Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 5. Oktober 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4866/2012 Urteil vom 23. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. August 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 12. Juni 2012 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ erklärte, über die Türkei und Griechenland - dort sei er daktyloskopiert worden und bis am 7. Juni 2012 geblieben - sowie eine ihm unbekannte weitere Route in die Schweiz gereist zu sein, dass er auf Vorhalt eines am 14. Juni 2012 erzielten Eurodac-Treffers in Italien vom (...) Mai 2012 (Aufgreifung und Daktyloskopierung am [...] Mai 2012 in Otranto) einräumte, über Italien, wo er am (...) Mai 2012 angekommen und bis am 11. Juni 2012 geblieben sei, in die Schweiz gelangt zu sein, jedoch an seiner vorgängigen Durchreise durch Griechenland festhielt und ferner erklärte, weder in Griechenland noch in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Griechenlands oder Italiens in Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit auf die kritische Menschenrechtssituation und soziale Lage - vor allem für Asylsuchende - in beiden Ländern hinwies und deshalb in keines der beiden zurückkehren möchte, dass das BFM am 27. Juni 2012 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) gestütztes Übernahmeersuchen an Italien richtete, welches die italienischen Behörden innert der zweimonatigen Frist gemäss Art. 18 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 Dublin-II-Verordnung unbeantwortet beliessen, dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2012 (eröffnet am 10. September 2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-Verordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien als das gemäss Eurodac-Datenbank erstbetretene Land des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal die italienischen Behörden das auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung gestützte Rückübernahmeersuchen innert Frist unbeantwortet belassen hätten und daher gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung für die Behandlung des Asylverfahrens zuständig geworden seien, dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 28. Februar 2013 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Italien mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5 AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung nach Italien diese Erkenntnisse nicht umzustossen vermöchten, da Italien ein Rechtsstaat, Mitglied der Europäischen Union sowie Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und Italien gebunden sei, die Aufnahmerichtlinie (RL 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003) anzuwenden, was bislang ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission geschehen sei, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung des BFM zur Ausübung des Selbsteintritts sowie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme beziehungsweise die Sistierung des Wegweisungsvollzuges sowie den Erlass der Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er zur Begründung vorab seine Daktyloskopierung sowohl in Italien als auch zuvor in Griechenland bekräftigt, jedoch die Einleitung von Asylverfahren in einem der Länder in Abrede stellt, dass er in rechtlicher Hinsicht geltend macht, Griechenland sei nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung theoretisch für die Prüfung seines Asylantrags zuständig, eine Dublin-Überstellung dorthin sei aber gemäss Rechtsprechung nicht zulässig, dass dadurch aber nicht eine Zuständigkeit Italiens begründet werde, weil er illegal dort eingereist sei, kein Asylgesuch gestellt und das Land nach kurzer Zeit wieder verlassen habe, dass somit die Schweiz im Rahmen der pflichtgemässen Ausübung des Selbsteintrittsrechts die Verfahrenszuständigkeit zu übernehmen habe, zumal ein Selbsteintritt ein Asylgesuch im betreffenden Staat voraussetze und ein solches vorliegend nur in der Schweiz gestellt worden sei, nicht aber in Italien oder Griechenland, dass im Übrigen die Frage der Zuständigkeit in einem Fall wie dem vorliegenden dem Europäischen Gerichtshof im Sinne einer Vorabklärung vorgelegt worden sei, weshalb sich eine Sistierung der Überstellung nach Italien bis zum Vorliegen des Vorabklärungsentscheides aufdränge, dass schliesslich das Asylwesen und die Lebensbedingungen in Italien für Asylsuchende gemäss verschiedenen Berichten und Gerichtsurteilen kritisch seien, und das Land seinen asylrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, dass die Instruktionsrichterin mit vorsorglicher Massnahme vom 18. September 2012 den Vollzug der Wegweisung mangels Aktenbesitzes antragsgemäss einstweilen aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. Septem-ber 2012 unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Sistierung des Wegweisungsvollzuges und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und vom Beschwerdeführer einen innert Frist zu leistenden Kostenvorschuss erhob, dass die Instruktionsrichterin in der Begründung insbesondere erwog (Zitat:), "dass die rechtliche Hauptstossrichtung der Beschwerde sich sachverhaltlich darauf abstützt, Griechenland sei der vom Beschwerdeführer erstbetretene Staat des Dublin-Hoheitsgebietes, dass demgegenüber das BFM Italien als diesen Staat bezeichnet (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2 der Sachverhaltsfeststellung) und diese Feststellung offensichtlich auch zutreffend erscheint, zumal der Beschwerdeführer in der Befragung und in der Beschwerde zwar eine daktyloskopische Erfassung in Griechenland geltend macht, wogegen die am 14. Juni 2012 durchgeführte Eurodac-Abfrage aber eine Erfassung des Beschwerdeführers unzweifelhaft einzig für Italien ergab (vgl. die dem Beschwerdeführer offengelegten Aktenstücke A4 und A5), dass sich damit wesentliche Teile der Beschwerdeargumentation als offensichtlich unbegründet präsentieren und mithin kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bestehen dürfte", dass der einverlangte Kostenvorschuss am 5. Oktober 2012 innert Frist geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 21. September 2012 dergestalt ersuchte, dass die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen sei, dass er das Gesuch mit neuen Beweismitteln (Fotos und später nachzureichende Simcard) begründet, aus denen sein Aufenthalt in Griechenland als somit erstbetretenem und daher zuständigem Dublin-Staat hervorgingen, dass der stellvertretende Instruktionsrichter dieses Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 abwies und seinen Entscheid im wesentlichen damit begründete (Zitat:), "dass die Beweismittel (...) beim derzeitigen Stand der Akten keine gegenüber der Zwischenverfügung vom 21. September 2012 wesentlich andere Sichtweise zu begründen vermögen, dass die Simcard (noch) nicht bei den Akten liegt und weder ihre Beweistauglichkeit noch ihr Beweiswert abschätzbar sind, dass die Fotos wie behauptet zwar allenfalls einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland zu indizieren vermögen, nicht aber die daraus gezogene Schlussfolgerung der Qualität Griechenlands als das von ihm erstbetretene und mithin grundsätzlich zuständige Dublin-Land, dass das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2012 ebenfalls gestellte Gesuch um Einsicht in das "Ergebnis einer allfälligen Eurodac Anfrage oder einer anderweitigen Anfrage Griechenland betreffend" zum Vornherein gegenstandslos ist, da ein solches Dokument weder in den vorinstanzlichen Akten liegt noch im dortigen Aktenverzeichnis erscheint, dass diese Feststellung insofern auch logisch erscheint, als mangels eines Eurodac-Treffers für Griechenland kein Anlass bestand, das Land hinsichtlich einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers anzufragen, (...), dass im Hinblick auf allfällige Beschwerde- oder Beweismittelergänzungen auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) aufmerksam zu machen ist, wonach solche - bei Eingang innert nützlicher Frist - trotz Verspätung berücksichtigt werden können, sofern sie ausschlaggebend erscheinen", dass bis zum Urteilszeitpunkt keine weiteren Beschwerde- oder Beweismittelergänzungen beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) Mai 2012 in Italien aufgegriffen und registriert wurde, dass der Abgleich - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland daktyloskopiert worden sei - keine weiteren Treffer hervorbrachte, dass das BFM daher zurecht davon ausgeht, Italien (statt Griechenland) sei der vom Beschwerdeführer erstbetretene Dublin-Mitgliedstaat, weshalb es Italien gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien das Übernahmeersuchen innert der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen zweimonatigen Frist unbeantwortet beliess, womit es seine Zuständigkeit implizit anerkannte (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung), dass hinsichtlich der anderslautenden Auffassung des Beschwerdeführers (Betreten des Dublin-Hoheitsgebietes in Griechenland mit nachfolgender Weiterreise nach Italien) auf die diesbezüglichen, oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügungen vom 21. September 2012 und vom 10. Oktober 2012 verwiesen werden kann, dass ergänzend anzumerken ist, dass die nachgereichten und mit Internetausdrucken angereicherten Fotos zwar einen allfälligen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland zu indizieren vermögen, dass in Anbetracht der nicht auf die damaligen frühsommerlichen Temperaturen in Athen hindeutende Kleidung der abgebildeten Personen und des scheinbar weihnächtlichen Baumschmuckes vielmehr von einem gänzlich anderen Aufenthaltszeitpunkt als dem behaupteten (Mitte/Ende Mai 2012) auszugehen ist, dass die eingereichten beziehungsweise vage in Aussicht gestellten Beweismittel keinen Aufschluss über den angeblichen Zeitpunkt eines Aufenthalts in Griechenland geben oder erwarten lassen, dass demgegenüber und auch in Berücksichtigung der eingestandenermassen tatsachenwidrigen Angaben zum Reiseweg davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer versuche, seinen Reiseweg zu verschleiern und mit der Behauptung eines Aufenthaltes in Griechenland unmittelbar vor seiner Einreise in Italien einen Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken, dass die Verfahrenszuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es angesichts der Vermutung, Italien respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliege, die dortigen Behörden würden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass es sich bei Italien um einen Signatarstaat insbesondere der EMRK, der FK und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt und dieses Land seinen staatsvertraglichen Verpflichtungen nachkommt, dass der Beschwerdeführer keine zureichend konkreten Anhaltspunkte geltend zu machen vermag, wonach in seinem Fall Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und ihn in seinen Heimatstaat zurückschaffen oder einer Kettenabschiebung aussetzen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. September 2012 (dort S. 4 unten) erwähnt, die in der Beschwerde geübte Kritik am italienischen Asylwesen, die Darstellung der Lebensbedingungen in Italien für Asylsuchende und die behauptete Missachtung der asylrechtlichen Verpflichtungen durch Italien in der vorgelegten Form und mit Bezug auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen, dass der Beschwerdeführer demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umzustossen vermag (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5), dass es im Übrigen nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Italien zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet, dass insbesondere auch nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) verstösst, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. Oktober 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 5. Oktober 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: