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E-523/2019

E-523/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 30. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 trat das SEM (damals noch Bundesamt für Migration; BFM) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe in Griechenland subsidiären Schutz erhalten und könne dorthin zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6347/2014 vom 20. November 2014 teilweise gut, hob die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung betreffend der Wegweisung nach Griechenland auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Entscheid vom 22. April 2015 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2865/2015 vom 19. Mai 2015 ab, soweit es darauf eintrat. C. Der Beschwerdeführer reichte am 18. September 2018 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Darin führte er aus, er stamme aus der afghanischen Provinz B._______ und könne zufolge des Kriegszustandes in seinem Heimatland nicht dorthin zurückkehren. Die Taliban seien dort und es sei für ihn sehr gefährlich. Eine afghanische Familie, die der Taliban angehöre, sei in seiner Jugend gegen ihn vorgegangen, weil sie eine Beziehung zu ihrer Tochter vermutet habe. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan würde diese Familie ihn töten. Nach Griechenland könne er ebenfalls nicht zurück, da er dort ohne Grund inhaftiert gewesen sei. D. Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG 2008/115 ersuchte die Vorin-stanz am 8. Oktober 2018 die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 25. Oktober 2018 zu. Am 6. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Die schriftliche Stellungnahme erfolgte am 21. Dezember 2018. Darin machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Griechenland inhaftiert worden und habe kein Asylgesuch stellen können. Bei einer Rückkehr würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben werden. In Griechenland habe er zudem keinerlei Perspektiven für die Zukunft. Er habe weder eine Wohnmöglichkeit noch finde er eine Arbeit. In der Schweiz habe er bereits eine Praktikumsstelle in Aussicht. Er dürfe nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, da ihm dort kein Schutz geboten werde. E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 (eröffnet am 22. Januar 2019) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Griechenland. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 1. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheides sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Griechenland zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshin-dernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden könne. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen, wenn ihm bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Er verfüge über einen subsidiären Schutzstatus, weshalb er nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.

E. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz zwar in Griechenland aufgehalten, dort aber wie viele andere Asylbewerber unter menschenunwürdigen Umständen leben müssen. Griechenland habe ihm keinen Schutzstatus erteilt. Selbst wenn er über einen solchen verfügen sollte, so habe er diesen Status bereits verloren, weil er Griechenland illegal verlassen habe.

E. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass Griechenland, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen aufhielt, als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gilt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom Juni 2014). Zudem haben sich die griechischen Behörden am 25. Oktober 2018 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, welcher gemäss Akten seit dem 16. Juni 2014 in Griechenland über einen subsidiären Schutzstatus verfügt (vgl. SEM-Akten B7). Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer verfüge in Griechen-land über einen subsidiären Schutz, weshalb seine Furcht vor einer Rückschaffung nach Afghanistan unbegründet sei. Es würden keine fundierten Hinweise vorliegen, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot nicht respektieren würde. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden vom 21. April 2015 sei er wegen illegaler Einreise beziehungsweise illegalen Aufenthalts in Haft gewesen. Während der Haft habe er ein Asylgesuch gestellt. Nach Gewährung des subsidiären Schutzes sei er aus der Haft entlassen worden. Es bestehe deshalb für die griechischen Behörden kein Anlass, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland wegen illegalen Aufenthalts erneut zu inhaftieren. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 hätten die griechischen Behörden sodann explizit zugesichert, dass er bei einer Rückkehr nicht inhaftiert werde. Das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weise zwar erhebliche Unzulänglichkeiten auf, der Beschwerdeführer befinde sich jedoch nicht mehr im Asylverfahren, sondern habe einen Schutzstatus erhalten. Er könne sich deshalb legal in Griechenland aufhalten und habe Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt. Trotz der aktuell schwierigen Wirtschaftslage in Griechenland sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er jung und gesund sei und nicht als besonders verletzliche Person gelte. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, Griechenland habe ihm keinen Schutzstatus erteilt beziehungsweise habe er diesen durch seine illegale Ausreise verloren. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit einer Haftstrafe und einer anschliessenden Ausschaffung nach Afghanistan rechnen, wo er an Leib und Leben gefährdet sei. Ferner weist er auf die Bedingungen hin, unter denen Asylbewerber in Griechenland leben und leitet daraus für sich die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ab.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, die dem Beschwerdeführer in Griechenland droht. Aus den Akten ergeben sich keine glaubhaften Hinweise dafür, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre respektive diese für ihn in Zukunft nicht erhältlich wäre oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden verfügt der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus, welcher nicht erloschen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich in Griechenland schliesslich nicht mehr im Asylverfahren und kann sich auf die sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen. Kapitel VII der Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen damit keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Griechenland unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

E. 7.5 Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland zweifellos schwierig ist; daraus lässt sich jedoch keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber einer Rückkehr nach Griechenland vor dem Hintergrund der erlittenen Haft sind zwar nachvollziehbar; jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm eine erneute Inhaftierung aus administrativen Gründen drohen sollte. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt in Griechenland über ein Aufenthaltsrecht, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.

E. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als mög-lich, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-523/2019 Urteil vom 8. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 30. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 trat das SEM (damals noch Bundesamt für Migration; BFM) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe in Griechenland subsidiären Schutz erhalten und könne dorthin zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6347/2014 vom 20. November 2014 teilweise gut, hob die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung betreffend der Wegweisung nach Griechenland auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Entscheid vom 22. April 2015 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2865/2015 vom 19. Mai 2015 ab, soweit es darauf eintrat. C. Der Beschwerdeführer reichte am 18. September 2018 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Darin führte er aus, er stamme aus der afghanischen Provinz B._______ und könne zufolge des Kriegszustandes in seinem Heimatland nicht dorthin zurückkehren. Die Taliban seien dort und es sei für ihn sehr gefährlich. Eine afghanische Familie, die der Taliban angehöre, sei in seiner Jugend gegen ihn vorgegangen, weil sie eine Beziehung zu ihrer Tochter vermutet habe. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan würde diese Familie ihn töten. Nach Griechenland könne er ebenfalls nicht zurück, da er dort ohne Grund inhaftiert gewesen sei. D. Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG 2008/115 ersuchte die Vorin-stanz am 8. Oktober 2018 die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 25. Oktober 2018 zu. Am 6. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Die schriftliche Stellungnahme erfolgte am 21. Dezember 2018. Darin machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Griechenland inhaftiert worden und habe kein Asylgesuch stellen können. Bei einer Rückkehr würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben werden. In Griechenland habe er zudem keinerlei Perspektiven für die Zukunft. Er habe weder eine Wohnmöglichkeit noch finde er eine Arbeit. In der Schweiz habe er bereits eine Praktikumsstelle in Aussicht. Er dürfe nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, da ihm dort kein Schutz geboten werde. E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 (eröffnet am 22. Januar 2019) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Griechenland. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 1. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheides sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Griechenland zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshin-dernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden könne. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen, wenn ihm bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Er verfüge über einen subsidiären Schutzstatus, weshalb er nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz zwar in Griechenland aufgehalten, dort aber wie viele andere Asylbewerber unter menschenunwürdigen Umständen leben müssen. Griechenland habe ihm keinen Schutzstatus erteilt. Selbst wenn er über einen solchen verfügen sollte, so habe er diesen Status bereits verloren, weil er Griechenland illegal verlassen habe. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass Griechenland, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen aufhielt, als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gilt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom Juni 2014). Zudem haben sich die griechischen Behörden am 25. Oktober 2018 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, welcher gemäss Akten seit dem 16. Juni 2014 in Griechenland über einen subsidiären Schutzstatus verfügt (vgl. SEM-Akten B7). Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer verfüge in Griechen-land über einen subsidiären Schutz, weshalb seine Furcht vor einer Rückschaffung nach Afghanistan unbegründet sei. Es würden keine fundierten Hinweise vorliegen, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot nicht respektieren würde. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden vom 21. April 2015 sei er wegen illegaler Einreise beziehungsweise illegalen Aufenthalts in Haft gewesen. Während der Haft habe er ein Asylgesuch gestellt. Nach Gewährung des subsidiären Schutzes sei er aus der Haft entlassen worden. Es bestehe deshalb für die griechischen Behörden kein Anlass, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland wegen illegalen Aufenthalts erneut zu inhaftieren. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 hätten die griechischen Behörden sodann explizit zugesichert, dass er bei einer Rückkehr nicht inhaftiert werde. Das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weise zwar erhebliche Unzulänglichkeiten auf, der Beschwerdeführer befinde sich jedoch nicht mehr im Asylverfahren, sondern habe einen Schutzstatus erhalten. Er könne sich deshalb legal in Griechenland aufhalten und habe Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt. Trotz der aktuell schwierigen Wirtschaftslage in Griechenland sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er jung und gesund sei und nicht als besonders verletzliche Person gelte. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, Griechenland habe ihm keinen Schutzstatus erteilt beziehungsweise habe er diesen durch seine illegale Ausreise verloren. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit einer Haftstrafe und einer anschliessenden Ausschaffung nach Afghanistan rechnen, wo er an Leib und Leben gefährdet sei. Ferner weist er auf die Bedingungen hin, unter denen Asylbewerber in Griechenland leben und leitet daraus für sich die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ab. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, die dem Beschwerdeführer in Griechenland droht. Aus den Akten ergeben sich keine glaubhaften Hinweise dafür, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre respektive diese für ihn in Zukunft nicht erhältlich wäre oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden verfügt der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus, welcher nicht erloschen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich in Griechenland schliesslich nicht mehr im Asylverfahren und kann sich auf die sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen. Kapitel VII der Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen damit keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Griechenland unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 7.5 Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland zweifellos schwierig ist; daraus lässt sich jedoch keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber einer Rückkehr nach Griechenland vor dem Hintergrund der erlittenen Haft sind zwar nachvollziehbar; jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm eine erneute Inhaftierung aus administrativen Gründen drohen sollte. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt in Griechenland über ein Aufenthaltsrecht, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als mög-lich, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand: