Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. August 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. September 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 14. November 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, wo die Schulen bis zur Matur besucht, studiert und bis zur Ausreise als (...) gearbeitet habe. Seit dem Jahr 2001 als Student politisch aktiv, sei er im Jahr 2009 für den Wahlkampf von Mir Hossain Musawi verantwortlich gewesen. In diesem Zusammenhang sei er damals für einen Monat und im Jahr 2010 für 16 Tage von der Sepah inhaftiert worden. Im Jahr 2013 habe er im Rahmen der Präsidentschaftswahlen an Veranstaltungen teilgenommen und seine Aktivitäten bis ins Jahr 2015 heimlich ausgeübt. Unter der Kontrolle eines für den Etelaat tätigen (...) habe er seine Ansichten nicht frei äussern können. Wegen seiner Aktivitäten habe er keine staatliche Anstellung erhalten und in der Privatwirtschaft tätig sein müssen. Er habe im Jahr (...) geheiratet. Im Jahr (...) sei sein Sohn C._______ geboren worden. Nach der Geburt habe er sich wegen Eheproblemen von seiner Frau getrennt und eine aussereheliche Beziehung mit D._______, einer ebenfalls verheirateten, aber getrennt lebenden Frau unterhalten. Aus dieser Verbindung sei das gemeinsame Kind E._______ hervorgegangen. Wegen rechtlicher, sozialer und gesellschaftlicher Probleme habe er den Iran am (...) 2016 unter Verwendung seines Reisepasses auf dem Luftweg in Richtung Türkei verlassen. Vor seiner Abreise habe er seine Ehefrau mit einer Vollmacht ermächtigt, die Scheidung sowie das Sorgerecht für C._______ zu beantragen. Da er keinen Kontakt mehr zu ihnen unterhalte, wisse er nicht, ob sie die Scheidung eingereicht habe. Als er von D._______ und E._______ in der Türkei besucht worden sei, habe er sich dort einer DNA-Analyse unterzogen. Diese habe seine Vaterschaft betreffend E._______ bestätigt. D._______ habe diese Nachricht unter ihren Bekannten verbreitet und auch ihrem Ehemann F._______ im Iran mitgeteilt. In der Folge sei der Beschwerdeführer von F._______ und der Familie seiner Ehefrau bedroht worden. Gegenwärtig wohnten D._______ und E._______ in G._______. In der Türkei habe er seine politischen Aktivitäten weitergeführt und für die Presseagentur P._______ gearbeitet. Diese habe seine Artikel unter einem Pseudonym veröffentlicht. Danach sei er als Administrator bei Q._______ tätig gewesen und habe Artikel auf eigene Rechnung geschrieben. Er habe auch mit geachteten Persönlichkeiten gearbeitet, die sich gegen das islamische Regime im Iran eingesetzt hätten. Wegen der Verhaftung verschiedener Personen, insbesondere von H._______, Administrator bei Q._______, und M._______, welcher ihm regelmässig Geld überwiesen habe, habe er sich in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt, gehe er doch davon aus, dass nach diesen Verhaftungen die Namen von Personen, die für (...) tätig gewesen seien, darunter auch seiner, den iranischen Behörden enthüllt worden seien. So sei sein Vater nach den Verhaftungen vom Etelaat wegen ihm (Beschwerdeführer) kontaktiert und bedroht worden. Auch die Familien von zwei weiteren Personen, die mit ihm bei (...) tätig gewesen seien, seien von den Behörden kontaktiert worden. Im (...) 2018 sei er von Istanbul unter Verwendung seines Reisepasses auf dem Luftweg nach I._______ gereist. Daraufhin sei er auf dem Landweg über mehrere Länder nach J._______ gelangt. Von dort sei er mit falschen Papieren auf dem Luftweg nach K._______ gereist und am 27. August 2018 schliesslich in die Schweiz gelangt. A.b Mit Schreiben vom 17. April 2020 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Teheran um Abklärungen in der Sache des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 liess die Schweizerische Vertretung dem SEM den Bericht vom 12. Mai 2020 betreffend die Ergebnisse der Abklärungen zukommen. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer darüber mit Schreiben vom 25. Juni 2020 und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Er nahm mit Schreiben vom 3. Juli 2020 (auf Farsi) und 10. Juli 2020 (Übersetzung) Stellung zum Botschaftsbericht, wobei er verschiedene, zum Teil handschriftlich kommentierte Unterlagen und eine Fotografie von D._______ und E._______ zusammen mit der Menschenrechtsaktivistin L._______ in der Türkei im Jahr (...) einreichte. Die Unterlagen haben insbesondere die politische Ausrichtung der Zeitung Tehran Times und die Verurteilung von M._______ zum Tod im (...) 2020 zum Gegenstand. A.c Zum Beleg seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere folgende Beweismittel zu den Akten: Nationalitätenausweis (Original); Identitätskarte (Kopie); diverse Beweismittel, insbesondere USB-Stick mit Interviews für die Presseagentur P._______ und Meinungsäusserungen; Kopien von Artikeln betreffend gegen M._______ erhobene Vorwürfe und dessen Prozess im Iran; weitere Screenshots von vom Beschwerdeführer in den sozialen Medien veröffentlichten Artikeln. B. Mit Verfügung vom 5. August 2020 - eröffnet am 6. August 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) erfülle (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4-6). C. Mit Eingabe vom 7. September 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen (Dispositivziffer 1), in den übrigen Punkten sei die Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A8/8, A17/3, A18/2, A24/3, A25/5, A26/1, A28/22, A33/3 und A35/4, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den genannten Akten und danach um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zudem beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. September 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Weiter hielt sie Folgendes fest: Bei den Akten A8/8, A17/3 und A18/2 handle sich um Akten anderer Behörden, welche durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens würden und damit praxisgemäss grundsätzlich der Akteneinsicht unterlägen. Deshalb sei diese durch die Vorinstanz zu gewähren, wobei keine Veranlassung zur Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung bestehe, da diese Aktenstücke dem Beschwerdeführer bereits bekannt gewesen seien. Die Akten A24/3, A26/1 und A33/3 seien vom SEM zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akten bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang indessen zu Recht eingewendet, dass aus den Bezeichnungen des SEM als interne E-Mails beziehungsweise Notizen nicht hervorgehe, worum es in diesen Akten gehe. Deshalb wies die Instruktionsrichterin das SEM darauf hin, dass aus der Paginierung einer Aktennotiz immerhin deren Gegenstand hervorzugehen habe. Die Akte A35/4 (notice interne) betreffe den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Dem Rechtsvertreter sei aus anderen Asylverfahren bekannt, dass es sich dabei um eine interne, dem Akteneinsichtsrecht nicht unterliegende Akte handle. Bei den Akten A24/3 (courriel interne) und A26/1 (courriel interne) handle es sich um SEM-interne E-Mails betreffend Anfrage und Antwort eines Consulting (A27/6), in welche Akte dem Beschwerdeführer durch das SEM am 20. August 2020 Einsicht gewährt worden sei. Bei der Akte A33/3 (courriels internes) handle es sich um E-Mails zwischen dem Beschwerdeführer und dem SEM sowie SEM-intern betreffend die postalische Übermittlung der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2020 (A31/7; complément réponse au ODE) zu dem ihm im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung gewährten rechtlichen Gehör (A29/3; ODE rapport d'Ambassade). Diese E-Mails hätten keinen materiellen Bezug zur Botschaftsabklärung und zur Stellungnahme des Beschwerdeführers. Bezüglich der Akten A25/5 und A28/22 wurde das SEM namentlich aufgefordert, dem Beschwerdeführer den Inhalt der Botschaftsanfrage sowie der entsprechenden Antwort in geeigneter Weise und unter Berücksichtigung von Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG in gebotenem Umfang zur Kenntnis zu bringen, da die von der Vorinstanz vorgenommene Zusammenfassung ungenügend sei. Ferner wies die Instruktionsrichterin den Eventualantrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs - soweit über die erwähnte Gewährung der Akteneinsicht hinausgehend - ab, ebenso den Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach eventualiter gewährter Akteneinsicht. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2020 aus, es habe dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom selben Tag die Akten A8, A17, A18, A25 und A28 in Kopie zukommen lassen. Darin wies es darauf hin, dass in den Akten A25 und A28 mehrere Elemente und Passagen gemäss Art. 27 VwVG eingeschwärzt worden seien. Im Übrigen hielt dieVorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. G. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 16. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der iranische Blogger M._______ vor wenigen Tagen durch die iranischen Behörden hingerichtet worden sei, und reichte diesbezüglich zwei Internetartikel zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von Swissuniversities vom 14. Dezember 2020 betreffend die Bewertung seiner Hochschulqualifikation (Bachelor) zu den Akten. J. Am 12. Mai 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Praktikumsvertrag als Bauleiter ein.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
E. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Soweit sich einzelne formelle Rügen auf Fragen der rechtlichen Würdigung der Sache beziehen, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betreffen, wird darauf auch in den Erwägungen zum Asylpunkt eingegangen (vgl. E. 6).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 f. VwVG). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.).
E. 3.3.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, dass die Verfügung in französischer Sprache ergangen sei, obwohl die Amtssprache am Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton N._______ Deutsch sei. Das SEM behaupte zu Unrecht, aus Gründen der Gesuchseingänge oder der Personalsituation sei es notwendig, Asylentscheide auf Französisch zu erlassen. Die Gesuchseingänge seien sehr tief und das SEM habe nicht konkret begründet, weshalb die Personalsituation des SEM es in der heutigen Situation nicht erlauben sollte, die Asylentscheide von Asylsuchenden in deutschsprachigen Kantonen auf Deutsch zu erlassen. Zudem sei dem Berufen auf eine selbst verschuldete "Personalsituation" zum vornherein jede Grundlage entzogen und auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit werde verletzt. Dadurch habe das SEM Art. (recte: aArt.) 16 Abs. 2 und 3 Bst. b AsylG sowie Art. 70 BV schwerwiegend verletzt.
E. 3.3.2 Tatsächlich erging die angefochtene Verfügung in französischer Sprache, wobei das Dispositiv zweisprachig (Deutsch/Französisch) ausgefertigt wurde. In der Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zu diesem Vorgehen und hielt fest, es sei beim SEM noch eine grosse Anzahl altrechtlicher Verfahren hängig (rund 8000 per Ende August 2019). Das EJPD habe das SEM aufgrund des Rückgangs der Asylgesuche angewiesen, den Abbau der Altfallpendenzen zu beschleunigen und bis Herbst 2020 zu vollziehen. Um eine Entlastung der personellen Ressourcen und eine effiziente und schnellere Erledigung der altrechtlichen Fälle zu gewährleisten, würden vermehrt Asylentscheide in französischer oder italienischer Sprache ergehen, dies auch bei Wohnsitz von Gesuchstellenden in deutschsprachigen Kantonen. Die Massnahme sei vorübergehend bis zum Abbau der Altfälle im Herbst 2020 vorgesehen (vgl. Verfügung I, S. 2).
E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton N._______ in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. c der Verfassung des Kantons Bern, SR 131.212). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Mit Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 kann vorliegend offenbleiben, ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um dem in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen. Dem Beschwerdeführer war es vorliegend mit Hilfe seines nach Erlass der angefochtenen Verfügung mandatierten Rechtsvertreters nämlich offensichtlich möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich auf 28 Seiten mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung zum Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache sind daher nicht angezeigt.
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer sieht den Hauptmangel der angefochtenen Verfügung darin, dass das SEM es unterlassen habe zu prüfen und zu würdigen, ob er wegen seines Profils, welches er zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat schon gehabt habe, zum Zeitpunkt des Asylentscheids am 5. August 2020 die Flüchtlingseigenschaft erfüllt habe. So sei er bereits bis zur Ausreise aufgrund seines Profils als Regimegegner betrachtet und verfolgt worden. Deshalb habe er die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt, nicht erst durch diese oder nach dieser. Sollte er sie nicht bereits damals erfüllt haben, so spätestens zum Zeitpunkt des Asylentscheids vom 5. August 2020 beziehungsweise heute aufgrund objektiver Nachfluchtgründe: Aufgrund seines Profils zum Zeitpunkt der Ausreise in Verbindung mit den objektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit E._______ werde er von den iranischen Behörden gezielt gesucht. Somit sei offensichtlich, dass er im Fall einer Rückkehr in den Iran gezielt asylrelevant verfolgt würde, und zwar ungeachtet seiner exilpolitischen Aktivitäten seit seiner Ausreise aus dem Iran. Indem das SEM es unterlassen, sich zur Frage der objektiven Nachfluchtgründe zu äussern habe es die Begründungspflicht verletzt, wobei er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5552/2014 vom 23. Juni 2016 E. 3.4 verweist. Diese Rüge geht insofern fehl, als sich die Vorinstanz in der angefochtenen sehr wohl mit den Vorbringen im Zusammenhang mit E._______ auseinandergesetzt und diese gewürdigt hat, so dass der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten konnte, wie die ausführliche Rechtsmitteleingabe aufzeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Daran vermag nichts zu ändern, dass diese Vorbringen nicht explizit unter dem Blickwinkel von objektiven Nachfluchtgründen gewürdigt wurden, vermengt der Beschwerdeführer doch diesbezüglich die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft (vgl. E. 6.7).
E. 3.4.2 Eine weitere Verletzung der Begründungspflicht erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das SEM unter Ziffer 1 auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung zahlreiche Argumente und Behauptungen vermischt habe. So mache es in formeller Hinsicht geltend, dass die entsprechende Verfolgung nicht asylrelevant sei, führe aber in der Argumentation unter anderem aus, dass die entsprechenden Vorbringen nicht glaubhaft seien. Damit habe es eine versteckte Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG durchgeführt. An der angegebenen Stelle drückt die Vorinstanz - durchaus nachvollziehbar - lediglich ihr fehlendes Verständnis dafür aus, dass die Kindsmutter die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers bekanntgemacht haben wolle, jedoch ohne die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Verfolgungsvorbringen in Abrede zu stellen. Mithin erweist sich dieser Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht als nicht stichhaltig.
E. 3.5 Über die Rügen betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht und der Verletzung der Aktenführungspflicht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 befunden. Darauf sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 12. Oktober 2020 und in dessen Schreiben an den Rechtsvertreter vom selben Tag (vgl. Sachverhalt Bst. F.) ist vorweg zu verweisen. Soweit darin eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und der Aktenführungspflicht zu erblicken ist, kann dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden. Der weitere Vorwurf, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, weil das SEM nicht geklärt habe, in welchem Verhältnis das zwei Wochen nach der Botschaftsanfrage und über einen Monat vor der Botschaftsantwort erstellte Consulting (A27/6) zur Botschaftsabklärung stehe, erweist sich als unbehelflich, zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2020 das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung (A29/3) und am 20. August 2020 Einsicht in das Consulting gewährte.
E. 3.6 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorbringen betreffend den Ehebruch und die entsprechenden Folgen stellten geschlechtsspezifische Vorbringen dar. Es sei nicht sichergestellt, dass er sich bei seiner in Anwesenheit von mehreren Frauen durchgeführten Anhörung vom 14. November 2019 frei über das Thema der Beziehung zu D._______ habe äussern können. Die Vorbringen betreffend diese geschlechtsspezifischen Aspekte hätten zwingend in einer Männerrunde erfragt werden müssen. Somit habe die Vorinstanz Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Diese Rüge geht fehl. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Zum einen fehlen solche Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung, zum andern hat der Beschwerdeführer die Anwesenheit von Frauen bei seiner Anhörung mit keinem Wort beanstandet und es sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich über die aussereheliche Beziehung nicht hätte frei äussern können. Seine diesbezüglichen Aussagen sind vielmehr ausführlich ausgefallen. Auch die Hilfswerkvertretung (HWV) brachte keine entsprechenden Bemerkungen an.
E. 3.7 Der Beschwerdeführer rügt, die Behauptung der Vorinstanz oben auf der Seite 6 der angefochtenen Verfügung, dass er ein reines Strafregister ("casier judiciaire") habe, illustriere die Mängel der Abklärungen und der Argumentation des SEM, weil ein Strafregistereintrag nicht dasselbe sei wie ein hängiges Verfahren. Dabei handelt es sich um eine durch nichts belegte Unterstellung, zumal am angegebenen Ort ausgeführt wird, die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft hätten nicht nur ein reines Strafregister ergeben, sondern auch, dass gegen ihn kein Verfahren hängig sei ("que votre casier judiciaire est vierge et que vous ne faites, à l'heure actuelle, l'objet d'aucune poursuite judiciaire"). Damit wird zugleich dem weiteren Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM behaupte in pauschaler Weise, dass gegen ihn im Iran kein einziges Gerichtsverfahren bestehe, die Grundlage entzogen.
E. 3.8 Weitere Verletzungen des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer damit, dass die Vorinstanz seine Ausführungen in seinen diversen Eingaben nicht konkret gewürdigt habe. So habe sie insbesondere die wichtigen Erläuterungen zur Situation von D._______ und E._______ in den Eingaben vom 3./10. Juli 2020 ignoriert. Dieser Vorwurf findet in den Akten keine Stütze, woran nichts ändert, dass in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung nicht explizit auf die erwähnten Eingaben Bezug genommen wurde. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe den Hinweis in der Eingabe vom 10. Juli 2020 nicht gewürdigt, dass es sich bei der News-Seite www.tehrantimes.com um eine offiziell vom iranischen Regime kontrollierte und von Propaganda strotzende Webseite handle. Dabei scheint der Beschwerdeführer übersehen zu haben, dass im Consulting (act. A27/6), in welches ihm Akteneinsicht gewährt wurde, die iranische Tageszeitung Tehran Times als regierungsnah bezeichnet wird.
E. 3.9 Im Zusammenhang mit der Pflicht des SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe ihre Abklärungspflicht dadurch schwerwiegend verletzt, dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben gemäss Akte A30 und A31 betreffend den Beweis des Ehebruchs nicht gewürdigt beziehungsweise nicht weiter abgeklärt habe. Insbesondere hätte das SEM eine ergänzende Abklärung bei der Botschaft beziehungsweise einen ergänzenden Auftrag betreffend das Consulting durchführen müssen. Das SEM habe auch nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer in der Akte A31 auf der Seite 4 ausdrücklich auf das willkürliche System im Iran hingewiesen und dargelegt habe, dass es absurd sei, davon auszugehen, dass die iranischen Behörden die entsprechende Suche nach ihm den von der Schweiz beauftragten Personen bekanntgeben würden. Zwar hat sich das SEM in der Verfügung vom 5. August 2020 nicht mit jeder Angabe des Beschwerdeführers einzeln auseinandergesetzt, dies ist aber auch nicht notwendig. Die Verfügung beinhaltet eine genügend ausführliche Darstellung des Sachverhalts. Aus dem Entscheid wird ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum vorliegenden Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte sachgerecht angefochten werden. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dasselbe gilt bezüglich des Vorwurfs, das SEM habe die Vorverfolgung des Beschwerdeführers bei den früheren Verhaftungen nicht erwähnt und nicht gewürdigt, sowie des Umstands, dass er bei der Frage 41 ausdrücklich geschildert habe, aufgrund der Kombination der Probleme wegen der politischen Aktivitäten sowie der Beziehung mit D._______ und somit der Tochter E._______ ausgereist zu sein (vgl. E. 6.4.2).
E. 3.10 Der Vorwurf, das SEM habe das Asylverfahren rund zwei Jahre verschleppt, indem es nach der Erstbefragung über ein Jahr bis zur Durchführung der Anhörung vom 14. November 2019 zugewartet habe, geht fehl. Zwar fand die Anhörung erst zirka 16 Monate nach der BzP statt. Jedoch stellt die gerügte grosse zeitliche Distanz zwischen BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. So besteht keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdauer die Anhörung und die Art und Weise der Schilderung des Sachverhalts wesentlich beeinflusst haben soll. Eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM ist zu verneinen.
E. 3.11 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, weil seine Anhörung zu lange, nämlich von 9:40 Uhr bis 19:45 Uhr (recte: 19:25 Uhr), somit neun Stunden und 45 Minuten, gedauert habe. Insbesondere habe die HWV darauf hingewiesen, dass die Anhörung aussergewöhnlich lange gedauert habe und dementsprechend anstrengend gewesen sei. Ausserdem habe sie Folgendes festgehalten: "Zudem konnten wegen dem spürbaren Zeitdruck nicht alle Punkte des Sachverhalts gleich detailliert befragt werden. Das alles gilt es zu berücksichtigen". Deshalb hätte das SEM eine weitere Anhörung - insbesondere in einer Männerrunde - durchführen müssen. Schliesslich habe die "Anhörung zur Sache" erst um 15:35 Uhr begonnen, somit rund sechs Stunden nach Beginn der Anhörung, und sei die Anhörung von einem Mangel an Pausen geprägt. So habe es zwischen 15:35 Uhr und 17:35 Uhr keine Pause gegeben. Die Dauer der Anhörung dauerte mit neun Stunden und 45 Minuten zwar tatsächlich lang, jedoch besteht seitens des Beschwerdeführers kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung nicht länger als vier Stunden, wie in einer internen Weisung des SEM vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018), dauern darf und abgebrochen werden muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019, E. 3.4.3). Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der grundsätzlich gesunde und sehr gut ausgebildete Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen. Er gab zudem nie an, mit den gestellten Fragen Mühe zu haben. Auch der zeitliche Ablauf der Anhörung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Sie wurde durch vier Pausen von insgesamt einer Stunde und 25 Minuten unterbrochen. Die Rückübersetzung erfolgte von 14:15 Uhr bis 15:25 Uhr sowie von 18:25 Uhr bis 19:25 Uhr. Alleine aus dem Umstand, dass die Anhörung von 15:35 Uhr bis 17:35 Uhr nicht durch eine Pause unterbrochen wurde, vermag der Beschwerdeführer noch keine Verletzung der Abklärungspflicht abzuleiten. Seine Antworten zur Sache fielen auch in dieser Zeitspanne ausführlich aus. Nach einer Pause konnte die HWV ab 17:45 bis zum Beginn der Rückübersetzung um 18:25 Uhr dem Beschwerdeführer mehrere Fragen stellen, die dieser teilweise detailliert beantwortete. Das Anhörungsprotokoll vermittelt an keiner Stelle den Eindruck, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderliche Konzentration aufzubringen. Schliesslich erklärte er am Schluss der Anhörung, dass er alle seine Gründe, welche gegen eine Heimkehr in seinen Heimatstaat sprechen, habe schildern können (vgl. act. A22/22 F76). Nach dem Gesagten ist die Anhörung nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt auch in diesem Punkt nicht vor.
E. 3.12 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist demnach abzuweisen. Es erübrigt sich damit, auf den damit verbundenen Beschwerdeantrag, es sei bei einer Rückweisung der Sache die Rechtskraft der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung festzustellen, näher einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Iran wegen seiner ausserehelichen Beziehung unbegründet sei. Er habe vorgebracht, dass er deswegen von der Familie seiner Ehefrau und vom Ehemann von D._______ bedroht worden sei und deshalb eine Steinigung befürchte. Indes habe er erklärt, dass er seinen Heimatstaat nicht aus diesem Grund, den er als private Angelegenheit bezeichnet habe, verlassen habe. In die Schweiz gekommen sei er wegen politischer Probleme in der Türkei, insbesondere seiner oppositionellen Tätigkeit und der fehlenden Sicherheit. Zudem habe er sich zum Zeitpunkt, als D._______ bekanntgemacht habe, dass er der biologische Vater von E._______ sei, welches Vorgehen nicht nachvollziehbar sei, in der Türkei aufgehalten. Ausserdem habe er vorgebracht, er habe damals telefonische Drohungen vom Bruder, Vater und Onkel seiner Ehefrau erhalten. Dem Botschaftsbericht sei jedoch zu entnehmen, dass er offiziell weiterhin verheiratet sei, ebenso wie D._______, die sich mit seiner Tochter E._______ in G._______ aufhalte. Deshalb und angesichts der angeblichen Bekanntmachung seiner Vaterschaft durch D._______ erstaune, dass seine Ehefrau nicht von der von ihm ausgestellten Vollmacht Gebrauch gemacht habe. Jedenfalls genügten die in der Türkei erhaltenen telefonischen Drohungen nicht, um seine Furcht vor einer Verfolgung zu begründen. Bei den Erklärungen in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2020, wonach angesichts der in der Türkei durchgeführten DNA-Analyse nicht vier Zeugen erforderlich seien, um den Ehebruch zu bezeugen, und er deshalb Gefahr laufe, gesteinigt oder exekutiert zu werden, handle es sich um durch nichts belegte Vermutungen seinerseits. Dasselbe gelte bezüglich seiner Behauptungen, dass diesbezüglich keine private Klage erforderlich sei und wegen seiner oppositionellen Tätigkeiten der Ehebruch als Vorwand dienen würde, um ihn zu vernichten. Demnach und in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärung werde er gegenwärtig strafrechtlich nicht verfolgt. Bezüglich seiner politischen Aktivitäten im Iran hielt die Vorinstanz fest, dass er weder dort noch anderswo Mitglied einer politischen Partei (gewesen) sei. Ebenso wenig sei seine Familie politisiert. Zudem lägen jene Aktivitäten mehrere Jahre zurück, insbesondere in seiner Studienzeit und im Jahr 2009, als er für die Wahlkampagne von Mir Hossain Musawi verantwortlich gewesen sei. Deshalb seien, sollten seine diesbezüglichen Aussagen zutreffen, der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der einmonatigen Haft im Jahr 2009 sowie der 16-tägigen im Jahr 2010 wegen der Wahlkampagne und der definitiven Ausreise aus dem Iran im Jahr 2016 unterbrochen und diese Ereignisse asylrechtlich nicht relevant. Dasselbe gelte bezüglich seines Vorbringens, dass er nach seiner Freilassung während zweier Jahre von einem jungen Mann namens O._______ angerufen worden sei, um sicherzustellen, dass er sich nicht mehr politisch betätige. Im Übrigen habe er bis zu seiner Ausreise arbeiten können. Mithin habe er von seiner Freilassung im Jahr 2010 bis zu seiner sechs Jahre später erfolgten Ausreise keine besonderen Probleme gehabt. Des Weiteren habe er vorgebracht, seine politischen Aktivitäten im Iran heimlich weitergeführt zu haben, obwohl er bei seiner Freilassung im Jahr 2010 schriftlich zugesichert habe, solche fortan zu unterlassen, und die Leute aufgefordert zu haben, nicht an den Wahlen teilzunehmen. Da die geltend gemachten Aktivitäten heimlich und mithin versteckt erfolgt seien, lasse nichts darauf schliessen, dass die Behörden auf dem Laufenden darüber gewesen seien. Zudem habe er erklärt, dass sein Leben nicht in Gefahr gewesen sei, als er sich im Iran befunden habe, er dort aber unter Kontrolle gewesen sei, sich überwacht gefühlt habe, sein Onkel für den Etelaat gearbeitet habe und sein Leben nicht so habe führen können, wie er sich dies gewünscht habe. Indes habe sein Eindruck, überwacht zu werden, lediglich auf einer Vermutung basiert und hätten die Abklärungen der Botschaft ergeben, dass er weder vorbestraft noch ein Strafverfahren aktuell gegen ihn hängig sei. Auch der Umstand, dass er keinen Zugang zu einer staatlichen Anstellung gehabt habe, sei flüchtlingsrechtlich nicht erheblich. Im Übrigen habe er nicht geltend gemacht, dass gegen ihn ein Arbeitsverbot verhängt worden sei. Schliesslich habe er erklärt, den Iran auf dem Luftweg verlassen zu haben, ohne behördlich behelligt worden zu sein. Dies wäre aber nicht möglich gewesen, wenn er von den iranischen Behörden als Bedrohung angesehen worden wäre. Unter diesen Umständen vermöchten die von ihm bis zu seiner Ausreise im Iran ausgeübten politischen Aktivitäten keine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Was die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Türkei anbelange, insbesondere jene mit verschiedenen Beweismitteln dokumentierten für Q._______, sei seine Furcht, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Misshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, begründet. Deshalb werde er als Flüchtling anerkannt, aber gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen, und vorläufig aufgenommen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, er sei bereits bis zu seiner Ausreise aus dem Iran aufgrund seines Profils als Regimegegner betrachtet und verfolgt worden. Deshalb habe er die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt, nicht erst durch diese oder nach dieser. Sollte er sie nicht bereits damals erfüllt haben, so spätestens zum Zeitpunkt des Asylentscheids vom 5. August 2020 beziehungsweise heute aufgrund objektiver Nachfluchtgründe (vgl. E. 3.4.1). Die Vorinstanz habe entgegen seinen Aussagen aktenwidrig behauptet, er sei nicht wegen seiner Probleme im Zusammenhang mit dem Ehebruch ausgereist. Die Grundlage bestehe aber darin, dass sein Profil zum Zeitpunkt der Flucht aus dem Iran in die Türkei derart gross gewesen sei, dass er im Iran gezielt asylrelevant verfolgt worden sei. Mit seinem Profil habe er in der Türkei jahrelang weiterleben und sich politisch sehr engagieren können. Nachdem D._______ nach dem DNA-Test in der Türkei überall erzählt habe, dass er der Vater ihrer Tochter ist, sei er von ihrem Ehemann F._______ und der Familie seiner Ehefrau bedroht worden. Dabei handle es sich offensichtlich um objektive Nachfluchtgründe. Soweit die Vorinstanz argumentiert habe, es überrasche, dass seine Ehefrau die ihr im Hinblick auf eine Scheidung ausgestellte Vollmacht nicht verwendet habe, handle es sich um eine Argumentation betreffend die angebliche Unlogik von Dritten, weshalb ihr die Grundlage entzogen sei. Gegen die weitere Argumentation der Vorinstanz, wonach die in diesem Zusammenhang in der Türkei erhaltenen telefonischen Drohungen nicht relevant seien, da gegen den Beschwerdeführer gemäss Botschaftsanfrage nichts vorliege, wurde entgegnet, dass die Drohungen der Familienangehörigen nicht per se zu irgendwelchen Strafakten führen würden, in welche die schweizerische Botschaft Einsicht hätte. Somit handle es sich auch diesbezüglich um objektive Nachfluchtgründe. Der Beschwerdeführer habe seine sozialen Probleme ("rechtliche, soziale und gesellschaftliche Probleme") im Iran entgegen dem diesbezüglichen Vorhalt des SEM anlässlich seiner Anhörung sehr wohl erwähnt und damit die von der Vorinstanz unterlassene Unterscheidung der Flucht aus dem Iran einerseits und der Flucht aus der Türkei andererseits vorgenommen, habe er doch dazu ausdrücklich erklärt, dass der Hauptgrund, weshalb er in die Schweiz gekommen und nicht in der Türkei geblieben sei, sein politisches Problem sei. Daraus abzuleiten, er sei nicht wegen seiner familiären Probleme verbunden mit seinem politischen Profil aus dem Iran geflüchtet, sei willkürlich, habe er doch an anderer Stelle zu Protokoll gegeben, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten und E._______ ausgereist sei. Zudem habe er seine Vorverfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten dargelegt und insbesondere detailliert geschildert, dass er unter ständiger Beobachtung seines als Agent des Etelaat tätigen (...) gestanden sei. Diese Vorverfolgung führe zu einer Herabsetzung der Voraussetzung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Dem Beschwerdeführer drohe zusätzlich zur Verfolgung durch die Familie (Verfolgung Dritter) die asylrelevante Verfolgung durch die iranischen Behörden wegen Ehebruchs, wobei dieser Vorwurf auch auf eine religiös-politische Verfolgung ziele, zumal dieses Delikt eine als politisch betrachtete Handlung gegen das iranische Regime darstelle. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung treffe nicht zu, dass die flüchtlingsrelevanten Elemente erst nach der Ausreise aus dem Iran geschaffen worden und lediglich als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 54 AsylG zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer sei im Iran wegen seiner politischen Aktivitäten kombiniert mit der drohenden Verfolgung wegen des Ehebruchs gezielter asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt beziehungsweise habe begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sollte er in den Iran zurückkehren müssen.
E. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten musste beziehungsweise muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden.
E. 6.4 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 6.4.1 Die Vorinstanz hat eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit den oppositionellen Aktivitäten im Iran mit zutreffender Begründung verneint. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, das SEM habe dessen Vorverfolgung bei den früheren Verhaftungen - er sei damals geschlagen, beleidigt, beschimpft und bedroht worden, insbesondere sei auch gedroht worden, seiner Familie etwas anzutun - nicht erwähnt und nicht gewürdigt, trifft in dieser Form nicht zu. Zwar ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht wörtlich auf die im Zusammenhang mit der Haft im Jahr 2010 geltend gemachte schlechte Behandlung ein, hielt aber zu Recht fest, dass die Vorbringen bezüglich der Haft in den Jahren 2009 und 2010 wegen der Teilnahme an der Wahlkampagne von Mir Hossain Musawi, sollten sie zutreffen, asylrechtlich nicht relevant wären, weil der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran im (...) 2016 unterbrochen sei. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass ihn in B._______ alle gekannt hätten und er unter Kontrolle und Beobachtung gestanden sei; nach den beiden Festnahmen sei er ein bisschen vorsichtiger geworden (vgl. act. A22/22 F42). Trotzdem sei er weiterhin aktiv beziehungsweise bei den dortigen Medien sehr aktiv gewesen, wobei sein als Agent beim Etelaat tätiger (...) die ganze Zeit alle seine Aktivitäten beschattet habe (vgl. a.a.O., F40). Demnach hielt er sich nach der zweiten Haft im Jahr 2010 bis zu seiner Ausreise im (...) 2016 noch rund sechs Jahre unter den von ihm dargelegten Umständen im Iran auf. Indes nannte er weder einen konkreten, zur Ausreise zeitnahen Anlass, dass sich seine Furcht vor einer Verfolgung im Zusammenhang mit seinen regimekritischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde, noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte dafür. Nach dem Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer im Iran bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat ausgeübten regimekritischen Aktivitäten und die damit verbundenen Behelligungen beziehungsweise sein politisches Profil in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Furcht vor Verfolgung zu begründen.
E. 6.4.2 Auch im Zusammenhang mit der ausserehelichen Beziehung wurde eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vom SEM zu Recht verneint. Diesbezüglich wird in der Rechtsmitteleingabe Folgendes eingewendet: Die Vorinstanz habe aktenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er nicht wegen seiner Probleme im Zusammenhang mit dem Ehebruch aus dem Iran ausgereist sei. Er habe aber ausdrücklich geschildert, dass er aufgrund einer Kombination der Probleme wegen der politischen Aktivitäten sowie der Beziehung mit D._______ und somit der Tochter E._______ ausgereist sei, wobei er auf die Akten A6 Ziffer 7.01 und A22/22 F41 verweist. Indem das SEM willkürlich argumentiert habe, dass er wegen seiner politischen Probleme aus der Türkei in die Schweiz geflüchtet sei, habe es die zwei zeitlich und inhaltlich voneinander losgelösten Fluchten, nämlich die erste aus dem Iran in die Türkei und die zweite von der Türkei in die Schweiz, vermischt, wobei es absurd sei, aus den Gründen der Flucht aus der Türkei in die Schweiz abzuleiten, dass er im Iran keine Probleme gehabt hätte. Aus diesen Einwänden vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung in der Tat fest, der Beschwerdeführer habe den Iran nicht aufgrund der Drohungen seitens der Familien seiner Ehefrau und des Ehemannes von D._______ wegen der ausserehelichen Beziehung und der diesbezüglich befürchteten Steinigung verlassen, welche er als private Probleme bezeichnet habe. Dabei bezog sich das SEM auf eine entsprechende Aussage des Beschwerdeführers im Anhörungsprotokoll. Dort wurde er gefragt, weshalb er D._______ und E._______ in der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Darauf antwortete er, der Hauptrund für seine Flucht von der Türkei in die Schweiz sei ein politisches Problem beziehungsweise er habe sich aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Oppositionen in der Türkei und einem Abkommen zwischen diesem Land und dem Iran in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt, das Thema D._______ und E._______ sei sein privates Leben und Problem, er habe im ersten Interview über seine politischen Probleme geredet und in der Anhörung über private Probleme habe reden und seine Dokumente abgeben wollen (vgl. act. A22/22 F36). Zwar mag sein, dass der Hinweis auf diese Protokollstelle nicht vollumfänglich überzeugt. Dies ändert indessen nichts daran, dass die vorinstanzliche Feststellung inhaltlich zutrifft. In der BzP führte der Beschwerdeführer explizit aus, er sei bis zu seiner Ausreise aus dem Iran mit verschiedenen sozialen und gesellschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert, jedoch an Leib und Leben nicht gefährdet gewesen (vgl. act. A6/12 S. 8). Dass er befürchtete, seine aussereheliche Beziehung sowie seine Vaterschaft hinsichtlich E._______ könnte ans Licht kommen (vgl. act. 22/22 F30), ist nachvollziehbar, wurde indessen von der Vorinstanz auch nicht in Abrede gestellt. Sie hielt lediglich fest, er sei nicht wegen diesbezüglicher Drohungen aus dem Iran ausgereist. So gab er nämlich an keiner Stelle zu Protokoll, er sei wegen seiner ausserehelichen Beziehung und der Vaterschaft bereits im Iran bedroht worden. Vielmehr sagte er bei der Anhörung aus, ausser D._______ habe niemand von seiner Vaterschaft gewusst (vgl. a.a.O., F30) und diese Sache sei erst kompliziert geworden, nachdem sie während seines Aufenthalts in der Türkei seiner Ehefrau und dem Ehemann von D._______ bekanntgeworden sei (vgl. a.a.O., F31). Nach dem Gesagten kann denn auch keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz die beiden Fluchten vermischt und aus der Flucht aus der Türkei abgeleitet habe, der Beschwerdeführer hätte im Iran keine Probleme gehabt. Des Weiteren ist vorliegend zu beachten, dass die Kindsmutter von ihrem Ehemann gemäss Aussage des Beschwerdeführers zumindest teilweise räumlich getrennt lebte (vgl. act. A22/22 F30), das Kind jedoch aufgrund der weiterbestehenden Ehe als Kind des Ehemannes galt (vgl. act. A22/22 a.a.O.). Somit bestand zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran mangels objektiver Anhaltspunkte kein konkreter Anlass zur Annahme, dass das private Problem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zeitigen würde. Allein der durch die Befürchtung ausgelöste psychische Druck, die aussereheliche Beziehung und die Vaterschaft könnten dereinst bekanntwerden und die Steinigung des Beschwerdeführers zur Folge haben, vermag die Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen.
E. 6.4.3 Was die Frage der Vorverfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor der Ausreise aus dem Heimatland wegen politischer Aktivitäten anbelangt, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 5f.) zu verweisen. Es mag durchaus sein, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Erlebnisse in den Jahren 2009 und 2010 nicht das politische und private Leben führen konnte, das er sich gewünscht hat. Ebenso ist verständlich, dass seinerseits subjektive Befürchtungen vor erneuten behördlichen Kontaktnahmen bestanden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ereignet hätten, ergeben sich indessen weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich - wie vom SEM erwähnt - daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung seines eigenen Passes legal aus dem Iran in die Türkei gelangte (vgl. act. A22/22 F63). Mit einer begründeten Furcht vor einer bevorstehenden behördlichen Verfolgung lässt sich dies schwer vereinbaren.
E. 6.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte beziehungsweise seine damalige Furcht, er könnte aus politischen oder privaten Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt werden, aus objektiver Sicht nicht begründet war.
E. 6.5 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
E. 6.6 In einem nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Asylentscheids des SEM beziehungsweise heute im Zusammenhang mit der ausserehelichen Beziehung und der Vaterschaft objektive Nachfluchtgründe vorlagen beziehungsweise vorliegen.
E. 6.7 Das SEM hat die diesbezüglichen Vorbringen in der angefochtenen Verfügung gewürdigt und eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgung im Iran im Ergebnis zu Recht verneint. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorweg verwiesen werden. Daran vermag nichts zu ändern, dass es die Bekanntmachung der DNA-Analyse und der Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht explizit unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe gewürdigt hat. In der Tat kann vorliegend die Auffassung vertreten werden, dass die geltend gemachte Bedrohung durch äussere Umstände - nämlich die Feststellung und das Bekanntwerden der Vaterschaft - erfolgt sei, auf welche der Beschwerdeführer keinen Einfluss habe nehmen können. Die Vorinstanz stützte ihre Begründung zur Hauptsache in zutreffender Weise auf den Botschaftsbericht ab. Die daran in der Beschwerde geübte Kritik vermag nicht zu überzeugen. So erklärte der Beschwerdeführer bei der Anhörung, er sei sowohl vom Ehemann von D._______ als auch vom Bruder, einem Onkel und dem Vater seiner Ehefrau telefonisch bedroht worden. Deren Familie habe gesagt, dass er sterben müsse, wenn er zurückkomme; er müsse gesetzlich verurteilt werden, wenn nicht, würde ihn die Familie selber töten, und so weiter; in seiner Gegend im Iran sei die Ehre sehr wichtig (vgl. act. A22/22 F31, F33). Er sei auch vom Bruder von D._______ bedroht worden, welcher das Auto seines Vaters mit Säure attackiert habe (vgl. a.a.O., F34). Unter diesen Umständen wäre zu erwarten gewesen, dass im Iran ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig gemacht worden wäre, umso mehr, als gemäss den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2020 angesichts der DNA-Analyse nicht vier Zeugen erforderlich seien, um den Ehebruch zu bezeugen. Zu beachten ist des Weiteren, dass seine Familiengemeinschaft mit D._______ nicht mehr besteht - er gab diesbezüglich unter Einreichung von Kopien entsprechender Ausweise zu Protokoll, D._______ und E._______ hielten sich in G._______ auf (vgl. a.a.O., F30) und ergaben die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft, dass er weiterhin offiziell verheiratet ist. D._______ bemühe sich überdies, ihre ältere Tochter, welche sich beim Ehemann von D._______ aufhalte, zu sich zu nehmen. Angesichts dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch D._______ bereits im Heimatland (zumindest teilweise) räumlich getrennt von ihren jeweiligen Ehepartnern gelebt haben, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche dem Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde.
E. 6.8 Der Vollständigkeit halber bleibt in Bezug auf die vom SEM bereits festgestellte Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Türkei und seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling festzuhalten, dass die Richtigkeit dieses Entscheides bekräftigt wird durch die zwischenzeitlich durchgeführte strafrechtliche Verfolgung von M._______ und dessen Hinrichtung im Iran.
E. 6.9 Zusammengefasst ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nachdem keine Vorverfolgung besteht, liegen im Zusammenhang mit seiner ausserehelichen Beziehung und Vaterschaft von E._______ keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bejaht und die vorläufige Aufnahme verfügt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E. 9.2 Die festgestellte Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Zwischenverfügung vom 29. September 2020 sowie vorstehend E. 3.5) ist von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie keine Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung rechtfertigt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4437/2020 Urteil vom 9. Juni 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. August 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. September 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 14. November 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, wo die Schulen bis zur Matur besucht, studiert und bis zur Ausreise als (...) gearbeitet habe. Seit dem Jahr 2001 als Student politisch aktiv, sei er im Jahr 2009 für den Wahlkampf von Mir Hossain Musawi verantwortlich gewesen. In diesem Zusammenhang sei er damals für einen Monat und im Jahr 2010 für 16 Tage von der Sepah inhaftiert worden. Im Jahr 2013 habe er im Rahmen der Präsidentschaftswahlen an Veranstaltungen teilgenommen und seine Aktivitäten bis ins Jahr 2015 heimlich ausgeübt. Unter der Kontrolle eines für den Etelaat tätigen (...) habe er seine Ansichten nicht frei äussern können. Wegen seiner Aktivitäten habe er keine staatliche Anstellung erhalten und in der Privatwirtschaft tätig sein müssen. Er habe im Jahr (...) geheiratet. Im Jahr (...) sei sein Sohn C._______ geboren worden. Nach der Geburt habe er sich wegen Eheproblemen von seiner Frau getrennt und eine aussereheliche Beziehung mit D._______, einer ebenfalls verheirateten, aber getrennt lebenden Frau unterhalten. Aus dieser Verbindung sei das gemeinsame Kind E._______ hervorgegangen. Wegen rechtlicher, sozialer und gesellschaftlicher Probleme habe er den Iran am (...) 2016 unter Verwendung seines Reisepasses auf dem Luftweg in Richtung Türkei verlassen. Vor seiner Abreise habe er seine Ehefrau mit einer Vollmacht ermächtigt, die Scheidung sowie das Sorgerecht für C._______ zu beantragen. Da er keinen Kontakt mehr zu ihnen unterhalte, wisse er nicht, ob sie die Scheidung eingereicht habe. Als er von D._______ und E._______ in der Türkei besucht worden sei, habe er sich dort einer DNA-Analyse unterzogen. Diese habe seine Vaterschaft betreffend E._______ bestätigt. D._______ habe diese Nachricht unter ihren Bekannten verbreitet und auch ihrem Ehemann F._______ im Iran mitgeteilt. In der Folge sei der Beschwerdeführer von F._______ und der Familie seiner Ehefrau bedroht worden. Gegenwärtig wohnten D._______ und E._______ in G._______. In der Türkei habe er seine politischen Aktivitäten weitergeführt und für die Presseagentur P._______ gearbeitet. Diese habe seine Artikel unter einem Pseudonym veröffentlicht. Danach sei er als Administrator bei Q._______ tätig gewesen und habe Artikel auf eigene Rechnung geschrieben. Er habe auch mit geachteten Persönlichkeiten gearbeitet, die sich gegen das islamische Regime im Iran eingesetzt hätten. Wegen der Verhaftung verschiedener Personen, insbesondere von H._______, Administrator bei Q._______, und M._______, welcher ihm regelmässig Geld überwiesen habe, habe er sich in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt, gehe er doch davon aus, dass nach diesen Verhaftungen die Namen von Personen, die für (...) tätig gewesen seien, darunter auch seiner, den iranischen Behörden enthüllt worden seien. So sei sein Vater nach den Verhaftungen vom Etelaat wegen ihm (Beschwerdeführer) kontaktiert und bedroht worden. Auch die Familien von zwei weiteren Personen, die mit ihm bei (...) tätig gewesen seien, seien von den Behörden kontaktiert worden. Im (...) 2018 sei er von Istanbul unter Verwendung seines Reisepasses auf dem Luftweg nach I._______ gereist. Daraufhin sei er auf dem Landweg über mehrere Länder nach J._______ gelangt. Von dort sei er mit falschen Papieren auf dem Luftweg nach K._______ gereist und am 27. August 2018 schliesslich in die Schweiz gelangt. A.b Mit Schreiben vom 17. April 2020 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Teheran um Abklärungen in der Sache des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 liess die Schweizerische Vertretung dem SEM den Bericht vom 12. Mai 2020 betreffend die Ergebnisse der Abklärungen zukommen. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer darüber mit Schreiben vom 25. Juni 2020 und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Er nahm mit Schreiben vom 3. Juli 2020 (auf Farsi) und 10. Juli 2020 (Übersetzung) Stellung zum Botschaftsbericht, wobei er verschiedene, zum Teil handschriftlich kommentierte Unterlagen und eine Fotografie von D._______ und E._______ zusammen mit der Menschenrechtsaktivistin L._______ in der Türkei im Jahr (...) einreichte. Die Unterlagen haben insbesondere die politische Ausrichtung der Zeitung Tehran Times und die Verurteilung von M._______ zum Tod im (...) 2020 zum Gegenstand. A.c Zum Beleg seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere folgende Beweismittel zu den Akten: Nationalitätenausweis (Original); Identitätskarte (Kopie); diverse Beweismittel, insbesondere USB-Stick mit Interviews für die Presseagentur P._______ und Meinungsäusserungen; Kopien von Artikeln betreffend gegen M._______ erhobene Vorwürfe und dessen Prozess im Iran; weitere Screenshots von vom Beschwerdeführer in den sozialen Medien veröffentlichten Artikeln. B. Mit Verfügung vom 5. August 2020 - eröffnet am 6. August 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) erfülle (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4-6). C. Mit Eingabe vom 7. September 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen (Dispositivziffer 1), in den übrigen Punkten sei die Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A8/8, A17/3, A18/2, A24/3, A25/5, A26/1, A28/22, A33/3 und A35/4, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den genannten Akten und danach um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zudem beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. September 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Weiter hielt sie Folgendes fest: Bei den Akten A8/8, A17/3 und A18/2 handle sich um Akten anderer Behörden, welche durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens würden und damit praxisgemäss grundsätzlich der Akteneinsicht unterlägen. Deshalb sei diese durch die Vorinstanz zu gewähren, wobei keine Veranlassung zur Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung bestehe, da diese Aktenstücke dem Beschwerdeführer bereits bekannt gewesen seien. Die Akten A24/3, A26/1 und A33/3 seien vom SEM zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akten bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang indessen zu Recht eingewendet, dass aus den Bezeichnungen des SEM als interne E-Mails beziehungsweise Notizen nicht hervorgehe, worum es in diesen Akten gehe. Deshalb wies die Instruktionsrichterin das SEM darauf hin, dass aus der Paginierung einer Aktennotiz immerhin deren Gegenstand hervorzugehen habe. Die Akte A35/4 (notice interne) betreffe den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Dem Rechtsvertreter sei aus anderen Asylverfahren bekannt, dass es sich dabei um eine interne, dem Akteneinsichtsrecht nicht unterliegende Akte handle. Bei den Akten A24/3 (courriel interne) und A26/1 (courriel interne) handle es sich um SEM-interne E-Mails betreffend Anfrage und Antwort eines Consulting (A27/6), in welche Akte dem Beschwerdeführer durch das SEM am 20. August 2020 Einsicht gewährt worden sei. Bei der Akte A33/3 (courriels internes) handle es sich um E-Mails zwischen dem Beschwerdeführer und dem SEM sowie SEM-intern betreffend die postalische Übermittlung der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2020 (A31/7; complément réponse au ODE) zu dem ihm im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung gewährten rechtlichen Gehör (A29/3; ODE rapport d'Ambassade). Diese E-Mails hätten keinen materiellen Bezug zur Botschaftsabklärung und zur Stellungnahme des Beschwerdeführers. Bezüglich der Akten A25/5 und A28/22 wurde das SEM namentlich aufgefordert, dem Beschwerdeführer den Inhalt der Botschaftsanfrage sowie der entsprechenden Antwort in geeigneter Weise und unter Berücksichtigung von Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG in gebotenem Umfang zur Kenntnis zu bringen, da die von der Vorinstanz vorgenommene Zusammenfassung ungenügend sei. Ferner wies die Instruktionsrichterin den Eventualantrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs - soweit über die erwähnte Gewährung der Akteneinsicht hinausgehend - ab, ebenso den Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach eventualiter gewährter Akteneinsicht. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2020 aus, es habe dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom selben Tag die Akten A8, A17, A18, A25 und A28 in Kopie zukommen lassen. Darin wies es darauf hin, dass in den Akten A25 und A28 mehrere Elemente und Passagen gemäss Art. 27 VwVG eingeschwärzt worden seien. Im Übrigen hielt dieVorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. G. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 16. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der iranische Blogger M._______ vor wenigen Tagen durch die iranischen Behörden hingerichtet worden sei, und reichte diesbezüglich zwei Internetartikel zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von Swissuniversities vom 14. Dezember 2020 betreffend die Bewertung seiner Hochschulqualifikation (Bachelor) zu den Akten. J. Am 12. Mai 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Praktikumsvertrag als Bauleiter ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Soweit sich einzelne formelle Rügen auf Fragen der rechtlichen Würdigung der Sache beziehen, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betreffen, wird darauf auch in den Erwägungen zum Asylpunkt eingegangen (vgl. E. 6). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 f. VwVG). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.). 3.3 3.3.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, dass die Verfügung in französischer Sprache ergangen sei, obwohl die Amtssprache am Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton N._______ Deutsch sei. Das SEM behaupte zu Unrecht, aus Gründen der Gesuchseingänge oder der Personalsituation sei es notwendig, Asylentscheide auf Französisch zu erlassen. Die Gesuchseingänge seien sehr tief und das SEM habe nicht konkret begründet, weshalb die Personalsituation des SEM es in der heutigen Situation nicht erlauben sollte, die Asylentscheide von Asylsuchenden in deutschsprachigen Kantonen auf Deutsch zu erlassen. Zudem sei dem Berufen auf eine selbst verschuldete "Personalsituation" zum vornherein jede Grundlage entzogen und auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit werde verletzt. Dadurch habe das SEM Art. (recte: aArt.) 16 Abs. 2 und 3 Bst. b AsylG sowie Art. 70 BV schwerwiegend verletzt. 3.3.2 Tatsächlich erging die angefochtene Verfügung in französischer Sprache, wobei das Dispositiv zweisprachig (Deutsch/Französisch) ausgefertigt wurde. In der Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zu diesem Vorgehen und hielt fest, es sei beim SEM noch eine grosse Anzahl altrechtlicher Verfahren hängig (rund 8000 per Ende August 2019). Das EJPD habe das SEM aufgrund des Rückgangs der Asylgesuche angewiesen, den Abbau der Altfallpendenzen zu beschleunigen und bis Herbst 2020 zu vollziehen. Um eine Entlastung der personellen Ressourcen und eine effiziente und schnellere Erledigung der altrechtlichen Fälle zu gewährleisten, würden vermehrt Asylentscheide in französischer oder italienischer Sprache ergehen, dies auch bei Wohnsitz von Gesuchstellenden in deutschsprachigen Kantonen. Die Massnahme sei vorübergehend bis zum Abbau der Altfälle im Herbst 2020 vorgesehen (vgl. Verfügung I, S. 2). 3.3.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton N._______ in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. c der Verfassung des Kantons Bern, SR 131.212). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Mit Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 kann vorliegend offenbleiben, ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um dem in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen. Dem Beschwerdeführer war es vorliegend mit Hilfe seines nach Erlass der angefochtenen Verfügung mandatierten Rechtsvertreters nämlich offensichtlich möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich auf 28 Seiten mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung zum Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache sind daher nicht angezeigt. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer sieht den Hauptmangel der angefochtenen Verfügung darin, dass das SEM es unterlassen habe zu prüfen und zu würdigen, ob er wegen seines Profils, welches er zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat schon gehabt habe, zum Zeitpunkt des Asylentscheids am 5. August 2020 die Flüchtlingseigenschaft erfüllt habe. So sei er bereits bis zur Ausreise aufgrund seines Profils als Regimegegner betrachtet und verfolgt worden. Deshalb habe er die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt, nicht erst durch diese oder nach dieser. Sollte er sie nicht bereits damals erfüllt haben, so spätestens zum Zeitpunkt des Asylentscheids vom 5. August 2020 beziehungsweise heute aufgrund objektiver Nachfluchtgründe: Aufgrund seines Profils zum Zeitpunkt der Ausreise in Verbindung mit den objektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit E._______ werde er von den iranischen Behörden gezielt gesucht. Somit sei offensichtlich, dass er im Fall einer Rückkehr in den Iran gezielt asylrelevant verfolgt würde, und zwar ungeachtet seiner exilpolitischen Aktivitäten seit seiner Ausreise aus dem Iran. Indem das SEM es unterlassen, sich zur Frage der objektiven Nachfluchtgründe zu äussern habe es die Begründungspflicht verletzt, wobei er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5552/2014 vom 23. Juni 2016 E. 3.4 verweist. Diese Rüge geht insofern fehl, als sich die Vorinstanz in der angefochtenen sehr wohl mit den Vorbringen im Zusammenhang mit E._______ auseinandergesetzt und diese gewürdigt hat, so dass der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten konnte, wie die ausführliche Rechtsmitteleingabe aufzeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Daran vermag nichts zu ändern, dass diese Vorbringen nicht explizit unter dem Blickwinkel von objektiven Nachfluchtgründen gewürdigt wurden, vermengt der Beschwerdeführer doch diesbezüglich die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft (vgl. E. 6.7). 3.4.2 Eine weitere Verletzung der Begründungspflicht erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das SEM unter Ziffer 1 auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung zahlreiche Argumente und Behauptungen vermischt habe. So mache es in formeller Hinsicht geltend, dass die entsprechende Verfolgung nicht asylrelevant sei, führe aber in der Argumentation unter anderem aus, dass die entsprechenden Vorbringen nicht glaubhaft seien. Damit habe es eine versteckte Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG durchgeführt. An der angegebenen Stelle drückt die Vorinstanz - durchaus nachvollziehbar - lediglich ihr fehlendes Verständnis dafür aus, dass die Kindsmutter die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers bekanntgemacht haben wolle, jedoch ohne die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Verfolgungsvorbringen in Abrede zu stellen. Mithin erweist sich dieser Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht als nicht stichhaltig. 3.5 Über die Rügen betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht und der Verletzung der Aktenführungspflicht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 befunden. Darauf sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 12. Oktober 2020 und in dessen Schreiben an den Rechtsvertreter vom selben Tag (vgl. Sachverhalt Bst. F.) ist vorweg zu verweisen. Soweit darin eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und der Aktenführungspflicht zu erblicken ist, kann dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden. Der weitere Vorwurf, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, weil das SEM nicht geklärt habe, in welchem Verhältnis das zwei Wochen nach der Botschaftsanfrage und über einen Monat vor der Botschaftsantwort erstellte Consulting (A27/6) zur Botschaftsabklärung stehe, erweist sich als unbehelflich, zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2020 das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung (A29/3) und am 20. August 2020 Einsicht in das Consulting gewährte. 3.6 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorbringen betreffend den Ehebruch und die entsprechenden Folgen stellten geschlechtsspezifische Vorbringen dar. Es sei nicht sichergestellt, dass er sich bei seiner in Anwesenheit von mehreren Frauen durchgeführten Anhörung vom 14. November 2019 frei über das Thema der Beziehung zu D._______ habe äussern können. Die Vorbringen betreffend diese geschlechtsspezifischen Aspekte hätten zwingend in einer Männerrunde erfragt werden müssen. Somit habe die Vorinstanz Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Diese Rüge geht fehl. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Zum einen fehlen solche Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung, zum andern hat der Beschwerdeführer die Anwesenheit von Frauen bei seiner Anhörung mit keinem Wort beanstandet und es sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich über die aussereheliche Beziehung nicht hätte frei äussern können. Seine diesbezüglichen Aussagen sind vielmehr ausführlich ausgefallen. Auch die Hilfswerkvertretung (HWV) brachte keine entsprechenden Bemerkungen an. 3.7 Der Beschwerdeführer rügt, die Behauptung der Vorinstanz oben auf der Seite 6 der angefochtenen Verfügung, dass er ein reines Strafregister ("casier judiciaire") habe, illustriere die Mängel der Abklärungen und der Argumentation des SEM, weil ein Strafregistereintrag nicht dasselbe sei wie ein hängiges Verfahren. Dabei handelt es sich um eine durch nichts belegte Unterstellung, zumal am angegebenen Ort ausgeführt wird, die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft hätten nicht nur ein reines Strafregister ergeben, sondern auch, dass gegen ihn kein Verfahren hängig sei ("que votre casier judiciaire est vierge et que vous ne faites, à l'heure actuelle, l'objet d'aucune poursuite judiciaire"). Damit wird zugleich dem weiteren Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM behaupte in pauschaler Weise, dass gegen ihn im Iran kein einziges Gerichtsverfahren bestehe, die Grundlage entzogen. 3.8 Weitere Verletzungen des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer damit, dass die Vorinstanz seine Ausführungen in seinen diversen Eingaben nicht konkret gewürdigt habe. So habe sie insbesondere die wichtigen Erläuterungen zur Situation von D._______ und E._______ in den Eingaben vom 3./10. Juli 2020 ignoriert. Dieser Vorwurf findet in den Akten keine Stütze, woran nichts ändert, dass in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung nicht explizit auf die erwähnten Eingaben Bezug genommen wurde. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe den Hinweis in der Eingabe vom 10. Juli 2020 nicht gewürdigt, dass es sich bei der News-Seite www.tehrantimes.com um eine offiziell vom iranischen Regime kontrollierte und von Propaganda strotzende Webseite handle. Dabei scheint der Beschwerdeführer übersehen zu haben, dass im Consulting (act. A27/6), in welches ihm Akteneinsicht gewährt wurde, die iranische Tageszeitung Tehran Times als regierungsnah bezeichnet wird. 3.9 Im Zusammenhang mit der Pflicht des SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe ihre Abklärungspflicht dadurch schwerwiegend verletzt, dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben gemäss Akte A30 und A31 betreffend den Beweis des Ehebruchs nicht gewürdigt beziehungsweise nicht weiter abgeklärt habe. Insbesondere hätte das SEM eine ergänzende Abklärung bei der Botschaft beziehungsweise einen ergänzenden Auftrag betreffend das Consulting durchführen müssen. Das SEM habe auch nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer in der Akte A31 auf der Seite 4 ausdrücklich auf das willkürliche System im Iran hingewiesen und dargelegt habe, dass es absurd sei, davon auszugehen, dass die iranischen Behörden die entsprechende Suche nach ihm den von der Schweiz beauftragten Personen bekanntgeben würden. Zwar hat sich das SEM in der Verfügung vom 5. August 2020 nicht mit jeder Angabe des Beschwerdeführers einzeln auseinandergesetzt, dies ist aber auch nicht notwendig. Die Verfügung beinhaltet eine genügend ausführliche Darstellung des Sachverhalts. Aus dem Entscheid wird ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum vorliegenden Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte sachgerecht angefochten werden. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dasselbe gilt bezüglich des Vorwurfs, das SEM habe die Vorverfolgung des Beschwerdeführers bei den früheren Verhaftungen nicht erwähnt und nicht gewürdigt, sowie des Umstands, dass er bei der Frage 41 ausdrücklich geschildert habe, aufgrund der Kombination der Probleme wegen der politischen Aktivitäten sowie der Beziehung mit D._______ und somit der Tochter E._______ ausgereist zu sein (vgl. E. 6.4.2). 3.10 Der Vorwurf, das SEM habe das Asylverfahren rund zwei Jahre verschleppt, indem es nach der Erstbefragung über ein Jahr bis zur Durchführung der Anhörung vom 14. November 2019 zugewartet habe, geht fehl. Zwar fand die Anhörung erst zirka 16 Monate nach der BzP statt. Jedoch stellt die gerügte grosse zeitliche Distanz zwischen BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. So besteht keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdauer die Anhörung und die Art und Weise der Schilderung des Sachverhalts wesentlich beeinflusst haben soll. Eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM ist zu verneinen. 3.11 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, weil seine Anhörung zu lange, nämlich von 9:40 Uhr bis 19:45 Uhr (recte: 19:25 Uhr), somit neun Stunden und 45 Minuten, gedauert habe. Insbesondere habe die HWV darauf hingewiesen, dass die Anhörung aussergewöhnlich lange gedauert habe und dementsprechend anstrengend gewesen sei. Ausserdem habe sie Folgendes festgehalten: "Zudem konnten wegen dem spürbaren Zeitdruck nicht alle Punkte des Sachverhalts gleich detailliert befragt werden. Das alles gilt es zu berücksichtigen". Deshalb hätte das SEM eine weitere Anhörung - insbesondere in einer Männerrunde - durchführen müssen. Schliesslich habe die "Anhörung zur Sache" erst um 15:35 Uhr begonnen, somit rund sechs Stunden nach Beginn der Anhörung, und sei die Anhörung von einem Mangel an Pausen geprägt. So habe es zwischen 15:35 Uhr und 17:35 Uhr keine Pause gegeben. Die Dauer der Anhörung dauerte mit neun Stunden und 45 Minuten zwar tatsächlich lang, jedoch besteht seitens des Beschwerdeführers kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung nicht länger als vier Stunden, wie in einer internen Weisung des SEM vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018), dauern darf und abgebrochen werden muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019, E. 3.4.3). Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der grundsätzlich gesunde und sehr gut ausgebildete Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen. Er gab zudem nie an, mit den gestellten Fragen Mühe zu haben. Auch der zeitliche Ablauf der Anhörung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Sie wurde durch vier Pausen von insgesamt einer Stunde und 25 Minuten unterbrochen. Die Rückübersetzung erfolgte von 14:15 Uhr bis 15:25 Uhr sowie von 18:25 Uhr bis 19:25 Uhr. Alleine aus dem Umstand, dass die Anhörung von 15:35 Uhr bis 17:35 Uhr nicht durch eine Pause unterbrochen wurde, vermag der Beschwerdeführer noch keine Verletzung der Abklärungspflicht abzuleiten. Seine Antworten zur Sache fielen auch in dieser Zeitspanne ausführlich aus. Nach einer Pause konnte die HWV ab 17:45 bis zum Beginn der Rückübersetzung um 18:25 Uhr dem Beschwerdeführer mehrere Fragen stellen, die dieser teilweise detailliert beantwortete. Das Anhörungsprotokoll vermittelt an keiner Stelle den Eindruck, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderliche Konzentration aufzubringen. Schliesslich erklärte er am Schluss der Anhörung, dass er alle seine Gründe, welche gegen eine Heimkehr in seinen Heimatstaat sprechen, habe schildern können (vgl. act. A22/22 F76). Nach dem Gesagten ist die Anhörung nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt auch in diesem Punkt nicht vor. 3.12 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist demnach abzuweisen. Es erübrigt sich damit, auf den damit verbundenen Beschwerdeantrag, es sei bei einer Rückweisung der Sache die Rechtskraft der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung festzustellen, näher einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Iran wegen seiner ausserehelichen Beziehung unbegründet sei. Er habe vorgebracht, dass er deswegen von der Familie seiner Ehefrau und vom Ehemann von D._______ bedroht worden sei und deshalb eine Steinigung befürchte. Indes habe er erklärt, dass er seinen Heimatstaat nicht aus diesem Grund, den er als private Angelegenheit bezeichnet habe, verlassen habe. In die Schweiz gekommen sei er wegen politischer Probleme in der Türkei, insbesondere seiner oppositionellen Tätigkeit und der fehlenden Sicherheit. Zudem habe er sich zum Zeitpunkt, als D._______ bekanntgemacht habe, dass er der biologische Vater von E._______ sei, welches Vorgehen nicht nachvollziehbar sei, in der Türkei aufgehalten. Ausserdem habe er vorgebracht, er habe damals telefonische Drohungen vom Bruder, Vater und Onkel seiner Ehefrau erhalten. Dem Botschaftsbericht sei jedoch zu entnehmen, dass er offiziell weiterhin verheiratet sei, ebenso wie D._______, die sich mit seiner Tochter E._______ in G._______ aufhalte. Deshalb und angesichts der angeblichen Bekanntmachung seiner Vaterschaft durch D._______ erstaune, dass seine Ehefrau nicht von der von ihm ausgestellten Vollmacht Gebrauch gemacht habe. Jedenfalls genügten die in der Türkei erhaltenen telefonischen Drohungen nicht, um seine Furcht vor einer Verfolgung zu begründen. Bei den Erklärungen in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2020, wonach angesichts der in der Türkei durchgeführten DNA-Analyse nicht vier Zeugen erforderlich seien, um den Ehebruch zu bezeugen, und er deshalb Gefahr laufe, gesteinigt oder exekutiert zu werden, handle es sich um durch nichts belegte Vermutungen seinerseits. Dasselbe gelte bezüglich seiner Behauptungen, dass diesbezüglich keine private Klage erforderlich sei und wegen seiner oppositionellen Tätigkeiten der Ehebruch als Vorwand dienen würde, um ihn zu vernichten. Demnach und in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärung werde er gegenwärtig strafrechtlich nicht verfolgt. Bezüglich seiner politischen Aktivitäten im Iran hielt die Vorinstanz fest, dass er weder dort noch anderswo Mitglied einer politischen Partei (gewesen) sei. Ebenso wenig sei seine Familie politisiert. Zudem lägen jene Aktivitäten mehrere Jahre zurück, insbesondere in seiner Studienzeit und im Jahr 2009, als er für die Wahlkampagne von Mir Hossain Musawi verantwortlich gewesen sei. Deshalb seien, sollten seine diesbezüglichen Aussagen zutreffen, der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der einmonatigen Haft im Jahr 2009 sowie der 16-tägigen im Jahr 2010 wegen der Wahlkampagne und der definitiven Ausreise aus dem Iran im Jahr 2016 unterbrochen und diese Ereignisse asylrechtlich nicht relevant. Dasselbe gelte bezüglich seines Vorbringens, dass er nach seiner Freilassung während zweier Jahre von einem jungen Mann namens O._______ angerufen worden sei, um sicherzustellen, dass er sich nicht mehr politisch betätige. Im Übrigen habe er bis zu seiner Ausreise arbeiten können. Mithin habe er von seiner Freilassung im Jahr 2010 bis zu seiner sechs Jahre später erfolgten Ausreise keine besonderen Probleme gehabt. Des Weiteren habe er vorgebracht, seine politischen Aktivitäten im Iran heimlich weitergeführt zu haben, obwohl er bei seiner Freilassung im Jahr 2010 schriftlich zugesichert habe, solche fortan zu unterlassen, und die Leute aufgefordert zu haben, nicht an den Wahlen teilzunehmen. Da die geltend gemachten Aktivitäten heimlich und mithin versteckt erfolgt seien, lasse nichts darauf schliessen, dass die Behörden auf dem Laufenden darüber gewesen seien. Zudem habe er erklärt, dass sein Leben nicht in Gefahr gewesen sei, als er sich im Iran befunden habe, er dort aber unter Kontrolle gewesen sei, sich überwacht gefühlt habe, sein Onkel für den Etelaat gearbeitet habe und sein Leben nicht so habe führen können, wie er sich dies gewünscht habe. Indes habe sein Eindruck, überwacht zu werden, lediglich auf einer Vermutung basiert und hätten die Abklärungen der Botschaft ergeben, dass er weder vorbestraft noch ein Strafverfahren aktuell gegen ihn hängig sei. Auch der Umstand, dass er keinen Zugang zu einer staatlichen Anstellung gehabt habe, sei flüchtlingsrechtlich nicht erheblich. Im Übrigen habe er nicht geltend gemacht, dass gegen ihn ein Arbeitsverbot verhängt worden sei. Schliesslich habe er erklärt, den Iran auf dem Luftweg verlassen zu haben, ohne behördlich behelligt worden zu sein. Dies wäre aber nicht möglich gewesen, wenn er von den iranischen Behörden als Bedrohung angesehen worden wäre. Unter diesen Umständen vermöchten die von ihm bis zu seiner Ausreise im Iran ausgeübten politischen Aktivitäten keine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Was die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Türkei anbelange, insbesondere jene mit verschiedenen Beweismitteln dokumentierten für Q._______, sei seine Furcht, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Misshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, begründet. Deshalb werde er als Flüchtling anerkannt, aber gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen, und vorläufig aufgenommen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, er sei bereits bis zu seiner Ausreise aus dem Iran aufgrund seines Profils als Regimegegner betrachtet und verfolgt worden. Deshalb habe er die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt, nicht erst durch diese oder nach dieser. Sollte er sie nicht bereits damals erfüllt haben, so spätestens zum Zeitpunkt des Asylentscheids vom 5. August 2020 beziehungsweise heute aufgrund objektiver Nachfluchtgründe (vgl. E. 3.4.1). Die Vorinstanz habe entgegen seinen Aussagen aktenwidrig behauptet, er sei nicht wegen seiner Probleme im Zusammenhang mit dem Ehebruch ausgereist. Die Grundlage bestehe aber darin, dass sein Profil zum Zeitpunkt der Flucht aus dem Iran in die Türkei derart gross gewesen sei, dass er im Iran gezielt asylrelevant verfolgt worden sei. Mit seinem Profil habe er in der Türkei jahrelang weiterleben und sich politisch sehr engagieren können. Nachdem D._______ nach dem DNA-Test in der Türkei überall erzählt habe, dass er der Vater ihrer Tochter ist, sei er von ihrem Ehemann F._______ und der Familie seiner Ehefrau bedroht worden. Dabei handle es sich offensichtlich um objektive Nachfluchtgründe. Soweit die Vorinstanz argumentiert habe, es überrasche, dass seine Ehefrau die ihr im Hinblick auf eine Scheidung ausgestellte Vollmacht nicht verwendet habe, handle es sich um eine Argumentation betreffend die angebliche Unlogik von Dritten, weshalb ihr die Grundlage entzogen sei. Gegen die weitere Argumentation der Vorinstanz, wonach die in diesem Zusammenhang in der Türkei erhaltenen telefonischen Drohungen nicht relevant seien, da gegen den Beschwerdeführer gemäss Botschaftsanfrage nichts vorliege, wurde entgegnet, dass die Drohungen der Familienangehörigen nicht per se zu irgendwelchen Strafakten führen würden, in welche die schweizerische Botschaft Einsicht hätte. Somit handle es sich auch diesbezüglich um objektive Nachfluchtgründe. Der Beschwerdeführer habe seine sozialen Probleme ("rechtliche, soziale und gesellschaftliche Probleme") im Iran entgegen dem diesbezüglichen Vorhalt des SEM anlässlich seiner Anhörung sehr wohl erwähnt und damit die von der Vorinstanz unterlassene Unterscheidung der Flucht aus dem Iran einerseits und der Flucht aus der Türkei andererseits vorgenommen, habe er doch dazu ausdrücklich erklärt, dass der Hauptgrund, weshalb er in die Schweiz gekommen und nicht in der Türkei geblieben sei, sein politisches Problem sei. Daraus abzuleiten, er sei nicht wegen seiner familiären Probleme verbunden mit seinem politischen Profil aus dem Iran geflüchtet, sei willkürlich, habe er doch an anderer Stelle zu Protokoll gegeben, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten und E._______ ausgereist sei. Zudem habe er seine Vorverfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten dargelegt und insbesondere detailliert geschildert, dass er unter ständiger Beobachtung seines als Agent des Etelaat tätigen (...) gestanden sei. Diese Vorverfolgung führe zu einer Herabsetzung der Voraussetzung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Dem Beschwerdeführer drohe zusätzlich zur Verfolgung durch die Familie (Verfolgung Dritter) die asylrelevante Verfolgung durch die iranischen Behörden wegen Ehebruchs, wobei dieser Vorwurf auch auf eine religiös-politische Verfolgung ziele, zumal dieses Delikt eine als politisch betrachtete Handlung gegen das iranische Regime darstelle. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung treffe nicht zu, dass die flüchtlingsrelevanten Elemente erst nach der Ausreise aus dem Iran geschaffen worden und lediglich als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 54 AsylG zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer sei im Iran wegen seiner politischen Aktivitäten kombiniert mit der drohenden Verfolgung wegen des Ehebruchs gezielter asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt beziehungsweise habe begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sollte er in den Iran zurückkehren müssen. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten musste beziehungsweise muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden. 6.4 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.4.1 Die Vorinstanz hat eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit den oppositionellen Aktivitäten im Iran mit zutreffender Begründung verneint. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, das SEM habe dessen Vorverfolgung bei den früheren Verhaftungen - er sei damals geschlagen, beleidigt, beschimpft und bedroht worden, insbesondere sei auch gedroht worden, seiner Familie etwas anzutun - nicht erwähnt und nicht gewürdigt, trifft in dieser Form nicht zu. Zwar ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht wörtlich auf die im Zusammenhang mit der Haft im Jahr 2010 geltend gemachte schlechte Behandlung ein, hielt aber zu Recht fest, dass die Vorbringen bezüglich der Haft in den Jahren 2009 und 2010 wegen der Teilnahme an der Wahlkampagne von Mir Hossain Musawi, sollten sie zutreffen, asylrechtlich nicht relevant wären, weil der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran im (...) 2016 unterbrochen sei. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass ihn in B._______ alle gekannt hätten und er unter Kontrolle und Beobachtung gestanden sei; nach den beiden Festnahmen sei er ein bisschen vorsichtiger geworden (vgl. act. A22/22 F42). Trotzdem sei er weiterhin aktiv beziehungsweise bei den dortigen Medien sehr aktiv gewesen, wobei sein als Agent beim Etelaat tätiger (...) die ganze Zeit alle seine Aktivitäten beschattet habe (vgl. a.a.O., F40). Demnach hielt er sich nach der zweiten Haft im Jahr 2010 bis zu seiner Ausreise im (...) 2016 noch rund sechs Jahre unter den von ihm dargelegten Umständen im Iran auf. Indes nannte er weder einen konkreten, zur Ausreise zeitnahen Anlass, dass sich seine Furcht vor einer Verfolgung im Zusammenhang mit seinen regimekritischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde, noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte dafür. Nach dem Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer im Iran bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat ausgeübten regimekritischen Aktivitäten und die damit verbundenen Behelligungen beziehungsweise sein politisches Profil in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Furcht vor Verfolgung zu begründen. 6.4.2 Auch im Zusammenhang mit der ausserehelichen Beziehung wurde eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vom SEM zu Recht verneint. Diesbezüglich wird in der Rechtsmitteleingabe Folgendes eingewendet: Die Vorinstanz habe aktenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er nicht wegen seiner Probleme im Zusammenhang mit dem Ehebruch aus dem Iran ausgereist sei. Er habe aber ausdrücklich geschildert, dass er aufgrund einer Kombination der Probleme wegen der politischen Aktivitäten sowie der Beziehung mit D._______ und somit der Tochter E._______ ausgereist sei, wobei er auf die Akten A6 Ziffer 7.01 und A22/22 F41 verweist. Indem das SEM willkürlich argumentiert habe, dass er wegen seiner politischen Probleme aus der Türkei in die Schweiz geflüchtet sei, habe es die zwei zeitlich und inhaltlich voneinander losgelösten Fluchten, nämlich die erste aus dem Iran in die Türkei und die zweite von der Türkei in die Schweiz, vermischt, wobei es absurd sei, aus den Gründen der Flucht aus der Türkei in die Schweiz abzuleiten, dass er im Iran keine Probleme gehabt hätte. Aus diesen Einwänden vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung in der Tat fest, der Beschwerdeführer habe den Iran nicht aufgrund der Drohungen seitens der Familien seiner Ehefrau und des Ehemannes von D._______ wegen der ausserehelichen Beziehung und der diesbezüglich befürchteten Steinigung verlassen, welche er als private Probleme bezeichnet habe. Dabei bezog sich das SEM auf eine entsprechende Aussage des Beschwerdeführers im Anhörungsprotokoll. Dort wurde er gefragt, weshalb er D._______ und E._______ in der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Darauf antwortete er, der Hauptrund für seine Flucht von der Türkei in die Schweiz sei ein politisches Problem beziehungsweise er habe sich aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Oppositionen in der Türkei und einem Abkommen zwischen diesem Land und dem Iran in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt, das Thema D._______ und E._______ sei sein privates Leben und Problem, er habe im ersten Interview über seine politischen Probleme geredet und in der Anhörung über private Probleme habe reden und seine Dokumente abgeben wollen (vgl. act. A22/22 F36). Zwar mag sein, dass der Hinweis auf diese Protokollstelle nicht vollumfänglich überzeugt. Dies ändert indessen nichts daran, dass die vorinstanzliche Feststellung inhaltlich zutrifft. In der BzP führte der Beschwerdeführer explizit aus, er sei bis zu seiner Ausreise aus dem Iran mit verschiedenen sozialen und gesellschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert, jedoch an Leib und Leben nicht gefährdet gewesen (vgl. act. A6/12 S. 8). Dass er befürchtete, seine aussereheliche Beziehung sowie seine Vaterschaft hinsichtlich E._______ könnte ans Licht kommen (vgl. act. 22/22 F30), ist nachvollziehbar, wurde indessen von der Vorinstanz auch nicht in Abrede gestellt. Sie hielt lediglich fest, er sei nicht wegen diesbezüglicher Drohungen aus dem Iran ausgereist. So gab er nämlich an keiner Stelle zu Protokoll, er sei wegen seiner ausserehelichen Beziehung und der Vaterschaft bereits im Iran bedroht worden. Vielmehr sagte er bei der Anhörung aus, ausser D._______ habe niemand von seiner Vaterschaft gewusst (vgl. a.a.O., F30) und diese Sache sei erst kompliziert geworden, nachdem sie während seines Aufenthalts in der Türkei seiner Ehefrau und dem Ehemann von D._______ bekanntgeworden sei (vgl. a.a.O., F31). Nach dem Gesagten kann denn auch keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz die beiden Fluchten vermischt und aus der Flucht aus der Türkei abgeleitet habe, der Beschwerdeführer hätte im Iran keine Probleme gehabt. Des Weiteren ist vorliegend zu beachten, dass die Kindsmutter von ihrem Ehemann gemäss Aussage des Beschwerdeführers zumindest teilweise räumlich getrennt lebte (vgl. act. A22/22 F30), das Kind jedoch aufgrund der weiterbestehenden Ehe als Kind des Ehemannes galt (vgl. act. A22/22 a.a.O.). Somit bestand zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran mangels objektiver Anhaltspunkte kein konkreter Anlass zur Annahme, dass das private Problem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zeitigen würde. Allein der durch die Befürchtung ausgelöste psychische Druck, die aussereheliche Beziehung und die Vaterschaft könnten dereinst bekanntwerden und die Steinigung des Beschwerdeführers zur Folge haben, vermag die Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen. 6.4.3 Was die Frage der Vorverfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor der Ausreise aus dem Heimatland wegen politischer Aktivitäten anbelangt, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 5f.) zu verweisen. Es mag durchaus sein, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Erlebnisse in den Jahren 2009 und 2010 nicht das politische und private Leben führen konnte, das er sich gewünscht hat. Ebenso ist verständlich, dass seinerseits subjektive Befürchtungen vor erneuten behördlichen Kontaktnahmen bestanden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ereignet hätten, ergeben sich indessen weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich - wie vom SEM erwähnt - daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung seines eigenen Passes legal aus dem Iran in die Türkei gelangte (vgl. act. A22/22 F63). Mit einer begründeten Furcht vor einer bevorstehenden behördlichen Verfolgung lässt sich dies schwer vereinbaren. 6.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte beziehungsweise seine damalige Furcht, er könnte aus politischen oder privaten Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt werden, aus objektiver Sicht nicht begründet war. 6.5 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.). 6.6 In einem nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Asylentscheids des SEM beziehungsweise heute im Zusammenhang mit der ausserehelichen Beziehung und der Vaterschaft objektive Nachfluchtgründe vorlagen beziehungsweise vorliegen. 6.7 Das SEM hat die diesbezüglichen Vorbringen in der angefochtenen Verfügung gewürdigt und eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgung im Iran im Ergebnis zu Recht verneint. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorweg verwiesen werden. Daran vermag nichts zu ändern, dass es die Bekanntmachung der DNA-Analyse und der Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht explizit unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe gewürdigt hat. In der Tat kann vorliegend die Auffassung vertreten werden, dass die geltend gemachte Bedrohung durch äussere Umstände - nämlich die Feststellung und das Bekanntwerden der Vaterschaft - erfolgt sei, auf welche der Beschwerdeführer keinen Einfluss habe nehmen können. Die Vorinstanz stützte ihre Begründung zur Hauptsache in zutreffender Weise auf den Botschaftsbericht ab. Die daran in der Beschwerde geübte Kritik vermag nicht zu überzeugen. So erklärte der Beschwerdeführer bei der Anhörung, er sei sowohl vom Ehemann von D._______ als auch vom Bruder, einem Onkel und dem Vater seiner Ehefrau telefonisch bedroht worden. Deren Familie habe gesagt, dass er sterben müsse, wenn er zurückkomme; er müsse gesetzlich verurteilt werden, wenn nicht, würde ihn die Familie selber töten, und so weiter; in seiner Gegend im Iran sei die Ehre sehr wichtig (vgl. act. A22/22 F31, F33). Er sei auch vom Bruder von D._______ bedroht worden, welcher das Auto seines Vaters mit Säure attackiert habe (vgl. a.a.O., F34). Unter diesen Umständen wäre zu erwarten gewesen, dass im Iran ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig gemacht worden wäre, umso mehr, als gemäss den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2020 angesichts der DNA-Analyse nicht vier Zeugen erforderlich seien, um den Ehebruch zu bezeugen. Zu beachten ist des Weiteren, dass seine Familiengemeinschaft mit D._______ nicht mehr besteht - er gab diesbezüglich unter Einreichung von Kopien entsprechender Ausweise zu Protokoll, D._______ und E._______ hielten sich in G._______ auf (vgl. a.a.O., F30) und ergaben die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft, dass er weiterhin offiziell verheiratet ist. D._______ bemühe sich überdies, ihre ältere Tochter, welche sich beim Ehemann von D._______ aufhalte, zu sich zu nehmen. Angesichts dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch D._______ bereits im Heimatland (zumindest teilweise) räumlich getrennt von ihren jeweiligen Ehepartnern gelebt haben, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche dem Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. 6.8 Der Vollständigkeit halber bleibt in Bezug auf die vom SEM bereits festgestellte Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Türkei und seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling festzuhalten, dass die Richtigkeit dieses Entscheides bekräftigt wird durch die zwischenzeitlich durchgeführte strafrechtliche Verfolgung von M._______ und dessen Hinrichtung im Iran. 6.9 Zusammengefasst ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nachdem keine Vorverfolgung besteht, liegen im Zusammenhang mit seiner ausserehelichen Beziehung und Vaterschaft von E._______ keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bejaht und die vorläufige Aufnahme verfügt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Die festgestellte Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Zwischenverfügung vom 29. September 2020 sowie vorstehend E. 3.5) ist von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie keine Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung rechtfertigt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer Versand: