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D-6479/2014

D-6479/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, Palästinenser (staatenlos) mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen Syrien am 19. Februar 2014 und hielten sich anschliessend im Libanon auf. Am 16. September 2014 gelangten sie in die Schweiz, wo sie am 30. September 2014 um Asyl nachsuchten. A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2014 mit, sie würden in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 17. Oktober 2014 die Befragungen zur Person (BzP) durch. Sie wurden zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt. A.d Am 17. Oktober 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein in Syrien geborener Palästinenser und (...)k aufgewachsen. Sie hätten keine Rechte gehabt, aber er habe ein normales Leben geführt. Er habe für die palästinensische Befreiungsarmee Dienst geleistet. Die palästinensische Front/allgemeine Direktion (Volksfont für die Befreiung Palästinas - Generalkommando [PFLP-GC]), die auf Seiten Assads stehe, habe (...) die Oberhand gewonnen. Dann sei die Opposition gekommen und habe das syrische Militär (...) angegriffen; danach habe eine Blockade eingesetzt. Die Situation sei sehr schwierig geworden. Einer seiner Cousins und ein Onkel hätten der allgemeinen Direktion angehört, weshalb sie als Familie Probleme gehabt hätten. Sie seien bei Kontrollstellten der Opposition immer wieder befragt worden. Ein anderer Cousin sei drei Tage lang verschwunden und sie hätten einiges unternehmen müssen, um ihn freizubekommen. Die Opposition habe seine Familie angegriffen und das Regime habe (...) bombardiert. Als die Moschee, in der sie sich aufgehalten hätten, bombardiert worden sei, habe seine schwangere Ehefrau Blut verloren; sie hätten (..) am folgenden Tag verlassen. Er sei mit seiner Familie nach E._______ gegangen, wo sie einige Monate in Frieden gelebt hätten. Nach dem Rückzug der Opposition sei der Ort vom syrischen Militär bombardiert worden. In dieser Zeit sei sein Bruder D._______ aus der syrischen Armee desertiert. Er sei einige Monate bei ihnen geblieben, dann habe es eine Amnestie gegeben. Er sei wieder eingerückt und habe sich später telefonisch gemeldet; er sei zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Nach sechs Monaten habe er wieder Dienst leisten müssen. Als er einige Tage auf Urlaub bei ihnen gewesen sei, seien Leute der Ahrar Al-Scham (zur Freien Syrischen Armee [FSA] zugehörige Gruppierung) gekommen und hätten seine Brüder D._______ und E._______ mitgenommen. E._______ sei nach sechs Stunden befreit worden. Mit Hilfe des Gemeindepräsidenten sei auch D._______ freigekommen. Sie hätten einen Anruf erhalten und hätten den Ausweis und die Urlaubsbestätigung von D._______ mitbringen müssen. Sie hätten eine Busse bezahlen und sein Bruder habe sich verpflichten müssen, nicht zur syrischen Armee zurückzukehren. Man habe ihnen gesagt, falls D._______, der gefoltert worden sei, diese Verpflichtung missachte, könne man die anderen Brüder mitnehmen. Nach einigen Tagen hätten sie beschlossen, den Ort zu verlassen. Sie hätten bei einem Cousin in F._______ gewohnt und D._______ habe wieder einrücken müssen. Zusammen mit zwei anderen Brüdern habe er Syrien verlassen. Er sei von den Oppositionskräften zweimal kontrolliert worden. Einer seiner Cousins sei in der Garde von E._______ Gibril, einer palästinensischen Miliz, die regierungstreu sei. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Opposition mehrmals gekommen sei, um zu erfahren, wo der Soldat (der Bruder D._______; Anmerkung des Gerichts) sei. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, nach Ausbruch des Krieges hätten die Probleme (...) begonnen. Die Männer ihrer Familie seien von der al-Nusra-Front und der Ahrar Al-Scham verfolgt worden. Ein Cousin und ein Onkel ihres Mannes seien Mitglieder der Allgemeinen Direktion gewesen, weshalb ihre Familie von Oppositionsgruppen verfolgt worden sei. Einige Familienmitglieder seien an Kontrollstellen angehalten, befragt und manchmal festgenommen worden, da deren Namen auf Listen gestanden seien. Sie persönlich sei an Kontrollstellen zweimal durchsucht worden. Nach einem Bombenangriff seien sie nach E._______ gezogen. Zwei ihrer Cousins seien im Krieg verletzt worden. Auch ihr neuer Wohnort sei vom Krieg nicht verschont geblieben. Nach einem Bombenangriff der Regierung im Juni 2013 habe die Opposition die Kontrolle über E._______ übernommen. Einer ihrer Schwager sei Soldat bei der palästinensischen Befreiungsarmee. Wegen ihm seien bewaffnete Leute gekommen, die ihn und seinen ältesten Bruder mitgenommen hätten. Der älteste Bruder sei geschlagen, aber kurz nach der Mitnahme freigelassen worden. Der Soldat sei gefoltert und nach Intervention des Gemeindepräsidenten freigelassen worden. Nachdem ihr Schwager in den Dienst zurückgekehrt sei, hätten sie ihn nicht mehr gesehen. Zwei seiner Brüder seien aus E._______ geflohen. Sie hätten von ihrer Schwester erfahren, dass sie sie in die Schweiz einladen wolle. Da sie für ihren Schwiegervater keine Medikamente hätten beschaffen können, seien sie nach D._______ gezogen. Später seien sie in den Libanon gereist, von wo aus sie in die Schweiz gelangt seien. A.e Die Beschwerdeführenden gaben mehrere Dokumente ab: ihre syrischen Reisedokumente, ihre Identitätskarten, ein Familienbüchlein und eine Aufenthaltsbestätigung für E._______. A.f Am 22. Oktober 2014 erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machten von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 Gebrauch. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. November 2014 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, Expressverfahren zu unterlassen oder zumindest abzubrechen, wo sich diese nicht als zweckmässig erwiesen. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die für ihn ausgestellte Aufenthaltsbewilligung von E._______ zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten betreffend die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere Berichte über die Lage in Syrien und eine Grafik über die Familienverhältnisse der Beschwerdeführenden bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2014 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 an ihren Anträgen fest. Sie beantragten erneut Einsicht in die für den Beschwerdeführer ausgestellte Aufenthaltsbewilligung von E._______. Der Stellungnahme lagen ein Bericht von Jairoud-TV, eine Namensliste von Einzuberufenden und die Kopie des Militärausweises von D._______ bei. G. Der Instruktionsrichter übermittelte den Beschwerdeführenden am 5. August 2015 eine Kopie der vom Beschwerdeführer eingereichten Aufenthaltsbestätigung.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zu den politischen Tätigkeiten ihrer Verwandten sowie die Beschreibung der PFLP und deren Ziele unbestimmt und oberflächlich seien. Da diese Grund der eigenen Verfolgung gewesen sein sollen, hätte eine vertiefte Auseinandersetzung damit erwartet werden können. Sie hätten nicht erklären können, weshalb sie trotz Kontrollen durch Einheiten der Opposition in G._______ von dieser nicht behelligt worden seien. Sie hätten auch nicht zu begründen vermögen, weshalb sie trotz angeblicher Verfolgung durch weite Teile der Opposition in E._______ geblieben seien, nachdem dieses in oppositionelle Hände gefallen sei. Ihre Aussagen zur Nacht, in der maskierte Männer ins Haus eingedrungen seien, hätten sich widersprochen. Sie hätten verschiedene Organisationen angegeben, denen diese angehört hätten, und hätten unterschiedliche Familienmitglieder angegeben, die anwesend gewesen seien. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb der Beschwerdeführer unbehelligt geblieben sei. Er habe gesagt, er sei anwesend gewesen, als sein Bruder freigelassen worden sei, die Beschwerdeführerin habe gesagt, ihre Väter hätten diesen in Empfang genommen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, ein Schlepper habe sie aus E._______ geführt, während die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie hätten den Weg unbegleitet mit dem Bus zurückgelegt. Schliesslich seien auch die Aussagen zur eingereichten Aufenthaltsbewilligung von E._______ nicht überzeugend. Die geltend gemachte Verfolgung durch die FSA, die al-Nusra-Front oder die Ahrar al-Scham sei somit nicht glaubhaft.

E. 4.1.2 Bei der Vertreibung der Beschwerdeführerin aus G._______, ihrer Verletzung bei einem Luftangriff und der verheerenden Sicherheitslage in E._______ handle es sich um nicht gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen.

E. 4.1.3 Es lägen keine Anzeichen vor, dass die Volksgruppe der Palästinenser in Syrien allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten staatlichen Verfolgung unterliegen würde. Auch aus den Akten ergäben sich keine konkreten Hinweise, dass die syrischen Behörden zielgerichtet gegen die Beschwerdeführenden vorgegangen seien. Sie hätten gesagt, sie seien nie in Konflikt mit den staatlichen Behörden geraten. Das SEM gelange zum Schluss, dass kein Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung bestehe.

E. 4.1.4 Die Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 23. Oktober 2014 könnten keine nennenswerte Klärung schaffen. Die Rechtsvertretung merke an, dass angesichts der zahlreichen Realkennzeichen in den Aussagen und der Übereinstimmung der Angaben mit denjenigen der Gesuchstellenden im Verfahren N (...) die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen unbegründet seien. Die Aussagen enthielten zwar diverse Realkennzeichen, jedoch keine in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt. Sie widersprächen in mehreren zentralen Punkten denjenigen der Gesuchstellenden im Verfahren N (...). Insbesondere divergierten die Darstellung der Tätigkeiten und der weiteren Schicksale der politisch aktiven Verwandtschaft sowie diejenige der sie verfolgenden Gruppierungen. Auch die Vorbringen der Gesuchstellenden im Verfahren N (...) enthielten zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente und kaum Realkennzeichen.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Syrienkonflikt sei eine komplexe Angelegenheit, in der mindestens 1200 Gruppierungen kämpften. Prägend sei die Nichtberücksichtigung des Schutzes von Zivilisten. Viele der kriegsführenden Parteien seien der Ansicht, dass alle Personen, die nicht für sie kämpften, ihre Feinde seien. Viele Zivilisten seien gezwungen, Position zu beziehen, was sich durch die Lage der Palästinenser in Syrien zeige. Der syrische Staat sei lange Zeit eine Schutzmacht für sie gewesen, sie hätten in Syrien umfassende Rechte erhalten und hätten im Flüchtlingslager Jarmuk ein kleines Palästina bilden können. Als der Konflikt begonnen habe, hätten viele Palästinenser versucht, neutral zu bleiben, womit sie den Zorn des Regimes und der Opposition auf sich gezogen hätten. In der Folge hätten sich viele Palästinenser der Opposition angeschlossen. Gegenpol dazu sei die PFLP-GC unter Ahmed Jibril gewesen. Ungefähr ab Spätsommer 2012 habe sich diese mit der FSA Gefechte um Jarmuk geliefert. Jarmuk sei von der FSA im Dezember 2012 eingenommen worden.

E. 4.2.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren sollte nicht unabhängig von demjenigen im Verfahren N (...) behandelt werden. Zur Illustration der Familienverhältnisse werde eine Übersicht beigelegt. Drei Verwandte des Beschwerdeführers hätten sich als Mitglieder der PFLP-GC für die palästinensischen Anliegen eingesetzt. Zwei seien Ahmad Jibril nahe gestanden. Nach Gefechten im Dezember 2012 um das Flüchtlingslager Jarmuk seien die Anhänger der PFLP-GC von der al-Nusra-Front und der FSA gesucht worden. H._______ sei in der Nähe des Flüchtlingslagers von der FSA ins Bein geschossen worden. I._______ und D._______ seien wegen der Tätigkeit von J._______verhaftet und gefoltert worden. J._______ sei in den Kämpfen als Geisel genommen worden, mit Hilfe der PFLP-GC sei er freigekommen und in den Libanon geflohen. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit von Oppositionskräften ein- bis zweimal kontrolliert und befragt worden.

E. 4.2.3 Vorliegendes Verfahren sei in einem Expressverfahren in geraffter Form und mittels einer bloss punktuellen Befragung, die für beide Ehepartner am gleichen Tag stattgefunden habe, durchgeführt worden. Dieses Vorgehen sei nicht geeignet, um Fälle prüfen zu können, die eine gewisse Komplexität aufwiesen und bei denen in Bezug auf die rechtliche Beurteilung Fragen offen blieben. Dies sei im Hinblick auf Art. 6 TestV problematisch, da den Beschwerdeführenden aufgrund der Teilnahme an der Testphase Nachteile erwachsen könnten. Vorliegend sei den Beschwerdeführenden durch die Durchführung des Expressverfahrens ein Rechtsnachteil widerfahren. Vergleiche man die Darstellung der Familienverhältnisse mit den Sachverhaltsabklärungen und der Würdigung der Vorinstanz werde deutlich, dass es derselben nicht gelungen sei, die Komplexität der Familienverhältnisse in zureichender Form zu erfassen. Dies obwohl in Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung durch die Assoziation des Familiennamens die Erfassung der Familienverhältnisse ein entscheidendes Element der Würdigung wäre.

E. 4.2.4 Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Verfügung nicht von der PFLP, sondern von der PFLP-GC hätte gesprochen werden sollen, da letztere unter dem Kommando von Ahmed Jibril stehe. Es sei fraglich, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführenden seien nicht Mitglieder dieser Organisation gewesen, weshalb sie sich nur insoweit damit auseinandergesetzt hätten, als sie davon indirekt betroffen worden seien. Ihre Aussagen seien deshalb nicht als oberflächlich zu werten, zumal keine Nachfragen gestellt worden seien. Der Vorinstanz scheine entgangen zu sein, dass sie sehr wohl angegeben hätten, kontrolliert und behelligt worden zu sein. Die Beschwerdeführenden seien in E._______ geblieben, da die Mieten an "sicheren" Orten zu hoch gewesen seien. Sie hätten sich die Mieten in Damaskus nicht leisten können. Der Beschwerdeführerin sei die Aufschrift auf dem Wagen, mit dem die Männer in der fraglichen Nacht vorgefahren seien, aufgefallen, weshalb sie davon ausgegangen sei, diese hätten der al-Nusra-Front angehört. Der Beschwerdeführer habe diese Aufschrift nicht bemerkt; er erinnere sich daran, dass es sich um einen Geländewagen gehandelt habe und sei deshalb davon ausgegangen, es handle sich um Anhänger der Ahrar al-Scham. Zu den an jenem Abend anwesenden Personen sei festzuhalten, dass mehrere Personen übereinstimmend genannt worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich in erster Linie an das brutale Eindringen und das Abführen seiner Brüder erinnert und nicht daran, wer von der Familie anwesend gewesen sei. Er gehe davon aus, dass er auch mitgenommen worden wäre, falls er sich der Abführung seines Bruders widersetzt hätte. Der vermeintliche Widerspruch hinsichtlich der Freilassung des Bruders sei auf die unpräzise Fragestellung zurückzuführen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hätten sich auf die Freilassung und nicht auf die Geldübergabe bezogen. Erst bei der Anhörung der Beschwerdeführerin sei klar geworden, dass die Geldübergabe separat stattgefunden haben müsse. Bezüglich der Flucht aus E._______ habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, dass ihr Mann einen Schlepper engagiert habe. Zur Frage der Aufenthaltsbewilligung werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen. Zu den Widersprüchen sei zu erwähnen, dass aus den Anhörungsprotokollen der Beschwerdeführenden und ihren Verwandten (Verfahren N [...]) oft nicht klar werde, von welchen Cousins und Onkeln die Rede sei. Beide hätten von schweren Übergriffen an Cousins berichtet und die Angaben zur Verhaftung von D._______ stimmten überein. Ihre Verwandten seien nicht so nahe am Geschehen gewesen wie sie, sie hätten sich nur wenige Monate in E._______ aufgehalten. In Bezug auf die verfolgenden Gruppierungen sei zu erwähnen, dass bei Übergriffen von maskierten Personen nicht leicht festzustellen sei, mit wem man es zu tun habe. Den Aussagen der Beschwerdeführenden seien etliche Realkennzeichen zu entnehmen, und die Kernaussagen stimmten mit denen ihrer Verwandten überein. Im Ergebnis seien die Ängste und Befürchtungen der Beschwerdeführenden als überwiegend wahrscheinlich zu erachten.

E. 4.2.5 Die Beschwerdeführenden machten eine Reflexverfolgung aufgrund des politischen Engagements des Bruders des Beschwerdeführers D._______ und seines Cousins J:_______ geltend. Sie hätten deren Festnahme hautnah miterlebt. D._______ sei gefoltert worden, vier Cousins sei es ähnlich ergangen. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht nur aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien. Die subjektive Komponente der begründeten Furcht sei erfüllt, da sie grosse Angst vor einer Verhaftung durch die FSA, die Ahrar al-Scham und die al-Nusra-Front gehabt hätten. Sie seien Palästinenser und somit gemäss einem UNHCR-Bericht vom 22. Oktober 2013 als besonders verletzlich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner Herkunft ein erhöhtes Risikoprofil auf. Dieses erhöhe sich durch die Verwandtschaft mit Personen, die sich für die PFLP-GC positioniert hätten. Es bestünden erhebliche Hinweise darauf, dass ihre Familie als Unterstützer des syrischen Regimes wahrgenommen werde. Familienmitglieder von Unterstützern des Regimes wiesen gemäss UNHCR-Bericht vom 22. Oktober 2013 ebenfalls ein erhöhtes Risikoprofil auf und erfüllten mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Damit sei die Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv begründet.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführenden hätten von der Schweizer Auslandvertretung in Beirut Einreisevisa erhalten, weshalb die Zuständigkeit der Schweiz, die Asylanträge im nationalen Verfahren zu behandeln, nicht in Frage gestellt gewesen sei. Aus diesem Grund sei beschlossen worden, eine verkürzte Erstbefragung durchzuführen und in unmittelbarem Anschluss daran eine reguläre Anhörung zur Sache gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV folgen zu lassen. Dieses Vorgehen sei der Rechtsvertretung frühzeitig mitgeteilt worden. Im Anschluss seien sämtliche entscheidrelevanten Fragen geklärt gewesen, weshalb dem Verfassen des Entscheids nichts entgegengestanden habe. Dass den Beschwerdeführenden durch das gewählte Vorgehen kein Nachteil entstanden sei, werde dadurch ersichtlich, dass die Rechtsvertretung dies weder im Rahmen der Befragungen noch im Zuge ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung zum Ausdruck gebracht habe. Die Rechtsvertretung habe auch keine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts moniert. Den Beschwerdeführenden sei somit kein Nachteil erwachsen.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Schlussfolgerung des SEM, den Beschwerdeführenden sei durch die Durchführung des Expressverfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen sei zu widersprechen. Anlässlich der Besprechung zur Wahrnehmung des Replikrechts habe sich der Verdacht erhärtet, das syrische Regime mobilisiere die Reserve. Syriaday habe berichtet, dass Reservisten mit den Jahrgängen 1980 bis 1987 eingezogen würden. Der Beschwerdeführer habe berichtet, das syrische Regime verspreche Gemeinden gegen die Auslieferung von Reservisten Waffenruhe. Jairoud-TV publiziere Namen von Reservisten, die eingezogen werden sollten, auf Facebook. Diese Indizien erhöhten das Risikoprofils des Beschwerdeführers weiter. Vor dem Hintergrund des Gesagten könne von einer rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts nicht die Rede sein. Die Rechtsvertretung habe von Beginn an auf Leitungsebene Bedenken gegen die Durchführung von Expressverfahren geäussert und vorliegend eine ausführliche Stellungnahme verfasst. In dieser sei deutlich gemacht worden, dass die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden als unbegründet erachtet und die Asylrelevanz ihrer Vorbringen als gegeben erachtet worden seien. Die nachfolgenden Gespräche mit den Beschwerdeführenden hätten diesen Eindruck untermauert. Es sei im Übrigen nicht Aufgabe der Rechtsvertretung, den Sachverhalt abzuklären.

E. 5 In der Beschwerde wird gerügt, die Behandlung des vorliegenden Asylverfahrens in einem Bundeszentrum in einem "Expressverfahren" habe für die Beschwerdeführenden einen Nachteil mit sich gebracht. Der Vor-instanz sei es in einem Tag nicht gelungen, die Komplexität der Familienverhältnisse in zureichender Form zu erfassen. Dies obschon in Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung die Erfassung der Familienverhältnisse ein entscheidendes Element der rechtlichen Würdigung gewesen wäre. In der Stellungnahme wird angeführt, der Vorinstanz seien noch weitere entscheidrelevante Aspekte entgangen, da das syrische Regime die Reserve mobilisiere. Insofern die Beschwerdeführenden davon ausgehen, das SEM habe ihre komplexen Familienverhältnisse nicht erfassen können, ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung explizit auf die beiden Verwandten Bezug genommen wird, die im Dienst der PFLP-GC gestanden hätten. Das SEM hat zwar in der angefochtenen Verfügung anstelle der korrekten Bezeichnung PFLP-GC die Abkürzung PFLP verwendet - wobei es sich um einen Redaktionsfehler handeln dürfte - jedoch zutreffend erwähnt, dass die Aktivitäten der Verwandten, die in dieser Gruppierung tätig gewesen seien, zu Problemen mit der FSA und dschihadistisch-salafistischen Organisationen geführt habe. Ebenso erfasste das SEM, dass ein Bruder des Beschwerdeführers, der in E._______ bei seiner Familie auf Urlaub gewesen sei, von salafistischen Kämpfern verschleppt worden und auch ein weiterer Bruder von diesen mitgenommen worden sei. Das SEM hat somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die familiären Verhältnisse, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Relevanz sind, korrekt erfasst. Die Rechtsvertreterin stellte an der Anhörung der Beschwerdeführenden zusätzliche Fragen und bestätigte am Ende der Befragung unterschriftlich, sie habe keine weiteren Fragen, die sie den Beschwerdeführenden stellen möchte (act. A19/12 S. 12, A20/9 S. 9). Insbesondere fragte sie den Beschwerdeführer, ob es möglich gewesen wäre, dass er in den Militärdienst eingezogen würde, da er der Reserve zugeteilt sei, was dieser bejahte. Da der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise dafür hatte, dass er eingezogen worden wäre, und dieser Umstand - wie nachfolgend erörtert wird - vorliegend asylrechtlich nicht relevant wäre, ist auch diesbezüglich nicht von einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen. In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 wurde nicht vorgebracht, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt worden sei. Dem Standpunkt der Rechtsvertreterin, es sei nicht Aufgabe der Rechtsvertretung, den Sachverhalt abzuklären, kann grundsätzlich beigepflichtet werden. Es ist indessen im Verfahren im Bundeszentrum (Testphasenbetrieb) mit Aufgabe der Rechtsvertretung, im Interesse ihrer Mandantschaft bei der Erhebung des Sachverhalts insofern mitzuwirken, als sie die Mandanten darauf hinweist, alle Fluchtgründe zu nennen, und dazu allenfalls ergänzende Fragen zu stellen. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung nicht behauptet, die Rechtsvertretung hätte den Sachverhalt erstellen müssen, sondern darauf hingewiesen, diese habe im vorliegenden Verfahren bis zum Erlass der Verfügung nicht moniert, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Dies wäre indessen deren Pflicht, sollte sie davon ausgehen, das Verfahren sei nicht entscheidreif, weil wesentliche Sachverhaltselemente nicht hätten abgeklärt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage davon aus, der Sachverhalt habe vorliegend richtig und vollständig abgeklärt werden können. Insgesamt gesehen sind den Beschwerdeführenden durch die Zuweisung in ein Zentrum des Bundes und der Teilnahme an der Testphase keine Nachteile erwachsen. Der Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen bestand für die Vor-instanz kein Grund, das vorliegende Verfahren nicht im Verfahrenszentrum Zürich im Rahmen der Testphase weiterzuführen, weshalb auch der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, Expressverfahren zu unterlassen, in Bezug auf das vorliegende Verfahren abzuweisen ist.

E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 6.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass in den Aussagen der Beschwerdeführenden mehrere Widersprüche bestehen, die diese in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 und der Beschwerde auszuräumen versuchten. Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, seine beiden Brüder seien von Leuten der Ahrar al-Scham mitgenommen worden (act. A19/12 S. 2), die Beschwerdeführerin sagte, es seien Leute der al-Nusra-Front gewesen (act. A20/9 S. 4). Die Erklärung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe eine Aufschrift auf den Autos gesehen, die auf die al-Nusra-Front hingedeutet habe, die dem Beschwerdeführer entgangen sei, ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer brachte nämlich vor, der Imam der Moschee habe seine Eltern zum Gemeindepräsidenten gebracht, der gute Beziehungen zu allen Seiten habe. Sie hätten erfahren, dass seine Brüder bei der Ahrar al-Scham seien, deren Verantwortlicher K._______ sei (act. A19/12 S. 2). Er führte des Weiteren aus, er sei zusammen mit seinem Bruder zu diesen Leuten gegangen und K._______ habe mit ihnen gesprochen (act. A19/12 S. 3 und 7). Seinen Aussagen gemäss will er somit gewusst haben, wer seine Brüder an besagtem Abend mitgenommen hat, zumal mit dem Verantwortlichen der Ahrar al-Scham gesprochen haben will. Der Beschwerdeführer gab an, sie hätten E._______ mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Den ersten Teil der Strecke hätten sie über einen "Hinterweg" gemacht, danach seien sei auf den normalen Autobahnen gefahren, auf denen sie von Regierungskräften kontrolliert worden seien. Er habe einen Schlepper genommen, weil es auf den normalen Strecken Kontrollstellen der Ahrar al-Scham gebe (act. A19/12 S. 7). Die Beschwerdeführerin schilderte, sie hätten E._______ mit einem Bus verlassen, den sie einmal hätten wechseln müssen. Sie seien durch Kontrollstellen des Regimes gefahren; von der Opposition seien sie nicht kontrolliert worden, da diese keine fixen Kontrollstellen habe (act. A20/9 S. 6). Die in der Beschwerde gegebene Erklärung, die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass ihr Ehemann einen Schlepper verpflichtet habe, vermag die abweichenden Aussagen nicht zu relativieren. So sind die Angaben der Beschwerdeführenden zum Vorhandensein von Kontrollstellen der Opposition nicht übereinstimmend und der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zu seiner Ehefrau nicht davon berichtet, mit einem Bus gefahren zu sein, den sie hätten wechseln müssen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Beschwerdeführenden nicht mit der von ihnen geltend gemachten Bedrohungssituation in Übereinstimmung zu bringen ist. So haben sie sich eigenen Aussagen gemäss längere Zeit in einem von der Opposition kontrollierten Gebiet aufgehalten, obwohl sie sich vor dieser gefürchtet hätten. Ihren Schilderungen ist zudem zu entnehmen, dass die oppositionellen Gruppierungen mehrfach die Gelegenheit gehabt hätten, ihnen etwas anzutun, falls sie dies beabsichtigt hätten. Der Hinweis in der Beschwerde, die Mieten an Orten, die "sicher" gewesen wären, seien für die Beschwerdeführenden zu hoch gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits wird, wer sich ernsthaft an Leib und Leben bedroht fühlt, nicht am Ort der drohenden Gefahr bleiben, weil dort die Mieten bezahlbar sind, anderseits haben die Beschwerdeführenden an unter Kontrolle des Regimes stehenden Orten Verwandte gehabt, bei denen sie bei akut drohender Gefahr zumindest vorübergehend Unterschlupf gefunden hätten. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er wäre von den Oppositionellen auch abgeführt worden, falls er sich der Mitnahme seines Bruders D._______ ebenso wie sein Bruder E._______ widersetzt hätte. Dies ist zwar nicht auszuschliessen, indessen sind den Aussagen der Beschwerdeführenden deutliche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Oppositionellen nicht darauf aus waren, die Angehörigen der Familie L._______ unbesehen deren eigener Aktivitäten zu verfolgen. D._______ sei von ihnen mitgenommen worden, weil er auf Seiten des Regimes Dienst leistete. E._______ sei mitgenommen worden, weil er den Oppositionellen erklärt habe, diese dürften D._______ nicht ohne ihn abführen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden sei E._______ kurz darauf freigelassen worden, was bestätigt, dass die Oppositionellen an ihm ebenso wenig ein Verfolgungsinteresse hatten wie am Beschwerdeführer.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des vorstehend Gesagten zur Auffassung, dass die von der Vorinstanz gehegten Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden berechtigt sind. Es schliesst zwar nicht aus, dass einzelne Angehörige der Familie L._______ von Oppositionellen aufgrund ihrer Positionierung auf der Seite des syrischen Regimes behelligt beziehungsweise gesucht worden sein könnten, gelangt indessen zur Auffassung, dass die Beschwerdeführenden ihre eigene, davon abgeleitete Bedrohungssituation überzeichnet haben.

E. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer schilderte, dass die Lage in G._______ schwieriger geworden sei, nachdem die PFLP-GC dort Kontrollstellen eingerichtet habe. Dann sei G._______ von der Opposition angegriffen worden und es habe eine Blockade gegeben. Nach der Bombardierung der Moschee, in der sie sich aufgehalten hätten, hätten sie G._______ verlassen. Anschliessend hätten sie mehrere Monate friedlich in E._______ gelebt, bis das Dorf bombardiert worden sei (act. A19/12 S.1 f.). Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Aussagen (act. A20/9 S. 1 f.) Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht befunden, dass die den Beschwerdeführenden aus der Bürgerkriegssituation entstandenen Nachteile mangels Zielgerichtetheit praxisgemäss asylrechtlich nicht relevant sind. Die von ihnen geschilderten Nachteile (Situation in G._______ und E._______, insbesondere Bombardierungen und Gefechte) sind als Folgen der allgemeinen Gewalt- und Bürgerkriegssituation in Syrien zu qualifizieren, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hat.

E. 7.3 Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, Mitglieder der Familie L._______ seien an den Kontrollstellen der Opposition angehalten und befragt worden. Er selbst sei zweimal kontrolliert worden, einmal in Begleitung seiner Frau (act. A19/12 S. 3). Auf Nachfrage, ob er aufgrund der politischen Aktivitäten seines Cousins oder seines Bruders persönlich Probleme gehabt habe, bestätigte er, er habe nur zweimal Probleme gehabt, als er an Kontrollstellen überprüft worden sei (act. A19/12 S. 4). Als sein Bruder D._______, der Dienst bei der syrischen Armee leiste, einmal in Zivilkleidung auf Besuch gekommen sei, sei er von Leuten der Ahrar al-Scham mitgenommen worden. Durch Vermittlung des Gemeindepräsidenten sei D._______ freigelassen worden. Zirka zwei Monate, nachdem sie nach E._______ gezogen seien, sei dieses in die Hände der Opposition gefallen. Die Beschwerdeführerin sagte bei der BzP, Mitglieder der Familie L._______ seien bei der palästinensischen Befreiungsarmee; diese würden von der Ahrar al-Scham und der al-Nuzra-Front verfolgt (act. A18/11 S. 7). Den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer jemals konkret bedroht oder gar angegriffen wurden. Der Beschwerdeführer sagte zwar aus, Angehörige der Familie L._______ - darunter auch er - seien an Kontrollstellen angehalten und befragt worden, seinen Aussagen ist aber auch zu entnehmen, dass seine beiden Brüder in den Händen der potenziellen Verfolger waren und wieder freigelassen wurden. Er hielt sich in G._______ und in E._______ während längerer Zeit in von der Opposition kontrollierten Gebieten auf, ohne dass er konkret an Leib und Leben bedroht worden wäre. Auch in der Nacht, in der Mitglieder einer oppositionellen Gruppierung seine beiden Brüder mitgenommen hätten, wurde ihm nichts angetan. Sein Bruder E._______ sei zudem nur mitgenommen worden, weil er den Oppositionellen gesagt habe, sie dürften seinen Bruder D._______ nicht alleine mitnehmen. Den Aussagen der Beschwerdeführenden ist somit zu entnehmen, dass die Kämpfer der Opposition mehrere Mitglieder der Familie L._______ hätten festnehmen oder töten können, dies jedoch nicht taten. Das Bestehen einer den Angehörigen des Cousins, der auf Seiten von Ahmed Jibril aktiv gewesen sei beziehungsweise des Bruders des Beschwerdeführers, der für das Regime Militärdienst geleistet habe, generell drohenden Reflexverfolgung kann somit nicht bejaht werden.

E. 7.4 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden gehörten als Palästinenser gemäss dem Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 einer Risikogruppe an, ist festzustellen, dass sie anlässlich ihrer Anhörung nicht geltend machten, aufgrund ihrer Abstammung ernsthafte Probleme gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer sagte zwar, er habe als in Syrien geborener Palästinenser keine Rechte gehabt, räumte aber ein, er habe ein normales Leben geführt (act. A19/12 S. 1). Aus der allgemeinen Situation der Palästinenser in Syrien kann nicht geschlossen werden, diese seien generell gefährdet, asylrechtlich relevante Verfolgung zu erleiden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon aus, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Engagements von Verwandten von der Opposition gezielt gesucht wurden (vgl. vorstehend unter 6.3). Demnach kann auch in Anbetracht der Aktivitäten von ihren Familienangehörigen nicht davon ausgegangen werden, ihnen drohe bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund ihrer palästinensischen Abstammung asylrechtlich relevante Verfolgung.

E. 7.5 In der Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 wird vorgebracht, der Verdacht habe sich erhärtet, dass das syrische Regime die Reserve mobilisiere. Diesbezüglich ist zunächst auf den zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 zu verweisen. Darin gelangte dieses in Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer stand den Akten zufolge vor seiner Ausreise nicht im Visier der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte und hat gemäss aktueller Aktenlage bisher keinen Marschbefehl erhalten. Seine Familienangehörigen sollen nicht auf Seiten der Opposition, sondern auf Seiten des Regimes beziehungsweise regimenaher Gruppierungen tätig gewesen sein. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er als Refraktär oder Dienstverweigerer aus politischen Gründen betrachtet wird, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien auch keine mit der Militärdienstpflicht in Zusammenhang stehende Bestrafung oder unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun­gen in den auf Beschwerdeebene verfassten Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6479/2014 Urteil vom 17. September 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Ohne Nationalität, alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 / (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Palästinenser (staatenlos) mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen Syrien am 19. Februar 2014 und hielten sich anschliessend im Libanon auf. Am 16. September 2014 gelangten sie in die Schweiz, wo sie am 30. September 2014 um Asyl nachsuchten. A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2014 mit, sie würden in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 17. Oktober 2014 die Befragungen zur Person (BzP) durch. Sie wurden zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt. A.d Am 17. Oktober 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein in Syrien geborener Palästinenser und (...)k aufgewachsen. Sie hätten keine Rechte gehabt, aber er habe ein normales Leben geführt. Er habe für die palästinensische Befreiungsarmee Dienst geleistet. Die palästinensische Front/allgemeine Direktion (Volksfont für die Befreiung Palästinas - Generalkommando [PFLP-GC]), die auf Seiten Assads stehe, habe (...) die Oberhand gewonnen. Dann sei die Opposition gekommen und habe das syrische Militär (...) angegriffen; danach habe eine Blockade eingesetzt. Die Situation sei sehr schwierig geworden. Einer seiner Cousins und ein Onkel hätten der allgemeinen Direktion angehört, weshalb sie als Familie Probleme gehabt hätten. Sie seien bei Kontrollstellten der Opposition immer wieder befragt worden. Ein anderer Cousin sei drei Tage lang verschwunden und sie hätten einiges unternehmen müssen, um ihn freizubekommen. Die Opposition habe seine Familie angegriffen und das Regime habe (...) bombardiert. Als die Moschee, in der sie sich aufgehalten hätten, bombardiert worden sei, habe seine schwangere Ehefrau Blut verloren; sie hätten (..) am folgenden Tag verlassen. Er sei mit seiner Familie nach E._______ gegangen, wo sie einige Monate in Frieden gelebt hätten. Nach dem Rückzug der Opposition sei der Ort vom syrischen Militär bombardiert worden. In dieser Zeit sei sein Bruder D._______ aus der syrischen Armee desertiert. Er sei einige Monate bei ihnen geblieben, dann habe es eine Amnestie gegeben. Er sei wieder eingerückt und habe sich später telefonisch gemeldet; er sei zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Nach sechs Monaten habe er wieder Dienst leisten müssen. Als er einige Tage auf Urlaub bei ihnen gewesen sei, seien Leute der Ahrar Al-Scham (zur Freien Syrischen Armee [FSA] zugehörige Gruppierung) gekommen und hätten seine Brüder D._______ und E._______ mitgenommen. E._______ sei nach sechs Stunden befreit worden. Mit Hilfe des Gemeindepräsidenten sei auch D._______ freigekommen. Sie hätten einen Anruf erhalten und hätten den Ausweis und die Urlaubsbestätigung von D._______ mitbringen müssen. Sie hätten eine Busse bezahlen und sein Bruder habe sich verpflichten müssen, nicht zur syrischen Armee zurückzukehren. Man habe ihnen gesagt, falls D._______, der gefoltert worden sei, diese Verpflichtung missachte, könne man die anderen Brüder mitnehmen. Nach einigen Tagen hätten sie beschlossen, den Ort zu verlassen. Sie hätten bei einem Cousin in F._______ gewohnt und D._______ habe wieder einrücken müssen. Zusammen mit zwei anderen Brüdern habe er Syrien verlassen. Er sei von den Oppositionskräften zweimal kontrolliert worden. Einer seiner Cousins sei in der Garde von E._______ Gibril, einer palästinensischen Miliz, die regierungstreu sei. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Opposition mehrmals gekommen sei, um zu erfahren, wo der Soldat (der Bruder D._______; Anmerkung des Gerichts) sei. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, nach Ausbruch des Krieges hätten die Probleme (...) begonnen. Die Männer ihrer Familie seien von der al-Nusra-Front und der Ahrar Al-Scham verfolgt worden. Ein Cousin und ein Onkel ihres Mannes seien Mitglieder der Allgemeinen Direktion gewesen, weshalb ihre Familie von Oppositionsgruppen verfolgt worden sei. Einige Familienmitglieder seien an Kontrollstellen angehalten, befragt und manchmal festgenommen worden, da deren Namen auf Listen gestanden seien. Sie persönlich sei an Kontrollstellen zweimal durchsucht worden. Nach einem Bombenangriff seien sie nach E._______ gezogen. Zwei ihrer Cousins seien im Krieg verletzt worden. Auch ihr neuer Wohnort sei vom Krieg nicht verschont geblieben. Nach einem Bombenangriff der Regierung im Juni 2013 habe die Opposition die Kontrolle über E._______ übernommen. Einer ihrer Schwager sei Soldat bei der palästinensischen Befreiungsarmee. Wegen ihm seien bewaffnete Leute gekommen, die ihn und seinen ältesten Bruder mitgenommen hätten. Der älteste Bruder sei geschlagen, aber kurz nach der Mitnahme freigelassen worden. Der Soldat sei gefoltert und nach Intervention des Gemeindepräsidenten freigelassen worden. Nachdem ihr Schwager in den Dienst zurückgekehrt sei, hätten sie ihn nicht mehr gesehen. Zwei seiner Brüder seien aus E._______ geflohen. Sie hätten von ihrer Schwester erfahren, dass sie sie in die Schweiz einladen wolle. Da sie für ihren Schwiegervater keine Medikamente hätten beschaffen können, seien sie nach D._______ gezogen. Später seien sie in den Libanon gereist, von wo aus sie in die Schweiz gelangt seien. A.e Die Beschwerdeführenden gaben mehrere Dokumente ab: ihre syrischen Reisedokumente, ihre Identitätskarten, ein Familienbüchlein und eine Aufenthaltsbestätigung für E._______. A.f Am 22. Oktober 2014 erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machten von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 Gebrauch. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. November 2014 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, Expressverfahren zu unterlassen oder zumindest abzubrechen, wo sich diese nicht als zweckmässig erwiesen. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die für ihn ausgestellte Aufenthaltsbewilligung von E._______ zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten betreffend die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere Berichte über die Lage in Syrien und eine Grafik über die Familienverhältnisse der Beschwerdeführenden bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2014 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 an ihren Anträgen fest. Sie beantragten erneut Einsicht in die für den Beschwerdeführer ausgestellte Aufenthaltsbewilligung von E._______. Der Stellungnahme lagen ein Bericht von Jairoud-TV, eine Namensliste von Einzuberufenden und die Kopie des Militärausweises von D._______ bei. G. Der Instruktionsrichter übermittelte den Beschwerdeführenden am 5. August 2015 eine Kopie der vom Beschwerdeführer eingereichten Aufenthaltsbestätigung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zu den politischen Tätigkeiten ihrer Verwandten sowie die Beschreibung der PFLP und deren Ziele unbestimmt und oberflächlich seien. Da diese Grund der eigenen Verfolgung gewesen sein sollen, hätte eine vertiefte Auseinandersetzung damit erwartet werden können. Sie hätten nicht erklären können, weshalb sie trotz Kontrollen durch Einheiten der Opposition in G._______ von dieser nicht behelligt worden seien. Sie hätten auch nicht zu begründen vermögen, weshalb sie trotz angeblicher Verfolgung durch weite Teile der Opposition in E._______ geblieben seien, nachdem dieses in oppositionelle Hände gefallen sei. Ihre Aussagen zur Nacht, in der maskierte Männer ins Haus eingedrungen seien, hätten sich widersprochen. Sie hätten verschiedene Organisationen angegeben, denen diese angehört hätten, und hätten unterschiedliche Familienmitglieder angegeben, die anwesend gewesen seien. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb der Beschwerdeführer unbehelligt geblieben sei. Er habe gesagt, er sei anwesend gewesen, als sein Bruder freigelassen worden sei, die Beschwerdeführerin habe gesagt, ihre Väter hätten diesen in Empfang genommen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, ein Schlepper habe sie aus E._______ geführt, während die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie hätten den Weg unbegleitet mit dem Bus zurückgelegt. Schliesslich seien auch die Aussagen zur eingereichten Aufenthaltsbewilligung von E._______ nicht überzeugend. Die geltend gemachte Verfolgung durch die FSA, die al-Nusra-Front oder die Ahrar al-Scham sei somit nicht glaubhaft. 4.1.2 Bei der Vertreibung der Beschwerdeführerin aus G._______, ihrer Verletzung bei einem Luftangriff und der verheerenden Sicherheitslage in E._______ handle es sich um nicht gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen. 4.1.3 Es lägen keine Anzeichen vor, dass die Volksgruppe der Palästinenser in Syrien allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten staatlichen Verfolgung unterliegen würde. Auch aus den Akten ergäben sich keine konkreten Hinweise, dass die syrischen Behörden zielgerichtet gegen die Beschwerdeführenden vorgegangen seien. Sie hätten gesagt, sie seien nie in Konflikt mit den staatlichen Behörden geraten. Das SEM gelange zum Schluss, dass kein Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung bestehe. 4.1.4 Die Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 23. Oktober 2014 könnten keine nennenswerte Klärung schaffen. Die Rechtsvertretung merke an, dass angesichts der zahlreichen Realkennzeichen in den Aussagen und der Übereinstimmung der Angaben mit denjenigen der Gesuchstellenden im Verfahren N (...) die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen unbegründet seien. Die Aussagen enthielten zwar diverse Realkennzeichen, jedoch keine in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt. Sie widersprächen in mehreren zentralen Punkten denjenigen der Gesuchstellenden im Verfahren N (...). Insbesondere divergierten die Darstellung der Tätigkeiten und der weiteren Schicksale der politisch aktiven Verwandtschaft sowie diejenige der sie verfolgenden Gruppierungen. Auch die Vorbringen der Gesuchstellenden im Verfahren N (...) enthielten zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente und kaum Realkennzeichen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Syrienkonflikt sei eine komplexe Angelegenheit, in der mindestens 1200 Gruppierungen kämpften. Prägend sei die Nichtberücksichtigung des Schutzes von Zivilisten. Viele der kriegsführenden Parteien seien der Ansicht, dass alle Personen, die nicht für sie kämpften, ihre Feinde seien. Viele Zivilisten seien gezwungen, Position zu beziehen, was sich durch die Lage der Palästinenser in Syrien zeige. Der syrische Staat sei lange Zeit eine Schutzmacht für sie gewesen, sie hätten in Syrien umfassende Rechte erhalten und hätten im Flüchtlingslager Jarmuk ein kleines Palästina bilden können. Als der Konflikt begonnen habe, hätten viele Palästinenser versucht, neutral zu bleiben, womit sie den Zorn des Regimes und der Opposition auf sich gezogen hätten. In der Folge hätten sich viele Palästinenser der Opposition angeschlossen. Gegenpol dazu sei die PFLP-GC unter Ahmed Jibril gewesen. Ungefähr ab Spätsommer 2012 habe sich diese mit der FSA Gefechte um Jarmuk geliefert. Jarmuk sei von der FSA im Dezember 2012 eingenommen worden. 4.2.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren sollte nicht unabhängig von demjenigen im Verfahren N (...) behandelt werden. Zur Illustration der Familienverhältnisse werde eine Übersicht beigelegt. Drei Verwandte des Beschwerdeführers hätten sich als Mitglieder der PFLP-GC für die palästinensischen Anliegen eingesetzt. Zwei seien Ahmad Jibril nahe gestanden. Nach Gefechten im Dezember 2012 um das Flüchtlingslager Jarmuk seien die Anhänger der PFLP-GC von der al-Nusra-Front und der FSA gesucht worden. H._______ sei in der Nähe des Flüchtlingslagers von der FSA ins Bein geschossen worden. I._______ und D._______ seien wegen der Tätigkeit von J._______verhaftet und gefoltert worden. J._______ sei in den Kämpfen als Geisel genommen worden, mit Hilfe der PFLP-GC sei er freigekommen und in den Libanon geflohen. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit von Oppositionskräften ein- bis zweimal kontrolliert und befragt worden. 4.2.3 Vorliegendes Verfahren sei in einem Expressverfahren in geraffter Form und mittels einer bloss punktuellen Befragung, die für beide Ehepartner am gleichen Tag stattgefunden habe, durchgeführt worden. Dieses Vorgehen sei nicht geeignet, um Fälle prüfen zu können, die eine gewisse Komplexität aufwiesen und bei denen in Bezug auf die rechtliche Beurteilung Fragen offen blieben. Dies sei im Hinblick auf Art. 6 TestV problematisch, da den Beschwerdeführenden aufgrund der Teilnahme an der Testphase Nachteile erwachsen könnten. Vorliegend sei den Beschwerdeführenden durch die Durchführung des Expressverfahrens ein Rechtsnachteil widerfahren. Vergleiche man die Darstellung der Familienverhältnisse mit den Sachverhaltsabklärungen und der Würdigung der Vorinstanz werde deutlich, dass es derselben nicht gelungen sei, die Komplexität der Familienverhältnisse in zureichender Form zu erfassen. Dies obwohl in Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung durch die Assoziation des Familiennamens die Erfassung der Familienverhältnisse ein entscheidendes Element der Würdigung wäre. 4.2.4 Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Verfügung nicht von der PFLP, sondern von der PFLP-GC hätte gesprochen werden sollen, da letztere unter dem Kommando von Ahmed Jibril stehe. Es sei fraglich, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführenden seien nicht Mitglieder dieser Organisation gewesen, weshalb sie sich nur insoweit damit auseinandergesetzt hätten, als sie davon indirekt betroffen worden seien. Ihre Aussagen seien deshalb nicht als oberflächlich zu werten, zumal keine Nachfragen gestellt worden seien. Der Vorinstanz scheine entgangen zu sein, dass sie sehr wohl angegeben hätten, kontrolliert und behelligt worden zu sein. Die Beschwerdeführenden seien in E._______ geblieben, da die Mieten an "sicheren" Orten zu hoch gewesen seien. Sie hätten sich die Mieten in Damaskus nicht leisten können. Der Beschwerdeführerin sei die Aufschrift auf dem Wagen, mit dem die Männer in der fraglichen Nacht vorgefahren seien, aufgefallen, weshalb sie davon ausgegangen sei, diese hätten der al-Nusra-Front angehört. Der Beschwerdeführer habe diese Aufschrift nicht bemerkt; er erinnere sich daran, dass es sich um einen Geländewagen gehandelt habe und sei deshalb davon ausgegangen, es handle sich um Anhänger der Ahrar al-Scham. Zu den an jenem Abend anwesenden Personen sei festzuhalten, dass mehrere Personen übereinstimmend genannt worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich in erster Linie an das brutale Eindringen und das Abführen seiner Brüder erinnert und nicht daran, wer von der Familie anwesend gewesen sei. Er gehe davon aus, dass er auch mitgenommen worden wäre, falls er sich der Abführung seines Bruders widersetzt hätte. Der vermeintliche Widerspruch hinsichtlich der Freilassung des Bruders sei auf die unpräzise Fragestellung zurückzuführen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hätten sich auf die Freilassung und nicht auf die Geldübergabe bezogen. Erst bei der Anhörung der Beschwerdeführerin sei klar geworden, dass die Geldübergabe separat stattgefunden haben müsse. Bezüglich der Flucht aus E._______ habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, dass ihr Mann einen Schlepper engagiert habe. Zur Frage der Aufenthaltsbewilligung werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen. Zu den Widersprüchen sei zu erwähnen, dass aus den Anhörungsprotokollen der Beschwerdeführenden und ihren Verwandten (Verfahren N [...]) oft nicht klar werde, von welchen Cousins und Onkeln die Rede sei. Beide hätten von schweren Übergriffen an Cousins berichtet und die Angaben zur Verhaftung von D._______ stimmten überein. Ihre Verwandten seien nicht so nahe am Geschehen gewesen wie sie, sie hätten sich nur wenige Monate in E._______ aufgehalten. In Bezug auf die verfolgenden Gruppierungen sei zu erwähnen, dass bei Übergriffen von maskierten Personen nicht leicht festzustellen sei, mit wem man es zu tun habe. Den Aussagen der Beschwerdeführenden seien etliche Realkennzeichen zu entnehmen, und die Kernaussagen stimmten mit denen ihrer Verwandten überein. Im Ergebnis seien die Ängste und Befürchtungen der Beschwerdeführenden als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. 4.2.5 Die Beschwerdeführenden machten eine Reflexverfolgung aufgrund des politischen Engagements des Bruders des Beschwerdeführers D._______ und seines Cousins J:_______ geltend. Sie hätten deren Festnahme hautnah miterlebt. D._______ sei gefoltert worden, vier Cousins sei es ähnlich ergangen. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht nur aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien. Die subjektive Komponente der begründeten Furcht sei erfüllt, da sie grosse Angst vor einer Verhaftung durch die FSA, die Ahrar al-Scham und die al-Nusra-Front gehabt hätten. Sie seien Palästinenser und somit gemäss einem UNHCR-Bericht vom 22. Oktober 2013 als besonders verletzlich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner Herkunft ein erhöhtes Risikoprofil auf. Dieses erhöhe sich durch die Verwandtschaft mit Personen, die sich für die PFLP-GC positioniert hätten. Es bestünden erhebliche Hinweise darauf, dass ihre Familie als Unterstützer des syrischen Regimes wahrgenommen werde. Familienmitglieder von Unterstützern des Regimes wiesen gemäss UNHCR-Bericht vom 22. Oktober 2013 ebenfalls ein erhöhtes Risikoprofil auf und erfüllten mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Damit sei die Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv begründet. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführenden hätten von der Schweizer Auslandvertretung in Beirut Einreisevisa erhalten, weshalb die Zuständigkeit der Schweiz, die Asylanträge im nationalen Verfahren zu behandeln, nicht in Frage gestellt gewesen sei. Aus diesem Grund sei beschlossen worden, eine verkürzte Erstbefragung durchzuführen und in unmittelbarem Anschluss daran eine reguläre Anhörung zur Sache gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV folgen zu lassen. Dieses Vorgehen sei der Rechtsvertretung frühzeitig mitgeteilt worden. Im Anschluss seien sämtliche entscheidrelevanten Fragen geklärt gewesen, weshalb dem Verfassen des Entscheids nichts entgegengestanden habe. Dass den Beschwerdeführenden durch das gewählte Vorgehen kein Nachteil entstanden sei, werde dadurch ersichtlich, dass die Rechtsvertretung dies weder im Rahmen der Befragungen noch im Zuge ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung zum Ausdruck gebracht habe. Die Rechtsvertretung habe auch keine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts moniert. Den Beschwerdeführenden sei somit kein Nachteil erwachsen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Schlussfolgerung des SEM, den Beschwerdeführenden sei durch die Durchführung des Expressverfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen sei zu widersprechen. Anlässlich der Besprechung zur Wahrnehmung des Replikrechts habe sich der Verdacht erhärtet, das syrische Regime mobilisiere die Reserve. Syriaday habe berichtet, dass Reservisten mit den Jahrgängen 1980 bis 1987 eingezogen würden. Der Beschwerdeführer habe berichtet, das syrische Regime verspreche Gemeinden gegen die Auslieferung von Reservisten Waffenruhe. Jairoud-TV publiziere Namen von Reservisten, die eingezogen werden sollten, auf Facebook. Diese Indizien erhöhten das Risikoprofils des Beschwerdeführers weiter. Vor dem Hintergrund des Gesagten könne von einer rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts nicht die Rede sein. Die Rechtsvertretung habe von Beginn an auf Leitungsebene Bedenken gegen die Durchführung von Expressverfahren geäussert und vorliegend eine ausführliche Stellungnahme verfasst. In dieser sei deutlich gemacht worden, dass die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden als unbegründet erachtet und die Asylrelevanz ihrer Vorbringen als gegeben erachtet worden seien. Die nachfolgenden Gespräche mit den Beschwerdeführenden hätten diesen Eindruck untermauert. Es sei im Übrigen nicht Aufgabe der Rechtsvertretung, den Sachverhalt abzuklären.

5. In der Beschwerde wird gerügt, die Behandlung des vorliegenden Asylverfahrens in einem Bundeszentrum in einem "Expressverfahren" habe für die Beschwerdeführenden einen Nachteil mit sich gebracht. Der Vor-instanz sei es in einem Tag nicht gelungen, die Komplexität der Familienverhältnisse in zureichender Form zu erfassen. Dies obschon in Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung die Erfassung der Familienverhältnisse ein entscheidendes Element der rechtlichen Würdigung gewesen wäre. In der Stellungnahme wird angeführt, der Vorinstanz seien noch weitere entscheidrelevante Aspekte entgangen, da das syrische Regime die Reserve mobilisiere. Insofern die Beschwerdeführenden davon ausgehen, das SEM habe ihre komplexen Familienverhältnisse nicht erfassen können, ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung explizit auf die beiden Verwandten Bezug genommen wird, die im Dienst der PFLP-GC gestanden hätten. Das SEM hat zwar in der angefochtenen Verfügung anstelle der korrekten Bezeichnung PFLP-GC die Abkürzung PFLP verwendet - wobei es sich um einen Redaktionsfehler handeln dürfte - jedoch zutreffend erwähnt, dass die Aktivitäten der Verwandten, die in dieser Gruppierung tätig gewesen seien, zu Problemen mit der FSA und dschihadistisch-salafistischen Organisationen geführt habe. Ebenso erfasste das SEM, dass ein Bruder des Beschwerdeführers, der in E._______ bei seiner Familie auf Urlaub gewesen sei, von salafistischen Kämpfern verschleppt worden und auch ein weiterer Bruder von diesen mitgenommen worden sei. Das SEM hat somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die familiären Verhältnisse, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Relevanz sind, korrekt erfasst. Die Rechtsvertreterin stellte an der Anhörung der Beschwerdeführenden zusätzliche Fragen und bestätigte am Ende der Befragung unterschriftlich, sie habe keine weiteren Fragen, die sie den Beschwerdeführenden stellen möchte (act. A19/12 S. 12, A20/9 S. 9). Insbesondere fragte sie den Beschwerdeführer, ob es möglich gewesen wäre, dass er in den Militärdienst eingezogen würde, da er der Reserve zugeteilt sei, was dieser bejahte. Da der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise dafür hatte, dass er eingezogen worden wäre, und dieser Umstand - wie nachfolgend erörtert wird - vorliegend asylrechtlich nicht relevant wäre, ist auch diesbezüglich nicht von einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen. In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 wurde nicht vorgebracht, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt worden sei. Dem Standpunkt der Rechtsvertreterin, es sei nicht Aufgabe der Rechtsvertretung, den Sachverhalt abzuklären, kann grundsätzlich beigepflichtet werden. Es ist indessen im Verfahren im Bundeszentrum (Testphasenbetrieb) mit Aufgabe der Rechtsvertretung, im Interesse ihrer Mandantschaft bei der Erhebung des Sachverhalts insofern mitzuwirken, als sie die Mandanten darauf hinweist, alle Fluchtgründe zu nennen, und dazu allenfalls ergänzende Fragen zu stellen. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung nicht behauptet, die Rechtsvertretung hätte den Sachverhalt erstellen müssen, sondern darauf hingewiesen, diese habe im vorliegenden Verfahren bis zum Erlass der Verfügung nicht moniert, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Dies wäre indessen deren Pflicht, sollte sie davon ausgehen, das Verfahren sei nicht entscheidreif, weil wesentliche Sachverhaltselemente nicht hätten abgeklärt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage davon aus, der Sachverhalt habe vorliegend richtig und vollständig abgeklärt werden können. Insgesamt gesehen sind den Beschwerdeführenden durch die Zuweisung in ein Zentrum des Bundes und der Teilnahme an der Testphase keine Nachteile erwachsen. Der Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen bestand für die Vor-instanz kein Grund, das vorliegende Verfahren nicht im Verfahrenszentrum Zürich im Rahmen der Testphase weiterzuführen, weshalb auch der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, Expressverfahren zu unterlassen, in Bezug auf das vorliegende Verfahren abzuweisen ist. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass in den Aussagen der Beschwerdeführenden mehrere Widersprüche bestehen, die diese in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 und der Beschwerde auszuräumen versuchten. Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, seine beiden Brüder seien von Leuten der Ahrar al-Scham mitgenommen worden (act. A19/12 S. 2), die Beschwerdeführerin sagte, es seien Leute der al-Nusra-Front gewesen (act. A20/9 S. 4). Die Erklärung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe eine Aufschrift auf den Autos gesehen, die auf die al-Nusra-Front hingedeutet habe, die dem Beschwerdeführer entgangen sei, ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer brachte nämlich vor, der Imam der Moschee habe seine Eltern zum Gemeindepräsidenten gebracht, der gute Beziehungen zu allen Seiten habe. Sie hätten erfahren, dass seine Brüder bei der Ahrar al-Scham seien, deren Verantwortlicher K._______ sei (act. A19/12 S. 2). Er führte des Weiteren aus, er sei zusammen mit seinem Bruder zu diesen Leuten gegangen und K._______ habe mit ihnen gesprochen (act. A19/12 S. 3 und 7). Seinen Aussagen gemäss will er somit gewusst haben, wer seine Brüder an besagtem Abend mitgenommen hat, zumal mit dem Verantwortlichen der Ahrar al-Scham gesprochen haben will. Der Beschwerdeführer gab an, sie hätten E._______ mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Den ersten Teil der Strecke hätten sie über einen "Hinterweg" gemacht, danach seien sei auf den normalen Autobahnen gefahren, auf denen sie von Regierungskräften kontrolliert worden seien. Er habe einen Schlepper genommen, weil es auf den normalen Strecken Kontrollstellen der Ahrar al-Scham gebe (act. A19/12 S. 7). Die Beschwerdeführerin schilderte, sie hätten E._______ mit einem Bus verlassen, den sie einmal hätten wechseln müssen. Sie seien durch Kontrollstellen des Regimes gefahren; von der Opposition seien sie nicht kontrolliert worden, da diese keine fixen Kontrollstellen habe (act. A20/9 S. 6). Die in der Beschwerde gegebene Erklärung, die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass ihr Ehemann einen Schlepper verpflichtet habe, vermag die abweichenden Aussagen nicht zu relativieren. So sind die Angaben der Beschwerdeführenden zum Vorhandensein von Kontrollstellen der Opposition nicht übereinstimmend und der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zu seiner Ehefrau nicht davon berichtet, mit einem Bus gefahren zu sein, den sie hätten wechseln müssen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Beschwerdeführenden nicht mit der von ihnen geltend gemachten Bedrohungssituation in Übereinstimmung zu bringen ist. So haben sie sich eigenen Aussagen gemäss längere Zeit in einem von der Opposition kontrollierten Gebiet aufgehalten, obwohl sie sich vor dieser gefürchtet hätten. Ihren Schilderungen ist zudem zu entnehmen, dass die oppositionellen Gruppierungen mehrfach die Gelegenheit gehabt hätten, ihnen etwas anzutun, falls sie dies beabsichtigt hätten. Der Hinweis in der Beschwerde, die Mieten an Orten, die "sicher" gewesen wären, seien für die Beschwerdeführenden zu hoch gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits wird, wer sich ernsthaft an Leib und Leben bedroht fühlt, nicht am Ort der drohenden Gefahr bleiben, weil dort die Mieten bezahlbar sind, anderseits haben die Beschwerdeführenden an unter Kontrolle des Regimes stehenden Orten Verwandte gehabt, bei denen sie bei akut drohender Gefahr zumindest vorübergehend Unterschlupf gefunden hätten. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er wäre von den Oppositionellen auch abgeführt worden, falls er sich der Mitnahme seines Bruders D._______ ebenso wie sein Bruder E._______ widersetzt hätte. Dies ist zwar nicht auszuschliessen, indessen sind den Aussagen der Beschwerdeführenden deutliche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Oppositionellen nicht darauf aus waren, die Angehörigen der Familie L._______ unbesehen deren eigener Aktivitäten zu verfolgen. D._______ sei von ihnen mitgenommen worden, weil er auf Seiten des Regimes Dienst leistete. E._______ sei mitgenommen worden, weil er den Oppositionellen erklärt habe, diese dürften D._______ nicht ohne ihn abführen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden sei E._______ kurz darauf freigelassen worden, was bestätigt, dass die Oppositionellen an ihm ebenso wenig ein Verfolgungsinteresse hatten wie am Beschwerdeführer. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des vorstehend Gesagten zur Auffassung, dass die von der Vorinstanz gehegten Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden berechtigt sind. Es schliesst zwar nicht aus, dass einzelne Angehörige der Familie L._______ von Oppositionellen aufgrund ihrer Positionierung auf der Seite des syrischen Regimes behelligt beziehungsweise gesucht worden sein könnten, gelangt indessen zur Auffassung, dass die Beschwerdeführenden ihre eigene, davon abgeleitete Bedrohungssituation überzeichnet haben. 7. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 7.2 Der Beschwerdeführer schilderte, dass die Lage in G._______ schwieriger geworden sei, nachdem die PFLP-GC dort Kontrollstellen eingerichtet habe. Dann sei G._______ von der Opposition angegriffen worden und es habe eine Blockade gegeben. Nach der Bombardierung der Moschee, in der sie sich aufgehalten hätten, hätten sie G._______ verlassen. Anschliessend hätten sie mehrere Monate friedlich in E._______ gelebt, bis das Dorf bombardiert worden sei (act. A19/12 S.1 f.). Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Aussagen (act. A20/9 S. 1 f.) Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht befunden, dass die den Beschwerdeführenden aus der Bürgerkriegssituation entstandenen Nachteile mangels Zielgerichtetheit praxisgemäss asylrechtlich nicht relevant sind. Die von ihnen geschilderten Nachteile (Situation in G._______ und E._______, insbesondere Bombardierungen und Gefechte) sind als Folgen der allgemeinen Gewalt- und Bürgerkriegssituation in Syrien zu qualifizieren, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hat. 7.3 Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, Mitglieder der Familie L._______ seien an den Kontrollstellen der Opposition angehalten und befragt worden. Er selbst sei zweimal kontrolliert worden, einmal in Begleitung seiner Frau (act. A19/12 S. 3). Auf Nachfrage, ob er aufgrund der politischen Aktivitäten seines Cousins oder seines Bruders persönlich Probleme gehabt habe, bestätigte er, er habe nur zweimal Probleme gehabt, als er an Kontrollstellen überprüft worden sei (act. A19/12 S. 4). Als sein Bruder D._______, der Dienst bei der syrischen Armee leiste, einmal in Zivilkleidung auf Besuch gekommen sei, sei er von Leuten der Ahrar al-Scham mitgenommen worden. Durch Vermittlung des Gemeindepräsidenten sei D._______ freigelassen worden. Zirka zwei Monate, nachdem sie nach E._______ gezogen seien, sei dieses in die Hände der Opposition gefallen. Die Beschwerdeführerin sagte bei der BzP, Mitglieder der Familie L._______ seien bei der palästinensischen Befreiungsarmee; diese würden von der Ahrar al-Scham und der al-Nuzra-Front verfolgt (act. A18/11 S. 7). Den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer jemals konkret bedroht oder gar angegriffen wurden. Der Beschwerdeführer sagte zwar aus, Angehörige der Familie L._______ - darunter auch er - seien an Kontrollstellen angehalten und befragt worden, seinen Aussagen ist aber auch zu entnehmen, dass seine beiden Brüder in den Händen der potenziellen Verfolger waren und wieder freigelassen wurden. Er hielt sich in G._______ und in E._______ während längerer Zeit in von der Opposition kontrollierten Gebieten auf, ohne dass er konkret an Leib und Leben bedroht worden wäre. Auch in der Nacht, in der Mitglieder einer oppositionellen Gruppierung seine beiden Brüder mitgenommen hätten, wurde ihm nichts angetan. Sein Bruder E._______ sei zudem nur mitgenommen worden, weil er den Oppositionellen gesagt habe, sie dürften seinen Bruder D._______ nicht alleine mitnehmen. Den Aussagen der Beschwerdeführenden ist somit zu entnehmen, dass die Kämpfer der Opposition mehrere Mitglieder der Familie L._______ hätten festnehmen oder töten können, dies jedoch nicht taten. Das Bestehen einer den Angehörigen des Cousins, der auf Seiten von Ahmed Jibril aktiv gewesen sei beziehungsweise des Bruders des Beschwerdeführers, der für das Regime Militärdienst geleistet habe, generell drohenden Reflexverfolgung kann somit nicht bejaht werden. 7.4 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden gehörten als Palästinenser gemäss dem Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 einer Risikogruppe an, ist festzustellen, dass sie anlässlich ihrer Anhörung nicht geltend machten, aufgrund ihrer Abstammung ernsthafte Probleme gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer sagte zwar, er habe als in Syrien geborener Palästinenser keine Rechte gehabt, räumte aber ein, er habe ein normales Leben geführt (act. A19/12 S. 1). Aus der allgemeinen Situation der Palästinenser in Syrien kann nicht geschlossen werden, diese seien generell gefährdet, asylrechtlich relevante Verfolgung zu erleiden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon aus, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Engagements von Verwandten von der Opposition gezielt gesucht wurden (vgl. vorstehend unter 6.3). Demnach kann auch in Anbetracht der Aktivitäten von ihren Familienangehörigen nicht davon ausgegangen werden, ihnen drohe bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund ihrer palästinensischen Abstammung asylrechtlich relevante Verfolgung. 7.5 In der Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 wird vorgebracht, der Verdacht habe sich erhärtet, dass das syrische Regime die Reserve mobilisiere. Diesbezüglich ist zunächst auf den zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 zu verweisen. Darin gelangte dieses in Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer stand den Akten zufolge vor seiner Ausreise nicht im Visier der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte und hat gemäss aktueller Aktenlage bisher keinen Marschbefehl erhalten. Seine Familienangehörigen sollen nicht auf Seiten der Opposition, sondern auf Seiten des Regimes beziehungsweise regimenaher Gruppierungen tätig gewesen sein. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er als Refraktär oder Dienstverweigerer aus politischen Gründen betrachtet wird, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien auch keine mit der Militärdienstpflicht in Zusammenhang stehende Bestrafung oder unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun­gen in den auf Beschwerdeebene verfassten Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: