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E-5552/2014

E-5552/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger. Nachdem er an der (...) einen Platz für das (...) erhalten hatte, reiste er am 15. Oktober 2010 mit einem Visum rechtmässig in die Schweiz ein. Am 7. Februar 2011 folgte ihm seine Ehefrau. Nach Abschluss seines Masterstudiums im Mai 2012 ersuchte er am 10. Juli 2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau um Asyl. Am 3. März 2014 und am 8. Mai 2014 wurde er durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Die Befragung seiner Ehefrau erfolgte ebenfalls am 3. März 2014. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen geltend, bei einer Rückkehr nach Syrien drohten ihm aufgrund seiner eigenen oppositionellen Gesinnung und seiner (familiären) Verbindungen zu Regimekritikern ernsthafte Nachteile. Wegen seiner Verheiratung mit einer Alawitin sei er überdies gefährdet durch religiöse Fanatiker. B. Mit Verfügung vom 26. August 2014 - eröffnet am 28. August 2014 - anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar als Flüchtlinge (Dispositivziffer 1), lehnte jedoch deren Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffern 4-7). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau drohten bei einer Rückkehr nach Syrien wegen der exilpolitischen Tätigkeiten nach ihrer Ausreise zwar Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime, weshalb sie als Flüchtlinge anerkannt würden. Exilpolitische Tätigkeiten fielen jedoch unter die subjektiven Nachfluchtgründe, welche die Gewährung des Asyls ausschlössen. Die geschilderten Vorfluchtgründe erfüllten die erforderliche Schwelle der Verfolgungsintensität nicht, so dass sie nicht zur Gewährung von Asyl führen könnten. C. Am 23. September 2014 ersuchte der oben rubrizierte Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um Akteneinsicht. Diesem Ersuchen kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. September 2014 teilweise nach. Die Einsicht in den internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in weitere Dokumente wurde verweigert. D. Mit Eingabe vom 26. September 2014 liess der Beschwerdeführer durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 26. August 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei Einsicht in die Akten zu gewähren oder eventualiter das rechtliche Gehör zu den Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. In der Hauptsache beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 2-7 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Begründet wird die Beschwerde damit, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt. Zudem erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nur aufgrund seines exilpolitischen Engagements, sondern auch aufgrund seines auch familienbedingt vermittelten politischen Profils, welches er bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien gehabt habe. Es lägen sowohl asylrelevante Vorfluchtgründe, als auch objektive Nachfluchtgründe vor, weshalb dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerde lagen verschiedene Beweismittel bei, darunter vom Beschwerdeführer verfasste Dokumente mit den Titeln "(...)", "(...)", "(...)", der Ausdruck einer Internetsuche nach der Schwägerin des Beschwerdeführers, ein Artikel der (...) über die Schwägerin des Beschwerdeführers und der englische Wikipedia-Artikel über die Schwägerin des Beschwerdeführers. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. September 2014 die nachgesuchte Akteneinsicht gewährt hatte. Zudem gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist ergänzende Ausführungen zu seiner Rechtsmitteleingabe zu machen und gegebenenfalls eine Erklärung betreffend die beschwerdeführende(n) Person(en) abzugeben. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. F. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit reichte er eine Unterstützungserklärung der Caritas Bern vom 13. Oktober 2014 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 gab die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem stellte sie fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren einzig den Beschwerdeführer, und nicht auch seine Ehefrau betreffe. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2014 ersuchte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. In der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 verzichtete die Vorinstanz auf weitere materielle Ausführungen und hielt am angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest. I. Mit Eingaben vom 28. Juli 2015, vom 15. Februar 2015 (recte: 15. Februar 2016) und vom 21. April 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein, darunter:

- Fotos, welche ihn als Redner bei einer Veranstaltung in der Schweiz zeigen und einen Ausdruck der damals gehaltenen Rede;

- einen Online-Ausdruck mit Links zur Sendung (...), welche den Beschwerdeführer und seine Ehefrau porträtiert;

- einen Ausdruck eines Artikels in der (...), sowie

- ein Ausdruck des Programms dieses Konzerts vom (...). J. Mit Eingabe vom 17. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 die erneute Überweisung der Beschwerdesache zur Vernehmlassung an die Vorinstanz; er verwies in diesem Zusammenhang zusätzlich auf zahlreiche im Internet zugängliche Publikationen, welche die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Syrien zum Gegenstand haben. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 ersuchte der neu zuständige Instruktionsrichter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einreichung einer detaillierten Kostennote innert Frist. Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8. Juni 2016 nach.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung Einzelner eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht Betroffener, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge zu tun, muss die verfügende Behörde ausserdem ihren Entscheid so begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Tragweite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht rügt, ist auf die Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 zu verweisen, wonach die Vorinstanz ihren Verpflichtungen mit der Gewährung der Akteneinsicht am 29. September 2014 nachgekommen ist. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Akteneinsicht nicht verletzt, sondern vielmehr prompt - nämlich innert drei Arbeitstagen nach Zustellung des Gesuchs - darauf reagiert. Zudem wurde dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2014 Gelegenheit geboten, allfällige Ergänzungen zu seiner Beschwerdeschrift anzubringen. Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf Akteneinsicht sei in schwerwiegender Art und Weise verletzt worden, ist haltlos.

E. 3.3 Zumindest im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe kann der Vorinstanz sodann nicht vorgeworfen werden, sie habe ihren Entscheid mangelhaft begründet. Soweit die Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang verschiedener Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 12-18), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus den Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann.

E. 3.4 Dem Beschwerdeführer ist hingegen zuzustimmen, soweit er der Vorinstanz vorwirft, sie habe sich mit dem Vorliegen allfälliger objektiver Nachfluchtgründe in der angefochtenen Verfügung in keiner Art und Weise auseinandergesetzt, sondern nur Vorfluchtgründe thematisiert. Der Vorinstanz war bekannt, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ausbruch der Unruhen in Syrien zu Studienzwecken, und nicht als Asylsuchender, in die Schweiz eingereist war. An verschiedenen Stellen äusserte der Beschwerdeführer zudem, es sei ihm nicht mehr möglich gewesen nach Syrien zurückzugehen, als er sein Studium hier beendet gehabt habe (vgl. beispielhaft Akten des Asylverfahrens, A21/12, F24). Aufgrund der Akten wäre die Vorinstanz deshalb gehalten gewesen, sich zum Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe zu äussern. Indem die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gewürdigt hat, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 3.5 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Im vorliegenden Fall erlauben die Akten ohne Weiteres eine materielle Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeinstanz, so dass auf eine Kassation - auch aufgrund der materiellen Gutheissung der Beschwerde - verzichtet werden kann.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe geltend machen kann. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien ausgereist ist, um einer Verfolgung zu entgehen, sondern um ein Studium in der Schweiz aufzunehmen, lässt den erforderlichen sachlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 272) entfallen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen.

E. 4.3 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-6975/2014 vom 29. April 2016, E. 5.1).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben bereits während der Anhörungen durch die Vorinstanz an verschiedenen Stellen dargelegt, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien allein aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu offenen Oppositionskritikerinnen und Oppositionskritikern eine Verfolgung droht (vgl. Akten der Vorinstanz, A15/16, F 9-11, F36, F50, F56; A21/12, F25). Eine einfache Internetsuche nach der Schwägerin des Beschwerdeführers - der Schwester seiner Ehefrau - ergibt, dass es sich bei ihr [um eine bekannte Regimekritikerin handelt]. (...)

E. 4.3.2 Zwar hat der Beschwerdeführer seine eigene oppositionelle Gesinnung vor seiner Ausreise aus Syrien nicht nach aussen getragen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A21/12, F24). Er hat jedoch glaubhaft ausgeführt, dass er seine oppositionelle Haltung im Rahmen seiner künstlerischen Tätigkeiten und durch seinen Unterricht vermittelt hat (a. a. O.), und deshalb von der Regierung keine finanzielle Unterstützung erhalten hat. Darüber hinaus ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) an einem Film mitwirkte, der aufgrund seiner kritischen Einstellung vom syrischen Regime verboten wurde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/7, F3; A21/12, F24). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wird, erreichten die damaligen Drohungen zwar nicht ein Ausmass, das sie als asylrelevante Vorfluchtgründe erscheinen liesse. Allerdings ist davon auszugehen, dass die - unter anderem durch die Teilnahme am Film "(...)" - dokumentierte oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers nach Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs am 15. März 2011 die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime begründet hätte, zumal die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit Ausbruch des Konfliktes gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert wurden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen festgehalten, dass schon familiäre Verbindungen zu Kritikern des syrischen Regimes eine gewisse Exponierung erkennen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, E. 6.5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Alleine aufgrund der bereits vor der Ausreise aus Syrien bestehenden familiären Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ liegt demzufolge im heutigen Zeitpunkt eine gewisse Gefährdung des Beschwerdeführers vor. Diese Gefährdung wird dadurch akzentuiert, dass der Beschwerdeführer selbst stets eine regierungskritische Haltung vertreten, und diese durch seine (...) auch gegen aussen getragen hat. War der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise vor Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, wäre dies bei einer heutigen Rückkehr nach Syrien zweifellos anders. Insgesamt liegen deshalb im vorliegenden Fall asylrelevante objektive Nachfluchtgründe vor.

E. 5 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 7 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Aufwand von Fr. 2609.30.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausweist . Der dort ausgewiesene Aufwand erscheint als angemessen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2609.30.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5552/2014 Urteil vom 23. Juni 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 26. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger. Nachdem er an der (...) einen Platz für das (...) erhalten hatte, reiste er am 15. Oktober 2010 mit einem Visum rechtmässig in die Schweiz ein. Am 7. Februar 2011 folgte ihm seine Ehefrau. Nach Abschluss seines Masterstudiums im Mai 2012 ersuchte er am 10. Juli 2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau um Asyl. Am 3. März 2014 und am 8. Mai 2014 wurde er durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Die Befragung seiner Ehefrau erfolgte ebenfalls am 3. März 2014. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen geltend, bei einer Rückkehr nach Syrien drohten ihm aufgrund seiner eigenen oppositionellen Gesinnung und seiner (familiären) Verbindungen zu Regimekritikern ernsthafte Nachteile. Wegen seiner Verheiratung mit einer Alawitin sei er überdies gefährdet durch religiöse Fanatiker. B. Mit Verfügung vom 26. August 2014 - eröffnet am 28. August 2014 - anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar als Flüchtlinge (Dispositivziffer 1), lehnte jedoch deren Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffern 4-7). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau drohten bei einer Rückkehr nach Syrien wegen der exilpolitischen Tätigkeiten nach ihrer Ausreise zwar Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime, weshalb sie als Flüchtlinge anerkannt würden. Exilpolitische Tätigkeiten fielen jedoch unter die subjektiven Nachfluchtgründe, welche die Gewährung des Asyls ausschlössen. Die geschilderten Vorfluchtgründe erfüllten die erforderliche Schwelle der Verfolgungsintensität nicht, so dass sie nicht zur Gewährung von Asyl führen könnten. C. Am 23. September 2014 ersuchte der oben rubrizierte Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um Akteneinsicht. Diesem Ersuchen kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. September 2014 teilweise nach. Die Einsicht in den internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in weitere Dokumente wurde verweigert. D. Mit Eingabe vom 26. September 2014 liess der Beschwerdeführer durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 26. August 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei Einsicht in die Akten zu gewähren oder eventualiter das rechtliche Gehör zu den Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. In der Hauptsache beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 2-7 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Begründet wird die Beschwerde damit, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt. Zudem erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nur aufgrund seines exilpolitischen Engagements, sondern auch aufgrund seines auch familienbedingt vermittelten politischen Profils, welches er bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien gehabt habe. Es lägen sowohl asylrelevante Vorfluchtgründe, als auch objektive Nachfluchtgründe vor, weshalb dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerde lagen verschiedene Beweismittel bei, darunter vom Beschwerdeführer verfasste Dokumente mit den Titeln "(...)", "(...)", "(...)", der Ausdruck einer Internetsuche nach der Schwägerin des Beschwerdeführers, ein Artikel der (...) über die Schwägerin des Beschwerdeführers und der englische Wikipedia-Artikel über die Schwägerin des Beschwerdeführers. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. September 2014 die nachgesuchte Akteneinsicht gewährt hatte. Zudem gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist ergänzende Ausführungen zu seiner Rechtsmitteleingabe zu machen und gegebenenfalls eine Erklärung betreffend die beschwerdeführende(n) Person(en) abzugeben. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. F. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit reichte er eine Unterstützungserklärung der Caritas Bern vom 13. Oktober 2014 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 gab die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem stellte sie fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren einzig den Beschwerdeführer, und nicht auch seine Ehefrau betreffe. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2014 ersuchte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. In der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 verzichtete die Vorinstanz auf weitere materielle Ausführungen und hielt am angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest. I. Mit Eingaben vom 28. Juli 2015, vom 15. Februar 2015 (recte: 15. Februar 2016) und vom 21. April 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein, darunter:

- Fotos, welche ihn als Redner bei einer Veranstaltung in der Schweiz zeigen und einen Ausdruck der damals gehaltenen Rede;

- einen Online-Ausdruck mit Links zur Sendung (...), welche den Beschwerdeführer und seine Ehefrau porträtiert;

- einen Ausdruck eines Artikels in der (...), sowie

- ein Ausdruck des Programms dieses Konzerts vom (...). J. Mit Eingabe vom 17. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 die erneute Überweisung der Beschwerdesache zur Vernehmlassung an die Vorinstanz; er verwies in diesem Zusammenhang zusätzlich auf zahlreiche im Internet zugängliche Publikationen, welche die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Syrien zum Gegenstand haben. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 ersuchte der neu zuständige Instruktionsrichter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einreichung einer detaillierten Kostennote innert Frist. Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8. Juni 2016 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung Einzelner eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht Betroffener, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge zu tun, muss die verfügende Behörde ausserdem ihren Entscheid so begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Tragweite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht rügt, ist auf die Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 zu verweisen, wonach die Vorinstanz ihren Verpflichtungen mit der Gewährung der Akteneinsicht am 29. September 2014 nachgekommen ist. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Akteneinsicht nicht verletzt, sondern vielmehr prompt - nämlich innert drei Arbeitstagen nach Zustellung des Gesuchs - darauf reagiert. Zudem wurde dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2014 Gelegenheit geboten, allfällige Ergänzungen zu seiner Beschwerdeschrift anzubringen. Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf Akteneinsicht sei in schwerwiegender Art und Weise verletzt worden, ist haltlos. 3.3 Zumindest im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe kann der Vorinstanz sodann nicht vorgeworfen werden, sie habe ihren Entscheid mangelhaft begründet. Soweit die Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang verschiedener Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 12-18), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus den Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. 3.4 Dem Beschwerdeführer ist hingegen zuzustimmen, soweit er der Vorinstanz vorwirft, sie habe sich mit dem Vorliegen allfälliger objektiver Nachfluchtgründe in der angefochtenen Verfügung in keiner Art und Weise auseinandergesetzt, sondern nur Vorfluchtgründe thematisiert. Der Vorinstanz war bekannt, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ausbruch der Unruhen in Syrien zu Studienzwecken, und nicht als Asylsuchender, in die Schweiz eingereist war. An verschiedenen Stellen äusserte der Beschwerdeführer zudem, es sei ihm nicht mehr möglich gewesen nach Syrien zurückzugehen, als er sein Studium hier beendet gehabt habe (vgl. beispielhaft Akten des Asylverfahrens, A21/12, F24). Aufgrund der Akten wäre die Vorinstanz deshalb gehalten gewesen, sich zum Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe zu äussern. Indem die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gewürdigt hat, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt. 3.5 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Im vorliegenden Fall erlauben die Akten ohne Weiteres eine materielle Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeinstanz, so dass auf eine Kassation - auch aufgrund der materiellen Gutheissung der Beschwerde - verzichtet werden kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe geltend machen kann. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien ausgereist ist, um einer Verfolgung zu entgehen, sondern um ein Studium in der Schweiz aufzunehmen, lässt den erforderlichen sachlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 272) entfallen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen. 4.3 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-6975/2014 vom 29. April 2016, E. 5.1). 4.3.1 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben bereits während der Anhörungen durch die Vorinstanz an verschiedenen Stellen dargelegt, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien allein aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu offenen Oppositionskritikerinnen und Oppositionskritikern eine Verfolgung droht (vgl. Akten der Vorinstanz, A15/16, F 9-11, F36, F50, F56; A21/12, F25). Eine einfache Internetsuche nach der Schwägerin des Beschwerdeführers - der Schwester seiner Ehefrau - ergibt, dass es sich bei ihr [um eine bekannte Regimekritikerin handelt]. (...) 4.3.2 Zwar hat der Beschwerdeführer seine eigene oppositionelle Gesinnung vor seiner Ausreise aus Syrien nicht nach aussen getragen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A21/12, F24). Er hat jedoch glaubhaft ausgeführt, dass er seine oppositionelle Haltung im Rahmen seiner künstlerischen Tätigkeiten und durch seinen Unterricht vermittelt hat (a. a. O.), und deshalb von der Regierung keine finanzielle Unterstützung erhalten hat. Darüber hinaus ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) an einem Film mitwirkte, der aufgrund seiner kritischen Einstellung vom syrischen Regime verboten wurde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/7, F3; A21/12, F24). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wird, erreichten die damaligen Drohungen zwar nicht ein Ausmass, das sie als asylrelevante Vorfluchtgründe erscheinen liesse. Allerdings ist davon auszugehen, dass die - unter anderem durch die Teilnahme am Film "(...)" - dokumentierte oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers nach Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs am 15. März 2011 die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime begründet hätte, zumal die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit Ausbruch des Konfliktes gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert wurden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen festgehalten, dass schon familiäre Verbindungen zu Kritikern des syrischen Regimes eine gewisse Exponierung erkennen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, E. 6.5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Alleine aufgrund der bereits vor der Ausreise aus Syrien bestehenden familiären Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ liegt demzufolge im heutigen Zeitpunkt eine gewisse Gefährdung des Beschwerdeführers vor. Diese Gefährdung wird dadurch akzentuiert, dass der Beschwerdeführer selbst stets eine regierungskritische Haltung vertreten, und diese durch seine (...) auch gegen aussen getragen hat. War der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise vor Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, wäre dies bei einer heutigen Rückkehr nach Syrien zweifellos anders. Insgesamt liegen deshalb im vorliegenden Fall asylrelevante objektive Nachfluchtgründe vor.

5. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

7. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Aufwand von Fr. 2609.30.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausweist . Der dort ausgewiesene Aufwand erscheint als angemessen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2609.30.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner