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E-6559/2014

E-6559/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Februar 2014 in der Schweiz für sich und ihre Kinder um Asyl nach. Sie wurde am 21. Februar 2014 zur Person und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Sie machte geltend, sie habe D.________ 1999 wegen des Krieges verlassen. Bis (...) habe sie mit ihrer Mutter im Sudan gelebt, danach sei sie in die Türkei und im Jahr 2003 nach Griechenland gelangt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Umstand, dass gestützt auf ihre Aussagen und einen Fingerabdruckvergleich möglicherweise Griechenland oder Frankreich für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, führte sie aus, die Leute in Griechenland seien rassistisch und es gebe dort keine Sicherheit. Mit Frankreich habe sie nichts zu tun. A.b Die französischen Behörden teilten auf entsprechende Anfrage des BFM vom 12. März 2014 mit Schreiben vom 14. April 2014 mit, die Beschwerdeführerin sei ihnen unbekannt. A.c Nachdem Griechenland eine allgemeine Informationsanfrage vom 11. März 2014 unbeantwortet liess, stellte das Bundesamt am 16. April 2014 ein Dublin-Rückübernahmeersuchen an die griechischen Behörden. Diese teilten mit Schreiben vom 25. September 2014 mit, der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und den beiden Kinder sei in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden; ihre Aufenthaltsbewilligungen seien bis am (...) gültig. A.d Dem Wiederaufnahmegesuch des BFM vom 3. Oktober 2014 stimmten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 zu. A.e Am 2. Oktober 2014 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, da ihr Griechenland subsidiären Schutz gewährt habe, sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar, und gewährte ihr das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten und zur Wegweisung nach Griechenland. In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 führte diese aus, ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei nur in Ausnahmefällen und nach individueller Prüfung erlaubt. Sie gehöre als alleinstehende Frau mit zwei Kleinkindern zu einer besonders verletzlichen Personengruppe und habe in Griechenland abgesehen von ihrem Mann, der vermutlich in Haft sei, weder Familienmitglieder noch andere Bezugspersonen. A.f Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 - eröffnet am 4. November 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. November 2014 anfechten. In materieller Hinsicht beantragen sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches, eventualiter zur vollständigen Fest­stellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als Rechtsbeiständin beizuordnen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 2.3 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG), und das BFM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.

E. 2.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 3.2 Das BFM führte in seinem Entscheid aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Es bestünden zwar Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfülle, da sie in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung ihres Asylentscheides sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Griechenland zuständig. Da sie über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne sie nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen bestehe nicht. Es sei zutreffend, dass es in Griechenland wiederholt zu Übergriffen rassistischer Art auf Migranten gekommen sei, die Vorfälle gegenüber ihrem Sohn B.________ seien jedoch offensichtlich nicht dergestalt gewesen, dass dieser die Schule nicht mehr hätte besuchen können oder sie sich veranlasst gesehen hätte, bei der Polizei eine Anzeige einzureichen. Die Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. 3.3 In der Beschwerde wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt festgehalten, ein früherer Aufenthalt in Griechenland mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung genüge für sich allein nicht, um eine Wegweisung zu verfügen. Die Beschwerdeführenden verweisen auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes, worin das BFM gerügt worden sei, nicht abgeklärt zu haben, ob die Aufenthaltsbewilligungen der betreffenden Personen verlängert werden könnten und ob sie ihrer Verletzlichkeit und dem Kindswohl entsprechend untergebracht würden. Das Gericht habe zudem festgestellt, dass eine Pink Card nicht vor einer Ausschaffung schütze, und dass bei der Wegweisung in einen sicheren Drittstaat das Kindeswohl zu beachten sei. Das griechische Asylverfahren weise nach wie vor eklatante Mängel auf, und die Rückschaffung von Asylsuchenden nach Griechenland verstosse aufgrund der dortigen Zustände gegen Art. 3 EMRK. Zwar habe die Beschwerdeführerin in Griechenland subsidiären Schutz erhalten, doch sei nicht geklärt, ob dieser Status erneuert würde. Sie sei eine junge Mutter mit zwei Kleinkindern, ihr Ehemann sei in Haft genommen worden, als er versucht habe auszureisen. Andere Familienmitglieder oder Bezugspersonen habe sie in Griechenland nicht. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie nach einer Rückkehr ebenfalls inhaftiert würde oder Rückschiebungsgefahr drohe, und es gebe Hinweise dafür, dass Migranten und Flüchtlinge an der türkischen Grenze gewaltsam zurückgeschoben würden. Auch sei das Ausmass fremdenfeindlicher Gewalt, unter welcher auch ihr Sohn gelitten habe, erschreckend. Eine Wegweisung nach Griechenland sei mithin für eine Familie mit Kleinkindern und ohne männliche Begleitung nicht zumutbar. Die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Griechenland subsidiären Schutz erhalten zu haben. Die Vorinstanz hat demnach unbestrittenermassen zu Recht das Dublin-Verfahren beendet.

E. 4.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die griechischen Behörden haben der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 8. Okto­ber 2014 ausdrücklich zugestimmt. Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt und das BFM ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Vorliegend wird der Vollzug nach Griechenland geprüft.

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das griechische Asylsystem weist bekanntermassen erhebliche Unzulänglichkeiten auf, so dass die Vermutung, dieser Staat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und halte die Menschenrechte der EMRK ein, in BVGE 2011/35 in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum Asylverfahren sowie den Ablauf dieses Verfahrens umgestossen worden ist. Die Beschwerdeführenden befinden sich indessen in Griechenland nicht im Asylverfahren, sondern haben dort subsidiären Schutz erhalten. Im genannten Grundsatzentscheid wurde festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden nach Griechenland insbesondere dann zulässig sein könne, wenn die betreffende Person in Griechenland über ein Aufenthaltsrecht verfüge, welches sie vor einer Verhaftung bei der Einreise und einer Rückschiebung ins Heimatland bewahre (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.13). Da die Beschwerdeführenden subsidiären Schutz erhalten und zudem bereits während elf Jahren respektive seit Geburt in Griechenland gelebt haben, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Es ist somit festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass ihnen in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung zukommen würde. Der Hinweis auf rassistisch motivierte Gewalt von nichtstaatlicher Seite lässt nicht auf die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK schliessen, zumal den zuständigen griechischen Behörden weder die Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit abzusprechen ist. Es obliegt gegebenenfalls den Beschwerdeführenden, bei den zuständigen Behörden - notfalls bis vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) - ihre Rechte geltend zu machen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich nach dem Gesagten in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland ist zweifellos schwierig, sie lässt jedoch nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben gemäss ihren Angaben in Griechenland zumindest zeitweise arbeiten können, und der ältere Sohn besuchte die Schule. Es ist entgegen der Behauptung in der Beschwerde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres langen Aufenthaltes in Griechenland über ein Beziehungsnetz verfügt. Dass ihr Ehemann (immer noch) inhaftiert sei, ist sodann eine unbelegte Vermutung und erscheint angesichts des Bagatellcharakters des ihm angeblich vorgeworfenen Delikts unwahrscheinlich, so dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wäre mit ihren Kindern in Griechenland völlig auf sich selbst gestellt und würde deshalb in eine Notlage geraten. Vorliegend besteht kein Anlass zur Annahme, das Kindswohl sei bei einer Rückkehr gefährdet. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle sind zwar unerfreulich, stellen jedoch keine Gefährdung des Kindswohls dar. Es ist davon auszugehen, dass beide Kinder Griechisch sprechen und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind. Der ältere Sohn ist dort zur Schule gegangen. Sie können mit ihrer Mutter nach Griechenland zurückkehren, wo sich auch ihr Vater weiterhin aufhalten dürfte. Es ist daher weder eine Entwurzelung noch eine Traumatisierung zu erwarten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.3 Schliesslich hat Griechenland der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist.

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht verfügt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 8 Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6559/2014 Urteil vom 25. November 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A.________, geboren (...), und ihre KinderB._______, geboren (...) und C.________, geboren (...), Eritrea, alle vertreten durch Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Februar 2014 in der Schweiz für sich und ihre Kinder um Asyl nach. Sie wurde am 21. Februar 2014 zur Person und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Sie machte geltend, sie habe D.________ 1999 wegen des Krieges verlassen. Bis (...) habe sie mit ihrer Mutter im Sudan gelebt, danach sei sie in die Türkei und im Jahr 2003 nach Griechenland gelangt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Umstand, dass gestützt auf ihre Aussagen und einen Fingerabdruckvergleich möglicherweise Griechenland oder Frankreich für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, führte sie aus, die Leute in Griechenland seien rassistisch und es gebe dort keine Sicherheit. Mit Frankreich habe sie nichts zu tun. A.b Die französischen Behörden teilten auf entsprechende Anfrage des BFM vom 12. März 2014 mit Schreiben vom 14. April 2014 mit, die Beschwerdeführerin sei ihnen unbekannt. A.c Nachdem Griechenland eine allgemeine Informationsanfrage vom 11. März 2014 unbeantwortet liess, stellte das Bundesamt am 16. April 2014 ein Dublin-Rückübernahmeersuchen an die griechischen Behörden. Diese teilten mit Schreiben vom 25. September 2014 mit, der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und den beiden Kinder sei in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden; ihre Aufenthaltsbewilligungen seien bis am (...) gültig. A.d Dem Wiederaufnahmegesuch des BFM vom 3. Oktober 2014 stimmten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 zu. A.e Am 2. Oktober 2014 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, da ihr Griechenland subsidiären Schutz gewährt habe, sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar, und gewährte ihr das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten und zur Wegweisung nach Griechenland. In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 führte diese aus, ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei nur in Ausnahmefällen und nach individueller Prüfung erlaubt. Sie gehöre als alleinstehende Frau mit zwei Kleinkindern zu einer besonders verletzlichen Personengruppe und habe in Griechenland abgesehen von ihrem Mann, der vermutlich in Haft sei, weder Familienmitglieder noch andere Bezugspersonen. A.f Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 - eröffnet am 4. November 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. November 2014 anfechten. In materieller Hinsicht beantragen sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches, eventualiter zur vollständigen Fest­stellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als Rechtsbeiständin beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG), und das BFM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. 2.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 3.2 Das BFM führte in seinem Entscheid aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Es bestünden zwar Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfülle, da sie in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung ihres Asylentscheides sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Griechenland zuständig. Da sie über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne sie nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen bestehe nicht. Es sei zutreffend, dass es in Griechenland wiederholt zu Übergriffen rassistischer Art auf Migranten gekommen sei, die Vorfälle gegenüber ihrem Sohn B.________ seien jedoch offensichtlich nicht dergestalt gewesen, dass dieser die Schule nicht mehr hätte besuchen können oder sie sich veranlasst gesehen hätte, bei der Polizei eine Anzeige einzureichen. Die Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. 3.3 In der Beschwerde wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt festgehalten, ein früherer Aufenthalt in Griechenland mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung genüge für sich allein nicht, um eine Wegweisung zu verfügen. Die Beschwerdeführenden verweisen auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes, worin das BFM gerügt worden sei, nicht abgeklärt zu haben, ob die Aufenthaltsbewilligungen der betreffenden Personen verlängert werden könnten und ob sie ihrer Verletzlichkeit und dem Kindswohl entsprechend untergebracht würden. Das Gericht habe zudem festgestellt, dass eine Pink Card nicht vor einer Ausschaffung schütze, und dass bei der Wegweisung in einen sicheren Drittstaat das Kindeswohl zu beachten sei. Das griechische Asylverfahren weise nach wie vor eklatante Mängel auf, und die Rückschaffung von Asylsuchenden nach Griechenland verstosse aufgrund der dortigen Zustände gegen Art. 3 EMRK. Zwar habe die Beschwerdeführerin in Griechenland subsidiären Schutz erhalten, doch sei nicht geklärt, ob dieser Status erneuert würde. Sie sei eine junge Mutter mit zwei Kleinkindern, ihr Ehemann sei in Haft genommen worden, als er versucht habe auszureisen. Andere Familienmitglieder oder Bezugspersonen habe sie in Griechenland nicht. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie nach einer Rückkehr ebenfalls inhaftiert würde oder Rückschiebungsgefahr drohe, und es gebe Hinweise dafür, dass Migranten und Flüchtlinge an der türkischen Grenze gewaltsam zurückgeschoben würden. Auch sei das Ausmass fremdenfeindlicher Gewalt, unter welcher auch ihr Sohn gelitten habe, erschreckend. Eine Wegweisung nach Griechenland sei mithin für eine Familie mit Kleinkindern und ohne männliche Begleitung nicht zumutbar. Die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Griechenland subsidiären Schutz erhalten zu haben. Die Vorinstanz hat demnach unbestrittenermassen zu Recht das Dublin-Verfahren beendet. 4.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die griechischen Behörden haben der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 8. Okto­ber 2014 ausdrücklich zugestimmt. Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt und das BFM ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Vorliegend wird der Vollzug nach Griechenland geprüft. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das griechische Asylsystem weist bekanntermassen erhebliche Unzulänglichkeiten auf, so dass die Vermutung, dieser Staat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und halte die Menschenrechte der EMRK ein, in BVGE 2011/35 in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum Asylverfahren sowie den Ablauf dieses Verfahrens umgestossen worden ist. Die Beschwerdeführenden befinden sich indessen in Griechenland nicht im Asylverfahren, sondern haben dort subsidiären Schutz erhalten. Im genannten Grundsatzentscheid wurde festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden nach Griechenland insbesondere dann zulässig sein könne, wenn die betreffende Person in Griechenland über ein Aufenthaltsrecht verfüge, welches sie vor einer Verhaftung bei der Einreise und einer Rückschiebung ins Heimatland bewahre (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.13). Da die Beschwerdeführenden subsidiären Schutz erhalten und zudem bereits während elf Jahren respektive seit Geburt in Griechenland gelebt haben, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Es ist somit festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass ihnen in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung zukommen würde. Der Hinweis auf rassistisch motivierte Gewalt von nichtstaatlicher Seite lässt nicht auf die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK schliessen, zumal den zuständigen griechischen Behörden weder die Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit abzusprechen ist. Es obliegt gegebenenfalls den Beschwerdeführenden, bei den zuständigen Behörden - notfalls bis vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) - ihre Rechte geltend zu machen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich nach dem Gesagten in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland ist zweifellos schwierig, sie lässt jedoch nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben gemäss ihren Angaben in Griechenland zumindest zeitweise arbeiten können, und der ältere Sohn besuchte die Schule. Es ist entgegen der Behauptung in der Beschwerde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres langen Aufenthaltes in Griechenland über ein Beziehungsnetz verfügt. Dass ihr Ehemann (immer noch) inhaftiert sei, ist sodann eine unbelegte Vermutung und erscheint angesichts des Bagatellcharakters des ihm angeblich vorgeworfenen Delikts unwahrscheinlich, so dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wäre mit ihren Kindern in Griechenland völlig auf sich selbst gestellt und würde deshalb in eine Notlage geraten. Vorliegend besteht kein Anlass zur Annahme, das Kindswohl sei bei einer Rückkehr gefährdet. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle sind zwar unerfreulich, stellen jedoch keine Gefährdung des Kindswohls dar. Es ist davon auszugehen, dass beide Kinder Griechisch sprechen und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind. Der ältere Sohn ist dort zur Schule gegangen. Sie können mit ihrer Mutter nach Griechenland zurückkehren, wo sich auch ihr Vater weiterhin aufhalten dürfte. Es ist daher weder eine Entwurzelung noch eine Traumatisierung zu erwarten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3 Schliesslich hat Griechenland der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht verfügt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

8. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub Versand: