Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juni 2012 und gelangte kurz darauf nach Griechenland. Mitte Juni 2014 reiste er weiter in die Schweiz und stellte am 30. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Bei der Befragung zur Person vom 7. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer betreffend seinen Aufenthalt in Griechenland im Wesentlichen aus, er sei von den dortigen Behörden im August 2014 daktyloskopisch erfasst worden und habe eine Ausreiseanordnung ("foglio di via") erhalten. Anschliessend habe er zwei Monate lang gearbeitet. Danach habe er nach Mazedonien gehen wollen, sei jedoch bei der Grenze von der griechischen Polizei verhaftet worden. Er sei 18 Monate lang im Gefängnis gewesen. In jener Zeit habe er zwei Asylgesuche gestellt. Am (...) Juni 2014 sei er aus der Haft entlassen worden und habe eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. A.b Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe in Griechenland subsidiären Schutz erhalten und könne dorthin zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht teilweise gut, indem es die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 17. Oktober 2014 betreffend den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. In seinen Erwägungen hielt das Gericht insbesondere fest, das BFM sei zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und habe zu Recht dessen Wegweisung angeordnet. Indes sei es seiner Untersuchungspflicht hinsichtlich der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ungenügend nachgekommen. Vor dem Hintergrund der nationalen und internationalen Rechtsprechung zur Überstellung Asylsuchender nach Griechenland - die im vorliegenden Fall analog anzuwenden sei - wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, sich mit den geltend gemachten sowie den sich aus den Akten ergebenden potenziellen Vollzugshindernissen eingehender auseinanderzusetzen. Insbesondere hätte eine sachgerechte Einzelfallprüfung erfordert, ergänzende Untersuchungshandlungen betreffend die Umstände der geltend gemachten Inhaftierung, die Gefahr der erneuten Inhaftierung bei der Wiedereinreise nach Griechenland, die Gefahr eines Refoulements in den Heimatstaat und betreffend die Unterkunfts- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers in Griechenland vorzunehmen. B. Am 1. Dezember 2014, am 13. Februar 2015 und am 16. März 2015 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Informationen hinsichtlich der Geltungsdauer des dem Beschwerdeführer gewährten subsidiären Schutzes und der Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zudem erfragte sie, ob die geltend gemachte 18-monatige Haft stattgefunden habe und welche Gründe für die Inhaftierung bestanden hätten. Schliesslich bat sie um eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Griechenland nicht (erneut) inhaftiert werde. C. Die griechischen Behörden teilten am 23. Januar 2015 und am 17. März 2015 mit, der Status des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers gelte vorerst für 3 Jahre (bis am [...] Juni 2017). 30 Tage vor Ablauf könne der Status mittels schriftlichen Gesuchs erneuert werden. Der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr nach Griechenland nicht inhaftiert. Ferner legten sie dar, der Beschwerdeführer sei am 24. Oktober 2012 verhaftet worden, weil er illegal eingereist sei und sich nicht habe ausweisen können. Am 29. Oktober 2012 sei er freigelassen und es sei ihm eine 30-tägige Ausreisefrist angesetzt worden. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2015 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklärung. E. Mit Schreiben vom 3. April 2015 führte der Beschwerdeführer aus, es treffe nicht zu, dass er lediglich vom 24. bis zum 29. Oktober 2012 in Haft gewesen sei. Nach der damaligen Freilassung habe er während eineinhalb Monaten (...) gearbeitet. Anschliessend sei er in B._______ erneut verhaftet worden. Die anschliessende Haft in C._______ sei alle drei Monate verlängert worden und habe insgesamt über 18 Monate gedauert. Er habe in jener Zeit zwei Asylgesuche gestellt. Am 16. Juni 2014 sei er freigelassen worden. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland würde er erneut verhaftet und gezwungen werden, ein Dokument zu unterzeichnen, wonach er das Land freiwillig verlasse. Im Weigerungsfalle würde er von den griechischen Behörden bis zu vier Jahre inhaftiert und anschliessend zwangsweise in seinen Heimatstaat ausgeschafft. F. Am 7., 15. und 16. April 2015 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden erneut um Informationen hinsichtlich der geltend gemachten 18-monatigen Haft. G. Am 16. und 21. April 2015 bestätigten die griechischen Behörden die 18-monatige Haft des Beschwerdeführers in C._______ und führten aus, zu dieser sei es aufgrund des illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers bei angeordneter Wegweisung gekommen. Während der Haft habe er um Asyl nachgesucht. Nach der Gewährung des subsidiären Schutzes sei er umgehend freigelassen worden. H. Mit Entscheid vom 22. April 2015 verfügte die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erneut, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde nicht eingetreten, dieser werde aus der Schweiz weggewiesen und müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. I. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei (eventualiter) die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung betreffend bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 mit Urteil vom 20. November 2014. Betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 (Vollzug der Wegweisung) hob es die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an das BFM zurück. Damit erwuchsen die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 17. Oktober 2014 in Rechtskraft und waren nicht mehr Gegenstand des an das BFM zurückgewiesenen Verfahrens. Die Vorinstanz war somit nicht berechtigt, erneut über das Eintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung des Beschwerdeführers zu befinden. Da ihm durch die fehlerhafte Verfügung vom 22. April 2015 indes kein Nachteil erwachsen ist, kann auf deren Aufhebung verzichtet werden. Streitgegenstand beziehungsweise Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten einzig der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, kann daher nicht eingetreten und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht einzugehen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 49 VwVG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat des Beschwerdeführers.
E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.1.1 Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK. Indessen haben sowohl der EGMR (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil vom 21. Januar 2011 [Appl. No. 30696/09]) als auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (Urteil vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 und C-493/10) die Vermutung, wonach Griechenland ein "sicherer Staat" sei, nicht als unwiderlegbar erachtet und in Bezug auf das Asylverfahren festgestellt, es würden ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die griechischen Behörden sich nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Mit BVGE 2011/35 hielt das Bundesverwaltungsgericht - bezugnehmend auf die Bestimmungen der sog. Dublin-II-Verordnung (heute Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-Verordnung]) - fest, das griechische Asylsystem weise erhebliche Mängel auf und Griechenland sei im Regelfall nicht in der Lage, hinreichende Aufnahmebedingungen zu schaffen. Zudem bestehe für Personen, welche nach den Dublin-Bestimmungen nach Griechenland rücküberstellt würden das Risiko, direkt nach der Ankunft am Flughafen für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden (vgl. BVGE 2011/35, E. 4). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Dublin-Rückführungen nach Griechenland auszugehen. Den besonderen Umständen des Einzelfalls ist weiterhin Rechnung zu tragen, so dass im Einzelfall an der Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann. Nach der geltenden Rechtsprechung kann die Zulässigkeit einer Dublin-Überstellung nach Griechenland ausnahmsweise bejaht werden, wenn davon ausgegangen werden kann, der Asylsuchende entgehe den unmenschlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulements könne ausgeschlossen werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person in Griechenland über ein Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.13 sowie BVGE 2011/36 E. 6.3). Diese für Dublin-Verfahren entwickelte Praxis ist auf das vorliegende Verfahren analog anzuwenden.
E. 4.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer in einen Staat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung in seinen Heimatstaat im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich seines Heimatstaats nicht zu prüfen sei. Gemäss BVGE 2011/35 sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland insbesondere dann zulässig, wenn die betroffene Person dort über einen Aufenthaltstitel verfüge, welcher sie vor einer Verhaftung bei der Einreise oder einer Rückschiebung ins Heimatland bewahre. Aufgrund des dem Beschwerdeführer durch die griechischen Behörden gewährten subsidiären Schutzes sei diese Voraussetzung erfüllt. Die geltend gemachte Angst vor einer Rückschaffung nach Afghanistan sei angesichts des Schutzstatus als unberechtigt zu beurteilen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als zulässig.
E. 4.1.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, Griechenland habe ihm keinen Schutzstatus respektive keine dreijährige Aufenthaltsbewilligung erteilt beziehungsweise habe er diesen Status durch die illegale Ausreise aus Griechenland verloren. Die griechischen Behörden würden diesbezüglich die Unwahrheit sagen. Sie hätten die Vorinstanz auch über die 18-monatige Haft nicht informiert. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland müsse er mit einer Haftstrafe und einer anschliessenden Ausschaffung nach Afghanistan rechnen, wo er an Leib und Leben gefährdet sei. Der Beschwerdeführer weist ferner auf die Bedingungen hin, unter denen Asylbewerber in Griechenland leben und leitet daraus für sich die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ab.
E. 4.1.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Es ist festzustellen, dass die griechischen Behörden die Anfrage der Vorinstanz vom 1. Dezember 2014 tatsächlich erst auf mehrfache Nachfrage hin vollständig beantwortet und insbesondere über die 18-monatige Haft des Beschwerdeführers und die Gründe dafür erst am 16. und 21. April 2015 Auskunft gegeben haben. Alleine aus diesem zurückhaltenden Vorgehen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die übermittelten Informationen unrichtig wären. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über eine gültige, verlängerbare Aufenthaltsbewilligung, welche durch die Ausreise aus Griechenland nicht erloschen ist. Griechenland hat mit Schreiben vom 23. Januar 2015 sodann versichert, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nicht inhaftiert würde (vgl. die vorinstanzliche Akte A30/1). Der Beschwerdeführer befindet sich in Griechenland schliesslich nicht mehr im Asylverfahren und kann sich auf die sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen. Kapitel VII der Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Griechenland unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist somit in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen.
E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die griechischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer am (...) Juni 2014 subsidiären Schutz gewährt. Dieser Status sei weiterhin und bis 3 Jahre nach der Ausstellung gültig und auf Gesuch hin verlängerbar. Griechenland sei ein Rechtsstaat, der über funktionierende Polizeibehörden verfüge, die als schutzwillig und -fähig gelten würden. Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung seitens der Organisation "goldene Morgenröte" geltend mache, sei er an die zuständigen staatlichen Stellen zu verweisen. Aus den in Griechenland aufgrund der illegalen Einreise respektive des illegalen Aufenthalts erfolgten Inhaftierungen könne schliesslich keine konkrete Gefahr einer erneuten Inhaftierung abgeleitet werden, da der Beschwerdeführer mittlerweile über einen Schutzstatus und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in Griechenland verfüge. Somit sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zumutbar.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dieselben Gründe ein, welche er bereits gegen die Zulässigkeit vorbrachte. Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland zweifellos schwierig ist; daraus lässt sich jedoch keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Sodann sind die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber einer Rückkehr nach Griechenland vor dem Hintergrund der erlittenen Haft nachvollziehbar. Da jedoch keine Gefahr der erneuten Inhaftierung aufgrund administrativer Gründe besteht und der junge und gesunde Beschwerdeführer in Griechenland nunmehr über ein Aufenthaltsrecht verfügt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dennoch als zumutbar.
E. 4.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen.
E. 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Mit dem vorliegendem Entscheid wird das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten durch den Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dieser glaubhaft geltend macht, von der Sozialhilfe abhängig zu sein und sich die vorliegende Beschwerde nach einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos erwies, kann von der Auferlegung von Kosten ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2865/2015 Urteil vom 19. Mai 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juni 2012 und gelangte kurz darauf nach Griechenland. Mitte Juni 2014 reiste er weiter in die Schweiz und stellte am 30. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Bei der Befragung zur Person vom 7. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer betreffend seinen Aufenthalt in Griechenland im Wesentlichen aus, er sei von den dortigen Behörden im August 2014 daktyloskopisch erfasst worden und habe eine Ausreiseanordnung ("foglio di via") erhalten. Anschliessend habe er zwei Monate lang gearbeitet. Danach habe er nach Mazedonien gehen wollen, sei jedoch bei der Grenze von der griechischen Polizei verhaftet worden. Er sei 18 Monate lang im Gefängnis gewesen. In jener Zeit habe er zwei Asylgesuche gestellt. Am (...) Juni 2014 sei er aus der Haft entlassen worden und habe eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. A.b Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe in Griechenland subsidiären Schutz erhalten und könne dorthin zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht teilweise gut, indem es die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 17. Oktober 2014 betreffend den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. In seinen Erwägungen hielt das Gericht insbesondere fest, das BFM sei zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und habe zu Recht dessen Wegweisung angeordnet. Indes sei es seiner Untersuchungspflicht hinsichtlich der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ungenügend nachgekommen. Vor dem Hintergrund der nationalen und internationalen Rechtsprechung zur Überstellung Asylsuchender nach Griechenland - die im vorliegenden Fall analog anzuwenden sei - wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, sich mit den geltend gemachten sowie den sich aus den Akten ergebenden potenziellen Vollzugshindernissen eingehender auseinanderzusetzen. Insbesondere hätte eine sachgerechte Einzelfallprüfung erfordert, ergänzende Untersuchungshandlungen betreffend die Umstände der geltend gemachten Inhaftierung, die Gefahr der erneuten Inhaftierung bei der Wiedereinreise nach Griechenland, die Gefahr eines Refoulements in den Heimatstaat und betreffend die Unterkunfts- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers in Griechenland vorzunehmen. B. Am 1. Dezember 2014, am 13. Februar 2015 und am 16. März 2015 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Informationen hinsichtlich der Geltungsdauer des dem Beschwerdeführer gewährten subsidiären Schutzes und der Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zudem erfragte sie, ob die geltend gemachte 18-monatige Haft stattgefunden habe und welche Gründe für die Inhaftierung bestanden hätten. Schliesslich bat sie um eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Griechenland nicht (erneut) inhaftiert werde. C. Die griechischen Behörden teilten am 23. Januar 2015 und am 17. März 2015 mit, der Status des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers gelte vorerst für 3 Jahre (bis am [...] Juni 2017). 30 Tage vor Ablauf könne der Status mittels schriftlichen Gesuchs erneuert werden. Der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr nach Griechenland nicht inhaftiert. Ferner legten sie dar, der Beschwerdeführer sei am 24. Oktober 2012 verhaftet worden, weil er illegal eingereist sei und sich nicht habe ausweisen können. Am 29. Oktober 2012 sei er freigelassen und es sei ihm eine 30-tägige Ausreisefrist angesetzt worden. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2015 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklärung. E. Mit Schreiben vom 3. April 2015 führte der Beschwerdeführer aus, es treffe nicht zu, dass er lediglich vom 24. bis zum 29. Oktober 2012 in Haft gewesen sei. Nach der damaligen Freilassung habe er während eineinhalb Monaten (...) gearbeitet. Anschliessend sei er in B._______ erneut verhaftet worden. Die anschliessende Haft in C._______ sei alle drei Monate verlängert worden und habe insgesamt über 18 Monate gedauert. Er habe in jener Zeit zwei Asylgesuche gestellt. Am 16. Juni 2014 sei er freigelassen worden. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland würde er erneut verhaftet und gezwungen werden, ein Dokument zu unterzeichnen, wonach er das Land freiwillig verlasse. Im Weigerungsfalle würde er von den griechischen Behörden bis zu vier Jahre inhaftiert und anschliessend zwangsweise in seinen Heimatstaat ausgeschafft. F. Am 7., 15. und 16. April 2015 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden erneut um Informationen hinsichtlich der geltend gemachten 18-monatigen Haft. G. Am 16. und 21. April 2015 bestätigten die griechischen Behörden die 18-monatige Haft des Beschwerdeführers in C._______ und führten aus, zu dieser sei es aufgrund des illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers bei angeordneter Wegweisung gekommen. Während der Haft habe er um Asyl nachgesucht. Nach der Gewährung des subsidiären Schutzes sei er umgehend freigelassen worden. H. Mit Entscheid vom 22. April 2015 verfügte die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erneut, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde nicht eingetreten, dieser werde aus der Schweiz weggewiesen und müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. I. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei (eventualiter) die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung betreffend bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 mit Urteil vom 20. November 2014. Betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 (Vollzug der Wegweisung) hob es die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an das BFM zurück. Damit erwuchsen die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 17. Oktober 2014 in Rechtskraft und waren nicht mehr Gegenstand des an das BFM zurückgewiesenen Verfahrens. Die Vorinstanz war somit nicht berechtigt, erneut über das Eintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung des Beschwerdeführers zu befinden. Da ihm durch die fehlerhafte Verfügung vom 22. April 2015 indes kein Nachteil erwachsen ist, kann auf deren Aufhebung verzichtet werden. Streitgegenstand beziehungsweise Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten einzig der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, kann daher nicht eingetreten und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht einzugehen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 49 VwVG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat des Beschwerdeführers. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.1 Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK. Indessen haben sowohl der EGMR (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil vom 21. Januar 2011 [Appl. No. 30696/09]) als auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (Urteil vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 und C-493/10) die Vermutung, wonach Griechenland ein "sicherer Staat" sei, nicht als unwiderlegbar erachtet und in Bezug auf das Asylverfahren festgestellt, es würden ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die griechischen Behörden sich nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Mit BVGE 2011/35 hielt das Bundesverwaltungsgericht - bezugnehmend auf die Bestimmungen der sog. Dublin-II-Verordnung (heute Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-Verordnung]) - fest, das griechische Asylsystem weise erhebliche Mängel auf und Griechenland sei im Regelfall nicht in der Lage, hinreichende Aufnahmebedingungen zu schaffen. Zudem bestehe für Personen, welche nach den Dublin-Bestimmungen nach Griechenland rücküberstellt würden das Risiko, direkt nach der Ankunft am Flughafen für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden (vgl. BVGE 2011/35, E. 4). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Dublin-Rückführungen nach Griechenland auszugehen. Den besonderen Umständen des Einzelfalls ist weiterhin Rechnung zu tragen, so dass im Einzelfall an der Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann. Nach der geltenden Rechtsprechung kann die Zulässigkeit einer Dublin-Überstellung nach Griechenland ausnahmsweise bejaht werden, wenn davon ausgegangen werden kann, der Asylsuchende entgehe den unmenschlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulements könne ausgeschlossen werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person in Griechenland über ein Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.13 sowie BVGE 2011/36 E. 6.3). Diese für Dublin-Verfahren entwickelte Praxis ist auf das vorliegende Verfahren analog anzuwenden. 4.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer in einen Staat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung in seinen Heimatstaat im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich seines Heimatstaats nicht zu prüfen sei. Gemäss BVGE 2011/35 sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland insbesondere dann zulässig, wenn die betroffene Person dort über einen Aufenthaltstitel verfüge, welcher sie vor einer Verhaftung bei der Einreise oder einer Rückschiebung ins Heimatland bewahre. Aufgrund des dem Beschwerdeführer durch die griechischen Behörden gewährten subsidiären Schutzes sei diese Voraussetzung erfüllt. Die geltend gemachte Angst vor einer Rückschaffung nach Afghanistan sei angesichts des Schutzstatus als unberechtigt zu beurteilen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als zulässig. 4.1.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, Griechenland habe ihm keinen Schutzstatus respektive keine dreijährige Aufenthaltsbewilligung erteilt beziehungsweise habe er diesen Status durch die illegale Ausreise aus Griechenland verloren. Die griechischen Behörden würden diesbezüglich die Unwahrheit sagen. Sie hätten die Vorinstanz auch über die 18-monatige Haft nicht informiert. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland müsse er mit einer Haftstrafe und einer anschliessenden Ausschaffung nach Afghanistan rechnen, wo er an Leib und Leben gefährdet sei. Der Beschwerdeführer weist ferner auf die Bedingungen hin, unter denen Asylbewerber in Griechenland leben und leitet daraus für sich die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ab. 4.1.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Es ist festzustellen, dass die griechischen Behörden die Anfrage der Vorinstanz vom 1. Dezember 2014 tatsächlich erst auf mehrfache Nachfrage hin vollständig beantwortet und insbesondere über die 18-monatige Haft des Beschwerdeführers und die Gründe dafür erst am 16. und 21. April 2015 Auskunft gegeben haben. Alleine aus diesem zurückhaltenden Vorgehen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die übermittelten Informationen unrichtig wären. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über eine gültige, verlängerbare Aufenthaltsbewilligung, welche durch die Ausreise aus Griechenland nicht erloschen ist. Griechenland hat mit Schreiben vom 23. Januar 2015 sodann versichert, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nicht inhaftiert würde (vgl. die vorinstanzliche Akte A30/1). Der Beschwerdeführer befindet sich in Griechenland schliesslich nicht mehr im Asylverfahren und kann sich auf die sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen. Kapitel VII der Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Griechenland unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist somit in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die griechischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer am (...) Juni 2014 subsidiären Schutz gewährt. Dieser Status sei weiterhin und bis 3 Jahre nach der Ausstellung gültig und auf Gesuch hin verlängerbar. Griechenland sei ein Rechtsstaat, der über funktionierende Polizeibehörden verfüge, die als schutzwillig und -fähig gelten würden. Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung seitens der Organisation "goldene Morgenröte" geltend mache, sei er an die zuständigen staatlichen Stellen zu verweisen. Aus den in Griechenland aufgrund der illegalen Einreise respektive des illegalen Aufenthalts erfolgten Inhaftierungen könne schliesslich keine konkrete Gefahr einer erneuten Inhaftierung abgeleitet werden, da der Beschwerdeführer mittlerweile über einen Schutzstatus und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in Griechenland verfüge. Somit sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zumutbar. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dieselben Gründe ein, welche er bereits gegen die Zulässigkeit vorbrachte. Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland zweifellos schwierig ist; daraus lässt sich jedoch keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Sodann sind die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber einer Rückkehr nach Griechenland vor dem Hintergrund der erlittenen Haft nachvollziehbar. Da jedoch keine Gefahr der erneuten Inhaftierung aufgrund administrativer Gründe besteht und der junge und gesunde Beschwerdeführer in Griechenland nunmehr über ein Aufenthaltsrecht verfügt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dennoch als zumutbar. 4.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Mit dem vorliegendem Entscheid wird das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten durch den Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dieser glaubhaft geltend macht, von der Sozialhilfe abhängig zu sein und sich die vorliegende Beschwerde nach einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos erwies, kann von der Auferlegung von Kosten ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi