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D-6622/2024

D-6622/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 25. September 2025 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-6622/2024

Urteil vom 13. April 2026

Besetzung

Einzelrichter Lukas Müller,

mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;

Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Türkei,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 18. September 2024.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl ersuchte und im Wesentlichen geltend machte, er sei aufgrund des Druckes ausgereist, den die türkischen Behörden aufgrund seiner früheren politischen Tätigkeiten für den Jugendflügel der demokratischen Partei der Völker (HDP) und durch den Tod seines Sohnes B._______, der sich im Jahr 2016 der kurdischen Arbeiterpartei PKK angeschossen und 2018 bei einem Luftangriff ums Leben gekommen sei, ausgeübt hätten,

dass dieser Druck nach der Ausreise auf die Familie zugenommen habe, nachdem sein Sohn C._______ einen Beitrag in den sozialen Medien im Jahr 2023 gepostet und Geld für die PKK gesammelt habe,

dass das SEM mit Verfügung vom 18. September 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführs verneinte, dessen Asylgesuch vom 25. Oktober 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,

dass es zur Begründung ausführte, die Fluchtvorbringen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,

dass es aus objektiver Sicht an ausreichend konkreten und flüchtlingsrechtlich relevanten Anhaltspunkten fehle, die dem Ausreiseentschluss zugrunde gelegen hätten, so habe der Beschwerdeführer namentlich sowohl für den Entschluss auszureisen als auch für den gewählten Zeitpunkt keine bestimmten Vorfälle nennen können, die auf eine akute Verschlechterung seiner Situation in der Zeit vor seiner Ausreise hingedeutet hätten, auch sei aus objektiver Sicht nicht ersichtlich, inwiefern die befürchtete Inhaftierung oder Tötung tatsächlich unmittelbar hätte bevorstehen sollen, da er sich seit (...) beziehungsweise spätestens nach (...) gänzlich von jeglichen politischen Aktivitäten zurückgezogen habe, dass überdies nicht ersichtlich sei, weshalb ihm gerade im Ausreisejahr gezielte Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten, habe er doch auch Hausdurchsuchungen vor der Ausreise verneint und hätten die wiederholten Aufforderungen zur Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden zu keiner Zeit bestimmte Konsequenzen nach sich gezogen,

dass es sodann nach seiner Ausreise zwar zu Hausdurchsuchungen gekommen sei, diese jedoch im Zusammenhang der Probleme seines Sohnes C._______ stünden, gegen den aufgrund dessen Beiträge in den sozialen Medien vom (...) ein Jungend-Strafverfahren hängig sei, so seien diese Hausdurchsuchungen erst nach dessen Beitrag im Internet durchgeführt und auf dessen Zimmer beschränkt worden, dass sich die Behörden bei einem hängigen Verfahren gegen einen Minderjährigen nach dessen Vater erkundigen, lasse im Übrigen nicht auf ein Verfolgungsinteresse an der Person des Vaters beziehungsweise Beschwerdeführers schliessen,

dass schliesslich auch die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer kein Ermittlungs- oder Strafverfahren eröffnet worden sei, gegen unmittelbar bevorstehende Verfolgungsmassnahmen spreche und abschliessend anzufügen sei, dass in der Türkei Niederlassungsfreiheit bestehe und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 (Poststempel 21. Oktober 2024) - unter Beilage eines USB-Sticks (USB-Stick 1) - hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 18. September 2025 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen,

dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand seiner Wahl einzusetzen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, die fremdsprachigen Beweismittel seien amtlich zu übersetzen,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2025 unter Beilage eines weiteren USB-Sticks (USB-Stick 2) über eine weitere Hausdurchsuchung nach seiner Ausreise Bericht erstattete,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. September 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abwies, den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, das Gesuch auf amtliche Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel abwies und den Beschwerdeführer zu deren Übersetzung sowie Einreichung im Original aufforderte,

dass der Kostenvorschuss am 25. September 2025 fristgerecht einbezahlt wurde,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2025 die beiden schriftlichen Beweismittel (seinen Sohn C._______ betreffend) inklusive deren Übersetzungen zu den Akten reichte (als Vernehmungsprotokolle vom 27. September 2024 bezeichnet) und erneut Ausführungen zu seiner Familienkonstellation machte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil die Vorinstanz die Gefahr einer Reflexverfolgung vertiefter hätte prüfen und den Entscheid ausführ-licher hätte begründen müssen, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe,

dass es zwar zutrifft, dass die vorinstanzlichen Erwägungen knapp ausgefallen sind, die Vorinstanz hierbei jedoch ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat und ausreichend auf die vorliegenden familiären Konstellationen eingegangen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.),

dass diese Schlussfolgerung durch die Beschwerdeeingabe selbst belegt wird, zumal eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung durchaus möglich war,

dass ferner auch der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt wurde beziehungsweise sich weder eine unvollständige noch fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung erblicken lässt (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),

dass im Übrigen die Würdigung der individuellen Situation materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch der Begründungspflicht darstellt,

dass sich die formellen Rügen folglich als unbegründet erweisen und das Subeventualbegehren abzuweisen ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz anschliesst,

dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,

dass vollumfänglich auf die oben dargelegten Erwägungen des SEM (vgl. oben S. 2 f. und angefochtene Verfügung S. 5 f.) sowie auf die einschlägige Rechtsprechung des angerufenen Gerichts verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, diesen Stichhaltiges entgegenzusetzen,

dass den Akten nichts zu entnehmen ist, das geeignet wäre, auf eine asylbeachtliche Verfolgung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) zu schliessen, nachdem sich dieser von politischen Aktionen gänzlich zurückgezogen hatte,

dass er überdies aus dem Tod eines Sohnes B._______ im Jahre (...) ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, konnte er doch bereits vor seiner Ausreise keine entsprechenden asylbeachtlichen Nachteile geltend machen, was im Übrigen auch auf die in der Beschwerde angerufene Reflexverfolgung gilt,

dass es zwar zutrifft, dass, sofern sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken, eine sogenannte Reflexverfolgung vorliegt, diese ist indessen flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn die betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17),

dass im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren aufgrund von Beiträgen in sozialen Meiden auf das in diesem Zusammenhang ergangene Referenzurteil verwiesen werden kann, wonach staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (erst) dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen können, wenn es tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung inklusive der Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen gekommen ist und selbst im Falle einer Verurteilung die Aussicht äusserst gering sein dürfte, dass eine asylrelevante Strafe zu erwarten wäre (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 insb. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.),

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde bestätigt, dass das Verfahren gegen seinen Sohn nach wie vor hängig ist (vgl. Beschwerde S. 7), und selbst wenn dieses inklusive der Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen abgeschlossen wäre, nach der aktuellen Rechtsprechung - selbst im Falle einer Verurteilung - die Aussicht äusserst gering ist, dass eine asylrelevante Strafe zu erwarten wäre,

dass daher, wenn nicht einmal der selbst Betroffene hieraus eine asylbeachtliche Verfolgung ableiten kann, der Beschwerdeführer erst recht hieraus keine Reflexverfolgung ableiten kann,

dass somit weder aus der Tatsache, dass sich der bereits (...) verstorbener Sohn der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeschlossen hatte, noch aus den hängigen Verfahren gegen seinen anderen Sohn eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ableitbar ist,

dass die eingereichten Beweismittel hieran nichts ändern, zumal das SEM die durchgeführten Hausdurchsuchungen nicht in Abrede stellt und die im USB-Stick 1 sichtbaren Militärfahrzeuge, ein Zimmer mit durchwühlten Bettdecken oder ein Foto des Beschwerdeführers anlässlich eines Newroz Festes keine von der Vorinstanz abweichenden Schlussfolgerung zulassen,

dass dasselbe für die beiden Filme auf dem USB-Stick 2 zutrifft, auf denen ein Militärfahrzeug und eine eingeschlagene Eingangstüre abrufbar sind,

dass sodann die beiden Beweismittel den Sohn C._______ betreffen (als Protokoll der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2024 bezeichnet) und Gerichtsakte den Sohn C._______ betreffend vom 27. September 2024 nach dem Dargelegten zu keinem anderen Schluss führen,

dass die nicht im Original zu den Akten gereichten Beweismittel demnach - selbst bei der Annahme deren Echtheit - offensichtlich nicht geeignet sind darzulegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre,

dass es im Übrigen in der Natur der Sache liegt, dass in einem Jugendstrafverfahren nach den Eltern gefragt wird, ohne dass diese Tatsache für sich allein Asylrelevanz entfaltet,

dass - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeverweise auf die dort dargelegte Rechtsprechung - vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die das angerufene Gericht zu einer Abweichung seiner Praxis veranlassen würde,

dass schliesslich auch die erst auf Beschwerdeebene knapp erwähnten Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 7 und Eingabe vom 25. September 2025 S. 1 f. Ziff. 6) nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal diese - wenn überhaupt - lediglich als niederschwellig zu betrachten sind und weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den eingereichten Beweismitteln (vgl. Foto eines Newroz-Festes) zu entnehmen ist, dass er sich aufgrund dieser Aktivitäten gegenüber den türkischen Behörden exponiert hätte,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E.9.3.2; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2),

dass auch in individueller Hinsicht keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit Schulbildung und langjähriger Berufserfahrung sprechen,

dass er zwar im vorinstanzlichen Verfahren Hautausschläge geltend macht, und auf Beschwerdeebene behauptet, unter einem Bandscheibenvorfall, starken Rückenschmerzen und psychischer Belastung zu leiden, seine marginalen Ausführungen hierzu jedoch keineswegs auf eine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung schliessen lassen,

dass gemäss konstanter Gerichtspraxis sowohl physische als auch psychische Erkrankungen in der Türkei ohne Weiteres behandelbar sind, weist doch das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards auf (vgl. statt vieler BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 und die Urteile des BVGer E-1900/2025 vom 23. Mai 2025 E. 9.3.4, E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.5, E-2621/2023 vom 25. Februar 2025 E. 13.6.4, D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4, je m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung - selbst bei einer reduzierten Arbeitsfähigkeit (die nicht belegt ist) - bereits deshalb nicht unzumutbar ist, da der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat verfügt und die Familie im Heimatdorf Immobilien und Ländereien besitzt,

dass folglich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich sozial und wirtschaftlich ohne Weiteres wieder in der Türkei integrieren können wird,

dass der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar zu qualifizieren ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und der Eventualantrag abzuweisen ist,

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 25. September 2025 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller

Michal Koebel

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