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D-611/2018

D-611/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre beiden älteren Kinder (C._______ und D._______) suchten am 17. August 2015 - zusammen mit einer Schwester des Beschwerdeführers (F._______, N [...]) - in der Schweiz um Asyl nach. Eigenen Angaben zufolge verliessen sie Syrien (letztmals) am 15. November 2013 in Richtung Türkei, wo sie bis im August 2015 blieben und von wo aus sie dann über mehrere europäische Staaten am Tag der Asylgesuchstellung in die Schweiz gelangten. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. August 2015 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst vor, er habe mit seiner Familie in G._______ gelebt, wo er zuletzt als Buchhalter im Spital gearbeitet habe. Nachdem eines Tages sein Haus bombardiert und dabei seine Tochter C._______ am Bein verletzt worden sei, habe er seine Familie ins Dorf (H._______) gebracht, während er weiterhin in G._______ geblieben sei. Da das Dorf unter der Herrschaft der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), G._______ unter derjenigen des Regimes und das Gebiet zwischen dem Dorf und G._______ unter der Kontrolle von "Daesh" (IS; Islamischer Staat) sowie der Opposition gewesen sei, sei ihm - wenn er von G._______ ins Dorf respektive von dort zurück nach G._______ gereist sei - in den verschiedenen Gebieten vorgeworfen worden, mit einer anderen Kriegspartei zusammenzuarbeiten. Vor seiner letzten Ausreise aus Syrien habe er bereits einen Monat illegal in der Türkei gearbeitet. Nachdem er dort eine Wohnung gefunden habe, sei er nach H._______ zurückgekehrt und habe seine Familie geholt. Nach seiner Rückkehr aus der Türkei sei er 15 Tage im Dorf geblieben und dann nach G._______ gegangen, um eine Operation durchführen zu lassen. Unterwegs sei er von "Daesh"-Anhängern angehalten worden, welche ihn unter dem Vorwurf, Angestellter des Staates zu sein, hätten töten wollen. Als er ihnen die Stelle seiner Operation gezeigt habe, hätten sie ihn aber weiterfahren lassen. Wäre er in G._______ geblieben, wäre seine ganze Familie getötet worden. Ausserdem hätten ihm im Dorf die Anhänger der PYD keine Milch für seine Tochter geben wollen, wenn er nicht mit ihnen kämpfe. B.b Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer ebenfalls am 24. August 2015 stattfindenden BzP zu den Asylgründen vor, sie hätten Syrien wegen des Krieges verlassen; ihr Haus sei zerstört worden. Ausserdem sei ihr Mann von "Daesh" sowie anderen Gruppierungen bedroht worden, weil er Angestellter gewesen sei. C. Am (...) 2015 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind (E._______). D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Ungarn) sowie den Wegweisungsvollzug dorthin an. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Urteil F-419/2016 vom 3. Juli 2017 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2017 seinen Entscheid vom 7. Januar 2016 aufgehoben und festgehalten hatte, das nationale Asylverfahren werde durchgeführt. E. E.a Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. November 2017 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs - ergänzend zu seinen Angaben an der BzP - zusammengefasst vor, er habe im Spital in G._______ (als Buchhalter) im Medikamentenlager gearbeitet und habe zwischen April und Juli 2013 zwei Mal Medikamente mit Waffen bei der (...) abholen müssen. Da er nicht weiter solche Waffentransporte habe machen wollen, habe er versucht, sich nach I._______ versetzen zu lassen. Einer Versetzung sei jedoch nur für einen Monat zugestimmt worden. In dieser Zeit sei er in die Türkei gereist. Nachdem die Versetzungszeit abgelaufen sei, sei er nach Syrien zurückgekehrt und sei wieder zur Arbeit nach G._______ gegangen. Als er unterwegs nach G._______ vom IS angehalten worden sei und man ihm vorgeworfen habe, Staatsangestellter zu sein, habe er angegeben, nach G._______ zu reisen, um sich behandeln zu lassen. So habe man ihn weiterreisen lassen. Zurück in G._______ habe er versucht, sich von weiteren Aufträgen wie dem Abholen von Medikamenten zusammen mit Waffen fernzuhalten. Dies sei aufgefallen. Sein Name sei auf eine Liste gesetzt worden, auf welcher Namen von Leuten gestanden hätten, die das Spital nicht hätten verlassen dürfen. Ein Arzt habe ihm deshalb vorgeschlagen, ihn zu operieren. Kurz vor der Operation seien Leute von den Sicherheitsbehörden zu ihm gekommen und hätten ihn gefragt, warum er die Aufträge seines Vorgesetzten nicht ausführen würde. Er habe auf seinen Gesundheitszustand und das fehlende Verständnis seines Vorgesetzten dafür verwiesen. Nach der Operation sei sein Name von der genannten Liste entfernt worden. Einige Stunden später habe er das Spital verlassen können und sei nach zwei bis drei Tagen Aufenthalt bei einem Schwager seines Bruders, der in der Nähe des Spitals gewohnt habe, nach H._______ gereist. Er sei dabei wieder von IS-Leuten angehalten worden, die ihm klar gemacht hätten, dass er bei einer weiteren Anhaltung hingerichtet würde. Etwa zwei Tage nach seiner Ankunft in H._______ sei er mit seiner Familie in die Türkei gereist. In H._______ habe seine Familie Probleme mit der PYD gehabt. PYD-Anhänger hätten bei seiner Frau und seinen Eltern nach ihm gefragt, weil sie ihn hätten mitnehmen wollen. Ausserdem suche die PYD momentan im Dorf nach Leuten, die für sie kämpfen würden. Auch sei er immer noch im Alter, in dem man für den Reservedienst aufgeboten werden könne. E.b Die Beschwerdeführerin brachte an ihrer Anhörung, die auch am 30. November 2017 stattfand, zusätzlich im Wesentlichen vor, ihr Mann sei in Syrien auch von der FSA (Freie Syrische Armee) gesucht worden. Als sie in H._______ gelebt habe, seien etwa drei Mal PYD-Leute zur Familie nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er ernsthafte Probleme mit dem Regime bekommen, da er als Verräter gelte. Zudem würde er vom Regime zum Reservedienst aufgeboten werden. E.c Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem folgende Dokumente zu den Akten: ihre Identitätskarten, den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit dem (...) (in Kopie), eine Versetzungsverfügung vom 1. Oktober 2013 (in Kopie), einen Polizeirapport betreffend die Zerstörung ihres Hauses in G._______ (in Kopie), das Militärdienstbüchlein und den Entlassungsschein des Beschwerdeführers, ein ärztliches Zeugnis betreffend die Tochter C._______ vom 20. November 2017 und einen ärztlichen Bericht vom 13. April 2017 (in Kopie) betreffend eine Verletzung des Trommelfells des Beschwerdeführers, welche dieser auf die Bombardierungen in G._______ zurückführt. F. F.a Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 - eröffnet am 8. Januar 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F.b F.b.a Im Begründungsteil seiner Verfügung führte das SEM zunächst die Vorbringen der Beschwerdeführenden an, welche den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten: Der Bombenangriff auf das Haus in G._______ und die Verletzungen des Beschwerdeführers sowie seiner Tochter C._______ seien im Rahmen des Bürgerkrieges und nicht aufgrund persönlicher Verfolgung erlittene Nachteile. Sodann könnten die Beschwerdeführenden aktuell in ihrer Heimatregion nicht vom IS verfolgt werden, da der IS in Syrien momentan vor dem Ende stehe und sich sein immer kleiner werdendes Herrschaftsgebiet weit weg von der Region G._______ befinde; auf dieses Verfolgungsvorbringen müsse daher nicht näher eingegangen werden. Ausserdem bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte in den Reservedienst eingezogen werden, in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, zumal die Beschwerdeführenden diese Befürchtung nicht weiter ausgeführt und erst recht keine diesbezüglichen Behördenkontakte erwähnt hätten. F.b.b Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden erachtete das SEM als unglaubhaft. Es führte dazu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus der Türkei von staatlicher Seite verfolgt worden sei, da er sich geweigert habe, weiterhin Medikamente und Waffen abzuholen, ohne zwingenden Grund erst in der Anhörung geltend gemacht; in der BzP hätten beide darüber kein Wort verloren. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei in der BzP angehalten worden, alles in Kürze zu erzählen und es sei ihm nicht erlaubt worden, detaillierter zu erzählen, vermöge dieses Versäumnis aus verschiedenen Gründen nicht plausibel zu erklären. Erstens sei ihm an der BzP sehr wohl die Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äussern, ob er abschliessend alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe, was er bejaht und sogar mit einer Zusatzinformation die Zukunft seiner Kinder betreffend, habe ergänzen können. Zweitens habe er in der BzP auch die Frage nach persönlichen Problemen mit staatlichen Organen verneint, nachdem er in seiner freien Erzählung keine solchen genannt habe. Drittens gebe es in seinen Erzählungen zu der Zeit nach seiner Rückkehr aus der Türkei bis zu seiner Wiederausreise etliche Ungereimtheiten, die nachfolgend näher betrachtet würden. Insgesamt bleibe der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens also äusserst zweifelhaft. Der Beschwerdeführer habe in der BzP ausgesagt, dass er aus der Türkei nach H._______ zurückgekehrt sei und seine Familie in die Türkei geholt habe. Einzig in der Absicht, eine Operation durchführen zu lassen, sei er nach 15 Tagen im Dorf nach G._______ gereist. In der Anhörung habe er gesagt, er sei aus der Türkei zurück zu seiner Frau ins Dorf J._______ gegangen, und sei nach vielleicht zwei oder drei Tagen nach G._______ weitergereist, um seine Arbeit im Spital wieder aufzunehmen. Eine Operation habe er erst auf Vorschlag eines Arztes durchführen lassen, und zwar um aus dem Spital zu entkommen. Bezeichnenderweise habe er diese Widersprüche im entsprechenden rechtlichen Gehör nicht plausibel erklären können, was der bereits abgehandelten Zweifelhaftigkeit der Darstellung der Ereignisse in der Zeit nach seinem Türkeiaufenthalt in der Anhörung Nachdruck verleihe. Die Beschwerdeführenden hätten beide geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer von der PYD verfolgt worden sei. Anhänger dieser Partei hätten in H._______ nach ihm gefragt und hätten ihn mitnehmen wollen. In der BzP habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er zu Anhängern der PYD gegangen sei, um Milch für seine Tochter zu erbeten. Dabei sei ihm gesagt worden, dass er nur Milch erhalten würde, wenn er mit ihnen kämpfen gehe. Das sei eine sehr unterschiedliche Darstellung dieses Vorbringens. So erscheine es äusserst abwegig, dass jemand von sich aus mit einer Bitte auf Leute zugehe, von denen er sich verfolgt fühle. Somit erscheine auch dieses Vorbringen unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe schliesslich in ihrer Anhörung geltend gemacht, dass ihr Mann von der FSA gesucht worden sei. Weder habe sie Genaueres dazu berichten können, noch habe sie oder der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die FSA in ihren anderen Befragungen genannt. Der Beschwerdeführer habe zwar in seiner Anhörung erklärt, er habe eine Verfolgung durch die FSA in seiner BzP erwähnt, was aber tatsächlich nicht der Fall sei. So hätten die Beschwerdeführenden nicht den Eindruck vermitteln können, dass der Beschwerdeführer in Syrien konkrete Probleme irgendwelcher Art mit der FSA gehabt habe. F.b.c Das SEM kam zum Schluss, dass keines der Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen nach Art. 3 und 7 AsylG erfülle und daran auch keines der eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermöge. G. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie - unter Einreichung einer Unterstützungsbestätigung (in Kopie) - um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Anwaltes ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin die verfahrensrechtlichen Anträge ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 22. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. I. Der geforderte Kostenvorschuss ging am 15. Februar 2018 bei der Gerichtskasse ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 angeführt - die der Beschwerdeschrift beiliegende Vollmacht nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. Da dessen Ehefrau im Rubrum der Beschwerdeschrift ebenfalls namentlich genannt ist, wird indessen davon ausgegangen, dass die Beschwerdeerhebung auch für sie erfolgte.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass das SEM den Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Bombenangriff auf ihr Haus und den von Bombardierungen herrührenden Verletzungen, zur Gefährdung durch den IS sowie zur möglichen Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst der syrischen Armee zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen hat. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. So vermag die blosse Möglichkeit eines Wiedererstarkens des IS (oder ähnlicher Strukturen) in der Heimatregion der Beschwerdeführenden im jetzigen Zeitpunkt keine (objektiv begründete) Furcht vor einer asylrelevanten Gefährdung zu begründen. Das SEM ist demzufolge auf das entsprechende Verfolgungsvorbringen zu Recht nicht näher eingegangen. Den Beschwerdevorbringen zur Wahrscheinlichkeit einer Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst der syrischen Armee ist sodann entgegenzuhalten, dass allein die blosse Möglichkeit, nach einer Rückkehr nach Syrien allenfalls militärisch aufgeboten zu werden, ebenfalls noch keine (objektiv begründete) Furcht vor einer asylrelevanten Gefährdung zu begründen vermag (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-6975/2014 vom 29. April 2016 E. 4.5). Eine Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen (rein hypothetischen) Wehrdienstverweigerung asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, wurde seitens der Beschwerdeführenden nicht geäussert. Auch aus den Akten ergeben sich keine glaubhaften Hinweise für eine solche Annahme.

E. 5.2.1 Sodann sind auch die Erwägungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Probleme des Beschwerdeführers mit dem syrischen Regime, der PYD und der FSA zu bestätigen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. Bst. F.b.b vorstehend).

E. 5.2.2 Den Beschwerdeführenden gelingt es auch mit ihren Beschwerdevorbringen nicht, plausibel zu erklären, weshalb sie die Probleme des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden im Zusammenhang mit den angeblich verlangten Waffentransporten erst an der Anhörung vorbrachten. Der Beschwerdeführer erklärte zwar am Schluss der BzP, es gehe ihm psychisch nicht gut (vgl. Akten SEM A 9 S. 11). Es lassen sich seinem BzP-Protokoll indes keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er aufgrund belastender Faktoren (insb. Erlebnisse in Ungarn und Sorge um das ungeborene Kind) damals nicht in der Lage war, vollständige und vor allem wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Das Gleiche gilt betreffend die Beschwerdeführerin, die im Übrigen an der BzP auf entsprechende Frage hin erklärte, es gehe ihr gut (vgl. A 11 S. 10). Auch der in der Beschwerdeschrift geäusserte Vorwurf zum Verhalten des an der BzP übersetzenden Dolmetschers und der angeblichen darauf zurückzuführenden Zurückhaltung des Beschwerdeführers findet im entsprechenden Protokoll keine Stütze. Da dem Beschwerdeführer seine Probleme mit den syrischen Behörden im Zusammenhang mit den behaupteten Waffentransporten und damit auch die Umstände, wie er angeblich seine Arbeitsstelle verlassen haben will, nicht geglaubt werden können, überzeugt auch das sinngemässe Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden, weil er seine Arbeitsstelle ohne Kündigung verlassen habe und er daher als Verräter gelte, nicht. Sodann ist dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer müsse wegen seines vermuteten Wissens um Giftgaseinsätze in Syrien asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden befürchten, entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers an der Anhörung, auf welche in der Beschwerde Bezug genommen wird (A 65 F61, vgl. auch A 9 S. 10), zu unsubstanziiert ausgefallen sind, als dass daraus eine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden könnte.

E. 5.2.3 Weiter vermögen die Ausführungen in der Beschwerde zur behaupteten Verfolgung durch die PYD auch die vom SEM zutreffend festgestellte sehr unterschiedliche Darstellung der Beschwerdeführenden nicht plausibel zu erklären. Es ist hervorzuheben, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau an der BzP vorbrachten, die PYD habe ihn in H._______ gesucht und mitnehmen wollen. Dass der Beschwerdeführer in H._______ jeweils Kontakte zu Mitgliedern der PYD und Milizionären der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; bewaffneter Arm der PYD; Anmerkung des Gerichts) habe vermeiden müssen, erklärt das Ausbleiben dieses Vorbringens an der BzP nicht.

E. 5.3 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die gegenwärtige Situation in Syrien sei für die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr als flüchtlingsrechtlich relevant zu werten, ist festzuhalten, dass zwar nicht auszuschliessen ist, die Beschwerdeführenden könnten zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien gefährdet sein. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Auf die im Zusammenhang mit den Entwicklungen in Syrien stehenden Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Zwangsrekrutierung durch die PYD oder die FSA rechnen, ist angesichts deren Unsubstanziiertheit nicht weiter einzugehen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Da die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Februar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-611/2018 Urteil vom 7. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre beiden älteren Kinder (C._______ und D._______) suchten am 17. August 2015 - zusammen mit einer Schwester des Beschwerdeführers (F._______, N [...]) - in der Schweiz um Asyl nach. Eigenen Angaben zufolge verliessen sie Syrien (letztmals) am 15. November 2013 in Richtung Türkei, wo sie bis im August 2015 blieben und von wo aus sie dann über mehrere europäische Staaten am Tag der Asylgesuchstellung in die Schweiz gelangten. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. August 2015 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst vor, er habe mit seiner Familie in G._______ gelebt, wo er zuletzt als Buchhalter im Spital gearbeitet habe. Nachdem eines Tages sein Haus bombardiert und dabei seine Tochter C._______ am Bein verletzt worden sei, habe er seine Familie ins Dorf (H._______) gebracht, während er weiterhin in G._______ geblieben sei. Da das Dorf unter der Herrschaft der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), G._______ unter derjenigen des Regimes und das Gebiet zwischen dem Dorf und G._______ unter der Kontrolle von "Daesh" (IS; Islamischer Staat) sowie der Opposition gewesen sei, sei ihm - wenn er von G._______ ins Dorf respektive von dort zurück nach G._______ gereist sei - in den verschiedenen Gebieten vorgeworfen worden, mit einer anderen Kriegspartei zusammenzuarbeiten. Vor seiner letzten Ausreise aus Syrien habe er bereits einen Monat illegal in der Türkei gearbeitet. Nachdem er dort eine Wohnung gefunden habe, sei er nach H._______ zurückgekehrt und habe seine Familie geholt. Nach seiner Rückkehr aus der Türkei sei er 15 Tage im Dorf geblieben und dann nach G._______ gegangen, um eine Operation durchführen zu lassen. Unterwegs sei er von "Daesh"-Anhängern angehalten worden, welche ihn unter dem Vorwurf, Angestellter des Staates zu sein, hätten töten wollen. Als er ihnen die Stelle seiner Operation gezeigt habe, hätten sie ihn aber weiterfahren lassen. Wäre er in G._______ geblieben, wäre seine ganze Familie getötet worden. Ausserdem hätten ihm im Dorf die Anhänger der PYD keine Milch für seine Tochter geben wollen, wenn er nicht mit ihnen kämpfe. B.b Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer ebenfalls am 24. August 2015 stattfindenden BzP zu den Asylgründen vor, sie hätten Syrien wegen des Krieges verlassen; ihr Haus sei zerstört worden. Ausserdem sei ihr Mann von "Daesh" sowie anderen Gruppierungen bedroht worden, weil er Angestellter gewesen sei. C. Am (...) 2015 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind (E._______). D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Ungarn) sowie den Wegweisungsvollzug dorthin an. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Urteil F-419/2016 vom 3. Juli 2017 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2017 seinen Entscheid vom 7. Januar 2016 aufgehoben und festgehalten hatte, das nationale Asylverfahren werde durchgeführt. E. E.a Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. November 2017 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs - ergänzend zu seinen Angaben an der BzP - zusammengefasst vor, er habe im Spital in G._______ (als Buchhalter) im Medikamentenlager gearbeitet und habe zwischen April und Juli 2013 zwei Mal Medikamente mit Waffen bei der (...) abholen müssen. Da er nicht weiter solche Waffentransporte habe machen wollen, habe er versucht, sich nach I._______ versetzen zu lassen. Einer Versetzung sei jedoch nur für einen Monat zugestimmt worden. In dieser Zeit sei er in die Türkei gereist. Nachdem die Versetzungszeit abgelaufen sei, sei er nach Syrien zurückgekehrt und sei wieder zur Arbeit nach G._______ gegangen. Als er unterwegs nach G._______ vom IS angehalten worden sei und man ihm vorgeworfen habe, Staatsangestellter zu sein, habe er angegeben, nach G._______ zu reisen, um sich behandeln zu lassen. So habe man ihn weiterreisen lassen. Zurück in G._______ habe er versucht, sich von weiteren Aufträgen wie dem Abholen von Medikamenten zusammen mit Waffen fernzuhalten. Dies sei aufgefallen. Sein Name sei auf eine Liste gesetzt worden, auf welcher Namen von Leuten gestanden hätten, die das Spital nicht hätten verlassen dürfen. Ein Arzt habe ihm deshalb vorgeschlagen, ihn zu operieren. Kurz vor der Operation seien Leute von den Sicherheitsbehörden zu ihm gekommen und hätten ihn gefragt, warum er die Aufträge seines Vorgesetzten nicht ausführen würde. Er habe auf seinen Gesundheitszustand und das fehlende Verständnis seines Vorgesetzten dafür verwiesen. Nach der Operation sei sein Name von der genannten Liste entfernt worden. Einige Stunden später habe er das Spital verlassen können und sei nach zwei bis drei Tagen Aufenthalt bei einem Schwager seines Bruders, der in der Nähe des Spitals gewohnt habe, nach H._______ gereist. Er sei dabei wieder von IS-Leuten angehalten worden, die ihm klar gemacht hätten, dass er bei einer weiteren Anhaltung hingerichtet würde. Etwa zwei Tage nach seiner Ankunft in H._______ sei er mit seiner Familie in die Türkei gereist. In H._______ habe seine Familie Probleme mit der PYD gehabt. PYD-Anhänger hätten bei seiner Frau und seinen Eltern nach ihm gefragt, weil sie ihn hätten mitnehmen wollen. Ausserdem suche die PYD momentan im Dorf nach Leuten, die für sie kämpfen würden. Auch sei er immer noch im Alter, in dem man für den Reservedienst aufgeboten werden könne. E.b Die Beschwerdeführerin brachte an ihrer Anhörung, die auch am 30. November 2017 stattfand, zusätzlich im Wesentlichen vor, ihr Mann sei in Syrien auch von der FSA (Freie Syrische Armee) gesucht worden. Als sie in H._______ gelebt habe, seien etwa drei Mal PYD-Leute zur Familie nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er ernsthafte Probleme mit dem Regime bekommen, da er als Verräter gelte. Zudem würde er vom Regime zum Reservedienst aufgeboten werden. E.c Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem folgende Dokumente zu den Akten: ihre Identitätskarten, den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit dem (...) (in Kopie), eine Versetzungsverfügung vom 1. Oktober 2013 (in Kopie), einen Polizeirapport betreffend die Zerstörung ihres Hauses in G._______ (in Kopie), das Militärdienstbüchlein und den Entlassungsschein des Beschwerdeführers, ein ärztliches Zeugnis betreffend die Tochter C._______ vom 20. November 2017 und einen ärztlichen Bericht vom 13. April 2017 (in Kopie) betreffend eine Verletzung des Trommelfells des Beschwerdeführers, welche dieser auf die Bombardierungen in G._______ zurückführt. F. F.a Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 - eröffnet am 8. Januar 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F.b F.b.a Im Begründungsteil seiner Verfügung führte das SEM zunächst die Vorbringen der Beschwerdeführenden an, welche den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten: Der Bombenangriff auf das Haus in G._______ und die Verletzungen des Beschwerdeführers sowie seiner Tochter C._______ seien im Rahmen des Bürgerkrieges und nicht aufgrund persönlicher Verfolgung erlittene Nachteile. Sodann könnten die Beschwerdeführenden aktuell in ihrer Heimatregion nicht vom IS verfolgt werden, da der IS in Syrien momentan vor dem Ende stehe und sich sein immer kleiner werdendes Herrschaftsgebiet weit weg von der Region G._______ befinde; auf dieses Verfolgungsvorbringen müsse daher nicht näher eingegangen werden. Ausserdem bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte in den Reservedienst eingezogen werden, in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, zumal die Beschwerdeführenden diese Befürchtung nicht weiter ausgeführt und erst recht keine diesbezüglichen Behördenkontakte erwähnt hätten. F.b.b Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden erachtete das SEM als unglaubhaft. Es führte dazu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus der Türkei von staatlicher Seite verfolgt worden sei, da er sich geweigert habe, weiterhin Medikamente und Waffen abzuholen, ohne zwingenden Grund erst in der Anhörung geltend gemacht; in der BzP hätten beide darüber kein Wort verloren. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei in der BzP angehalten worden, alles in Kürze zu erzählen und es sei ihm nicht erlaubt worden, detaillierter zu erzählen, vermöge dieses Versäumnis aus verschiedenen Gründen nicht plausibel zu erklären. Erstens sei ihm an der BzP sehr wohl die Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äussern, ob er abschliessend alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe, was er bejaht und sogar mit einer Zusatzinformation die Zukunft seiner Kinder betreffend, habe ergänzen können. Zweitens habe er in der BzP auch die Frage nach persönlichen Problemen mit staatlichen Organen verneint, nachdem er in seiner freien Erzählung keine solchen genannt habe. Drittens gebe es in seinen Erzählungen zu der Zeit nach seiner Rückkehr aus der Türkei bis zu seiner Wiederausreise etliche Ungereimtheiten, die nachfolgend näher betrachtet würden. Insgesamt bleibe der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens also äusserst zweifelhaft. Der Beschwerdeführer habe in der BzP ausgesagt, dass er aus der Türkei nach H._______ zurückgekehrt sei und seine Familie in die Türkei geholt habe. Einzig in der Absicht, eine Operation durchführen zu lassen, sei er nach 15 Tagen im Dorf nach G._______ gereist. In der Anhörung habe er gesagt, er sei aus der Türkei zurück zu seiner Frau ins Dorf J._______ gegangen, und sei nach vielleicht zwei oder drei Tagen nach G._______ weitergereist, um seine Arbeit im Spital wieder aufzunehmen. Eine Operation habe er erst auf Vorschlag eines Arztes durchführen lassen, und zwar um aus dem Spital zu entkommen. Bezeichnenderweise habe er diese Widersprüche im entsprechenden rechtlichen Gehör nicht plausibel erklären können, was der bereits abgehandelten Zweifelhaftigkeit der Darstellung der Ereignisse in der Zeit nach seinem Türkeiaufenthalt in der Anhörung Nachdruck verleihe. Die Beschwerdeführenden hätten beide geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer von der PYD verfolgt worden sei. Anhänger dieser Partei hätten in H._______ nach ihm gefragt und hätten ihn mitnehmen wollen. In der BzP habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er zu Anhängern der PYD gegangen sei, um Milch für seine Tochter zu erbeten. Dabei sei ihm gesagt worden, dass er nur Milch erhalten würde, wenn er mit ihnen kämpfen gehe. Das sei eine sehr unterschiedliche Darstellung dieses Vorbringens. So erscheine es äusserst abwegig, dass jemand von sich aus mit einer Bitte auf Leute zugehe, von denen er sich verfolgt fühle. Somit erscheine auch dieses Vorbringen unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe schliesslich in ihrer Anhörung geltend gemacht, dass ihr Mann von der FSA gesucht worden sei. Weder habe sie Genaueres dazu berichten können, noch habe sie oder der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die FSA in ihren anderen Befragungen genannt. Der Beschwerdeführer habe zwar in seiner Anhörung erklärt, er habe eine Verfolgung durch die FSA in seiner BzP erwähnt, was aber tatsächlich nicht der Fall sei. So hätten die Beschwerdeführenden nicht den Eindruck vermitteln können, dass der Beschwerdeführer in Syrien konkrete Probleme irgendwelcher Art mit der FSA gehabt habe. F.b.c Das SEM kam zum Schluss, dass keines der Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen nach Art. 3 und 7 AsylG erfülle und daran auch keines der eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermöge. G. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie - unter Einreichung einer Unterstützungsbestätigung (in Kopie) - um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Anwaltes ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin die verfahrensrechtlichen Anträge ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 22. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. I. Der geforderte Kostenvorschuss ging am 15. Februar 2018 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 angeführt - die der Beschwerdeschrift beiliegende Vollmacht nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. Da dessen Ehefrau im Rubrum der Beschwerdeschrift ebenfalls namentlich genannt ist, wird indessen davon ausgegangen, dass die Beschwerdeerhebung auch für sie erfolgte.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass das SEM den Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Bombenangriff auf ihr Haus und den von Bombardierungen herrührenden Verletzungen, zur Gefährdung durch den IS sowie zur möglichen Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst der syrischen Armee zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen hat. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. So vermag die blosse Möglichkeit eines Wiedererstarkens des IS (oder ähnlicher Strukturen) in der Heimatregion der Beschwerdeführenden im jetzigen Zeitpunkt keine (objektiv begründete) Furcht vor einer asylrelevanten Gefährdung zu begründen. Das SEM ist demzufolge auf das entsprechende Verfolgungsvorbringen zu Recht nicht näher eingegangen. Den Beschwerdevorbringen zur Wahrscheinlichkeit einer Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst der syrischen Armee ist sodann entgegenzuhalten, dass allein die blosse Möglichkeit, nach einer Rückkehr nach Syrien allenfalls militärisch aufgeboten zu werden, ebenfalls noch keine (objektiv begründete) Furcht vor einer asylrelevanten Gefährdung zu begründen vermag (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-6975/2014 vom 29. April 2016 E. 4.5). Eine Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen (rein hypothetischen) Wehrdienstverweigerung asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, wurde seitens der Beschwerdeführenden nicht geäussert. Auch aus den Akten ergeben sich keine glaubhaften Hinweise für eine solche Annahme. 5.2 5.2.1 Sodann sind auch die Erwägungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Probleme des Beschwerdeführers mit dem syrischen Regime, der PYD und der FSA zu bestätigen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. Bst. F.b.b vorstehend). 5.2.2 Den Beschwerdeführenden gelingt es auch mit ihren Beschwerdevorbringen nicht, plausibel zu erklären, weshalb sie die Probleme des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden im Zusammenhang mit den angeblich verlangten Waffentransporten erst an der Anhörung vorbrachten. Der Beschwerdeführer erklärte zwar am Schluss der BzP, es gehe ihm psychisch nicht gut (vgl. Akten SEM A 9 S. 11). Es lassen sich seinem BzP-Protokoll indes keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er aufgrund belastender Faktoren (insb. Erlebnisse in Ungarn und Sorge um das ungeborene Kind) damals nicht in der Lage war, vollständige und vor allem wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Das Gleiche gilt betreffend die Beschwerdeführerin, die im Übrigen an der BzP auf entsprechende Frage hin erklärte, es gehe ihr gut (vgl. A 11 S. 10). Auch der in der Beschwerdeschrift geäusserte Vorwurf zum Verhalten des an der BzP übersetzenden Dolmetschers und der angeblichen darauf zurückzuführenden Zurückhaltung des Beschwerdeführers findet im entsprechenden Protokoll keine Stütze. Da dem Beschwerdeführer seine Probleme mit den syrischen Behörden im Zusammenhang mit den behaupteten Waffentransporten und damit auch die Umstände, wie er angeblich seine Arbeitsstelle verlassen haben will, nicht geglaubt werden können, überzeugt auch das sinngemässe Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden, weil er seine Arbeitsstelle ohne Kündigung verlassen habe und er daher als Verräter gelte, nicht. Sodann ist dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer müsse wegen seines vermuteten Wissens um Giftgaseinsätze in Syrien asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden befürchten, entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers an der Anhörung, auf welche in der Beschwerde Bezug genommen wird (A 65 F61, vgl. auch A 9 S. 10), zu unsubstanziiert ausgefallen sind, als dass daraus eine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden könnte. 5.2.3 Weiter vermögen die Ausführungen in der Beschwerde zur behaupteten Verfolgung durch die PYD auch die vom SEM zutreffend festgestellte sehr unterschiedliche Darstellung der Beschwerdeführenden nicht plausibel zu erklären. Es ist hervorzuheben, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau an der BzP vorbrachten, die PYD habe ihn in H._______ gesucht und mitnehmen wollen. Dass der Beschwerdeführer in H._______ jeweils Kontakte zu Mitgliedern der PYD und Milizionären der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; bewaffneter Arm der PYD; Anmerkung des Gerichts) habe vermeiden müssen, erklärt das Ausbleiben dieses Vorbringens an der BzP nicht. 5.3 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die gegenwärtige Situation in Syrien sei für die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr als flüchtlingsrechtlich relevant zu werten, ist festzuhalten, dass zwar nicht auszuschliessen ist, die Beschwerdeführenden könnten zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien gefährdet sein. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Auf die im Zusammenhang mit den Entwicklungen in Syrien stehenden Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Zwangsrekrutierung durch die PYD oder die FSA rechnen, ist angesichts deren Unsubstanziiertheit nicht weiter einzugehen. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Februar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: