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E-6347/2014

E-6347/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2012 und gelangte über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland. Im Juni 2014 reiste er weiter in die Schweiz, wo er am 30. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte. Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer betreffend seinen Aufenthalt in Griechenland im Wesentlichen aus, er habe dort zunächst zwei Monate lang gearbeitet. Anschliessend sei er während 18 Monaten im Gefängnis gewesen. In jener Zeit habe er zwei Asylgesuche gestellt. Am (...) Ju­ni 2014 sei er aus der Haft entlassen worden und habe eine Aufenthaltsbewilligung ("white card") erhalten, welche 6 Monate lang gültig sei. Danach habe er von Athen aus seine Weiterreise in die Schweiz organisiert. Anlässlich der BzP gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) (Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylgesuchs nach der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-Verordnung]) sowie zur Überstellung nach Griechenland. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, weil er befürchte, erneut inhaftiert zu werden und weil die Lebensbedingungen dort schrecklich seien. Man erhalte kein Asyl, sondern Kurzzeitbewilligungen, bei deren Ablauf man inhaftiert werde. B. Auf Anfrage des BFM teilten die griechischen Behörden am 25. September 2014 mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland registriert worden und habe am (...) Juni 2014 subsidiären Schutz erhalten. C. Mit Schreiben vom 30. September 2014 erklärte das BFM das Dublin-Verfahren für beendet und gewährte dem Beschwerdeführer gestützt auf die Auskunft der griechischen Behörden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und der Wegweisung nach Griechenland. D. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 im Wesentlichen aus, die Verhältnisse für Asylbewerber in Griechenland seien menschenunwürdig. Eine Rückführung in diesen Drittstaat berge gemäss den Urteilen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2008 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (T.I. gegen das vereinigte Königreich vom 7. März 2000 [Nr. 43844/98] und M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 [Nr. 30696/09]) die Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. E. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 - eröffnet am 23. Oktober 2014 - trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland und den Vollzug an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe in Griechenland subsidiären Schutz erhalten und könne dorthin zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. F. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 30. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die vor­instanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Weg­weisung und des Weg­wei­sungs­vollzu­ges hat die Vorinstanz eine mate­rielle Prüfung vorgenom­men, wes­halb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog­nition zu­kommt.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Drittstaaten als sicher, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Die Beschlüsse werden periodisch überprüft (vgl. Art. 6a Abs. 2 und 3 AsylG).

E. 5.2 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland und das Bestehen einer Aufenthaltsbewilligung infolge Gewährung subsidiären Schutzes in diesem Land sind aktenkundig und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Bei Griechenland handelt es sich gemäss einem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008; zuletzt bestätigt im Juni 2014) um einen verfolgungssicheren Drittstaat, und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2014 ausdrücklich zugestimmt (vgl. die vorinstanzliche Akte A17/1). Damit sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nicht­ein­tre­tens­entscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben. Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf diese Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet.

E. 7 Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat des Beschwerdeführers.

E. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri­­­gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren

E. 7.2 Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK. Indessen haben sowohl der EGMR (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil vom 21. Januar 2011 [Appl. No. 30696/09]) als auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (Urteil vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 und C-493/10) die Vermutung, wonach Griechenland ein "sicherer Staat" sei, nicht als unwiderlegbar erachtet und festgestellt, es würden ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die griechischen Behörden sich nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Mit BVGE 2011/35 hielt das Bundesverwaltungsgericht - bezugnehmend auf die Dublin-Bestimmungen - fest, im Falle von Griechenland gelte die Vermutung, der Mitgliedstaat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, nicht mehr (vgl. insb. E. 4.11). Für Personen, welche nach jenen Bestimmungen nach Griechenland rücküberstellt werden, besteht vorab das Risiko, direkt nach ihrer Ankunft am Flughafen für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden, was sich häufig als mit Art. 3 EMRK unvereinbar erweist (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 4.8). Wird ihnen die Einreise bewilligt, so sind sie in der Regel auf sich allein gestellt, da die von den griechischen Behörden zur Verfügung gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden steht. Griechenland ist damit im Regelfall nicht in der Lage, hinreichende Aufnahmebedingungen zu schaffen. Vielmehr besteht das Risiko, dass grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt werden (vgl. a.a.O. E. 4.3 und 4.9). Weiter weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf (vgl. a.a.O. E. 4.4., 4.5 und 4.7). Auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten ist nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführungen nach Griechenland auszugehen. Den besonderen Umständen des Einzelfalls ist weiterhin Rechnung zu tragen, so dass im Einzelfall an der Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann. Nach der geltenden Rechtsprechung kann die Zulässigkeit einer Überstellung nach Griechenland ausnahmsweise bejaht werden, wenn davon ausgegangen werden kann, der Asylsuchende entgehe den unmenschlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulements könne ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. a.a.O. E. 4.13 sowie BVGE 2011/36 E. 6.3). Diese für Dublin-Verfahren entwickelte Praxis ist auf das vorliegende Verfahren analog anzuwenden.

E. 7.3 Im Rahmen des dem angefochtenen Entscheid vorangegangenen Dublin-Verfahrens fragte das BFM die griechischen Behörden am 27. August 2014 an, welchen Status der Beschwerdeführer in Griechenland habe, wann seine Aufenthaltsbewilligung ablaufe, ob er diese verlängern könne und wie der Stand seines Asylverfahrens sei. Zudem bat es um eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer nach einem eventuellen Transfer nach Griechenland gestützt auf die Dublin-III-VO nicht inhaftiert würde (vgl. A10/5). Die griechischen Behörden führten am 25. September 2014 aus, der Beschwerdeführer sei unter anderem Namen und Geburtsdatum in Griechenland registriert und habe am (...) Juni 2014 subsidiären Schutz erhalten. Diese Entscheidung sei ihm mitgeteilt worden (vgl. A12/2). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 stimmte Griechenland gestützt auf den gewährten subsidiären Schutz der Rücküberstellung des Beschwerdeführers zu (vgl. A18/1). Das BFM führte in seiner Verfügung zum Vollzug der Wegweisung insbesondere aus, der Beschwerdeführer finde in Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Sodann würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Die griechischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und der Überstellung zugestimmt. Er könne sich deshalb legal in Griechenland aufhalten und habe Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt. Zudem sei er ein gesunder, alleinstehender junger Mann. Es gelinge ihm nicht, dazulegen, dass er mit einer Rückführung nach Griechenland unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Schliesslich sei Griechenland ein Rechtsstaat und verfüge über schutzwillige- und fähige Polizeibehörden.

E. 7.4 Die Vorinstanz ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung obiger Erwägungen ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG ungenügend nachgekommen. Sie beschränkte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Feststellung, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden und dieser sei jung, gesund und alleinstehend. Eine weitergehende Prüfung des Einzelfalls hat das BFM hingegen nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund der nationalen und internationalen Rechtsprechung zur Überstellung Asylsuchender nach Griechenland wäre es jedoch gehalten gewesen, sich mit den geltend gemachten sowie den sich aus den Akten ergebenden potenziellen Vollzugshindernissen eingehender auseinanderzusetzen. Bei ihrer Prüfung des Wegweisungsvollzugs gänzlich unberücksichtigt gelassen hat die Vorinstanz insbesondere die - durch sie nicht angezweifelte - 18 Monate lange Haft des Beschwerdeführers in Griechenland, nach welcher er den Drittstaat innerhalb von (...) Wochen verliess. Eine sachgerechte Einzelfallprüfung hätte vorliegend erfordert, ergänzende Untersuchungshandlungen hinsichtlich der Umstände der damaligen Inhaftierung, der Gefahr der erneuten Inhaftierung bei der Einreise nach Griechenland, der Gefahr eines Refoulements in den Heimatstaat und betreffend die Unterkunfts- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers in Griechenland vorzunehmen. Die im Rahmen des Dublin-Verfahrens an Griechenland gesandte Anfrage, mit welcher gewisse Fragen (Status, Dauer und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Stand des Asylverfahrens, Bestätigung der Nichtinhaftierung nach der Überstellung) hätten abgeklärt werden sollen, wurde von den dortigen Behörden nur unzureichend beantwortet (vgl. E. 7.3). Dies darf sich indes nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken. Die Vorinstanz hat somit den entscheidwesentlichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Eine Heilung dieses verfahrensrechtlichen Mangels fällt ausser Betracht, da es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vor­instanzlichen Erwägungen auch den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht genügen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland unvollständig erstellt und Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen und neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 9.1 Demnach wären ihm die Kosten des Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer, welcher lediglich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt hat, macht geltend, von der Sozialhilfe abhängig zu sein, wovon angesichts der erst kürzlich erfolgten Einreise und des jugendlichen Alters ausgegangen werden kann. Von der Auferlegung von Kosten kann daher ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mit vorliegendem Entscheid das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.

E. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf das Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtene Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6347/2014 Urteil vom 20. November 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2012 und gelangte über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland. Im Juni 2014 reiste er weiter in die Schweiz, wo er am 30. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte. Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer betreffend seinen Aufenthalt in Griechenland im Wesentlichen aus, er habe dort zunächst zwei Monate lang gearbeitet. Anschliessend sei er während 18 Monaten im Gefängnis gewesen. In jener Zeit habe er zwei Asylgesuche gestellt. Am (...) Ju­ni 2014 sei er aus der Haft entlassen worden und habe eine Aufenthaltsbewilligung ("white card") erhalten, welche 6 Monate lang gültig sei. Danach habe er von Athen aus seine Weiterreise in die Schweiz organisiert. Anlässlich der BzP gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) (Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylgesuchs nach der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-Verordnung]) sowie zur Überstellung nach Griechenland. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, weil er befürchte, erneut inhaftiert zu werden und weil die Lebensbedingungen dort schrecklich seien. Man erhalte kein Asyl, sondern Kurzzeitbewilligungen, bei deren Ablauf man inhaftiert werde. B. Auf Anfrage des BFM teilten die griechischen Behörden am 25. September 2014 mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland registriert worden und habe am (...) Juni 2014 subsidiären Schutz erhalten. C. Mit Schreiben vom 30. September 2014 erklärte das BFM das Dublin-Verfahren für beendet und gewährte dem Beschwerdeführer gestützt auf die Auskunft der griechischen Behörden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und der Wegweisung nach Griechenland. D. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 im Wesentlichen aus, die Verhältnisse für Asylbewerber in Griechenland seien menschenunwürdig. Eine Rückführung in diesen Drittstaat berge gemäss den Urteilen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2008 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (T.I. gegen das vereinigte Königreich vom 7. März 2000 [Nr. 43844/98] und M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 [Nr. 30696/09]) die Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. E. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 - eröffnet am 23. Oktober 2014 - trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland und den Vollzug an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe in Griechenland subsidiären Schutz erhalten und könne dorthin zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. F. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 30. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die vor­instanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Weg­weisung und des Weg­wei­sungs­vollzu­ges hat die Vorinstanz eine mate­rielle Prüfung vorgenom­men, wes­halb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog­nition zu­kommt. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Drittstaaten als sicher, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Die Beschlüsse werden periodisch überprüft (vgl. Art. 6a Abs. 2 und 3 AsylG). 5.2 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland und das Bestehen einer Aufenthaltsbewilligung infolge Gewährung subsidiären Schutzes in diesem Land sind aktenkundig und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Bei Griechenland handelt es sich gemäss einem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008; zuletzt bestätigt im Juni 2014) um einen verfolgungssicheren Drittstaat, und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2014 ausdrücklich zugestimmt (vgl. die vorinstanzliche Akte A17/1). Damit sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nicht­ein­tre­tens­entscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben. Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf diese Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet.

7. Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat des Beschwerdeführers. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri­­­gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren 7.2 Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK. Indessen haben sowohl der EGMR (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil vom 21. Januar 2011 [Appl. No. 30696/09]) als auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (Urteil vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 und C-493/10) die Vermutung, wonach Griechenland ein "sicherer Staat" sei, nicht als unwiderlegbar erachtet und festgestellt, es würden ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die griechischen Behörden sich nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Mit BVGE 2011/35 hielt das Bundesverwaltungsgericht - bezugnehmend auf die Dublin-Bestimmungen - fest, im Falle von Griechenland gelte die Vermutung, der Mitgliedstaat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, nicht mehr (vgl. insb. E. 4.11). Für Personen, welche nach jenen Bestimmungen nach Griechenland rücküberstellt werden, besteht vorab das Risiko, direkt nach ihrer Ankunft am Flughafen für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden, was sich häufig als mit Art. 3 EMRK unvereinbar erweist (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 4.8). Wird ihnen die Einreise bewilligt, so sind sie in der Regel auf sich allein gestellt, da die von den griechischen Behörden zur Verfügung gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden steht. Griechenland ist damit im Regelfall nicht in der Lage, hinreichende Aufnahmebedingungen zu schaffen. Vielmehr besteht das Risiko, dass grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt werden (vgl. a.a.O. E. 4.3 und 4.9). Weiter weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf (vgl. a.a.O. E. 4.4., 4.5 und 4.7). Auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten ist nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführungen nach Griechenland auszugehen. Den besonderen Umständen des Einzelfalls ist weiterhin Rechnung zu tragen, so dass im Einzelfall an der Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann. Nach der geltenden Rechtsprechung kann die Zulässigkeit einer Überstellung nach Griechenland ausnahmsweise bejaht werden, wenn davon ausgegangen werden kann, der Asylsuchende entgehe den unmenschlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulements könne ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. a.a.O. E. 4.13 sowie BVGE 2011/36 E. 6.3). Diese für Dublin-Verfahren entwickelte Praxis ist auf das vorliegende Verfahren analog anzuwenden. 7.3 Im Rahmen des dem angefochtenen Entscheid vorangegangenen Dublin-Verfahrens fragte das BFM die griechischen Behörden am 27. August 2014 an, welchen Status der Beschwerdeführer in Griechenland habe, wann seine Aufenthaltsbewilligung ablaufe, ob er diese verlängern könne und wie der Stand seines Asylverfahrens sei. Zudem bat es um eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer nach einem eventuellen Transfer nach Griechenland gestützt auf die Dublin-III-VO nicht inhaftiert würde (vgl. A10/5). Die griechischen Behörden führten am 25. September 2014 aus, der Beschwerdeführer sei unter anderem Namen und Geburtsdatum in Griechenland registriert und habe am (...) Juni 2014 subsidiären Schutz erhalten. Diese Entscheidung sei ihm mitgeteilt worden (vgl. A12/2). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 stimmte Griechenland gestützt auf den gewährten subsidiären Schutz der Rücküberstellung des Beschwerdeführers zu (vgl. A18/1). Das BFM führte in seiner Verfügung zum Vollzug der Wegweisung insbesondere aus, der Beschwerdeführer finde in Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Sodann würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Die griechischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und der Überstellung zugestimmt. Er könne sich deshalb legal in Griechenland aufhalten und habe Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt. Zudem sei er ein gesunder, alleinstehender junger Mann. Es gelinge ihm nicht, dazulegen, dass er mit einer Rückführung nach Griechenland unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Schliesslich sei Griechenland ein Rechtsstaat und verfüge über schutzwillige- und fähige Polizeibehörden. 7.4 Die Vorinstanz ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung obiger Erwägungen ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG ungenügend nachgekommen. Sie beschränkte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Feststellung, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden und dieser sei jung, gesund und alleinstehend. Eine weitergehende Prüfung des Einzelfalls hat das BFM hingegen nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund der nationalen und internationalen Rechtsprechung zur Überstellung Asylsuchender nach Griechenland wäre es jedoch gehalten gewesen, sich mit den geltend gemachten sowie den sich aus den Akten ergebenden potenziellen Vollzugshindernissen eingehender auseinanderzusetzen. Bei ihrer Prüfung des Wegweisungsvollzugs gänzlich unberücksichtigt gelassen hat die Vorinstanz insbesondere die - durch sie nicht angezweifelte - 18 Monate lange Haft des Beschwerdeführers in Griechenland, nach welcher er den Drittstaat innerhalb von (...) Wochen verliess. Eine sachgerechte Einzelfallprüfung hätte vorliegend erfordert, ergänzende Untersuchungshandlungen hinsichtlich der Umstände der damaligen Inhaftierung, der Gefahr der erneuten Inhaftierung bei der Einreise nach Griechenland, der Gefahr eines Refoulements in den Heimatstaat und betreffend die Unterkunfts- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers in Griechenland vorzunehmen. Die im Rahmen des Dublin-Verfahrens an Griechenland gesandte Anfrage, mit welcher gewisse Fragen (Status, Dauer und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Stand des Asylverfahrens, Bestätigung der Nichtinhaftierung nach der Überstellung) hätten abgeklärt werden sollen, wurde von den dortigen Behörden nur unzureichend beantwortet (vgl. E. 7.3). Dies darf sich indes nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken. Die Vorinstanz hat somit den entscheidwesentlichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Eine Heilung dieses verfahrensrechtlichen Mangels fällt ausser Betracht, da es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vor­instanzlichen Erwägungen auch den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht genügen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland unvollständig erstellt und Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen und neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. 9.1 Demnach wären ihm die Kosten des Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer, welcher lediglich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt hat, macht geltend, von der Sozialhilfe abhängig zu sein, wovon angesichts der erst kürzlich erfolgten Einreise und des jugendlichen Alters ausgegangen werden kann. Von der Auferlegung von Kosten kann daher ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mit vorliegendem Entscheid das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf das Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtene Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: