Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6426/2014 Urteil vom 8. Dezember 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Stephanie Motz, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 1995 verliess und nach Pakistan und danach nach Iran reiste, von wo er wieder nach Pakistan und in den Iran zurückkehrte, dass er im Jahr 2004 in die Türkei reiste, wo er sich während etwa sechs Monaten aufgehalten habe, und darauf nach Griechenland gelangte, dass er in Griechenland ein Asylgesuch stellte, dann aber nach England weiterreiste, wo er wiederum um Asyl nachsuchte, aber aufgrund des Dublin-Systems nach Griechenland weggewiesen wurde, dass er sodann zehn Jahre lang in Griechenland verblieben sei, die so genannte "Pink Card" erhalten habe, während acht Jahren seinen Lebensunterhalt mit Arbeiten auf dem Bau habe bestreiten können, dann aber wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage keine Arbeit mehr gefunden habe, dass er deshalb er in die Schweiz gereist sei, wo er am 2. Juni 2014 um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 17. Juni 2014 mitteilte, es gehe davon aus, dass Griechenland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und ihm Gelegenheit gab, zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland Stellung zu nehmen, dass dieser einwandte, in Griechenland gebe es kein Leben für ihn, dass das BFM ihm am 2. Oktober 2014 unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mitteilte, gemäss Abklärungen sei ihm in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden, weshalb es beabsichtige, auf sein Gesuch nicht einzutreten und ihn in diesen sicheren Drittstaat wegzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 ausführte, der ihm gewährte subsidiäre Schutz sei durch seine Ausreise weggefallen und würde bei einer Wiedereinreise nach Griechenland nicht wieder aufleben, vielmehr würde er nach Afghanistan weggewiesen, dass es ihm ferner nicht gelungen sei, in Griechenland Fuss zu fassen, er trotz dem Status des subsidiären Schutzes als Obdachloser auf der Strasse gelebt oder in leer stehenden Wohnungen gehaust, keine staatliche Unterstützung erhalten, keine Arbeit mehr gefunden, Essen lediglich von karitativen kirchlichen Organisationen erhalten und sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, dass seine Frau und seine zwei Kinder sich in Pakistan aufhalten würden, er keine Hoffnung habe, sie je nach Griechenland zu holen und dort ein menschenwürdiges Leben mit ihnen führen zu können, dass er in Griechenland dreimal Opfer rassistischer Übergriffe geworden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 - eröffnet am 27. Oktober 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Griechenland verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz aufzufordern, auf das Asylgesuch einzutreten und eine zusätzliche Anhörung durchzuführen, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Geltungsbereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (aArt. 32-35a AsylG, aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012, mit Wirkung seit 1. Februar 2014 [AS 2013 4375 5357]), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und die Beschwerdeinstanz demnach -wenn sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - sich einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass diese Rechtsprechung zu den Nichteintretensentscheiden des BFM auch weiterhin gilt (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entspricht aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten, welches Land der Bundesrat als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und wo der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des BFM einen subsidiären Schutz erhalten habe, dass Griechenland am 17. Oktober 2014 einer Rückübernahme zugestimmt habe, dass zwar Anzeichen bestünden, der Beschwerdeführer erfülle die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG, da er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe, für eine allfällige Wiedererwägung des Asylentscheides sei indes nicht die Schweiz, sondern Griechenland zuständig, da gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Herkunft- oder Heimatstaat in der Schweiz nämlich nur dann zu entsprechen sei, falls ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser Nachweis indes nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe, vorliegend der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus in Griechenland verfüge, weshalb er nach Griechenland zurückkehren könne, ohne dass er eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten müsse, dass der Wegweisungsvollzugs nach Griechenland zulässig sei, da der Beschwerdeführer in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden könne, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates ebenfalls nicht zu prüfen sei, und Griechenland zudem Signaturstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) sei und in diesem Zusammenhang die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe, dass gemäss der Qualifikationsrichtlinie ein einmal gewährter subsidiärer Schutz nicht ohne spezifischen Gründe erlösche und die griechischen Behörden der Rückkehr des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt und festgehalten hätten, er könne die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung nach seiner Rückkehr bei den zuständigen Behörden beantragen, dass ihm in diesem Zusammenhang geraten werde, zusätzlich ein Familiennachzugsgesuch für seine Frau und Kinder bei den zuständigen Behörden einzureichen, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch die vorgebrachten individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dieser zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer im Hauptantrag den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegenhält, Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG müsse die Anwendung versagt werden, falls Hinweise darauf bestehen würden, im betroffenen Drittstaat bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG, dass dieser Vorbehalt gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG formell nur auf die Nichteintretenstatbestände von Art. 31a Abs. 1 Bstn. c - e AsylG verweise, indes aufgrund des völkerrechtlich verbrieften flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbotes und der Kann-Formulierung in Abs. 1 auch für den Nichteintretenstatbestand von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu gelten habe (m.H.a. Caroni/Grasdorf-Meyer/ Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Auflage, Bern 2014, S. 323), dass bezüglich Griechenland sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) festgehalten hätten, es gebe ernsthafte Gründe für die Annahme, dass sich die griechischen Behörden nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würden, weshalb die Vermutung, Griechenland sei ein sicherer Drittstaat, nicht mehr ohne weiteres gelten könne, dass dies auch vom Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall so festgestellt worden sei (m.H.a. Urteil D-6966/2011 vom 14. Mai 2012), dass somit in Fällen, in denen Asylsuchende geltend machen würden, in Griechenland drohe ihnen die Gefahr einer unzulässigen Ausschaffung in ihr Heimatland, insofern eine Beweislastumkehr stattfinde, als es nicht mehr allein den Asylsuchenden obliege, den Nachweis zu erbringen, eine Rückweisung nach Griechenland stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK und damit des indirekten Refoulement-Verbots durch die Schweiz dar, sondern es die schweizerischen Behörden abklären müssten, ob der betroffene Person in Griechenland effektiv vor einer Rückschiebung geschützt ist oder nicht, dass im vorliegenden Fall die Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerdeführers abgelaufen sei und die griechischen Behörden der Rückkehr des Beschwerdeführers zwar zugestimmt hätten, indes ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass der Beschwerdeführer gemäss griechischem Gesetz einen Monat vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung um deren Erneuerung hätte ersuchen müssen und er nun ein Gesuch um erneute Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen und ein neues Verfahren zu durchlaufen habe, dass Hinweise darauf bestehen würden, dass Griechenland dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutzstatus in Verletzung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen entziehen beziehungsweise ihm ohne relevanten Grund die Aufenthaltsbewilligung nicht erneuern werde (mit Hinweis auf den Bericht von AIDA [Asylum Information Database], National Country Report Greece, 31. Juli 2014, S. 27), der Beschwerdeführer sich damit in der gleichen Position wie ein abgewiesener Asylsuchender befinde, der gemäss Rechtsprechung des EGMR und EuGH dem Risiko einer unzulässigen Abschiebung in seinen Heimatstaat ausgesetzt wäre, dass die Vorinstanz damit die Umstände des vorliegenden Falles nicht in genügender Weise berücksichtigt beziehungsweise sich nicht hinreichend versichert habe, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland erneut subsidiärer Schutz erteilt werde und ihm dadurch keine Rückschiebung in die Türkei oder nach Afghanistan drohe, dass der Beschwerdeführer von Griechenland kommend in die Schweiz eingereist ist, es sich bei Griechenland gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und Griechenland gemäss Erklärung der zuständigen Behörde vom 17. Oktober 2014 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit ist, dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass zudem die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur beanstandeten Verletzung der Nachweis- beziehungsweise Abklärungspflicht in Bezug auf eine Verletzung des völkerrechtlich verbrieften Rückschiebungsverbotes durch die Vorinstanz im Lichte der nachfolgend aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und des EuGH zutreffen, dass im Grundsatzurteil D-2076/2010 vom 16. August 2011 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/35) nämlich erkannt wurde, aufgrund der im Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Beschwerde Nr. 30696/09, festgestellten Umstände in Griechenland und den Verletzungen internationaler Verpflichtungen durch die griechischen Behörden, insbesondere denjenigen nach Art. 3 und 13 EMRK sowie Art. 33 FK, könne die Vermutung eines konventionsmässigen Verhaltens des Dublin-Vertragstaates, welches im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden (E. 4.1-4.12), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2011/35 die Kriterien umschrieb, welche allenfalls einem Nachweis der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland dienen könnten, namentlich wenn der Asylsuchende über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, welche ihn von einer Administrativhaft beziehungsweise einer Abschiebung in ein Land, in dem ihm unmenschliche Behandlung drohe, bewahren könne (E. 4.13), dass im Urteil des EuGH (Große Kammer) N.S. bzw. M.E. et al. gegen das Vereinigte Königreich (C-411/10 u. C-493/10) vom 21. Dezember 2011 zudem unter Hinweis auf das vorgenannte EGMR-Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland ebenfalls festgestellt wurde, dass mannigfaltige Berichte systematische Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingen in Griechenland belegen (Rn. 87 ff.), womit die Vermutung des völkerrechtskonformen Verhaltens für Griechenland im Hinblick auf die Europäische Grundrechtecharta, die FK und die EMRK als widerlegt gelte, was eine grundsätzliche Nichtüberstellung nach Griechenland zur Folge habe (vgl. Rn. 104 ff.), dass die Vorinstanz mit ihrer pauschalen Erklärung, der Beschwerdeführer habe einen subsidiären Schutzstatus in Griechenland erhalten, weshalb er dorthin zurückkehren könne, ohne dass er eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten müsse, seiner Abklärungspflicht (im Sinne der Beweislastumkehr) damit offensichtlich in keiner Weise nachgekommen ist, dass die griechischen Behörden in ihren Antworten vom 8. und 17. Oktober 2014 explizit mitteilten, der subsidiäre Aufenthaltsstatus sei per 8. Juli 2014 wegen verpasster Verlängerung dahingefallen, und der legalistische Hinweis des BFM, der subsidiäre Aufenthaltsstatus könne gemäss Qualifikationsrichtlinie gar nicht ohne spezifische Gründe entzogen werden, gegenüber dem Faktum der Statusbeendigung unbehelflich ist, dass der Beschwerdeführer die Unterlassung eines Verlängerungsantrags nicht bestritten hat, und dem erwähnten AIDA-Bericht Hinweise zu entnehmen sind, wonach es seit September 2013 zu (unbegründeten) Verweigerungen der Erneuerung des subsidiären Schutzstatus komme, dass namentlich aus der Antwort der griechischen Behörden vom 17. Oktober 2014 klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt keine Verlängerung mehr beantragen kann, sondern vielmehr ein neues Gesuch bei der zuständigen Behörde (Asylum Service) stellen müsste, welche dieses akzeptieren könne oder auch nicht, dass der Beschwerdeführer sich mithin in der gleichen Situation befinden dürfte wie ein Dublin-Rückkehrer, der keinen subsidiären Aufenthaltsstatus in Griechenland gehabt hat, dass das BFM deshalb, sollte es an einer Rücküberstellung nach Griechenland festhalten wollen, jedenfalls (i.S.v. E. 4.13 des Urteils BVGE 2011/35) konkret abzuklären hat, ob der Beschwerdeführer unter diesen Umständen in Griechenland effektiv vor direkter oder indirekter Rückschiebung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 AsylG geschützt ist oder nicht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung damit gegenstandslos geworden sind, dass dem vertretenen Beschwerdeführer für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, welche mangels eingereichter Kostennote in Abschätzung des Vertretungsaufwandes auf Fr. 1000.- festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: