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D-6779/2014

D-6779/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Sommer 2008 und reiste illegal über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er vier Jahre geblieben sei. Daraufhin sei er nach Bulgarien gereist, von wo er nach 16-monatiger Haft wieder nach Griechenland zurückgeschafft worden sei. Er sei in der Folge noch etwas länger als ein Jahr in Athen geblieben. Danach sei er von Thessaloniki über den Balkan in einem Lastkraftwagen am 25. August 2014 in die Schweiz eingereist, wo er am 27. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. Am 8. September 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt (BzP). Er führte dabei aus, er habe in Griechenland kein Asylgesuch gestellt. Er habe im Oktober 2008 einzig eine Wegweisung innert Monatsfrist erhalten und sei danach immer illegal im Land gewesen. Angesprochen auf den Fingerabdruck vom 30. September 2013 gab er an, er habe mit Hilfe einer Hilfswerksorganisation eine dreimonatige Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche er zweimal habe verlängern lassen; diese habe er jedoch verloren und sie sei schon lange abgelaufen. Anlässlich der BzP gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31; Zuständigkeit Bulgariens, Griechenlands oder Deutschlands zur Prüfung des Asylgesuchs nach der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-Verordnung]) sowie zur Überstellung nach Griechenland. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, in Bulgarien sei er 16 Monate im Gefängnis gewesen und nach Griechenland abgeschoben worden, wo er dann eine Ausreisefrist von einem Monat erhalten habe. Er habe sogar eine "Pink Card" beantragt, welche ihm aber verweigert worden sei. 2013 habe er durch eine Hilfswerksorganisation eine dreimonatige Aufenthaltsbewilligung erhalten. In Deutschland sei er nie gewesen. B. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. Oktober 2014 mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihm in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei, der entsprechende Entscheid habe ihm hingegen nicht eröffnet werden können. Aus diesem Grund sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und sein Asylgesuch deshalb in der Schweiz zu behandeln. Das BFM beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. C. Am 22. Oktober 2014 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmegesuch des BFM vom 16. Oktober 2014 zu. D. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 aus, er habe im September 2013 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt; in Bulgarien habe er keine Möglichkeit gehabt, ein solches zu stellen. Er habe von den griechischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung jeweils für drei Monate erhalten, welche im Juni 2014 nicht mehr verlängert worden sei. Unter prekären Verhältnissen habe er in der Folge illegal in einer Wohnung gelebt und der griechische Staat habe ihn in keiner Weise unterstützt und ihm weder Sozialhilfe noch Nothilfe gewährt. Aus diesem Grund verfüge er über kein gültiges Aufenthaltsrecht in Griechenland. Es sei bekannt dass bei einer Rückkehr die Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung drohe und es gäbe hierzu mehrere Berichte und europäische Gerichtsentscheide. Bei einer Rückkehr (recte: Rückführung) nach Griechenland bestehe die reelle Gefahr, dass er von den griechischen Behörden verhaftet und ausgeschafft werde. Im Wesentlichen nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf das Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, und BVGE 2011/35, wonach vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei, dass Griechenland mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von Asylsuchenden im Land weitgehend überfordert sei und das griechische Asylsystem erhebliche Mängel aufweise. Im Übrigen seien rücküberstellte Personen in der Regel auf sich alleine gestellt, da die von den griechischen Behörden zur Verfügung gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden stehe. Auch der Zugang zum griechischen Asylverfahren gestalte sich schwierig und das Verfahren selbst genüge allzu oft grundlegenden Anforderungen nicht. So seien Asylsuchende häufig nicht in der Lage von ihrem Beschwerderecht im Falle eines negativen Entscheides Gebrauch zu machen. Im Falle eines illegalen Aufenthaltes drohe eine Abschiebung in die Türkei oder auch direkt in den Heimatstaat. Das Bundesverwaltungsgericht habe im genannten Urteil entschieden, dass im Falle von Griechenland die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Die Rückführung nach Griechenland sei nicht generell unzulässig, vielmehr sei den individuellen besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Eine Rückführung sei ausnahmsweise möglich, wenn die asylsuchende Person voraussichtlich nicht in Haft genommen werde und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulements ausgeschlossen werden könne - was insbesondere dann der Fall sei, wenn die betroffene Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfüge. Im Urteil BVGE 2011/36 sei eine Rückführung nach Griechenland ausnahmsweise für zulässig erachtet worden, da sich der dortige Beschwerdeführer in jenem Verfahren über mehrere Jahre in Griechenland aufgehalten und legal gearbeitet habe, unter anderem hätten die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zugestimmt und bestätigt, dass sein Asylgesuch registriert sei. Auch habe jener keine individuelle Gefährdung in Griechenland geltend gemacht, sondern sich lediglich auf die schlechte Sicherheitslage und die unbefriedigende wirtschaftliche Situation berufen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme geltend, dass bei ihm keine Ausnahmesituation im Sinne der genannten Rechtspraxis vorliege. So bestehe keine Garantie, dass die griechischen Behörden ihn bei einer Rückführung nicht inhaftieren würden und dass sein Asylverfahren weitergeführt werde. Dass ihm in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei ihm neu und nicht nachvollziehbar, zumal er von den griechischen Behörden nie einen derartigen Entscheid erhalten habe, sondern ihm vielmehr die dreimonatige Aufenthaltsbewilligung im Juni 2014 nicht mehr erneuert worden sei. Er sei danach illegal anwesend gewesen; habe weder arbeiten noch eine Wohnung mieten noch sich frei bewegen können. Auch sei der gewährte subsidiäre Schutz nicht glaubhaft, zumal erst im September 2013 sein Asylgesuch registriert worden sei und er darauf hin nur noch für kurze Zeit in Griechenland gewesen sei und nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt habe. Aus diesen Gründen sei er bei einer Rückkehr (recte: Rückführung) vor einer Inhaftierung und Ausschaffung in sein Heimatland bedroht. Dass seine im Juni 2014 nicht mehr erneuerte dreimonatige Bewilligung wieder verlängert werde, könne aus dem Ganzen nicht geschlossen werden. Somit müsse eine Wegweisung nach Griechenland als unzulässig und unzumutbar erachtet werden. Er ersuche das BFM, von einer Rückführung abzusehen und auf sein Asylgesuch einzutreten. E. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 - eröffnet am 17. November 2014 - trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland und den Vollzug an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe in Griechenland subsidiären Schutz erhalten und könne dorthin zurückkehren. Griechenland habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. F. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 20. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines Rechtsbeistands. Begründet wird die Rechtsschrift im Wesentlichen damit, dass Griechenland für ihn kein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG darstelle. Der gewährte subsidiäre Schutz vermöge ihn nicht zu überzeugen. Er frage sich, was das genau bedeute; welche Garantien er zum Schutz vor einer Rückschiebung nach Afghanistan habe und wie diese ausgestaltet seien. Dem Schreiben sei nicht zu entnehmen, dass er bei der Rückführung nicht doch in Haft komme. Diesbezüglich habe die Schweiz keine Garantie von Griechenland eingeholt. Er habe Informationen, wonach andere Afghanen nach ihrer Ankunft in Athen festgenommen und inhaftiert worden seien. Der angefochtene Entscheid sei somit mangelhaft. Zudem seien die Bedingungen in Griechenland wirklich unmenschlich. Die Wirtschaftskrise und die strengen Massnahmen hätten dazu geführt, dass die Sozialhilfe drastisch reduziert worden sei. Obwohl die EU-Qualifikationsrichtlinie vorsehe, dass anerkannte Flüchtlinge die gleichen Sozialhilfeleistungen erhalten müssten wie griechische Staatsangehörige, habe der EuGH entschieden, dass Griechenland anerkannten Flüchtlingen unrechtmässig Unterstützungsleistungen verweigert habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als angeblicher Besitzer eines subsidiären Schutzes besser gestellt werde. Letztlich komme hinzu, dass er auch unter gesundheitlichen Beschwerden leide und ohne Papiere und Geld erhalte er in Griechenland keine Unterstützung. G. Der Instruktionsrichter verfügte am 3. Dezember 2014, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden; und die Vorinstanz werde mit ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil des BVGer E-6347/2014 vom 20. November 2014 ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Die Vorinstanz reichte am 10. Dezember 2014 fristgerecht ihre Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Aufgrund des Urteils des BVGer E-6347/2014 vom 20. November 2014 seien die griechischen Behörden angefragt worden, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland rechnen müsse, inhaftiert zu werden und bei welcher Behörde er eine Aufenthaltsbewilligung beantragen könne. Die griechischen Behörden hätten in einer E-Mail vom 6. Dezember 2014 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr nicht inhaftiert werde. Das Schreiben erwähnte ebenfalls das Regional Asylum Office Attica & Appeals Authority (fortan: Regionales Asylbüro), bei welchem er im Falle einer Rückführung eine Aufenthaltsbewilligung beantragen könne. In Ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz weiter aus, Griechenland habe dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und sei an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011 (nachfolgend Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass bei einer Rückführung nach Griechenland das Non-Refoulement-Prinzip verletzt werden könnte. Zudem werde auf das Urteil des BVGer E-6559/2014 vom 25. November 2014 verwiesen, worin der Vollzug der Wegweisung einer Familie mit subsidiärem Schutz nach Griechenland als zulässig und zumutbar beurteilt worden sei. I. Am 18. Dezember 2014 wurde vom Instruktionsrichter verfügt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, innert Frist einen Anwalt als Rechtsbeistand zu benennen, ansonsten werde ihm das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beiordnen. Ferner erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. J. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2014 wurde Frau lic. iur. Isabelle Müller als Rechtsbeiständin benannt und die entsprechende Vollmacht beigelegt. Zudem wurde ersucht, die E-Mail der griechischen Behörden vom 6. Dezember 2014 der Rechtsbeiständin zu edieren. K. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 6. Januar 2015 wurde der Rechtsbeiständin eine anonymisierte Kopie der E-Mail der griechischen Behörden vom 6. Dezember 2014 zugestellt. Der Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2014 entsprechend, erhalte sie die Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. L. Fristgerecht replizierte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers am 16. Januar 2015. Sie wies darauf hin, dass die Fragen, gestützt auf welche gesetzliche Bestimmung dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz erteilt worden und wie dieser ausgestattet sei, welche Gültigkeitsdauer dieser Schutz aufweise und ob der Beschwerdeführer tatsächlich vor Rückschiebung in sein Heimatland gestützt werde, unbeantwortet geblieben seien. Die E-Mail der griechischen Behörden stelle für den Beschwerdeführer keine Garantie dar. Das Regionale Asylbüro sei nämlich nicht die erste Stelle nach seiner Rückkehr (recte: Rückführung), an welche er sich wende, sondern die Behörden am Flughafen. Es gäbe Hinweise, wonach andere Rückkehrer direkt in Haft genommen worden seien. Sodann sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass die E-Mail selber darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer zuerst die Bewilligung beantragen müsse. Indessen gäbe es keine Garantieerklärung, dass diesem Gesuch auch entsprochen werde. Zudem bestehe auch im Falle einer Rückkehr (recte: Rückführung) keine Rechtssicherheit. So stelle sich auch die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch bzw. sein Recht auf den subsidiären Schutzstatus mit seiner Ausreise aus Griechenland nicht etwa verwirkt habe, da der Entscheid ihm nicht habe eröffnet werden können. Bei einem Rechtsvergleich zur hiesigen Praxis wäre sein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben worden und der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Rückkehr die Wiederaufnahme beantragen oder ein neues Gesuch stellen. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift sei auch der subsidiäre Schutz nicht genügend bzw. zu ungewiss, als dass Griechenland für den Beschwerdeführer ein sicherer Drittstaat darstelle und eine Wegweisung dorthin zumutbar wäre. Das vom BFM herangezogene Urteil des BVGer E-6559/2014 vom 25. November 2014 sei nicht zum Vergleich geeignet, zumal sich die besagte Familie bereits 13 Jahre in Griechenland mit einem geregelten Aufenthaltsrecht aufgehalten habe, die Kinder zur Schule gegangen seien und der Vater und Ehemann einer Arbeit nachgehe. Im Übrigen werde auf die Beschwerdeschrift verwiesen, so auch in Bezug auf die aktuelle wirtschaftliche und soziale Situation. Abschliessend werde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich unter einer jahrelangen, schweren Akne, welche Vernarbungen im Gesicht hinterlasse, leide. Es möge sich zweifellos nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit handeln, diese schränke aber den Beschwerdeführer in seinem Lebensalltag markant ein. M. Gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG verfügte der Instruktionsrichter am 22. Januar 2015, die Vorinstanz erhalte mit ausdrücklichem Hinweis auf die Urteile des BVGer E-6347/2014 vom 20. November 2014 und E-6426/2014 vom 8. Dezember 2014 Gelegenheit, innert Frist eine erneute Stellungnahme einzureichen. N. Die Vorinstanz gab die zweite Vernehmlassung vom 5. Februar 2015 fristgerecht zu den Akten. Mit dem internationalen Schutzstatus sei es dem Beschwerdeführer demnach gelungen, seine Asylgründe in Griechenland vorzubringen. Vom Asylverfahren in Griechenland sei er somit nicht mehr direkt betroffen. Die Einwände betreffend dem griechischen Asylsystem seien nicht weiter zu hören. Der internationale Schutzstatus und das damit verbundene Aufenthaltsrecht schütze - so die Vorinstanz Bezug nehmend auf BVGE 2011/35 E. 4.13 S. 797 - den Beschwerdeführer vor einer Verhaftung bei der Einreise und einer Rückschiebung ins Heimatland. Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie gewährleiste, dass Griechenland "so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes" einen verlängerbaren Aufenthaltstitel auszustellen habe, der mindestens ein Jahr gültig sein müsse. Mit der E-Mail vom 6. Dezember 2014 hätten die griechischen Behörden mitgeteilt, wo sich der Beschwerdeführer melden müsse, um den ihm zustehenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Es sei der vorzeitigen Ausreise ohne Abwarten des Entscheides des Beschwerdeführers zuzuschreiben, dass er heute nicht im physischen Besitzt des Aufenthaltstitels sei. Art. 26 und 29 der Qualifikationsrichtlinie ermöglichten auch dem Beschwerdeführer, aufgrund der Zuerkennung des internationalen Schutzes einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach den griechischen Vorschriften nachzugehen und es bestehe auch Anspruch auf die Kernleistungen der Sozialhilfe. Die Akne vermöge keine existenzielle Notlage zu begründen, sei doch dieses Krankheitsbild auch in Griechenland behandelbar. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Rechte bei den zuständigen Behörden in Griechenland, notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg durchzusetzen, sollten die vorgefundenen Bedingungen in Griechenland nicht seinen Bedürfnissen entsprechen. O. Fristgerecht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsbeiständin mit Eingabe vom 24. Februar 2015 duplizieren. Festgehalten wurde, dass sich die Vorinstanz auch in ihrer zweiten Vernehmlassung auf keine Garantien der griechischen Behörden, die dem Beschwerdeführer tatsächlichen Schutz gewähren würden, berufe. Einzig die Bezugnahme auf die Qualifikationsrichtlinie vermöge nicht zu überzeugen, zumal deren effektive Umsetzung in Frage gestellt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-6426/2014 vom 8. Dezember 2014 entschieden, es seien konkrete Garantien einzuholen. Der Hinweis, es sei beim Regionalen Asylbüro ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen, genüge nicht. Für den hier vorliegenden Fall sei nicht garantiert, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland auch tatsächlich ein subsidiärer Aufenthaltsstatus (recte: eine Aufenthaltsbewilligung) gewährt werde. Die von der Vorinstanz dargestellte Situation von Griechenland resp. die Negierung der wirtschaftlichen Lage, widerspreche der Realität. Es sei in Bezug auf den in der Eingabe zitierten Bericht des UNHCR klar zu entnehmen, dass Personen, welchen in Griechenland subsidiären Schutz gewährt worden sei, teilweise sogar schlechter gestellt seien, als solche, die noch im hängigen Asylverfahren seien bzw. deren reale Situation nicht besser sei. Das sei in der Qualifikationsrichtlinie so nicht vorgesehen. Die medizinische Situation des Beschwerdeführers sei auch bei der Urteilsfällung zu berücksichtigen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 f.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Nach zusätzlichen Abklärungen handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Die Beschlüsse werden periodisch überprüft (Art. 6a Abs. 2 und 3 AsylG).

E. 3.2 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland und die Gewährung subsidiären Schutzes in Griechenland sind aktenkundig. Letzteres wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten. Die Vorinstanz hat demnach unbestrittenermassen zu Recht das Dublin-Verfahren beendet.

E. 3.3 Bei Griechenland handelt es sich um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (Beschluss des Bundesrates vom 14 Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008 und zuletzt bestätigt im Juni 2014). Die griechischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2014 ausdrücklich zugestimmt (vgl. vorinstanzliche Akte A23/1). Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt und das SEM ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 4 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 mit Hinweisen), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Vorliegend wird der Vollzug nach Griechenland geprüft.

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das griechische Asylsystem weist bekanntermassen erhebliche Unzulänglichkeiten auf, so dass die Vermutung, dieser Staat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und halte die Menschenrechte der EMRK ein, in BVGE 2011/35 in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum Asylverfahren sowie den Ablauf dieses Verfahrens umgestossen worden ist. Der Beschwerdeführer befindet sich indessen in Griechenland nicht mehr im Asylverfahren, sondern hat dort subsidiären Schutz erhalten. Im genannten Grundsatzentscheid wurde festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden nach Griechenland insbesondere dann zulässig sein könne, wenn die betreffende Person in Griechenland über ein Aufenthaltsrecht verfüge, welches sie vor einer Verhaftung bei der Einreise und einer Rückschiebung ins Heimatland bewahre (a.a.O., E. 4.13 S. 797). Da der Beschwerdeführer subsidiären Schutz erhalten und zudem bereits mehrere Jahre in Griechenland gelebt und gearbeitet hat sowie zwischenzeitlich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Es ist somit festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass ihm in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung ins Heimatland zukommen würde. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, dass ihm der subsidiäre Schutz nicht eröffnet werden konnte, zumal er den Entscheid seines Asylantrages nicht in Griechenland abgewartet hat. In der E-Mail der griechischen Behörden vom 6. Dezember 2014 wird zudem unmissverständlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückführung nicht verhaftet werde und dass er bei der genannten Stelle eine Aufenthaltsbewilligung beantragen könne. Demzufolge genügen auch für das Bundesverwaltungsgericht die subsidiäre Schutzgarantie Griechenlands sowie die beiden zusätzlichen Schreiben der griechischen Behörden um gewährleistete Rückübernahme als Garantie, dass der Beschwerdeführer nicht inhaftiert und nicht ins Heimatland zurückgeschafft wird. Der pauschale Hinweis auf rassistisch motivierte Gewalt von nichtstaatlicher Seite lässt nicht auf die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK schliessen, zumal den zuständigen griechischen Behörden weder die Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit abzusprechen ist. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich nach dem Gesagten in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland ist zweifellos schwierig, sie lässt jedoch nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben in Griechenland zumindest zeitweise arbeiten können. Es ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines langen Aufenthaltes in Griechenland über ein Beziehungsnetz verfügt. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch aufgrund der im eingereichten Arztzeugnis diagnostizierten schweren Akne mit Vernarbung der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar zu beurteilen ist. Eine Behandlung dieser nicht lebensbedrohlichen Krankheit kann dem Beschwerdeführer auch in Griechenland zugemutet werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.3 Schliesslich hat Griechenland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich insgesamt drei Mal zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. Insbesondere wird auf das Schreiben der griechischen Behörden vom 8. Oktober 2014 hingewiesen (A16/1), wonach der Beschwerdeführer ausdrücklich subsidiärer Schutz geniesst.

E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 jedoch die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 16. Januar und 24. Februar 2015 eine Kostennote eingereicht. Der ausgewiesene Aufwand von 5.6 Stunden à Fr. 180.- (exkl. MwSt.) und die Spesenpauschale (Auslagen) von Fr. 54.- wird vom Gericht als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihr eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'142.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von (aufgerundet) Fr. 1'143.- (inkl. MwSt.) zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6779/2014 Urteil vom 11. März 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Sommer 2008 und reiste illegal über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er vier Jahre geblieben sei. Daraufhin sei er nach Bulgarien gereist, von wo er nach 16-monatiger Haft wieder nach Griechenland zurückgeschafft worden sei. Er sei in der Folge noch etwas länger als ein Jahr in Athen geblieben. Danach sei er von Thessaloniki über den Balkan in einem Lastkraftwagen am 25. August 2014 in die Schweiz eingereist, wo er am 27. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. Am 8. September 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt (BzP). Er führte dabei aus, er habe in Griechenland kein Asylgesuch gestellt. Er habe im Oktober 2008 einzig eine Wegweisung innert Monatsfrist erhalten und sei danach immer illegal im Land gewesen. Angesprochen auf den Fingerabdruck vom 30. September 2013 gab er an, er habe mit Hilfe einer Hilfswerksorganisation eine dreimonatige Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche er zweimal habe verlängern lassen; diese habe er jedoch verloren und sie sei schon lange abgelaufen. Anlässlich der BzP gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31; Zuständigkeit Bulgariens, Griechenlands oder Deutschlands zur Prüfung des Asylgesuchs nach der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-Verordnung]) sowie zur Überstellung nach Griechenland. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, in Bulgarien sei er 16 Monate im Gefängnis gewesen und nach Griechenland abgeschoben worden, wo er dann eine Ausreisefrist von einem Monat erhalten habe. Er habe sogar eine "Pink Card" beantragt, welche ihm aber verweigert worden sei. 2013 habe er durch eine Hilfswerksorganisation eine dreimonatige Aufenthaltsbewilligung erhalten. In Deutschland sei er nie gewesen. B. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. Oktober 2014 mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihm in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei, der entsprechende Entscheid habe ihm hingegen nicht eröffnet werden können. Aus diesem Grund sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und sein Asylgesuch deshalb in der Schweiz zu behandeln. Das BFM beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. C. Am 22. Oktober 2014 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmegesuch des BFM vom 16. Oktober 2014 zu. D. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 aus, er habe im September 2013 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt; in Bulgarien habe er keine Möglichkeit gehabt, ein solches zu stellen. Er habe von den griechischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung jeweils für drei Monate erhalten, welche im Juni 2014 nicht mehr verlängert worden sei. Unter prekären Verhältnissen habe er in der Folge illegal in einer Wohnung gelebt und der griechische Staat habe ihn in keiner Weise unterstützt und ihm weder Sozialhilfe noch Nothilfe gewährt. Aus diesem Grund verfüge er über kein gültiges Aufenthaltsrecht in Griechenland. Es sei bekannt dass bei einer Rückkehr die Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung drohe und es gäbe hierzu mehrere Berichte und europäische Gerichtsentscheide. Bei einer Rückkehr (recte: Rückführung) nach Griechenland bestehe die reelle Gefahr, dass er von den griechischen Behörden verhaftet und ausgeschafft werde. Im Wesentlichen nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf das Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, und BVGE 2011/35, wonach vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei, dass Griechenland mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von Asylsuchenden im Land weitgehend überfordert sei und das griechische Asylsystem erhebliche Mängel aufweise. Im Übrigen seien rücküberstellte Personen in der Regel auf sich alleine gestellt, da die von den griechischen Behörden zur Verfügung gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden stehe. Auch der Zugang zum griechischen Asylverfahren gestalte sich schwierig und das Verfahren selbst genüge allzu oft grundlegenden Anforderungen nicht. So seien Asylsuchende häufig nicht in der Lage von ihrem Beschwerderecht im Falle eines negativen Entscheides Gebrauch zu machen. Im Falle eines illegalen Aufenthaltes drohe eine Abschiebung in die Türkei oder auch direkt in den Heimatstaat. Das Bundesverwaltungsgericht habe im genannten Urteil entschieden, dass im Falle von Griechenland die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Die Rückführung nach Griechenland sei nicht generell unzulässig, vielmehr sei den individuellen besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Eine Rückführung sei ausnahmsweise möglich, wenn die asylsuchende Person voraussichtlich nicht in Haft genommen werde und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulements ausgeschlossen werden könne - was insbesondere dann der Fall sei, wenn die betroffene Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfüge. Im Urteil BVGE 2011/36 sei eine Rückführung nach Griechenland ausnahmsweise für zulässig erachtet worden, da sich der dortige Beschwerdeführer in jenem Verfahren über mehrere Jahre in Griechenland aufgehalten und legal gearbeitet habe, unter anderem hätten die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zugestimmt und bestätigt, dass sein Asylgesuch registriert sei. Auch habe jener keine individuelle Gefährdung in Griechenland geltend gemacht, sondern sich lediglich auf die schlechte Sicherheitslage und die unbefriedigende wirtschaftliche Situation berufen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme geltend, dass bei ihm keine Ausnahmesituation im Sinne der genannten Rechtspraxis vorliege. So bestehe keine Garantie, dass die griechischen Behörden ihn bei einer Rückführung nicht inhaftieren würden und dass sein Asylverfahren weitergeführt werde. Dass ihm in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei ihm neu und nicht nachvollziehbar, zumal er von den griechischen Behörden nie einen derartigen Entscheid erhalten habe, sondern ihm vielmehr die dreimonatige Aufenthaltsbewilligung im Juni 2014 nicht mehr erneuert worden sei. Er sei danach illegal anwesend gewesen; habe weder arbeiten noch eine Wohnung mieten noch sich frei bewegen können. Auch sei der gewährte subsidiäre Schutz nicht glaubhaft, zumal erst im September 2013 sein Asylgesuch registriert worden sei und er darauf hin nur noch für kurze Zeit in Griechenland gewesen sei und nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt habe. Aus diesen Gründen sei er bei einer Rückkehr (recte: Rückführung) vor einer Inhaftierung und Ausschaffung in sein Heimatland bedroht. Dass seine im Juni 2014 nicht mehr erneuerte dreimonatige Bewilligung wieder verlängert werde, könne aus dem Ganzen nicht geschlossen werden. Somit müsse eine Wegweisung nach Griechenland als unzulässig und unzumutbar erachtet werden. Er ersuche das BFM, von einer Rückführung abzusehen und auf sein Asylgesuch einzutreten. E. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 - eröffnet am 17. November 2014 - trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland und den Vollzug an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe in Griechenland subsidiären Schutz erhalten und könne dorthin zurückkehren. Griechenland habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. F. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 20. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines Rechtsbeistands. Begründet wird die Rechtsschrift im Wesentlichen damit, dass Griechenland für ihn kein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG darstelle. Der gewährte subsidiäre Schutz vermöge ihn nicht zu überzeugen. Er frage sich, was das genau bedeute; welche Garantien er zum Schutz vor einer Rückschiebung nach Afghanistan habe und wie diese ausgestaltet seien. Dem Schreiben sei nicht zu entnehmen, dass er bei der Rückführung nicht doch in Haft komme. Diesbezüglich habe die Schweiz keine Garantie von Griechenland eingeholt. Er habe Informationen, wonach andere Afghanen nach ihrer Ankunft in Athen festgenommen und inhaftiert worden seien. Der angefochtene Entscheid sei somit mangelhaft. Zudem seien die Bedingungen in Griechenland wirklich unmenschlich. Die Wirtschaftskrise und die strengen Massnahmen hätten dazu geführt, dass die Sozialhilfe drastisch reduziert worden sei. Obwohl die EU-Qualifikationsrichtlinie vorsehe, dass anerkannte Flüchtlinge die gleichen Sozialhilfeleistungen erhalten müssten wie griechische Staatsangehörige, habe der EuGH entschieden, dass Griechenland anerkannten Flüchtlingen unrechtmässig Unterstützungsleistungen verweigert habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als angeblicher Besitzer eines subsidiären Schutzes besser gestellt werde. Letztlich komme hinzu, dass er auch unter gesundheitlichen Beschwerden leide und ohne Papiere und Geld erhalte er in Griechenland keine Unterstützung. G. Der Instruktionsrichter verfügte am 3. Dezember 2014, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden; und die Vorinstanz werde mit ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil des BVGer E-6347/2014 vom 20. November 2014 ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Die Vorinstanz reichte am 10. Dezember 2014 fristgerecht ihre Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Aufgrund des Urteils des BVGer E-6347/2014 vom 20. November 2014 seien die griechischen Behörden angefragt worden, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland rechnen müsse, inhaftiert zu werden und bei welcher Behörde er eine Aufenthaltsbewilligung beantragen könne. Die griechischen Behörden hätten in einer E-Mail vom 6. Dezember 2014 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr nicht inhaftiert werde. Das Schreiben erwähnte ebenfalls das Regional Asylum Office Attica & Appeals Authority (fortan: Regionales Asylbüro), bei welchem er im Falle einer Rückführung eine Aufenthaltsbewilligung beantragen könne. In Ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz weiter aus, Griechenland habe dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und sei an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011 (nachfolgend Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass bei einer Rückführung nach Griechenland das Non-Refoulement-Prinzip verletzt werden könnte. Zudem werde auf das Urteil des BVGer E-6559/2014 vom 25. November 2014 verwiesen, worin der Vollzug der Wegweisung einer Familie mit subsidiärem Schutz nach Griechenland als zulässig und zumutbar beurteilt worden sei. I. Am 18. Dezember 2014 wurde vom Instruktionsrichter verfügt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, innert Frist einen Anwalt als Rechtsbeistand zu benennen, ansonsten werde ihm das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beiordnen. Ferner erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. J. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2014 wurde Frau lic. iur. Isabelle Müller als Rechtsbeiständin benannt und die entsprechende Vollmacht beigelegt. Zudem wurde ersucht, die E-Mail der griechischen Behörden vom 6. Dezember 2014 der Rechtsbeiständin zu edieren. K. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 6. Januar 2015 wurde der Rechtsbeiständin eine anonymisierte Kopie der E-Mail der griechischen Behörden vom 6. Dezember 2014 zugestellt. Der Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2014 entsprechend, erhalte sie die Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. L. Fristgerecht replizierte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers am 16. Januar 2015. Sie wies darauf hin, dass die Fragen, gestützt auf welche gesetzliche Bestimmung dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz erteilt worden und wie dieser ausgestattet sei, welche Gültigkeitsdauer dieser Schutz aufweise und ob der Beschwerdeführer tatsächlich vor Rückschiebung in sein Heimatland gestützt werde, unbeantwortet geblieben seien. Die E-Mail der griechischen Behörden stelle für den Beschwerdeführer keine Garantie dar. Das Regionale Asylbüro sei nämlich nicht die erste Stelle nach seiner Rückkehr (recte: Rückführung), an welche er sich wende, sondern die Behörden am Flughafen. Es gäbe Hinweise, wonach andere Rückkehrer direkt in Haft genommen worden seien. Sodann sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass die E-Mail selber darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer zuerst die Bewilligung beantragen müsse. Indessen gäbe es keine Garantieerklärung, dass diesem Gesuch auch entsprochen werde. Zudem bestehe auch im Falle einer Rückkehr (recte: Rückführung) keine Rechtssicherheit. So stelle sich auch die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch bzw. sein Recht auf den subsidiären Schutzstatus mit seiner Ausreise aus Griechenland nicht etwa verwirkt habe, da der Entscheid ihm nicht habe eröffnet werden können. Bei einem Rechtsvergleich zur hiesigen Praxis wäre sein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben worden und der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Rückkehr die Wiederaufnahme beantragen oder ein neues Gesuch stellen. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift sei auch der subsidiäre Schutz nicht genügend bzw. zu ungewiss, als dass Griechenland für den Beschwerdeführer ein sicherer Drittstaat darstelle und eine Wegweisung dorthin zumutbar wäre. Das vom BFM herangezogene Urteil des BVGer E-6559/2014 vom 25. November 2014 sei nicht zum Vergleich geeignet, zumal sich die besagte Familie bereits 13 Jahre in Griechenland mit einem geregelten Aufenthaltsrecht aufgehalten habe, die Kinder zur Schule gegangen seien und der Vater und Ehemann einer Arbeit nachgehe. Im Übrigen werde auf die Beschwerdeschrift verwiesen, so auch in Bezug auf die aktuelle wirtschaftliche und soziale Situation. Abschliessend werde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich unter einer jahrelangen, schweren Akne, welche Vernarbungen im Gesicht hinterlasse, leide. Es möge sich zweifellos nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit handeln, diese schränke aber den Beschwerdeführer in seinem Lebensalltag markant ein. M. Gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG verfügte der Instruktionsrichter am 22. Januar 2015, die Vorinstanz erhalte mit ausdrücklichem Hinweis auf die Urteile des BVGer E-6347/2014 vom 20. November 2014 und E-6426/2014 vom 8. Dezember 2014 Gelegenheit, innert Frist eine erneute Stellungnahme einzureichen. N. Die Vorinstanz gab die zweite Vernehmlassung vom 5. Februar 2015 fristgerecht zu den Akten. Mit dem internationalen Schutzstatus sei es dem Beschwerdeführer demnach gelungen, seine Asylgründe in Griechenland vorzubringen. Vom Asylverfahren in Griechenland sei er somit nicht mehr direkt betroffen. Die Einwände betreffend dem griechischen Asylsystem seien nicht weiter zu hören. Der internationale Schutzstatus und das damit verbundene Aufenthaltsrecht schütze - so die Vorinstanz Bezug nehmend auf BVGE 2011/35 E. 4.13 S. 797 - den Beschwerdeführer vor einer Verhaftung bei der Einreise und einer Rückschiebung ins Heimatland. Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie gewährleiste, dass Griechenland "so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes" einen verlängerbaren Aufenthaltstitel auszustellen habe, der mindestens ein Jahr gültig sein müsse. Mit der E-Mail vom 6. Dezember 2014 hätten die griechischen Behörden mitgeteilt, wo sich der Beschwerdeführer melden müsse, um den ihm zustehenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Es sei der vorzeitigen Ausreise ohne Abwarten des Entscheides des Beschwerdeführers zuzuschreiben, dass er heute nicht im physischen Besitzt des Aufenthaltstitels sei. Art. 26 und 29 der Qualifikationsrichtlinie ermöglichten auch dem Beschwerdeführer, aufgrund der Zuerkennung des internationalen Schutzes einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach den griechischen Vorschriften nachzugehen und es bestehe auch Anspruch auf die Kernleistungen der Sozialhilfe. Die Akne vermöge keine existenzielle Notlage zu begründen, sei doch dieses Krankheitsbild auch in Griechenland behandelbar. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Rechte bei den zuständigen Behörden in Griechenland, notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg durchzusetzen, sollten die vorgefundenen Bedingungen in Griechenland nicht seinen Bedürfnissen entsprechen. O. Fristgerecht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsbeiständin mit Eingabe vom 24. Februar 2015 duplizieren. Festgehalten wurde, dass sich die Vorinstanz auch in ihrer zweiten Vernehmlassung auf keine Garantien der griechischen Behörden, die dem Beschwerdeführer tatsächlichen Schutz gewähren würden, berufe. Einzig die Bezugnahme auf die Qualifikationsrichtlinie vermöge nicht zu überzeugen, zumal deren effektive Umsetzung in Frage gestellt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-6426/2014 vom 8. Dezember 2014 entschieden, es seien konkrete Garantien einzuholen. Der Hinweis, es sei beim Regionalen Asylbüro ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen, genüge nicht. Für den hier vorliegenden Fall sei nicht garantiert, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland auch tatsächlich ein subsidiärer Aufenthaltsstatus (recte: eine Aufenthaltsbewilligung) gewährt werde. Die von der Vorinstanz dargestellte Situation von Griechenland resp. die Negierung der wirtschaftlichen Lage, widerspreche der Realität. Es sei in Bezug auf den in der Eingabe zitierten Bericht des UNHCR klar zu entnehmen, dass Personen, welchen in Griechenland subsidiären Schutz gewährt worden sei, teilweise sogar schlechter gestellt seien, als solche, die noch im hängigen Asylverfahren seien bzw. deren reale Situation nicht besser sei. Das sei in der Qualifikationsrichtlinie so nicht vorgesehen. Die medizinische Situation des Beschwerdeführers sei auch bei der Urteilsfällung zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 f.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Nach zusätzlichen Abklärungen handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Die Beschlüsse werden periodisch überprüft (Art. 6a Abs. 2 und 3 AsylG). 3.2 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland und die Gewährung subsidiären Schutzes in Griechenland sind aktenkundig. Letzteres wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten. Die Vorinstanz hat demnach unbestrittenermassen zu Recht das Dublin-Verfahren beendet. 3.3 Bei Griechenland handelt es sich um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (Beschluss des Bundesrates vom 14 Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008 und zuletzt bestätigt im Juni 2014). Die griechischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2014 ausdrücklich zugestimmt (vgl. vorinstanzliche Akte A23/1). Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt und das SEM ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

4. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 mit Hinweisen), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Vorliegend wird der Vollzug nach Griechenland geprüft. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das griechische Asylsystem weist bekanntermassen erhebliche Unzulänglichkeiten auf, so dass die Vermutung, dieser Staat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und halte die Menschenrechte der EMRK ein, in BVGE 2011/35 in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum Asylverfahren sowie den Ablauf dieses Verfahrens umgestossen worden ist. Der Beschwerdeführer befindet sich indessen in Griechenland nicht mehr im Asylverfahren, sondern hat dort subsidiären Schutz erhalten. Im genannten Grundsatzentscheid wurde festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden nach Griechenland insbesondere dann zulässig sein könne, wenn die betreffende Person in Griechenland über ein Aufenthaltsrecht verfüge, welches sie vor einer Verhaftung bei der Einreise und einer Rückschiebung ins Heimatland bewahre (a.a.O., E. 4.13 S. 797). Da der Beschwerdeführer subsidiären Schutz erhalten und zudem bereits mehrere Jahre in Griechenland gelebt und gearbeitet hat sowie zwischenzeitlich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Es ist somit festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass ihm in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung ins Heimatland zukommen würde. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, dass ihm der subsidiäre Schutz nicht eröffnet werden konnte, zumal er den Entscheid seines Asylantrages nicht in Griechenland abgewartet hat. In der E-Mail der griechischen Behörden vom 6. Dezember 2014 wird zudem unmissverständlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückführung nicht verhaftet werde und dass er bei der genannten Stelle eine Aufenthaltsbewilligung beantragen könne. Demzufolge genügen auch für das Bundesverwaltungsgericht die subsidiäre Schutzgarantie Griechenlands sowie die beiden zusätzlichen Schreiben der griechischen Behörden um gewährleistete Rückübernahme als Garantie, dass der Beschwerdeführer nicht inhaftiert und nicht ins Heimatland zurückgeschafft wird. Der pauschale Hinweis auf rassistisch motivierte Gewalt von nichtstaatlicher Seite lässt nicht auf die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK schliessen, zumal den zuständigen griechischen Behörden weder die Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit abzusprechen ist. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich nach dem Gesagten in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland ist zweifellos schwierig, sie lässt jedoch nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben in Griechenland zumindest zeitweise arbeiten können. Es ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines langen Aufenthaltes in Griechenland über ein Beziehungsnetz verfügt. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch aufgrund der im eingereichten Arztzeugnis diagnostizierten schweren Akne mit Vernarbung der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar zu beurteilen ist. Eine Behandlung dieser nicht lebensbedrohlichen Krankheit kann dem Beschwerdeführer auch in Griechenland zugemutet werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.3 Schliesslich hat Griechenland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich insgesamt drei Mal zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. Insbesondere wird auf das Schreiben der griechischen Behörden vom 8. Oktober 2014 hingewiesen (A16/1), wonach der Beschwerdeführer ausdrücklich subsidiärer Schutz geniesst. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 jedoch die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 16. Januar und 24. Februar 2015 eine Kostennote eingereicht. Der ausgewiesene Aufwand von 5.6 Stunden à Fr. 180.- (exkl. MwSt.) und die Spesenpauschale (Auslagen) von Fr. 54.- wird vom Gericht als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihr eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'142.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von (aufgerundet) Fr. 1'143.- (inkl. MwSt.) zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: