Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte in der Schweiz am 2. Dezember 2014 um Asyl nach. Am 10. Dezember 2014 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1997 von Afghanistan illegal in den Iran gereist, wo er sich bis im Sommer 2004 aufgehalten habe. Nach einer Reise von einem Monat sei er in Griechenland angelangt, wo er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz gelebt habe. Er habe dort ein Papier erhalten, das drei Monate lang gültig gewesen sei. Wenn sie gewollt hätten, sei es verlängert worden, ansonsten nicht. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Umstand, dass gestützt auf seine Aussagen und einen Fingerabdruckvergleich Griechenland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, gab er an, Griechenland habe schon mehrmals die Zuständigkeit von Leuten übernommen. Als diese angekommen seien, hätten sie sich in der gleichen Situation wie zuvor befunden. Sie hätten das drei Monate gültige Papier, jedoch keine Hilfe erhalten. A.b Nachdem Griechenland eine allgemeine Informationsanfrage vom 19. Dezember 2014 unbeantwortet liess, stellte das SEM am 27. Januar 2015 ein Dublin-Rückübernahmeersuchen an die griechischen Behörden. Diese teilten am 4. Juni 2015 mit, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland am 21. November 2012 subsidiärer Schutz gewährt worden; seine Aufenthaltsbewilligung sei bis am 13. Januar 2015 gültig gewesen. A.c Dem Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 4. Juni 2015 stimmten die griechischen Behörden am 10. Juni 2015 zu. A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 mit, da ihm Griechenland subsidiären Schutz gewährt habe, sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf das Asylgesuch und zur Wegweisung nach Griechenland. A.e In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2004 nach Griechenland eingereist und für drei Monate inhaftiert worden. Erst 2006 habe er ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Er habe Griechenland verlassen müssen und habe nach seiner Wiedereinreise kein Asylgesuch mehr gestellt. Bis 2010 habe er sich als Tagelöhner durchgeschlagen. Die Zeit bis zu seiner Reise in die Schweiz sei schwierig gewesen, da es immer weniger Arbeit gegeben habe. Er sei zudem angepöbelt und einmal zusammengeschlagen worden. Seine Verletzungen habe er nicht behandeln lassen können. Seit 2011 sei er zweimal für zwei oder drei Tage von der Polizei festgehalten worden. Seit August 2013 habe er über keinen Aufenthaltsstatus verfügt. Er könne den alten Ausweis nicht verlängern lassen und müsse befürchten, inhaftiert zu werden. Er habe nie eine richtige Unterkunft gehabt und werde Schwierigkeiten haben, sich zu ernähren. Bei Übergriffen habe er kaum Hilfe von der Polizei zu erwarten. Ein erneutes Asylgesuch würde wahrscheinlich nicht behandelt werden und man würde ihn ausweisen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 - eröffnet am 16. Juli 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland und ordnete den Vollzug an. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt und das SEM ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem unter anderem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis Ziffn. 1 bis 5). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Advokatin MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das SEM übermittelt. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 27. August 2015, der eine Honorarnote beilag, an seinen Anträgen festhalten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Bundesrat habe Griechenland als verfolgungssicheren Staat bezeichnet, und Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer dort subsidiären Schutz erhalten habe. Griechenland habe sich zu seiner Rückübernahme bereit erklärt. Es bestünden zwar Anzeichen, dass er die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme erfülle; für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheides sei indessen Griechenland zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Der Nachweis eines solchen Interesses könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Da der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer könne in Griechenland um die Verlängerung seiner am 13. Januar 2015 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung nachsuchen. Die Gründe für die Ablehnung einer Verlängerung seien in Art. 19 i.V.m. Art. 16 und Art. 17 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) abschliessend aufgeführt. Es bestünden keine Hinweise, dass er eines der Kriterien zum jetzigen Zeitpunkt erfülle. Mit einem internationalen Schutzstatus und dem damit verbundenen Aufenthaltsrecht in Griechenland sei er vor einer Verhaftung bei der Einreise und einer Rückschiebung in sein Heimatland geschützt (BVGE 2011/35 E. 4.13). Da Griechenland ihm subsidiären Schutz gewährt habe, sei er gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterstützung und Unterbringung bei den griechischen Behörden einzufordern. Zudem bestünden private Strukturen, an die sich Drittstaatsangehörige wenden könnten. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, in Griechenland zu arbeiten, und auch in der Schweiz sei eine Arbeitsstelle nicht garantiert. Sollte er keine Arbeit finden, so habe er unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Bürger Anspruch auf die Kernleistungen der Sozialhilfe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geriete. Griechenland sei ein Rechtsstaat, der schutzwillig und -fähig sei. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die griechischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewährten, weshalb er sich an diese wenden könne, sollte er einer konkreten Bedrohung ausgesetzt sein.
E. 3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hätten festgehalten, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, die griechischen Behörden hielten sich nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, womit die Vermutung bestehe, dass Griechenland nicht mehr als "sicherer Staat" gelte. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei abgelaufen und es sei fraglich, ob ein Erneuerungsantrag gutgeheissen werde. Grundsätzlich müsse ein Antrag auf Erneuerung vor Ablauf der noch gültigen Bewilligung erfolgen; gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) seien vermehrt Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Personen mit subsidiärem Schutzstatus abgelehnt worden. Auch AIDA (Asylum Information Database) bestätige in einem Bericht vom Juli 2014, dass Griechenland seit September 2013 in Verletzung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen subsidiären Schutz entziehe beziehungsweise ohne relevanten Grund die Aufenthaltsbewilligung nicht erneuere. Somit bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wie ein Dublin-Rückkehrer behandelt werde und auch dem Risiko einer Abschiebung in den Heimatstaat ausgesetzt sei. Dies sei durch das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Entscheid (UrteilE-6426/2014 vom 8. Dezember 2014) bestätigt worden. In diesem Fall hätten die griechischen Behörden festgehalten, dass die betroffene Person die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung einen Monat vor Ablauf hätte beantragen müssen und nun ein neues Verfahren durchlaufen müsse. Das griechische Gesetz habe sich seither nicht geändert. Die Vorinstanz habe die Umstände vorliegend nicht genügend berücksichtigt und ungenügend abgeklärt, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde und ihm dadurch keine Rückführung nach Afghanistan drohe.
E. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt, gemäss derer dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz nicht ohne weiteres entzogen werden könne. Die griechischen Behörden hätten seiner Rückkehr zugestimmt und festgehalten, er könne die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach seiner Rückkehr in Griechenland bei den zuständigen Behörden beantragen. Die griechischen Behörden hätten ausdrücklich bestätigt, dass er nicht verhaftet werde. Zum Hinweis auf das Urteil E-6426/2014 sei festzuhalten, dass die griechischen Behörden dort erwähnt hätten, dass die betroffene Person kein Anrecht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Im vorliegenden Fall wiesen sie ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über subsidiären Schutz verfüge und seine Aufenthaltsbewilligung durch die zuständigen Behörden verlängern lassen könne. Die Feststellungen des EGMR und des EuGH, Griechenland sei kein "sicherer Staat" mehr, bezögen sich auf die Zugangsbedingungen zum Asylverfahren sowie auf den Ablauf des Verfahrens. Der Beschwerdeführer befinde sich in Griechenland nicht im Asylverfahren, sondern habe dort subsidiären Schutz erhalten. In BVGE 2011/35 sei festgestellt worden, dass der Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden nach Griechenland insbesondere dann zulässig sein könne, wenn die betreffende Person dort über ein Aufenthaltsrecht verfüge, das sie vor einer Verhaftung bei der Einreise und einer Rückschiebung ins Heimatland bewahre. Im Urteil D-6779/2014 vom 11. März 2015 sei zudem bestätigt worden, dass eine Rückweisung nach Griechenland zulässig sei. Die betroffene Person verfügte über subsidiären Schutz, hatte mehrere Jahre in Griechenland gelebt und gearbeitet und zwischenzeitlich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die zum Urteilszeitpunkt nicht mehr gültig gewesen sei. Dieselben Kriterien träfen auf den Beschwerdeführer zu.
E. 3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei am 13. Januar 2015 abgelaufen, weshalb er momentan ohne subsidiären Schutz sei. Die griechischen Behörden garantierten in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2015 nicht, dass diese erneuert werde. Zwei Kontaktpersonen der SFH hätten bestätigt, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss griechischem Gesetz 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeit erfolgen müsse. Auch wenn ein Gesuch gestellt werden könne, bestehe die Gefahr, dass dieses abgelehnt werden könnte. Gestützt auf die Auskunft der Kontaktperson der SFH würden die Entscheide zudem mit grosser Verspätung getroffen. Angesichts der aktuellen Situation in Griechenland sei mit grösseren Verspätungen als bisher zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass der Erneuerungsantrag nicht gutgeheissen werde und sich der Beschwerdeführer in einem lange dauernden Verfahren befinden werde. Entgegen der Behauptung des SEM habe Griechenland nicht festgehalten, dass er nach wie vor über subsidiären Schutz verfüge. Griechenland habe nicht explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht verhaftet werde. Es sei in allgemeiner Form festgehalten worden, dass eine Person mit subsidiärem Schutz nicht nur wegen ihrer Flüchtlingseigenschaft verhaftet werde. Da er während des Verfahrens in Bezug auf die Erneuerung der Bewilligung ohne gültige Aufenthaltsbewilligung sei, bestehe die Gefahr einer Festnahme. Er sei ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in derselben Situation wie ein Dublin-Rückkehrer. Das Urteil D-6479/2014 könne nicht als Vergleich herangezogen werden, da die betroffene Person erst nach ihrer Ausreise aus Griechenland den subsidiären Schutzstatus erhalten habe. Zudem werde in diesem Urteil festgehalten, Griechenland habe explizit mitgeteilt, dass die betroffene Person nicht verhaftet und nicht in ihren Heimatstaat zurückgeschafft werde. Vorliegend lägen keine solchen Zusicherungen vor; das SEM sei seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs.1 AsylG besteht. Die Beschlüsse werden periodisch überprüft (Art. 6a Abs. 2 und 3 AsylG).
E. 5.2 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland und die Gewährung subsidiären Schutzes in Griechenland sind aktenkundig. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb das SEM das Dublin-Verfahren zu Recht beendet hat.
E. 5.3 Bei Griechenland handelt es sich um einen verfolgungssicheren Dritt-staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008 und zuletzt bestätigt im Juni 2014). Die griechischen Behörden haben der Wieder-aufnahme des Beschwerdeführers am 10. Juni 2015 ausdrücklich zu-gestimmt (vgl. act. A21/1). Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG erfüllt und das SEM ist zurecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.44 AsylG; Art.83 Abs.1 AuG). Vorliegend wird der Vollzug nach Griechenland geprüft.
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Das griechische Asylsystem weist bekanntermassen erhebliche Unzulänglichkeiten auf, so dass die Vermutung, dieser Staat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und halte die Menschenrechte der EMRK ein, in BVGE 2011/35 in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum Asylverfahren sowie den Ablauf dieses Verfahrens umgestossen worden ist. Der Beschwerdeführer befindet sich indessen in Griechenland nicht im Asylverfahren, sondern hat dort subsidiären Schutz erhalten. Gemäss Rechtsprechung kann der Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden nach Griechenland insbesondere dann zulässig sein, wenn die betreffende Person in Griechenland über ein Aufenthaltsrecht verfügt, welches sie vor einer Verhaftung bei der Einreise und einer Rückschiebung ins Heimatland bewahrt (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.13). Da der Beschwerdeführer subsidiären Schutz erhalten und zudem bereits während zirka zehn Jahren in Griechenland gelebt hat, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Die griechischen Behörden haben versichert, dass eine Person, die subsidiären Schutz geniesse, nicht allein deshalb festgenommen werde, weil sie Flüchtling ist. Diese in ihrer Begründung etwas paradox anmutende generelle Zusicherung - wenn der Beschwerdeführer in Griechenland den subsidiären Schutzstatus erhalten hat, erfüllt er nach griechischer Asylentscheidung die Flüchtlingseigenschaft eben nicht (vgl. u.a. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz etc., ABl. L 337/9 [sog. Qualifikationsrichtlinie], Art. 7 Bst. f) - ist als ausreichend zu beurteilen, da im vorliegenden Verfahren nicht zu klären ist, ob es allfällige andere Gründe geben könnte, die zu einer Festnahme des Beschwerdeführers führen könnten. Des Weiteren haben die griechischen Behörden darauf hingewiesen, es stehe dem Beschwerdeführer offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Die für die Rückübernahme des Beschwerdeführers zuständige Behörde kann nicht verbindlich erklären, dem Beschwerdeführer werde die Aufenthaltsbewilligung verlängert, da sie dafür nicht zuständig ist. Die schweizerischen Asylbehörden haben zudem weder die Pflicht noch die Möglichkeit, die griechischen Behörden in einem konkreten Fall vorgängig um eine Zusicherung der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung anzuhalten. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt und er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die er hätte erneuern lassen können. Die Tatsache, dass er dies nicht getan hat, sondern illegal in die Schweiz reiste, mag zwar dazu führen, dass seine Situation in Griechenland insofern erschwert ist, als er nachträglich ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen hat, das möglicherweise auch abschlägig beurteilt werden könnte. Indessen lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass in seinem Fall ein abschlägiger Entscheid erfolgen wird, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung (mehr) zukommen würde. Der Hinweis auf rassistisch motivierte Gewalt von nichtstaatlicher Seite lässt nicht auf die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK schliessen, zumal den zuständigen griechischen Behörden weder die Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit abzusprechen ist. Es obliegt gegebenenfalls dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich nach dem Gesagten in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland ist zweifellos schwierig, sie lässt jedoch nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben in Griechenland zumindest zeitweise arbeiten können, und dürfte aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes dort über ein gewisses Beziehungsnetz verfügen. Es muss somit nicht befürchtet werden, dass er in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird.
E. 7.4 Griechenland hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht verfügt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Advokatin MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby als amtliche Anwältin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. In der eingereichten, detaillierten Kostennote macht sie einen Aufwand von 555 Minuten sowie Spesen von Fr. 36.10 geltend. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Mehrwertsteuerpflicht besteht.
E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
E. 10.3 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Stundenansatz von Fr. 220.- für die anwaltliche Vertretung als angemessen. Nicht entschädigt werden praxisgemäss Dossiereröffnungsgebühren und der Zeitaufwand für die Erstellung von Kostennoten, weshalb der zeitliche Aufwand auf 530 Minuten zu reduzieren ist (für das Erstellen von zwei Kostennoten werden 25 Min. ausgewiesen). Somit ergibt sich ein amtliches Honorar von Fr. 1'979.45 (Zeitaufwand Fr. 1'943.35 und Spesen von Fr. 36.10), welches vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Anwältin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'979.45.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4547/2015 law/bah Urteil vom 14. September 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Advokatin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte in der Schweiz am 2. Dezember 2014 um Asyl nach. Am 10. Dezember 2014 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1997 von Afghanistan illegal in den Iran gereist, wo er sich bis im Sommer 2004 aufgehalten habe. Nach einer Reise von einem Monat sei er in Griechenland angelangt, wo er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz gelebt habe. Er habe dort ein Papier erhalten, das drei Monate lang gültig gewesen sei. Wenn sie gewollt hätten, sei es verlängert worden, ansonsten nicht. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Umstand, dass gestützt auf seine Aussagen und einen Fingerabdruckvergleich Griechenland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, gab er an, Griechenland habe schon mehrmals die Zuständigkeit von Leuten übernommen. Als diese angekommen seien, hätten sie sich in der gleichen Situation wie zuvor befunden. Sie hätten das drei Monate gültige Papier, jedoch keine Hilfe erhalten. A.b Nachdem Griechenland eine allgemeine Informationsanfrage vom 19. Dezember 2014 unbeantwortet liess, stellte das SEM am 27. Januar 2015 ein Dublin-Rückübernahmeersuchen an die griechischen Behörden. Diese teilten am 4. Juni 2015 mit, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland am 21. November 2012 subsidiärer Schutz gewährt worden; seine Aufenthaltsbewilligung sei bis am 13. Januar 2015 gültig gewesen. A.c Dem Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 4. Juni 2015 stimmten die griechischen Behörden am 10. Juni 2015 zu. A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 mit, da ihm Griechenland subsidiären Schutz gewährt habe, sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf das Asylgesuch und zur Wegweisung nach Griechenland. A.e In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2004 nach Griechenland eingereist und für drei Monate inhaftiert worden. Erst 2006 habe er ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Er habe Griechenland verlassen müssen und habe nach seiner Wiedereinreise kein Asylgesuch mehr gestellt. Bis 2010 habe er sich als Tagelöhner durchgeschlagen. Die Zeit bis zu seiner Reise in die Schweiz sei schwierig gewesen, da es immer weniger Arbeit gegeben habe. Er sei zudem angepöbelt und einmal zusammengeschlagen worden. Seine Verletzungen habe er nicht behandeln lassen können. Seit 2011 sei er zweimal für zwei oder drei Tage von der Polizei festgehalten worden. Seit August 2013 habe er über keinen Aufenthaltsstatus verfügt. Er könne den alten Ausweis nicht verlängern lassen und müsse befürchten, inhaftiert zu werden. Er habe nie eine richtige Unterkunft gehabt und werde Schwierigkeiten haben, sich zu ernähren. Bei Übergriffen habe er kaum Hilfe von der Polizei zu erwarten. Ein erneutes Asylgesuch würde wahrscheinlich nicht behandelt werden und man würde ihn ausweisen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 - eröffnet am 16. Juli 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland und ordnete den Vollzug an. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt und das SEM ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem unter anderem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis Ziffn. 1 bis 5). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Advokatin MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das SEM übermittelt. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 27. August 2015, der eine Honorarnote beilag, an seinen Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 3.1.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Bundesrat habe Griechenland als verfolgungssicheren Staat bezeichnet, und Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer dort subsidiären Schutz erhalten habe. Griechenland habe sich zu seiner Rückübernahme bereit erklärt. Es bestünden zwar Anzeichen, dass er die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme erfülle; für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheides sei indessen Griechenland zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Der Nachweis eines solchen Interesses könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Da der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 3.1.2 Der Beschwerdeführer könne in Griechenland um die Verlängerung seiner am 13. Januar 2015 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung nachsuchen. Die Gründe für die Ablehnung einer Verlängerung seien in Art. 19 i.V.m. Art. 16 und Art. 17 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) abschliessend aufgeführt. Es bestünden keine Hinweise, dass er eines der Kriterien zum jetzigen Zeitpunkt erfülle. Mit einem internationalen Schutzstatus und dem damit verbundenen Aufenthaltsrecht in Griechenland sei er vor einer Verhaftung bei der Einreise und einer Rückschiebung in sein Heimatland geschützt (BVGE 2011/35 E. 4.13). Da Griechenland ihm subsidiären Schutz gewährt habe, sei er gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterstützung und Unterbringung bei den griechischen Behörden einzufordern. Zudem bestünden private Strukturen, an die sich Drittstaatsangehörige wenden könnten. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, in Griechenland zu arbeiten, und auch in der Schweiz sei eine Arbeitsstelle nicht garantiert. Sollte er keine Arbeit finden, so habe er unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Bürger Anspruch auf die Kernleistungen der Sozialhilfe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geriete. Griechenland sei ein Rechtsstaat, der schutzwillig und -fähig sei. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die griechischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewährten, weshalb er sich an diese wenden könne, sollte er einer konkreten Bedrohung ausgesetzt sein. 3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hätten festgehalten, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, die griechischen Behörden hielten sich nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, womit die Vermutung bestehe, dass Griechenland nicht mehr als "sicherer Staat" gelte. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei abgelaufen und es sei fraglich, ob ein Erneuerungsantrag gutgeheissen werde. Grundsätzlich müsse ein Antrag auf Erneuerung vor Ablauf der noch gültigen Bewilligung erfolgen; gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) seien vermehrt Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Personen mit subsidiärem Schutzstatus abgelehnt worden. Auch AIDA (Asylum Information Database) bestätige in einem Bericht vom Juli 2014, dass Griechenland seit September 2013 in Verletzung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen subsidiären Schutz entziehe beziehungsweise ohne relevanten Grund die Aufenthaltsbewilligung nicht erneuere. Somit bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wie ein Dublin-Rückkehrer behandelt werde und auch dem Risiko einer Abschiebung in den Heimatstaat ausgesetzt sei. Dies sei durch das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Entscheid (UrteilE-6426/2014 vom 8. Dezember 2014) bestätigt worden. In diesem Fall hätten die griechischen Behörden festgehalten, dass die betroffene Person die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung einen Monat vor Ablauf hätte beantragen müssen und nun ein neues Verfahren durchlaufen müsse. Das griechische Gesetz habe sich seither nicht geändert. Die Vorinstanz habe die Umstände vorliegend nicht genügend berücksichtigt und ungenügend abgeklärt, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde und ihm dadurch keine Rückführung nach Afghanistan drohe. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt, gemäss derer dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz nicht ohne weiteres entzogen werden könne. Die griechischen Behörden hätten seiner Rückkehr zugestimmt und festgehalten, er könne die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach seiner Rückkehr in Griechenland bei den zuständigen Behörden beantragen. Die griechischen Behörden hätten ausdrücklich bestätigt, dass er nicht verhaftet werde. Zum Hinweis auf das Urteil E-6426/2014 sei festzuhalten, dass die griechischen Behörden dort erwähnt hätten, dass die betroffene Person kein Anrecht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Im vorliegenden Fall wiesen sie ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über subsidiären Schutz verfüge und seine Aufenthaltsbewilligung durch die zuständigen Behörden verlängern lassen könne. Die Feststellungen des EGMR und des EuGH, Griechenland sei kein "sicherer Staat" mehr, bezögen sich auf die Zugangsbedingungen zum Asylverfahren sowie auf den Ablauf des Verfahrens. Der Beschwerdeführer befinde sich in Griechenland nicht im Asylverfahren, sondern habe dort subsidiären Schutz erhalten. In BVGE 2011/35 sei festgestellt worden, dass der Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden nach Griechenland insbesondere dann zulässig sein könne, wenn die betreffende Person dort über ein Aufenthaltsrecht verfüge, das sie vor einer Verhaftung bei der Einreise und einer Rückschiebung ins Heimatland bewahre. Im Urteil D-6779/2014 vom 11. März 2015 sei zudem bestätigt worden, dass eine Rückweisung nach Griechenland zulässig sei. Die betroffene Person verfügte über subsidiären Schutz, hatte mehrere Jahre in Griechenland gelebt und gearbeitet und zwischenzeitlich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die zum Urteilszeitpunkt nicht mehr gültig gewesen sei. Dieselben Kriterien träfen auf den Beschwerdeführer zu. 3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei am 13. Januar 2015 abgelaufen, weshalb er momentan ohne subsidiären Schutz sei. Die griechischen Behörden garantierten in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2015 nicht, dass diese erneuert werde. Zwei Kontaktpersonen der SFH hätten bestätigt, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss griechischem Gesetz 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeit erfolgen müsse. Auch wenn ein Gesuch gestellt werden könne, bestehe die Gefahr, dass dieses abgelehnt werden könnte. Gestützt auf die Auskunft der Kontaktperson der SFH würden die Entscheide zudem mit grosser Verspätung getroffen. Angesichts der aktuellen Situation in Griechenland sei mit grösseren Verspätungen als bisher zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass der Erneuerungsantrag nicht gutgeheissen werde und sich der Beschwerdeführer in einem lange dauernden Verfahren befinden werde. Entgegen der Behauptung des SEM habe Griechenland nicht festgehalten, dass er nach wie vor über subsidiären Schutz verfüge. Griechenland habe nicht explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht verhaftet werde. Es sei in allgemeiner Form festgehalten worden, dass eine Person mit subsidiärem Schutz nicht nur wegen ihrer Flüchtlingseigenschaft verhaftet werde. Da er während des Verfahrens in Bezug auf die Erneuerung der Bewilligung ohne gültige Aufenthaltsbewilligung sei, bestehe die Gefahr einer Festnahme. Er sei ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in derselben Situation wie ein Dublin-Rückkehrer. Das Urteil D-6479/2014 könne nicht als Vergleich herangezogen werden, da die betroffene Person erst nach ihrer Ausreise aus Griechenland den subsidiären Schutzstatus erhalten habe. Zudem werde in diesem Urteil festgehalten, Griechenland habe explizit mitgeteilt, dass die betroffene Person nicht verhaftet und nicht in ihren Heimatstaat zurückgeschafft werde. Vorliegend lägen keine solchen Zusicherungen vor; das SEM sei seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs.1 AsylG besteht. Die Beschlüsse werden periodisch überprüft (Art. 6a Abs. 2 und 3 AsylG). 5.2 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland und die Gewährung subsidiären Schutzes in Griechenland sind aktenkundig. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb das SEM das Dublin-Verfahren zu Recht beendet hat. 5.3 Bei Griechenland handelt es sich um einen verfolgungssicheren Dritt-staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008 und zuletzt bestätigt im Juni 2014). Die griechischen Behörden haben der Wieder-aufnahme des Beschwerdeführers am 10. Juni 2015 ausdrücklich zu-gestimmt (vgl. act. A21/1). Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG erfüllt und das SEM ist zurecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.44 AsylG; Art.83 Abs.1 AuG). Vorliegend wird der Vollzug nach Griechenland geprüft. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das griechische Asylsystem weist bekanntermassen erhebliche Unzulänglichkeiten auf, so dass die Vermutung, dieser Staat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und halte die Menschenrechte der EMRK ein, in BVGE 2011/35 in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum Asylverfahren sowie den Ablauf dieses Verfahrens umgestossen worden ist. Der Beschwerdeführer befindet sich indessen in Griechenland nicht im Asylverfahren, sondern hat dort subsidiären Schutz erhalten. Gemäss Rechtsprechung kann der Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden nach Griechenland insbesondere dann zulässig sein, wenn die betreffende Person in Griechenland über ein Aufenthaltsrecht verfügt, welches sie vor einer Verhaftung bei der Einreise und einer Rückschiebung ins Heimatland bewahrt (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.13). Da der Beschwerdeführer subsidiären Schutz erhalten und zudem bereits während zirka zehn Jahren in Griechenland gelebt hat, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Die griechischen Behörden haben versichert, dass eine Person, die subsidiären Schutz geniesse, nicht allein deshalb festgenommen werde, weil sie Flüchtling ist. Diese in ihrer Begründung etwas paradox anmutende generelle Zusicherung - wenn der Beschwerdeführer in Griechenland den subsidiären Schutzstatus erhalten hat, erfüllt er nach griechischer Asylentscheidung die Flüchtlingseigenschaft eben nicht (vgl. u.a. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz etc., ABl. L 337/9 [sog. Qualifikationsrichtlinie], Art. 7 Bst. f) - ist als ausreichend zu beurteilen, da im vorliegenden Verfahren nicht zu klären ist, ob es allfällige andere Gründe geben könnte, die zu einer Festnahme des Beschwerdeführers führen könnten. Des Weiteren haben die griechischen Behörden darauf hingewiesen, es stehe dem Beschwerdeführer offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Die für die Rückübernahme des Beschwerdeführers zuständige Behörde kann nicht verbindlich erklären, dem Beschwerdeführer werde die Aufenthaltsbewilligung verlängert, da sie dafür nicht zuständig ist. Die schweizerischen Asylbehörden haben zudem weder die Pflicht noch die Möglichkeit, die griechischen Behörden in einem konkreten Fall vorgängig um eine Zusicherung der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung anzuhalten. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt und er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die er hätte erneuern lassen können. Die Tatsache, dass er dies nicht getan hat, sondern illegal in die Schweiz reiste, mag zwar dazu führen, dass seine Situation in Griechenland insofern erschwert ist, als er nachträglich ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen hat, das möglicherweise auch abschlägig beurteilt werden könnte. Indessen lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass in seinem Fall ein abschlägiger Entscheid erfolgen wird, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung (mehr) zukommen würde. Der Hinweis auf rassistisch motivierte Gewalt von nichtstaatlicher Seite lässt nicht auf die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK schliessen, zumal den zuständigen griechischen Behörden weder die Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit abzusprechen ist. Es obliegt gegebenenfalls dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich nach dem Gesagten in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland ist zweifellos schwierig, sie lässt jedoch nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben in Griechenland zumindest zeitweise arbeiten können, und dürfte aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes dort über ein gewisses Beziehungsnetz verfügen. Es muss somit nicht befürchtet werden, dass er in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird. 7.4 Griechenland hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht verfügt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Advokatin MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby als amtliche Anwältin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. In der eingereichten, detaillierten Kostennote macht sie einen Aufwand von 555 Minuten sowie Spesen von Fr. 36.10 geltend. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Mehrwertsteuerpflicht besteht. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 10.3 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Stundenansatz von Fr. 220.- für die anwaltliche Vertretung als angemessen. Nicht entschädigt werden praxisgemäss Dossiereröffnungsgebühren und der Zeitaufwand für die Erstellung von Kostennoten, weshalb der zeitliche Aufwand auf 530 Minuten zu reduzieren ist (für das Erstellen von zwei Kostennoten werden 25 Min. ausgewiesen). Somit ergibt sich ein amtliches Honorar von Fr. 1'979.45 (Zeitaufwand Fr. 1'943.35 und Spesen von Fr. 36.10), welches vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Anwältin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'979.45.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: