Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer Palästinenser (staatenlos), die Beschwerdeführerin Araberin (syrische Staatsangehörige) mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen Syrien letztmals am 15. September 2014 und gelangten am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie am 30. September 2014 um Asyl nachsuchten. A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2014 mit, sie würden in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 10. Oktober 2014 die Befragungen zur Person (BzP) durch. Sie wurden zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt. A.d Am 10. Oktober 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Probleme in Syrien hätten am 18. März 2011 begonnen. Sie seien ungefähr ein Jahr lang belagert und die Lebensmittel seien von Schmugglern gebracht worden. Seine Ehefrau habe im letzten Schwangerschaftsmonat ein Kind verloren. Sie hätten danach noch etwa ein Jahr in dieser Situation gelebt. Dann seien sie nach E._______ gegangen, wo sie mit vier Familien in einem Haus gelebt hätten. Als der Krieg auch dort ausgebrochen sei, seien sie nach F._______ gegangen. Seine Familie werde von der al-Nusra-Front und von der Freien Syrischen Armee (FSA) gesucht. Sein Cousin gehöre einer Gruppe (Allgemeine Führung) an, die auf Seiten von Ahmed Jibril stehe. Die Namen der Personen, die zu ihm gehörten, seien bei Ausbruch des Krieges in E._______ bekannt geworden. Sein Cousin sei von der FSA verhaftet und gefoltert worden. Durch ihn sei der Name der Familie in diese Sache hineingezogen worden. Er sei jedoch nie persönlich bedroht worden. Seine Familie habe Kontakte zu Leuten der FSA und habe die Freilassung des Cousins erreicht. Dieser habe versprechen müssen, nicht mehr zur Armee zu gehen; er habe sein Versprechen gebrochen, weshalb nun die Familie gesucht werde. Als der Krieg in F._______ ausgebrochen sei, seien sie nach E._______ gegangen. Er sei von seiner in der Schweiz lebenden Schwester kontaktiert worden, die eine Einladung für ihn geschickt habe. Sie seien nach G._______ gegangen, da alle anderen Gebiete im H._______-Gebiet von der FSA kontrolliert würden. Nach Erhalt der Einladung seien sie in den Libanon gegangen, von wo aus sie in die Schweiz gereist seien. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, die Lage in I._______ sei aufgrund des Krieges sehr schwierig gewesen. Ihre Tochter sei krank geboren worden, weil sie sich nicht richtig habe ernähren können. Aufgrund mangelnder Versorgung sei ihre Tochter gestorben. Sie seien von Ort zu Ort gezogen und hätten unter teilweise prekären Bedingungen gelebt. Wenn sie nach D._______ hätten gehen wollen, seien sie aufgrund ihrer Herkunft aus I._______ streng kontrolliert worden. Aufgrund des Namens ihres Mannes hätten sie sich nicht frei bewegen können, da eine Gruppe aus J._______ hinter seiner Familie her gewesen sei. Es seien Personen an Checkpoints festgenommen und misshandelt worden, weil sie der Zugehörigkeit zur Familie K._______ verdächtigt worden seien. A.e Die Beschwerdeführenden gaben mehrere Dokumente ab: zwei syrische Reisedokumente für Palästinenser, einen syrischen Pass, einen Führerschein, einen Personenregisterauszug und eine Heiratsurkunde. A.f Am 15. Oktober 2014 erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machten von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 Gebrauch. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2014 die Aufhebung der die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung betreffenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere Berichte über die Lage in Syrien bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2014 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides aus, die Beschwerdeführenden hätten nie eine gegen sie persönlich gerichtete Bedrohung erfahren. Bis auf einen weiteren Cousin des Beschwerdeführers sei auch der Rest der Familie nicht behelligt worden. Dieser weitere Cousin sei jedoch bereits nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Während der Zeit von eineinhalb Jahren sei ihnen nicht Konkretes zuge-stossen, weshalb nicht von einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahme gesprochen werden könne. Sie seien im Februar 2014 in den Libanon gegangen und wegen ihrer erkrankten Tochter später nach Syrien zurückgekehrt. Dies bedeute, dass für sie in Syrien keine unmittelbare Gefährdung des Lebens bestanden habe, da sie sonst nach anderen Wegen gesucht hätten, um das Kind behandeln lassen zu können. Durch das Verweilen in Gebieten, die unter Kontrolle der syrischen Armee gestanden hätten, hätten sie sich einer potenziellen Verfolgung entziehen können. Durch die Belagerung von I._______ im Frühjahr 2011 hätten die Beschwerdeführenden eine harte Zeit erlebt. Die negativen Erfahrungen seien vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs zu sehen und auf die in Syrien herrschende allgemeine Gewalt zurückzuführen. Diese Benachteiligungen seien nicht asylrelevant, da sie nicht aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe erfolgt seien.
E. 4.1.2 In der Stellungnahme der Rechtsvertretung sei ausgeführt worden, die Beschwerdeführenden hätten sich immer in einem vom Regime kontrollierten Stadtteil aufhalten müssen. Dass sie bisher keine Verfolgung erlebt hätten, sei ein Glücksfall. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Der Cousin des Beschwerdeführers sei Anhänger von Ahmed Jibril, dessen Anhänger von der FSA und der al-Nusra-Front mit hoher Wahrscheinlichkeit verfolgt würden. Da sie denselben Namen wie der Cousin hätten, sei eine Assoziation mit ihm naheliegend. Schliesslich bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst eingezogen werde. Bei den geäusserten Befürchtungen vor Verfolgung handle es sich um eine hypothetische Frage, da die Beschwerdeführenden bisher keine konkreten Probleme gehabt hätten. Den Schilderungen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Cousin eines Mitarbeiters von Ahmed Jibril identifiziert werden könnte. Es gebe auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer hätte in den Militärdienst eingezogen werden sollen. Wäre dem so gewesen, wäre er vom Libanon nicht wieder nach Syrien zurückgekehrt. Überdies habe er dies bei der Anhörung nicht geltend gemacht.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Syrienkonflikt sei eine komplexe Angelegenheit, in der mindestens 1200 Gruppierungen kämpften. Prägend sei die Nichtberücksichtigung des Schutzes von Zivilisten. Viele der kriegsführenden Parteien seien der Ansicht, dass alle Personen, die nicht für sie kämpften, ihre Feinde seien. Viele Zivilisten seien gezwungen, Position zu beziehen, was sich durch die Lage der Palästinenser in Syrien zeige. Der syrische Staat sei lange Zeit eine Schutzmacht für sie gewesen, sie hätten in Syrien umfassende Rechte erhalten und hätten im Flüchtlingslager Jarmuk ein kleines Palästina bilden können. Als der Konflikt begonnen habe, hätten viele Palästinenser versucht, neutral zu bleiben, womit sie den Zorn des Regimes und der Opposition auf sich gezogen hätten. In der Folge hätten sich viele Palästinenser der Opposition angeschlossen. Gegenpol dazu sei die "Volksfront zur Befreiung Palästinas - Generalkommando" (PFLP-GC) unter Ahmed Jibril gewesen. Ungefähr ab Spätsommer 2012 habe sich diese Gefechte um Jarmuk mit der FSA geliefert. Jarmuk sei von der FSA im Dezember 2012 eingenommen worden.
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden hätten einzelne Verfolgungsmassnahmen gegenüber ihrer Familie miterlebt. Zwei Cousins seien festgenommen worden. Dass der Bruder des bei der PFLP-GC tätigen Cousins nach zwei Tagen freigelassen worden sei, lasse nicht auf eine nichtbestehende Verfolgung schliessen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass dieser nicht ein gutes Druckmittel gewesen sei. Die Aussagen deuteten aber auch darauf hin, dass er gefoltert worden sei, womit eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben bejaht werden könne. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass Leute, die vor ihnen an einem Checkpoint gestanden hätten, wegen ihres gleich klingenden Namens festgenommen und befragt worden seien. Schliesslich habe sie erwähnt, dass Leute von der Opposition umgebracht worden seien, nur weil sie einen ähnlichen Namen wie ihre Familie gehabt hätten. Die Frage nach der begründeten Furcht sei immer eine hypothetische. Die Beschwerdeführenden hätten grosse Angst vor einer Verhaftung durch die Opposition gehabt. Dass sie im Rahmen der Asylgründe vor allem die Belagerung von I._______ erwähnt hätten, widerspreche dem nicht, sondern zeige, dass im Syrienkonflikt die Situation der allgemeinen Gewalt so intensiv sei, dass sie die subjektiv erlebte Intensität einer asylrelevanten Verfolgung übersteigen könne. Der Beschwerdeführer sei Palästinenser, diese Gruppe werde als besonders verletzlich eingeschätzt. Nur schon aufgrund seiner Herkunft weise er ein erhöhtes Risikoprofil auf, das sich dadurch erhöhe, dass sein Cousin sich im Bürgerkrieg eindeutig positioniert habe. Ferner sei auch der Bruder des Beschwerdeführers in der syrischen Armee. Somit bestünden erhebliche Hinweise dafür, dass die Familie der Beschwerdeführenden als Unterstützer des Regimes wahrgenommen werde. Diese wiesen gemäss UNHCR-Bericht vom 22. Oktober 2013 ebenfalls ein erhöhtes Risikoprofil auf. Die Beschwerdeführenden hätten innerhalb Syriens auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gehabt. Der Cousin habe in einem vom Regime kontrollierten Gebiet festgenommen werden können. In Anbetracht der fragilen Sicherheitslage und der Tatsache, dass die Streitkräfte des Regimes geschwächt seien, sei die Situation in D._______ nicht geeignet, ihnen adäquaten Schutz zu bieten. Die Beschwerdeführenden hätten zwischen dem Risiko einer Wiedereinreise nach Syrien und dem Risiko, erneut ein Kind zu verlieren, abwägen müssen, als sie vom Libanon in die Heimat zurückgekehrt seien. Da zu jener Zeit die Strasse nach D._______ unter der Kontrolle des Regimes gestanden habe, sei verständlich, dass sie das Risiko, ihre Tochter zu verlieren, als höher eingestuft hätten und deshalb eine Festnahme bei einer erneuten Einreise in Kauf genommen hätten.
E. 4.2.3 Vorliegendes Verfahren sei in einem Expressverfahren in geraffter Form und mittels einer bloss punktuellen Befragung durchgeführt worden. Es sei fraglich, ob dieses Vorgehen geeignet sei, um Fälle prüfen zu können, die eine gewisse Komplexität aufwiesen und bei denen in Bezug auf die rechtliche Beurteilung Fragen offen blieben. Dies sei im Hinblick auf Art. 6 TestV problematisch, da den Beschwerdeführenden aufgrund der Teilnahme an der Testphase Nachteile erwachsen könnten.
E. 4.3.1 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es teile die Auffassung, dass in Syrien quasi jede Person gezwungen sei, Stellung zu beziehen und damit Gefahr laufe, einer Bedrohung ausgesetzt zu werden, nicht. Auch syrische Gesuchstellende müssten für die Asylgewährung gemäss geltender schweizerischer Asylpraxis eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahme aus in Art. 3 AsylG genannten Gründen erlitten haben oder befürchten. Aufgrund der Akten bestünden keine Hinweise auf eine gegen die Beschwerdeführenden und ihr Kind gerichtete Verfolgung. Während eineinhalb Jahren sei es zu keinem Ereignis gekommen, das als Verfolgung zu werten wäre. Die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend die Bedrohung anderer Familienmitglieder widersprächen sich in wesentlichen Punkten und enthielten kaum Realkennzeichen. Ausserdem divergierten ihre Aussagen in etlichen Punkten von denen der Gesuchstellenden im Verfahren N (...), so dass die Bedrohung anderer Familienmitglieder nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin sei der Cousin, der für die PFLP-GC tätig gewesen sei, der einzige, der Folter erlitten habe. Ihre Aussagen zu Personen, die an Checkpoints wegen eines ähnlichen Namens festgenommen worden seien, seien äusserst vage und unpräzise. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb jemand mit einem ähnlich klingenden Namen hätte umgebracht werden sollen, der Bruder des für die PFLP-GC tätigen Cousins - der den Familiennamen K._______ trage - nach kurzer Festnahme jedoch wieder freigelassen worden sei. Zum aktuellen Zeitpunkt lägen keine Anzeichen vor, dass die Volksgruppe der Palästinenser in Syrien allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten staatlichen Verfolgung unterliege. Das SEM habe nicht eine innerstaatliche Fluchtalternative bejaht, sondern festgehalten, dass die Beschwerdeführenden sich einer potenziellen Gefährdung hätten entziehen können, indem sie sich in einem vom Regime kontrollierten Gebiet aufgehalten hätten. Wären sie in Syrien an Leib und Leben bedroht gewesen, wären sie nicht aus dem Libanon dorthin zurückgekehrt. Selbst wenn sie entschieden hätten, die Tochter in ein Krankenhaus in Syrien zu bringen, wäre die Beschwerdeführerin allein gegangen, da sie nicht den Namen K._______ trage.
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführenden hätten von der Schweizer Auslandvertretung in Beirut Einreisevisa erhalten, weshalb die Zuständigkeit der Schweiz, die Asylanträge im nationalen Verfahren zu behandeln, nicht in Frage gestellt gewesen sei. Aus diesem Grund sei beschlossen worden, eine verkürzte Erstbefragung durchzuführen und in unmittelbarem Anschluss daran eine reguläre Anhörung zur Sache gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV folgen zu lassen. Dieses Vorgehen sei der Rechtsvertretung frühzeitig mitgeteilt worden. Im Anschluss seien sämtliche entscheidrelevanten Fragen geklärt gewesen, weshalb dem Verfassen des Entscheids nichts entgegengestanden habe. Dass den Beschwerdeführenden durch das gewählte Vorgehen kein Nachteil entstanden sei, werde dadurch ersichtlich, dass die Rechtsvertretung dies weder im Rahmen der Befragungen noch im Zuge ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung zum Ausdruck gebracht habe. Die Rechtsvertretung habe auch keine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts moniert. Den Beschwerdeführenden sei somit kein Nachteil erwachsen.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der Beschwerde sei nicht von einer Kollektivverfolgung der Palästinenser in Syrien ausgegangen worden. Es sei aufgezeigt worden, dass für sie eine allgemein bekannte Gefährdung bestehe, die die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Gefährdung erhöhen könne. Die Familie K._______ sei nicht zufällig Opfer von Massnahmen, welche die Zivilbevölkerung als ungezielte Nebenfolgen der allgemeinen Lage träfen, sondern gezielt gesucht worden. Es sei bekannt, dass in arabischen Kulturen eine Reflexverfolgung von Familienmitgliedern häufig vorkomme. Die Beschwerdeführenden hätten die Vorfälle an Checkpoints nicht selbst gesehen, weshalb ihre Aussagen nur vage ausfallen könnten. Es möge zwar erstaunen, dass willkürlich Leute getötet worden seien, der Bruder des gesuchten Cousins aber freigelassen worden sei, dies zeige aber auch, wie willkürlich und unberechenbar die Reaktionen der kriegerischen Parteien seien. Es sei davon auszugehen, dass bei einer erneuten Festnahme des Bruders des Cousins drastischere Reaktionen zu erwarten seien. Die Rechtsvertretung habe von Beginn an auf Leitungsebene Bedenken gegen die Durchführung von Expressverfahren geäussert. Es sei nicht deren Aufgabe, den Sachverhalt abzuklären. Betreffend eine allfällige Prüfung der Glaubwürdigkeit sei auf die Beschwerde und die Replik im Beschwerdeverfahren E-5381/2014 (recte: D-6479/2014) zu verweisen.
E. 5 In der Beschwerde wird die Frage aufgeworfen, ob die Behandlung des vorliegenden Asylverfahrens in einem Bundeszentrum in einem "Expressverfahren" angebracht gewesen sei. Der Rechtsvertreter stellte an der Anhörung der Beschwerdeführenden zusätzliche Fragen und bestätigte am Ende der Befragung unterschriftlich, er habe keine weiteren Fragen, die er den Beschwerdeführenden stellen möchte (act. A19/6 S. 6, A21/6 S. 6). In der Stellungnahme vom 15. Oktober 2014 wurde nicht vorgebracht, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt worden sei. Dem Standpunkt des Rechtsvertreters, es sei nicht Aufgabe der Rechtsvertretung, den Sachverhalt abzuklären, kann grundsätzlich beigepflichtet werden. Es ist indessen im Verfahren im Bundeszentrum (Testphasenbetrieb) mit Aufgabe der Rechtsvertretung, im Interesse ihrer Mandantschaft bei der Erhebung des Sachverhalts insofern mitzuwirken, als sie die Mandanten darauf hinweist, alle Fluchtgründe zu nennen, und dazu allenfalls ergänzende Fragen zu stellen. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung nicht behauptet, die Rechtsvertretung hätte den Sachverhalt erstellen müssen, sondern darauf hingewiesen, diese habe im vorliegenden Verfahren bis zum Erlass der Verfügung nicht moniert, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Dies wäre indessen deren Pflicht, sollte sie davon ausgehen, das Verfahren sei nicht entscheidreif, weil wesentliche Sachverhaltselemente nicht hätten abgeklärt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage davon aus, der Sachverhalt habe vorliegend richtig und vollständig abgeklärt werden können. Insgesamt gesehen sind den Beschwerdeführenden durch die Zuweisung in ein Zentrum des Bundes und der Teilnahme an der Testphase keine Nachteile erwachsen.
E. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden sahen sich aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs gezwungen, ihre jeweiligen Wohnorte zu verlassen. Der Beschwerdeführer schilderte zu Beginn der Anhörung wie er zusammen mit seiner Ehefrau und dem Kind die Wohnorte wechselte, da die bisherigen Wohnorte von den kriegerischen Ereignissen "eingeholt" wurden (act. A19/6 S. 1 f.). Die Beschwerdeführenden schilderten, wie sie persönlich vom Krieg betroffen waren (Nahrungsmangel, Bombeneinschläge, Angstzustände, Tod eines Kindes, Kontrollen an Checkpoints [act. A19/6 S. 2, A21/6 S. 1]). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht befunden, dass die ihnen aus der Bürgerkriegssituation entstandenen Nachteile mangels Zielgerichtetheit praxisgemäss asylrechtlich nicht relevant sind. Die von ihnen geschilderten Nachteile sind als Folgen der allgemeinen Gewalt- und Bürgerkriegssituation in Syrien zu qualifizieren, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hat.
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden verweisen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auf die im Beschwerdeverfahren ihrer Verwandten (D-6479/2014) gemachten Eingaben. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt im in diesem Verfahren erlassenen Urteil vom heutigen Tag die vom SEM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von den Verwandten der Beschwerdeführenden gemachten Vorbringen und geht davon aus, diese hätten ihre persönliche Gefährdungssituation überzeichnet. Die Beschwerdeführenden können somit aus den Aussagen ihrer Verwandten nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden machten geltend, ihre Familie werde von der al-Nusra-Front und der FSA verfolgt, weil ein Cousin des Beschwerdeführers einer Gruppe angehöre, die Ahmed Jibril unterstütze. Dieser Cousin sei von Oppositionellen festgenommen und stark gefoltert worden. Der Beschwerdeführer gab an, ihm persönlich sei nie etwas zugestossen, da er immer versucht habe, nicht an Orte zu gehen, an denen die FSA aktiv gewesen sei. Es habe auch keine gegen ihn gerichteten Drohungen gegeben (act. A19/6 S. 2). Die Beschwerdeführerin sagte, man habe zweimal jemanden mit dem Familiennamen K._______ festgenommen, als sie an einem Checkpoint auf die Kontrolle gewartet hätten (act. A21/6 S. 2). Ein Cousin ihres Mannes sei befragt und gefoltert worden, ein weiterer Cousin sei zwei Tage lang inhaftiert worden (act. A21/6 S. 3). Leute, die einen ähnlichen Familiennamen gehabt hätten, seien umgebracht worden. Nachdem der Cousin ihres Mannes sein Versprechen gebrochen habe und wieder zur Armee zurückgekehrt sei, sei dessen Bruder festgenommen worden, damit der Cousin sich stelle. Als der Cousin klar gemacht habe, dass er dies nicht tun werde, habe man seinen Bruder freigelassen (act. A21/6 S. 4). Den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer jemals konkret bedroht oder gar angegriffen wurden. Der Beschwerdeführer sagte zwar aus, die Angehörigen des Cousins, der von der Opposition festgenommen und wieder freigelassen worden war, seien gesucht worden und an Leib und Leben bedroht gewesen, den Aussagen der Beschwerdeführerin ist aber zu entnehmen, dass ein Bruder dieses Cousins in den Händen der potenziellen Verfolger war und wieder freigelassen wurde. Den Aussagen der Angehörigen der Beschwerdeführenden im Verfahren D-6479/2014 ist zu entnehmen, dass die Kämpfer der Opposition mehrere Mitglieder der Familie K._______ hätten festnehmen oder töten können, dies jedoch nicht taten. Somit vermag die Aussage des Beschwerdeführers, alle Familienmitglieder seien gesucht worden und bedroht gewesen, nicht zu überzeugen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden wurde der Cousin, der sein Versprechen, nicht zur Armee zurückzukehren brach, rund eineinhalb Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien festgenommen und wieder freigelassen. Der Bruder dieses Cousins sei kurzzeitig festgenommen und während der Haft geschlagen worden, von weiteren Benachteiligungen seiner Person ist indessen nichts bekannt. Das Bestehen einer den Angehörigen des Cousins, der auf Seiten von Ahmed Jibril aktiv gewesen sei, generell drohenden Reflexverfolgung kann somit nicht bejaht werden.
E. 6.5 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer gehöre als Palästinenser gemäss dem Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 einer Risikogruppe an, ist festzustellen, dass er anlässlich seiner Anhörung nicht geltend machte, aufgrund seiner Abstammung ernsthafte Probleme gehabt zu haben. Aus der allgemeinen Situation der Palästinenser in Syrien kann nicht geschlossen werden, diese seien generell gefährdet, asylrechtlich relevante Verfolgung zu erleiden. Entgegen der in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 vertretenen Auffassung geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Engagements von Verwandten von der Opposition gezielt gesucht wurde (vgl. vorstehend unter 6.4). Demnach kann auch in Anbetracht der geltend gemachten Aktivitäten von Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner palästinensischen Abstammung asylrechtlich relevante Verfolgung.
E. 6.6 Da die Beschwerdeführenden in der Zeit nach der Festnahme des Cousins des Beschwerdeführers weder konkret bedroht wurden noch Übergriffe auf sie erfolgten, erscheint ihre subjektive Furcht vor der Zufügung asylrechtlich relevanter Nachteile als objektiv nicht begründet. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer Palästinenser ist, da ihm aufgrund seiner Abstammung bis zu seiner Ausreise weder von der Regierungsseite noch von der Opposition ernsthafte Nachteile zugefügt wurden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dies werde in Zukunft der Fall sein.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der auf Beschwerdeebene verfassten Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 7. November 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6259/2014 Urteil vom 17. September 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Ohne Nationalität, B._______, geboren (...), Syrien, C._______, geboren (...), Ohne Nationalität, alle vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer Palästinenser (staatenlos), die Beschwerdeführerin Araberin (syrische Staatsangehörige) mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen Syrien letztmals am 15. September 2014 und gelangten am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie am 30. September 2014 um Asyl nachsuchten. A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2014 mit, sie würden in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 10. Oktober 2014 die Befragungen zur Person (BzP) durch. Sie wurden zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt. A.d Am 10. Oktober 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Probleme in Syrien hätten am 18. März 2011 begonnen. Sie seien ungefähr ein Jahr lang belagert und die Lebensmittel seien von Schmugglern gebracht worden. Seine Ehefrau habe im letzten Schwangerschaftsmonat ein Kind verloren. Sie hätten danach noch etwa ein Jahr in dieser Situation gelebt. Dann seien sie nach E._______ gegangen, wo sie mit vier Familien in einem Haus gelebt hätten. Als der Krieg auch dort ausgebrochen sei, seien sie nach F._______ gegangen. Seine Familie werde von der al-Nusra-Front und von der Freien Syrischen Armee (FSA) gesucht. Sein Cousin gehöre einer Gruppe (Allgemeine Führung) an, die auf Seiten von Ahmed Jibril stehe. Die Namen der Personen, die zu ihm gehörten, seien bei Ausbruch des Krieges in E._______ bekannt geworden. Sein Cousin sei von der FSA verhaftet und gefoltert worden. Durch ihn sei der Name der Familie in diese Sache hineingezogen worden. Er sei jedoch nie persönlich bedroht worden. Seine Familie habe Kontakte zu Leuten der FSA und habe die Freilassung des Cousins erreicht. Dieser habe versprechen müssen, nicht mehr zur Armee zu gehen; er habe sein Versprechen gebrochen, weshalb nun die Familie gesucht werde. Als der Krieg in F._______ ausgebrochen sei, seien sie nach E._______ gegangen. Er sei von seiner in der Schweiz lebenden Schwester kontaktiert worden, die eine Einladung für ihn geschickt habe. Sie seien nach G._______ gegangen, da alle anderen Gebiete im H._______-Gebiet von der FSA kontrolliert würden. Nach Erhalt der Einladung seien sie in den Libanon gegangen, von wo aus sie in die Schweiz gereist seien. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, die Lage in I._______ sei aufgrund des Krieges sehr schwierig gewesen. Ihre Tochter sei krank geboren worden, weil sie sich nicht richtig habe ernähren können. Aufgrund mangelnder Versorgung sei ihre Tochter gestorben. Sie seien von Ort zu Ort gezogen und hätten unter teilweise prekären Bedingungen gelebt. Wenn sie nach D._______ hätten gehen wollen, seien sie aufgrund ihrer Herkunft aus I._______ streng kontrolliert worden. Aufgrund des Namens ihres Mannes hätten sie sich nicht frei bewegen können, da eine Gruppe aus J._______ hinter seiner Familie her gewesen sei. Es seien Personen an Checkpoints festgenommen und misshandelt worden, weil sie der Zugehörigkeit zur Familie K._______ verdächtigt worden seien. A.e Die Beschwerdeführenden gaben mehrere Dokumente ab: zwei syrische Reisedokumente für Palästinenser, einen syrischen Pass, einen Führerschein, einen Personenregisterauszug und eine Heiratsurkunde. A.f Am 15. Oktober 2014 erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machten von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 Gebrauch. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2014 die Aufhebung der die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung betreffenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere Berichte über die Lage in Syrien bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2014 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides aus, die Beschwerdeführenden hätten nie eine gegen sie persönlich gerichtete Bedrohung erfahren. Bis auf einen weiteren Cousin des Beschwerdeführers sei auch der Rest der Familie nicht behelligt worden. Dieser weitere Cousin sei jedoch bereits nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Während der Zeit von eineinhalb Jahren sei ihnen nicht Konkretes zuge-stossen, weshalb nicht von einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahme gesprochen werden könne. Sie seien im Februar 2014 in den Libanon gegangen und wegen ihrer erkrankten Tochter später nach Syrien zurückgekehrt. Dies bedeute, dass für sie in Syrien keine unmittelbare Gefährdung des Lebens bestanden habe, da sie sonst nach anderen Wegen gesucht hätten, um das Kind behandeln lassen zu können. Durch das Verweilen in Gebieten, die unter Kontrolle der syrischen Armee gestanden hätten, hätten sie sich einer potenziellen Verfolgung entziehen können. Durch die Belagerung von I._______ im Frühjahr 2011 hätten die Beschwerdeführenden eine harte Zeit erlebt. Die negativen Erfahrungen seien vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs zu sehen und auf die in Syrien herrschende allgemeine Gewalt zurückzuführen. Diese Benachteiligungen seien nicht asylrelevant, da sie nicht aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe erfolgt seien. 4.1.2 In der Stellungnahme der Rechtsvertretung sei ausgeführt worden, die Beschwerdeführenden hätten sich immer in einem vom Regime kontrollierten Stadtteil aufhalten müssen. Dass sie bisher keine Verfolgung erlebt hätten, sei ein Glücksfall. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Der Cousin des Beschwerdeführers sei Anhänger von Ahmed Jibril, dessen Anhänger von der FSA und der al-Nusra-Front mit hoher Wahrscheinlichkeit verfolgt würden. Da sie denselben Namen wie der Cousin hätten, sei eine Assoziation mit ihm naheliegend. Schliesslich bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst eingezogen werde. Bei den geäusserten Befürchtungen vor Verfolgung handle es sich um eine hypothetische Frage, da die Beschwerdeführenden bisher keine konkreten Probleme gehabt hätten. Den Schilderungen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Cousin eines Mitarbeiters von Ahmed Jibril identifiziert werden könnte. Es gebe auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer hätte in den Militärdienst eingezogen werden sollen. Wäre dem so gewesen, wäre er vom Libanon nicht wieder nach Syrien zurückgekehrt. Überdies habe er dies bei der Anhörung nicht geltend gemacht. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Syrienkonflikt sei eine komplexe Angelegenheit, in der mindestens 1200 Gruppierungen kämpften. Prägend sei die Nichtberücksichtigung des Schutzes von Zivilisten. Viele der kriegsführenden Parteien seien der Ansicht, dass alle Personen, die nicht für sie kämpften, ihre Feinde seien. Viele Zivilisten seien gezwungen, Position zu beziehen, was sich durch die Lage der Palästinenser in Syrien zeige. Der syrische Staat sei lange Zeit eine Schutzmacht für sie gewesen, sie hätten in Syrien umfassende Rechte erhalten und hätten im Flüchtlingslager Jarmuk ein kleines Palästina bilden können. Als der Konflikt begonnen habe, hätten viele Palästinenser versucht, neutral zu bleiben, womit sie den Zorn des Regimes und der Opposition auf sich gezogen hätten. In der Folge hätten sich viele Palästinenser der Opposition angeschlossen. Gegenpol dazu sei die "Volksfront zur Befreiung Palästinas - Generalkommando" (PFLP-GC) unter Ahmed Jibril gewesen. Ungefähr ab Spätsommer 2012 habe sich diese Gefechte um Jarmuk mit der FSA geliefert. Jarmuk sei von der FSA im Dezember 2012 eingenommen worden. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden hätten einzelne Verfolgungsmassnahmen gegenüber ihrer Familie miterlebt. Zwei Cousins seien festgenommen worden. Dass der Bruder des bei der PFLP-GC tätigen Cousins nach zwei Tagen freigelassen worden sei, lasse nicht auf eine nichtbestehende Verfolgung schliessen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass dieser nicht ein gutes Druckmittel gewesen sei. Die Aussagen deuteten aber auch darauf hin, dass er gefoltert worden sei, womit eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben bejaht werden könne. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass Leute, die vor ihnen an einem Checkpoint gestanden hätten, wegen ihres gleich klingenden Namens festgenommen und befragt worden seien. Schliesslich habe sie erwähnt, dass Leute von der Opposition umgebracht worden seien, nur weil sie einen ähnlichen Namen wie ihre Familie gehabt hätten. Die Frage nach der begründeten Furcht sei immer eine hypothetische. Die Beschwerdeführenden hätten grosse Angst vor einer Verhaftung durch die Opposition gehabt. Dass sie im Rahmen der Asylgründe vor allem die Belagerung von I._______ erwähnt hätten, widerspreche dem nicht, sondern zeige, dass im Syrienkonflikt die Situation der allgemeinen Gewalt so intensiv sei, dass sie die subjektiv erlebte Intensität einer asylrelevanten Verfolgung übersteigen könne. Der Beschwerdeführer sei Palästinenser, diese Gruppe werde als besonders verletzlich eingeschätzt. Nur schon aufgrund seiner Herkunft weise er ein erhöhtes Risikoprofil auf, das sich dadurch erhöhe, dass sein Cousin sich im Bürgerkrieg eindeutig positioniert habe. Ferner sei auch der Bruder des Beschwerdeführers in der syrischen Armee. Somit bestünden erhebliche Hinweise dafür, dass die Familie der Beschwerdeführenden als Unterstützer des Regimes wahrgenommen werde. Diese wiesen gemäss UNHCR-Bericht vom 22. Oktober 2013 ebenfalls ein erhöhtes Risikoprofil auf. Die Beschwerdeführenden hätten innerhalb Syriens auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gehabt. Der Cousin habe in einem vom Regime kontrollierten Gebiet festgenommen werden können. In Anbetracht der fragilen Sicherheitslage und der Tatsache, dass die Streitkräfte des Regimes geschwächt seien, sei die Situation in D._______ nicht geeignet, ihnen adäquaten Schutz zu bieten. Die Beschwerdeführenden hätten zwischen dem Risiko einer Wiedereinreise nach Syrien und dem Risiko, erneut ein Kind zu verlieren, abwägen müssen, als sie vom Libanon in die Heimat zurückgekehrt seien. Da zu jener Zeit die Strasse nach D._______ unter der Kontrolle des Regimes gestanden habe, sei verständlich, dass sie das Risiko, ihre Tochter zu verlieren, als höher eingestuft hätten und deshalb eine Festnahme bei einer erneuten Einreise in Kauf genommen hätten. 4.2.3 Vorliegendes Verfahren sei in einem Expressverfahren in geraffter Form und mittels einer bloss punktuellen Befragung durchgeführt worden. Es sei fraglich, ob dieses Vorgehen geeignet sei, um Fälle prüfen zu können, die eine gewisse Komplexität aufwiesen und bei denen in Bezug auf die rechtliche Beurteilung Fragen offen blieben. Dies sei im Hinblick auf Art. 6 TestV problematisch, da den Beschwerdeführenden aufgrund der Teilnahme an der Testphase Nachteile erwachsen könnten. 4.3 4.3.1 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es teile die Auffassung, dass in Syrien quasi jede Person gezwungen sei, Stellung zu beziehen und damit Gefahr laufe, einer Bedrohung ausgesetzt zu werden, nicht. Auch syrische Gesuchstellende müssten für die Asylgewährung gemäss geltender schweizerischer Asylpraxis eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahme aus in Art. 3 AsylG genannten Gründen erlitten haben oder befürchten. Aufgrund der Akten bestünden keine Hinweise auf eine gegen die Beschwerdeführenden und ihr Kind gerichtete Verfolgung. Während eineinhalb Jahren sei es zu keinem Ereignis gekommen, das als Verfolgung zu werten wäre. Die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend die Bedrohung anderer Familienmitglieder widersprächen sich in wesentlichen Punkten und enthielten kaum Realkennzeichen. Ausserdem divergierten ihre Aussagen in etlichen Punkten von denen der Gesuchstellenden im Verfahren N (...), so dass die Bedrohung anderer Familienmitglieder nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin sei der Cousin, der für die PFLP-GC tätig gewesen sei, der einzige, der Folter erlitten habe. Ihre Aussagen zu Personen, die an Checkpoints wegen eines ähnlichen Namens festgenommen worden seien, seien äusserst vage und unpräzise. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb jemand mit einem ähnlich klingenden Namen hätte umgebracht werden sollen, der Bruder des für die PFLP-GC tätigen Cousins - der den Familiennamen K._______ trage - nach kurzer Festnahme jedoch wieder freigelassen worden sei. Zum aktuellen Zeitpunkt lägen keine Anzeichen vor, dass die Volksgruppe der Palästinenser in Syrien allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten staatlichen Verfolgung unterliege. Das SEM habe nicht eine innerstaatliche Fluchtalternative bejaht, sondern festgehalten, dass die Beschwerdeführenden sich einer potenziellen Gefährdung hätten entziehen können, indem sie sich in einem vom Regime kontrollierten Gebiet aufgehalten hätten. Wären sie in Syrien an Leib und Leben bedroht gewesen, wären sie nicht aus dem Libanon dorthin zurückgekehrt. Selbst wenn sie entschieden hätten, die Tochter in ein Krankenhaus in Syrien zu bringen, wäre die Beschwerdeführerin allein gegangen, da sie nicht den Namen K._______ trage. 4.3.2 Die Beschwerdeführenden hätten von der Schweizer Auslandvertretung in Beirut Einreisevisa erhalten, weshalb die Zuständigkeit der Schweiz, die Asylanträge im nationalen Verfahren zu behandeln, nicht in Frage gestellt gewesen sei. Aus diesem Grund sei beschlossen worden, eine verkürzte Erstbefragung durchzuführen und in unmittelbarem Anschluss daran eine reguläre Anhörung zur Sache gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV folgen zu lassen. Dieses Vorgehen sei der Rechtsvertretung frühzeitig mitgeteilt worden. Im Anschluss seien sämtliche entscheidrelevanten Fragen geklärt gewesen, weshalb dem Verfassen des Entscheids nichts entgegengestanden habe. Dass den Beschwerdeführenden durch das gewählte Vorgehen kein Nachteil entstanden sei, werde dadurch ersichtlich, dass die Rechtsvertretung dies weder im Rahmen der Befragungen noch im Zuge ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung zum Ausdruck gebracht habe. Die Rechtsvertretung habe auch keine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts moniert. Den Beschwerdeführenden sei somit kein Nachteil erwachsen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der Beschwerde sei nicht von einer Kollektivverfolgung der Palästinenser in Syrien ausgegangen worden. Es sei aufgezeigt worden, dass für sie eine allgemein bekannte Gefährdung bestehe, die die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Gefährdung erhöhen könne. Die Familie K._______ sei nicht zufällig Opfer von Massnahmen, welche die Zivilbevölkerung als ungezielte Nebenfolgen der allgemeinen Lage träfen, sondern gezielt gesucht worden. Es sei bekannt, dass in arabischen Kulturen eine Reflexverfolgung von Familienmitgliedern häufig vorkomme. Die Beschwerdeführenden hätten die Vorfälle an Checkpoints nicht selbst gesehen, weshalb ihre Aussagen nur vage ausfallen könnten. Es möge zwar erstaunen, dass willkürlich Leute getötet worden seien, der Bruder des gesuchten Cousins aber freigelassen worden sei, dies zeige aber auch, wie willkürlich und unberechenbar die Reaktionen der kriegerischen Parteien seien. Es sei davon auszugehen, dass bei einer erneuten Festnahme des Bruders des Cousins drastischere Reaktionen zu erwarten seien. Die Rechtsvertretung habe von Beginn an auf Leitungsebene Bedenken gegen die Durchführung von Expressverfahren geäussert. Es sei nicht deren Aufgabe, den Sachverhalt abzuklären. Betreffend eine allfällige Prüfung der Glaubwürdigkeit sei auf die Beschwerde und die Replik im Beschwerdeverfahren E-5381/2014 (recte: D-6479/2014) zu verweisen.
5. In der Beschwerde wird die Frage aufgeworfen, ob die Behandlung des vorliegenden Asylverfahrens in einem Bundeszentrum in einem "Expressverfahren" angebracht gewesen sei. Der Rechtsvertreter stellte an der Anhörung der Beschwerdeführenden zusätzliche Fragen und bestätigte am Ende der Befragung unterschriftlich, er habe keine weiteren Fragen, die er den Beschwerdeführenden stellen möchte (act. A19/6 S. 6, A21/6 S. 6). In der Stellungnahme vom 15. Oktober 2014 wurde nicht vorgebracht, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt worden sei. Dem Standpunkt des Rechtsvertreters, es sei nicht Aufgabe der Rechtsvertretung, den Sachverhalt abzuklären, kann grundsätzlich beigepflichtet werden. Es ist indessen im Verfahren im Bundeszentrum (Testphasenbetrieb) mit Aufgabe der Rechtsvertretung, im Interesse ihrer Mandantschaft bei der Erhebung des Sachverhalts insofern mitzuwirken, als sie die Mandanten darauf hinweist, alle Fluchtgründe zu nennen, und dazu allenfalls ergänzende Fragen zu stellen. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung nicht behauptet, die Rechtsvertretung hätte den Sachverhalt erstellen müssen, sondern darauf hingewiesen, diese habe im vorliegenden Verfahren bis zum Erlass der Verfügung nicht moniert, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Dies wäre indessen deren Pflicht, sollte sie davon ausgehen, das Verfahren sei nicht entscheidreif, weil wesentliche Sachverhaltselemente nicht hätten abgeklärt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage davon aus, der Sachverhalt habe vorliegend richtig und vollständig abgeklärt werden können. Insgesamt gesehen sind den Beschwerdeführenden durch die Zuweisung in ein Zentrum des Bundes und der Teilnahme an der Testphase keine Nachteile erwachsen. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 6.2 Die Beschwerdeführenden sahen sich aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs gezwungen, ihre jeweiligen Wohnorte zu verlassen. Der Beschwerdeführer schilderte zu Beginn der Anhörung wie er zusammen mit seiner Ehefrau und dem Kind die Wohnorte wechselte, da die bisherigen Wohnorte von den kriegerischen Ereignissen "eingeholt" wurden (act. A19/6 S. 1 f.). Die Beschwerdeführenden schilderten, wie sie persönlich vom Krieg betroffen waren (Nahrungsmangel, Bombeneinschläge, Angstzustände, Tod eines Kindes, Kontrollen an Checkpoints [act. A19/6 S. 2, A21/6 S. 1]). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht befunden, dass die ihnen aus der Bürgerkriegssituation entstandenen Nachteile mangels Zielgerichtetheit praxisgemäss asylrechtlich nicht relevant sind. Die von ihnen geschilderten Nachteile sind als Folgen der allgemeinen Gewalt- und Bürgerkriegssituation in Syrien zu qualifizieren, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hat. 6.3 Die Beschwerdeführenden verweisen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auf die im Beschwerdeverfahren ihrer Verwandten (D-6479/2014) gemachten Eingaben. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt im in diesem Verfahren erlassenen Urteil vom heutigen Tag die vom SEM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von den Verwandten der Beschwerdeführenden gemachten Vorbringen und geht davon aus, diese hätten ihre persönliche Gefährdungssituation überzeichnet. Die Beschwerdeführenden können somit aus den Aussagen ihrer Verwandten nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.4 Die Beschwerdeführenden machten geltend, ihre Familie werde von der al-Nusra-Front und der FSA verfolgt, weil ein Cousin des Beschwerdeführers einer Gruppe angehöre, die Ahmed Jibril unterstütze. Dieser Cousin sei von Oppositionellen festgenommen und stark gefoltert worden. Der Beschwerdeführer gab an, ihm persönlich sei nie etwas zugestossen, da er immer versucht habe, nicht an Orte zu gehen, an denen die FSA aktiv gewesen sei. Es habe auch keine gegen ihn gerichteten Drohungen gegeben (act. A19/6 S. 2). Die Beschwerdeführerin sagte, man habe zweimal jemanden mit dem Familiennamen K._______ festgenommen, als sie an einem Checkpoint auf die Kontrolle gewartet hätten (act. A21/6 S. 2). Ein Cousin ihres Mannes sei befragt und gefoltert worden, ein weiterer Cousin sei zwei Tage lang inhaftiert worden (act. A21/6 S. 3). Leute, die einen ähnlichen Familiennamen gehabt hätten, seien umgebracht worden. Nachdem der Cousin ihres Mannes sein Versprechen gebrochen habe und wieder zur Armee zurückgekehrt sei, sei dessen Bruder festgenommen worden, damit der Cousin sich stelle. Als der Cousin klar gemacht habe, dass er dies nicht tun werde, habe man seinen Bruder freigelassen (act. A21/6 S. 4). Den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer jemals konkret bedroht oder gar angegriffen wurden. Der Beschwerdeführer sagte zwar aus, die Angehörigen des Cousins, der von der Opposition festgenommen und wieder freigelassen worden war, seien gesucht worden und an Leib und Leben bedroht gewesen, den Aussagen der Beschwerdeführerin ist aber zu entnehmen, dass ein Bruder dieses Cousins in den Händen der potenziellen Verfolger war und wieder freigelassen wurde. Den Aussagen der Angehörigen der Beschwerdeführenden im Verfahren D-6479/2014 ist zu entnehmen, dass die Kämpfer der Opposition mehrere Mitglieder der Familie K._______ hätten festnehmen oder töten können, dies jedoch nicht taten. Somit vermag die Aussage des Beschwerdeführers, alle Familienmitglieder seien gesucht worden und bedroht gewesen, nicht zu überzeugen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden wurde der Cousin, der sein Versprechen, nicht zur Armee zurückzukehren brach, rund eineinhalb Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien festgenommen und wieder freigelassen. Der Bruder dieses Cousins sei kurzzeitig festgenommen und während der Haft geschlagen worden, von weiteren Benachteiligungen seiner Person ist indessen nichts bekannt. Das Bestehen einer den Angehörigen des Cousins, der auf Seiten von Ahmed Jibril aktiv gewesen sei, generell drohenden Reflexverfolgung kann somit nicht bejaht werden. 6.5 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer gehöre als Palästinenser gemäss dem Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 einer Risikogruppe an, ist festzustellen, dass er anlässlich seiner Anhörung nicht geltend machte, aufgrund seiner Abstammung ernsthafte Probleme gehabt zu haben. Aus der allgemeinen Situation der Palästinenser in Syrien kann nicht geschlossen werden, diese seien generell gefährdet, asylrechtlich relevante Verfolgung zu erleiden. Entgegen der in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 vertretenen Auffassung geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Engagements von Verwandten von der Opposition gezielt gesucht wurde (vgl. vorstehend unter 6.4). Demnach kann auch in Anbetracht der geltend gemachten Aktivitäten von Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner palästinensischen Abstammung asylrechtlich relevante Verfolgung. 6.6 Da die Beschwerdeführenden in der Zeit nach der Festnahme des Cousins des Beschwerdeführers weder konkret bedroht wurden noch Übergriffe auf sie erfolgten, erscheint ihre subjektive Furcht vor der Zufügung asylrechtlich relevanter Nachteile als objektiv nicht begründet. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer Palästinenser ist, da ihm aufgrund seiner Abstammung bis zu seiner Ausreise weder von der Regierungsseite noch von der Opposition ernsthafte Nachteile zugefügt wurden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dies werde in Zukunft der Fall sein. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der auf Beschwerdeebene verfassten Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 7. November 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: