Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-6949/2019
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 2 2 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. November 2019 / N (…).
D-6949/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – wurde am 2. April 2017 von den schweizerischen Grenzbehörden angehalten und stellte am darauffolgenden Tag im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 11. April 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 23. August 2018 die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich ab dem Jahr 2011 bis etwa Ende 2014 in seinem Herkunftsort C._______ an Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt. Da die Regierung Spitzel und Informanten gehabt habe, die gefilmt und foto- grafiert hätten, habe sie die Namen der Teilnehmenden. Er sei aber nicht inhaftiert worden, beziehungsweise man habe ihn nicht erwischt. Ausge- reist sei er schliesslich, weil er ein Aufgebot zur Militärdienstleistung in der syrischen Armee erhalten habe, diesem aber keine Folge habe leisten wol- len. Nach seiner Ausreise hätten überdies Mitglieder der Partiyä Yekltiya Demokrat (PYD) zu Hause nach ihm gefragt. A.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen ein: die Identitätskarte (Original), ein Auf- gebot zur Militärdienstleistung (im Original), ein Bestätigungsschreiben der Kurdischen Demokratischen Partei (Alparty), Europa Vertretung, vom
20. August 2018, fünf Fotos zu exilpolitischen Aktivitäten, einen USB-Stick, Zustellunterlagen. B. Mit in italienischer Sprache verfasster Verfügung vom 25. November 2019
– eröffnet am 28. November 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs wurde eine vorläufige Aufnahme verfügt. C. Gegen die Verfügung vom 25. November 2019 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei
D-6949/2019 Seite 3 seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzu- erkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in sämtliche Akten inklusive Aktenverzeichnis so- wie insbesondere die Beweismittel 3, 4 und 5; eventualiter sei das rechtli- che Gehör zu sämtlichen Akten inklusive Aktenverzeichnis sowie die er- wähnten Beweismittel zu gewähren; nach gewährter Akteneinsicht und eventualiter gewährtem rechtlichen Gehör sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Mit der Beschwerde wurden Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration im Oktober 2019 in der Schweiz sowie eine Sozialhilfebe- stätigung zu den Akten gereicht. D. Am 6. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche von ihm einge- reichten Beweismittel zu gewähren, ihm allenfalls eine Kopie des Aktenver- zeichnisses zuzustellen und die Akten nach Erledigung der Akteneinsicht an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden. Sodann wies sie den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän- zung ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Am 30. März 2020 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Unter- lagen (deutsche Übersetzungen des Aufgebots zur Militärdiensteistung so- wie des Textes zu beim SEM eingereichten Fotos) ein. G. Mit Eingabe vom 17. April 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Bestäti- gungsschreiben der PDKS (Kurdische Demokratische Partei in Syrien [Partiya Dêmokreata Kurd li Surya]) zu den Akten.
D-6949/2019 Seite 4 H. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer angesichts seiner im Zemis (Zentrales Migrationsinformationssystem) vermerkten Er- werbstätigkeit mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2022 auf, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen. Dieser Aufforderung kam er mit Ein- gabe vom 10. Mai 2022 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-6949/2019 Seite 5 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Folglich kann es die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vor- instanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H. und ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1136). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides zu- sammengefasst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. 3.1.1 Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Teilnah- men an Demonstrationen hielt das SEM fest, diese seien nicht nur wenig konkret und undetailliert, sondern widersprächen sich auch in wesentlichen Punkten, weshalb nicht der Eindruck entstehe, er schildere tatsächlich Er- lebtes. Obschon konkret danach gefragt, habe er keine besonderen Prob- leme im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen ge- nannt, ausser dass er sich sehr sorgfältig verhalten habe. Nach dem Grund für seine Kenntnis über die Identifizierung durch die syrischen Behörden gefragt, habe er nur angegeben, wenn er sich nicht sicher gewesen wäre, hätte er nicht fliehen müssen. Zudem seien seine Angaben zur Partei, für welche er sich seit dem Jahr 2011 engagiert haben wolle, wenig konkret. Schliesslich seien die anlässlich der BzP genannten Ausreisegründe nicht vollumfänglich übereinstimmend mit den anlässlich der Anhörung erwähn- ten. Es sei ihm insgesamt nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er vom syrischen Regime als Gegner identifiziert worden sei. 3.1.2 In Bezug auf die Aufforderung zur Militärdienstleistung seien zahlrei- che Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers auszumachen, so beispielsweise zum Zeitpunkt deren Erhalts, zu seinem eigenen Aufent- haltsort in diesem Zeitpunkt, zur Person, welche ihn über das Eintreffen der
D-6949/2019 Seite 6 Aufforderung informiert habe sowie dazu, wo er sich nach dem Erhalt auf- gehalten habe. Er habe diese Diskrepanzen in seinen Aussagen nicht nachvollziehbar erklären können. Nachdem es um das für die Ausreise ausschlaggebende Ereignis gegangen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich dazu präzise und widerspruchsfrei hätte äussern können. Seine Aussagen seien deshalb als unglaubhaft zu beurteilen. Dies gelte auch für die geltend gemachten Besuche der PYD bei seiner Familie nach der Ausreise. Er habe dazu keine zeitlichen Angaben machen und auch sonst keine Informationen liefern können, da ihn seine Familie nicht habe beunruhigen wollen. Zum eingereichten Beweismittel (Einberufung) sei festzuhalten, dass zu solchen Dokumenten im Heimatland des Beschwerdeführers keine einheit- liche Ausstellungspraxis bestehe, weshalb eine sorgfältige Prüfung selbst bei verfügbarem Vergleichsmaterial nicht möglich sei. Unter Berücksichti- gung sämtlicher Umstände, insbesondere der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, könne dem Beweismittel kein relevanter Beweis- wert zuerkannt werden. Angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit könne sich das SEM einer Prü- fung der Vorbringen unter dem Aspekt der Asylrelevanz enthalten. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wird zunächst gerügt, gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG hätte die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache ergehen müssen, welche am Wohnort des Beschwerdeführers Amts- sprache sei. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz seien die Voraus- setzungen von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG für ein Abweichen von diesem Grundsatz nicht erfüllt. Sie behaupte zu Unrecht, aus Gründen der Ge- suchseingänge oder der Personalsituation sei es notwendig, den Asylent- scheid auf Italienisch zu verfassen. Die Gesuchseingänge seien tief und die Personalsituation könne nicht zur Begründung herangezogen werden. Überdies habe das SEM unter Verletzung der Begründungspflicht nicht konkret dargelegt, weshalb die Personalsituation es nicht erlaube, Ent- scheide in deutscher Sprache zu erlassen. Die Ausnahmeklausel gemäss Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsyIG könne von vornherein nur im Falle objektiver und somit nicht vom SEM selbst zu verantwortender Umstände zur Anwen- dung kommen. Die lange Verfahrensdauer bei Altfällen sei aber aus- schliesslich auf die Planung der Vorinstanz und deren politische Ent- scheide zurückzuführen und somit nicht auf objektive Umstände. Es liege
D-6949/2019 Seite 7 eine schwerwiegende Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässig- keit vor, da eine weitere Verzögerung des Verfahrensabschlusses von mehreren Monaten bis zu einem Entscheid in deutscher Sprache durchaus zumutbar gewesen wäre. 3.2.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Ak- teneinsichtsrechts geltend, indem die Vorinstanz – entgegen ausdrückli- chen Ersuchens des Rechtsvertreters – keine Einsicht in das Aktenver- zeichnis gewährt habe. Damit werde die Prüfung der Vollständigkeit der gewährten Akteneinsicht verunmöglicht. Auch in die vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Fotos sowie die (vermuteten) Briefumschläge und den USB-Stick sei keine Einsicht gewährt worden. Ohne entsprechende Ein- sicht sei es nicht möglich, sich vollumfänglich zu äussern, weshalb die Vo- raussetzungen zu Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung erfüllt seien. 3.2.3 Eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf die ver- änderte Situation in Syrien nach der Invasion der Türkei in Nordsyrien ein- gegangen sei. Der Sachverhalt sei diesbezüglich nicht richtig und vollstän- dig erstellt. Ebenfalls nicht erwähnt worden sei, dass ein Onkel des Be- schwerdeführers nach dessen Flucht Probleme gehabt habe und dass wie- derholt Militärpolizisten der PYD bei der Familie nach ihm (dem Beschwer- deführer) gefragt hätten. Das SEM habe es sodann unterlassen, die einge- reichten Beweismittel, insbesondere die Militärvorladung, konkret zu wür- digen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht sei sodann darin zu sehen, dass das SEM das Verfahren verschleppt habe, von der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung und hernach zum Entscheid habe es zu lange gedauert. Ebenfalls unter dem Titel der Abklärungspflicht kritisiert der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM, er habe sich anlässlich der BzP und der Anhörung widersprüchlich geäussert, und dass keine Doku- mentenanalyse zur Militärvorladung erstellt worden sei. 3.2.4 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. In Bezug auf die Demonstrationsteilnahmen habe es den langen Zeitablauf seit den fraglichen Ereignissen nicht gewürdigt. Er habe ausführlich und konkret geschildert, dass und weshalb er von einer Identifikation durch die Behörden ausgehe, so etwa, wie Spitzel und Informanten gefilmt und foto- grafiert hätten. Es sei überdies absurd, von ihm Kenntnisse über die Anzahl
D-6949/2019 Seite 8 der Parteimitglieder zu erwarten. Bezüglich des Reiseweges bestehe so- dann kein Widerspruch betreffend Aufenthaltsort vor der Ausreise, habe er doch angegeben, in das Dorf seines Grossvaters gebracht worden zu sein, und nicht zum Grossvater selber. Da die Frage der Aufenthaltsdauer in D._______ nicht das fluchtauslösende Ereignis betreffe, liege diesbezüg- lich auch kein entscheidrelevanter Widerspruch vor. Angesichts des Zeit- raumes von rund 18 Monaten bis zur Anhörung könnten ihm geringfügige Differenzen ohnehin nicht vorgeworfen werden. Dies gelte auch für die Frage, welche Person die Mitteilung über die Suche nach ihm gemacht habe. Da er anlässlich der BzP keine Angabe zum Datum des Erhalts der Vorladung genannt habe, könne diesbezüglich auch kein Widerspruch vor- liegen. Zum Ort, wo er sich im Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung aufge- halten habe, liege ebenfalls keine widersprüchliche Angabe vor. Es sei so- dann nachvollziehbar, dass er zur Suche durch die PYD keine genauen Zeitangaben habe machen können, habe diese doch erst nach seiner Aus- reise stattgefunden. Schliesslich habe das SEM es unterlassen, die im Ori- ginal eingereichte Vorladung zu würdigen. Lediglich zu behaupten, die Echtheit lasse sich nicht mittels Vergleichsmaterial zu prüfen, gehe nicht an. 3.2.5 In Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft wird in der Be- schwerde ausgeführt, er werde in Syrien nach erhaltener Vorladung zum Militärdienst und als Regimegegner gesucht und als Landesverräter und Staatsfeind verfolgt. Im Fall der Rückkehr würde er verhaftet und wegen Verrats misshandelt, getötet oder zum Verschwinden gebracht. Demnach drohe ihm eine gezielte asylrelevante Verfolgung, womit er die Flüchtlings- eigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Die Invasion der Türkei in Nordostsyrien habe im Übrigen dazu geführt, dass insbesondere auch Kurden aus Rojava in die syrische Armee eingezogen würden. Ein Cousin, der mit ihm Demonstrationen besucht habe, sei verhaftet worden, sein Ver- bleib sei unbekannt. Sein Bruder A. sei bei der Rückreise nach Syrien am Flughafen verhaftet und in den Militärdienst eingezogen worden. Auch in den Augen der YPG (Yekîneyên Parastina Gel [Volksverteidigungseinhei- ten]) gelte der Beschwerdeführer als Dienstverweigerer und Verräter, würde entsprechend asylrelevant verfolgt. Dies auch deshalb, weil er sich für die PDKS engagiert habe. Schliesslich lägen auch subjektive Nach- fluchtgründe vor. Im Falle der Rückkehr stelle die damit verbundene Rück- kehrer-Befragung eine ausserordentliche Gefahr dar. Sein Profil verschärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz sowie die Teil- nahme an Demonstrationen in der Schweiz. Aus den eingereichten Fotos
D-6949/2019 Seite 9 gehe hervor, dass er zusammen mit anderen Kurden gegen die völker- rechtswidrige Invasion der Türkei und der islamistischen Milizen in Syrien protestiert habe. Der Beschwerdeführer habe die Schwelle der Exponiert- heit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten. 4. Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (vgl. vorstehend E. 3.2.1 bis 3.2.3) sind vorab zu beurteilen. 4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz durch das Verfassen der an- gefochtenen Verfügung in italienischer Sprache Verfahrensrechte des Be- schwerdeführers verletzt hat. 4.1.1 In Bezug auf die Verfahrenssprache hat das Bundesverwaltungsge- richt im Urteil BVGE 2020 VI/8 festgestellt (vgl. E. 6.3, zu Art. 16 aAbs. 3 AsylG), dass sich die Anwendung der Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zur Verfahrenssprache und deren Rechtmässigkeit (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff.) nach wie vor rechtfertigt. Demnach sei in der Regel dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen werde, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache sei. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen seien begrenzt durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fairen Pro- zess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung könne aus- nahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen würden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess ge- währleisten. Eine der möglichen Korrektivmassnahmen bestehe in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz in eine der beschwerdeführenden Person verständliche Sprache. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen habe und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachhole, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sei, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden habe, sei die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person nicht von einem pro- fessionellen Rechtvertreter vertreten werde. Die Kassation der angefoch- tenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, komme demgegen- über grundsätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter ver- treten werde. Die Vorinstanz könne in einem solchen Fall zur Leistung einer
D-6949/2019 Seite 10 Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstünden, um diesen Mangel zu beheben. 4.1.2 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 20. April 2017 dem Kan- ton E._______ zugewiesen und hatte seinen Wohnsitz im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auch in diesem Kanton (F._______), wo Deutsch als Amtssprache gilt (vgl. § 7 der Verfassung des Kantons E._______). Mithin wäre gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Das SEM beruft sich in der Begründung sei- ner materiellen Verfügung auf eine Situation, welche es in Anwendung von Art. 16 aAbs. 3 Bst. b AsylG rechtfertige, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen Sprache, vorliegend in der italienischen Sprache, zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten altrechtlichen Verfahren diene. Als Korrektivmassnahme wurden das Dispositiv und die Rechtsmittelbeleh- rung der Verfügung in die deutsche Sprache übersetzt. Eine Übersetzung der gesamten Verfügung erfolgte nicht. Ob die Voraussetzungen von Art. 16 aAbs. 3 Bst. b AsylG für eine Abweichung von der Regel betreffend die Amtssprache erfüllt sind und das vom SEM gewählte Vorgehen, na- mentlich die gewählte Korrektivmassnahme, generell als ausreichend an- zusehen ist, um dem in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten An- spruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann vorliegend offenbleiben. Dem Beschwerdeführer war es of- fensichtlich mit Hilfe des von ihm mandatierten Rechtsanwalts möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinander- gesetzt hat. Die Beschwerdeerhebung erfolgte auch fristgerecht. Da ihm demnach durch die Sprache der angefochtenen Verfügung kein Rechts- nachteil erwachsen ist, gebieten sich eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung oder anderweitige Instruktionsmassnahmen vorliegend nicht. 4.2 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Akteneinsicht kann zunächst auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 ver- wiesen werden. Nachdem die nachträglich gewährte Akteneinsicht über- wiegend vom Beschwerdeführer selber eingereichte Beweismittel betraf und von ihm auch nicht dargelegt wurde, inwiefern ihm durch die Verzöge- rung ein Nachteil erwachsen wäre, ist eine Verletzung seines Gehörsan- spruchs nicht dargetan.
D-6949/2019 Seite 11 4.3 4.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Ent- scheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufas- sen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom
17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitli- chen Vorgaben für die Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts der Durchfüh- rung der Anhörungen. Grundsätzlich ist es wünschenswert, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung nicht zu viel Zeit liegt. Ob den zeitlichen Aspekten im Rahmen der Würdigung der Aussagen kor- rekt Rechnung getragen wurde, stellt allerdings keine Frage des Gehörs- anspruches sondern der Beweiswürdigung dar. Schliesslich ist im vorlie- genden Fall auch nicht ersichtlich, dass angesichts der Gesuchseinrei- chung im April 2017 und der Durchführung der Anhörung im August 2018 von einer Verfahrensverschleppung und damit einer Verletzung der Abklä- rungspflicht auszugehen wäre. Ebenso wenig ist ein Zusammenhang zwi- schen dem Verfügungserlass im November 2019 und der Abklärungspflicht dargetan. Schliesslich erscheint es widersprüchlich, wenn der Beschwer- deführer einerseits vorträgt, ein Zuwarten mit dem Entscheid bis zum Vor- liegen freier Kapazitäten deutschsprachiger SEM-Mitarbeitenden für das Verfassen einer deutschsprachigen Verfügung wäre zumutbar gewesen, er aber gleichzeitig eine übermässige Verfahrensdauer bis zum Verfügungs- erlass rügt.
D-6949/2019 Seite 12 4.3.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann zum Schluss, dass der massgebliche Sachverhalt – insbesondere auch die behauptete Suche von Mitgliedern der PYD nach dem Beschwer- deführer – in der angefochtenen Verfügung hinreichende Erwähnung ge- funden hat, ebenso wie die relevanten eingereichten Beweismittel (vgl. vor- stehend E. 4.3.1). Zweifellos war es dem Beschwerdeführer denn auch möglich, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten. Ob die Beweis- mittel zutreffend gewürdigt wurden, bildet allenfalls Bestandteil der nach- folgenden materiellen Prüfung. Anzumerken bleibt immerhin, dass das SEM zwar die eingereichten Beweismittel zu exilpolitischen Betätigungen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung erwähnte, es sich indessen dazu nicht explizit äusserte. Dies wäre zwar wünschenswert ge- wesen, vermag aber angesichts der offensichtlichen Niederschwelligkeit des Engagements keine Gehörsverletzung zu begründen (vgl. auch nach- folgend E. 6.5.2). 4.4 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
D-6949/2019 Seite 13 den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Was die vom Beschwerdeführer behauptete politische Betätigung vor der Ausreise anbelangt, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussa- gen (vgl. insbesondere SEM-act. 17 S. 6 f.) zwar tatsächlich substanzarm erscheinen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Er- eignisse im Zeitpunkt der Anhörung schon längere Zeit zurücklagen und der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum noch sehr jung war. Ander- seits ist zu erwarten, dass sich die damaligen Ereignisse gerade einem Jugendlichen besonderes eingeprägt hätten. Insgesamt lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher als Mitläufer an einzelnen Demonstrationen teilgenommen und für die PDKS gewisse Botengänge vorgenommen hat. Letztlich kann die Frage der Glaubhaf- tigkeit der einzelnen Aktivitäten jedoch offenbleiben. Als entscheidend er- weist sich nämlich, dass der Beschwerdeführer – darin ist dem SEM zuzu- stimmen – nicht überzeugend darzulegen vermochte, sein angebliches En- gagement sei den syrischen Behörden zur Kenntnis gelangt. Gerade an- gesichts des damaligen jungen Alters des Beschwerdeführers erscheint nicht nur ein Interesse der Behörden an ihm sehr unwahrscheinlich, viel- mehr konnte er dafür auch keinerlei konkreten Anhaltspunkte nennen (vgl. SEM-act. 17 S. 8 f.). Damit gelingt es ihm nicht glaubhaft zu machen, dass er vom syrischen Regime als Gegner erkannt wurde.
D-6949/2019 Seite 14 6.2 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, von ihm missachtete Aufforderung zur Militärdienstleistung zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung führt. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürger- kriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im sy- rischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis ent- wickelt. Gemäss Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vermag eine Wehr- dienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur ver- bunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flücht- lingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich- kommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbeson- dere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart be- straft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis da- von aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätz- liche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen las- sen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der Authentizi- tät des entsprechenden Beweismittels – davon aus, dass im Fall des Be- schwerdeführers die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht erfüllt sind. Wie bereits dargelegt, besteht für das Bundesverwaltungsgericht selbst bei Wahrunterstellung früherer politischer Betätigung des Beschwerdeführers als Jugendlicher kein Anlass für die Annahme, er sei von den syrischen Behörden als Regimegegner eingeschätzt worden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine anderen exponierenden Fak- toren. Daran vermögen die Aussagen, ein Onkel habe ein bisschen Ärger bekommen (vgl. SEM-act. 17 zu F27) und ein Cousin sei verhaftet und ge- tötet worden (vgl. a.a.O. zu F149) nichts zu ändern, ebenso wenig die Be- hauptung in der Beschwerdeschrift (S. 18), der Bruder A. des Beschwer- deführers sei bei der Rückreise nach Syrien am Flughafen verhaftet und in
D-6949/2019 Seite 15 den Militärdienst eingezogen worden. Andere exponierende Faktoren wer- den nicht vorgebracht. 6.3 Bezüglich einer allenfalls drohenden Rekrutierung durch die PYD/YPG ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zu- kommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG er- wähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylre- levanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom
12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). Man- gels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen können, eine Weigerung jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevan- ten Sanktionen nach sich ziehen würde (vgl. bspw. Urteile des BVGer D 2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4; E-2092/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5.4; E-7316/2018 vom 15. Februar 2021 E. 6.2 oder D-3114/2018 vom
28. Juni 2019 E. 5.3). 6.4 Insgesamt vermögen weder die Vorfluchtgründe des Beschwerdefüh- rers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, noch ist von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsfurcht zufolge einer Rekrutierung durch die PYD/YPG auszugehen. 6.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemach- ten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und in der Folge we- gen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft er- füllt. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Re- ferenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlich- keit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit
D-6949/2019 Seite 16 abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Refe- renzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). 6.5.2 Der Beschwerdeführer reichte vor Vorinstanz fünf Fotos zum Beleg einer exilpolitischen Aktivität ein und gab anlässlich der Anhörung zu Pro- tokoll, er sei Mitglied der kurdisch demokratischen Partei und ihm würden Sitzungs- und Demonstrationsdaten mitgeteilt. Aufgrund seiner (auch fi- nanziellen) Situation in Schweiz könne er nicht immer teilnehmen. In Zürich sei er an einer Demonstration dabei gewesen. Insgesamt habe er an zwei Sitzungen teilgenommen (vgl. SEM-act. 17 zu F155 ff.). Dass dem Be- schwerdeführer angesichts des genannten Engagements keine relevante Exponiertheit zuzusprechen ist, ist offensichtlich. Soweit er auf Beschwer- deebene geltend macht, er habe anlässlich einer Demonstration im Okto- ber 2019 zusammen mit anderen Kurden gegen die völkerrechtswidrige Invasion der Türkei und der islamistischen Milizen in Syrien demonstriert und er hierzu 3 Fotos einreicht, ist ebenfalls nicht von einer relevanten Ex- poniertheit auszugehen. Dasselbe gilt für die mit Eingabe vom 27. März 2020 eingereichten Übersetzungen von Dokumenten betreffend Mahnwa- che (fremdsprachige Unterlagen bereits beim SEM eingereicht) und die Bestätigung der Kurdisch Demokratischen Partei in Syrien (Alparty) vom
4. Februar 2020. 6.6 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch- stellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdefüh- rer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch- ten hätten. Zwar ist aufgrund seine längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da in seinem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per- sonen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon aus- zugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Dass er allenfalls Militärdienst zu leisten hätte ändert ebenso wenig wie derzeitige Situation nach der türkischen Invasion in Nordsyrien. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts
D-6949/2019 Seite 17 vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzu- weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asyl- gesuch daher zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 25. November 2019 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxis- gemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich- keit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist an dieser Stelle immerhin, dass der unsicheren Lage in seiner Heimat und der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen- verfügung vom 24. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden und angesichts der Bescheinigung wirtschaftliche Sozialhilfe vom
9. Mai 2022 nach wie vor von der prozessualen Bedürftgkeit des Beschwer- deführers auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-6949/2019 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
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