Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - gelangte am 25. Juni 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Januar 2014 im Wesentlichen vor, er habe zwischen 2008 und 2010 für zwei Jahre im Libanon gelebt und sei dann nach Syrien zurückgekehrt. An der Grenze sei sein Reisebus angehalten worden und er habe wegen seiner beschädigten Identitätskarte aus dem Bus aussteigen müssen. Er sei von fünf Personen geschlagen und getreten worden, weil er sich nicht genügend um seine Identitätskarte gekümmert hätte. Im Mai 2011 sei er für den Militärdienst aufgeboten worden. Er habe diesen gegen eine Bezahlung von 25'000 syrische Lira bis September 2011 verschieben können. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er im September 2011 untergetaucht. Die Behörden hätten nach ihm gesucht und er sei wegen Wehrdienstverweigerung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er habe zudem etwa zehn Mal mit Freunden an Demonstrationen in B._______ teilgenommen. Zwei seiner Freunde seien dabei getötet und fünf weitere verletzt worden. Er sei deshalb am 18. März 2012 aus Syrien ausgereist. In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren - teilweise durch seinen vormaligen Rechtsvertreter - folgende Dokumente zu den Akten: seine syrische Identitätskarte, einige Seiten seines Militärdienstbüchleins (in Kopie), zwei Marschbefehle (einer davon in Kopie), mehrere Unterlagen aus Syrien betreffend seinen Gesundheitszustand (inkl. Couvert seines syrischen Arztes), mehrere Ausdrucke seines Facebook-Profils, Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Demonstrationsteilnahme am (...) 2012 in Bern (Fotografie von ihm, zahlreiche Medienberichte), eine Fotografie von ihm anlässlich einer Demonstration am (...) 2013 in Bern, Ausdrucke der Facebook-Gruppen "(...)" und "(...)", Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Demonstrationsteilnahme am (...) 2014 vor dem UNO-Gebäude in Genf (Fotografien von ihm, Ausdrucke der Internetseiten [...] und [...] sowie der Facebook-Gruppe "[...]"). C. C.a Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 - eröffnet am 14. Juli 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung führte sie zunächst zusammengefasst aus, die Darstellung des Beschwerdeführers zu seiner militärischen Einberufung sei unstimmig und unsubstanziiert. So habe er an der BzP eine (einzige) militärische Einberufung (nämlich im Mai 2011 beziehungsweise im Mai 2012) geltend gemacht. Demgegenüber habe er an der Anhörung vorgebracht, er habe zwei militärische Aufgebote erhalten, wobei er nicht stimmig anzugeben vermocht habe, wann er angeblich rekrutiert worden sei. Zudem habe er zwei Marschbefehle zu den Akten gereicht. Dabei datiere der eine bereits vom 5. März 2010. Ferner habe er an der Anhörung vorgebracht, er sei wegen Nichtbefolgens der militärischen Einberufung zu einer Gefängnisstrafe von mehr als zwei Jahren beziehungsweise zu 200 oder 300 Tagen verurteilt worden; das betreffende Beweismittel würde sich in seinem Dossier befinden. Indes sei kein solches zu den Akten gereicht worden. Da diese Darstellung nicht den Tatsachen entspreche, werde sie nicht geglaubt. Weiter habe der Beschwerdeführer - erst an der Anhörung und damit nachgeschoben - vorgebracht, er sei behördlich gesucht worden, weil er der militärischen Einberufung keine Folge geleistet habe; die Militärpolizei sei einen Monat lang fast jeden Tag nach Hause gekommen und habe auch sein Haus durchsucht. Vor diesem Hintergrund erstaune seine Darstellung, wonach er sich, dessen ungeachtet, fast jeden Tag über Mittag zu Hause aufgehalten habe. Zudem wäre anzunehmen, dass die Behörden ihn auch am Arbeitsplatz gesucht hätten, wo er bis zum Ausreisetag gearbeitet haben soll. Da diese Darstellung mit dem behördlichen Vorgehen nicht zu vereinbaren sei, werde sie nicht geglaubt. Schliesslich würden die Unstimmigkeiten in seiner Darstellung durch die eingereichten Beweismittel nicht ausgeräumt. Es sei bekannt, dass Dokumente dieser Art leicht käuflich seien, weshalb ihr Beweiswert entsprechend sei. Die vorgebrachte Einberufung in die syrische Armee werde daher nicht geglaubt. Der Beschwerdeführer habe ferner geltend gemacht, er habe in Syrien auch an etwa zehn Demonstrationen teilgenommen. Indes seien in diesem Zusammenhang gemäss Aktenlage keine behördlichen Massnahmen gegen ihn erfolgt, was insofern nicht erstaune, als er nämlich erklärt habe, er sei nicht aktiv für eine Partei gewesen und sich als Mitläufer geschildert habe. Dieses Vorbringen würde somit die Anforderungen an Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllen. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, er habe auch während seines Aufenthalts in der Schweiz an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Exilpolitische Aktivitäten könnten indes nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststehe, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zur Folge haben würden. Es treffe zu, dass die syrischen Behörden die exilpolitische Szene im Ausland beobachten würden. Angesichts der ausgesprochen umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Personen mit einer Herkunft aus Syrien in ganz Westeuropa dränge sich indessen die Vermutung auf, dass die Überwachung nicht umfassend geschehe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass davon Personen betroffen sein könnten, die sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigen und vom syrischen Machtapparat als Gefahr für den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer weise aber nicht das besagte Profil auf, welches erwarten lassen würde, dass er das Interesse der syrischen Behörde auf sich ziehen könnte. Es sei insbesondere in Erinnerung zu rufen, dass er keine Verfolgungsmassnahmen im Herkunftsland habe glaubhaft machen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei und er Syrien unbescholten verlassen habe. Es sei auch den syrischen Behörden bekannt, dass zahlreiche sich in Westeuropa aufhaltende Personen aus Syrien, die dort keinerlei politisches Engagement gezeigt hätten, sich im Ausland exilpolitisch betätigen würden. Die syrischen Behörden wüssten jedoch sehr wohl zwischen derartigen vordergründigen Tätigkeiten und einem echten politischen Engagement zu unterscheiden, weshalb Aktivitäten, wie sie der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, praxisgemäss keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Schliesslich gelte es auch auf die riesige Datenmenge im Internet zu verweisen, die eine umfassende Überwachung seitens der syrischen Behörden als ausgesprochen unwahrscheinlich erscheinen und stattdessen erwarten lasse, dass sich diese auf Personen beschränke, die - anders als der Beschwerdeführer - ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden. D. Mit Eingabe vom 13. August 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es seien die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei sein Asylgesuch gutzuheissen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er ihn Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichneten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einräumung eines Replikrechts gegenüber allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ersuchen. Der Beschwerde lag ein Haftbefehl vom 20. November 2011 wegen "Verbreitung falscher Nachrichten" (in Kopie; mit deutscher Übersetzung) bei. E. Mit Schreiben vom 14. August 2014 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nachreichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 wies der damalige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. G. Der Kostenvorschuss ging am 3. September 2014 bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer sein Militärdienstbüchlein (im Original) zu den Akten reichen. I. Mit Schreiben vom 2. April 2015 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf BVGE 2015/3 ergänzende Ausführungen zur Beschwerdeschrift. J. Mit Eingaben vom 12. Mai und 1. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 mit, es sei um eine beförderliche Behandlung bemüht. K. Mit Eingabe vom 6. September 2016 liess der Beschwerdeführer erneut um einen baldigen Entscheid ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom 9. September 2016.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Konkret wird die Verletzung der genannten Grundsätze in der Beschwerdeschrift damit begründet, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nichtbefolgens der militärischen Einberufung alleine deshalb nicht geglaubt habe, weil sich das entsprechende Beweismittel entgegen der Aussage des Beschwerdeführers nicht in den Akten befunden habe.
E. 3.3 Die vorinstanzliche Begründung ist in diesem Punkt in der Tat fragwürdig, wobei die Frage, ob die Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit zutrifft, eine Frage der Beweiswürdigung darstellt. Im Hinblick auf die Thematik der Begründungspflicht hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid hinreichend dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einberufung in die syrische Armee (und damit implizit auch dessen Verurteilung wegen Nichtbefolgens der militärischen Einberufung) unglaubhaft sei. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer, der eine Mitwirkungspflicht hat (vgl. Art. 8 AsylG), an der Anhörung mitgeteilt, dass sich das Dokument zu seiner Verurteilung nicht in den Akten befinde (vgl. Akten SEM A 15 S. 15). Es lag an ihm, seinen Rechtsvertreter dahingehend zu informieren und diesen aufzufordern, das entsprechende Dokument nachzureichen, was er offenbar auch getan hat. So wandte sich der damalige Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Februar 2014 in diesem Zusammenhang an die Vorinstanz und verwies dabei auf seine Eingabe vom 3. Oktober 2012, mit welcher er diverse Beweismittel eingereicht habe (A 10). Angesichts dieses Schreibens durfte die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgehen, dass alle sich im Besitz des Beschwerdeführers respektive dessen Rechtsvertreters befindlichen Dokumente zu den Akten gereicht wurden. Ihr kann daher keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden. Dies gilt umso mehr, als das entsprechende Dokument auch auf Beschwerdeebene nicht nachgereicht wurde.
E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird in der Beschwerdeschrift konkret dargelegt, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG respektive denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen.
E. 5.2 Vorneweg ist festzuhalten, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, der Dolmetscher an der BzP habe die Muttersprache des Beschwerdeführers nicht richtig verstanden (vgl. auch das Schreiben des vormaligen Rechtsvertreters vom 6. Februar 2014, in welchem angeführt wird, der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher an der BzP nicht richtig gut verstanden), was angemessen zu würdigen sei, findet im entsprechenden Protokoll keine Stütze. Aus diesem ergeben sich mithin keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher. Zudem gab der Beschwerdeführer an der BzP explizit an, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A 5 S. 2 und 7). Ebenso wenig bestehen angesichts des Protokollinhalts und der Anmerkungen auf den anlässlich der BzP eingereichten Beweismitteln Anhaltspunkte für die Annahme, der Dolmetscher habe nicht arabisch lesen können.
E. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist überdies auf den geltend gemachten Vorfall bei der Rückreise des Beschwerdeführers vom Libanon nach Syrien einzugehen. Abgesehen davon, dass gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens bestehen (der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine im Jahr 2008 ausgestellte und intakte Identitätskarte zu den Akten), ist festzuhalten, dass es sich dabei - soweit aus den Akten ersichtlich - um einen isolierten Vorfall ohne weitere Konsequenzen handelte, der über ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien stattfand und nicht ausreisebegründend war. Dieses Vorbringen ist demzufolge nicht asylrelevant.
E. 5.4.1 Als Ausreisegrund bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in Syrien an etwa zehn Demonstrationen teilgenommen. Er habe dafür auch kurdische Fahnen anfertigen lassen. Zudem habe er mit seinen Freunden Plakate und Flugblätter vorbereitet, angebracht und verteilt. Mehrere seiner Freunde seien verletzt oder gar getötet worden.
E. 5.4.2 Auch am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens bestehen erhebliche Zweifel. So machte der Beschwerdeführer beispielsweise bezüglich seiner Demonstrationsteilnahmen - vor allem in zeitlicher Hinsicht - unsubstanziierte und unstimmige Angaben (vgl. A 5 S. 6 und A 15 F51). Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit seiner politischen Aktivitäten in Syrien jedoch offengelassen werden, da sie - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - ohnehin keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen.
E. 5.4.3.1 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2).
E. 5.4.3.2 Bei Wahrunterstellung der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten in Syrien ist davon auszugehen, dass er wie tausende andere an Demonstrationen teilgenommen hat. Seinen Schilderungen ist indessen nicht zu entnehmen, dass er sich dabei speziell hervorgetan hätte. In der Beschwerdeschrift wird zwar vorgebracht, seine Teilnahme an den Demonstrationen sei den syrischen Behörden nicht entgangen, da jeweils nur ungefähr zehn Demonstranten daran mitgewirkt hätten. Dieser Einwand findet in den Protokollen bei den Akten allerdings keine Stütze. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich vielmehr, dass er jeweils in einer Gruppe von ungefähr zehn Freunden an (grösseren) Demonstrationen teilgenommen hat (vgl. A 15 F54 und 68). Des Weiteren machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, dass er registriert und in diesem Zusammenhang gegen ihn vorgegangen worden sei. Im Gegenteil nannte er auf die entsprechende Frage an der Anhörungen keine konkreten Konsequenzen für ihn oder seine Familie (vgl. A 15 F60). Auf die Frage, ob er nicht den Eindruck gehabt habe, deswegen besonders beobachtet worden zu sein, antwortete er zwar, es habe eine Durchsuchung gegeben auf dem Markt, auf welchem er gearbeitet habe. Allerdings machte er nicht geltend, dass dabei speziell nach ihm gesucht worden sei (vgl. A 15 F61). Sodann erklärte er, einmal sei die Polizei an seinen Arbeitsplatz gekommen und habe nach ihm gefragt (vgl. A 15 F65). Es ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers jedoch unklar, in welchem Zusammenhang dies geschah. Seine Aussage im Rahmen der freien Schilderung zu seinen Asylgründen an der Anhörung, er habe - neben den Problemen wegen seiner Wehrdienstverweigerung - keine grossen Probleme gehabt (vgl. A 15 F25), deutet jedenfalls daraufhin, dass er im Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen keine Konsequenzen zu gewärtigen hatte und auch nichts befürchtete. Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch zu Protokoll, er sei nicht Mitglied einer kurdischen Partei und auch nicht für eine solche aktiv gewesen (vgl. A 15 F54). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn als Gegner des Regimes identifiziert.
E. 5.4.3.3 Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer einen am 20. November 2011 gegen ihn erlassenen Haftbefehl wegen "Verbreitung falscher Nachrichten, welche die Würde des Landes verletzen würden" zu den Akten. Abgesehen davon, dass dieses Dokument lediglich in Kopie vorliegt, hat der Beschwerdeführer - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. August 2014 angeführt - im vorinstanzlichen Verfahren keinen solchen Haftbefehl erwähnt und in der Beschwerdeschrift auch nicht erklärt, wie er in den Besitz dieses Dokuments gekommen ist. Letzteres wurde auch in seinen zahlreichen weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene nicht nachgeholt. Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass am 20. November 2011 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde.
E. 5.4.4 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen in Syrien - sofern überhaupt glaubhaft - im Falle einer Rückkehr dorthin keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
E. 5.5.1 Als Hauptgrund für seine Ausreise aus Syrien machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten (vgl. A 15 F25).
E. 5.5.2 Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, enthalten auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Unglaubhaftigkeitselemente. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann eine einlässliche Glaubhaftigkeitsprüfung der militärischen Einberufung an sich jedoch unterbleiben. An dieser Stelle ist immerhin festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verurteilung wegen Wehrdienstverweigerung nicht geglaubt werden kann, zumal seine diesbezüglichen Aussagen detailarm und widersprüchlich ausgefallen sind. So erklärte er an der Anhörung zunächst, er glaube, er sei zu einer Gefängnisstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden (vgl. A 15 F41). Etwas später gab er dagegen zu Protokoll, er sei sich nicht mehr sicher, ob die Strafe 200 oder 300 Tage (also weniger als ein Jahr) gewesen sei (vgl. A 15 F71). Diese unterschiedlichen Aussagen sind nicht nachvollziehbar, zumal von einer verurteilten Person erwartet werden kann, dass sie genaue und widerspruchsfreie Angaben über die Haftdauer machen kann.
E. 5.5.3 Das Gericht gelangte in seinem - auch in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2015 zitierten - Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (publiziert als BVGE 2015/3) als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. ebenda E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. ebenda E. 6.7.3).
E. 5.5.4 Vorliegend weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Es ergeben sich namentlich aus den Akten - insbesondere auch unter Berücksichtigung der unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zu den Aktivitäten seiner Familienangehörigen für kurdische Parteien (vgl. A 15 F56) - keine glaubhaften Hinweise dafür, dass er oder seine Familie in der Vergangenheit die besondere Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine über eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte.
E. 5.5.5 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
E. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 6.2.1 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2015 wird vorgebracht, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien der Militärdienst, dessen Ende nicht absehbar sei.
E. 6.2.2 Ohne auf die Frage einzugehen, ob es sich dabei überhaupt um einen objektiven Nachfluchtgrund handelt, ist diesbezüglich festzuhalten, dass nicht mit genügender Sicherheit feststeht, ob der an massiven Rückenproblemen leidende Beschwerdeführer (vgl. A 15 F6) bei einer (während der Dauer der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz freiwilligen) Rückkehr nach Syrien tatsächlich in die syrische Armee eingezogen würde. Allein die blosse Möglichkeit, nach einer Rückkehr nach Syrien allenfalls militärisch aufgeboten zu werden, vermag jedenfalls keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen (vgl. Urteil des BVGer D-6975/2014 vom 29. April 2016 E. 4.5).
E. 6.3 Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Demonstrationsteilnahmen und Aktivitäten im Internet) ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer kein entsprechendes Profil aufweise. Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM wurde in der Beschwerdeschrift denn auch - abgesehen von der Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz politisch exponiert - nichts entgegengehalten, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 7 Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass - wie er in der Eingabe vom 6. September 2016 vorbrachte - andere syrische Staatsangehörige lediglich das Militärdienstbüchlein eingereicht und Asyl erhalten hätten, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in seinem Heimatland nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig in den Ziffern 1-3 des Dispositivs - angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. September 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4516/2014 Urteil vom 3. November 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - gelangte am 25. Juni 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Januar 2014 im Wesentlichen vor, er habe zwischen 2008 und 2010 für zwei Jahre im Libanon gelebt und sei dann nach Syrien zurückgekehrt. An der Grenze sei sein Reisebus angehalten worden und er habe wegen seiner beschädigten Identitätskarte aus dem Bus aussteigen müssen. Er sei von fünf Personen geschlagen und getreten worden, weil er sich nicht genügend um seine Identitätskarte gekümmert hätte. Im Mai 2011 sei er für den Militärdienst aufgeboten worden. Er habe diesen gegen eine Bezahlung von 25'000 syrische Lira bis September 2011 verschieben können. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er im September 2011 untergetaucht. Die Behörden hätten nach ihm gesucht und er sei wegen Wehrdienstverweigerung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er habe zudem etwa zehn Mal mit Freunden an Demonstrationen in B._______ teilgenommen. Zwei seiner Freunde seien dabei getötet und fünf weitere verletzt worden. Er sei deshalb am 18. März 2012 aus Syrien ausgereist. In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren - teilweise durch seinen vormaligen Rechtsvertreter - folgende Dokumente zu den Akten: seine syrische Identitätskarte, einige Seiten seines Militärdienstbüchleins (in Kopie), zwei Marschbefehle (einer davon in Kopie), mehrere Unterlagen aus Syrien betreffend seinen Gesundheitszustand (inkl. Couvert seines syrischen Arztes), mehrere Ausdrucke seines Facebook-Profils, Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Demonstrationsteilnahme am (...) 2012 in Bern (Fotografie von ihm, zahlreiche Medienberichte), eine Fotografie von ihm anlässlich einer Demonstration am (...) 2013 in Bern, Ausdrucke der Facebook-Gruppen "(...)" und "(...)", Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Demonstrationsteilnahme am (...) 2014 vor dem UNO-Gebäude in Genf (Fotografien von ihm, Ausdrucke der Internetseiten [...] und [...] sowie der Facebook-Gruppe "[...]"). C. C.a Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 - eröffnet am 14. Juli 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung führte sie zunächst zusammengefasst aus, die Darstellung des Beschwerdeführers zu seiner militärischen Einberufung sei unstimmig und unsubstanziiert. So habe er an der BzP eine (einzige) militärische Einberufung (nämlich im Mai 2011 beziehungsweise im Mai 2012) geltend gemacht. Demgegenüber habe er an der Anhörung vorgebracht, er habe zwei militärische Aufgebote erhalten, wobei er nicht stimmig anzugeben vermocht habe, wann er angeblich rekrutiert worden sei. Zudem habe er zwei Marschbefehle zu den Akten gereicht. Dabei datiere der eine bereits vom 5. März 2010. Ferner habe er an der Anhörung vorgebracht, er sei wegen Nichtbefolgens der militärischen Einberufung zu einer Gefängnisstrafe von mehr als zwei Jahren beziehungsweise zu 200 oder 300 Tagen verurteilt worden; das betreffende Beweismittel würde sich in seinem Dossier befinden. Indes sei kein solches zu den Akten gereicht worden. Da diese Darstellung nicht den Tatsachen entspreche, werde sie nicht geglaubt. Weiter habe der Beschwerdeführer - erst an der Anhörung und damit nachgeschoben - vorgebracht, er sei behördlich gesucht worden, weil er der militärischen Einberufung keine Folge geleistet habe; die Militärpolizei sei einen Monat lang fast jeden Tag nach Hause gekommen und habe auch sein Haus durchsucht. Vor diesem Hintergrund erstaune seine Darstellung, wonach er sich, dessen ungeachtet, fast jeden Tag über Mittag zu Hause aufgehalten habe. Zudem wäre anzunehmen, dass die Behörden ihn auch am Arbeitsplatz gesucht hätten, wo er bis zum Ausreisetag gearbeitet haben soll. Da diese Darstellung mit dem behördlichen Vorgehen nicht zu vereinbaren sei, werde sie nicht geglaubt. Schliesslich würden die Unstimmigkeiten in seiner Darstellung durch die eingereichten Beweismittel nicht ausgeräumt. Es sei bekannt, dass Dokumente dieser Art leicht käuflich seien, weshalb ihr Beweiswert entsprechend sei. Die vorgebrachte Einberufung in die syrische Armee werde daher nicht geglaubt. Der Beschwerdeführer habe ferner geltend gemacht, er habe in Syrien auch an etwa zehn Demonstrationen teilgenommen. Indes seien in diesem Zusammenhang gemäss Aktenlage keine behördlichen Massnahmen gegen ihn erfolgt, was insofern nicht erstaune, als er nämlich erklärt habe, er sei nicht aktiv für eine Partei gewesen und sich als Mitläufer geschildert habe. Dieses Vorbringen würde somit die Anforderungen an Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllen. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, er habe auch während seines Aufenthalts in der Schweiz an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Exilpolitische Aktivitäten könnten indes nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststehe, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zur Folge haben würden. Es treffe zu, dass die syrischen Behörden die exilpolitische Szene im Ausland beobachten würden. Angesichts der ausgesprochen umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Personen mit einer Herkunft aus Syrien in ganz Westeuropa dränge sich indessen die Vermutung auf, dass die Überwachung nicht umfassend geschehe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass davon Personen betroffen sein könnten, die sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigen und vom syrischen Machtapparat als Gefahr für den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer weise aber nicht das besagte Profil auf, welches erwarten lassen würde, dass er das Interesse der syrischen Behörde auf sich ziehen könnte. Es sei insbesondere in Erinnerung zu rufen, dass er keine Verfolgungsmassnahmen im Herkunftsland habe glaubhaft machen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei und er Syrien unbescholten verlassen habe. Es sei auch den syrischen Behörden bekannt, dass zahlreiche sich in Westeuropa aufhaltende Personen aus Syrien, die dort keinerlei politisches Engagement gezeigt hätten, sich im Ausland exilpolitisch betätigen würden. Die syrischen Behörden wüssten jedoch sehr wohl zwischen derartigen vordergründigen Tätigkeiten und einem echten politischen Engagement zu unterscheiden, weshalb Aktivitäten, wie sie der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, praxisgemäss keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Schliesslich gelte es auch auf die riesige Datenmenge im Internet zu verweisen, die eine umfassende Überwachung seitens der syrischen Behörden als ausgesprochen unwahrscheinlich erscheinen und stattdessen erwarten lasse, dass sich diese auf Personen beschränke, die - anders als der Beschwerdeführer - ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden. D. Mit Eingabe vom 13. August 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es seien die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei sein Asylgesuch gutzuheissen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er ihn Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichneten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einräumung eines Replikrechts gegenüber allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ersuchen. Der Beschwerde lag ein Haftbefehl vom 20. November 2011 wegen "Verbreitung falscher Nachrichten" (in Kopie; mit deutscher Übersetzung) bei. E. Mit Schreiben vom 14. August 2014 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nachreichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 wies der damalige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. G. Der Kostenvorschuss ging am 3. September 2014 bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer sein Militärdienstbüchlein (im Original) zu den Akten reichen. I. Mit Schreiben vom 2. April 2015 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf BVGE 2015/3 ergänzende Ausführungen zur Beschwerdeschrift. J. Mit Eingaben vom 12. Mai und 1. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 mit, es sei um eine beförderliche Behandlung bemüht. K. Mit Eingabe vom 6. September 2016 liess der Beschwerdeführer erneut um einen baldigen Entscheid ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom 9. September 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 Konkret wird die Verletzung der genannten Grundsätze in der Beschwerdeschrift damit begründet, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nichtbefolgens der militärischen Einberufung alleine deshalb nicht geglaubt habe, weil sich das entsprechende Beweismittel entgegen der Aussage des Beschwerdeführers nicht in den Akten befunden habe. 3.3 Die vorinstanzliche Begründung ist in diesem Punkt in der Tat fragwürdig, wobei die Frage, ob die Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit zutrifft, eine Frage der Beweiswürdigung darstellt. Im Hinblick auf die Thematik der Begründungspflicht hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid hinreichend dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einberufung in die syrische Armee (und damit implizit auch dessen Verurteilung wegen Nichtbefolgens der militärischen Einberufung) unglaubhaft sei. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer, der eine Mitwirkungspflicht hat (vgl. Art. 8 AsylG), an der Anhörung mitgeteilt, dass sich das Dokument zu seiner Verurteilung nicht in den Akten befinde (vgl. Akten SEM A 15 S. 15). Es lag an ihm, seinen Rechtsvertreter dahingehend zu informieren und diesen aufzufordern, das entsprechende Dokument nachzureichen, was er offenbar auch getan hat. So wandte sich der damalige Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Februar 2014 in diesem Zusammenhang an die Vorinstanz und verwies dabei auf seine Eingabe vom 3. Oktober 2012, mit welcher er diverse Beweismittel eingereicht habe (A 10). Angesichts dieses Schreibens durfte die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgehen, dass alle sich im Besitz des Beschwerdeführers respektive dessen Rechtsvertreters befindlichen Dokumente zu den Akten gereicht wurden. Ihr kann daher keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden. Dies gilt umso mehr, als das entsprechende Dokument auch auf Beschwerdeebene nicht nachgereicht wurde. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird in der Beschwerdeschrift konkret dargelegt, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG respektive denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 5.2 Vorneweg ist festzuhalten, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, der Dolmetscher an der BzP habe die Muttersprache des Beschwerdeführers nicht richtig verstanden (vgl. auch das Schreiben des vormaligen Rechtsvertreters vom 6. Februar 2014, in welchem angeführt wird, der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher an der BzP nicht richtig gut verstanden), was angemessen zu würdigen sei, findet im entsprechenden Protokoll keine Stütze. Aus diesem ergeben sich mithin keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher. Zudem gab der Beschwerdeführer an der BzP explizit an, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A 5 S. 2 und 7). Ebenso wenig bestehen angesichts des Protokollinhalts und der Anmerkungen auf den anlässlich der BzP eingereichten Beweismitteln Anhaltspunkte für die Annahme, der Dolmetscher habe nicht arabisch lesen können. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist überdies auf den geltend gemachten Vorfall bei der Rückreise des Beschwerdeführers vom Libanon nach Syrien einzugehen. Abgesehen davon, dass gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens bestehen (der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine im Jahr 2008 ausgestellte und intakte Identitätskarte zu den Akten), ist festzuhalten, dass es sich dabei - soweit aus den Akten ersichtlich - um einen isolierten Vorfall ohne weitere Konsequenzen handelte, der über ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien stattfand und nicht ausreisebegründend war. Dieses Vorbringen ist demzufolge nicht asylrelevant. 5.4 5.4.1 Als Ausreisegrund bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in Syrien an etwa zehn Demonstrationen teilgenommen. Er habe dafür auch kurdische Fahnen anfertigen lassen. Zudem habe er mit seinen Freunden Plakate und Flugblätter vorbereitet, angebracht und verteilt. Mehrere seiner Freunde seien verletzt oder gar getötet worden. 5.4.2 Auch am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens bestehen erhebliche Zweifel. So machte der Beschwerdeführer beispielsweise bezüglich seiner Demonstrationsteilnahmen - vor allem in zeitlicher Hinsicht - unsubstanziierte und unstimmige Angaben (vgl. A 5 S. 6 und A 15 F51). Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit seiner politischen Aktivitäten in Syrien jedoch offengelassen werden, da sie - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - ohnehin keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. 5.4.3 5.4.3.1 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). 5.4.3.2 Bei Wahrunterstellung der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten in Syrien ist davon auszugehen, dass er wie tausende andere an Demonstrationen teilgenommen hat. Seinen Schilderungen ist indessen nicht zu entnehmen, dass er sich dabei speziell hervorgetan hätte. In der Beschwerdeschrift wird zwar vorgebracht, seine Teilnahme an den Demonstrationen sei den syrischen Behörden nicht entgangen, da jeweils nur ungefähr zehn Demonstranten daran mitgewirkt hätten. Dieser Einwand findet in den Protokollen bei den Akten allerdings keine Stütze. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich vielmehr, dass er jeweils in einer Gruppe von ungefähr zehn Freunden an (grösseren) Demonstrationen teilgenommen hat (vgl. A 15 F54 und 68). Des Weiteren machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, dass er registriert und in diesem Zusammenhang gegen ihn vorgegangen worden sei. Im Gegenteil nannte er auf die entsprechende Frage an der Anhörungen keine konkreten Konsequenzen für ihn oder seine Familie (vgl. A 15 F60). Auf die Frage, ob er nicht den Eindruck gehabt habe, deswegen besonders beobachtet worden zu sein, antwortete er zwar, es habe eine Durchsuchung gegeben auf dem Markt, auf welchem er gearbeitet habe. Allerdings machte er nicht geltend, dass dabei speziell nach ihm gesucht worden sei (vgl. A 15 F61). Sodann erklärte er, einmal sei die Polizei an seinen Arbeitsplatz gekommen und habe nach ihm gefragt (vgl. A 15 F65). Es ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers jedoch unklar, in welchem Zusammenhang dies geschah. Seine Aussage im Rahmen der freien Schilderung zu seinen Asylgründen an der Anhörung, er habe - neben den Problemen wegen seiner Wehrdienstverweigerung - keine grossen Probleme gehabt (vgl. A 15 F25), deutet jedenfalls daraufhin, dass er im Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen keine Konsequenzen zu gewärtigen hatte und auch nichts befürchtete. Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch zu Protokoll, er sei nicht Mitglied einer kurdischen Partei und auch nicht für eine solche aktiv gewesen (vgl. A 15 F54). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn als Gegner des Regimes identifiziert. 5.4.3.3 Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer einen am 20. November 2011 gegen ihn erlassenen Haftbefehl wegen "Verbreitung falscher Nachrichten, welche die Würde des Landes verletzen würden" zu den Akten. Abgesehen davon, dass dieses Dokument lediglich in Kopie vorliegt, hat der Beschwerdeführer - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. August 2014 angeführt - im vorinstanzlichen Verfahren keinen solchen Haftbefehl erwähnt und in der Beschwerdeschrift auch nicht erklärt, wie er in den Besitz dieses Dokuments gekommen ist. Letzteres wurde auch in seinen zahlreichen weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene nicht nachgeholt. Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass am 20. November 2011 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde. 5.4.4 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen in Syrien - sofern überhaupt glaubhaft - im Falle einer Rückkehr dorthin keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 5.5 5.5.1 Als Hauptgrund für seine Ausreise aus Syrien machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten (vgl. A 15 F25). 5.5.2 Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, enthalten auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Unglaubhaftigkeitselemente. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann eine einlässliche Glaubhaftigkeitsprüfung der militärischen Einberufung an sich jedoch unterbleiben. An dieser Stelle ist immerhin festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verurteilung wegen Wehrdienstverweigerung nicht geglaubt werden kann, zumal seine diesbezüglichen Aussagen detailarm und widersprüchlich ausgefallen sind. So erklärte er an der Anhörung zunächst, er glaube, er sei zu einer Gefängnisstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden (vgl. A 15 F41). Etwas später gab er dagegen zu Protokoll, er sei sich nicht mehr sicher, ob die Strafe 200 oder 300 Tage (also weniger als ein Jahr) gewesen sei (vgl. A 15 F71). Diese unterschiedlichen Aussagen sind nicht nachvollziehbar, zumal von einer verurteilten Person erwartet werden kann, dass sie genaue und widerspruchsfreie Angaben über die Haftdauer machen kann. 5.5.3 Das Gericht gelangte in seinem - auch in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2015 zitierten - Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (publiziert als BVGE 2015/3) als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. ebenda E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. ebenda E. 6.7.3). 5.5.4 Vorliegend weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Es ergeben sich namentlich aus den Akten - insbesondere auch unter Berücksichtigung der unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zu den Aktivitäten seiner Familienangehörigen für kurdische Parteien (vgl. A 15 F56) - keine glaubhaften Hinweise dafür, dass er oder seine Familie in der Vergangenheit die besondere Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine über eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. 5.5.5 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 6. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 6.2 6.2.1 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2015 wird vorgebracht, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien der Militärdienst, dessen Ende nicht absehbar sei. 6.2.2 Ohne auf die Frage einzugehen, ob es sich dabei überhaupt um einen objektiven Nachfluchtgrund handelt, ist diesbezüglich festzuhalten, dass nicht mit genügender Sicherheit feststeht, ob der an massiven Rückenproblemen leidende Beschwerdeführer (vgl. A 15 F6) bei einer (während der Dauer der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz freiwilligen) Rückkehr nach Syrien tatsächlich in die syrische Armee eingezogen würde. Allein die blosse Möglichkeit, nach einer Rückkehr nach Syrien allenfalls militärisch aufgeboten zu werden, vermag jedenfalls keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen (vgl. Urteil des BVGer D-6975/2014 vom 29. April 2016 E. 4.5). 6.3 Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Demonstrationsteilnahmen und Aktivitäten im Internet) ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer kein entsprechendes Profil aufweise. Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM wurde in der Beschwerdeschrift denn auch - abgesehen von der Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz politisch exponiert - nichts entgegengehalten, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
7. Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass - wie er in der Eingabe vom 6. September 2016 vorbrachte - andere syrische Staatsangehörige lediglich das Militärdienstbüchlein eingereicht und Asyl erhalten hätten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in seinem Heimatland nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig in den Ziffern 1-3 des Dispositivs - angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. September 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: