt worden. Erst zwei oder drei Monate nach dieser Kontrolle habe er sich das Dokument ausstellen lassen. Das Dokument datiere indes vom (...) Mai 2011. Auf Nachfragen sei er nicht in der Lage gewesen, diese Unstimmigkeit zu erklären. Im Weiteren habe er die erwähnten Nachteile bei der Befragung in Zusammenhang mit Aufnahmen von Demonstrationen auf dem Handy gestellt, derweil bei der Anhörung dieser Zusammenhang nicht mehr geltend gemacht worden sei. Bezüglich der angeblichen Organisation von Demonstrationen in E._______ habe er bei der Befragung einen zeitlichen Rahmen von Januar 2012 bis November 2012 erwähnt. In der Anhörung habe er ausgeführt, erst nach der Haft von Februar 2012 mit der Organisation begonnen zu haben. Ausserdem habe er als Zeitpunkt der letzten Demonstration den Februar 2013 genannt. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Aktivitäten angemessen zu substanzieren. Vor diesem Hintergrund sei nicht glaubhaft, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen oder diese sogar organisiert habe, zumal er Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden verneint habe. Im Übrigen habe er erst bei der Anhörung geltend gemacht, etwa einen Monat nach der angeblichen Haft durch unbekannte Personen geschlagen und dazu aufgefordert worden zu sein, fortan nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Auch dafür habe er keine befriedigende Erklärung liefern können. Überdies sei er nach dieser angeblichen Bedrohung noch wiederholt aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt, was zusätzlich gegen die angebliche Bedrohungslage spreche. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. Weder seinen Ausführungen noch den eingereichten Fotos sei zu entnehmen, dass er bei solchen Anlässen eine besondere Funktion übernommen hätte. Es sei nicht davon auszugehen, dass er vom syrischen Regime als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die geschilderten Benachteiligungen als mittlerweile ehemaliger Ajnabi mit dem Erhalt der syrischen Staatsbürgerschaft aufgehört hätten. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, er sei trotz Erhalt der syrischen Staatsbürgerschaft Diskriminierungen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen wäre oder solche künftig zu befürchten hätte. B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 25. November 2014 - adressiert an das BFM und dem Gericht am 1. Dezember 2014 übermittelt - beantragte der Beschwerdeführer die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung. Zur Begründung machte er geltend, er habe in den letzten vier Jahren viel durchgemacht. Er habe sich im Heimatland politisch gegen radikale Muslime beziehungsweise das Regime eingesetzt und nehme in der Schweiz an exilpolitischen Anlässen teil. In Syrien sei er in vielen Bereichen diskriminiert worden. Der Eingabe lagen ein syrisches Dokument samt deutschsprachiger Übersetzung aus dem Jahr 2002 (im Zusammenhang mit dem damaligen Ajnabi-Status) sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers (Erteilung der Vollmacht an eine Drittperson zur Verfassung und Einreichung des Rekurses) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 stellte der damalige Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Am 18. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer beim Gericht ein Gesuch um Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss stellen. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 wurde auf den erhobenen Kostenvorschuss verzichtet. F. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelte sich dabei gemäss Begleitschreiben um Fotos von Demonstrationen sowohl in Syrien wie auch der Schweiz, an welchen er teilgenommen habe. Ausserdem wurde dem Gericht ein Universitätsdokument samt deutschsprachiger Übersetzung übermittelt. G. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der in der Schweiz aufgenommenen Fotos könne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Hinsichtlich der Fotos von angeblichen Demonstrationsteilnahmen in Syrien habe der Beschwerdeführer weder dargelegt, wann die Aufnahmen entstanden seien, noch wo die Anlässe stattgefunden hätten. Ferner sei er auf den mutmasslich in Syrien aufgenommenen Fotos, welche Kundgebungen zeigten, nicht erkennbar. Zudem sei fraglich, welchen Hintergrund die gezeigten Demonstrationszüge gehabt hätten. Auf einem der eingereichten Fotos hielten mehrere Personen ein Schild mit dem Schriftzug "F._______" in die Höhe. Dies würde eher dafür sprechen, dass es sich um eine Kundgebung in Solidarität mit F._______ handle, was indes in zeitlicher Hinsicht nicht zu seinen Vorbringen zu passen vermöge. Zudem sei er auf diesem Bild gar nicht identifizierbar, was zur Frage führe, in welchem Zusammenhang es zu seinen Vorbringen stehe. Schliesslich habe er es gänzlich unterlassen, Erläuterungen zum Bildmaterial abzugeben, weshalb dieses nicht geeignet sei, eine andere als die vorgenommene Einschätzung der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Darlegungen zu bewirken. H. In der Replik vom 20. April 2016 merkte der Beschwerdeführer zu den Fotos an, er sei auf ihnen gut erkennbar und auf eine entsprechende Aufforderung hin bereit, Erläuterungen zum Bildmaterial zu machen. In Syrien habe er sich regelmässig auch organisatorisch an Demonstrationen in B._______ beteiligt. Er sei aktives Mitglied des Koordinationsausschusses gewesen und habe dabei mit der Yekiti-Partei zusammengearbeitet. Er sei deswegen geschlagen und festgenommen worden. Nach der Flucht sei er Mitglied der G._______ geworden. Er habe an gegen die PKK und die Regierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Entsprechend sei er vor Ort asylrelevant gefährdet.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen Widersprüche, Unstimmigkeiten und Substanzlosigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers zu politischen Aktivitäten und zum Erlebten vor Ort festgestellt. Auf diese Erwägungen kann weitgehend verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich anlässlich der BzP einerseits als "unparteiisch und völlig neutral". Andererseits machte er geltend, insbesondere in E._______ bei der Organisation von Demonstrationen mitgewirkt zu haben. Diese Aussagen lassen sich nur sehr bedingt miteinander vereinbaren und wecken zumindest Zweifel daran, dass er tatsächlich als Organisator auftrat. Zudem wirken seine Schilderungen im Rahmen der relativ einlässlichen Befragung zu den Abläufen der Protestanlässe sehr stereotyp und lassen kaum auf ein tatsächlich erfolgtes organisatorisches Engagement schliessen (vgl. A 5/11 S. 6 ff.). Es ist zwar - so auch in Würdigung der eingereichten, aber im Sinne der Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung kaum aussagetauglichen Beweismittel - nicht ausgeschlossen, dass er als Mitläufer an gewissen Anlässen teilnahm. In der Replik verzichtete er darauf, das vom SEM zu Recht monierte Fehlen von Erklärungen zum Bildmaterial nachzuholen, und bot lediglich an, auf Verlangen solche Erklärungen zu liefern. Abgesehen davon, dass er der Mitwirkungspflicht unterliegt und von sich aus gehalten gewesen wäre, Erklärungen auf den Vorhalt des SEM zu liefern, ist die Beweistauglichkeit für die geltend gemachte zielgerichtete Verfolgung wie obenstehend festgehalten aber ohnehin nicht hinreichend gegeben. Die angebliche Festnahme an einem Kontrollposten verbunden mit einer einmonatigen Inhaftierung kann auch aus weiteren Gründen in der geltend gemachten Form nicht geglaubt werden. Das SEM weist diesbezüglich zurecht unter anderem darauf hin, dass seine Angaben zur damals angeblich noch fehlenden Identitätskarte aufgrund deren Datierung nicht nachvollzogen werden könnten und weitere Unstimmigkeiten bestünden. Diese Erwägungen vermochte er mangels stringenter Argumente nicht zu widerlegen. Auffallend ist dabei, dass er in der Replik den Schwerpunkt seiner Aktivitäten in B._______ erwähnte, derweil er gemäss Befragung offenbar insbesondere in E._______ tätig gewesen sein solle. Seine Schilderungen anlässlich der Anhörung zu Demonstrationen und der Haft weisen wiederum nur sehr bedingt Realkennzeichen auf und wirken erneut stereotyp (vgl. A 12/15 Antworten 46 und 71). Und selbst wenn er an einer Strassensperre tatsächlich angehalten und - wenn auch nicht unter den vorgebrachten Umständen - in der Folge befragt worden sein sollte, vermöchte dies eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland nicht zu begründen. So gab er unter anderem zu Protokoll, er sei lediglich zufällig und nicht gezielt inhaftiert worden (vgl. a.a.O. Antwort 56), habe danach keine behördlichen Probleme mehr gehabt und werde gemäss seinem Kenntnisstand nicht behördlich gesucht. Im Falle der Rückkehr habe er - mit Ausnahme der PKK - vor niemandem Angst (vgl. A 5/11 S. 8). Dies lässt darauf schliessen, dass er nicht davon ausgeht, im Heimatland als Regimegegner identifiziert worden zu sein, zumal er ja überdies erwähnte, nach der angeblichen Haft legal in die Türkei ausgereist zu sein und sich im Übrigen auch in B._______ im Haus der Mutter, das heisst an einem Ort, wo ihn seine Gegner im Falle tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation problemlos hätten ausfindig machen können, aufgehalten habe (vgl. A 12/15 Antworten 25 ff. und 78 ff.). Zu erwähnen ist sodann im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen, dass er in der Anhörung nicht mehr geltend machte, im Zusammenhang mit Handy-Aufnahmen von Demonstrationen festgenommen worden zu sein, was die Glaubhaftigkeit einer angeblichen Verfolgung aus politischen Gründen zusätzlich beeinträchtigt.

E. 4.3 Im Zusammenhang mit seiner Furcht vor der PKK gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, nach der geltend gemachten Freilassung durch diese nicht persönlich bedroht worden zu sein. Entsprechend ist schon aus diesem Grund nicht von einer relevanten Verfolgungsfurcht auszugehen, zumal die in der Replik geäusserten Befürchtungen durch nichts belegt werden. Unglaubhaft ist auch der Vorfall mit den Schlägen durch Unbekannte nach einer Wiedereinreise in Syrien, da er diesen erst bei der Anhörung, weitgehend ohne Realkennzeichen und in zeitlicher Hinsicht ungereimt geltend machte (vgl. a.a.O. Antworten 30 f., 60 ff. und 99 ff.).

E. 4.4 Schliesslich sind die Erwägungen des SEM zu den Diskriminierungen wegen der vormaligen Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Überzeugende Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen wiederum.

E. 4.5 Ausserdem brachte der Beschwerdeführer nicht vor, er befürchte, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er macht demnach offensichtlich nicht geltend, er habe sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen. Entsprechend kann er auch aus dem zitierten BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die in der Replik vorgebrachte blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr allenfalls doch militärisch aufgeboten zu werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen.

E. 5.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe - welche in casu nicht bestehen - liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asyl­su­chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts­staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach­fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Um­ständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenom­men (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesver­waltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nach­fluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezem­ber 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Ab­kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fort­setzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Über­zeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Als Beweismittel gab er Fotos zu den Akten.

E. 5.4 Im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) gelangt das Gericht hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, und zwar insbesondere dann, wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, wonach syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammelten, vermöge gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. E. 6.3.2). Das Gericht geht indes weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei nach dem Gesagten der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O. E. 6.3.6).

E. 5.5 Aufgrund der Aktenlage ist bereits fraglich, ob die exilpolitischen Aktivitäten vorliegend als Fort­setzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Über­zeugung zu qualifizieren wären. Unbesehen dieser Tatsache lassen die Fotos mit dem Beschwerdeführer an Veranstaltungen in der Schweiz seit der Ein­reise nicht das Bild einer herausragend aktiven Person entste­hen, und es ist nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen dieser niederschwelligen Aktionen durch die Behörden als Regimegegner identifiziert und registriert wurde. Die vorinstanzliche Würdigung des eingereichten Bildmaterials überzeugt, zumal auch in der Replik mangels stichhaltiger Argumente nicht von einem masseblichen Engagement auszugehen ist. Zwar bringt er dort vor, sich massgeblich bei der Organisation von Anlässen eingesetzt zu haben. Diese blossen Behauptungen wirken indes nicht substanziiert und sind durch keine schlüssigen Beweismittel belegt. Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf ist es schliesslich zwar naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition ver­hört werden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpoli­tisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr sind aber im Lichte der aktuellen Rechtsprechung nach wie vor zu beachten (vgl. wiederum a.a.O. E 6.3.6). Dieses besondere Mass an Exponierung ist beim den Beschwerdeführer zu verneinen. Aufgrund seiner Persönlichkeit und der fehlenden Glaubhaftigkeit einer exponierten Tätigkeit entsteht nicht der Eindruck, er könnte aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen worden sein.

E. 6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Beschwerdevorbringen und die weiteren Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.

E. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung getragen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab­zuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6975/2014 Urteil vom 29. April 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien im April 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangte er am (...) November 2013 mit einem Visum legal in die Schweiz, wo er am 9. Dezember 2013 um Asyl nachsuchte. Am 17. Dezember 2013 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 6. August 2014 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und bis 2007 oder 2008 in B._______ gelebt zu haben. Daraufhin sei er in die Provinz C._______ gegangen und habe (...) studiert. Später habe er bei einem (...) in D._______ gearbeitet. Als Ajnabi und Kurde sei er vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Er habe mittlerweile die syrische Staatsbürgerschaft, ohne dass sich die Situation aber wesentlich verändert hätte. In E._______ beziehungsweise B._______ habe er bei der Organisation von regimefeindlichen Demonstrationen mitgeholfen. Dabei seien er und seine Freun­de von Unbekannten gefilmt worden. Die Behörden hätten von ihren Tätigkeiten erfahren. Bei einem Kontrollpunkt der Hizbollah seien sie am 7. Februar 2012 angehalten worden. Er habe sich damals noch nicht mit einer Identitätskarte ausweisen können und sei gefragt worden, ob er sich eine ausstellen lassen wolle. Aus Angst vor einer Festnahme habe er mit nein geantwortet. Man habe auf ihren Handys Belege für Demonstrationsteilnahmen gefunden und sie an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert. In der Haft sei er immer wieder geschlagen, bedroht und zu regimefeindlichen Aktivitäten befragt worden. Nach einiger Zeit sei er freigelassen worden und nach B._______ zurückgekehrt. Am (...) Juli 2012 sei er in die Türkei gereist. Von dort aus sei er viermal nach Syrien zurückgekehrt, um seine kranke Mutter zu besuchen. Einmal habe er wieder bei der Organisation einer Demonstration geholfen. Beim zweiten Besuch der Mutter sei er von Unbekannten geschlagen und aufgefordert worden, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Zu weiteren Problemen mit den Behörden sei es nicht mehr gekommen. Seines Wissens werde er nicht gesucht. Er leide aber unter der Spaltung der kurdischen Bewegung und befürchte Repressalien durch Angehörige der PKK. Syrien habe er im April 2013 definitiv verlassen. A.c Der Beschwerdeführer gab amtliche syrische Dokumente und weitere Unterlagen - darunter Belege für exilpolitische Aktivitäten - zu den Akten (vgl. die Auflistung im BzP-Protokoll, Beweismittelumschlag A 13/1 und A 12/15 Antworten 4 ff.). B. B.a Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 - eröffnet am 29. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die Vorbringen im Zusammenhang mit der Festnahme am Hizbollah-Posten vom Februar 2012 und der anschliessenden Inhaftierung müssten als widersprüchlich bezeichnet werden. Er sei damals nach seiner Identitätskarte, welche er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gehabt habe, gefragt worden. Erst zwei oder drei Monate nach dieser Kontrolle habe er sich das Dokument ausstellen lassen. Das Dokument datiere indes vom (...) Mai 2011. Auf Nachfragen sei er nicht in der Lage gewesen, diese Unstimmigkeit zu erklären. Im Weiteren habe er die erwähnten Nachteile bei der Befragung in Zusammenhang mit Aufnahmen von Demonstrationen auf dem Handy gestellt, derweil bei der Anhörung dieser Zusammenhang nicht mehr geltend gemacht worden sei. Bezüglich der angeblichen Organisation von Demonstrationen in E._______ habe er bei der Befragung einen zeitlichen Rahmen von Januar 2012 bis November 2012 erwähnt. In der Anhörung habe er ausgeführt, erst nach der Haft von Februar 2012 mit der Organisation begonnen zu haben. Ausserdem habe er als Zeitpunkt der letzten Demonstration den Februar 2013 genannt. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Aktivitäten angemessen zu substanzieren. Vor diesem Hintergrund sei nicht glaubhaft, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen oder diese sogar organisiert habe, zumal er Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden verneint habe. Im Übrigen habe er erst bei der Anhörung geltend gemacht, etwa einen Monat nach der angeblichen Haft durch unbekannte Personen geschlagen und dazu aufgefordert worden zu sein, fortan nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Auch dafür habe er keine befriedigende Erklärung liefern können. Überdies sei er nach dieser angeblichen Bedrohung noch wiederholt aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt, was zusätzlich gegen die angebliche Bedrohungslage spreche. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. Weder seinen Ausführungen noch den eingereichten Fotos sei zu entnehmen, dass er bei solchen Anlässen eine besondere Funktion übernommen hätte. Es sei nicht davon auszugehen, dass er vom syrischen Regime als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die geschilderten Benachteiligungen als mittlerweile ehemaliger Ajnabi mit dem Erhalt der syrischen Staatsbürgerschaft aufgehört hätten. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, er sei trotz Erhalt der syrischen Staatsbürgerschaft Diskriminierungen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen wäre oder solche künftig zu befürchten hätte. B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 25. November 2014 - adressiert an das BFM und dem Gericht am 1. Dezember 2014 übermittelt - beantragte der Beschwerdeführer die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung. Zur Begründung machte er geltend, er habe in den letzten vier Jahren viel durchgemacht. Er habe sich im Heimatland politisch gegen radikale Muslime beziehungsweise das Regime eingesetzt und nehme in der Schweiz an exilpolitischen Anlässen teil. In Syrien sei er in vielen Bereichen diskriminiert worden. Der Eingabe lagen ein syrisches Dokument samt deutschsprachiger Übersetzung aus dem Jahr 2002 (im Zusammenhang mit dem damaligen Ajnabi-Status) sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers (Erteilung der Vollmacht an eine Drittperson zur Verfassung und Einreichung des Rekurses) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 stellte der damalige Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Am 18. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer beim Gericht ein Gesuch um Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss stellen. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 wurde auf den erhobenen Kostenvorschuss verzichtet. F. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelte sich dabei gemäss Begleitschreiben um Fotos von Demonstrationen sowohl in Syrien wie auch der Schweiz, an welchen er teilgenommen habe. Ausserdem wurde dem Gericht ein Universitätsdokument samt deutschsprachiger Übersetzung übermittelt. G. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der in der Schweiz aufgenommenen Fotos könne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Hinsichtlich der Fotos von angeblichen Demonstrationsteilnahmen in Syrien habe der Beschwerdeführer weder dargelegt, wann die Aufnahmen entstanden seien, noch wo die Anlässe stattgefunden hätten. Ferner sei er auf den mutmasslich in Syrien aufgenommenen Fotos, welche Kundgebungen zeigten, nicht erkennbar. Zudem sei fraglich, welchen Hintergrund die gezeigten Demonstrationszüge gehabt hätten. Auf einem der eingereichten Fotos hielten mehrere Personen ein Schild mit dem Schriftzug "F._______" in die Höhe. Dies würde eher dafür sprechen, dass es sich um eine Kundgebung in Solidarität mit F._______ handle, was indes in zeitlicher Hinsicht nicht zu seinen Vorbringen zu passen vermöge. Zudem sei er auf diesem Bild gar nicht identifizierbar, was zur Frage führe, in welchem Zusammenhang es zu seinen Vorbringen stehe. Schliesslich habe er es gänzlich unterlassen, Erläuterungen zum Bildmaterial abzugeben, weshalb dieses nicht geeignet sei, eine andere als die vorgenommene Einschätzung der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Darlegungen zu bewirken. H. In der Replik vom 20. April 2016 merkte der Beschwerdeführer zu den Fotos an, er sei auf ihnen gut erkennbar und auf eine entsprechende Aufforderung hin bereit, Erläuterungen zum Bildmaterial zu machen. In Syrien habe er sich regelmässig auch organisatorisch an Demonstrationen in B._______ beteiligt. Er sei aktives Mitglied des Koordinationsausschusses gewesen und habe dabei mit der Yekiti-Partei zusammengearbeitet. Er sei deswegen geschlagen und festgenommen worden. Nach der Flucht sei er Mitglied der G._______ geworden. Er habe an gegen die PKK und die Regierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Entsprechend sei er vor Ort asylrelevant gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 4.2 Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen Widersprüche, Unstimmigkeiten und Substanzlosigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers zu politischen Aktivitäten und zum Erlebten vor Ort festgestellt. Auf diese Erwägungen kann weitgehend verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich anlässlich der BzP einerseits als "unparteiisch und völlig neutral". Andererseits machte er geltend, insbesondere in E._______ bei der Organisation von Demonstrationen mitgewirkt zu haben. Diese Aussagen lassen sich nur sehr bedingt miteinander vereinbaren und wecken zumindest Zweifel daran, dass er tatsächlich als Organisator auftrat. Zudem wirken seine Schilderungen im Rahmen der relativ einlässlichen Befragung zu den Abläufen der Protestanlässe sehr stereotyp und lassen kaum auf ein tatsächlich erfolgtes organisatorisches Engagement schliessen (vgl. A 5/11 S. 6 ff.). Es ist zwar - so auch in Würdigung der eingereichten, aber im Sinne der Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung kaum aussagetauglichen Beweismittel - nicht ausgeschlossen, dass er als Mitläufer an gewissen Anlässen teilnahm. In der Replik verzichtete er darauf, das vom SEM zu Recht monierte Fehlen von Erklärungen zum Bildmaterial nachzuholen, und bot lediglich an, auf Verlangen solche Erklärungen zu liefern. Abgesehen davon, dass er der Mitwirkungspflicht unterliegt und von sich aus gehalten gewesen wäre, Erklärungen auf den Vorhalt des SEM zu liefern, ist die Beweistauglichkeit für die geltend gemachte zielgerichtete Verfolgung wie obenstehend festgehalten aber ohnehin nicht hinreichend gegeben. Die angebliche Festnahme an einem Kontrollposten verbunden mit einer einmonatigen Inhaftierung kann auch aus weiteren Gründen in der geltend gemachten Form nicht geglaubt werden. Das SEM weist diesbezüglich zurecht unter anderem darauf hin, dass seine Angaben zur damals angeblich noch fehlenden Identitätskarte aufgrund deren Datierung nicht nachvollzogen werden könnten und weitere Unstimmigkeiten bestünden. Diese Erwägungen vermochte er mangels stringenter Argumente nicht zu widerlegen. Auffallend ist dabei, dass er in der Replik den Schwerpunkt seiner Aktivitäten in B._______ erwähnte, derweil er gemäss Befragung offenbar insbesondere in E._______ tätig gewesen sein solle. Seine Schilderungen anlässlich der Anhörung zu Demonstrationen und der Haft weisen wiederum nur sehr bedingt Realkennzeichen auf und wirken erneut stereotyp (vgl. A 12/15 Antworten 46 und 71). Und selbst wenn er an einer Strassensperre tatsächlich angehalten und - wenn auch nicht unter den vorgebrachten Umständen - in der Folge befragt worden sein sollte, vermöchte dies eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland nicht zu begründen. So gab er unter anderem zu Protokoll, er sei lediglich zufällig und nicht gezielt inhaftiert worden (vgl. a.a.O. Antwort 56), habe danach keine behördlichen Probleme mehr gehabt und werde gemäss seinem Kenntnisstand nicht behördlich gesucht. Im Falle der Rückkehr habe er - mit Ausnahme der PKK - vor niemandem Angst (vgl. A 5/11 S. 8). Dies lässt darauf schliessen, dass er nicht davon ausgeht, im Heimatland als Regimegegner identifiziert worden zu sein, zumal er ja überdies erwähnte, nach der angeblichen Haft legal in die Türkei ausgereist zu sein und sich im Übrigen auch in B._______ im Haus der Mutter, das heisst an einem Ort, wo ihn seine Gegner im Falle tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation problemlos hätten ausfindig machen können, aufgehalten habe (vgl. A 12/15 Antworten 25 ff. und 78 ff.). Zu erwähnen ist sodann im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen, dass er in der Anhörung nicht mehr geltend machte, im Zusammenhang mit Handy-Aufnahmen von Demonstrationen festgenommen worden zu sein, was die Glaubhaftigkeit einer angeblichen Verfolgung aus politischen Gründen zusätzlich beeinträchtigt. 4.3 Im Zusammenhang mit seiner Furcht vor der PKK gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, nach der geltend gemachten Freilassung durch diese nicht persönlich bedroht worden zu sein. Entsprechend ist schon aus diesem Grund nicht von einer relevanten Verfolgungsfurcht auszugehen, zumal die in der Replik geäusserten Befürchtungen durch nichts belegt werden. Unglaubhaft ist auch der Vorfall mit den Schlägen durch Unbekannte nach einer Wiedereinreise in Syrien, da er diesen erst bei der Anhörung, weitgehend ohne Realkennzeichen und in zeitlicher Hinsicht ungereimt geltend machte (vgl. a.a.O. Antworten 30 f., 60 ff. und 99 ff.). 4.4 Schliesslich sind die Erwägungen des SEM zu den Diskriminierungen wegen der vormaligen Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Überzeugende Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen wiederum. 4.5 Ausserdem brachte der Beschwerdeführer nicht vor, er befürchte, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er macht demnach offensichtlich nicht geltend, er habe sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen. Entsprechend kann er auch aus dem zitierten BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die in der Replik vorgebrachte blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr allenfalls doch militärisch aufgeboten zu werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen. 5. 5.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe - welche in casu nicht bestehen - liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asyl­su­chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts­staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach­fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Um­ständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenom­men (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesver­waltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nach­fluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezem­ber 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Ab­kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fort­setzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Über­zeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012). 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Als Beweismittel gab er Fotos zu den Akten. 5.4 Im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) gelangt das Gericht hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, und zwar insbesondere dann, wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, wonach syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammelten, vermöge gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. E. 6.3.2). Das Gericht geht indes weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei nach dem Gesagten der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O. E. 6.3.6). 5.5 Aufgrund der Aktenlage ist bereits fraglich, ob die exilpolitischen Aktivitäten vorliegend als Fort­setzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Über­zeugung zu qualifizieren wären. Unbesehen dieser Tatsache lassen die Fotos mit dem Beschwerdeführer an Veranstaltungen in der Schweiz seit der Ein­reise nicht das Bild einer herausragend aktiven Person entste­hen, und es ist nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen dieser niederschwelligen Aktionen durch die Behörden als Regimegegner identifiziert und registriert wurde. Die vorinstanzliche Würdigung des eingereichten Bildmaterials überzeugt, zumal auch in der Replik mangels stichhaltiger Argumente nicht von einem masseblichen Engagement auszugehen ist. Zwar bringt er dort vor, sich massgeblich bei der Organisation von Anlässen eingesetzt zu haben. Diese blossen Behauptungen wirken indes nicht substanziiert und sind durch keine schlüssigen Beweismittel belegt. Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf ist es schliesslich zwar naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition ver­hört werden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpoli­tisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr sind aber im Lichte der aktuellen Rechtsprechung nach wie vor zu beachten (vgl. wiederum a.a.O. E 6.3.6). Dieses besondere Mass an Exponierung ist beim den Beschwerdeführer zu verneinen. Aufgrund seiner Persönlichkeit und der fehlenden Glaubhaftigkeit einer exponierten Tätigkeit entsteht nicht der Eindruck, er könnte aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen worden sein.

6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Beschwerdevorbringen und die weiteren Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung getragen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab­zuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: