opencaselaw.ch

E-5350/2014

E-5350/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. Juni 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 20. Juni 2012 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Er brachte vor, er sei kurdischer Syrer, stamme aus B._______ (Provinz Aleppo) und habe seit drei bis vier Jahren vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in Aleppo gelebt. Er habe keinen Beruf erlernt, aber als (...) gearbeitet. Er habe am 5. Mai 2012 sein Heimatland verlassen und sei auf dem Land- und Seeweg in die Schweiz gelangt. C. Nach Durchführung und rechtskräftigem Abschluss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4866/2012 vom 23. Oktober 2012) eines Dublin-Verfahrens mit Wegweisung nach Italien wurde mit Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 das nationale Asylverfahren in der Schweiz wegen abgelaufener Überstellungsfrist wieder aufgenommen. D. Die eingehende Anhörung des Beschwerdeführers zu den Gründen des Asylgesuches fand am 9. Juli 2014 statt. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend. Sein Vater sei früher für die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) politisch aktiv gewesen und habe nach deren Gründung die PYD (Partiya Yekitiya Demokrat [Partei der Demokratischen Union]) unterstützt, wobei er als politisch bekannte Person gegolten habe. Der Beschwerdeführer habe PKK-Flaggen genäht und an Demonstrationen teilgenommen. Im März 2007 sei er anlässlich der Newroz-Kundgebung von der Polizei festgenommen, befragt und gefoltert worden (unter anderem Ausreissen der Nägel der grossen Zehen). Nach einer Nacht Haft sei er mit Hilfe seines Vaters und durch Bestechung von Beamten freigekommen. Er habe vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juni 2009 in Damaskus seinen Militärdienst geleistet. Anlässlich des Newrozfestes im Jahre 2008 habe er sich unerlaubt vom Militärdienst entfernt. Dafür sei er mit drei Monaten Haft bestraft worden. Wegen seiner kurdischen Abstammung sei er im Militärdienst von seinem Vorgesetzten schikaniert und geschlagen worden. Mit Hilfe einer militärischen Mittelsperson, mit der sein Vater (auch unter Vergabe von Geschenken) Kontakt aufgenommen habe, habe er sich in eine andere Abteilung verlegen lassen können. Drei bis vier Monate nach Beginn der Revolution in Syrien sei er auf Anraten seines Vaters im Juli 2011 aus seinem Heimatland ausgereist. Die unterschiedliche Zeitangabe für die Ausreise bei der BzP müsse auf einem Missverständnis beruhen. Anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2014 brachte er weiter vor, sein Vater sei am 20. November 2013 von Leuten der ISIS (Islamischer Staat in Irak und in Syrien)-Miliz auf offener Strasse getötet worden. Ihm sei der Führerschein, Wertsachen und das Mobiltelefon geraubt worden. Von diesem Mobiltelefon aus hätten die Täter die Nummer seines Mobiltelefons, das er in Syrien zurückgelassen habe, aufgerufen. Sein Bruder habe den Anruf entgegengenommen und es sei ihm mitgeteilt worden, sein Vater hätte einen Unfall erlitten. Zwei Monate vor diesem Ereignis habe die alte Kontaktperson aus dem Militär seinem Vater telefonisch mitgeteilt, er oder sein Bruder müsste sich zum militärischen Reservedienst melden. Eine Reservistenkarte habe er jedoch nicht erhalten und es sei auch unklar, ob das telefonische Aufgebot zum Reservedienst aus Spass oder ernst gemeint gewesen sei. E. Mit Verfügung vom 18. August 2014 (Eröffnung am 20. August 2014) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz auf. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2014 (Poststempel 19. September 2014) beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Entscheid des BFM vom 18. August 2014 aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Hierzu brachte er vor, er sei (zwar) erwerbstätig, sein Lohn reiche jedoch nicht, um die Kosten eines Beschwerdeverfahrens zu tragen, und er werde einen Nachweis seiner finanziellen Verhältnisse nachreichen. G. Mit Schreiben vom 24. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnung vom September 2014 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 äusserte sich die Vorinstanz zu den Beschwerdevorbringen. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. L. Mit Eingabe vom 14. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Der Replikschrift wurden ein ärztliches Zeugnis vom 25. September 2014 und ein Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. September 2014 zu Syrien: PYD, Obligatorischer Militärdienst und Grenzkontrolle" beigelegt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (vormals BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor- instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft im soeben umschriebenen Sinne erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zu den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches aus: Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die Verhaftung im Jahre 2007 und die drei Monate Haft im Jahre 2008 könnten nicht als kausal für die Ausreise im Jahre 2011 oder 2012 angesehen werden. Die geltend gemachten rassistisch motivierten Ereignisse während des geleisteten Militärdienstes (Schikanen und Schläge durch den Vorgesetzten) würden nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität aufweisen, die ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten, weshalb diese nicht asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, er habe sich diesen Diskriminierungen im Militär durch eine ermöglichte Verlegung in eine andere Abteilung entziehen können. Zudem könnten auch diese Behelligungen nicht als kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland angesehen werden. Im Weiteren fehle es den Schilderungen bezüglich des geltend gemachten verlangten Einrückens in den militärischen Reservedienst an Substanz. Die Vertrauensperson im Militär habe den Vater des Beschwerdeführers telefonisch aufgefordert, der Beschwerdeführer oder sein Bruder hätten als Reservisten einzurücken. Dabei hätten sie nicht gewusst, ob die Aufforderung ernst oder aus Spass gemeint gewesen sei. Zudem würde die Schilderung den üblichen Wegen zum Aufgebot für den Reservedienst widersprechen und sei demnach unglaubhaft. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die bedauerlichen Ereignisse rund um den Tod des Vaters des Beschwerdeführers vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen vorgebracht, vor dem Hintergrund vorliegender Berichte über die Menschenrechtslage und der Gefährdungsprofile sei die Einschätzung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, nicht haltbar. In grundsätzlicher Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer dabei auf die Position des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und verweist auf die "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic", Update II, vom 22. Oktober 2013 und auf die vom UNHCR definierten spezifischen Risikoprofile. Im Weiteren unterlegt er seinen jeweiligen Vorbringen Berichte verschiedener öffentlich zugänglicher Medien und im Bereich des Flüchtlingswesens beschäftigter Organisationen und Institutionen zu Teilbereichen der allgemeinen Situation im vorwiegend von Kurden besiedelten Gebiet Syriens. Bezüglich der Berichte im Einzelnen kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden. Der Beschwerdeführer machte vorab eine persönliche Gefährdung durch die IS (Islamischer Staat)-Milizen geltend. Sein Vater sei einer willkürlichen Exekution durch den ISIS zum Opfer gefallen. Sein Name und der Name seines Bruders seien den betreffenden Tätern bekannt, da sie im geraubten Mobiltelefon des Vaters gespeichert gewesen seien und die Täter auf sein syrisches Mobiltelefon angerufen hätten. Nebst der Situation allgemeiner Gewalt, die für ihn im Falle einer Rückkehr infolge der spezifischen Entwicklung in Syrien mit Sicherheit als flüchtlingsrelevant einzuschätzen sei (UNHCR Risikoprofile), komme das zusätzliche konkrete Risiko dazu, Sohn eines politisch aktiven Kurden zu sein, welcher aufgrund seiner politischen Sympathien durch den ISIS ermordet worden sei. Dies bilde eine erhöhte persönliche und zielgerichtete Gefährdung, die flüchtlingsrelevant sei. Entgegen der Ansicht des BFM sei die Ermordung des Vaters asylrelevant, da sie seine Gefährdung im Falle einer Wegweisung nach Syrien offenkundig deutlich aufzeige, sowohl im Sinne zukünftig zu befürchtender ernsthafter Nachteile wie im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, die durch den PYD eingeführte Wehrpflicht dürfte für Kurden, die ebenfalls als Reservisten einberufen werden könnten (wie dies für ihn zutreffe), ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bedeuten. Auch wenn er sich nicht sicher sei, ob die Mitteilung (der militärischen Vertrauensperson) an seinen Vater, einen der beiden Söhne als Reservisten einberufen zu wollen, ernst gemeint gewesen sei oder nicht, sei zudem eine Einberufung von Reservisten durch die syrische Armee angesichts der Bürgerkriegsentwicklung jederzeit möglich. Unter dem Titel "Zur Flüchtlingseigenschaft" hob der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Position des UNHCR in "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic", Update II, vom 22. Oktober 2013, Punkt 14 hervor und schloss daraus, da die Verfolgungsgefahr bereits einsetze, wenn eine Person von einer der Konfliktparteien als mögliche/r Sympathisant/in einer der anderen Konfliktparteien wahrgenommen werde, sei die reale und konkrete Verfolgungsgefahr omnipräsent. Die Wahrnehmung könne aufgrund des Wohnortes in einem Dorf oder Quartier, der Ethnie, einer Aussage, einer Abwesenheit oder irgendeines Zufalles berechtigter- oder unberechtigterweise erfolgen und sei somit absolut willkürlich. Daher sei die Gefährdung seiner Person im Falle einer Wegweisung als "real risk" im Sinne des Asylgesetzes zu definieren. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer speziell auch auf die vom UNHCR definierten spezifischen Risikoprofile. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer der Erwägung in der angefochtenen Verfügung, wonach die Verhaftung im Jahre 2007 und die drei Monate Haft im Jahre 2008 nicht als kausal für die Ausreise im Jahre 2011 oder 2012 angesehen werden könnten, entgegen, die Vorinstanz habe nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen, dass er in der Untersuchungshaft (vom Jahre 2007) gefoltert worden sei. Hierzu verwies der Beschwerdeführer auf je eine Passage aus zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts.

E. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei erst vier Jahre nach seiner Nacht in Untersuchungshaft im Jahre 2007 ausgereist, weshalb die Aktualität der Verfolgung nicht gegeben sei, beziehungsweise die Kausalität zwischen der Haft und der Ausreise auch unter Berücksichtigung der Folter - sofern diese Aussage denn der Wahrheit entspreche - verneint werden müsse. Es bleibe darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, nach seinen Ausreisegründen befragt, als Erstes angegeben habe, ausgereist zu sein, weil die Unruhen in Daraa angefangen hätten, Leute getötet worden seien und der Vater ihm geraten habe, auszureisen, um eine bessere Zukunft zu haben. Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Demnach sei zu prüfen, ob bei einer Rückkehr nach Syrien für den Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung bestehen würde. Der Beschwerdeführer sehe einen Zusammenhang zwischen dem Tod seines Vaters und dessen politischen Aktivitäten. Dies seien jedoch Mutmassungen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Vater aus politischen Motiven getötet worden sei, vielmehr könne er auch den allgemeinen Wirren des Krieges zum Opfer gefallen sein. Der Beschwerdeführer selber weise kein spezielles politisches Profil auf. Insgesamt könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdeter wäre als jeder andere Kurde, der nach wie vor im Konfliktgebiet lebe. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, es bestünde das Risiko, von der einen oder anderen Konfliktpartei bei einer Rückkehr rekrutiert zu werden. Die blosse Furcht, von der einen oder anderen Partei rekrutiert zu werden, reiche nicht aus, die Anforderungen an Art. 3 AsylG zu erfüllen. Es brauche vielmehr einen direkten Kontakt zu den Behörden im Zusammenhang mit den militärischen Aufgeboten. Das Aufgebot durch die syrische Armee sei schon im Entscheid des BFM vom 18. August 2014 in Zweifel gezogen worden. Das telefonische Aufgebot zum Reservedienst oder besser gesagt die Vorwarnung durch einen Freund der Familie könne nicht geglaubt werden. Zudem könne der Beschwerdeführer aus der allgemeinen Wehrpflicht durch die PYD in den kurdisch kontrollierten Gebieten keine Gefährdung ableiten. Dass er irgendwann einmal von der PYD rekrutiert werden könnte, sei zu wenig konkret und reiche nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. In einer Gesamtwürdigung der Situation könne nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe.

E. 4.4 In der Replik nahm der Beschwerdeführer vorab Stellung zur Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass er irgendwann einmal von der PYD rekrutiert werden könnte, zu wenig konkret sei und nicht ausreiche, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Hierzu reichte er das Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. September 2014 zu Syrien: PDY, Obligatorischer Militärdienst und Grenzkontrolle" zu den Akten und verweist zudem auf verschiedene Berichte zu diesem Thema. Dabei macht der Beschwerdeführer geltend, die PYD versuche, ihre Armee, die YPG (Yekîneyên Parastina Gel), zu institutionalisieren und es gebe klare Berichte über Zwangsrekrutierungen. Weiter sei unter diesem Gesichtspunkt zu sehen, dass die Kurden die einzige wirkliche militärische Opposition zum IS auf dem Boden bilden würden. Es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht so, dass für die konkrete Bedrohung seitens des IS ein besonderes politisches Profil vor-ausgesetzt sei. Im Gegenteil handle es sich zu einem überwiegenden Teil um religiöse, ethnische und geschlechtsspezifische Risikoprofile und der Vorwurf (gegenüber dem IS) der Begehung von Genoziden, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen seien an Menschen begangen worden, die zum überwiegenden Teil ein sogenanntes niedriges politisches Profil aufweisen würden. Der Beschwerdeführer hob - wie in der Rechtsmitteleingabe - erneut hervor, aufgrund seiner persönlichen Umstände sei seine Gefährdung auch individuell. Angesichts der bekannten Fronten im Krieg gegen den IS sei weiter klar, dass Kurden und PKK-Sympathisanten von mehreren Seiten her gefährdet seien. Abschliessend bekräftigte der Beschwerdeführer seine Sichtweise, wonach nebst der früheren Haft und Folter die Ermordung des Vaters ein weiteres Element bilden würde, das zumindest einen unerträglichen psychischen Druck im Fall der Wegweisung bewirken würde. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 25. September 2014 zu den Akten. Darin wird als Befundaufnahme eine deutliche Nagelveränderung an beiden Grosszehen (Nägel verdickt, dunkel verfärbt und matt und auf Druck leicht druckdolent) und eine deutliche Druckdolenz im Bereich der 4. Rippe rechts beschrieben.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach der Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannte und sein Asylgesuch ablehnte. Sie hat die rechtlichen Überlegungen, weshalb einerseits die geltend gemachten Ereignisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatland (Vorfluchtgründe) flüchtlingsrechtlich nicht relevant erscheinen und anderseits die vorgebrachten Sachverhalte, die in die Zeit nach seiner Ausreise fallen, keine begründete Furcht zu entfalten vermögen, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, in den wesentlichen Aspekten in schlüssiger Weise aufgezeigt.

E. 5.2 Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt. Die während der Verhaftung im März 2007 erlittenen Misshandlungen und die drei Monate Haft im Jahre 2008 sowie die geltend gemachten rassistisch motivierten Ereignisse während dem geleisteten Militärdienst können nicht als kausal für die Ausreise aus seinem Heimatland vom 8. Juli 2011 (Akten BFM A33/19 F99) angesehen werden. Spätesten ab der Beendigung seiner Militärdienstpflicht vom 1. Juni 2009 (A33/19 F90) machte der Beschwerdeführer keine persönliche Behelligung in seinem Heimatland in irgendwelcher Form geltend. Zudem ist der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zu folgen, wonach die geltend gemachten rassistisch motivierten Ereignisse während des geleisteten Militärdienstes (Schikanen und Schläge durch den Vorgesetzten) nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität aufweisen. In der angefochtenen Verfügung wurde in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen diesen Diskriminierungen im Militär durch eine ermöglichte Verlegung in eine andere Abteilung auch hat entziehen können. Im Weiteren wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtigerweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer, nach seinen Ausreisegründen befragt, angegeben hat, ausgereist zu sein, weil die Unruhen in Daraa angefangen hätten, Leute getötet worden seien und der Vater ihm geraten habe, auszureisen, um eine bessere Zukunft zu haben (A33/19 F57). Zudem bekräftigte der Beschwerdeführer im Verlaufe der Anhörung als eigentliches Ausreisemotiv, er habe aufgrund des begonnenen Krieges in Daraa nicht mehr in Syrien bleiben können (A33/19 F105). Die früher erlittenen Nachteile können vorliegend nicht als Grund für die Ausreise gelten. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Anforderungen an Art. 3 AsylG erfüllt hätte. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerdeschrift sind flüchtlingsrechtlich nicht stichhaltig. Daran vermag auch das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 25. September 2014 nichts zu ändern.

E. 5.3 Entgegen der Einschätzung in der Beschwerdeschrift, wonach die Situation allgemeiner Gewalt, die für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr infolge der spezifischen Entwicklung in Syrien mit Sicherheit als flüchtlingsrelevant einzuschätzen sei (UNHCR Risikoprofile), ist festzuhalten, dass nicht auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer könnte zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat - wie alle Bewohner der entsprechenden Konfliktregionen - gefährdet sein. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 5.4 Als zentraler Aspekt wurde in der Rechtsmitteleingabe hervorgestrichen, für den Beschwerdeführer komme das zusätzliche konkrete Risiko dazu, Sohn eines politisch aktiven Kurden zu sein, welcher aufgrund seiner politischen Sympathien durch den ISIS ermordet worden sei. Dies bilde eine erhöhte persönliche und zielgerichtete Gefährdung, die flüchtlingsrelevant sei, sowohl im Sinne zukünftig zu befürchtender ernsthafter Nachteile wie im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes. In der Replik bekräftigte er abschliessend seine Sichtweise, wonach nebst der früheren Haft und Folter die Ermordung des Vaters ein weiteres Element bilden würde, das zumindest einen unerträglichen psychischen Druck im Fall der Wegweisung bewirken würde. Dieser Befürchtung kann in objektiver Hinsicht nicht gefolgt werden. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und somit die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Auch wenn bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung neben der objektiven eine subjektive Komponente zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5) und beide Merkmale unabdingbar sind (vgl. u.a. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 37 ff.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 137; anderer Meinung: Hathaway/Hicks, Is there a Subjective Element in the Refugee Convention's Requirement of 'Well-Founded Fear'?, in: Michigan Journal of International Law Vol. 26, Nr. 2 (2005), S. 505 ff.), muss die subjektive Furcht vor Verfolgung auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Vorliegend ist vernünftigerweise nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer aktuell oder in absehbarer Zeit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gezielt im Fokus des IS stehen würde. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als insbesondere das Vorgehen des IS gegenüber ihm unliebsamen Personen auch ohne spezielles Profil unberechenbar und willkürlich ist. Dies kann jedoch jedwelche Person treffen, die sich nicht der Gesinnung des IS unterwirft. Eine gezielte Gefahr bestünde allenfalls gegenüber Personen, die aufgrund ihrer Stellung oder Exponiertheit ein spezielles Augenmerk des IS erregt hätten. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, es fehlt an der Gezieltheit einer konkreten individuellen Gefährdung, was im vorliegenden Zusammenhang die subjektive Furcht deutlich und massgeblich in den Hintergrund zu rücken vermag.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer kann aus der allgemeinen abstrakten Gefährdung denn auch keinen in objektiver Hinsicht zu rechtfertigenden unerträglichen psychischen Druck ableiten. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollte im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Diese Massnahmen sind eine Kategorie der gesetzlich definierten "ernsthaften Nachteile" und es muss demnach ebenso eine begründete Furcht gegeben sein, diesen Massnahmen ausgesetzt zu werden. Dies ist vorliegend, wie festgestellt, nicht der Fall.

E. 5.6 Hinsichtlich der drohenden Rekrutierung durch die YPG - deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann - ist zunächst festzuhalten, dass es in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, seit einiger Zeit Bestrebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern gibt. Im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert haben (hierzu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als Referenzurteil publiziert], beide mit weiteren Nachweisen). Jedoch ist nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung - d.h. die Gefahr ernsthafter Nachteile - für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachweisen). Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand.

E. 5.7 In der Beschwerde wird vorgebracht, eine Einberufung von Reservisten durch die syrische Armee sei angesichts der Bürgerkriegsentwicklung jederzeit möglich. Diese blosse Möglichkeit, in den Reservedienst der syrischen Armee einberufen zu werden, vermag den Anforderungen nach Art. 3 Asyl offensichtlich nicht zu genügen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6975/2014 vom 29. April 2016 E. 4.5).

E. 5.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung zulasten der Vor- instanz gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE), der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (praxisgemäss Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht Anwältinnen und Anwälte) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das Honorar auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Frau Monique Bremi wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1000.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5350/2014 Urteil vom 28. Dezember 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. Juni 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 20. Juni 2012 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Er brachte vor, er sei kurdischer Syrer, stamme aus B._______ (Provinz Aleppo) und habe seit drei bis vier Jahren vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in Aleppo gelebt. Er habe keinen Beruf erlernt, aber als (...) gearbeitet. Er habe am 5. Mai 2012 sein Heimatland verlassen und sei auf dem Land- und Seeweg in die Schweiz gelangt. C. Nach Durchführung und rechtskräftigem Abschluss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4866/2012 vom 23. Oktober 2012) eines Dublin-Verfahrens mit Wegweisung nach Italien wurde mit Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 das nationale Asylverfahren in der Schweiz wegen abgelaufener Überstellungsfrist wieder aufgenommen. D. Die eingehende Anhörung des Beschwerdeführers zu den Gründen des Asylgesuches fand am 9. Juli 2014 statt. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend. Sein Vater sei früher für die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) politisch aktiv gewesen und habe nach deren Gründung die PYD (Partiya Yekitiya Demokrat [Partei der Demokratischen Union]) unterstützt, wobei er als politisch bekannte Person gegolten habe. Der Beschwerdeführer habe PKK-Flaggen genäht und an Demonstrationen teilgenommen. Im März 2007 sei er anlässlich der Newroz-Kundgebung von der Polizei festgenommen, befragt und gefoltert worden (unter anderem Ausreissen der Nägel der grossen Zehen). Nach einer Nacht Haft sei er mit Hilfe seines Vaters und durch Bestechung von Beamten freigekommen. Er habe vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juni 2009 in Damaskus seinen Militärdienst geleistet. Anlässlich des Newrozfestes im Jahre 2008 habe er sich unerlaubt vom Militärdienst entfernt. Dafür sei er mit drei Monaten Haft bestraft worden. Wegen seiner kurdischen Abstammung sei er im Militärdienst von seinem Vorgesetzten schikaniert und geschlagen worden. Mit Hilfe einer militärischen Mittelsperson, mit der sein Vater (auch unter Vergabe von Geschenken) Kontakt aufgenommen habe, habe er sich in eine andere Abteilung verlegen lassen können. Drei bis vier Monate nach Beginn der Revolution in Syrien sei er auf Anraten seines Vaters im Juli 2011 aus seinem Heimatland ausgereist. Die unterschiedliche Zeitangabe für die Ausreise bei der BzP müsse auf einem Missverständnis beruhen. Anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2014 brachte er weiter vor, sein Vater sei am 20. November 2013 von Leuten der ISIS (Islamischer Staat in Irak und in Syrien)-Miliz auf offener Strasse getötet worden. Ihm sei der Führerschein, Wertsachen und das Mobiltelefon geraubt worden. Von diesem Mobiltelefon aus hätten die Täter die Nummer seines Mobiltelefons, das er in Syrien zurückgelassen habe, aufgerufen. Sein Bruder habe den Anruf entgegengenommen und es sei ihm mitgeteilt worden, sein Vater hätte einen Unfall erlitten. Zwei Monate vor diesem Ereignis habe die alte Kontaktperson aus dem Militär seinem Vater telefonisch mitgeteilt, er oder sein Bruder müsste sich zum militärischen Reservedienst melden. Eine Reservistenkarte habe er jedoch nicht erhalten und es sei auch unklar, ob das telefonische Aufgebot zum Reservedienst aus Spass oder ernst gemeint gewesen sei. E. Mit Verfügung vom 18. August 2014 (Eröffnung am 20. August 2014) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz auf. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2014 (Poststempel 19. September 2014) beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Entscheid des BFM vom 18. August 2014 aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Hierzu brachte er vor, er sei (zwar) erwerbstätig, sein Lohn reiche jedoch nicht, um die Kosten eines Beschwerdeverfahrens zu tragen, und er werde einen Nachweis seiner finanziellen Verhältnisse nachreichen. G. Mit Schreiben vom 24. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnung vom September 2014 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 äusserte sich die Vorinstanz zu den Beschwerdevorbringen. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. L. Mit Eingabe vom 14. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Der Replikschrift wurden ein ärztliches Zeugnis vom 25. September 2014 und ein Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. September 2014 zu Syrien: PYD, Obligatorischer Militärdienst und Grenzkontrolle" beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (vormals BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor- instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft im soeben umschriebenen Sinne erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zu den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches aus: Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die Verhaftung im Jahre 2007 und die drei Monate Haft im Jahre 2008 könnten nicht als kausal für die Ausreise im Jahre 2011 oder 2012 angesehen werden. Die geltend gemachten rassistisch motivierten Ereignisse während des geleisteten Militärdienstes (Schikanen und Schläge durch den Vorgesetzten) würden nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität aufweisen, die ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten, weshalb diese nicht asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, er habe sich diesen Diskriminierungen im Militär durch eine ermöglichte Verlegung in eine andere Abteilung entziehen können. Zudem könnten auch diese Behelligungen nicht als kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland angesehen werden. Im Weiteren fehle es den Schilderungen bezüglich des geltend gemachten verlangten Einrückens in den militärischen Reservedienst an Substanz. Die Vertrauensperson im Militär habe den Vater des Beschwerdeführers telefonisch aufgefordert, der Beschwerdeführer oder sein Bruder hätten als Reservisten einzurücken. Dabei hätten sie nicht gewusst, ob die Aufforderung ernst oder aus Spass gemeint gewesen sei. Zudem würde die Schilderung den üblichen Wegen zum Aufgebot für den Reservedienst widersprechen und sei demnach unglaubhaft. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die bedauerlichen Ereignisse rund um den Tod des Vaters des Beschwerdeführers vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen vorgebracht, vor dem Hintergrund vorliegender Berichte über die Menschenrechtslage und der Gefährdungsprofile sei die Einschätzung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, nicht haltbar. In grundsätzlicher Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer dabei auf die Position des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und verweist auf die "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic", Update II, vom 22. Oktober 2013 und auf die vom UNHCR definierten spezifischen Risikoprofile. Im Weiteren unterlegt er seinen jeweiligen Vorbringen Berichte verschiedener öffentlich zugänglicher Medien und im Bereich des Flüchtlingswesens beschäftigter Organisationen und Institutionen zu Teilbereichen der allgemeinen Situation im vorwiegend von Kurden besiedelten Gebiet Syriens. Bezüglich der Berichte im Einzelnen kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden. Der Beschwerdeführer machte vorab eine persönliche Gefährdung durch die IS (Islamischer Staat)-Milizen geltend. Sein Vater sei einer willkürlichen Exekution durch den ISIS zum Opfer gefallen. Sein Name und der Name seines Bruders seien den betreffenden Tätern bekannt, da sie im geraubten Mobiltelefon des Vaters gespeichert gewesen seien und die Täter auf sein syrisches Mobiltelefon angerufen hätten. Nebst der Situation allgemeiner Gewalt, die für ihn im Falle einer Rückkehr infolge der spezifischen Entwicklung in Syrien mit Sicherheit als flüchtlingsrelevant einzuschätzen sei (UNHCR Risikoprofile), komme das zusätzliche konkrete Risiko dazu, Sohn eines politisch aktiven Kurden zu sein, welcher aufgrund seiner politischen Sympathien durch den ISIS ermordet worden sei. Dies bilde eine erhöhte persönliche und zielgerichtete Gefährdung, die flüchtlingsrelevant sei. Entgegen der Ansicht des BFM sei die Ermordung des Vaters asylrelevant, da sie seine Gefährdung im Falle einer Wegweisung nach Syrien offenkundig deutlich aufzeige, sowohl im Sinne zukünftig zu befürchtender ernsthafter Nachteile wie im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, die durch den PYD eingeführte Wehrpflicht dürfte für Kurden, die ebenfalls als Reservisten einberufen werden könnten (wie dies für ihn zutreffe), ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bedeuten. Auch wenn er sich nicht sicher sei, ob die Mitteilung (der militärischen Vertrauensperson) an seinen Vater, einen der beiden Söhne als Reservisten einberufen zu wollen, ernst gemeint gewesen sei oder nicht, sei zudem eine Einberufung von Reservisten durch die syrische Armee angesichts der Bürgerkriegsentwicklung jederzeit möglich. Unter dem Titel "Zur Flüchtlingseigenschaft" hob der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Position des UNHCR in "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic", Update II, vom 22. Oktober 2013, Punkt 14 hervor und schloss daraus, da die Verfolgungsgefahr bereits einsetze, wenn eine Person von einer der Konfliktparteien als mögliche/r Sympathisant/in einer der anderen Konfliktparteien wahrgenommen werde, sei die reale und konkrete Verfolgungsgefahr omnipräsent. Die Wahrnehmung könne aufgrund des Wohnortes in einem Dorf oder Quartier, der Ethnie, einer Aussage, einer Abwesenheit oder irgendeines Zufalles berechtigter- oder unberechtigterweise erfolgen und sei somit absolut willkürlich. Daher sei die Gefährdung seiner Person im Falle einer Wegweisung als "real risk" im Sinne des Asylgesetzes zu definieren. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer speziell auch auf die vom UNHCR definierten spezifischen Risikoprofile. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer der Erwägung in der angefochtenen Verfügung, wonach die Verhaftung im Jahre 2007 und die drei Monate Haft im Jahre 2008 nicht als kausal für die Ausreise im Jahre 2011 oder 2012 angesehen werden könnten, entgegen, die Vorinstanz habe nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen, dass er in der Untersuchungshaft (vom Jahre 2007) gefoltert worden sei. Hierzu verwies der Beschwerdeführer auf je eine Passage aus zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei erst vier Jahre nach seiner Nacht in Untersuchungshaft im Jahre 2007 ausgereist, weshalb die Aktualität der Verfolgung nicht gegeben sei, beziehungsweise die Kausalität zwischen der Haft und der Ausreise auch unter Berücksichtigung der Folter - sofern diese Aussage denn der Wahrheit entspreche - verneint werden müsse. Es bleibe darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, nach seinen Ausreisegründen befragt, als Erstes angegeben habe, ausgereist zu sein, weil die Unruhen in Daraa angefangen hätten, Leute getötet worden seien und der Vater ihm geraten habe, auszureisen, um eine bessere Zukunft zu haben. Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Demnach sei zu prüfen, ob bei einer Rückkehr nach Syrien für den Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung bestehen würde. Der Beschwerdeführer sehe einen Zusammenhang zwischen dem Tod seines Vaters und dessen politischen Aktivitäten. Dies seien jedoch Mutmassungen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Vater aus politischen Motiven getötet worden sei, vielmehr könne er auch den allgemeinen Wirren des Krieges zum Opfer gefallen sein. Der Beschwerdeführer selber weise kein spezielles politisches Profil auf. Insgesamt könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdeter wäre als jeder andere Kurde, der nach wie vor im Konfliktgebiet lebe. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, es bestünde das Risiko, von der einen oder anderen Konfliktpartei bei einer Rückkehr rekrutiert zu werden. Die blosse Furcht, von der einen oder anderen Partei rekrutiert zu werden, reiche nicht aus, die Anforderungen an Art. 3 AsylG zu erfüllen. Es brauche vielmehr einen direkten Kontakt zu den Behörden im Zusammenhang mit den militärischen Aufgeboten. Das Aufgebot durch die syrische Armee sei schon im Entscheid des BFM vom 18. August 2014 in Zweifel gezogen worden. Das telefonische Aufgebot zum Reservedienst oder besser gesagt die Vorwarnung durch einen Freund der Familie könne nicht geglaubt werden. Zudem könne der Beschwerdeführer aus der allgemeinen Wehrpflicht durch die PYD in den kurdisch kontrollierten Gebieten keine Gefährdung ableiten. Dass er irgendwann einmal von der PYD rekrutiert werden könnte, sei zu wenig konkret und reiche nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. In einer Gesamtwürdigung der Situation könne nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe. 4.4 In der Replik nahm der Beschwerdeführer vorab Stellung zur Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass er irgendwann einmal von der PYD rekrutiert werden könnte, zu wenig konkret sei und nicht ausreiche, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Hierzu reichte er das Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. September 2014 zu Syrien: PDY, Obligatorischer Militärdienst und Grenzkontrolle" zu den Akten und verweist zudem auf verschiedene Berichte zu diesem Thema. Dabei macht der Beschwerdeführer geltend, die PYD versuche, ihre Armee, die YPG (Yekîneyên Parastina Gel), zu institutionalisieren und es gebe klare Berichte über Zwangsrekrutierungen. Weiter sei unter diesem Gesichtspunkt zu sehen, dass die Kurden die einzige wirkliche militärische Opposition zum IS auf dem Boden bilden würden. Es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht so, dass für die konkrete Bedrohung seitens des IS ein besonderes politisches Profil vor-ausgesetzt sei. Im Gegenteil handle es sich zu einem überwiegenden Teil um religiöse, ethnische und geschlechtsspezifische Risikoprofile und der Vorwurf (gegenüber dem IS) der Begehung von Genoziden, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen seien an Menschen begangen worden, die zum überwiegenden Teil ein sogenanntes niedriges politisches Profil aufweisen würden. Der Beschwerdeführer hob - wie in der Rechtsmitteleingabe - erneut hervor, aufgrund seiner persönlichen Umstände sei seine Gefährdung auch individuell. Angesichts der bekannten Fronten im Krieg gegen den IS sei weiter klar, dass Kurden und PKK-Sympathisanten von mehreren Seiten her gefährdet seien. Abschliessend bekräftigte der Beschwerdeführer seine Sichtweise, wonach nebst der früheren Haft und Folter die Ermordung des Vaters ein weiteres Element bilden würde, das zumindest einen unerträglichen psychischen Druck im Fall der Wegweisung bewirken würde. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 25. September 2014 zu den Akten. Darin wird als Befundaufnahme eine deutliche Nagelveränderung an beiden Grosszehen (Nägel verdickt, dunkel verfärbt und matt und auf Druck leicht druckdolent) und eine deutliche Druckdolenz im Bereich der 4. Rippe rechts beschrieben. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach der Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannte und sein Asylgesuch ablehnte. Sie hat die rechtlichen Überlegungen, weshalb einerseits die geltend gemachten Ereignisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatland (Vorfluchtgründe) flüchtlingsrechtlich nicht relevant erscheinen und anderseits die vorgebrachten Sachverhalte, die in die Zeit nach seiner Ausreise fallen, keine begründete Furcht zu entfalten vermögen, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, in den wesentlichen Aspekten in schlüssiger Weise aufgezeigt. 5.2 Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt. Die während der Verhaftung im März 2007 erlittenen Misshandlungen und die drei Monate Haft im Jahre 2008 sowie die geltend gemachten rassistisch motivierten Ereignisse während dem geleisteten Militärdienst können nicht als kausal für die Ausreise aus seinem Heimatland vom 8. Juli 2011 (Akten BFM A33/19 F99) angesehen werden. Spätesten ab der Beendigung seiner Militärdienstpflicht vom 1. Juni 2009 (A33/19 F90) machte der Beschwerdeführer keine persönliche Behelligung in seinem Heimatland in irgendwelcher Form geltend. Zudem ist der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zu folgen, wonach die geltend gemachten rassistisch motivierten Ereignisse während des geleisteten Militärdienstes (Schikanen und Schläge durch den Vorgesetzten) nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität aufweisen. In der angefochtenen Verfügung wurde in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen diesen Diskriminierungen im Militär durch eine ermöglichte Verlegung in eine andere Abteilung auch hat entziehen können. Im Weiteren wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtigerweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer, nach seinen Ausreisegründen befragt, angegeben hat, ausgereist zu sein, weil die Unruhen in Daraa angefangen hätten, Leute getötet worden seien und der Vater ihm geraten habe, auszureisen, um eine bessere Zukunft zu haben (A33/19 F57). Zudem bekräftigte der Beschwerdeführer im Verlaufe der Anhörung als eigentliches Ausreisemotiv, er habe aufgrund des begonnenen Krieges in Daraa nicht mehr in Syrien bleiben können (A33/19 F105). Die früher erlittenen Nachteile können vorliegend nicht als Grund für die Ausreise gelten. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Anforderungen an Art. 3 AsylG erfüllt hätte. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerdeschrift sind flüchtlingsrechtlich nicht stichhaltig. Daran vermag auch das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 25. September 2014 nichts zu ändern. 5.3 Entgegen der Einschätzung in der Beschwerdeschrift, wonach die Situation allgemeiner Gewalt, die für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr infolge der spezifischen Entwicklung in Syrien mit Sicherheit als flüchtlingsrelevant einzuschätzen sei (UNHCR Risikoprofile), ist festzuhalten, dass nicht auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer könnte zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat - wie alle Bewohner der entsprechenden Konfliktregionen - gefährdet sein. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 5.4 Als zentraler Aspekt wurde in der Rechtsmitteleingabe hervorgestrichen, für den Beschwerdeführer komme das zusätzliche konkrete Risiko dazu, Sohn eines politisch aktiven Kurden zu sein, welcher aufgrund seiner politischen Sympathien durch den ISIS ermordet worden sei. Dies bilde eine erhöhte persönliche und zielgerichtete Gefährdung, die flüchtlingsrelevant sei, sowohl im Sinne zukünftig zu befürchtender ernsthafter Nachteile wie im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes. In der Replik bekräftigte er abschliessend seine Sichtweise, wonach nebst der früheren Haft und Folter die Ermordung des Vaters ein weiteres Element bilden würde, das zumindest einen unerträglichen psychischen Druck im Fall der Wegweisung bewirken würde. Dieser Befürchtung kann in objektiver Hinsicht nicht gefolgt werden. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und somit die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Auch wenn bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung neben der objektiven eine subjektive Komponente zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5) und beide Merkmale unabdingbar sind (vgl. u.a. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 37 ff.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 137; anderer Meinung: Hathaway/Hicks, Is there a Subjective Element in the Refugee Convention's Requirement of 'Well-Founded Fear'?, in: Michigan Journal of International Law Vol. 26, Nr. 2 (2005), S. 505 ff.), muss die subjektive Furcht vor Verfolgung auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Vorliegend ist vernünftigerweise nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer aktuell oder in absehbarer Zeit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gezielt im Fokus des IS stehen würde. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als insbesondere das Vorgehen des IS gegenüber ihm unliebsamen Personen auch ohne spezielles Profil unberechenbar und willkürlich ist. Dies kann jedoch jedwelche Person treffen, die sich nicht der Gesinnung des IS unterwirft. Eine gezielte Gefahr bestünde allenfalls gegenüber Personen, die aufgrund ihrer Stellung oder Exponiertheit ein spezielles Augenmerk des IS erregt hätten. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, es fehlt an der Gezieltheit einer konkreten individuellen Gefährdung, was im vorliegenden Zusammenhang die subjektive Furcht deutlich und massgeblich in den Hintergrund zu rücken vermag. 5.5 Der Beschwerdeführer kann aus der allgemeinen abstrakten Gefährdung denn auch keinen in objektiver Hinsicht zu rechtfertigenden unerträglichen psychischen Druck ableiten. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollte im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Diese Massnahmen sind eine Kategorie der gesetzlich definierten "ernsthaften Nachteile" und es muss demnach ebenso eine begründete Furcht gegeben sein, diesen Massnahmen ausgesetzt zu werden. Dies ist vorliegend, wie festgestellt, nicht der Fall. 5.6 Hinsichtlich der drohenden Rekrutierung durch die YPG - deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann - ist zunächst festzuhalten, dass es in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, seit einiger Zeit Bestrebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern gibt. Im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert haben (hierzu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als Referenzurteil publiziert], beide mit weiteren Nachweisen). Jedoch ist nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung - d.h. die Gefahr ernsthafter Nachteile - für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachweisen). Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand. 5.7 In der Beschwerde wird vorgebracht, eine Einberufung von Reservisten durch die syrische Armee sei angesichts der Bürgerkriegsentwicklung jederzeit möglich. Diese blosse Möglichkeit, in den Reservedienst der syrischen Armee einberufen zu werden, vermag den Anforderungen nach Art. 3 Asyl offensichtlich nicht zu genügen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6975/2014 vom 29. April 2016 E. 4.5). 5.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung zulasten der Vor- instanz gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE), der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (praxisgemäss Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht Anwältinnen und Anwälte) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das Honorar auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Frau Monique Bremi wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1000.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand: