Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Dispositiv
- Das Gesuch um Akteneinsicht wird in Bezug auf das Aktenstück A 18 gutgeheissen, im Übrigen wird es abgewiesen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in das Aktenstück A 18 zu gewähren.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6966/2011 Urteil vom 14. Mai 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, Iran, vertreten durch Hansjörg Trüb, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge im Jahr 2000 verliess und über C._______, D._______, E._______ und F._______ in den G._______ gelangte und anschliessend illegal wieder in (...) und weiter nach Griechenland reiste, wo er ein Asylgesuch stellte und die sog. "Pink Card" erhielt, dass er danach von Griechenland nach H._______ gereist sei, wo er festgenommen und von wo er im November 2008 nach Ablehnung seines Asylgesuchs nach Griechenland zurückgeschafft worden sei, dort eine zwei Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und anschliessend in die Schweiz gereist sei, wo er am 2. September 2011 um Asyl nachsuchte, dass er während des Aufenthaltes in Griechenland zweimal für mehrere Monate in I._______ gewesen sei und sich mit einer (...) Staatsangehörigen verheiratet habe, dass er anlässlich der Befragung vom 13. September 2011 gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und anlässlich der Anhörung vom 12. Dezember 2011 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG unter anderem vorbrachte, er habe sein Heimatland verlassen, weil er damals Sympathisant der J._______ und politisch aktiv gewesen sei, weshalb er an Leib und Leben gefährdet sei, dass er im Jahr 1999 an einem Studentenaufstand in K._______ teilgenommen habe, nach welchem es zu Massenfestnahmen gekommen sei, weshalb er untergetaucht sei und sich ein Jahr lang versteckt habe, da er polizeilich gesucht worden sei, dass er in Griechenland zweimal von Unbekannten mit einem Messer angegriffen worden sei, die Polizei ihm aber keinen Schutz habe bieten können, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 13. September 2011 mitteilte, es gehe davon aus, dass Griechenland für sein Asylgesuch zuständig sei, und ihm Gelegenheit gab, zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer festhielt, in Griechenland sei sein Leben gefährdet und er könne dort keine Arbeit finden, so dass er für seinen Lebensunterhalt nicht aufkommen könne, zumal er Angst habe, in die Türkei entführt und in den Iran zurückgeschafft zu werden, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 12. Dezember 2011 mitteilte, die griechischen Behörden hätten einer Rückübernahme zugestimmt, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gab, dass der Beschwerdeführer dazu bemerkte, er stimme einer Rücküberstellung nach Griechenland nicht zu, da seine Sicherheit dort nicht gewährleistet sei, dass er im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Dokumente einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 - eröffnet am 20. Dezember 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, den Kanton Zug zum Vollzug der Wegweisungsverfügung verpflichtete und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigen liess, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten, wo er gemäss Mitteilung der griechischen Behörden vom 12. November 2011 als Flüchtling anerkannt sei und dort somit asylrechtlichen Schutz geniesse, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und Griechenland am 12. November 2011 einer Rückübernahme zugestimmt habe, dass es sich vorliegend erübrige, auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle, dass zudem auch keine Hinweise darauf vorliegen würden, in Griechenland bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, zumal der Beschwerdeführer anlässlich des ihm im Rahmen der direkten Bundesanhörung gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland keine relevanten Gründe genannt habe, die einer Rückkehr nach Griechenland entgegen stehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei aufzufordern, auf das Asylgesuch einzutreten und eine zusätzliche Anhörung durchzuführen, es sei Einsicht in die Akten A 11, A 13, A 17 und A 18 zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil das BFM die Einsicht in verschiedene Dokumente verweigert habe, eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes rügt und bestreitet, in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden zu sein, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Januar 2012 vorbrachte, er habe erst nach dem Versand der Beschwerde von einem griechischen Flüchtlings-Reisedokument des Beschwerdeführers erfahren und werde eine Übersetzung dieses in griechischer Sprache verfassten Dokuments baldmöglichst zu den Akten reichen, dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2012 in Anwendung von Art. 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung einer Stellungnahme unter Beilage der gesamten Akten bis zum 2. März 2012 einlud, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Februar 2012 (Poststempel) die Übersetzungen mehrerer Dokumente zukommen liess, dass sich das BFM am 29. März 2012 vernehmen liess, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2012 einen Taufschein einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass es sich bisher aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigte, dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zuzustellen, ihm indessen aus Gründen der Transparenz eine Kopie mit dem vorliegenden Urteil nachzusenden ist, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Einsicht in die Akten A 11, A 13, A 17 und A 18 verlangte, dass das BFM diese Akten gemäss Aktenverzeichnis als "unwesentlich" bezeichnet hatte, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), welcher auch das Recht auf Aktensicht umfasst und der in den Art. 26-28 VwVG Ausdruck gefunden hat, praxisgemäss den Anspruch einer Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die für die Behörden entscheidrelevanten Aktenstücke beinhaltet (vgl. etwa BVGE 2008/14 E. 6.2.1), dass für die Beurteilung, ob ein Aktenstück entscheidwesentlich ist oder nicht, auf die objektive Bedeutung des Aktenstücks und dessen Eignung, als Grundlage des Entscheids zu dienen, abgestellt werden muss (vgl. hierzu Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, Rz. 64), dass die Akten A 11 und A 13 die Ersuchen um Übernahme an Griechenland bzw. Q._______ gemäss der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) enthalten, dass sich das Aktenstück A 17 ebenfalls auf das Verfahren gemäss der Dublin-II-Verordnung bezieht, enthält es doch die automatisch generierte "Zugangsbestätigung DubliNet" in Form einer ausgedruckten E-Mail, dass die Aktenstücke A 11, A 13 und A 17 somit das Dublin-Verfahren betreffen und für das vorliegende Verfahren nicht wesentlich sind, da das BFM seine Verfügung, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, sondern gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erliess, dass sich das Aktenstück A 18 auf den am 24. Oktober 2011 an Griechenland gerichteten Antrag der Schweiz auf Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss dem am 28. August 2006 abgeschlossenen und am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) bezieht ("Application for Readmission of a Third-Country National or a Stateless Person"), dass dieses Aktenstück in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen und entgegen der vorinstanzlichen Würdigung als entscheidwesentlich zu beurteilen ist, dass sich das BFM nämlich sowohl in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2011 als auch in seiner Vernehmlassung vom 29. März 2012 ausdrücklich darauf beruft, Griechenland habe sich zur Rückübernahme bereit erklärt, womit es im Rahmen der Begründung seines Entscheids auch Bezug nimmt auf den Antrag auf Rückübernahme gemäss dem erwähnten Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik, dass die Verweigerung der Einsicht in dieses Aktenstück eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV darstellt, dass das BFM nach dem Gesagten anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Einsicht in das Aktenstück A 18 zu gewähren, dass das BFM dem Beschwerdeführer hingegen keine Einsicht in die Aktenstücke A 11, A 13 und A 17 zu gewähren hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass Griechenland, wie das BFM mit Recht anführt, am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde, und sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat, dass der Beschwerdeführer überdies den Akten zufolge auch über keine engen Bezugspersonen in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM seinen Entscheid damit begründet, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt, dass sich das BFM für diese Begründung in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2011 auf die Mitteilung der griechischen Behörden vom 12. November 2011 bezieht (act. A 21 und act. A 22), dass die Aktenstücke A 21 (integrale Fassung) und A 22 (anonymisierte Fassung) die Mitteilung der griechischen Behörden enthalten, sie stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu, da er subsidiären Schutz ("subsidiary protection") durch die griechischen Behörden und eine bis zum 24. November 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass diese Aktenstücke indessen nicht belegen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist, da sie sich nur auf den subsidiären Schutz des Beschwerdeführers und auf eine in der Zwischenzeit abgelaufene Aufenthaltsbewilligung beziehen, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäss der in Griechenland grundsätzlich anwendbaren Qualifikations-Richtlinie (RL 2004/83/EG) als Ergänzung des in der Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzes gedacht ist, weshalb subsidiärer Schutz nur dann gewährt wird, wenn die betreffende Person nicht als Flüchtling im Rechtssinn anerkannt ist (vgl. hierzu Patricia Petermann/Christine Kaufmann, Die subsidiäre Schutzform, in: UNHCR/Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Schweizer Asylrecht, EU-Standards und internationales Flüchtlingsrecht. Eine Vergleichsstudie, Bern 2009, S. 100 f.), dass auch der auf Deutsch übersetzte Beschluss der Ausländerbehörde von Z._______ vom 24. November 2009 nicht auf den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers oder eine Asylgewährung schliessen lässt, wird darin doch das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, ihm lediglich "zusätzlicher Schutz" gewährt und eine zweijährige - mittlerweilen nicht mehr gültige - Aufenthaltsbewilligung erteilt, dass das BFM in der Vernehmlassung vom 29. März 2012 ausführt, der Beschwerdeführer sei den Nachweis seiner Behauptung, Griechenland habe sein Asylgesuch abgelehnt, schuldig geblieben, dass der Beschwerdeführer indessen bereits im vorinstanzlichen Verfahren den erwähnten Beschluss der Ausländerbehörde von Z._______, womit sein Asylgesuch abgelehnt worden war, einreichte, dass das BFM in der Vernehmlassung weiter anführt, er habe die Kopie eines griechischen, mit dem Hinweis auf das Genfer Abkommen von 1951 versehenen Reisedokuments zu den Akten gereicht, das er nicht erhalten hätte, wenn er nicht Flüchtling wäre, dass dieses Dokument tatsächlich auf jeder der eingereichten vier Seiten den Vermerk "Convention du 28 Juillet 1951" trägt, jedoch auf Seite 7 den Hinweis enthält "This document ist issued pursuant to article 25 of P.D. 96/2008", dass sich dieser Hinweis auf das Präsidialdekret 96/2008 betreffend die Harmonisierung der griechischen Rechtsvorschriften an die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und den Inhalt der Schutzgewährung bezieht, dass gemäss Art. 25 des Präsidialdekrets 96/2008 anerkannten Flüchtlingen auf Gesuch hin Reisedokumente gemäss den Vorschriften der FK auszustellen sind (Abs. 1) und die Bestimmungen von Art. 25 unter anderem auch für Personen mit subsidiärem Schutz ("beneficiaries of subsidiary protection status") Gültigkeit haben (Abs. 4), dass somit aus dem Umstand, dass der eingereichte Reiseausweis Hinweise auf die Konvention vom 28. Juli 1951 enthält, nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei in Griechenland anerkannter Flüchtling, da dort ebenso Personen mit subsidiärem Schutz diesen Reiseausweis erlangen können, dass - wie bereits erwähnt - die griechischen Behörden in der Übernahmezusicherung unmissverständlich ausführten, dem Beschwerdeführer sei subsidiärer Schutz gewährt worden (vgl. A 21 und A 22; "since he was established subsidiary protection"), was indessen mit der Anerkennung als Flüchtling nicht gleichzusetzen ist, dass die Vorinstanz somit von einem falschen Sachverhalt ausging, indem sie ausführte, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, dass das BFM seiner Verfügung somit einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legte, dass das BFM ausserdem davon absah zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG erfüllt sind, d.h. ob der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass die Vorinstanz diese Prüfung in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nachzuholen hat, dass das BFM bei dieser Gelegenheit auch abzuklären hat, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG in Griechenland effektiv vor (direkter oder indirekter) Rückschiebung geschützt sei oder nicht (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass dabei zu berücksichtigen ist, dass Griechenland zwar Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist, dass indessen sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil vom 21. Januar 2011 [Appl. No. 30696/09]) als auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (Urteil vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 und C-493/10 [noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht]) die Vermutung, wonach Griechenland ein "sicherer Staat" sei, nicht als unwiderlegbar erachten, dass vielmehr ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die griechischen Behörden sich nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten (vgl. hierzu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-2076/2010 vom 16. August 2011, E. 4.11), dass das BFM dabei auch den Umstand zu würdigen hat, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, derzeit über keine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland mehr verfügt, dass nach dem Gesagten zu prüfen ist, ob Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c AsylG vorliegen, welche der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass angesichts dessen die Bedeutung der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling ("refugee under the UNHCR Mandate") gemäss Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR) vom 5. Mai 2006 vorliegend offen bleiben kann, dass auch auf die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG damit gegenstandslos geworden ist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 900.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird in Bezug auf das Aktenstück A 18 gutgeheissen, im Übrigen wird es abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in das Aktenstück A 18 zu gewähren.
3. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 4. Die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: